(Neue) selbstständige Unternehmer II

II. Steuerbegünstigungen für Neugründungen

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) steuerliche Begünstigungen vor. Um in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen im Sinne des NeuFöG zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

A. Voraussetzungen für Betriebsneugründungen

  • Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.
  • Es werden Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt.
  • Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (Betriebsinhaber/in), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
  • Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
  • Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
  • Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

B. Voraussetzungen für Betriebsübertragungen

  • Ein Betrieb (Einzelunternehmen und Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften) wird entgeltlich oder unentgeltlich übertragen.
  • Es tritt ein Wechsel in der Person des/der die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers/ Betriebsinhaberin ein.
  • Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (Betriebsinhaber/in), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

C. Abgabenbefreiungen

Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsneugründung:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Basis
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungenin das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
  • Bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung), die für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten (innerhalb einer Periode ab dem Monat der Neugründung und den folgenden 35 Monaten; ab dem 12. Monat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, gilt die Begünstigung nur für die ersten drei Beschäftigten) für beschäftigte Arbeitnehmerinnen/beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer) anfallen

Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsübertragung:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert 75.000 € nicht übersteigt

Bei Betriebsneugründungen bzw. -übertragungen kann es bei Vorliegen bestimmter Umstände zu einer Nachversteuerung kommen (z. B. bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsübertragung). Bei neu gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Mindeststeuer im Rahmen der Körperschaftsteuer in den ersten zehn Jahren reduziert (siehe S. 44).

D. Erklärung der Neugründung und Betriebsübertragung

Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist die „Erklärung gem. § 4 bzw. § 5a iVm § 4 NeuFöG“ (Formular NeuFö2) zu unterschreiben und den zuständigen Behörden bzw. gesetzlichen Berufsvertretungen vorzulegen (§ 4 NeuFöG). Die Einbringung der Erklärung kann ab 31. Juli 2017 auch elektronisch über das USP erfolgen.

E. Bestätigung der Berufsvertretung

Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem amtlichen Formular „NeuFö2“ bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung bzw. Betriebsübertragung durchgeführt wurde. Betrifft die Neugründung bzw. Übertragung ein freies Gewerbe, hat die gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann er oder sie keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Bei elektronischer Neugründung kann die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch die Berufsvertretung auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Diese kann entfallen, wenn nur die Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben beansprucht wird.

Hinweis
Sie finden das amtliche Formular „NeuFö2“ unter www.bmf.gv.at > Formulare

Für die Inanspruchnahme der Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben,Grunderwerbsteuer sowie Firmenbuch- und Grundbucheintragungsgebühren ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen (z. B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann/Landeshauptfrau, Zulassungsstelle). Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die Erklärung lediglich zu den Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Befreiung von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erklärung im Vorhinein (bei der Erstanmeldung eines Dienstnehmers) der zuständigen Gebietskrankenkasse vorzulegen.

Hinweis:
Ab 1. Juli 2017 kann ein Beschäftigungsbonus grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, in Anspruch genommen werden. Wichtig ist dabei, dass Ihr Unternehmenssitz oder Ihre Betriebsstätte in Österreich liegt und Sie zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich schaffen. Der Beschäftigungsbonus ersetzt 50 % der bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) von förderungsfähigen und zusätzlichen Arbeitsverhältnissen.  Weiter Informationen finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.