(Neue) selbstständige Unternehmer XI

I. Ausfuhrlieferung

Lieferungen an Abnehmerinnen und Abnehmer in Drittstaaten (Nicht-EULänder) sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei (Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 UStG). Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern geltend gemacht werden. Steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen vor,

  • wenn das Unternehmen den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat oder
  • wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmer als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet oder
  • wenn das Umsatzgeschäft mit einem/ einer Arbeitnehmer/in abgeschlossen wurde, der/die die Ware für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat und im persönlichen Reisegepäck ausführt, sofern dieser Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet (= Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten) hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach dem Liefermonat ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung 75 € überschreitet („Touristenexport“).

Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind

  • der Ausfuhrnachweis (z. B. Ausfuhrbescheinigung) und
  • der Buchnachweis.

Mangelt es an einem Ausfuhr- oder Buchnachweis, wird Ihnen unter Umständen bei einer allfälligen Betriebsprüfung die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung versagt werden. Sie müssen in diesem Fall den betreffenden Umsatz als steuerpflichtig behandeln und die USt entrichten, unabhängig davon, ob sie diese von Ihrer Abnehmerin oder Ihrem Abnehmer nachfordern können oder nicht.

J. Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld

Man unterscheidet die Sollbesteuerung (so genannte „Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“, § 19 Abs. 2 UStG) und die Istbesteuerung (so genannte „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 17 Abs. 1 und 2 UStG).

Istbesteuerung

Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Dies gilt auch für Anzahlungen. Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für:

  • nicht buchführungspflichtige Landund Forstwirte und Gewerbetreibende sowie
  • Freiberuflerinnen/Freiberufler (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes),
  • Unternehmerinnen/Unternehmer der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung und
  • alle übrigen Unternehmerinnen/Unternehmer (z. B. Vermieterinnen/Vermieter), deren Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als 110.000 € beträgt.

Auf Antrag kann an Stelle der Istbesteuerung auch die Sollbesteuerung gewählt werden.

Sollbesteuerung

Die Sollbesteuerung ist der Regelfall. Die Grundlage bilden die in einem Monat erbrachten Leistungen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um maximal einen Monat. Führt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der auch eine ausländische Unternehmerin oder ein ausländischer Unternehmer sein kann, im Inland eine Dienstleistung oder eine Werklieferung aus und kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger, so entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die betreffende Leistung erbracht worden ist. Eine Verschiebung um ein weiteres Monat durch spätere Rechnungslegung ist in diesem Fall nicht möglich. Es kann sich durchaus der Fall ergeben, dass Sie die USt an das Finanzamt bereits zahlen müssen, auch wenn Ihre Geschäftspartnerin oder Ihr Geschäftspartner den Rechnungsbetrag noch schuldet.

Beispiel: Sollbesteuerung

Lieferung Rechnungslegung Steuerschuld
entsteht
Steuer fällig
am
10. Juli 10. Juli Ende Juli 15. September
10. Juli 4. Oktober Ende August 15. Oktober

Bitte beachten Sie
Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und deren Fälligkeit, also der späteste Zeitpunkt, zu dem die Steuer zu entrichten ist. Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes – der ein Monat oder ein Vierteljahr sein kann – fällig.

K. Umsatzsteuervoranmeldung

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Überwiegt die Umsatzsteuer,ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:

Umsatzsteuer (Entgelt × Steuersatz) – abziehbare Vorsteuer = Zahllast/Gutschrift

Die Darstellung der USt-Berechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U 30. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese an das Finanzamt abgeführt werden. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 100.000 € sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Unternehmerinnen/Unternehmer deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 €, aber nicht 100.000 € überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.

UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung

Umsatz UVA-Abgabe Jahreserklärung Zahlung
0–30.000 €
(keine Option)
nein nein nein
30.000–100.000 € ¼ jährlich ja ¼ jährlich
über 100.000 € monatlich ja monatlich

Durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums ist  die Wahl des Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum möglich (§ 21 Abs. 2 UStG). Wird mit Wirkung für den gesamten  Veranlagungszeitraum die Umsatzgrenze von 30.000 € nicht überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nur insoweit, als die Unternehmerin/der Unternehmer vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen aufgefordert wird, z. B. wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden. Hat eine Kleinunternehmerin/ein Kleinunternehmer mit Vorjahresumsatzunter 30.000 € netto zur Steuerpflicht optiert, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der UVA, wenn die nach § 21 UStG errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind weiter Unternehmer/innen, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.

Beispiel
Monatszahler: Die Zahllast für den Monat Mai ist am 15. Juli zu entrichten und die UVA muss spätestens am 15. Juli eingereicht werden. Vierteljahreszahler: Die Zahllast für das dritte Kalendervierteljahr (Juli bis September) ist am 15. November fällig. An diesem Tag muss auch spätestens die UVA eingereicht werden.

Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet (Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig (Betriebsfinanzamt).

Bitte beachten Sie
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z. B. fehlender Internetanschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck U 30 zu verwenden. Bitte bewahren Sie eine Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) auf.

L. Einfuhrumsatzsteuer

Schuldnerin/Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist jede/jeder, die/der eine Einfuhr eines Gegenstandes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG) tätigt. Die EUSt trifft somit Unternehmerinnen/Unternehmer und Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer. Bemessungsgrundlage für die EUSt ist grundsätzlich der Zollwert. Es handelt sich um eine Eingangsabgabe, für deren Erhebung grundsätzlich die Zollbehörde zuständig ist.

Zusätzlich zur Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, können Schuldnerinnen und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, die EUSt nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichten. Voraussetzung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen (§ 26 UStG).

Hinweis
Unternehmer können die beim Zollamt entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 2 UStG).

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.