Verein & Steuern XXI

11. Sonstige Abgaben

11.1 Grundsteuer

Vereine können als juristische Personen auch Grundstücke besitzen, die vom Finanzamt bewertet werden (Bewertungsgesetz 1955). Sie unterliegen damit der Grundsteuer, die grundsätzlich von den Gemeinden erhoben wird. Befreit ist der Grundbesitz

  • eines gemeinnützigen oder mildtätigen Vereins jedoch nur, wenn der Grundbesitz von der Eigentümerin oder vom Eigentümer für mildtätige Zwecke benutzt wird (§ 2 Z 3 lit. b Grundsteuergesetz),
  • eines Sportvereins, der ausschließlich für sportliche Zwecke benutzt wird und für diese Zwecke besonders hergerichtet ist (sportliche Anlagen).

11.2 Werbeabgabe

Steuerpflichtig nach dem Werbeabgabegesetz 2000 sind: Werbeleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, wie z.B. Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Hörfunk und Fernsehen, Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Die Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist das Entgelt.  Der Steuersatz beträgt 5%. Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner ist die Werbende oder der Werbende. Die Werbeabgabe ist wie die Umsatzsteuer am 15. des zweitfolgenden Monats nach Erbringung der Werbeleistung abzuführen. Grundsätzlich ist die Werbeabgabe zu bezahlen, wenn die gesetzlich vorgesehene monatliche Bagatellgrenze von 1.000 € Bemessungsgrundlage (50 € Werbeabgabe) überschritten wurde.  Für begünstigte Vereine gilt hingegen eine Sonderregelung: Die Werbeabgabe muss erst dann bezahlt werden, wenn die Jahresbagatellgrenze in Höhe von 10.000 € Bemessungsgrundlage (500 € Werbeabgabe) überschritten wurde.  Bis zum 30.4. des Folgejahres muss eine Erklärung abgegeben werden. Bei Beträgen unter 10.000 € pro Jahr besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung. Sind bereits monatliche Zahlungen erfolgt, kann durch Veranlagung die Rückerstattung verlangt werden

Beispiel
Ein gemeinnütziger Verein erhält für eine Werbeeinschaltung in seiner Vereinszeitung im April 2.000 € von einem Unternehmen. Obwohl die monatliche Bagatellgrenze von 1.000 € Bemessungsgrundlage grundsätzlich überschritten wurde, besteht für begünstigte Vereine bis zur Jahresbagatellgrenze keine Abfuhrverpflichtung. Im Monat September erhält der Verein für eine weitere Werbeeinschaltung in seiner Vereinszeitung 9.000 €. Am 15. November ist die Werbeabgabe für April und September in Höhe von 550 € zu entrichten.

Begünstigte Sportvereine, ausgegliederte Profisportbetriebe und die in § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG genannten Organisationen, wie Bergrettung etc. sind dann nicht werbeabgabepflichtig, wenn die Werbeleistung als „Paket“ erbracht wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn im Vertrag zwischen Verein und Unternehmen neben an sich steuerpflichtigen Leistungen, wie z.B. Werbetafeln, Dressenaufschrift, auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind (z.B. Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte). Rz 760

11.3 Kommunalsteuer

Ein Verein unterliegt der Kommunalsteuer (Kommunalsteuergesetz 1993), wenn er unternehmerisch tätig ist und in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt. Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter eine Kommunalsteuerbefreiungsbestimmung fallen, zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (z.B. Vermietung von Wohnungen) zum unternehmerischen Bereich.  Ist eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Dies erfolgt in der Regel nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten, wobei auch andere Aufteilungsmaßstäbe zulässig sind.  Befreit sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken ausschließlich und unmittelbar auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Alten-, Behinderten-, Blinden-, Familien-, Jugend-, Kinder- und Krankenfürsorge dienen. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage, wobei es einen Freibetrag und eine Freigrenze gibt. Die Erhebung der Kommunalsteuer erfolgt durch die Gemeinden. Die Bezüge der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind auch in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen.

11.4 Gebühren

Das Gebührengesetz (GebG) kennt keine allgemeine Befreiung für Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Es sieht lediglich für Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zweckeverfolgen, eine Befreiung hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern vor (§ 2 Z 3 GebG 1957). Damit sind derartige Vereinigungen von der Eingabengebühr (§ 14 TP 6 GebG 1957) und Beilagengebühr (§ 14 TP 5 GebG 1957) befreit. Keine Befreiung besteht jedoch für die übrigen Schriften.

11.5 Glücksspielabgabe

Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen grundsätzlich – es gibt Ausnahmen – einer Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz, bei Glücksspielturnieren von den in Aussicht gestellten Gewinnen. Die Glücksspielabgabe ermäßigt sich im Fall von Lotterien ohne Erwerbszweck (z.B. Juxausspielung) auf 12% aller erzielbaren Einsätze und weiter auf 5%, wenn dabei das gesamte Reinerträgnis für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Wenn die Summe des Spielkapitals bei Lotterien ohne Erwerbszweck im Kalenderjahr 4.000 € nicht übersteigt, besteht keine Verpflichtung einer Glücksspielabgabe. Mit der umfangreichen Glücksspielreform 2010 wurde das Glücksspielgesetz deutlich verschärft und z.B. Poker gesetzlich zum „Glücksspiel“ erklärt. Unternehmerisches Pokern ist daher ausschließlich in bundeskonzessionierten Spielbanken zulässig und als Bagatellform des Kartenpokerns in Gastgewerbebetrieben unter strengen Rahmenbedingungen.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.