SteuerNews Archiv April 2016

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 29. April 2016 – Kilometergeld und Parkgebühren

In der Praxis kann es immer wieder vorkommen, dass ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern, wenn sie ihr eigenes Kfz für Dienstreisen nutzen, neben dem Kilometergeld auch die Parkgebühren bezahlt. Steuer- und beitragsrechtlich ist dabei Folgendes zu beachten: Der Ersatz von Parkgebühren ist nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn nicht das volle amtliche Kilometergeld ausbezahlt wird. Ist dies der Fall, kann der auf das volle Kilometergeld fehlende Betrag für den Ersatz von Park- oder Mautkosten steuer- und beitragsfrei verwendet werden. Zusätzlich zum vollen amtlichen Kilometergeld bezahlte Aufwendungen (wie zB Parkgebühren, Mauten oder Autobahnvignetten) sind jedoch steuer- und beitragspflichtig, da das amtliche Kilometergeld eine Pauschalabgeltung darstellt, in der sämtliche Kosten für das arbeitnehmereigene Kraftfahrzeug inkludiert sind. Sind die Parkgebühren nachweislich höher als das zustehende Kilometergeld, kann der Dienstgeber diese höheren Parkgebühren anstelle des Kilometergeldes steuer- und beitragsfrei auszahlen. Diese Verrechnungsmethode hat aber für einen längeren Zeitraum (Kalenderjahr) zu erfolgen. Ein Wechsel zwischen Kilometergeldersatz und dem Ersatz von tatsächlichen Kosten je einzelner Dienstreise ist nicht zulässig (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 6/April 2016).

Freitag, 29. April 2016 – Deutschland: Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. 1. des Folgejahres). Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 Satz 2 dEStG ist ein Antrag im Sinne des § 171 Abs 3 dAO (BFH 20. 1. 2016, VI R 14/15).

Freitag, 29. April 2016 – Kein Aufwandersatz für bloß fiktive Reisekosten

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe ist dem Arbeitnehmer eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz entsteht aber jeweils nur dann, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Hintergrund für den Ersatz der Kosten eines an sich im privaten Interesse des Arbeitnehmers gelegenen, außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegten Weges ist die Besonderheit des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, dass die – auch wechselnden – Beschäftigungsorte vom Überlasser einseitig bestimmt werden. Es ist der Sinn der hier strittigen kollektivvertraglichen Regelung, dem weit entfernt wohnenden Arbeitnehmer dennoch zu ermöglichen, einmal wöchentlich nach Hause zu fahren. Um diesen Zweck zu erreichen ist es aber nicht erforderlich, dem Arbeitnehmer Reisekosten zu „ersetzen“, die ihm gar nicht entstanden sind. Auch nach dem Kollektivvertrag ist zwischen Verdienst (Grundentgelt, Zulagen und Zuschläge, wie Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Vorarbeiterzuschlag) und Aufwandsentschädigungen (Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenersatz) zu unterscheiden. Bei den Heimfahrtansprüchen handelt es sich dem Grunde nach nicht um Entgeltansprüche, sondern um Aufwandersatz, sodass dem Ersatzanspruch des Arbeitnehmers ein getätigter Aufwand gegenüberstehen muss (OGH 29. 3. 2016, 8 ObA 44/15a).

Freitag, 29. April 2016 – Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2016

Vor Kurzem ist im Linde Verlag das Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2016 erschienen. Das Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2016 enthält die Referate und Diskussionsergebnisse der Fachtagung 2015 des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp) und befasst sich unter anderem mit der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen (beispielsweise der risikoorientierten Prüfungsplanung nach ISA), den Berichten aus den Fachgremien und internationalen Organisationen, den Themen „Qualitätsprüfung“ und „Enforcement“ sowie – besonders aktuell – dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Als Standardwerk bietet das Jahrbuch Unterstützung im Arbeitsalltag von Wirtschaftsprüfern und dient außerdem als Nachschlagewerk für einschlägig Interessierte und für fachverwandte Berufe. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Freitag, 29. April 2016 – Kein Werbungskostenpauschale ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten

