Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) II

I. Umsatzsteuer

D. Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (Eigenverbrauch)

Folgende Vorgänge werden Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt und unterliegen im Regelfall als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer (§ 3 Abs 2 und § 3a Abs 1a UStG):

Eigenverbrauchsvorgänge im Lieferungsbereich
  • Die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
  • Die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen für den Bedarf ihrer/seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (des Personals) oder
  • Die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Zu beachten ist, dass es zur Eigenverbrauchsbesteuerung nur kommt, wenn der Einkauf des betreffenden Gegenstandes zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Eigenverbrauchsvorgänge im Bereich der sonstigen Leistung (Dienstleistung)

Beim Eigenverbrauch von sonstigen Leistungen ist hinsichtlich des Vorsteuerabzuges zu unterscheiden.

Verwendungseigenverbrauch

Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn die Verwendung

  • für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
  • für den Bedarf des Personals erfolgt, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Leistungseigenverbrauch

Unabhängig vom Vorsteuerabzug wird die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch die Unternehmerin/den Unternehmen der Erbringung sonstiger Leistungen gleichgestellt und unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn diese sonstigen Leistungen:

  • für Zwecke erbracht werden, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
  • für den Bedarf ihres/seines Personals erbracht werden, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Beispiele
Ein Elektrohändler entnimmt seinem Warenlager einen Fernseher und verwendet diesen nunmehr in seinem privaten Haushalt. Eine Vortragende verwendet ihren PC, für den sie den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, auch für private Zwecke.

E. Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld

Man unterscheidet die Sollbesteuerung (so genannte „Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“, § 19 Abs 2 UStG) und die Istbesteuerung (so genannte „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 17 Abs 1 und 2 UStG).

F. Sollbesteuerung

Die Sollbesteuerung ist der Regelfall. Die Grundlage bilden die in einem Monat erbrachten Leistungen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um maximal einen Monat.

Führt eine Unternehmerin/ein Unternehmer, die oder der auch eine ausländische Unternehmerin/ein ausländischer Unternehmer sein kann, im Inland eine Dienstleistung oder eine Werklieferung aus und kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger, so entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die betreffende Leistung erbracht worden ist. Eine Verschiebung um ein weiteres Monat durch spätere Rechnungslegung ist in diesem Fall nicht möglich.

Es kann sich durchaus der Fall ergeben, dass Sie die USt an das Finanzamt bereits zahlen müssen, auch wenn Ihre Geschäftspartnerin oder Ihr Geschäftspartner den Rechnungsbetrag noch schuldet.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und deren Fälligkeit, also der späteste Zeitpunkt, zu dem die Steuer zu entrichten ist.
Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Kalendermonates nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes – der ein Monat oder ein Vierteljahr sein kann – fällig.

Beispiel

Lieferung Rechnungslegung Steuerschuld entsteht Steuer fällig am
10. Juli 10. Juli Ende Juli 15. September
10. Juli 4. Oktober Ende August 15. Oktober

G. Istbesteuerung

Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Dies gilt auch für Anzahlungen.

Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für:

  • nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende sowie
  • Freiberuflerinnen/Freiberufler (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes),
  • Unternehmerinnen/Unternehmer der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung und
  • alle übrigen Unternehmerinnen/Unternehmer (z.B. Vermieterinnen/Vermieter), deren Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als 110.000 Euro beträgt.

Auf Antrag kann an Stelle der Istbesteuerung auch die Sollbesteuerung gewählt werden.