Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) VII

IV. Umsätze innerhalb der EU und Ausfuhrlieferungen außerhalb der EU

Zentrale Begriffe der Binnenmarktregelung

Bei innergemeinschaftlichen Geschäftsfällen ist  die Binnenmarktregelung zu beachten, die bei Umsätzen (grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen) mit Unternehmen anderer EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt. Im Warenverkehr innerhalb der EU gibt es weder Grenzkontrollen noch Verzollung.

A. Innergemeinschaftliche Lieferung

Als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet man Lieferungen zwischen Unternehmerinnen/ Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Wenn Sie Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführen, prüfen Sie, ob Sie von der dafür vorgesehenen Steuerbefreiung Gebrauch machen können.

Für innergemeinschaftliche Lieferungen hängt die Steuerbefreiung im Wesentlichen von folgenden Voraussetzungen ab (Art 7 Abs 1 UStG):

  • Die Unternehmerin/der Unternehmer oder die Abnehmerin/der Abnehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
  • Die Abnehmerin/der Abnehmer ist eine Unternehmerin/ein Unternehmer, die/der den Gegenstand für ihr/sein Unternehmen erworben hat. Auch juristische Personen, die selbst nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, fallen hierunter.
  • Der Erwerb des Liefergegenstandes ist bei der Abnehmerin/beim Abnehmer im betreffenden Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).
  • Die genannten Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen ua. durch Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Abnehmers der Lieferung (Art. 7 Abs 3 UStG).

Weiters gelten für die Rechnung folgende Formalvorschriften:

  • Hinweis auf die Steuerfreiheit (Art 11 Abs 1 UStG) und
  • Angabe der UID-Nummer der liefernden Unternehmerin/des liefernden Unternehmers und ihres/seines Abnehmerin/Abnehmers (Art 11 Abs 2 UStG).

Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung besteht für die leistende Unternehmerin/den leistenden Unternehmer eine Rechnungsausstellungsverpflichtung bis spätestens zum 15. des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist. Dies gilt allerdings nicht, falls lediglich eine Anzahlung auf eine noch zu erbringende Lieferung geleistet wird.

Die UID-Nummer der Abnehmerin/des Abnehmers ist hier von Bedeutung. Mit dieser weist Ihre Kundin/Ihr Kunde nach, dass sie/er als Unternehmerin/Unternehmer Gegenstände für ihr oder sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in ihrem oder seinem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterzieht.

Die UID-Nummer ist ein nicht unwesentliches Indiz – jedoch nicht das Einzige – für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Damit Sie sich von der Gültigkeit der UID-Nummer einer Geschäftspartnerin/eines Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte „Bestätigungsverfahren“ eingeführt.

B. Innergemeinschaftliches Verbringen

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch, wenn eine Unternehmerin/ein Unternehmer Gegenstände ihres/seines Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu ihrer/seiner Verfügung verbringt. Ausgenommen sind Gegenstände, die nur zur vorübergehenden Verwendung im anderen Mitgliedstaat dienen, wie z.B. Werkzeuge für eine Baustelle. Das innergemeinschaftliche Verbringen ist im Inland grundsätzlich steuerfrei, löst aber im anderen Mitgliedstaat Erwerbsteuerbarkeit aus. Die Bemessungsgrundlage bilden hier der Einkaufspreis oder die Selbstkosten.

C. Innergemeinschaftlicher Erwerb

Das Pendant zur innergemeinschaftlichen Lieferung stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat für unternehmerische Zwecke in das Inland gelangen. Im Unterschied dazu fällt Einfuhrumsatzsteuer nur bei Importen aus Drittstaaten an.
Kaufen Sie als österreichische Unternehmerin/als österreichischer Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Gegenstände/Waren für Ihr Unternehmen, dann werden Sie Ihre UID-Nummer bekannt geben. Das zeigt Ihrer Geschäftspartnerin/Ihrem Geschäftspartner, dass sie/er die Gegenstände/Waren ohne Umsatzsteuer innerhalb des Unionsgebietes über die Grenze an Sie verkaufen kann. Aus der Sicht Ihrer Geschäftspartnerin/Ihres Geschäftspartners liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Sie als österreichische Unternehmerin/österreichischer Unternehmer tätigen hingegen einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der zu einer Erwerbsbesteuerung führt (Art 1 Abs 1 UStG).

Die erworbenen Gegenstände werden mit USt (z.B. 20 Prozent) belastet, aber in der Regel nur in Ihrem Rechnungswesen. Sind Sie nämlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die berechnete Umsatzsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (Art 12 Abs 1 Z 1 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich in diesem Fall, wie beim Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld), nur am Papier ab; es sind nicht wirklich Zahlungen zu leisten.

Beispiel
Ein deutscher Großhändler liefert Stereoanlagen an eine österreichische Einzelhändlerin. Diese Lieferung ist in Deutschland steuerfrei, hingegen unterliegt sie in Österreich der 20-prozentigen Umsatzsteuer (so genannte „Erwerbsteuer“). Diese Erwerbsteuer kann die österreichische Einzelhändlerin – wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – als Vorsteuer abziehen.
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs und somit die Besteuerung hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Die Steuerschuld entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Abweichendes gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 19 UStG).

Tipp
In manchen Fällen (Art 1 Abs 4 UStG), wie beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Einkäufen von unecht befreiten Unternehmern, ist die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes an die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro geknüpft. Details dazu sind den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 zu entnehmen bzw. bei den Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen.

D. Versandhandel

Für den Versandhandel besteht eine Sonderregelung nach Art 3 Abs 3 bis Abs 7 UStG. Ein Versandhandel liegt vor, wenn von einer Unternehmerin/einem Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Gegenstände an private oder an bestimmte andere unternehmerische Abnehmerinnen/ Abnehmer ohne eigene UID-Nummer, wie z.B. Kleinunternehmer, befördert oder versendet werden.

Liefert eine Unternehmerin oder ein Unternehmer aus Österreich Waren an private Abnehmer/innen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, so hat sie oder er die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes zu beachten. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung verlagert sich bei Überschreiten der Lieferschwelle dorthin, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedstaat gesondert vorzunehmen.

Es besteht aber die Möglichkeit auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten. Dieser Verzicht ist bei Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich bei ihrem/seinem österreichischen Finanzamt einzubringen und kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden. Durch den Verzicht verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland.

Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gemäß § 11 Abs 6 UStG gelten ab 1. Jänner 2016 nicht im Versandhandel.

Für Lieferungen nach Österreich beträgt die Lieferschwelle 35.000 Euro!

Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht, d.h. die Versandhandelsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer die Lieferschwelle nicht überschreitet (z.B. für Wein oder Tabakwaren). Die Versandhandelsregelung gilt ebenfalls nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge.

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01. 2018.