Verein & Steuern VIII

4.4 Besondere Vereinstätigkeiten

4.4.1 Vereinsfeste

Für die Beurteilung, ob ein Vereinsfest einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob das Fest im Wesentliche von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Zahl der Besucher ist dabei nicht von Belang. Unter folgenden Voraussetzungen stellt nach § 45 Abs. 1a BAO eine gesellige Veranstaltung ein kleines Vereinsfest dar:

  • Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) und Durchführung des Vereinsfestes wird im Wesentlichen (zu mindestens 75%) von den Mitgliedern des Vereines oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (zB Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
  • Die Verpflegung ist daher grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten ist.
  • Da die Organisation im Wesentlichen von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder erfolgen. Allerdings sind Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen üblicherweise nicht mehr als 1.000 € pro Stunde verrechnen.
  • Werden sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (z.B. behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (z.B. Aufstellen eines Festzeltes).
  • Veranstalten mehrere gemeinnützige Körperschaften gemeinsam ein Fest, ist das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen, wobei für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen ist.
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden).
  • Verfügt ein Verein über mehrere rechtlich unselbständige Ortsgruppen, ist die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtdauer auf diese Ortsgruppen zu beziehen. Daher dürfen diese jeweils ein kleines Vereinsfest veranstalten. Die kleinste örtliche Zuordnungseinheit stellt dabei die Katastralgemeinde dar.

Werden durch ein Vereinsfest diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, liegt nach VereinsR 2001 ein großes Vereinsfest vor und begründet somit stets einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. Abgabe von Speisen und Getränke gegen Entgelt (mit Ausnahme der Abgabe im Rahmen einer Kantine oder eines gastronomischen Betriebes), entgeltliche Belustigungen im Rahmen einer Veranstaltung, wie Preisschießen, Preisschnapsen oder Glücksspiele, bilden mit der Veranstaltung eine Einheit.

Beispiel
Ein Verein veranstaltet einen Faschingsball und ein Sommerfest; im Herbst eine Hundertjahrfeier und ein Nikolokränzchen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.

4.4.2 Unterhaltungsdarbietungen von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen

Auftritte im Rahmen von Hochzeiten und Begräbnissen, die der Kultur- und Brauchtumspflege zuzurechnen sind (z.B. musikalische Begleitung eines Hochzeits- bzw. Begräbniszuges, Auftritte bei Gemeindefeiern und kirchlichen Festen wie Fronleichnam), sind ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb.

Auftritte, die Zwecken der Unterhaltung dienen (z.B. im Rahmen von geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen), sind als begünstigungsschädlicher Betrieb zu beurteilen. Sollte ein einheitlicher Betrieb vorliegen, ist der Betrieb gegebenenfalls als entbehrlicher Hilfsbetrieb oder als begünstigungsschädlicher Betrieb zu behandeln.

4.4.3 Sportbetriebe

Wird der Sportbetrieb eines begünstigten Sportvereins nur mit echten Mitgliedsbeiträ- gen oder durch Spenden oder Subventionen finanziert, ist dies steuerlich unbeachtlich.

Werden im Rahmen des Sportbetriebes zur Deckung der Unkosten Einnahmen erzielt (z.B. Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen), stellt der Betrieb einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar.

Zum Sportbetrieb gehören alle durch diesen Betrieb lukrierten Einnahmen.

Beispiel
Erlöse aus Sportveranstaltungen, Werbeeinnahmen und Sponsoreinnahmen; Einnahmen aus der Abtretung von Spielerinnen und Spielern, Startgeldern, Sportplatzvermietungen, Wettkampfgebühren, betriebsbezogenen Subventionen, Tennisplatzvermietungen, Fitnessveranstaltungen, Gästestunden, Bundessportförderungsmittel besonderer Art (z.B. Totomittel).

Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie Vereinsfeste.

4.4.4 Schutzhütten

Ohne Gewinnabsicht geführte Selbstversorgerhütten mit vorwiegend alpinem oder touristischem Charakter von Wander- und Touristenvereinen sind unentbehrliche Hilfsbetriebe.

Sind die Hütten durch öffentliche Verkehrseinrichtungen wie z.B. Straßen und Lifte erschlossen, ist regelmäßig ein entbehrlicher Hilfsbetrieb anzunehmen.

