Verein & Steuern XI

5.4 Immobilienertragsteuer

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte) sind als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen steuerpflichtig. Wird im Zuge des Veräußerungsvorganges die Grunderwerbsteuer durch den Parteienvertreter selbst berechnet und entrichtet, muss der Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) auch die auf die Veräußerung entfallende Einkommensteuer selbst berechnen und entrichten (Immobilienertragsteuer). Der Steuersatz beträgt 25%.

Mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer gilt die Körperschaftsteuer (iZm mit der Veräußerung) als abgegolten und die Abgabe einer Steuererklärung bzw. die Aufnahme der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung in eine auf Grund anderer Einkünfte abzugebender Steuererklärung ist nicht notwendig.

Wird die Einkommensteuer nicht im Wege der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, ist durch den Verein eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung zu entrichten und eine Steuererklärung abzugeben. Die entrichtete besondere Vorauszahlung wird dann bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer angerechnet.

Zählen die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung zu einem steuerpflichtigen Betriebsvermögen, ist auch bei Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter die Grundstücksveräußerung in die Steuererklärung des Vereines aufzunehmen.

War das veräußerte Grundstück einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen, ist die Grundstücksveräußerung steuerfrei.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.