SteuerNews Archiv Dezember 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Mittwoch, 31. Dezember 2014 – Lohnverrechnung 2015: Änderungen in der Sozialversicherung

•Neue Geringfügigkeitsgrenzen und Höchstbeitragsgrundlagen;
•Änderungen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz;
•Aufnahme von Unternehmen ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste;
•Senkung des IESG-Zuschlags von 0,55 % auf 0,45 %;
•Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen.

Dienstag, 30. Dezember 2014 – Lohnverrechnung 2015: Änderungen in der Lohnsteuer

•Obergrenze für die begünstigte Besteuerung bestimmter sonstiger Bezüge;
•Änderung bei Sachbezügen für Dienstwohnungen;
•Änderung bei Sachbezügen für Dienstkraftfahrzeuge;
•Adaptierungen bei der Pendlerförderung durch die Novellierung der Pendlerverordnung.

Dienstag, 30. Dezember 2014 – Beim Handyparken muss der Parkschein für das abgestellte Auto entwertet werden

Der Beschwerdeführer stellte am 27. 9. 2012 um 13:01 Uhr das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen XY in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Neulerchenfelderstraße 8 ab, ohne für dieses Kfz einen Parkschein entwertet zu haben. Tatsächlich wurde für den Beanstandungszeitpunkt ein elektronischer Parkschein für das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen YX gelöst. Nach § 5 Abs. 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Parkometerabgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kfz in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabpflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist seiner in § 5 Abs. 2 Wr. Parometerbabgabeverordnung normierten Verpflichtung nicht nachgekonmmen (BFG 24. 11. 2014, RV/7500505/2014).

Dienstag, 30. Dezember 2014 – Vorabentscheidungsersuchen des OGH zur EuGVVO

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Anspruch auf Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen richtet, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, ein Anspruch aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,“ im Sinn von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen? (OGH 18. 11. 2014, 4 Ob 177/14d).

Dienstag, 30. Dezember 2014 – (Unlauterer) Wettbewerb um die besten Köpfe

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 17. 9. 2014, 4 Ob 125/14g, erstmals nach der UWG-Novelle 2007 zur Unlauterkeit des Abwerbens von Mitarbeitern nach § 1 UWG Stellung genommen. Dabei galt es, zu beurteilen, ob das Versprechen, die Konventionalstrafe für den Mitarbeiter zu übernehmen, eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt. Der OGH kam – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – zum Ergebnis, dass eine Unlauterkeit des Abwerbens nicht allein dadurch begründet wird, wenn „Wechselprämien“ oder sonstige finanzielle Vorteile zum Zweck des Abwerbens eingesetzt werden. Das ist dann der Fall, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die den Wettbewerb verfälschen. Ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten wird insbesondere dann verwirklicht, wenn das Abwerben unter Irreführung oder mittels aggressiver geschäftlicher Handlungen vorgenommen wird. Näheres hierzu erfahren Sie in einer Entscheidungsbesprechung durch RA Dr. Ingrid Korenjak in der Dezember-Ausgabe der ASoK.

Montag, 29. Dezember 2014 – 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 im Bundesgesetzblatt

In BGBl. I Nr. 105/2014, ausgegeben am 29. 12. 2014, ist das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 kundgemacht worden. Das Gesetzespaket steht vor allem unter dem Zeichen der Betrugsbekämpfung, bringt aber auch zahlreiche ertragsteuerliche Änderungen. Im Vergleich zur Regierungsvorlage wurden die elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung im EStG sowie die drastische Erweiterung der Befugnisse der Finanzstrafbehörden im FinStrG im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses wieder fallen gelassen. In SWK-Heft 1/2 vom 5. 1. 2015 ist der kundgemachte Gesetzestext der wichtigsten Änderungen samt Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV) bzw. zum Abänderungsantrag im Finanzausschuss (FAB) – betreffend EStG, VersStG und FinStrG – abgedruckt.

Montag, 29. Dezember 2014 – Der Weg zur schlagkräftigen Controllingorganisation

Die Controllingorganisation ist ein wichtiger Optimierungshebel zur Leistungssteigerung im Controlling. Durch eine Repositionierung und Neugestaltung der Organisation lässt sich einerseits die Schlagkraft des Controllings (im Sinne der Effektivität) erhöhen, andererseits aber auch die Effizienz durch eine zielgerichtete Ressourcenausstattung wesentlich verbessern. Daher ist das Thema Reorganisation im Controlling eine wichtige Herausforderung geworden und steht mit hoher Priorität auf der CFO-Agenda. Ein in CFO aktuell 6/2014 veröffentlichter Beitrag von Dr. Andreas Feichter, Dr. Raoul Ruthner und Mag. Mirko Waniczek beschreibt den Weg zu einer schlagkräftigen Controllingorganisation und geht auf Hard und Soft Facts zur Gestaltung des Transformationsprozesses ein.

Montag, 29. Dezember 2014 – EuGH präzisiert Begriff des menschlichen Embryos

Nach dem Urteil vom 18. 10. 2011, Rs. C-34/10, Brüstle, umfasst der Begriff „menschlicher Embryo“ unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind, da solche Eizellen wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo geeignet sind, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. In einem aktuellen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle, um als „menschlicher Embryo“ eingestuft werden zu können, zwingend die inhärente Fähigkeit haben muss, sich zu einem Menschen zu entwickeln. Infolgedessen reicht die bloße Tatsache, dass eine menschliche Eizelle, die im Wege der Parthenogenese aktiviert worden ist, einen Entwicklungsprozess beginnt, nicht aus, um sie als „menschlichen Embryo“ betrachten zu können. Ein Organismus, der sich nicht zu einem Menschen entwickeln kann, ist somit kein menschlicher Embryo im Sinne der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Daher ist die Verwendung eines solchen Organismus zu industriellen oder kommerziellen Zwecken grundsätzlich patentierbar (EuGH 18. 12. 2014, Rs. C-364/13, International Stem Cell Corporation).

Montag, 29. Dezember 2014 – KV-Abschluss für Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmen

Die Gewerkschaft vida berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die in Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmen beschäftigten Arbeiter, welche folgende Ergebnisse brachten: Erhöhung der Mindestlöhne um 2,20 %; Erhöhung der Nachtzulage auf 1,40 Euro; Verlängerung der Frist zur Auflegung des Dienstplans auf zwei Wochen vor Inkrafttreten; in § 8 lit. c der Lohnordnung wird die Wortfolge „dem Inkasso“ durch „der Kassiertätigkeit“ ersetzt (diese Regelung gilt befristet bis 31. 12. 2015). Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2015 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Montag, 29. Dezember 2014 – Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder des Vereins „Medical Air Ambulance Service Austria“ einbezogen. Die Verordnung tritt mit 1. 1. 2015 in Kraft (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. II Nr. 374/2014).

Dienstag, 23. Dezember 2014 – Stiftungsvorstand – ein Ehrenamt?

