Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht III

5. Registrierkassenpflicht

Betroffen ist jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Land- und Forstwirt) der Umsätze von über € 15.000,– im Jahr und Betrieb hat UND davon Barumsätze von über € 7.500,–verzeichnet.

Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 muss ab 1.4.2017 jede Registrierkasse mit einem Sicherungssystem/ Manipulationsschutz ausgestattet sein.

5.1. Beginn der Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse beginnt ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums.

Der VfGH hat entschieden, dass das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle spielen darf. Somit gibt es keine „Rückwirkung“ und für die Grenzen der Registrierkassenpflicht dürfen erst die Umsätze ab 1. Jänner 2016 herangezogen werden.

Beispiel:
Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000,– Gesamtumsatz UND davon € 7.500,– Barumsätze) im Februar 2018.
UVA-Zeitraum Kalendermonat: Kassenpflicht ab 1. Juni 2018
UVA-Zeitraum Quartal (oder Kleinunternehmer): Kassenpflicht ab 1.Juli 2018

Beispiel:
Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000,– Gesamtumsatz UND davon € 7.500,– Barumsätze) im August 2018.
UVA-Zeitraum Kalendermonat: Kassenpflicht ab 1. Dezember 2018
UVA-Zeitraum Quartal (oder Kleinunternehmer): Kassenpflicht ab 1.Jänner 2019

5.2. Ende der Registrierkassenpflicht

  • Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse erlischt, wenn in einem Folgejahr die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden und es auf Grund besonderer Umstände absehbar ist, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden.
  • Die Verpflichtung fällt mit dem Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Beispiel
Ein registrierkassenpflichtiger Betrieb schränkt im Jahr 2018 seinen Betriebsumfang derart ein, dass er pro Jahr nur mehr Umsätze von ca. 6.000 Euro erzielt. Die Umstände sprechen dafür, dass auch in den Folgejahren die Umsätze derart niedrig sein werden. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems fällt ab 1. Jänner 2019 weg.

5.3. Strafen und Kontrollen

Abgabenrechtliche Überprüfungen

Die Finanzverwaltung trifft Maßnahmen in Form von verdeckten Erhebungen, MysteryShopping, in Form von Kassennachschauen der Finanzpolizei und in Form von Außenprüfungen.

Strenge Konsequenzen

Werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten, drohen strenge Konsequenzen. Die Umsätze der Unternehmen können geschätzt werden (idR mit einem Sicherheitszuschlag) und es drohen Geldstrafen von bis zu € 5.000,– (Finanzordnungswidrigkeit, bei schweren Fällen droht eine Anzeige nach dem Finanzstrafrecht).Die Nichtausfolgung eines Belegs beispielsweise stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG dar, das einen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro vorsieht.

Strafen, wenn der Manipulationsschutz per 1.4.2017 nicht in der Kasse implementiert ist

Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht droht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe bis zu 5.000 Euro. Dazu muss von den Finanzämtern (wie in jedem Strafverfahren) in jedem Einzelfall geprüft werden, warum die Verpflichtung, eine manipulationsgeschützte Registrierkasse für die Aufzeichnung der Barumsätze zu verwenden, nicht erfüllt werden konnte. Dies bedeutet auch, dass insbesondere die vorsätzliche Nichterfüllung behördlich zu beweisen ist. Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz kann glaubhaft insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer

  • über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass sie/er die RKSV- konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in ihrer/seiner Sphäre gelegen ist.

Bei einem derart gelagerten Sachverhalt ist von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Unternehmerin/des Unternehmers abzusehen.

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01. 2018.