Verein & Steuern Teil III

3. Abgabenrechtliche Begünstigungen

3.1 Allgemeines

Gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichtete Vereine verfolgen „steuerbegünstigte Zwecke“. Unter folgenden Voraussetzungen können abgabenrechtliche Begünstigungen gewährt werden:

  • Vorliegen von steuerbegünstigten Zwecken, das sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
  • ausschließliche Förderung dieser Zwecke
  • unmittelbare Förderung dieser Zwecke
  • vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins und
  • Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung

Bitte beachten Sie:
Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, liegt kein steuerbegünstigter Verein vor. Es entfallen die steuerlichen Erleichterungen für begünstigte Vereine!

3.2 Begünstigte Zwecke

3.2.1 Gemeinnützige Zwecke

Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit von Vereinen ist eine Förderung der Allgemeinheit (§ 35 Abs. 1 BAO).

Was bedeutet Förderung der Allgemeinheit?
Eine Förderung der Allgemeinheit ist dann anzunehmen, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert. Die BAO nennt einige Beispiele für gemeinnützige Zwecke (§ 35 Abs. 2 BAO). Es gibt aber noch weitere Zwecke, die als gemeinnützig anerkannt sind.

ABC der gemeinnützigen und nichtgemeinnützigen Zwecke

In der Regel ist die Förderung folgender Zwecke gemeinnützig:

  • Berufsausbildung
  • Bürgerinnen- und Bürgerinitativen (mit Ausnahmen!)
  • Demokratisches Staatswesen
  • Denkmalschutz
  • Denksport
  • Elementarschäden (Bekämpfung von)
  • Entwicklungshilfe
  • Erziehung
  • Ethische Vereinigungen
  • Friedensbewegungen
  • Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen
  • Gesundheitspflege
  • Heimatkunde und Heimatpflege
  • Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
  • Konsumentinnen-/Konsumentenschutz
  • Kunst und Kultur
  • Musik (Ausnahme: Unterhaltung!)
  • Natur-, Tier- und Höhlenschutz
  • Resozialisierung
  • Schulausbildung
  • Selbsthilfe
  • Sport (Ausnahmen: Berufssport, Betrieb von Freizeiteinrichtungen!)
  • Studentinnen-/Studentenbetreuung
  • Suchtbekämpfung
  • Umweltschutz
  • Völkerverständigung
  • Volksbildung (Erwachsenenbildung)
  • Volkswohnungswesen
  • Wissenschaft und Forschung
  • Zivilschutz

In der Regel ist die Förderung folgender Zwecke nicht gemeinnützig:

  • Beschäftigung (mit Ausnahmen!)
  • Freizeitgestaltung und Erholung
  • Fremdenverkehr (Tourismus)
  • Gemüse-, Obst- und Gartenbau
  • Geselligkeit und Unterhaltung
  • Kameradschaft
  • Kleingartenpflege
  • Kommunikationspflege
  • Modellbau (Ausnahme: Turnier!)
  • Politische Zwecke
  • Religiöse Zwecke
  • Sammeltätigkeit
  • Sparvereine
  • Tier- und Pflanzenzucht
  • Wirtschaftsförderung (mit Ausnahmen!)

Einschränkung der Gemeinnützigkeit durch den geförderten Personenkreis

Wird der geförderte Personenkreis von vornherein durch die Statuten eng begrenzt, liegt keine Gemeinnützigkeit des Vereins vor (§ 36 Abs. 1 BAO). Wenn Vereine steuerliche Begünstigungen anstreben, sollte die Mitgliedschaft möglichst einem unbestimmten Personenkreis offen stehen.

Beispiel
Laut Statuten eines Vereins werden die sportlichen Betätigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines
bestimmen Betriebes gefördert („Betriebsverein“). Die Mitgliedschaft in diesem Verein können laut Statuten nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes und deren Familienangehörigen erwerben. Es liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor.

Ist der geförderte Personenkreis lediglich durch den Gegenstand der Förderung begrenzt,
wird dadurch die Förderung gemeinnütziger Zwecke nicht ausgeschlossen.

Beispiel
Die Förderung von Personen, die an einer seltenen Krankheit leiden, von denen nur ein kleiner Personenkreis befallen ist, wäre gemeinnützig.

Eine die Allgemeinheit ausschließende Beschränkung des Kreises der Geförderten kann sich aber auch durch die tatsächliche Geschäftsführung (wie z.B. die Höhe des Mitgliedsbeitrages) ergeben.