In den Anfängen des österreichischen Stiftungsrechts wurde die Tätigkeit als Stiftungsvorstand vielfach als „Ehrenamt“ gesehen. Nunmehr zeigt sich, dass der Zeit- und Verwaltungsaufwand häufig nicht unerhebliche Ausmaße annimmt, die Komplexität von Entscheidungen stetig steigt und sich der Stiftungsvorstand in einem permanenten Spannungsverhältnis zwischen der Erfüllung des Stiftungszwecks und den Interessen des Stifters einerseits sowie den Interessen der Begünstigten andererseits befindet. Die Tätigkeit des Stiftungsvorstands ist also längst kein Ehrenamt mehr. Ein in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“ veröffentlichter Beitrag von Dr. Nils Kottke, Leiter des Bereichs Family Management in einer Salzburger Privatbank, gibt einen Überblick über aktuelle Herausforderungen für Stiftungsvorstände und zeigt Möglichkeiten für die Verbesserung der Stiftungsorganisation auf.

Dienstag, 23. Dezember 2014 – Kommentierung des BauKG und praktische Umsetzung der ÖNORM B 2107 erstmals in einem Werk kombiniert

Vor einigen Tagen ist im Linde Verlag der Kommentar „Bauarbeitenkoordinationsgesetz“ von Dipl.-Ing. Reinhold Steinmaurer und Ing. DDr. Hermann Wenusch erschienen. Das vorliegende Werk kombiniert erstmals die Kommentierung des BauKG mit der praktischer Umsetzung auf Basis der aktuellen ÖNORM B 2107. Dabei widmet sich der erste Teil ganz der umfangreichen Kommentierung des Gesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur. Es finden sich alle Neuerungen seit der Einführung des BauKG und die aktuellste oberstgerichtliche Rechtsprechung ebenso wie die Überarbeitung der ÖNORM B 2107 und die aktuellen Erlässe des Zentralarbeitsinspektorates. Der zweite Teil zeigt die Umsetzung der am 1. 8. 2014 herausgegebenen Neufassung der „ÖNORM B 2107 Teil 1 – Funktionen und Pflichten bei der Bauarbeitenkoordination“. Außerdem werden die Neuerungen der „ÖNORM B 2107 Teil 2 – Verfahren zur Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen (SiGePlan) sowie von Unterlagen für spätere Arbeiten (Unterlage)“ dargestellt. Neben einem Überblick über die rechtlichen Zusammenhängen und aktuellen Änderungen erläutert das Werk Aufbau und Inhalt von „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen“ und „Unterlagen“ sowie die Umsetzung der Baustellenkoordination in der Praxis. Ein besonderes Plus sind die praktischen Tipps zur Ausschreibung und zu verwandten Themen. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Dienstag, 23. Dezember 2014 – Krankenstandsquote verharrt auf niedrigem Niveau

Die in Österreich unselbständig Beschäftigten verbrachten 2013 im Schnitt 13 Tage im Krankenstand. Das entspricht einer Krankenstandsquote von 3,5 %. Diese Quote ist zwar im Vergleich zum Vorjahr unverändert, aufgrund einer überdurchschnittlich starken Grippewelle im Jänner und Februar 2013 stieg die Zahl der Tage zum Vergleichszeitraum 2012 jedoch um 0,9 %, berichtet der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der langjährige Trend zu einer Verkürzung der Dauer der Krankenstandsfälle setzte sich auch 2013 ungebrochen fort. Auch ein weiterer Trend verfestigte sich: Kurzkrankenstände nehmen zu und machen nun bereits 37 % aller erfassten Krankenstände aus. Atemwegserkrankungen stellen neben Muskel-Skeletterkrankungen die Ursache für 50 % aller Krankenstandsfälle und für 40 % der Krankenstandstage dar. Nur 2,3 % der Krankenstandsfälle waren 2013 auf psychische Erkrankungen zurückzuführen und stehen damit an sechster Stelle der Ursachen für Krankenstände. Bei der Dauer der Krankenstände liegen sie allerdings an erster Stelle, da die verhältnismäßig wenigen Fälle sehr lange Ausfallszeiten nach sich ziehen. Im Dienstleistungsbereich blieben die Krankenstände weitgehend konstant, während sie in der Herstellung von Waren und noch stärker im Baubereich deutlich zurückgehen, fasst der Hauptverband die aktuelle Statistik zu den Fehlzeiten zusammen.

Dienstag, 23. Dezember 2014 – Keine Haftung der Empfängerbank für die Folgen einer Fehlüberweisung

Seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes ist für die Durchführung der Überweisung nur noch der zwischen Kunden und Zahlerbank vereinbarte Kundenidentifikator (seit 1. 2. 2014 ausschließlich IBAN) maßgeblich. Durch die Abfrage des Empfängernamens anlässlich der Überweisung wird eine solche Vereinbarung nicht begründet. Zwar wäre nach der zur Zeit des Überweisungsauftrags der Klägerin geltenden Rechtslage noch die Vereinbarung des Empfängernamens neben der herkömmlichen Kontonummer als Kundenidentifikator möglich gewesen, eine Vereinbarung mit diesem Inhalt wurde aber nicht behauptet. Die Empfängerbank war daher zum Abgleich von Empfängernamen und Kontonummer nicht verpflichtet, weshalb sie auch keine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft (OGH 23. 10. 2014, 2 Ob 224/13z).

Dienstag, 23. Dezember 2014 – Veräußerungsgewinnbesteuerung und Übergang von Bankverbindlichkeiten

Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung des ausscheidenden Kommanditisten nach § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG unterbleibt, wenn der gesellschaftsvertraglichen Auffüllungsverpflichtung betreffend dessen negatives Kapitalkonto entsprochen wird, indem beim Verkauf des Kommanditanteils zurückbehaltene betriebliche Bankverbindlichkeiten infolge Entlassung der Kommanditgesellschaft aus der Solidarschuld im alleinigen Zahlungsversprechen des ausscheidenden Kommanditisten verbleiben. Wurde der Kommanditist schon bei Eingehen der Kreditschuldigkeiten zum Mitschuldner neben der Kommanditgesellschaft, wirkt sich bereits die Übertragung der Kreditverbindlichkeiten vom Betriebsvermögen der Gesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten, in der die Geltendmachung der gesellschaftsvertraglichen Auffüllungsverpflichtung zum Ausdruck kommt, erhöhend auf dessen Kapitalkonto aus und nicht erst die tatsächliche Rückzahlung der Kreditschuld an die Bank (BFG 11. 7. 2014, RV/2100820/2009; Revision nicht zugelassen).

Montag, 22. Dezember 2014 – RÄG 2014: Keine Anwendung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsregimes auf verdeckte Kapitalgesellschaften!

Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde angeordnet, dass verdeckte Kapitalgesellschaften nicht zur Dotierung gebundener Rücklagen verpflichtet sind. Damit hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass verdeckte und echte Kapitalgesellschaften im Bereich des Kapitalerhaltungsrechts im engeren Sinn ungleich zu behandeln sind. Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des personengesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsrechts kann deshalb nicht mehr vorliegen. Eine analoge Anwendung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsregimes scheidet folglich aus. Näheres dazu erfahren Sie in einem in der Dezember-Ausgabe der GesRZ veröffentlichten Beitrag von Ass.-Prof. Dr. Sebastian Bergmann, LL.M., MBA und RA Dr. Paul Schörghofer, LL.M. (Harvard).

