Immobilien & Steuern XI

1.3. Aufgabe der Vermietung

Wird ein bisher vermietetes Gebäude in der Folge privat genutzt, können restliche Zehntelbeträge von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten in den folgenden Kalenderjahren als nachträgliche (negative)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Zehntel- bis Fünfzehntelbeträge für Herstellungsaufwendungen können ab dem der Übertragung folgenden Jahr nicht mehr geltend gemacht werden.

1.4. Steuerliche Berücksichtigung von Subventionen

In der Praxis werden verschiedene Arten von Sanierungsmaßnahmen an Wohnungen und Wohnhäusern gefördert. Der Umfang der Förderungen reicht oft von den reinen Baukosten bis zu Bauaufsichtskosten, Auftragsvergabekosten, Zinsen für Baudarlehen, usw. Steuerlich als Werbungskosten können allerdings nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen berücksichtigt werden.

Die Förderung der Baumaßnahmen selbst erfolgt oft auf unterschiedliche Weise, z. B. durch nicht rückzahlbare Zuschüsse, Förderungsdarlehen oder Annuitätenzuschüsse (das sind laufende Zahlungen, die der Förderungsgeber iZm einem zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen aufgenommenen Bankdarlehen des Vermieters zahlt).

Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (sog. Subventionen) zählen aus steuerlicher Sicht nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und sind daher steuerfrei. Sie kürzen die Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewährten Subvention stehen (z.B. Herstellungsaufwendungen, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen) – das bedeutet, die geförderten Aufwendungen sind dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Aufwendungen schon früher steuerlich berücksichtigt/abgesetzt worden sind oder wenn die Subventionen höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen.

Wird eine Subvention für Maßnahmen gewährt, die sowohl Herstellungs- als auch Instandhaltungs-/ Instandsetzungskosten umfassen, ist die Subvention aliquot aufzuteilen, d. h. sie muss den einzelnen Aufwandsarten (Kostenkategorien) anteilig zugeordnet werden. Manchmal gibt der Förderungsgeber auch eine Aufteilung der Subvention vor. Die Zuordnung zur jeweiligen Aufwandsart ist in Hinblick auf die unterschiedlichen Abzugs- und Verteilungsregelungen des betroffenen Aufwandes beim Werbungskostenabzug von Bedeutung.

Hinweis
Zur genauen Verrechnung der erhaltenen Subventionen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Immobilien und Steuern“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.