Verein & Steuern VI

4.1 Vereinsbereich

Tätigkeiten ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig. Dazu zählen:

  • Vereinnahmung von „echten“ Mitgliedsbeiträgen und Spenden
  • kostenlose Abgabe von Informationsschriften, ohne dass damit Einnahmen im Zusammenhang stehen
  • kostenlose Veranstaltung von Vorträgen, Kursen usw.

Werden hingegen „Mitgliedsbeiträge“ eingehoben, die mit einer konkreten Gegenleistung verbunden sind, liegt ein „unechter“ Mitgliedsbeitrag vor. Diese Einnahmen sind der entsprechenden „betrieblichen“ Tätigkeit zuzuordnen.

Beispiele
Monatlicher Mitgliedsbeitrag für die Versorgung von Reitpferden der Reitvereinsmitglieder.
Mitgliedsbeiträge für Eintrittskarten von Kulturvereinen, für die Versorgung der Mitglieder mit Sportartikeln, für die Einschaltung eines Inserates in der Vereinszeitung und für die vom Verein veranstalteten Kurse und Seminare.

„Gemischte“ Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich aufzuteilen.

Bitte beachten Sie:
Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein, die nach Vereinsleistungen aufgeschlüsselt werden, sind in der Regel gemischte Mitgliedsbeiträge.

Hält sich der Mitgliedsbeitrag aber im Rahmen eines üblichen echten Mitgliedsbeitrages (z.B. jährlich 75 €), so muss dieser Mitgliedsbeitrag nicht aufgeteilt werden; er gilt dann zur Gänze als echter Mitgliedsbeitrag. Da derartige Mitgliedsbeiträge meistens dem Sportbetrieb zuzuordnen sind, ergibt sich in diesen Fällen keine steuerliche Auswirkung.

4.2 Vermögensverwaltung

4.2.1 Körperschaftsteuer

Zur Vermögensverwaltung (§ 47 BAO) zählt u.a. die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.
Die Vermögensverwaltung ist bei begünstigten Vereinen von der Körperschaftsteuer (§ 5 Z 6 KStG 1988 in Verbindung mit § 47 BAO) befreit.

4.2.2 Umsatzsteuer

Hinsichtlich der Vermögensverwaltung gilt die spezielle Liebhabereivermutung für Vereine nicht. Die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung unterliegen daher den allgemeinen Grundsätzen (d.h. allgemeiner Steuersatz von 20%, ermäßigter Steuersatz von 10% oder Steuerfreiheit).

Beispiele
Die Vermietung von Wohnungen und Gebäuden. Auch die Verpachtung von Kantinen kann Vermögensverwaltung sein, wenn z.B. der Betrieb aufgegeben wurde. Wird mit dem Pächter eine Umsatzbeteiligung vereinbart, so liegt in der Regel keine Betriebsaufgabe vor. Diese Umsätze werden im Rahmen eines begünstigungsschädlichen Betriebes erbracht!

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.