Montag, 22. Dezember 2014 – Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2.640 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 30; Kärnten: 220; Niederösterreich: 470; Oberösterreich: 1.050; Salzburg: 25; Steiermark: 510; Tirol: 210; Vorarlberg: 67; Wien: 58. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. 12. 2015 enden. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Diese Verordnung tritt mit 2. 1. 2015 in Kraft und mit Ablauf des 30. 11. 2015 außer Kraft (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 366/2014).

Freitag, 19. Dezember 2014 – VfGH bestätigt Gemeindefusionen

Der VfGH hat mittlerweile alle (bis auf ein) Verfahren zu den steiermärkischen Gemeindefusionen abgeschlossen. Zusammengefasst lautet das Ergebnis, dass die Gemeinden, die gegen die Fusion Anträge beim Verfassungsgerichtshof gestellt haben, allesamt nicht im Recht sind. In keinem dieser Fälle ist die Fusion unsachlich. Die Anträge wurden daher als unbegründet abgewiesen.

Donnerstag, 18. Dezember 2014 – 2. AbgÄG 2014 passiert Parlament

Das Plenum des Nationalrats hat das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 in der Fassung des Finanzausschussberichts am 11. 12. 2014 beschlossen; am 18. 12. 2014 passierte das Gesetzespaket das Plenum des Bundesrats. Die Gesetzesänderungen stehen vor allem unter dem Zeichen der Betrugsbekämpfung, bringen aber auch zahlreiche ertragsteuerliche Änderungen. Im Vergleich zur Regierungsvorlage wurde insbesondere die drastische Erweiterung der Befugnisse der Finanzstrafbehörden im FinStrG im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses wieder fallen gelassen. Hinweis: Im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 1/2/2015 finden Sie, liebe Leserinnen und Leser, den kundgemachten Gesetzestext samt Erläuterungen (zur Regierungsvorlage wie auch zum Abänderungsantrag im Finanzausschuss).

Donnerstag, 18. Dezember 2014 – Die Pflicht zur Einführung von Compliance-Management-Systemen und der Aufsichtsrat

Das LG München I hat vor einem Jahr die Diskussion über die Pflicht zur Einführung von Compliance-Management-Systemen auf eine neue Stufe gestellt. Das in der österreichischen Literatur bis jetzt vereinzelt erwähnte Urteil vom 10. 12. 2013, 5 HK O 1387/10, bestätigt die schon seit Längerem in Diskussion stehende Managementpflicht zur Einführung von Systemen zur Vermeidung von Gesetzesverstößen. Die von Geschäftsführern und Vorständen lange als beratergetriebener Trend und unbeachtenswert abgehandelte Thematik erfährt dadurch neue Brisanz. Für Aufsichtsträte besteht die Pflicht, die Leitungsorgane in ihrer Pflichterfüllung zu überwachen. Sie haben daher zu kontrollieren, ob die Geschäftsleitung ein funktionierendes und den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes Organisations- und Kontrollsystem implementiert hat. Näheres erfahren Sie in einem in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“ veröffentlichten Beitrag von MMag. Roland Strauss und Alexander Hiermann, LL.B.

Donnerstag, 18. Dezember 2014 – Vertreterpauschale für Nutzfahrzeugverkäufer

Das Sammeln und Aktualisieren von Basisinformationen, die Bearbeitung von Karteien, das Vorführen von Fahrzeugen, die Organisation von Probefahrten und die Ermittlung des Wertes von bei Neuerwerb hingegebenen Altfahrzeugen sind im Beschwerdefall keine vertreterfremden Tätigkeiten. Sie haben untergeordnete Bedeutung und dienen dem Hauptziel des Verkaufs. Damit stehen sie einer Pauschale-Gewährung nicht entgegen (BFG 28. 11. 2014, RV/1100053/2012).

Donnerstag, 18. Dezember 2014 – Deutsche Zertifikate-Anbieter mit dem zu Ende gehenden Jahr 2014 zufrieden

Für die Mehrheit der Zertifikate-Anbieter in Deutschland hat sich das Geschäft mit strukturierten Wertpapieren im Jahr 2014 besser als im Vorjahr entwickelt. Auch für das kommende Jahr gehen die meisten Emittenten von einer unveränderten oder sogar besseren Geschäftsentwicklung aus, rechnen aber zugleich mit einem höheren Regulierungsaufwand durch Gesetzgeber und Wertpapieraufsicht. Das sind aktuelle Ergebnisse aus der jährlichen Umfrage, die der Deutsche Derivate Verband (DDV) bei insgesamt 23 Emittenten durchgeführt hat. Sie repräsentieren mehr als 95 % des Marktes für strukturierte Wertpapiere. Während mehr als jeder zweite Emittent das Zertifikate-Geschäft im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr als besser beurteilt, sehen 39 % keine Veränderung. Nur 4 % beurteilen den Geschäftsverlauf als schlechter. Für das erste Halbjahr 2015 geht mehr als die Hälfte der Emittenten von einer unveränderten Geschäftsentwicklung aus. Mehr als jeder Dritte ist sogar zuversichtlich und erwartet eine Verbesserung. Nur 9 % Prozent befürchten, dass sich ihr Zertifikate-Geschäft zukünftig verschlechtern wird. Mit Blick auf den DAX, dem beliebtesten Basiswert der Zertifikate-Anleger, erwartet kein Emittent stark steigende Kurse, allerdings geht jeder zweite Anbieter im ersten Halbjahr 2015 von einem Anstieg des Leitindex aus. 30 % schätzen, dass es beim DAX keine größeren Veränderungen geben wird. 13 % der Umfrageteilnehmer rechnen mit fallenden Kursen und 9 % mit stark fallenden Kursen des DAX.

Donnerstag, 18. Dezember 2014 – Aufwandersatzverordnung für 2015

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993 i. d. F. BGBl. I Nr. 98/2001, wird die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt: 1.) für das Verfahren erster Instanz: a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils: 270 Euro; b) für das weitere Verfahren: 465 Euro; 2.) für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss: 465 Euro. Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 2015 in Kraft (Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen [Aufwandersatzverordnung], BGBl. II Nr. 356/2014).

Donnerstag, 18. Dezember 2014 – Beitragsrechtliche Behandlung von Schutzimpfungen

Ein Unternehmen bietet seinen Dienstnehmern im Rahmen einer Betriebsaktion eine Impfung gegen die saisonale Grippe an. Die Durchführung erfolgt im Betrieb von einem praktischen Arzt aus der näheren Umgebung. Die Kosten der Aktion trägt ausschließlich der Dienstgeber. Dienstnehmer, die lieber zu ihrem eigenen Hausarzt gehen, erhalten die Impfkosten gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges ebenfalls ersetzt. Handelt es sich bei diesem „Vorteil aus dem Dienstverhältnis“ um beitragspflichtiges Entgelt?

Nein! Sowohl die im Betrieb vorgenommenen Impfungen als auch die vom Dienstgeber geleisteten Kostenersätze sind als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG zu qualifizieren und somit beitragsfrei (Quelle: Michaela Podgornik/NÖGKK in NÖDIS Nr. 16/Dezember 2014).

