Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) XIII

IX. Vorsteuererstattungsverfahren

Mit der EU-Richtlinie 2008/9/EG erfolgte die Einführung eines elektronische Vorsteuererstattungsverfahrens für österreichische Unternehmen sowie für Unternehmer aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet.

A. Unternehmer aus Österreich und dem Unionsgebiet

Antrag auf Vergütung von Umsatzsteuern im Vorsteuererstattungsverfahren

Österreichischen Unternehmern steht für die elektronische Antragstellung zur Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, FinanzOnline zur Verfügung.

Ausländische Unternehmer, die im Unionsgebiet ansässig sind und die Erstattung österreichischer Vorsteuern beantragen, dürfen im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben und

  • keine Umsätze im Inland erzielen oder
  • nur steuerfreie Umsätze (Güterbeförderungen/Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen) iSd § 6 Abs 1 Z 3 UStG oder
  • nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Umsätze nach § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG)

Anträge auf Erstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern sind über das vom dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist (Sitzfinanzamt), zur Verfügung gestellte elektronische Portal einzureichen. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter.

Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (U 70) ist nicht mehr nötig, da bereits bei Antragstellung im Ansässigkeitsstaat des Antrag stellenden Unternehmers die Prüfung auf Zulässigkeit und Vollständigkeit erfolgt.

Die Angaben im Erstattungsantrag und in der Rechnung sind EU-weit vereinheitlicht, um eine zeitnahe, effizientere Abwicklung zu ermöglichen.

Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumente ist bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1.000 € bzw. Kraftstoffrechnungen über 250 € die Vorlage einer Kopie verlangen.

Einreichung des Vorsteuererstattungsantrag

Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (siehe „Welche Unterlagen sind erforderlich“) gemacht werden. Der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei Eingang des Antrages und ein weiteres Mal, wenn der Antrag beim Erstattungsstaat eingelangt ist, um das Datum für eine mögliche Verzinsung festlegen zu können (siehe „Welche Vorsteuern können erstattet werden“).

Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.

Der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen.
Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate /z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.
Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein /z.B. November und Dezember oder nur Dezember). Als Erstattungszeiträume kommen nur volle Kalendermonate in Betracht. Eine tageweise Abgrenzung des Erstattungsverfahrens ist nicht vorgesehen.

Achten Sie bitte darauf, dass sich die Erstattungszeiträume nicht überschneiden.

Mindesterstattungsbeitrag

Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.

Welche Vorsteuern können erstattet werden?

Ausländische Unternehmer können nur jene in Österreich angefallene Vorsteuern geltend machen, für die nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz (§ 12 UStG) eine Abzugsmöglichkeit vorgesehen ist.

Für Informationen zu den erstattungsfähigen/abzugsfähigen Vorsteuern in den einzelnen Mitgliedstaaten wenden Sie sich bitte an die Finanzverwaltung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates.

Hinsichtlich der Erledigung des Antrages und der Vornahme der Erstattung gibt es einheitliche Fristen (grundsätzlich vier Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu acht Monate). Im Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen dem Antragsteller Zinsen zu, allerdings nur, wenn dieser die für ihn geltenden Fristen eingehalten hat.

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01. 2018.