(Neue) selbstständige Unternehmer III

III. Fristen und Fälligkeiten

Als Unternehmerin oder Unternehmer haben Sie stets Fristen und Fälligkeiten zu beachten, auch im Zusammenhang mit Ihrem Finanzamt.

A. Abgabenerklärungen

Die Jahressteuererklärungen (für Einkommen-, Umsatz und Körperschaftsteuer sowie die Feststellungserklärung von Personengesellschaften und Vermietungsgemeinschaften) sind samt Beilagen bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, so verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Diese Fristen können auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung kann auch elektronisch in FinanzOnline (Eingaben/ Anträge/Fristverlängerung) eingebracht werden. Bei Vertretung durch eine steuerliche Vertreterin oder einen steuerlichen Vertreter sind auch längere Fristen möglich.

Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internetanschluss). Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 30.000 € nicht übersteigt. Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).

B. Lohnzettelübermittlung

Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie als Arbeitgeber/in die Lohnzettel für die von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer/innen dem Finanzamt übermitteln, und zwar grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege. Die elektronische Übermittlung erfolgt über www.elda.at (nicht über FinanzOnline). Wird ein Dienstverhältnis beendet, hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen (Ein zusätzlicher „Jahreslohnzettel“ ist für diesen oder diese Dienstnehmer/in nicht zu übermitteln!).

Ist die elektronische Übermittlung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein Papierlohnzettel (L 16) bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres an das Betriebsstättenfinanzamt oder den sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

Hinweis
Lohnzettel sind grundsätzlich elektronisch über die Datenschiene der Sozialversicherung (ELDA – Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) zu übermitteln.

Auch die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann von Ihnen als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber einen Lohnzettel verlangen. Weil das Finanzamt aber von Ihnen die Lohnzetteldaten erhalten hat, dient er nur zur Information. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer braucht diesen Lohnzettel daher nicht anlässlich einer allfälligen (ArbeitnehmerInnen) Veranlagung der Abgabenerklärung (Formular L 1, Formular E 1) beizulegen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen Sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auf alle Fälle einen Lohnzettel aushändigen.

C. Abgabennachzahlungen

Grundsätzlich sieht die BAO für Abgabennachzahlungen, die auf Grund eines Bescheides festgesetzt werden, ein Zahlungsziel von einem Monat vor, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (§ 210 Abs. 1 BAO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides, also normalerweise mit dem Tag seiner Zustellung durch die Post, zu laufen. Ein Abgabenbescheid (z. B. Einkommen-, Körperschaftsteuerbescheid) enthält in der Regel den Fälligkeitstag.

Ergibt sich aus einem Einkommenoder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 16.03.2016: – 0,62%) zu entrichten (§ 205 BAO). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Zinsen sind jedoch längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten festzusetzen. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grund die Abgabenerhebung erst nach dem 1. Oktober erfolgt. Sie haben allerdings die Möglichkeit, durch Entrichtung von Anzahlungen Anspruchszinsen zu vermeiden, wenn solche Anzahlungen bis 1. Oktober des Folgejahres in Höhe der Nachforderung geleistet werden. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Für Gutschriften auf dem Abgabenkonto bekommen Sie Gutschriftszinsen (ebenso 2% über dem Basiszinssatz), wenn z. B. die Einkommensteuerschuld niedriger ist als die geleisteten Vorauszahlungen. Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig.

D. Am 15. ist Steuertag

Der 15. Tag eines Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben, wie z. B.:

  • Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs. 1 UStG)
  • Lohnabgaben wie Lohnsteuer (§ 79 Abs. 1 EStG), Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs. 1 FLAG), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
  • Kammerumlage
  • Vorauszahlungen an Einkommen(§ 45 Abs. 2 EStG) und Körperschaftsteuer (§ 24 Abs. 3 KStG)
  • Kommunalsteuer

Es ist zu beachten, dass die Abgaben in einem unterschiedlichen Rhythmus anfallen. Während die sich für einen bestimmten Monat ergebende Umsatzsteuerzahllast am 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten ist, sind die lohnabhängigen Abgaben bereits am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. Dann gibt es noch Vorauszahlungen, speziell jene fürEinkommen- und Körperschaftsteuer, die quartalsweise, und zwar spätestens am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu leisten sind. Bei den selbstzuberechnenden Abgaben, wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, müssen Sie den jeweiligen Fälligkeitstag von sich aus wahrnehmen, das Finanzamt sendet Ihnen keine Erinnerung zu.

Hinweis
Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24.12. fällig werden, sind erst am nächsten Werktag zu entrichten (§ 210 Abs. 3 BAO).

Der nachstehende „Steuerkalender“ gibt Ihnen einen Überblick hinsichtlich der nach den wichtigsten Abgabenarten gegliederten Zahlungstermine:

Abgabenart EU-Höhe Fälligkeit
Umsatzsteuer 20%, 13% oder 10% vom Entgelt
(Nettobetrag)
15. des zweitfolgenden Monats
Einkommensteuer 0% bis 55% vom Einkommen 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Körperschaftsteuer 25% vom Einkommen (Gewinn) 15.2., 15.5., 15.8., 15.11
Lohnsteuer 0% bis 55% der Lohnsteuerbemessungsgrundlage
(Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung
und LSt-Freibeträge)
15. des Folgemonats
Dienstgeberbeitrag 4,5% der Bruttolohnsumme 15. des Folgemonats
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 0,36% bis 0,44% der Bruttolohnsumme 15. des Folgemonats
Kommunalsteuer 3% der Bemessungsgrundlage 15. des Folgemonats
Kammerumlage I 0,3% von der abziehbaren Vorsteuer 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Entrichtung von Säumniszuschlägen

Sie sind in der Regel dazu verpflichtet, für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld einen Säumniszuschlag in Höhe von 2% des Abgabenbetrages zu entrichten. Um allfällige Zinsverluste zu vermeiden, kann das Finanzamt bei einem länger andauernden Zahlungsverzug insgesamt drei Säumniszuschläge verhängen (§ 217 Abs. 1 bis 3 BAO).

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag beglichen, tritt die Vollstreckbarkeit des aushaftenden Betrages ein. Der zweite Säumniszuschlag fällt für eine Abgabe an, die nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit beglichen ist. Wird die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages getilgt, gelangt der dritte Säumniszuschlag zur Vorschreibung. Der zweite und der dritte Säumniszuschlag betragen jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.

Toleranzregelungen

Bei Banküberweisungen, Postanweisungen und Zahlungen per Verrechnungsscheck räumt Ihnen das Finanzamt eine Respirofrist von drei Tagen ein (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO). Das bedeutet, dass bei einer Gutschrift am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt.

Beispiel
Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat März ist am 15. Mai fällig. Falls der vom Abgabepflichtigen überwiesene Geldbetrag am Finanzamtskonto bis zum 18. Mai gutgeschrieben wird, ist die Umsatzsteuer als zeitgerecht entrichtet anzusehen.

Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht bezahlt hat. In diese Fünftagesfrist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag, der 24.12. und die Respirotage nicht einzurechnen (§ 217 Abs. 5 BAO). Auf Antrag der Steuerzahlerin oder des Steuerzahlers sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als sie oder ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Abs. 7 BAO). Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Umsatzsteuer unter Zugrundelegung einer unrichtigen, aber durchaus vertretbaren Rechtsansicht berechnet wurde.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.