Donnerstag, 18. Dezember 2014 – Unterhaltsrelevantes Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Im Zuge von Eheauseinandersetzungen müssen Gerichte über die Höhe von Unterhaltsleistungen für Ehegatten und Kinder entscheiden. Basis für die Berechnung der Unterhaltsleistungen ist das unterhaltsrelevante Einkommen. Bei unterhaltspflichtigen Landwirten ist die Berechnung oder Schätzung des bereinigten Nettoeinkommens besonders schwierig, weil nur ein geringer Prozentsatz der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Bücher oder Aufzeichnungen führt. Der Großteil der Betriebe ist für Zwecke der Einkommens- und Umsatzbesteuerung ja pauschaliert. In der eben erschienenen Ausgabe 4/2014 der Zeitschrift „Sachverständige“ legt Univ.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. Karl Bochsbichler in einer Abhandlung dar, wie hier vorzugehen ist. Sein Artikel richtet sich an Sachverständige, die mit vertretbarem Aufwand die vielfältige Rechtsprechung des OGH zu diesem Thema in die Praxis umsetzen müssen, bietet aber auch für alle sonst an dieser Thematik Interessierten einen lesenswerten Überblick.

Mittwoch, 17. Dezember 2014 – Keine unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln im Grundbuch

Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass die unmittelbare Eintragung von Wertsicherungsklauseln bei Hypotheken nicht zulässig ist. Dementsprechend kann eine hypothekarische Sicherstellung einer Leibrentenforderung in ziffernmäßig bestimmter Höhe zwar gültig vereinbart, eine Wertsicherung allerdings nicht verbüchert werden (OGH 25. 7. 2014, 5 Ob 118/14k).

Mittwoch, 17. Dezember 2014 – Leistungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds werden ausgeweitet

Mit einer vom Nationalratsplenum vergangene Woche beschlossenen Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes wird der Zugang zu den Leistungen dieses Fonds erleichtert. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich damit der Kreis der Anspruchsberechtigten, die einen Zuschuss zu ihren Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung erhalten (derzeit 4.000 bis 4.500 Personen pro Jahr), um etwa 500 Personen erweitert. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds kann künftig in besonderen Notfällen auch Beihilfen an selbständige und unselbständige Künstler vergeben und für diese Zwecke jährlich bis zu 500.000 Euro ausschütten. Bisher mussten für einen Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung durch den Künstler- Sozialversicherungsfonds Mindesteinkünfte (das heißt Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit zumindest in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nachgewiesen werden. Künftig reichen dafür schon Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Die Einkommensobergrenze für den Bezug der Beihilfe wird auf das 65-Fache der Geringfügigkeitsgrenze angehoben. Einkünfte aus künstlerischen Nebentätigkeiten wie etwa Kunstvermittlung und Kunstinterpretation können nun ebenfalls in die Mindesteinkünfte bzw. -einnahmen aus künstlerischen Tätigkeiten eingerechnet werden und die jährliche Zuschussobergrenze wird von 1.026 Euro auf 1.722 Euro erhöht. In die Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen werden Künstlerorganisationen eingebunden.

Mittwoch, 17. Dezember 2014 – Vier-Punkt-Fixierung eines Kranken durch Spitals-Security unzulässig

Ein Kranker musste wegen seines Verhaltens nach Einlieferung in die Krankenanstalt im Bett einer Vier-Punkt-Fixierung unterzogen werden. Die Mitarbeiter des im Krankenhaus tätigen Sicherheitsdienstes hielten den Kranken fest, während das Pflegepersonal die Gurten zur Fixierung anlegte. Die Vorinstanzen erklärten die Maßnahme für zulässig. Der OGH teilte diese Rechtsansicht nicht und erklärte die freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig. Die Unterbringung beginne mit Vornahme der Bewegungseinschränkung, dem Festhalten des Kranken durch die von der Krankenanstalt dazu beauftragten Personen des Sicherheitsgewerbes. Dies sei bereits als Pflegehandlung zu beurteilen, die mangels gesetzlicher Grundlage nicht von anderen Personen als denen, die den Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach Maßgabe des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) ausüben, vorgenommen werden dürfe (OGH 17. 9. 2014, 7 Ob 119/14x).

Mittwoch, 17. Dezember 2014 – Deutsche Erbschaftsteuer verstößt gegen Grundgesetz

Die deutsche Erbschaftsteuer ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe in zentralen Punkten verfassungswidrig (BVerfG 17. 12. 2014, 1 BvL 21/12). Die Vorschriften über die Privilegien für Firmenerben seien mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das höchste deutsche Gericht gibt dem Gesetzgeber bis 30. 6. 2016 Zeit für eine Neuregelung. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln fort. Nach den seit 2009 geltenden Regelungen können Firmenerben in Deutschland beim Übergang des Unternehmens von den Erbschaftsteuern teilweise oder sogar ganz befreit werden. Das gilt für den Fall, dass sie den Betrieb mehrere Jahre fortführen, Arbeitsplätze erhalten und ein Großteil des Betriebsvermögens in die Produktion eingebunden ist.

Dienstag, 16. Dezember 2014 – Bericht der Steuerreformkommission ist online

Die Bundesregierung hat im Juni 2014 eine technische Arbeitsgruppe zur Steuerreform eingesetzt. Der über 200 Seiten starke Endbericht wurde heute vom Leiter der Steuerreformgruppe Sektionschef Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Mag. Andreas Zakostelsky, Leiter des Finanzausschusses im Nationalrat, sowie vom Direktor der Arbeiterkammer Mag. Werner Muhm an die Regierung übergeben. Der vorliegende Endbericht soll der Bundesregierung als Grundlage für ein Steuerreformkonzept dienen. Die Entscheidung darüber, welche dieser Punkte in ein Gesamtkonzept zur Steuerreform münden, fällt die von der Bundesregierung eingesetzte politische Steuerreformgruppe. Der Bericht der Steuerreformkommission wird der Öffentlichkeit auf der Internetseite des BMF zur Verfügung gestellt.

Montag, 15. Dezember 2014 – Verkauf von GmbH-Anteilen

Werden Anteile an einer GmbH sukzessive erworben, dann handelt es sich beim Anteil immer um ein einheitliches Wirtschaftsgut. So haben Gesellschafter selbst bei Aufstockung immer nur einen Geschäftsanteil. Eine Identifizierbarkeit der einzeln erworbenen Tranchen am einheitlichen Geschäftsanteil besteht, im Gegensatz zu einzelnen Aktien an einer AG, nicht. Werden daher Anteile an dem GmbH-Anteil verkauft, dann kann der Erlös nur verhältnismäßig ein Spekulationsgeschäft bzw. den Verkauf einer Beteiligung darstellen. Es kann damit nicht nur der zuerst erworbene Anteil als Altanteil angesehen werden (VwGH 2. 10. 2014, 2012/15/0083).

