Härtefallfonds: Zuschuss für Kleinstunternehmen

Der Härtefallfonds ist eine Erste-Hilfe-Maßnahme in der Corona-Krise für Selbstständige. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Die Beantragung für die Soforthilfe geht ab 27.03.20 um 17:00 auf der WKO Webseite. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Die ganzen Förderrichtlinien finden Sie hier.

Förderhöhe:

Der Zuschuss besteht aus zwei Phasen:

  • Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung möglich ab 27.03., 17:00 Uhr bis Anfang Phase 2)
    • Bei einem Nettoeinkommen von 5.527,92 bis 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro 
    • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
    • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
    • Zu den Kriterien
    • zu den benötigten Unterlagen
  • Phase 2 (Antragstellung ab 16.04.20 bis 31.12.20):
    • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
    • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße, welche nachgewiesen werden muss.
    • Nebenverdienste werden angerechnet
    • Ein Zuschuss nach Phase 1 wird angerechnet
    • zum Detailartikel
    • zu den Kriterien
    • zu den benötigten Unterlagen

Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.

Für die Hilfe nach Phase 2 wird es keine Einkommensgrenzen geben, sodass auch Kleinunternehmer mit wenig Gewinn oder gar Verlust inkludiert werden. Allerdings wird ein Nachweis über die Corona-bedingten Einbußen erforderlich sein.

Achtung: Für die Soforthilfe nach Phase 1 bleiben die Einkommensgrenzen.

Kriterien Härtefallfonds

WER: 

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen.
  • Erwerbstätige Gesellschafter (z.B. geschäftsführende Gesellschafter), die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie z.B. EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder,…)

Weitere Voraussetzungen Härtefallfonds für die Phase 1:

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage,
    • die laufenden Kosten zu decken oder
    • behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder
    • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Ober- und Untergrenzen: mindestens € 5.527,92 selbstständige Einkünfte pro Jahr und maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (Für 2019: €73.080,-) minus Steuer (Dafür wird ein Nettoeinkommenswert von 33.812 Euro jährlich als Obergrenze herangezogen laut Richtlinie), dh. vereinfacht gesagt Einkommen laut Bescheid minus Steuer ist das Nettoeinkommen – wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte
    Achtung: Es muss eine Eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben abgegeben werden. Bei Missbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (monatlich 460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung, d.h. keine unselbstständige Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit für Arbeitnehmer ist kein Ausschlusskriterium.
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
  • Zum Antragszeitpunkt keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

Was brauchen Sie für den Antrag (Phase 1):

  • Steuernummer
  • KUR (Kennziffer des USP, Registrierung mittels persönlichem FinanzOnline oder Handysignatur/Bürgerkarte) oder GLN (WK-Mitglieder, Abruf hier). Nicht-Wirtschaftskammermitglieder, die keinen USP-Zugang haben, könnten hier keine Angaben machen. Ob eine Registrierung am USP notwendig ist, ist derzeit offen. 
  • Identifikationsnachweis: entweder eine digitale Ausweiskopie (gültiger Pass, Personalausweis, Führerschein) oder der unterzeichnete Antrag muss hochgeladen werden.

Nach dem Einreichen bekommen Sie eine Bestätigungs-Mail. Das ist noch keine Zusage zur Förderung durch den Härtefallfonds. Im Mail ist ein Link, wo innerhalb von 72h die Identifikationsnachweise hochgeladen werden müssen. Alternativ kann der unterschriebene Antrag hochgeladen werden.

Weitere Voraussetzung für Phase 2:

Die genauen Kriterien finden Sie in unserem neuen Artikel zur Phase 2. Die Informationen betreffen was bisher bekannt gemacht wurde.

