Immobilien & Steuern XXI

5. Mitteilung der ImmoESt und besondere Vorauszahlung der ImmoESt

Die Mitteilung der ImmoESt wird genauso über FinanzOnline gemacht, nur ist das zu verwendende elektronische Formular nicht so vertiefend. Der Notar/Rechtsanwalt muss auch hier die relevanten Daten für den Grundstücksverkauf eingeben, d. h.

  • den Namen und die Steuernummer des Verkäufers/der Verkäuferin,
  • den Namen und die Steuernummer des Käufers/der Käuferin,
  • um welche Art von Einkünften es sich bei dem Grundstücksverkauf handelt (z.B.private Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, usw.),
  • ob es sich um eine Erbschaft oder Schenkung handelt,
  • ob eine Befreiung von der ImmoESt vorliegt,
  • wie hoch die Bemessungsgrundlage der besonderen Vorauszahlung ist (d. h. wie hoch Einkünfte sind) und
  • wie hoch die besondere Vorauszahlung ist.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die besondere Vorauszahlung errechnet sich genau so wie die Einkünfte bei der Selbstberechnung. Die Frist für die Mitteilung an das Finanzamt ist auch in diesem Fall bis zum 15. des zweitfolgenden Monats. Die besondere Vorauszahlung, die der Notar/ Rechtsanwalt berechnet hat, zahlt dann der Verkäufer/die Verkäuferin an sein Finanzamt ein. Auch hier richtet sich die Zahlungsfrist wieder nach dem Zufluss des Verkaufserlö- ses–bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Kaufpreiszufluss muss auch die besondere Vorauszahlung ans Finanzamt überwiesen werden.

Hinweis
Bei dieser Variante muss der Verkäufer/ die Verkäuferin die Einkünfte aus dem Grundstücksverkauf in seine/ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen. In der Veranlagung des betreffenden Jahres wird dann die bezahlte besondere Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Jahres angerechnet.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Immobilien und Steuern“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.