Montag, 15. Dezember 2014 – Neue Qualifikation „Basismobilisation“ für Masseure und Änderungen bei Gesundheitsberufen

Die Erweiterung der Berufsausübungsmöglichkeiten für medizinische Masseure und Heilmasseure durch die Einführung der Spezialqualifikation „Basismobilisation“ ist einer der Eckpunkte einer Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden (RV 444 BlgNR 25. GP). Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung von Patienten bei der Verbesserung der Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen. Der Umfang der dafür vorgesehen Ausbildung beträgt 80 Stunden und beinhaltet unter anderem Kenntnisse über physiologische Bewegungsabläufe, Lagewechsel, Transfer- und Mobilisationshilfen. Weiters kommt es zu Anpassungen an die aktuellen gewerberechtlichen Bestimmungen betreffend gewerbliche Masseure und zu einer Vereinfachung der Berufsausübungsregelungen für alle sieben Sparten der gehobenen medizinischen-technischen Dienste, die auch den Anforderungen der Zielsteuerung und der Primärversorgung entsprechen. Da Praxiserfahrungen ergeben haben, dass die Ausbildung von gewerblichen Masseuren zu medizinischen Masseuren aufgrund der langen Dauer berufsbegleitend kaum zu bewältigen ist, ist nun eine Reduktion der Stunden von 875 auf 580 vorgesehen. Schließlich ist im Rahmen der Novellierung noch vorgesehen, dass Ordinationsassistenten auch in nicht bettenführenden Stationen ihren Beruf ausüben können, da diese Organisationseinheiten mit dem niedergelassenen Bereich vergleichbar sind.

Montag, 15. Dezember 2014 – Immo-ESt: BFG zur Auslegung Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, wurde die bis dahin im Rahmen von Spekulationseinkünften geltende Hautpwohnsitzbefreiung übernommen, angepasst und um eine zweite Tatbestandsvariante ergänzt. Die erste Tatbestandsvariante der Hauptwohnsitzbefreiung hat demnach zur Voraussetzung, dass das Eigenheim oder die Eigentumswohnung dem Veräußerer „ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat“. Insbesondere muss das Eigenheim „bis zur Veräußerung“ als Hauptwohnsitz gedient haben, womit eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor der Veräußerung der Hauptwohnsitzbefreiung entgegensteht (BFG 7. 11. 2014, RV/7100571/2014).

Montag, 15. Dezember 2014 – Aktualisierter Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG

Der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aktualisierte Fragen-Antworten-Katalog zum Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) mit Stand 27.11.2014 steht auf der Internetseite der NÖGKK ab sofort zum Download bereit.

Montag, 15. Dezember 2014 – Baukostenindex im November 2014

Der Baukostenindex betrug im November 2014 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 108,3 Punkte. Damit steigerte sich der Index im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,5 %. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2014 blieben die Baukosten für den Wohnhaus- und Siedlungsbau unverändert. Die Baukosten für den Straßenbau (110,9 Indexpunkte) sanken gegenüber Oktober 2014 um 0,8 %, wohingegen diese gegenüber dem Vorjahresmonat eine leichte Erhöhung von 0,1 % aufwiesen. Der Baukostenindex für den Brückenbau hielt bei einem Indexwert von 108,1, womit der Index sowohl gegenüber dem Vorjahresmonat (–0,1 %) als auch dem Vormonat (–0,6 %) sank. Im Vorjahresvergleich verteuerten sich im Tiefbau die Materialkosten für die Warenkorbelemente „Deponiekosten“ und „Natursteine, Bruchsteine“, wohingegen die Pegelstoffe „chemische Produkte“, „bituminöse Dichtungsbahnen“ und „Gas“ Rückgänge verzeichneten. Im Hochbau sanken die Preise der Pegelstoffe „Stahl, Bleche, Träger“, „Fenster aus Holz“ und „bituminöse Dichtungsbahnen“. Im Vergleich dazu erhöhten sich die Kosten einzelner Elemente, wie „Schalter“ oder „Warmwasseraufbereitungsgerät“.

Freitag, 12. Dezember 2014 – Ist die Immobilienertragsteuer verfassungswidrig?

Die mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 eingeführte Immobilienertragsbesteuerung stößt aus verfassungsrechtlicher Sicht auf enorme Bedenken. So wurde bereits im Juni 2014 der VfGH aufgefordert, die Neuregelung hinsichtlich der Versagung des Werbungskostenabzugs einer Gesetzesprüfung zu unterziehen. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass die Versagung des Abzugs von Werbungskosten gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und somit nicht verfassungskonform sei. Vor Kurzem wurde der Weg zum VfGH erneut beschritten. Im Gegensatz zum oben geschilderten Vorbringen richtet sich die Beschwerde diesmal gegen die Besteuerung von „Altvermögen“ an sich. Dieses wurde durch die Gesetzesänderung wieder in die Steuerpflicht aufgenommen. Es stellt sich die Frage, ob darin ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz zu sehen ist. In SWK-Heft 35/2014 liefern Stephanie Nathalie Novosel, MSc (WU) und Alexandra Patloch, MSc (WU) einen Beitrag zur diesbezüglich laufenden Diskussion.

Freitag, 12. Dezember 2014 – Regierungsvorlage zum Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat diese Woche ihren Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015), vorgelegt (RV 445 BlgNR 25. GP). Die Vorlage bringt weitgehende Änderungen im Recht der Fortpflanzungsmedizin, wie die Öffnung der Möglichkeiten der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen, die Zulassung der Samenspende für alle Methoden und für miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebende Frauen sowie unter Auflagen die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik sowie der Eizellenspende.

Freitag, 12. Dezember 2014 – Mehr ältere Erwerbstätige im 3. Quartal 2014

Im 3. Quartal 2014 waren laut Statistik Austria 4.263.400 Personen in Österreich erwerbstätig und 222.300 arbeitslos (internationale Definition). Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Jahresabstand insgesamt um 32.700, was auf ein deutliches Plus bei älteren Erwerbstätigen (55 Jahre und älter: +45.600) zurückzuführen ist und ein leichtes Minus bei Jüngeren bedeutete. Die Zahl der Teilzeiterwerbstätigen (+38.700) erhöhte sich dem langfristigen Trend entsprechend, während die Zahl der Vollzeiterwerbstätigen geringfügig zurückging. Die Anzahl der Arbeitslosen (222.300) und die Arbeitslosenquote (5,0 %) befanden sich im 3. Quartal 2014 leicht über dem Vorjahresniveau (213.400 bzw. 4,8 %). Diesen arbeitslosen Personen standen 66.200 offene Stellen gegenüber, etwas mehr als im 3. Quartal des Vorjahres (60.900).

Donnerstag, 11. Dezember 2014 – Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand

Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands und das Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs. 2 PSG dienen nicht der Klarstellung zweifelhafter, auslegungsbedürftiger Stiftungserklärungen. Der Stiftungsvorstand darf vielmehr Änderungen nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Im entscheidungsgegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Änderung der Stiftungsurkunde vor: Die konkrete Änderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH im Jahr 2005 stellt für die Privatstiftung „geänderte Verhältnisse“ dar, wurde doch die Stiftungserklärung eng auf die damalige Fassung des Gesellschaftsvertrages abgestimmt. Durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrages hat nunmehr eine wesentliche Änderung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen stattgefunden. Die Stifter hätten bei Voraussicht dieser Änderung des Gesellschaftsvertrages im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungsurkunde für diesen Fall durch Aufnahme der Klausel, wie sie durch die Änderung des Vorstands in die Stiftungsurkunde eingefügt werden soll, vorgesorgt (OGH 9. 10. 2014, 6 Ob 198/13f).

