Verein & Steuern X

5.3 Gewinnermittlung

5.3.1 Aufzeichnungen

Der Verein hat für den Nachweis, dass die Geschäftsführung der Satzung entspricht, und für steuerliche Belange, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen zu führen (z.B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen).

Rechnungslegung nach dem Vereinsgesetz,2002

Kleine Vereine (§ 21 VerG) sind grundsätzlich zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet. Das VerG sieht überdies zum Ende des Rechnungsjahres binnen fünf Monaten die Aufstellung einer Vermögensübersicht vor. Unter Vermögensübersicht ist eine Aufstellung der Aktiva (z.B. Gebäude, Betriebsund Geschäftsausstattung, Kassa, Forderungen) und Passiva (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) zu verstehen. Diese Aufstellung soll über die finanzielle Situation eines Vereins Aufschluss geben. Mittelgroße Vereine (§ 22 Abs. 1 VerG) sind zur Buchführung und Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung) verpflichtet, wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgabeneines Vereins durch zwei Jahre hindurch jeweils mehr als 1 Mio. € betragen haben.

Für große Vereine und Spendenvereine (§ 22 Abs. 2 VerG) besteht eine erweiterte Abschlusspflicht (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und eine zwingende Rechnungsprüfung durch Abschlussprüferinnen bzw. Abschlussprüfer, wenn durch zwei Jahre hindurch

  • die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben eines Vereins jeweils mehr als 3 Mio. €, oder
  • die Spendeneinnahmen jeweils mehr als 1 Mio. € betragen haben.

Aufzeichnungspflichten gemäß BAO

Die von einem Verein für Vereinszwecke geführten Unterlagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung etc.) sind grundsätzlich auch für steuerliche Zwecke ausreichend.

Vereine sind jedoch zur Buchführung nach steuerlichen Bestimmungen verpflichtet, wenn

  • ein land- und forstwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die Buchführungsgrenze von 400.000 € Umsatz (550.000 € Umsatz ab 2015) bzw. die Einheitswertgrenze von 150.000 € überschritten hat (§ 125 BAO), oder
  • sich eine Buchführungspflicht nachdem Vereinsgesetz, dem Unternehmensgesetz oder anderen Gesetzen ergibt, oder
  • freiwillig Bücher geführt werden.

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die unternehmerisch tätig sind (siehe Abschn. 4.3.4), wie z.B. ein Kantinenbetrieb müssen die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO erfüllen und insoweit sie die Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO überschreiten (ab 15.000 €/Jahresumsatz und mehr als 7.500 € Barumsatz) besteht auch Registrierkassenpflicht. Es wird jedoch auf die Ausnahmebestimmung des § 131 Abs. 4 lit c BAO, die eine sogenannte „kleine Kantine“ eines gemeinnützigen Vereins bei Vorliegen der Voraussetzungen (30.000 Umsatz pro Kalenderjahr/Abgabepflichtigen und nicht länger als 52 Tage im Jahr betrieben) hingewiesen.

Bitte beachten Sie:
Die Steuergesetze sehen auch noch andere Aufzeichnungspflichten vor, wie z.B. Führung eines Lohnkontos oder umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten (§ 18 UStG). Lässt sich der steuerpflichtige Umsatz oder Gewinn ohne Unterlagen nicht berechnen und führt der Verein keine gesonderten steuerlichen Aufzeichnungen, müssen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 184 BAO).

5.3.2 Besonderheiten bei der Gewinnermittlung

Betriebseinnahmen

  • Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die einem Betrieb zufließen (§ 4 Abs. 4 EStG 1988).

Beispiel
Anlässlich einer Festveranstaltung werden zwar keine Eintrittsgelder verlangt, wohl aber Spenden erwartet. Diese Zuwendungen verstehen sich als Einnahmen aus der Veranstaltung. Unechte Mitgliedsbeiträge, die im Zusammenhang mit konkreten Gegenleistungen des Vereins an die Mitglieder stehen, und betriebsbezogene Subventionen (z.B. Bundessportförderungsmittel besonderer Art, wie Totomittel) zählen zu den Betriebseinnahmen des entsprechenden Betriebes.

  • Entnahmen aus dem betrieblichen Bereich in den steuerfreien Vereinsbereich erhöhen die Betriebseinnahmen.

Beispiel
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eines Jugendturniers werden nach Wettkämpfen kostenlos Getränke im Wert von 150 € aus der Kantine ausgeschenkt. Die Betriebseinnahmen der Kantine sind um den Entnahmewert von 150 € zu erhöhen.

