Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) IV

II. Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer

Wenn Sie als Unternehmerin/Unternehmer bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten gelten Sie als Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer. Daraus ergeben sich verschiedene Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer.

Wenn Ihr Gesamtumsatz als Unternehmerin/Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 30.000 Euro netto beträgt, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes von 30.000 Euro sind neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen, seit 1. Jänner 2017 [siehe Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG), BGBl. I Nr. 117/2016], auch Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG (unecht) steuerfrei sind, nicht in die Umsatzgrenze miteinzubeziehen. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich. Man nennt diese unechte Steuerbefreiung „Kleinunternehmerregelung“.

Die Kleinunternehmerin oder der Kleinunternehmer darf für ihre oder seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht allerdings kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.

Weist eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer gesondert aus, so schuldet sie/er diesen Steuerbetrag aufgrund dieser Rechnungslegung gegenüber dem Finanzamt, sofern sie/er die Rechnung nicht gegenüber seiner Leistungsempfängerin/seinem Leistungsempfänger berichtigt.

Wenn ausschließlich Endverbraucherinnen oder Endverbraucher zum Kundenkreis zählen und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die „Kleinunternehmerregelung“ insofern als vorteilhaft erweisen, als sich dadurch Leistungen am Markt verbilligen (der Gesamtpreis enthält keine USt).

Für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer besteht jedoch die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG). Die Ihnen verrechneten Steuerbeträge bilden dann keinen Kostenfaktor mehr und können somit auch nicht mehr den Preis Ihrer Leistungen verteuern bzw. eine Schmälerung Ihres Gewinnes verursachen. Von Vorteil ist ein solcher Verzicht vor allem, wenn Sie Ihre Leistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerin/Unternehmer erbringen.

Zum Zwecke der Ausübung der Option müssen Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten (§ 6 Abs 3 UStG). Diese Erklärung, falls sie nicht von Ihnen bis zur Rechtskraft des betreffenden Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen wird, bindet Sie für mindestens fünf Jahre. Erst nach Ablauf dieses fünfjährigen Bindungszeitraumes besteht wiederum die Möglichkeit, die von Ihnen abgegebene Verzichtserklärung fristgerecht (d.h. bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres) zu widerrufen. In weiterer Folge kann die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer erneut in Anspruch genommen werden.

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage 2018.