Donnerstag, 11. Dezember 2014 – OGH zur Stellung der Gesellschaftsorgane der Aktiengesellschaft untereinander

Das österreichische AktG kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand. Gemäß § 95 Abs. 5 AktG können die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Hauptversammlung kann gemäß § 103 Abs. 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt. Der Vorstand ist dann insoweit in der gleichen Lage wie ein Weisungsempfänger, obzwar im Gegensatz zu diesem die Initiative von ihm selbst ausgegangen ist. die Hauptversammlung kann nach dieser Bestimmung selbst allerdings nicht initiativ werden (OGH 9. 10. 2014, 6 Ob 77/14p).

Donnerstag, 11. Dezember 2014 – Neuauflage des Standardwerks zum Tiroler Baurecht

Vor Kurzem ist im Linde Verlag die bereits 4. Auflage des Werkes „Tiroler Baurecht“ von HR Dr. Dieter Wolf, Stellvertreter des Vorstandes im Verfassungsdienst (legistische Abteilung) des Amtes der Tiroler Landesregierung, erschienen. Die aktualisierte und erweiterte Neuauflage des „Tiroler Baurechts“ bietet einen Überblick über die gesamte Rechtsentwicklung seit 1998 und ist damit eine wertvolle Hilfestellung für alle mit Baurechtsangelegenheiten befassten Behörden, Interessenvertretungen und Personen. Eingearbeitet wurden insbesondere alle Änderungen durch die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit ab 2014. In die Darstellung neu aufgenommen wurde das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Donnerstag, 11. Dezember 2014 – KV-Abschluss Arbeitskräfteüberlassung

Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen beschäftigten Arbeiter, welche folgende Ergebnisse brachten: Erhöhung der KV-Löhne um durchschnittlich 2,0 %; Überzahlung des Grundlohnes bleibt aufrecht; Erhöhung der Zulagen und Zuschläge um 1,7 %. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2015.

Donnerstag, 11. Dezember 2014 – Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2015

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2015 wurde in BGBl. II Nr. 330/2014, ausgegeben am 4. 12. 2015, kundgemacht.

Mittwoch, 10. Dezember 2014 – Taggelder eines selbständigen Versicherungsmaklers

(M. K.) Der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, wird bei Steuerpflichtigen die steuerliche Berücksichtigung von Taggeldern gemäß § 4 Abs. 5 EStG nur dann angenommen, wenn eine Nächtigung erforderlich ist,;sohin liegt ein damit verbundener Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn der Tätigkeitsort nur während des Tages aufgesucht wird. Erfolgt i. Z. m. einer finanzbehördlichen Nachschau eine Kürzung von beantragten Taggeldern, was auf eine unrichtige Vorgehensweise des zuständigen Finanzamts zurückzuführen ist, kann daraus nicht eine Verpflichtung zur Beibehaltung dessen abgeleitet werden, sondern gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG (Legalitätsgebot) davon abgegangen werden, wenn für diese Reisen ohne Nächtigung gar keine Taggelder zu berücksichtigen sind. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Abgabensachen kennt kein Verschlechterungsverbot, wodurch angefochtene Bescheide auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden können (BFG 10. 9. 2014, RV/7101458/2013).

Mittwoch, 10. Dezember 2014 – Reparatur der GmbH „light“ auf dem Prüfstand des VfGH

Der OGH hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit dem AbgÄG 2014 eingeleitete Reparatur der GmbH „light“. Derzeit gibt es laut OGH drei verschiedene GmbH-Regimes mit den entsprechenden unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf Stammkapital und Besteuerung. Das gilt insbesondere für jene GmbHs, die 2013 nach dem Inkrafttreten der durch das GesRÄG 2013 eingeführten GmbH „light“. das Kapital herabsetzten, aber acht Monate später bereits von der höheren Mindestkörperschaftsteuer betroffen sind. Zudem sind nach Auffassung des OGH GmbHs, die ein Stammkapital von 35.000 Euro aufweisen, benachteiligt, da sie weder das Kapital herabsetzen noch das Gründungsprivileg (§ 10b GmbHG) in Anspruch nehmen können. Der OGH bezweifelt auch die sachliche Rechtfertigung dafür, dass begünstige Jungunternehmer das Mindestkapital nach zehn Jahren auffüllen müssen. Der OGH stellt daher gemäß Art. 89 Abs. 2 B?VG (Art 140 B?VG) an den VfGH den Antrag, a) in § 6 Abs 1 und in § 54 Abs 3 GmbHG i. d. F. AbgÄG 2014 jeweils den Betrag „35.000“, b) in § 10 Abs. 1 GmbHG i. d. F. AbgÄG 2014den Betrag „17.500“ und c) § 10b GmbHG . d. F. AbgÄG 2014als verfassungswidrig aufzuheben. Anstelle der unter a) und b) genannten Beträge sollen nach dem OGH-Antrag wieder die davor geltenden Beträge laut GesRÄG 2013, nämlich in § 6 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 GmbHG „10.000“ und in § 10 Abs. 1 GmbHG „5.000“ in Geltung gesetzt werden (OGH 9. 10. 2014, 6 Ob 111/14p).

Mittwoch, 10. Dezember 2014 – Energieabgabenvergütung für einen Bergbaubetrieb

In einem Bergbauunternehmen werden durch Abbau des Gesteins mit anschließender Bearbeitung körperliche Wirtschaftsgüter i. S. d. § 2 Abs. 1 EnAbgVergG hergestellt, deren physikalische Beschaffenheit nicht mehr der des Ausgangsmaterials entspricht, somit Wirtschaftsgüter anderer Marktgängigkeit. Der Betrieb ist daher als Produktionsbetrieb zu qualifizieren (BFG 17. 11. 2014, RV/7101770/2013, Revision zugelassen).

Dienstag, 9. Dezember 2014 – Linde Verlag setzt mit dem Relaunch seiner Online-Datenbank auf freie Verfügbarkeit der Inhalte

Die neueste Version von Lindeonline enthält Verbesserungen in Suchfunktion und Bedienbarkeit und ermöglicht ab sofort den leichten Zugang zu allen freien Inhalten über Google. „Der Linde Verlag verfügt über ein breites digitales Produktportfolio und betreibt mit Lindeonline eine der erfolgreichsten Online-Datenbanken Österreichs. In der neuesten Version haben wir uns vor allem darauf konzentriert, die Wünsche unserer User in Sachen Bedienbarkeit umzusetzen. Das Wichtigste ist aber, dass ab sofort alle Gesetze und Rechtsprechungen ohne Anmeldung durchsucht werden können und die Inhalte unserer Datenbank auch über Google auffindbar sind“, so Dipl.-Kfm. Eduard Müller, Geschäftsführer des Linde Verlags. Die neuesten Lindeonline-Features vereinfachen die Bedienbarkeit in vielerlei Hinsicht: Ab sofort erhält der User nicht nur Suchtreffer in seinen abonnierten Bibliotheken, sondern kann die gesamte Datenbank nach passenden Ergebnissen durchsuchen. Eine „Guided Tour“ auf der Homepage zeigt allen Nutzern, wie die neuen Tools funktionieren, und hilft dabei, sich – getreu dem Lindeonline-Motto – „einfach zu Recht zu finden“.

