(Neue) selbstständige Unternehmer XV

X. Betriebseinnahmen

Das Gegenstück zu den Betriebsausgaben bilden die Betriebseinnahmen. Zu den Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen, die im Rahmen des Betriebes anfallen. Daher fallen nicht nur Einnahmen aus Ihrer eigentlichen betrieblichen Tätigkeit darunter, sondern auch beispielsweise Einnahmen aus Hilfsgeschäften – wie Anlagenverkäufe – oder aus Versicherungsentschädigungen, aber auch geringfügige Zuwendungen von Geschäftsfreunden, Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten (z. B. Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen). Im Einzelnen gehören zu den Betriebseinnahmen
insbesondere:

  • Erlöse aus Warenverkäufen
  • Erlöse aus Dienst- und Werkleistungen
  • Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen
  • Provisionseinnahmen im Rahmen des Betriebes
  • Erlöse aus der Vermietung von Anlagevermögen
  • Empfangene Leistungen von betrieblich abgeschlossenen Sachversicherungen (Schadenersätze)
  • Betrieblich veranlasste Abfindungen (Ablösen), z. B. Mietrechte betreffend das Geschäftslokal

Betriebseinnahmen sind auch:

  • Erträge aus betrieblichen Kapitalanlagen
  • Gewinne aus der Veräußerung (sonstigen Realisierung) von Kapitalanlagen des Betriebsvermögens
  • Gewinne aus der Veräußerung (sonstigen Realisierung) von betrieblichen Grundstücken

Hier bestehen jedoch Besonderheiten bei der Besteuerung, die zur Folge haben, dass sie grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage der tarifmäßigen Einkommensteuer aufzunehmen, sondern aus dem Gewinn auszuscheiden sind.

Bei inländischen Kapitaleinkünften (inländische (Depot-)Bank) erfolgt in der Regel ein KESt-Abzug. Die KESt beträgt:

  • 27,5% als allgemeiner Satz für Ausschüttungen und Substanzgewinne
  • 25,0% für Zinsen aus Spareinlagen oder für die Verzinsung des Firmenkontos. Bis 2015 galt der Satz von 25% als allgemeiner besonderer Steuersatz für die meisten Kapitaleinkünfte

Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen im Rahmen der Veranlagung dem gleichen festen Steuersatz wie die der KESt unterworfenen entsprechenden Inlandseinkünfte. Die KESt bewirkt bei Kapitalerträgen von Einzelunternehmern oder Personengesellschaftern grundsätzlich eine Endbesteuerung, das heißt, diese Erträge müssen nicht in den Gewinn einbezogen werden. Substanzgewinne müssen hingegen – trotz KESt-Abzugs bei Inlandsdepot – in die Steuererklärung (Beilage E1kv) aufgenommen werden.

Die KESt bzw. die festen Steuersätze können allerdings bei niedrigem oder negativem Einkommen ein Nachteil sein, wenn die daraus resultierende Steuer höher wäre als die nach dem allgemeinen Tarif berechnete Einkommensteuer. Daher kann eine Regelbesteuerung (= Besteuerung zum allgemeinen Tarif) beantragt werden. Diese kann nur für sämtliche (betriebliche und private) Kapitaleinkünfte gemeinsam ausgeübt werden. Damit wird auf die Endbesteuerungswirkung der KESt für Kapitalerträge verzichtet. Eine Regelbesteuerung kommt z. B. bei Vorliegen eines Verlustes in Betracht, der nicht ausgeglichen werden kann. Auch bei betrieblichen Gewinnen aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken oder der Entnahme von Betriebsgebäuden besteht grundsätzlich ein fester Steuersatz:

  • 30,0% für Veräußerungen ab 2016
  • 25,0% für Veräußerungen bis 2015

Ebenso wie Substanzgewinne aus Kapitalanlagen sind auch realisierte Wertsteigerungen von Grundstücken nicht endbesteuert und müssen in den Betriebsgewinn aufgenommen werden. Der feste Steuersatz bleibt aber auch im Rahmen der Veranlagung erhalten, es sei denn, es wird eine Regelbesteuerung für Grundstücksgewinne beantragt.

Besondere Steuersätze (ab 2016)

Einkünfte Fester Satz Steuerabzug? Endbesteuert? Regelbesteuerung?
Sparzinsen uä 25% KESt ja ja
Dividenden uä Ausschüttungen,
Wertpapiererträge
27,5% KESt ja ja
Substanzgewinne6) aus Aktien uä
Kapitalanteilen
27,5% KESt nein ja
Substanzverluste7) aus Aktien uä
Kapitalanteilen
Sind vorrangig mit betrieblichen Substanzgewinnen (oder Ausschüttungen,
Wertpapiererträgen) zu verrechnen, ein negativer Überhang ist zu 55%9) ausgleichs- oder
vortragsfähig.
Grundstücksgewinne 30% ImmoESt nein ja
Grundstücksverluste Sind vorrangig mit betrieblichen Grundstückgewinnen zu verrechnen, ein negativer
Überhang ist zu 60%9) ausgleichs- oder vortragsfähig.

Hinweis:
Bei Einkünften, die dem festen Steuersatz unterliegen, sind damit wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen nicht abziehbar (Ausnahme: Grundstücksgewinne mit Regelbesteuerung).

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.