Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) V

III. Vorsteuerabzug/Vorschriftsgemäße Rechnung

Durch den Vorsteuerabzug werden Unternehmerinnen/Unternehmer von der Umsatzsteuer entlastet, da der Steuerträger der Umsatzsteuer grundsätzlich nur der Endverbrauer sein soll.

A. Allgemeines

Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer ist grundsätzlich zum Abzug der ihr/ihm verrechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn der Umsatz (Lieferung/Dienstleistung) im Inland an ihr oder sein Unternehmen ausgeführt wurde und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorliegt.(§ 12 Abs 1 UStG). Für Istversteuerer (§ 17 UStG), deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2.000.000 Euro nicht überstiegen haben, ist zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet worden ist. Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, ist bei Istbesteuerung die Möglichkeit geschaffen worden, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG die auf die erbrachte Leistung entfallende Vorsteuer vollständig zu überrechnen.

Ein Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde.

Vorsteuern können sich bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit Einfuhren aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuer), innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer) oder beim Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ergeben und unabhängig von einer Rechnungsausstellung entsprechend § 12 UStG geltend gemacht werden.

Vorsteuern, die für Sie als österreichische Unternehmerin/österreichischer Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, können, wobei die rechtlichen Regelungen zum Vorsteuerabzug des Erstattungsstaates zur Anwendung kommen, im Rahmen des sog. Vorsteuererstattungsverfahren elektronisch über FinanzOnline geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie sich im betreffenden Mitgliedstaat nicht steuerlich erfassen lassen müssen z.B., weil die Steuerschuld für eine von Ihnen erbrachte Dienstleistung auf den dortigen Leistungsempfänger übergeht.
Weitere Informationen zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission bzw. bei den zuständigen Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmerinnen und Unternehmer (ausgenommen unecht steuerbefreite) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

Kleinunternehmen müssen, um Vorsteuern geltend zu machen, mit Antrag zur Regelbesteuerung optieren.

Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens zehn Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs 2 UStG). Für Gebäude gibt es besondere Regelungen in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1901 ff.

Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw, Kombi und Motorrädern ist kein Vorsteuerabzug möglich (ausgenommen z.B. Taxis, Fahrschulfahrzeuge). Spezielle Regeln gibt es auch bei Repräsentationsaufwendungen (z.B. Bewirtungsspesen).

Auch Vorsteuerbeträge, die die Phase der Unternehmensgründung betreffen (also vor Ausführung von eigenen Umsätzen), können im Wege der nachfolgenden Steuererklärung (Umsatzsteuervoranmeldung) beim Finanzamt geltend gemacht werden (z.B. aus der Lieferung einer Geschäftseinrichtung, für Investitionen, Vertragserrichtung etc.).

Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Leistungszeitpunkt entscheidend.
Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse in einem gemäß § 12 Abs 10 bis Abs 12 UStG festgelegten Zeitraum, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt beispielweise bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) derzeit 20 Jahre. D. h. wenn sich bei einem im Anlagevermögen befindlichen Grundstück, innerhalb der auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden neunzehn Kalenderjahre die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, hat für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung in Höhe von einem Zwanzigstel des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu erfolgen.

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage 2018.