Dienstag, 9. Dezember 2014 – Keine Vorsteuer des Gesellschafters für Sonderbetriebsvermögen

Die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters an die Gesellschaft im Wege des Sonderbetriebsvermögens stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar und berechtigt den Gesellschafter daher nicht zum Vorsteuerabzug (EuGH 13. 3. 2014, Rs. C-204/13). Dem Gesellschafter kann auch nicht die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft zugerechnet werden (BFH 9. 3. 1989, V B 48/88) (BFG 20. 11. 2014, RV/7102342/2011).

Dienstag, 9. Dezember 2014 – Ausgleichstaxe nach dem BEinstG für das Kalenderjahr 2015

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2015 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 248 Euro (2014 waren es 244 Euro), für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 348 Euro (2014: 342 Euro) und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 370 Euro (2014: 364 Euro) (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2015, BGBl. II Nr. 331/2014).

Dienstag, 9. Dezember 2014 – OGH zum gutgläubigen Erwerb einer bereits eingelösten Anleihe

Eine Anleiheschuldnerin hat nach Ansicht des OGH einem redlichen Erwerber von Teilschuldverschreibungen, die von ihr bereits einmal eingelöst, dann aber nicht entwertet wurden und die wieder auf den Markt gelangten, den Tilgungsbetrag zu zahlen. Das Höchstgericht führte aus, der Kläger habe gutgläubig Eigentum an den gekauften Inhaberpapieren erworben. Dass die Fälligkeit für die Rückzahlung des Nominalbetrags bereits 1993 eingetreten war, musste der Kläger nicht dahin verstehen, dass die in den Teilschuldverschreibungen verbrieften Verbindlichkeiten bereits zurückgezahlt worden sind. Der Kauf zu einem Bruchteil des Nominales sei nicht ungewöhnlich, entspreche es doch der Lebenserfahrung, für historische Anleihen nicht den Nominalwert zu zahlen. Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Gültigkeit der Inhaberschuldverschreibung seien nicht berechtigt: Der Kläger habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Teilschuldverschreibungen bereits eingelöst worden waren. Den Inhaberpapieren selbst sei kein Hinweis auf die erfolgte Einlösung zu entnehmen (OGH 22. 10. 2014, 1 Ob 173/14v).

Freitag, 5. Dezember 2014 – Paying Taxes 2015: Weniger Steuer- und Compliance-Belastungen für Unternehmen weltweit

Weltweit ist der Steueraufwand für mittelgroße Unternehmen im letzten Jahr geringer geworden. Das ist das Ergebnis der Studie „Paying Taxes 2015“, die von der Weltbankgruppe und PwC durchgeführt wurde. Laut dieser Studie ist außerdem der zeitliche Aufwand zur Erfüllung der Steuerverpflichtungen eines durchschnittlichen Unternehmens um vier Stunden zurückgegangen, auch die Anzahl der geleisteten Zahlungen ist im letzten Jahr geringer geworden. Dieser Trend war in jedem der 10 von dieser Studienreihe abgedeckten Jahre zu beobachten. Österreich belegt mit einer Total Tax Rate von 52 % Platz 72 von 189 Volkswirtschaften, die Steuerbelastung bleibt weiter überdurchschnittlich hoch. Die Total Tax Rate in der EU liegt bei 41 %, weltweit bei 40,9 %.

Freitag, 5. Dezember 2014 – Beitragsgruppenschema 2015

Das ab 1. 1. 2015 gültige Beitragsgruppenschema mit der Übersicht über alle Beitragssätze, sonstigen Beiträge und Umlagen ist online ab sofort auf der Website der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse verfügbar. Alle Änderungen, die sich auf die Beitragsabrechnung auswirken (z. B. Senkung des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab 2015), wurden eingearbeitet.

Freitag, 5. Dezember 2014 – Neuauflage des Standardwerks zum Kärntner Baurecht

Vor Kurzem ist im Linde Verlag die bereits 5. Auflage des Kommentars zum Kärntner Baurecht von RA Dr. Philipp Pallitsch, LL.M., Sen.-Präs. Dr. Wolfgang Pallitsch und Univ.-Doz. Dr. Wolfgang Kleewein erschienen. Die nun vorliegende Neuauflage führt das bewährte „Standardwerk“ von Hauer/Pallitsch fort. Zusätzliches Ziel des neuen Autorenteams war die Einarbeitung praktischer Erfahrungen und Sichtweisen. Bei der Kommentierung wurde deshalb besonderes Augenmerk auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Kärntner Bau- und Raumordnungsrecht gelegt; außerdem wurden zahlreiche relevante Judikate zu den Bauordnungen und Raumordnungsgesetzen anderer Bundesländer aufgenommen. Nähere Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Donnerstag, 4. Dezember 2014 – Christa Zemanek neue Präsidentin des LG Korneuburg

Dr. Christa Zemanek ist die neue Präsidentin des LG Korneuburg und damit Nachfolgerin von Dr. Wilhelm Tschugguel (der iFamZ-Leserschaft aus seiner langjährigen Rubrik Die Erbrechtspraxis des Dr. T. bestens bekannt). Dr. Christa Zemanek war seit 2006 Vizepräsidentin des LG Korneuburg, blickt auf mehr als 20 Jahre Erfahrung als Vorsitzende eines Rechtsmittelsenats für Familienrechtssachen am LGZ Wien zurück und betreut seit Bestehen der interdisziplinären Zeitschrift für Familienrecht in der iFamZ den Bereich Abstammungs-/Adoptionsrecht. Das Herausgeber-/Redaktionsteam der iFamZ und der Linde Verlag gratulieren herzlich zur neuen Position und wünschen alles Gute und viel Erfolg!

Donnerstag, 4. Dezember 2014 – Steuertermine im Jänner

DIV>Am 15. Jänner 2015 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat November 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat November 2014;
•Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat November 2014;
•Werbeabgabe für den Monat November 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat November 2014;
•Lohnsteuer für den Monat Dezember 2014;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Dezember 2014;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2014;
•Kommunalsteuer für den Monat Dezember 2014.

Mittwoch, 3. Dezember 2014 – Deutsche Einheitsbewertung verfassungswidrig?

Der BFH hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1. 1.2009 für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar sind. Daher legt der BFH die Vorschriften über die Einheitsbewertung dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor (BFH 22. 10. 2014, II R 16/13).

Mittwoch, 3. Dezember 2014 – Schenkung auf den Todesfall und Widerrufsverzicht

Der für die Wirksamkeit der Schenkung auf den Todesfall erforderliche Widerrufsverzicht des Geschenkgebers kann durch Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ersetzt werden. Im Anlassfall hatten die Vertragsparteien selbst erklärt, es handle sich beim abgeschlossenen Übergabsvertrag auf den Todesfall „um ein gemischtes Rechtsgeschäft“, und es solle „eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen“ sein, womit von einer gemischten Schenkung auszugehen war. Die Eigentumseinverleibung war trotz eines fehlenden Verzichts auf den Schenkungswiderruf zulässig, weil ein gleichwertiges Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart war (OGH 4. 9. 2014, 5 Ob 39/14t).

