Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) XII

VIII. Umsatzsteuervoranmeldung, Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und Veranlagung

Sie sind verpflichtet Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Außerdem müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Die Umsatzsteuer wird einmal im Jahr veranlagt.

Umsatzsteuervoranmeldung

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:

Umsatzsteuer (Entgelt x Steuersatz) – abziehbare Vorsteuer = Zahllast/Gutschrift

Die Darstellung der USt-Berechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U 30. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese an das Finanzamt abgeführt werden. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 100.000 Euro sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro, aber nicht 100.000 Euro überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.

Durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums ist die Wahl des Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum möglich (§ 21 Abs 2 UStG).

Wird mit Wirkung für den gesamten Veranlagungszeitraum die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nur insoweit, als die Unternehmerin/der Unternehmer vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen aufgefordert wird, z.B. wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden.

Hat eine Kleinunternehmerin/ein Kleinunternehmer mit Vorjahresumsatz unter 30.000 Euro netto zur Regelbesteuerung optiert, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der UVA, wenn die nach § 21 UStG errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind weiter Unternehmerinnen/Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.

UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung

Umsatz UVA-Abgabe(Umsätze des Vorjahres) Jahreserklärung(Umsätze des laufenden Jahres)  Zahlung
0 Euro – 30.000 Euro

(Kleinunternehmer)

Nein Nein* Nein*
0 Euro – 30.000 Euro
(Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung)
Nein Ja Quartal
30.000 Euro – 100.000 Euro Quartal Ja Quartal
über 100.000 Euro Monat Ja Monat

* Ein Kleinunternehmer ist zur Zahlung der Umsatzsteuer und Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung, siehe Rz 994 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000.

Beispiel

  • Monatszahler: Die Zahllast für den Monat Mai ist am 15. Juli zu entrichten und die UVA muss spätestens am 15. Juli eingereicht werden.
  • Vierteljahreszahler: Die Zahllast für das dritte Kalendervierteljahr (Juli bis September) ist am 15. November fällig. An diesem Tag muss auch spätestens die UVA eingereicht werden.

Auf dem Erlagschein müssen unbedingt der Zeitraum – der betreffende Monat bzw. das Kalendervierteljahr – und die Höhe der Zahllast angegeben werden.

Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet (Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig (Betriebsfinanzamt).

Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck U 30 zu verwenden. Bitte bewahren Sie eine Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bzw. der elektronischen Erklärung auf.

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Grundsätzlich hat jede Unternehmerin/jeder Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer sind von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, wenn ihr Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) nicht über 30.000 Euro liegt und sie vom Finanzamt auch nicht zur Abgabe einer Erklärung durch Zusendung eines Vordruckes aufgefordert werden.

Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs 2 BAO). Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin/einem steuerrechtlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel längere Zeit.

Umsatzsteuerveranlagung

Nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) erfolgt die Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 UStG). In diesem Fall wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen bzw. Gutschriften dem in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Im Idealfall sollten sich die Werte decken, dh. die Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen dar. Ergibt sich auf Grund der Veranlagung eine Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe geleistet wurden.

Eine solche Nachzahlung kann bei nicht fristgerechter Entrichtung einen so genannten „Säumniszuschlag“ nach sich ziehen.

Der Umsatzsteuerbescheid ergeht schriftlich. Eine festgesetzte Umsatzsteuerschuld ist binnen Monatsfrist – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen (§ 210 Abs 4 BAO).

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01. 2018.