Beispiel
Ein exklusiver Sportverein hebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 4.000 € ein. Da sich nur wenige diesen Mitgliedsbeitrag leisten können, verhindert dies die Gemeinnützigkeit des Vereins, da keine Förderung der Allgemeinheit mehr vorliegt. Dagegen sind jährliche Mitgliedsbeiträge bis 2.160 € (180 € monatlich) und bei großem Investitionsaufwand des Vereins einmalige Beitrittsgebühren bis 10.800 € unschädlich.

3.2.2 Mildtätige Zwecke

Diese sind auf eine Förderung hilfsbedürftiger Personen ausgerichtet. Eine Person kann aus materiellen, körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen hilfsbedürftig sein. Mildtätigen Zwecken dienen daher Vereine, die Personen in finanzieller Hinsicht bei materieller Not oder Personen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechen (z.B. Blindheit, Geisteskrankheit) unterstützen. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht notwendig (§ 37 BAO)!

Beispiele
Krankenpflege, Mahlzeitendienste, Telefonseelsorge. Nicht mildtätig ist die Unterstützung von Arbeitslosen oder Studentinnen und Studenten. Die Studentinnen-/Studentenbetreuung ist zwar nicht mildtätig, kann aber als Förderung der Schulbildung gemeinnützig sein!

3.2.3 Kirchliche Zwecke

Diese sind auf die Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften (§ 38 BAO) ausgerichtet. Die Förderung gesetzlich nicht anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften dient nichtkirchlichen Zwecken. Sie kann sich aber unter Umständen als eine Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke darstellen und deshalb begünstigt sein.

3.3 Ausschließliche Förderung

Eine ausschließliche Förderung (§ 39 BAO) begünstigter Zwecke liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Der Verein darf keine anderen als begünstigte Zwecke verfolgen. Die Verfolgung völlig untergeordneter Nebenzwecke bis zu 10% der gesamten Vereinstätigkeit ist aber erlaubt.
  • Der Verein darf keinen Gewinn anstreben.
  • Die Vereinsmitglieder dürfen weder am Erfolg noch am Vermögen des Vereins beteiligt sein.
  • Der Verein darf keine zweckfremden Verwaltungsaufgaben bzw. unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Mitglieder oder andere Personen auszahlen. Die Auszahlung von angemessenen Tätigkeitsvergütungen und Fahrtkosten ist aber unschädlich.
  • Das Vereinsvermögen muss im Falle der Auflösung des Vereins, wie beim Wegfall des begünstigten Vereinszwecks, weiterhin begünstigten Zwecken vorbehalten bleiben.

Bitte beachten Sie:
In den Vereinsstatuten müssen die begünstigten Zwecke, der Gewinnausschluss und die Vermögenswidmung bei
Auflösung (Wegfall des Vereinszwecks) ausdrücklich geregelt sein. Rz 105 Alle Erfordernisse müssen durch die tatsächliche Geschäftsführung bestätigt werden!

3.4 Unmittelbare Förderung

Begünstigte Vereine müssen die begünstigten Zwecke selbst verwirklichen (§ 40 BAO). Die Förderung von anderen Vereinen oder sonstigen Rechtsträgern, die begünstigte Zwecke verfolgen, ist grundsätzlich nicht begünstigt. In bestimmten Fällen ist eine abgabenrechtliche Begünstigung auch bei einer mittelbaren Förderung begünstigter Zwecke möglich (§§ 40a und 40b BAO). Dies betrifft insbesondere „Spendensammelvereine“, die ihre Mittel anderen spendenbegünstigten Körperschaften zuwenden, welche denselben begünstigten Zweck fördern.

Beispiele
Anhängerklubs von Sportvereinen unterhalten in der Regel selbst keinen eigenen Sportbetrieb und erfüllen daher diese Voraussetzung nicht. Ausnahmsweise kann sich ein Verein zur Erfüllung seiner Zwecke aber eines Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft) bedienen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.

Vereine, deren Zweck die Zusammenfassung oder Leitung von Unterverbänden (Dachverbänden) ist, verfolgen unmittelbar begünstigte Zwecke, wenn alle Unterverbände begünstigten Zwecken dienen.

Beispiel
Landes- und Bundesverbände von Sportvereinen.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.