Ein begünstigungsschädlicher Betrieb liegt dann vor, wenn die Hütte in Konkurrenz zu steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben steht, nach der Einrichtung und dem Angebot der Charakter einer sportlichen Hilfseinrichtung nicht mehr gegeben bzw. nur mehr von untergeordneter Bedeutung ist oder der Hüttenbetrieb auf Gewinn abzielt.

Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht

Gemäß § 131 Abs. 4 Z 1 lit. b können für Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten Erleichterungen per Verordnung geschaffen werden. Der Verordnungsgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und kann daher gemäß § 2 Abs. 1 BarUV 2015 für diese Umsätze, bzw. Umsatzteile die vereinfachte Losungsermittlung zur Anwendung kommen, sofern diese Umsätze, bzw. dieser Umsatzteil pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem 30. 000 € nicht übersteigt. Hüttenumsätze werden jeweils isoliert von den gesamtbetrieblichen Umsätzen betrachtet. Das bedeutet, dass die Umsatzgrenze für jeden dieser Bereiche gesondert in Anspruch genommen werden kann. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 € je Abgabepflichtigem ist für derartige „Hüttenumsätze“ weder eine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht gegeben.

Beispiel
Jemand betreibt an fünf verschiedenen Standorten Schihütten, dazu tätigt er auch Umsätze mit Pferdeschlittentransporten. Für die Umsätze der Schihütten steht die Begünstigung bis zu einer Höhe von 30 000 € zu. Für die Pferdeschlittenumsätze gilt dies ebenfalls.

4.4.5 Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken im Vereinsbereich

Die Herausgabe von entgeltlich abgegebenen Druck- und Zeitschriften (auch: entgeltlich abgegebene Vereinszeitungen), Broschüren, Büchern, Veranstaltungsprogrammen u.ä. im Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen stellt

  • einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Einnahmenanteil aus den Werbeeinschaltungen weniger als 25% der Gesamteinnahmen des Zeitschriftenbetriebes ausmacht;
  • einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Einnahmenanteil aus den Werbeeinschaltungen mehr als 25%, aber weniger als 50% der Gesamteinnahmen des Zeitschriftenbetriebes ausmacht;
  • einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar, wenn der Einnahmenanteil aus den Werbeeinschaltungen mehr als 50% der Gesamteinnahmen des Zeitschriftenbetriebes ausmacht.

Bei unentgeltlich abgegebenen Druckwerken (z.B. Vereinszeitung) liegt dann ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn der Anzeigenteil höchstens 25% der Gesamtseitenanzahl des Druckwerks im Wirtschaftsjahr beträgt. Darüber hinaus liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.

4.5 Ausnahmegenehmigung

Wann ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?
Begünstigungsschädliche Betriebe sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig. Übersteigen die Umsätze aus allen „steuerschädlichen“ Tätigkeiten des Vereins 40.000 €, muss um eine Ausnahmegenehmigung beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt angesucht werden (§ 45a iVm § 44 Abs. 2 BAO). Ansonsten würde der Verein insgesamt alle steuerlichen Begünstigungen verlieren. Eine Ausnahmegenehmigung bewirkt, dass für die übrigen betrieblichen Tätigkeiten des Vereins die Begünstigungen erhalten bleiben. Der begünstigungsschädliche Betrieb unterliegt der vollen Steuerpflicht.

Im Bereich der Umsatzsteuer bewirkt eine Ausnahmegenehmigung Folgendes: Vereine können, sofern sie unternehmerisch tätig werden, für die übrigen betrieblichen Tätigkeiten im Rahmen von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben grundsätzlich den ermäßigten Steuersatz von 10% anwenden.

Soll ausnahmsweise auch der begünstigungsschädliche Betrieb von der Steuerpflicht befreit werden, so muss eine Ausnahmegenehmigung auch bei geringeren Umsätzen beantragt werden. Diese wird regelmäßig vor allem bei Benefizveranstaltungen und Lotterien unter gewissen Voraussetzungen gewährt. Eine solche Ausnahmegenehmigung gilt für die Umsatzsteuer nicht: Es erfolgt weiterhin die Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen. Der Antrag kann beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingereicht werden (§ 44 Abs. 2 BAO).

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.