Verein & Steuern XVIII

9. Sozialversicherung

Das geltende Sozialversicherungsrecht sieht die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Pflichtversicherung vor. Im Rahmen dieser gesetzlichen Versicherungspflicht können bei Vereinen jene Personen betroffen sein, die entweder als Mitglieder des Vereins erwerbstätig sind oder als Organwalterin bzw. Organwalter fungieren oder als solche Erwerbstätigkeiten ausüben.

9.1 Vereinsmitglieder als Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer

9.1.1 Hauptberufliche Tätigkeit

Das Vereinsmitglied gilt als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer, wenn überwiegend die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit (§ 4 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 und Novellen), wie fixe Arbeitszeit, bestimmter Arbeitsort, disziplinäre Verantwortung und fremde Betriebsmittel vorliegen.

Es ist zu prüfen, ob diese Beschäftigung geringfügig (monatliche Entgeltsgrenze 2013: 386,80 €; tägliche Grenze 29,70 €; § 5 Abs. 2 ASVG) oder mit einem höheren Entgelt erfolgt.

Bei Geringfügigkeit hat der Verein vor Arbeitsantritt nur eine Anmeldung zur Unfallversicherung (Unvallversicherung: 1,4%) bei der Gebietskrankenkasse des Vereinssitzes durchzuführen. Stellt der Verein mehrere geringfügig Beschäftigte an und überschreitet deren monatliche Lohnsumme die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (2013: 386,80 € x 1,5 = 580,20 €), so muss der Verein zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% entrichten.

Übersteigen die Bezüge die Geringfügigkeitsgrenze, besteht Vollversicherungspflicht, d.h. es ist eine Anmeldung zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (inklusive Arbeitslosenversicherung) vom Verein vorzunehmen.

Beispiel
Ein Tennisklub beschäftigt ein Vereinsmitglied, das zu Beginn des Spieltages den Sandplatz 1 Stunde vorbereitet und am Abend 1 Stunde alle Unebenheiten in Ordnung bringt. Dafür erhält das Mitglied ein monatliches Entgelt von 250 €. Auf Grund der Geringfügigkeit ist vom Verein eine Meldung zur Unfallversicherung zu erstatten (1,4% Dienstgeberbeitrag). Sollte diese Versicherte/dieser Versicherte keine Kranken- und Pensionsversicherung haben, hätte sie/er die Möglichkeit, bei der Gebietskrankenkasse eine Selbstversicherung (§ 19a ASVG ) abzuschließen.

Die Schriftführerin des Tennisklubs ist wöchentlich regelmäßig 20 Stunden am Vereinssitz zwecks Führung eines Buffets für den Tennisklub mit einem monatlichen Entgelt von 800 € beschäftigt. In diesem Fall ist eine Anmeldung zur Vollversicherung verpflichtend (21,7% Dienstgeberbeitrag; 18,2% Dienstnehmerbeitrag). Dauert die jeweilige Beschäftigung länger als 1 Monat, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ab dem 2. Monat 1,53% an die BMSVG zu entrichten. Nicht zum Entgelt und daher nicht zur Beitragsgrundlage gehören die im § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Aufwandsersätze, wie z.B. Tagesgelder.

9.1.2 Nebenberufliche Tätigkeit

Erzielt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer Entgelte aus verschiedenen (hauptund/oder nebenberuflichen) Tätigkeiten, werden diese im jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet. Wird in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt Vollversicherung vor. Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben. Allerdings wurde für bestimmte nebenberufliche Dienstnehmerkategorien mit Verordnung eine pauschale Aufwandsentschädigung festgesetzt, die die Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeit herabsetzt (§ 49 Abs. 7 ASVG, VO BGBl. II Nr. 409/2002 in der Fassung VO BGBl. II Nr. 246/2009). Dies betrifft

  • Trainerinnen/Trainer im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxewirkenden Gesundheitsvereines,
  • Mitglieder in einem Theaterunternehmen (§ 1 Abs. 1 Schauspielergesetz 1922, BGBl. Nr. 441/1922),
  • Musikerinnen/Musiker, Filmschauspielerinnen/Filmschauspieler und Schauspiellehrerinnen/Schauspiellehrer,
  • Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens BGBl. Nr. 171/1973).

Bis zu einer Höhe von 537,78 € pro Monat gelten diese Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt. Eine Tätigkeit als Studentin bzw. Student (bei ordentlichem Studienfortgang) oder Hausfrau bzw. Hausmann (kein Singlehaushalt) gilt als Hauptberuf, nicht allerdings der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.) oder der Leistungsbezug aus einer Altersversorgung (Pension, Ruhegenuss).

Für nebenberufliche Sportlerinnen/Sportler, Sportbetreuerinnen/Sportbetreuer und Schiedsrichterinnen/ Schiedsrichter galt früher dieselbe Befreiung. Seit August 2009 gibt es für diese Gruppe eine neue Regelung.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.