(Neue) selbstständige Unternehmer XIII

VIII. Sonstige Abgaben

A. Normverbrauchsabgabe

Dieser Abgabe unterliegen Personen und Kombinationskraftwagen sowie Motorräder. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird normalerweise vom Kfz-Händler entrichtet und ist daher im Kaufpreis enthalten. Bei Eigenimporten von Kraftfahrzeugen hat die Käuferin oder der Käufer selbst die NoVA – und bei neuen Fahrzeugen auch die (Einfuhr)Umsatzsteuer – an das Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem (Netto)Wert des Fahrzeugs und bei den Personen- und Kombinationskraftwagen nunmehr nach den Gramm CO2 /km (CO2 -Ausstoß minus 90 Gramm CO2 /km dividiert durch 5 ist der Steuersatz, fixe Abzugsposten und Zuschläge bei hohem CO2 -Ausstoß). Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Bei Motorrädern errechnet sich der Steuersatz nach dem Hubraum in Kubikzentimeter minus 100 mal 2%. Der Höchststeuersatz wurde für Motorrä- der mit 20% festgelegt.

B. Kraftfahrzeugsteuer/Motorbezogene Versicherungssteuer

Im Normalfall zahlen Sie zusammen mit der Haftpflichtversicherungsprämie für Ihren Pkw oder Ihr Motorrad die so genannte „motorbezogene Versicherungssteuer“, welche in Folge von der Versicherungsanstalt an das Finanzamt abgeführt wird. Den Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer bilden nur solche Kfz, für die nicht der Haftpflichtversicherer die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten hat (z. B. LKW über 3,5 t Gesamtgewicht).

C. Werbeabgabe

Besteuerungsgegenstand der Werbeabgabe ist die Werbung in Hörfunk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften sowie die „Außenwerbung“ (z. B. Plakate, Transparente). Bemessungsgrundage ist das Entgelt, das der Werbeleister (Fernseh-, Hörfunkstation, Zeitungsherausgeber usw.) für die Durchführung der Werbung erhält. Der Steuersatz beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Bitte beachten Sie
Nicht abgabepflichtig ist derzeit die Werbung im Internet.

D. Elektrizitätsabgabe

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die Lieferung bzw. der Verbrauch selbst erzeugter elektrischer Energie. Die Steuer beträgt 0,015 € je Kilowattstunde und ist vom Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.

E. Erdgasabgabe

Der Erdgasabgabe unterliegt die Lieferung von Erdgas. Die Steuer beträgt 0,066 € je Kubikmeter Erdgas. Die Abgabe ist vom Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.

F. Kohleabgabe

Die Kohleabgabe ist vom Lieferer der Kohle zu zahlen und beträgt 0,05 € je kg Kohle.

G. Energieabgabenvergütung

Produktionsbetriebe können einen Teil der an den Energielieferer bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen: Die Energieabgaben werden vergütet, soweit sie 0,5% des Nettoproduktionswertes übersteigen und die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union eingehalten werden. Der entsprechende Betrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehalts von 400 € vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt ausbezahlt.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.