Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID)  XIV

IX. Vorsteuererstattungsverfahren

B. Unternehmer aus einem Drittlandsgebiet

Antrag auf Vergütungen von Umsatzsteuern im Vorsteuererstattungsverfahren

Unternehmer, die  nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind d.h. weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, und die

  • keine Umsätze im Inland erzielen oder
  • nur steuerfreie Umsätze (Güterbeförderungen/Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen) iSd § 6 Abs 1 Z 3 UStG oder
  • nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Umsätze nach § 19 Abs 1 zweiter Satz) oder
  • nur elektronische Dienstleistungen vom Drittland aus an Nichtunternehmer erbringen und von der Sonderregelung des § 25a UStG bzw. Art 357 bis 369 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG Gebrauch gemacht haben.

Der Antrag ist mittels Antragsformular U5 mit firmenmäßiger Zeichnung einzureichen.

Für die Erstattung der Vorsteuern im Vorsteuererstattungsverfahren benötigt das Finanzamt Graz-Stadt folgende vollständig ausgefüllte Formulare bzw. Originalunterlagen:

  • Fragebogen Verf 18 bei erstmaliger Beantragung
  • Antragsformular U 5 mit firmenmäßiger Zeichnung
  • Unternehmerbestätigung im Original (U 70)
  • Originalrechnungen

Unvollständig ausgefüllte Formulare oder fehlende Unterlagen verzögern die Bearbeitung Ihres Antrages und können dazu führen, dass eine Vergütung abgelehnt wird.

Einreichung des Vorsteuererstattungsantrag

Der Erstattungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Antrag muss bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Post gegeben worden sein. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Beispiel
Der Erstattungsantrag für das Jahr 2013 ist spätestens bis zum 30. Juni 2014 einzureichen.
Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.

Der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen.
Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.
Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (z.B. November und Dezember oder nur Dezember). Als Erstattungszeiträume kommen nur volle Kalendermonate in Betracht. Eine tageweise Abgrenzung des Erstattungsverfahrens ist nicht vorgesehen. Achten Sie bitte darauf, dass sich die Erstattungszeiträume nicht decken bzw. überschneiden.

Mindesterstattungsbetrag

Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.

Vorlage Unternehmerbescheinigung

Die Erstattung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuererstattungsverfahren ist davon abhängig, dass der Unternehmer durch eine Originalbescheinigung seines Finanzamtes (U 70) nachweist, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer geführt wird.
Der Nachweis/das Formular U 70 ist von der ausländischen Finanzverwaltung zu bestätigen und darf nicht älter als ein Jahr sein.

Ein Formzwang besteht nicht, auch ausländische und fremdsprachige Vordrucke werden anerkannt, wenn sie inhaltlich dem österreichischen Formular U 70 entsprechen und eine Übersetzung beigelegt ist.

Eine Erstattung kann nur anhand von Originalrechnungen bzw. -belegen erfolgen. Kopien können nicht anerkannt werden. Die Originalrechnungen sind gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen. Ein Nachreichen von Originalbelegen kann nur innerhalb der Antragsfrist zu einer Erstattung führen.
Die Anträge und Originalbelege bzw. -rechnungen werden vom Finanzamt Graz-Stadt auf ihre formelle und rechnerische Richtigkeit geprüft. Sachlich wird insbesondere darauf geachtet, ob die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen und die Vorschriften über den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Sie erleichtern dem Finanzamt die Prüfung, wenn Sie die Belege nummerieren und in eine Liste aufnehmen.

Abzugsfähige Vorsteuern

Es können nur jene in Österreich angefallene Vorsteuern geltend machen werden, für die nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetzes (§ 12 UStG) eine Abzugsmöglichkeit vorgesehen ist.

Die Erstattung von Vorsteuern aus Drittstaaten an österreichische Unternehmer erfolgt nach den im jeweiligen Erstattungsstaat vorgesehenen Vorschriften. Für Informationen darüber wenden Sie sich bitte an die dort zuständige Finanzverwaltung.

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01. 2018.