(B. R.) – Ein Steuerpflichtiger ist als Vertreter im Außendienst tätig und erfüllt damit die Voraussetzungen an einen Vertreter im Sinne des § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen. Strittig ist, ob der Steuerpflichtige Werbungskosten in pauschalierter Höhe abziehen kann, wenn er tatsächlich getätigte Aufwendungen nicht nachweisen kann. Die Pauschalierung von Werbungskosten dient der Verwaltungsvereinfachung, weil § 17 Abs 6 EStG den BMF ermächtigt, in Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungswege festzulegen. Die Verordnung darf aber in verfassungskonformer Auslegung nicht dazu dienen, Werbungskosten (in pauschaler Höhe) auch in Fällen zuzuerkennen, in denen derartige Werbungskosten gar nicht anfallen können. Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten (auch in pauschaler Höhe) ist demnach, dass der Steuerpflichtige als Werbungskosten abzugsfähige Ausgaben und/oder Aufwendungen überhaupt aus versteuertem Einkommen zu tragen hat. Dies erfordert einen entsprechenden Nachweis bzw zumindest eine Glaubhaftmachung. Das war im Beschwerdefall nicht so (BFG 21. 4. 2016, RV/2100004/2015; Revision unzulässig).

Donnerstag, 28. April 2016 – Haftung eines Zessionars für zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge

Bei Prüfung der Frage, ob eine wirksame Abtretung des Anspruches auf Ausfuhrerstattung im Sinne von Art 11 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3665/87 vorliegt, ist in Österreich – insbesondere bei Vorliegen eines mehrpersonalen Anweisungsverhältnisses – auch die zwingende Norm des § 82 Abs 1 GmbHG in die Betrachtung miteinzubeziehen. Diese Norm, der nach einhelliger Meinung von Rechtsprechung und Literatur zwingender Charakter zukommt, verbietet nicht nur die offene Verletzung des Rückgewährverbots und der Auszahlungsbeschränkung durch den Bilanzgewinn, sondern erfasst jede Begünstigung der Gesellschafter. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zulasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Ein Vertrag, der gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr oder anderer Zuwendungen an die Gesellschafter verstößt, widerstreitet der zwingenden Norm des § 82 Abs 1 GmbHG und ist daher ohne rechtliche Wirkung (§ 879 ABGB). Aus der Nichtigkeit der Verpflichtung folgt, dass auch das Verfügungsgeschäft nicht wirksam zustande kommen kann. Zusammenfassend ist daher unter Verwertung aller dem BFG vorliegenden Beweise festzustellen, dass im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen keine wirksame Abtretung von Ansprüchen des Ausführers an die Beschwerdeführerin vorliegt und diese somit nicht für die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr vom 4. 11. 1996 haftet (BFG 18. 4. 2016, RV/6200016/2016).

Donnerstag, 28. April 2016 – Rechtsfolgen des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung

(B. R.) – Gemäß § 274 Abs 1 BAO hat über die Beschwerde (Berufung) eine mündliche Verhandlung unter anderem dann stattzufinden, wenn es in der Beschwerde (Berufung) beantragt wird. Die Revisionswerberin hatte in der Berufung eine „Verhandlung vor dem Berufungssenat (UFS)“ beantragt, „sollte“ über die Berufung die Abgabenbehörde zweiter Instanz entscheiden. Bedingte Anbringen sind grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist aber dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird. Durch die Beantragung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat, „sollte“ über die Berufung die Abgabenbehörde zweiter Instanz entscheiden, tritt kein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand ein. Diesem Anbringen ist zweifelsfrei die Absicht der Partei zu entnehmen, dass (nur) der Entscheidung des UFS (nunmehr des BFG), nicht aber einer Entscheidung des Finanzamtes (Beschwerdevorentscheidung bzw Berufungsvorentscheidung) eine Verhandlung vorangehen möge. Demnach ist davon auszugehen, dass die Revisionswerberin in der Berufung (Beschwerde) eine mündliche Verhandlung beantragt hat, die aber nicht stattfand. Ein Umstand, der ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Antrages erlaubt hätte (§ 274 Abs 3 BAO), wird vom BFG (und auch vom Finanzamt in der Revisionsbeantwortung) nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Es liegt sohin ein Verfahrensmangel vor, der, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis über Umsatzsteuer entschieden wurde, ohne weitere Prüfung der Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung dieses Erkenntnisses führt (VwGH 10. 3. 2016, Ra 2015/15/0041).

Mittwoch, 27. April 2016 – Erste Rechtsprechung zur Frage, ab welchem Zeitpunkt Rehabilitationsgeld gebührt

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld gebührt nach Ansicht des OGH grundsätzlich bereits ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit), ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip Bedacht zu nehmen wäre. Der OGH verwies insbesondere darauf, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a Abs 1 ASVG „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ bestehe, ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip (Monatserster) Bezug genommen werde. Insoweit sei der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit dem Anspruch auf Krankengeld vergleichbar, bei dem ebenfalls auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgestellt werde. Die Parallelität liege auch sachlich nahe, weil es sich beim Rehabilitationsgeld um eine Leistung aus der Krankenversicherung handle (OGH 15. 3. 2016, 10 ObS 142/15b).