ABC der Betriebsausgaben

Absetzung für Abnutzung (AfA): Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, wobei die Kosten nicht sofort (Ausnahme: Geringwertige Wirtschaftsgüter), sondern gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen sind. Der Verein hat ein Anlageverzeichnis zu führen (§ 7 EStG 1988).

Beispiel
Eine Kaffeemaschine, die in der Kantine eines Sportvereins verwendet wird, hat eine voraussichtliche Nutzungsdauer von fünf Jahren. Die Anschaffungskosten betragen 1.000 €. Es ist eine jährliche Absetzung für Abnutzung von 200 € vorzunehmen.

  • Aufführungsentgelte (z.B. AKM) sind in der Regel Betriebsausgaben. Druckkosten sind in der Regel Betriebsausgaben.
  • Einlagen: Werden Wirtschaftsgüter in einen Betrieb eingelegt, so kann diese Einlage zu Betriebsausgaben führen.

Beispiel
Bei einem Vereinsfest werden gespendete Speisen und Getränke veräußert. Der Wiederbeschaffungswert der gespendeten Waren führt bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu einer sofortigen Betriebsausgabe. Der für die Mitgliederverwaltung angeschaffte PC wird auch für die Abrechnung eines Vereinsfestes verwendet. Bei der Gewinnermittlung des Vereinsfestes kann auch eine anteilige Absetzung für Abnutzung hinsichtlich des PCs berücksichtigt werden

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können, sofern die Anschaffungskosten nicht mehr als 400 € betragen, sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
  • Ausgaben für Klubgaben: Geschenke an Mitglieder sind in der Regel nicht abzugsfähig, wenn sie nicht veräußert werden.
  • Löhne und Gehälter sowie Aufwandsentschädigungen sind Betriebsausgaben. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in anderen Bereichen eingesetzt werden, ist eine Aufteilung vorzunehmen.
  • Pauschale Betriebsausgaben: Wirken Mitglieder im Rahmen von geselligen Veranstaltungen (entbehrliche oder begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe) mit, können 20% der Nettoeinnahmen pauschal ohne nähere Nachweise als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Allerdings sind auf die 20% Pauschale belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen für Vereinsmitglieder anzurechnen.

Beispiel
Bei einem Vereinsball beträgt der Umsatz 10.000 €. Ohne weitere Nachweise können 2.000 € als Betriebsausgabe für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern geltend gemacht werden.

  • Spenden sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Unangemessen hohe Ausgaben sind nicht abzugsfähig und gefährden darüber hinaus die abgabenrechtlichen Begünstigungen.
  • Wareneinkauf ist eine Betriebsausgabe.
  • Werbeausgaben für die Gewinnung neuer Mitglieder sind keine Betriebsausgaben.
  • Zahlungsvorgänge (wie z.B. Barabhebungen, Sparbucheinlagen) sind reine Geldbewegungen und daher weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben.

5.3.3 Sponsoring

Erhalten Vereine Sponsoreinnahmen, für die sie entsprechende Werbeleistungen erbringen, so zählen diese Einnahmen in der Regel zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines Vereins (z.B. Sportbetrieb eines Sportvereins, Musikbetrieb eines Musikvereins). Damit unterbleibt die steuerliche Erfassung dieser Einkünfte. Zählen die Einnahmen jedoch zum Profisportbetrieb eines Vereins, sind diese steuerpflichtig.

Beispiel
Name des Sponsors wird in der Vereinsbezeichnung geführt; Firmenname wird auf Spielerinnendressen bzw. Spielerdressen angebracht; Plakatwände werden auf Sportplatz aufgestellt

Erhalten Vereine Sponsorzahlungen, denen keine oder praktisch keine Werbetätigkeit oder Werbewirkung gegenübersteht, so sind diese Zahlungen als Spenden an den Verein zu werten. Sie sind damit beim Verein als Spenden steuerfrei; bei der Spenderin oder beim Spender allerdings sind sie nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Beispiel
Ein Gewerbetreibender stellt einem Hobbyfußballverein Spielerdressen zur Verfügung. Die Dressen werden bei gelegentlichen Fußballspielen, denen nahezu keine Zuschauer beiwohnen, getragen. Es wird keine Werbewirkung erzielt. Der Gewerbetreibende kann hinsichtlich der Kosten für den Ankauf der Spielerdressen keine Betriebsausgaben geltend machen.

Bei einem Kulturverein besteht – anders als beim Sportverein – nur eine eingeschränkte Werbemöglichkeit, so dass bei Veranstaltungen mit entsprechender regionaler Breitenwirkung Sponsorleistungen auch dann als Betriebsausgaben beim Sponsor anerkannt werden, wenn die Erwähnung des Sponsorslediglich auf Plakaten, Programmheften und kommerziellen Firmenwerbungen etc. erfolgt.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.