Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) X

VI. Zusammenfassende Meldung (ZM)

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen an Geschäftspartner in anderen Mitgliedstaaten erbringen oder unternehmensintern Waren in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, müssen zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung eine Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen oder diese Dienstleistungen über FinanzOnline übermitteln bzw. mit dem Formular U 13 bzw. U 14 beim zuständigen Umsatzsteuer-Finanzamt einreichen.

Bei der ZM handelt es sich um eine Abgabenerklärung. Die Abgabe der ZM bei Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt kann daher durch Verhängung einer Zwangsstrafe (Höchstbetrag € 5.000) erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung kann zudem ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 1% der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (Höchstbetrag € 2.200).

Gleichzeitig stellt die ZM eine für die gesamte EU vorgesehene Kontrollmeldung dar. Die darin erfassten Daten stehen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten wechselseitig über das MehrwertsteuerInformations-Austausch-System (MIAS) elektronisch zur Verfügung. Meldepflichtig sind Unternehmer (§ 2 UStG), die innergemeinschaftliche Lieferungen, sonstige Leistungen (Art. 196 MwStRL 2006/112/EG) oder einer Lieferung gleichgestellte Verbringungen ausgeführt haben. Führen pauschalierte Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen aus, so müssen sie ebenfalls eine ZM abgeben. In der ZM sind jene von Ihnen erbrachte Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten, für die der Empfänger der sonstigen Leistung zwingend dort die Steuer schuldet, analog zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen zu erfassen.Wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Leistung Verbringung durchgeführt wurde, haben Sie auch keine ZM abzugeben. Null-Meldungen sind somit nicht erforderlich. Sie können aber von Ihrem zuständigen Finanzamt zur Abgabe einer ZM aufgefordert werden.

A. Meldefrist der Zusammenfassenden Meldung

Die ZM ist bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates beim Finanzamt einzureichen. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, haben die ZM bis zum Ablauf des auf jedes Kalenderviertel (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats abzugeben. Die Zusammenfassung mehrerer Meldezeiträume (Monate oder Quartale) zu einer ZM ist nicht zulässig.

Bitte beachten Sie
Beim Dreiecksgeschäft (vgl. Formular U 13a) sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in jenem Meldezeitraum anzugeben, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist.

B. Elektronische Zusammenfassende Meldung

Die ZM ist grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Nur dann dürfen die amtlichen Vordrucke (Formular U 13 bzw. U 14) verwendet werden. Eine „Vermutung der Unzumutbarkeit“ gilt für jene Steuerpflichtigen, die die Steuererklärung selbst einreichen (das bedeutet für steuerlich nicht vertretene Abgabenpflichtige), denen die technische Ausstattung (Computer mit Internetanschluss) fehlt. Aufgrund der automatischen Kontrolle kann es bei der Übermittlung durch FinanzOnline zu keinen Fehlern kommen und Sie ersparen sich Rückfragen durch die Finanzverwaltung.

 C. Anleitung zum Ausfüllen der Zusammenfassenden Meldung

Unabhängig davon, ob Sie Ihre Daten elektronisch übermitteln oder die Formulare U 13 bzw. U 14 verwenden, beachten Sie beim Ausfüllen bitte Folgendes: Tragen Sie stets rechts oben auf dem Formular U 13 sowohl Ihre eigene UID als auch Ihre Finanzamts- und Steuernummer ein. Auch der Meldezeitraum ist immer anzuführen.

Hinweis
Ihre Finanzamtsnummer können Sie dem Bescheid über die Vergabe der UID entnehmen

Laut Art. 21 Abs. 3 und Abs. 4 UStG sind zu melden:
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 UStG und sonstigen Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat:
    • UID des Erwerbers bzw. des Leistungsempfängers in einem anderen EU-Mitgliedstaat, an den die innergemeinschaftlichen Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen ausgeführt wurden. Bei sonstigen Leistungen tragen Sie zusätzlich die Ziffer 1 in die Spalte „sonstige Leistung“ ein. In einem anderen EU-Mitgliedstaat erbrachte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MwSt-RL zwingend die Steuer schuldet, sind in dem Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Dienstleistungen ausgeführt worden sind. Eine spätere Rechnungsausstellung hat keine Auswirkung auf den maßgeblichen Meldezeitraum. Sämtliche Leistungen an einen Unternehmer innerhalb eines Meldezeitraums sind unter dessen UID zusammenzufassen und in einer Zeile gesondert anzugeben.
    • Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im Meldezeitraum an den Erwerber getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen in ganzen EuroBeträgen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt.

Bitte beachten Sie
Für die Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID gelten Sonderregelungen. Fragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen UmsatzsteuerFinanzamt nach.

  • Bei Verbringen (Art. 3 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG), die innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt sind:
    • UID des Unternehmers in einem anderen EU-Mitgliedstaat, an den die Gegenstände unternehmensintern verbracht wurden.
    • Die auf den Meldezeitraum entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen in ganzen Euro-Beträgen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis oder sind die Selbstkosten.
  • Bei Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes hat der Zweite in der Reihe (als Erwerber) in der ZM Folgendes anzugeben:
    • Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes: Tragen Sie die Ziffer 1 in die Spalte „Dreiecksgeschäfte“ ein.
    • UID des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat.
    • Summe der Entgelte für sämtliche Lieferungen jeweils an denselben Empfänger in ganzen Euro-Beträgen. Bei der Lieferung des ersten Unternehmers an den zweiten Unternehmer handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung.