Mittwoch, 27. April 2016 – OGH: Einmalige Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen zulässig

Die Verrechnung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr neben laufenden Zinsen bei einem Kreditvertrag ist zulässig. Anders als nach der Rechtslage in Deutschland sind in Österreich Einmalbeträge als Entgelt bei einem Kreditvertrag nicht unzulässig. Als Bestandteil der Hauptleistungspflicht unterliegen derartige Entgelte nicht § 879 Abs 3 ABGB. Im Übrigen ist eine derartige Vereinbarung auch nicht gröblich benachteiligend. Die erforderliche Transparenz ist durch die Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinssatzes gewährleistet. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Gebühr sich nach der Höhe des Kreditbetrags, nicht des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands richtet, sind doch in der österreichischen Rechtsordnung wertabhängige Gebühren und Entgelte weit verbreitet. Nicht erforderlich ist auch, dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korreliert. Dass sich aus dem Überschuss zwischen internem Aufwand und verrechneter Gebühr ein Überschuss ergibt, liegt im Wesen eines „Entgelts“ und ist nicht zu beanstanden (OGH 30. 3. 2016, 6 Ob 13/16d).

Mittwoch, 27. April 2016 – Pendlerpauschale eines Bediensteten der Schweizer Bundesbahnen

(M. K.) – Besteht für Dienstnehmer die Möglichkeit, die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte mit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugen, angelehnt an Massenbeförderungsmittel, zurückzulegen, liegt gemäß § 26 Z 5 EStG Werkverkehr vor und es besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale, sofern den Arbeitnehmern keine zusätzlichen Aufwände für die Beförderung entstehen. Handelt es sich zudem um Arbeitnehmer der Bundesbahnen – im vorliegenden Fall um Grenzgänger, beschäftigt bei den Schweizer Bundesbahnen – und erfolgt die Beförderung mittels Bahn, kann in Ermangelung gegenteiliger Behauptungen (wie etwa das Entstehen von Kosten oder die Unzumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels) davon ausgegangen werden, dass kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht, da Werkverkehr vorliegt. Die Berücksichtigung eines Sachbezugs aufgrund des entstandenen Vorteils aus dem Dienstverhältnis war nicht Gegenstand des Erkenntnisses (BFG 15. 2. 2016, RV/1100368/2014).

Dienstag, 26. April 2016 – Änderung der Rechtsprechung des VwGH zu Leerstandskosten

Der VwGH hält seine – zum EStG 1972 ausgesprochene – Rechtsmeinung zur Zurechnung der Leerstandskosten bei zeitlich abwechselnd genutzten Wohnungen nicht mehr aufrecht. Erfolgt zeitlich abwechselnd eine Verwendung der Wohnungen zur Vermietung einerseits und eine Selbstnutzung andererseits, so sind als Werbungskosten einerseits jene Kosten zu berücksichtigen, die ausschließlich durch die Vermietung veranlasst sind, während jene Kosten auszuschließen sind, die ausschließlich durch die Eigennutzung veranlasst sind. Jene Kosten hingegen, die in einem Veranlassungszusammenhang sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung stehen („Fixkosten“), sind – soweit keine dieser beiden Veranlassungen völlig untergeordnet ist – als gemischt veranlasst aufzuteilen. Ist – wie im vorliegenden Fall – eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich (also weder Vorbehalt der Eigennutzung noch Vorbehalt der Fremdnutzung für bestimmte Zeiträume), wird die Aufteilung dieser gemischt veranlassten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen haben (VwGH 25. 11. 2015, Ro 2015/13/0012).

Dienstag, 26. April 2016 – Salzburger Mindestsicherungsgesetz: Mindestsicherung kann bei beharrlicher Arbeitsverweigerung bis auf null gekürzt werden

Nach der Mindestsicherungs-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern können Leistungen gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Zwar darf die Kürzung grundsätzlich nur stufenweise und maximal bis 50 % erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist aber in besonderen Fällen zulässig. Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz sieht vor, dass eine über 50 % hinausgehende Kürzung bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig ist. Der VwGH hat nun klargestellt, dass diese Kürzung bis zu einem völligen Entfall der Leistung gehen kann. Auch nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz ist es nämlich zulässig, die Hilfe zum Lebensunterhalt bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft bis auf null zu kürzen. Würde man – wie das LVwG – die Kürzung nur bis zur Höhe von 12,5 % des Mindestsatzes zulassen, so käme dies einem bedingungslosen Grundeinkommen in dieser Höhe gleich, das aber vom Gesetzgeber nicht gewollt wurde (VwGH 16. 3. 2016, Ro 2015/10/0034).