Ausweitung der Antragsberechtigten:

Die bisherigen Ober- und Untergrenzen beim Einkommen entfallen in den Anträgen nach Phase 2. Auch Mehrfachversicherung, beispielsweise wenn neben der selbstständigen Tätigkeit auch ein Arbeitsverhältnis besteht, wird kein Ausschlussgrund mehr sein. Jungunternehmer, die ihr Unternehmen zwischen dem 01.01.20 und dem 15.03.20 angemeldet haben, sind in der Phase 2 anspruchsberechtigt. Die sonstigen Kriterien bleiben gleich:

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage,
    • die laufenden Kosten zu decken oder
    • behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder
    • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit für Arbeitnehmer ist kein Ausschlusskriterium.
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
  • Zum Antragszeitpunkt keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

Höhe des Zuschuss:

Der Nettoverdienstentgang zwischen dem 16.03. und dem 15.04. (Erster Betrachtungszeitraum) wird im Vergleich zum bisherigen Einkommen zu 80% ersetzt. Dieser ist mit € 2.000,- pro Monat auf maximal drei Monate gedeckelt. Für jeden Betrachtungszeitraum ist dies erneut zu prüfen.

Wer einen monatlichen Verdienst unter der Ausgleichszulage (966,65 Euro) hat, bekommt 90 % des Verdienstentgangs statt 80 % ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass keine zugelassenen weiteren Nebenverdienste bestehen.

Mehrfachversicherung und Nebenverdienste

In Fällen von Mehrfachversicherungen bzw. Nebenverdiensten wird das Modell „Auffüllen auf 2.000 Euro“ angewandt. Insgesamt gilt eine Deckelung von 2.000 Euro – dies beinhaltet Bezüge aus dem Härtefallfonds und alle anderen Einkommen. Dabei werden etwa unselbstständige Einkommen angerechnet.

Beispiel:
Ein Unternehmer hat Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat. Aus seiner unternehmerischer Tätigkeit liegt nun ein Verdienstentgang in Höhe von 2.000 Euro pro Monat vor.

Berechnung Hilfe aus HFF

  • 80% von 2.000 Euro = 1.600 Euro.
  • Anrechnung Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung: 1.600 Euro + 1.000 Euro = 2.600 Euro.
  • Da die Obergrenze bei 2.000 Euro liegt, erfolgt aus dem HFF eine Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro

Was brauchen Sie für den Antrag (Phase 2):

Bitte lesen Sie unseren Artikel zur Phase 2

  • Nachweis über Versicherung nach GSVG/FSVG
  • Steuerbescheid(e) mit Einkünften aus Selbststäniger Tätigkeit
  • Nachweise/Belege über die Umsatzeinbußen

Zum Nachweis der Selbständigkeit muss eine SV-Anmeldung erfolgt sein und im letztverfügbaren Steuerbescheid müssen Einkünfte aus Selbstständigkeit deklariert sein.

Die Daten für Umsatz ALT & Einkommen ALT stammen aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid bzw. dem Durschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuerbescheide (um z.B. Karenzzeiten auszugleichen). Der Umsatzeinbruch ist durch die Förderwerber selbst nachzuweisen – beispielsweise durch Registrierkassabelege oder Kontoauszüge.

Die Anträge werden jeweils monatlich für die jeweiligen Betrachtungszeiträume gestellt. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.

Als Jungunternehmer gilt, wer sich im Zeitraum 01.01.2020 bis 15.03.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hat. Jungunternehmer erhalten pauschal 500 Euro pro Monat für die Dauer von maximal 3 Monate und müssen dafür plausibel ihren Verdienstentgang darstellen.

Für Saisonbetriebe:

Grundsätzlich erfolgt ein Vergleich des Verdienstentgangs mit dem Jahresdurchschnitt aus dem letzten Steuerbescheid bzw. den letzten drei Steuerbescheiden.

Bei Förderwerbern mit starken saisonalen Verzerrungen kann ein direkter, monatlicher Vergleich (z.B. 16.03.2019-15.04.2019 mit 16.03.2020-15.04. 2020) beantragt werden. Weil damit ein höherer Aufwand verbunden ist, kann bei dieser Variante auch die Bearbeitungszeit höher sein.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf Seite des BMF und der Wirtschaftskammer Webseite, die täglich mehrmals aktualisiert wird.
(Stand 08.04.20, 10:00)