D. Nachträgliche Änderungen und Berichtigungen

Ändern sich die Bemessungsgrundlagen innergemeinschaftlicher Umsätze, etwa durch eine Rabattgewährung, ist dies für jenen Meldezeitraum zu melden, in dem die Änderung eingetreten ist. In der Meldung ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen, der in diesem Meldezeitraum an den jeweiligen Erwerber bzw. Leistungsempfänger ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen, zu saldieren. Ergibt sich dadurch eine negative Bemessungsgrundlage, ist vor dem Betrag ein Minus zu setzen. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass eine ZM unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde, ist die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats zu berichtigen. Bitte geben Sie in der ZM unbedingt den betreffenden Meldezeitraum (Monat/Quartal und Jahr) sowie den Hinweis auf Berichtigung unter Angabe des Ausstellungsdatums der ursprünglichen Meldung an.

Hinweis
Eine nachträgliche Berichtigung einer unrichtigen bzw. unvollständigen ZM ist von der Änderung der Bemessungsgrundlage zu unterscheiden!

Beachten Sie bei einer nachträglichen Berichtigung bitte Folgendes:

Vorgangsweise bei Verwendung der Formulare U 13 und U 14 (Papiermeldungen)

  • Tragen Sie bei Berichtigung einer unrichtigen oder falsch verwendeten ausländischen UID in der ZM die unrichtige bzw. falsch verwendete UID in der Spalte „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ sowie den Buchstaben „F“ (für „Storno“) in der Spalte „Dreiecksgeschäfte“ ein. Die Spalte „Summe der Bemessungsgrundlagen“ bleibt leer. Bitte tragen Sie auch nicht „0“ ein! Führen Sie in der darauf folgenden Zeile immer die korrekte UID mit den entsprechenden Daten an.
  • Ist eine Zeile mit „Dreiecksgeschäften betroffen, ist diese unter Angabe der allenfalls unrichtigen bzw. falsch verwendeten UID (ohne Bemessungsgrundlage) mit „0“ in der Spalte „Dreiecksgeschäft” zu stornieren.
  • Ist eine Zeile mit sonstigen Leistungen betroffen, ist diese unter Angabe der allenfalls unrichtigen bzw. falsch verwendeten UID (ohne Bemessungsgrundlage) mit „0“ in der Spalte „Sonstige Leistungen“ zu stornieren.
  • Bei einer betragsmäßigen Berichtigung ist in der ZM die betreffende UID sowie die richtige zusammengefasste Bemessungsgrundlage für den betreffenden Meldezeitraum einzutragen. Bitte nicht den Differenzbetrag angeben!
  • Im Falle einer Berichtigung einer Erstmeldung mittels Formular U 13 bzw. U 14 bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie die gesamte ZM eines Meldezeitraums neu ausfertigen oder nur die fehlerhaften Zeilen melden und berichtigen.
  • Jeder zu berichtigende Meldezeitraum ist in einer gesonderten Berichtigungsmeldung zu erfassen. Eine Berichtigung einer ZM in einer ZM über nachfolgende Meldezeiträume ist unzulässig.

Berichtigungen haben stets in Euro zu erfolgen. Es ist immer auf ganze EuroBeträge zu runden.

Wichtig
ZM, die über FinanzOnline übermittelt wurden, dürfen nur über FinanzOnline berichtigt werden (keine Papiermeldung!).

Die Vorgangsweise bei Berichtigungen in FinanzOnline ist selbsterklärend. Die Daten der Erstmeldung können über die Funktion „Innergemeinschaftliche Warenlieferungen bearbeiten“ ergänzt bzw. geändert (überschrieben) werden. Nach erfolgter Überprüfung der Berichtigung werden die berichtigten Daten gesendet. Weitere Details dazu finden Sie in den Hilfetexten in FinanzOnline bzw. für das Datenstrom-Verfahren in den Informationen für Softwarehersteller.

Hinweis
Wird eine Berichtigung einer elektronisch übermittelten ZM erforderlich, so ist immer die korrigierte Gesamtmeldung – und nicht nur die betroffenen Meldezeilen – als Berichtigung zu übermitteln. Dies gilt insbesondere für das Datenstrom-Verfahren. Zusätzlich zu Ihrer ZM müssen Sie die Daten über die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen bei Überschreitung einer bestimmten Wertschwelle auch an die STATISTIK AUSTRIA übermitteln (sogenannte INTRASTAT-Meldungen). Informationen dazu finden Sie unter ­folgendem Link: http://www. statistik.at/web_de/frageboegen/ unternehmen/aussenhandel_intrastat/ index.html.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Informationen zur Umsatzsteueridentifikationsnummer“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage Februar 2017 wider.