Verein & Steuern Teil II

2.3 Sind alle Vereine steuerlich begünstigt?

Nein – Vereine nach dem Vereinsgesetz dürfen zwar „nicht auf Gewinn berechnet“ sein, die BAO sieht aber zusätzliche Erfordernisse vor, damit abgabenrechtliche Begünstigungen gewährt werden. Das heißt, dass nicht allen Vereinen, die nach dem Vereinsgesetz entstehen, automatisch abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen.

Beispiel
Einen nicht auf Gewinn gerichteten Kleingartenverein kann die Vereinsbehörde zur Aufnahme der Vereinstätigkeit einladen. Abgabenrechtliche Begünstigungen stehen dem Verein hingegen nicht zu, da in der Regel nur die Mitglieder gefördert werden und daher keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt.

2.4 Zweigstellen und Sektionen

Zweigstellen und Sektionen sind lediglich sachliche oder territoriale Untergliederungen eines Vereins und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 4 VerG 2002). Wirtschaftliche Aktivitäten von Zweigstellen und Sektionen sind dem Verein zuzurechnen. Steuerliche Freibeträge stehen lediglich dem Verein zu und nicht einzelnen Sektionen oder Zweigstellen.

Beispiel
Der Freibetrag von 10.000 € bei der Körperschaftsteuer steht dem Verein zu und nicht der einzelnen Sektion oder Zweigstelle.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.