Mittwoch, 3. Dezember 2014 – BMF veröffentlicht Wartungserlass zu Art. IV UmgrStG

Mit Erlass vom 24. 11. 2014, BMF-010200/0022-VI/1/2014, BMF-AV Nr. 166/2014, erfolgten die Anpassung der UmgrStR 2002 an die seit der letzten Wartung erfolgten gesetzlichen Änderungen sowie Klarstellungen, allgemeine Wartungen, formale Anpassungen und Fehlerkorrekturen. Behandelte Themen sind insbesondere: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei Verkehrswertzusammenschluss; Rechtsfolgen einer Mitübertragung betrieblicher Grundstücke bei Verkehrswertzusammenschluss mit Quotenverschiebung; Rechtsfolgen der Übertragung von außerbetrieblichem Vermögen; Kapitalkontenzusammenschluss; verpflichtende Vereinbarung eines Ersatzausgleichs für den Fall des Ausscheidens des Gewinn- oder/und Liquidationsvorabberechtigten bzw. -verpflichteten; Präzisierungen zum Gewinnvorab; Vorbehaltszusammenschluss; Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern; Upstream-Zusammenschluss ohne Gewährung von Gesellschafterrechten; Zusammenschlusses mit Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG und Mitübertragung eines Grundstücks; steuerliche Bewertung bei Übertragung außerbetrieblichen Vermögens im Wege eines Zusammenschlusses und damit einhergehende Vermeidung der Verschiebung von Steuerlasten.

Mittwoch, 3. Dezember 2014 – Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Durch den Ausweis einer Umsatzsteuer in einer Rechnung kann die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 immer nur für den Aussteller der Rechnung und nicht für eine andere Person, die in der Rechnung als leistender Unternehmer genannt wird, entstehen (BFG 13. 5. 2014, RV/5100138/2010, Revision nicht zugelassen).

Dienstag, 2. Dezember 2014 – BMF veröffentlicht UStR-Wartungserlass 2014

Mit Erlass vom 14. 11. 2014, BMF-010219/0495-VI/4/2014, BMF-AV Nr. 163/2014, hat das BMF die aktualisierte Fassung der UStR 2000 veröffentlicht. Im Wartungserlass 2014 werden insbesondere die neuen Leistungsortregelungen bei elektronisch erbrachten sonstigen Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen ab 1. 1. 2015 und die damit in Zusammenhang stehende Einführung des sog. EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shops sowie Dreiecksgeschäfte behandelt. In einem Beitrag in SWK-Heft 36 vom 20. Dezember 2014 wird Mag. Mario Mayr die Highlights des UStR-Wartungserlasses 2014 ausführlich darstellen.

Dienstag, 2. Dezember 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für November 2014 inkl. Abrechnung der Service-Entgelte:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 12. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 12. 2014.
Meldung der Service-Entgelte für Vorschreibebetriebe: 9. 12. 2014.

Dienstag, 2. Dezember 2014 – Kinderbetreuungsgeld: Anspruchsdauer bei Wechsel der Betreuung des Kindes von leiblicher Mutter zu deren eingetragener Partnerin

Nimmt zuerst die leibliche Mutter Kinderbetreuungsgeld bis zum 30. Lebensmonat des Kindes in Anspruch, kann auch deren eingetragene Partnerin das Kinderbetreuungsgeld mit der Folge der Verlängerung der Anspruchsdauer bis (höchstens) zum 36. Lebensmonat des Kindes in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die eingetragene Partnerin als Pflegeelternteil anzusehen ist, also das Kind pflegt und erzieht und zum Kind eine Beziehung aufgebaut hat, die einem Eltern-Kind-Verhältnis nahekommt (OGH 21. 10. 2014, 10 ObS 68/14v).

Dienstag, 2. Dezember 2014 – Beliebte Basiswerte von Zertifikaten: Die Aktie von Coca-Cola

Die Coca-Cola Company mit Sitz in Atlanta im US-Bundesstaat Georgia ist der weltweit größte Hersteller von Softdrinks. 130.600 Mitarbeiter erwirtschafteten im Geschäftsjahr 2013 einen Umsatz von 46,9 Mrd. US-Dollar, davon rund 58 % außerhalb der USA. Der Gewinn betrug 8,6 Mrd. US-Dollar. Das Unternehmen verkauft mehr als 3.500 verschiedene Produkte in rund 200 Ländern der Welt. Der Getränkeabsatz beträgt jährlich rund 160 Mrd. Liter. Die Aktien der Coca-Cola Company sind im Dow Jones gelistet und hatten ihr Allzeithoch am 28. 11. 2014 bei 44,83 US-Dollar. Auf den tiefsten Stand fielen sie am 27. 6. 1962 mit 0,19 US-Dollar. Den größten Tagesgewinn konnten die Papiere am 3. 10. 2008 mit einem Plus von 13,88 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 11,13 % am 8. 11. 1974 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 1.225 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 350 Anlageprodukte und 875 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie von Coca-Cola ist damit ein beliebter US-amerikanischer Basiswert bei den Zertifikatanlegern.

Montag, 1. Dezember 2014 – Fortbestehen der unternehmerischen Tätigkeit bei bloßer Unterbrechung der Leistungserbringung

(B. R.) Eine bloße Unterbrechung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit bewirkt nicht die Beendigung der Unternehmereigenschaft. Erklärt etwa ein Unternehmer, er werde nach der formalen Betriebseinstellung oder Aufgabe der bisher ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit mit der vorhandenen Betriebseinrichtung anderweitig unternehmerisch tätig werden, kann zunächst vom Fortbestand der Unternehmereigenschaft ausgegangen werden. Die Unternehmereigenschaft bleibt somit erhalten, solange die durch objektive Umstände erhärtete Absicht der Fortführung des Unternehmens, sei es durch Wiederaufnahme der Leistungserstellung oder durch Abwicklung besteht (VwGH 20. 4. 2006, 2006/15/0020). Eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit kann in der Regel nicht bereits angenommen werden, wenn der Unternehmer vorübergehend keine Umsätze bewirkt. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte für die Aufgabe der Tätigkeit vorliegen. In die diesbezügliche Prüfung sind auch Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen (BFH 22. 6. 1989, V R 37/84, BStBl II 1989, 913). Aus der längerfristigen Nichtausführung von entgeltlichen Umsätzen kann somit nicht allein auf die Beendigung der Unternehmereigenschaft geschlossen werden (BFG 13. 10. 2014, RV/5101027/2011, Revision nicht zugelassen).

Montag, 1. Dezember 2014 – Zivilprozessrecht: Anwaltszwang bei mehreren Forderungen

Übersteigen mehrere, zufolge tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zusammenzurechnende Ansprüche insgesamt 5.000 Euro, besteht vor dem Bezirksgericht absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 55 Abs. 1 Z 1 JN). Der OGH kam im Anlassfall zum Ergebnis, dass jener Fall, in dem ein Kläger aus einem bestimmten Sachverhalt einen einzigen Anspruch in der Höhe von 5.100 Euro ableitet, betreffend die anwaltliche Vertretungspflicht nicht anders behandelt werden kann als jener Fall, in dem der Kläger aus demselben Sachverhalt mehrere Ansprüche ableitet, die erst zusammen den Betrag von 5.100 Euro erreichen (OGH 30. 6. 2014, 5 Ob 169/13h).