Verein & Steuern XII

6.1 Vereine als Nichtunternehmerinnen bzw. Nichtunternehmer

Einnahmen, die den allgemeinen Vereinsbereich betreffen (vgl. Abschnitt 4.1 Vereinsbereich) – z.B. echte Mitgliedsbeiträge, Spenden –, unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 UStG 1994).

Tätigkeiten, die im Rahmen von unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieben eines begünstigten Vereins ausgeübt werden, unterliegen mangels Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich auch nicht der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994). Sie gelten als „Liebhabereibetriebe“. Liebhaberei ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Umsätze regelmäßig unter 2.900 € liegen.

Werden die unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe als nichtunternehmerische Tätigkeit (Liebhaberei) gewertet, so sind auch begünstigungsschädliche Betriebe (z.B. Kantinen) als nichtunternehmerisch zu werten, wenn die Umsätze aus den begünstigungsschädlichen Betrieben im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 7.500 € betragen.

Die Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) fällt nicht unter die für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe gemeinnütziger Vereine geltende Liebhabereivermutung. Das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ist daher nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG sowie der Liebhabereiverordnung zu beurteilen.

6.2 Vereine als Unternehmerinnen bzw. Unternehmer

Der Verein kann seine unentbehrlichen und entbehrlichen Betriebe grundsätzlich auch unternehmerisch behandeln. Dies erfolgt z.B. durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder durch den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Beispiel
Ein gemeinnütziger Gesundheitspflegeverein bietet Therapien für Suchtkranke gegen Entgelt an (unentbehrlicher Hilfsbetrieb). Der Therapiebetrieb kann grundsätzlich als Liebhabereibetrieb angesehen werden. Der Verein kann aber die Umsätze auch steuerpflichtig behandeln (Steuersatz 10%), wodurch auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben wäre.

Eine Ausnahme besteht für typische Liebhabereibetriebe nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung. In diesem Fall muss die Liebhabereivermutung vom Verein nach den Vorschriften der Liebhabereiverordnung widerlegt werden.

Beispiel für einen typischen Liebhabereibetrieb: Veranstaltung einer Vernissage mit Bildern von Vereinsmitgliedern.

Eine nichtunternehmerische Tätigkeit (Liebhaberei) ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn die Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes jährlich regelmäßig unter 2.900 € liegen.

6.2.1 Steuerbefreiungen

Umsatzsteuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen können von der Umsatzsteuer befreit sein. Die nachfolgend angeführten Steuerbefreiungen sind unechte Steuerbefreiungen, die den Verlust des Vorsteuerabzuges bewirken.

  • Grundstücksumsätze sind grundsätzlich unecht steuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994). Werden diese Umsätze steuerpflichtig behandelt (Option zur Steuerpflicht), steht der Vorsteuerabzug zu, die Grundstücksumsätze unterliegen jedoch stets dem Normalsteuersatz von 20% (keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10% für begünstigte Vereine).
  • Glücksspielumsätze sind unecht steuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994), können aber der Glücksspielabgabe unterliegen.
  • Volksbildungsvereine (§ 6 Abs. 1 Z 12 UStG 1994).
  • Gemeinnützige Sportvereinigungen sind hinsichtlich entbehrlicher und unentbehrlicher Hilfsbetriebe steuerbefreit. Eine Option zur Steuerpflicht ist nicht vorgesehen. Begünstigungsschädliche Betriebe, wie bspw. Profibetriebe, sind von der Steuerbefreiung nicht umfasst (§ 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994). Ebenfalls nicht erfasst von dieser Steuerbefreiung sind Grundstücksumsätze, die unter die Steuerbefreiungen des § 6 Abs. 1 Z 16 (Vermietung von Grundstücken) und Z 9 lit. a (Verkauf von Grundstücken) UStG 1994 fallen. Diese Befreiungen sehen allerdings Optionsmöglichkeiten vor, sodass in vielen Fällen zur Steuerpflicht optiert werden kann.
  • Umsätze aus Vermietung und Verpachtung (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994) von Grundstücken (ausgenommen Vermietung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen, Garagen, Abstellplätzen für Fahrzeuge und Campingplätzen sowie für Wohnzwecke) sind ebenfalls unecht steuerbefreit. Werden diese Umsätze steuerpflichtig behandelt (Option zur Steuerpflicht – hierbei sind die Änderungen durch 1. Stabilitätsgesetz 2012 zu beachten), steht der Vorsteuerabzug zu, die Vermietungsumsätze unterliegen jedoch diesfalls stets dem Normalsteuersatz von 20% (keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10% für begünstigte Vereine).
    – Begünstigte Vereine, die u.a. Alters-, Ausbildungs-, Erholungs-, Erziehungs-, und Jugendheime, Museen etc. betreiben oder Gesangs-, Musikund Theateraufführungen durchführen, sind mit Umsätzen aus diesen „Kultur- oder Sozialbetrieben“ unecht steuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994). Rz 483 Auf diese Steuerbefreiung kann verzichtet werden, indem zur Steuerpflicht optiert wird. Voraussetzungen für die Option sind:

    • ein Umsatz des betreffenden Betriebes von mehr als 2.900 € pro Jahr,
    • eine schriftliche Erklärung, dass der Betrieb in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet ist und
    • dass die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.

Wird zur Steuerpflicht optiert, unterliegen diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 10%.

6.2.2 Kleinunernehmerinnen und Kleinunternehmer

Vereine, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht überstiegen haben, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Eine einmalige Überschreitung um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unschädlich. Eine Kleinunternehmerin bzw. ein Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Sie bzw. er ist aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).

Unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe sind grundsätzlich als nichtunternehmerisch (Liebhaberei) zu beurteilen und für die Ermittlung der 30.000 € Grenze daher nicht relevant. Dasselbe gilt auch für begünstigungsschädliche Betriebe, wenn die Umsätze aus allen derartigen Betrieben zusammen 7.500 € nicht übersteigen.

Steuerbefreite Vermietungsumsätze, die unter die Vermögensverwaltung fallen, sind als unternehmerisch zu werten, da bei Vermietungen in der Regel (Ausnahme: „Kleine Vermietung“) keine Liebhabereivermutung besteht. Diese Umsätze müssen daher – im Gegensatz zu den Umsätzen aus entbehrlichen und unentbehrlichen Hilfsbetrieben – bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze mit berücksichtigt werden, obwohl sie steuerfrei sind und auch bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze steuerfrei bleiben.

Beispiel
Ein gemeinnütziger Kulturverein hat im Veranlagungsjahr Einnahmen aus einem Ball (entbehrlicher Hilfsbetrieb) in Höhe von 10.000 €, aus Vermietung von Geschäftsräumen in Höhe von 15.000 € und aus einer Kantine (begünstigungsschädlicher Betrieb) in Höhe von 12.000 € erzielt. Für die Beurteilung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, sind nur die Umsätze aus der Vermietung von Geschäftsräumen und aus der Kantine heranzuziehen (brutto insgesamt 27.000 €), wobei auch noch die Umsatzsteuer aus den Bruttoeinnahmen fiktiv herauszurechnen ist! Die Kleinunternehmergrenze von 30.000 € wurde hier somit nicht überschritten.

Auf diese Kleinunternehmerbefreiung kann der Verein schriftlich verzichten (§ 6 Abs. 3 UStG 1994, Option zur Steuerpflicht Rz 520), er ist daran aber für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.