Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht IV

6. Ausnahmen und Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht

6.1. „Kalte Hände“ Regelung bzw.Umsätze im Freien

Darunter werden Umsätze von Unternehmen verstanden, die nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden. Das sind Umsätze die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen oder Straßen erzielt werden. Nicht festumschlossene Räumlichkeiten sind z.B. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge.

Der Jahresumsatz im Freien darf € 30.000,– nicht übersteigen (Achtung: vor der Gesetzesänderung im Juli 2016 wurde für die Ermittlung der € 30.000,– Grenze der Gesamtumsatz des Betriebs berücksichtigt).

Die Ausnahme gilt nicht nur für die Registrierkassenpflicht, sondern auch für die Einzelaufzeichnung und die Belegerteilung. Das heißt, hier ist die Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig.

Sollte die Umsatzgrenze von € 30.000,– überschritten werden, muss der Unternehmer mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums über ein geeignetes Kassensystem verfügen.

6.2. Hütten

Unter Hütten sind Alm,- Berg-, Schi- und Schutzhütten gemeint. Wie bei der „Kalten Hände“ Regelung liegt keine Kassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht vor, wenn der Jahresumsatz der Hütte(n) unter € 30.000 liegt.

Die alleinige Bezeichnung als Hütte (Alm-, Berg-, Schi- oder Schutzhütte) ist für die Begünstigung nicht ausreichend. Charakteristisch für diese Hütten ist, dass sie in sehr einfacher Bauweise errichtet sind, oftmals in nur schwer zugänglichem Gebiet liegen und daher über keine direkte, bzw. unmittelbare Anknüpfung an die Infrastruktur, wie insbesondere an eine (öffentliche) Energie- oder Stromversorgung verfügen.

Das bedeutet, dass bei einer Hütte, die beispielsweise gut erreichbar ist und die über eine Stromversorgung bzw. über einen Stromanschluss verfügt, Belegerteilungs- und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen Registrierkassenpflicht besteht.

6.3. Buschenschank

Buschenschanken gem. §2 Abs.1 Z5 GewO haben keine Kassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, wenn der Jahresumsatz unter € 30.000 liegt und der Betrieb maximal an 14 Tagen im Jahr geöffnet ist. Die € 30.000 sind gesamtbetrieblich zu sehen und gelten nicht nur für den Buschenschank.

6.5. Sonderregelung Mobile Gruppen

Unternehmer, die ihre Lieferung/Leistung außerhalb des Betriebes beim Kunden erbringen und zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind, dürfen diese (Bar-)Umsätze nach Rückkehr in den Betrieb ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen.

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer dem Kunden bei Zahlung einen Papierbeleg (z.B. Paragon) – siehe oben Belegpflicht – ausfolgt und eine Kopie davon aufbewahrt. Die Nacherfassung der Belege kann, wenn etwa nur mobile Leistungen erbracht werden und keine Betriebstätte vorliegt, auch am Wohnort (Wohnung) des Unternehmers erfolgen.

Erleichterung für Mobile Gruppen

Mobil getätigte Umsätze können vorab in der Registrierkasse erfasst und die Belege gleichzeitig mittels Registrierkasse ausgestellt werden. Bei Ausfolgung der Ware außerhalb der Betriebsstätte wird dem Kunden der bereits ausgestellte Beleg anlässlich der Barzahlung erteilt. Erfolgt kein Verkauf dieser Produkte, können diese ausgestellten Belege bei Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse storniert werden.

Beispiele:
Lieferung bereits bestellter Waren (zB Pizzaverkäufer), offenes Schulbuffet ,…

Berufsgruppen, bei denen Umsätze außerhalb der Betriebsstätte oft vorkommen:

Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, Fremdenführer, Installateur, Gaifahrer, Schilehrer, Schädlingsbekämpfer, Rauchfangkehrer, Fotografen, Fahrradkurier, Heizöllieferung beim Kunden, Bäcker bei Auslieferung an den Kunden, Lieferservice bei Gastronomie sowie Verkauf von Büchern im Rahmen von Buchausstellungen, Autorenlesungen, Vorträgen und sonstigen schulischen Veranstaltungen.

6.6. Sonderregelung Geschlossene Gesamtsysteme

Unternehmen, die mit Systemen arbeiten, bei denen Kassen-, Warenwirtschafts- und Buchhaltungssystemm lückenlos miteinander verknüpft sind, müssen eine Registrierkasse verwenden, der Beleg muss jedoch nicht mit einer elektronischen Signatur unterschrieben werden, die von außen kommt sondern die Signatur kann intern generiert werden. Verwenden mehrere selbstständige Unternehmen ein gemeinsames geschlossenes Gesamtsystem, können auch diese die Erleichterung in Anspruch nehmen und sich auf EIN Gutachten berufen. z.B.: Selbstständige Kaufleute, die in einem vertikalen Vertriebssystem arbeiten, Unternehmen, die konzernmäßig miteinander oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfranchising wirtschaftlich verbunden sind.

Voraussetzungen:

  • das Unternehmen muss mindestens 30 Kassen im Einsatz haben
  • es muss ein Gutachten über Manipulationssicherheit eingeholt werden
  • es muss ein Antrag auf Ausnahme beim Finanzamt beantragt werden
  • das Finanzamt muss einen Feststellungsbescheid erlassen

6.7. Sonderregelung für Automaten

Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden und es besteht weder eine Registrierkassenpflicht noch eine Belegerteilungspflicht, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze € 20,– nicht übersteigt.

Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von sechs Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durchgeführt werden. Dies geschieht durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge), manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.

Für Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden, gelten die Regelungen erst ab 1.1.2027.

6.8. Sonderregelung für Onlineshops

Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze bei denen keine Gegenleistung durch Bargeld erfolgt und das Geschäft auf einer Online-Plattform abgeschlossen wird, von der Registrierkassenpflicht befreit.

Wird eine Vereinbarung im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen und erfolgt die Bezahlung nicht über Online-Banking, sondern wird in der Filiale des Unternehmers bezahlt, handelt es sich dabei um einen Barumsatz, der in der Registrierkasse zu erfassen ist. Für die Berechnung der Jahresumsatzgrenze von € 15.000,– zur Registrierkassenpflicht gelten die gesamten Umsätze des Betriebes. In die Barumsatzgrenze von € 7.500,– werden die Umsätze des Onlineshops nicht einbezogen.

Beispiel:
Die Barumsätze des Onlineshops betragen € 8.000,– und die Gesamtumsätze im Geschäftslokal betragen € 10.000,– davon Barumsätze in Höhe von € 6.000,–. Es besteht keine Registrierkassenpflicht, weil zwar die Gesamtumsatzgrenze in Höhe von € 15.000 überschritten wurde, allerdings nicht die Barumsatzgrenze von € 7.500,–.

6.9 Sonderregelung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nach § 131b BAO bezieht sich die Registrierkassenpflicht nur auf die betrieblichen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 1 bis 3 EStG 1988.

Demnach unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht der Registrierkassenpflicht (bspw.Privatzimmervermietung), die Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften ist in diesem Zusammenhang zu beachten.

Die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht bleibt davon unberührt

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01. 2018.