(Neue) selbstständige Unternehmer VII

E. Anrechnung von Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen

Sind in Ihrem Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin oder Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, da diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen sind ebenfalls anzurechnen.

Die Kapitalertragsteuer (KESt), welche Banken oder Kapitalgesellschaften vor der Auszahlung der Kapitalerträge oder die Depotbank von Substanzgewinnen einbehalten, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalerträge (z. B. Sparbuchzinsen) in eine Veranlagung nicht einbezogen werden. Sie können aber freiwillig veranlagt werden; in diesem Fall wird die KESt auf die Einkommensteuer angerechnet. Gleiches gilt für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) aus privaten Grundstücksveräußerungen. Betriebliche Substanzgewinne (z. B. aus dem Verkauf von betrieblichen Aktien) und betriebliche Grundstücksveräußerungen sind hingegen stets in die Steuererklärung aufzunehmen, die vorerhobene KESt oder ImmoESt bewirkt keine Endbesteuerung, die entsprechenden Gewinne unterliegen aber auch im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich dem festen Steuersatz von 27,5% bzw. 30% sodass es durch die Anrechnung der Abzugssteuern nicht zu einer Mehrsteuer kommt.

Einkommensteuervorauszahlungen

Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen den Nettobezug ausbezahlt. Die Lohnsteuer behält die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Um Unternehmerinnen und Unternehmer, die keinem Steuerabzug unterliegen und nach Ablauf des Jahresveranlagt werden, nicht gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu begünstigen, müssen auch sie während des Jahres auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen leisten (§ 45 Abs. 1 EStG). Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. (§ 45 Abs. 2 EStG) zu entrichten. An die maßgeblichen Beträge der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer werden Sie mittels einer etwa ein Monat vor Fälligkeit erstellten Benachrichtigung erinnert.

F. Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG), d.h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.

  • Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z. B. aus selbständiger Tätigkeit) von insgesamt mehr als 730 € enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen 12.000 €, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen.
  • Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 11.000 € beträgt (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG).

Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird. Somit können Sie davon ausgehen, dass Sie im Regelfall eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen. Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden. Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Einkommensteuererklärung elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) abzugeben. Buchführende Unternehmerinnen und Unternehmer haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen bzw. anlässlich der elektronischen Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen (§ 44 Abs. 1 EStG). Dies kann auch elektronisch erfolgen („E-Bilanz“). Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner enthält die Beilage E 1a bzw. E 1a-K (Kleinunternehmer/innen) eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine zusätzliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform müssen Sie nicht einreichen.

Bitte beachten Sie
Legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung (E 1) keinen Lohnzettel bei. Dieser wird von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelt. Sie können den Lohnzettel aber auch von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber anfordern oder über FinanzOnline einsehen. Das Formular E 1 finden Sie unter www.bmf.gv.at > Formulare

Erklärungsfrist

Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin oder einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel ebenfalls länger Zeit.

G. Einkommensteuerveranlagung

Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs. 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen. Je nachdem, ob die geleisteten Vorauszahlungen bzw. die anrechenbaren Steuern (z. B. Lohnsteuer, wenn auch ein Dienstverhältnis bestanden hat) höher oder niedriger als die sich ergebende Einkommensteuer waren, ergibt sich eine Gutschrift oder Nachzahlung. Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen (§§ 243ff BAO). Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu entrichten.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.