Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) I

I. Umsatzsteuer

In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Leistungen, die Unternehmerinnen/Unternehmer gegenüber ihren Kundinnen/Kunden erbringen, der Umsatzsteuer unterliegen. Der Leistungsbegriff des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfasst sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen.
Die Umsatzsteuer als solche kommt nur bei der Letztverbraucherin bzw. dem Letztverbraucher, also der Konsumentin oder dem Konsumenten, zum Tragen. Das liefernde oder leistende Unternehmen übt lediglich die Funktion eines Treuhänders aus: Es kassiert von den Kundinnen und den Kunden die Umsatzsteuer (USt) und muss diese, da nur Unternehmer die Umsatzsteuer schulden, in der Folge an das Finanzamt abführen. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer verfügt natürlich auch über „Vorlieferantinnen/Vorlieferanten“, die ihr/ihm Umsatzsteuer für ihre Leistungen verrechnen. Die aus diese Leistungsabrechnung resultierende Umsatzsteuer kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 12 UStG) vom unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger wiederum als Vorsteuer geltend gemacht werden.

A. Steuertatbestände

Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen:

  • Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen der Freiberufler, Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die eine Unternehmerin/ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres/seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG),
  • der Eigenverbrauch,
  • die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland und
  • der innergemeinschaftliche Erwerb.

Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch auf Grund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen.

Unternehmerin oder Unternehmer ist jede bzw. jeder, die/der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, z.B. als Gewerbetreibender, Journalist, Vortragender, Vermieter (§ 2 Abs 1 UStG).

Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) 30.000 Euro nicht übersteigt, sind von der Umsatzsteuer befreit, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen – „Kleinunternehmer-Regelung“.

Zu beachten ist weiter das sogenannte „Reverse Charge System“, das den Übergang der Steuerschuld auf die/den unternehmerisch tätige Leistungsempfängerin/tätigen Leistungsempfänger vorsieht. Der Übergang der Steuerschuld ist vorgesehen bei Werklieferungen/Dienstleistungen einer ausländischen Unternehmerin oder eines ausländischen Unternehmers, wenn diese/dieser im Inland weder ihr/sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und die betreffende Dienstleistung aufgrund der Leistungsortregel (§ 3a UStG) in Österreich erbracht wird. Gleiches gilt auch bei bestimmten inländischen Leistungen wie z.B. bei Bauleistungen oder Lieferungen von Mobilfunkgeräten (§ 19 Abs 1 zweiter Satz bis Abs 1e UStG). In diesen Fällen erhält der Leistungsempfänger von der leistenden Unternehmerin/vom leistenden Unternehmer lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis!) und schuldet die darauf entfallende Umsatzsteuer. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann dieser die aus dem Nettobetrag errechnete Umsatzsteuer in derselben Umsatzvoranmeldung als Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs 1 Z 3 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich dann nur am Papier ab; es sind nicht wirklich Zahlungen zu leisten.

Nicht alle dem UStG unterliegenden Umsätze sind steuerpflichtig. Das UStG enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG).

B. Einfuhrumsatzsteuer

Schuldnerin/Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist jede/jeder, die/der eine Einfuhr eines Gegenstandes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland tätigt (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG). Die EUSt trifft somit Unternehmerinnen/ Unternehmer und Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer.

Bemessungsgrundlage für die EUSt ist grundsätzlich der Zollwert. Es handelt sich um eine Eingangsabgabe, für deren Erhebung grundsätzlich die Zollbehörde zuständig ist.

Zusätzlich zur Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, können Schuldnerinnen/Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, die EUSt nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichten.

Voraussetzung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen (§ 26 UStG).

Hinweis
Unternehmer können die beim Zollamt entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs 1 Z 2 UStG).

C. Steuerbefreiungen

Das UStG unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen.

Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z.B. bei:

  • Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften gelten beim so genannten „Touristenexport“)
  • Be- und Verarbeitung (Lohnveredelung) an Gegenständen

Bei der unechten Steuerbefreiung steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wie z.B. bei:

  • Geld- und Bankumsätzen (z.B. Kreditgewährung)
  • Grundstücksverkäufen
  • Leistungen von Versicherungsvertreterinnen/Versicherungsvertretern
  • Ärztlichen Leistungen
  • Umsätzen der Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer

Es gibt unechte Steuerbefreiungen, bei denen nach § 6 Abs 2 UStG die Möglichkeit besteht, jeden einzelnen Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln und diesen unter Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 Prozent mit Recht auf Vorsteuerabzug zu versteuern.
Bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 iVm § 6 Abs 2 UStG) setzt die Option zur Steuerpflicht voraus, dass der Mieter/Pächter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Die Ausübung der Option erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Es genügt, wenn der betroffene Umsatz (z.B. Verkauf eines Grundstückes) in der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung als steuerpflichtig behandelt wird.

Ab 1. Jänner 2017 sind kurzfristige Vermietungen von Grundstücken (z.B. von Räumlichkeiten für Veranstaltungen) durch Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, nicht mehr von dieser Steuerbefreiung erfasst und somit steuerpflichtig (Abgabenänderungsgesetz).

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage 2018.