Verein & Steuern XIV

7. Pflichten des Vereins

7.1 Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO)

Der Verein muss alle abgaberechtlichen bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß dem Finanzamt bekannt geben (z.B. Eröffnung eines steuerpflichtigen Betriebes). Diese Tätigkeiten sind binnen eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen (§ 120 und § 121 BAO).

7.2 Abgabenerklärung

Vereine müssen dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 133 Abs. 1 BAO). Darüber hinaus sind Steuererklärungen ohne Aufforderung in folgenden Fällen einzureichen:

Körperschaftsteuererklärung

Begünstigte Vereine haben eine Körperschaftsteuererklärung (Formular K 2) abzugeben, wenn Überschüsse im Ausmaß von mehr als 10.000 € aus steuerpflichtigen Betrieben anfallen.

Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen

Vereine, die unternehmerisch tätig sind oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, haben

  • monatlich bis zum 15. des zweitfolgenden Monats oder
  • bei Vorjahresumsätzen bis 100.000 € vierteljährlich bis zum 15. des dem Quartal zweitfolgenden Monats (also bis zum 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2.)

Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und eine sich für den Voranmeldungszeitraum ergebende Zahllast an das Finanzamt abzuführen. Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht grundsätzlich nur, wenn der Vorjahresumsatz 30.000 € überstiegen hat. Die Einreichung der Voranmeldung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung ist der Unternehmerin oder dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Die Nichtabgabe von Voranmeldungen (§ 49 Abs. 1 lit. a und b und § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz) bzw. Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen kann auch finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Darüber hinaus wird die Umsatzsteuer jährlich veranlagt. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen (Formular U 1) sind bis 30. April (elektronisch bis 30. Juni) des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Auch Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer müssen grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben, wenn die Umsätze 30.000 € im Veranlagungsjahr übersteigen (§ 21 Abs. 6 UStG 1994).

Hinweis:
Die Formulare K2, U1, U30 und Verf 15a finden Sie im Internet auf www.bmf.gv.at unter „Formulare“.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.