Dienstag, 26. April 2016 – Zählen Abbrucharbeiten bereits zum Beginn der Errichtung im Sinne des § 28 Abs 38 Z 1 UStG?

Vor dem 1. 9. 2012 durchgeführte Abbrucharbeiten zählen nicht zum Beginn der Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 28 Abs 38 Z 1 UStG, weshalb im Hinblick darauf, dass die tatsächliche Bauausführung erst nach dem 31. 8. 2012 begonnen hat, auf die ebenfalls erst nach dem 31. 8. 2012 begonnene Vermietung an eine Versicherung, welche die gemieteten Räumlichkeiten unstrittig für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet, bereits § 6 Abs 2 letzter Unterabsatz UStG in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/22, anzuwenden ist, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Vermietungsumsätze nicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG verzichten kann und somit auch nicht zum Abzug der auf die Errichtung entfallenden Vorsteuern berechtigt ist (BFG 29. 3. 2016, RV/7103063/2014).

Montag, 25. April 2016 – Berücksichtigung der Mehrvorschreibung an Umsatzsteuer als Betriebsausgabe

(B. R.) – Ein Zeitungsverlag bot als Sonderabonnement den Bezug die von ihr vertriebene mehrmals wöchentlich erscheinende Tageszeitung für die Dauer von zwei Monaten sowie die einmalige Zusendung der jeweiligen PKW-Jahresvignette zu einem Pauschalpreis an. Der Pauschalpreis der Sonderabonnements (Tageszeitung, Vignette, Bearbeitungsgebühr und Versandkosten der Vignette) wurde vom Zeitungsverlag mit dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzbesteuerung unterzogen. Eine Außenprüfung hat hingegen den aus der Anzahl der verkauften Sonderabonnements ermittelten Betrag, der die vom Abonnenten zu entrichteten Bearbeitungsgebühr nicht beinhaltete, unter Vornahme einer Rückrechnung des Bruttoerlöses (errechneter Erlös inklusive 10 % Umsatzsteuer dividiert durch 1,20 = Nettobemessungsgrundlage für den 20%igen Umsatz) der Besteuerung mit dem Normalsteuersatz unterzogen. Die Abgabenbehörde unterzog den von der Parteienvertreterin mitgeteilten Verkaufserlös für die „Vignettenabos“ unter Vornahme einer Rückrechnung des Bruttoerlöses (errechneter Erlös inklusive 10 % Umsatzsteuer dividiert durch 1,20 = Nettobemessungsgrundlage für den 20%igen Umsatz) der Besteuerung mit dem Normalsteuersatz. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs 4 Satz 1 EStG). Der Umsatzsteuer kommt im Allgemeinen nur „Durchlaufcharakter“ zu, weshalb auch eine Umsatzsteuernachforderung nicht zu Betriebsausgaben führen könne. Wenn die Umsatzsteuernachforderung nicht weiterverrechnet werden kann – wie im gegenständlichen Verfahren an die Abonnenten, die im Streitzeitraum das Angebot der Beschwerdeführerin auf Abschluss eine Sonderabonnements angenommen haben und den Pauschalpreis bezahlt haben –, muss die Mehrvorschreibung grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, es sei denn, diese Umsatzsteuer bezöge sich auf Betriebsausgaben, die schon netto nicht als Betriebsausgabe Anerkennung finden können (BFG 16. 3. 2016, RV/6100409/2011, unter Verweis auf VwGH 27. 1. 2009, 2006/13/0062).

Montag, 25. April 2016 – Unsachliche Reihungsbestimmungen bei der Vergabe von Kassenverträgen

Gibt ein Arzt nach Abschluss eines Kassenvertrages durch seine regelmäßige Bewerbung zu erkennen, eine Kassenplanstelle mit der Gebietskrankenkasse eines anderen Bundeslandes anzustreben, ist die Anwendung der in den Reihungsbestimmungen enthaltenen Anordnung, wonach Ärzte, die bereits einen Einzelvertrag mit einer Gebietskrankenkasse abgeschlossen haben, nicht mehr als Interessenten um eine Planstelle bei einer anderen Gebietskrankenkasse berücksichtigt werden, und der daraus resultierende Ausschluss von Punkten für die „Wartezeit“ nach Ansicht des OGH sachlich nicht gerechtfertigt. Im Einzelnen führt der OGH dazu aus: Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist die Ärztekammer bei der Mitwirkung an der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss eines Einzelvertrages mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei der bestmöglichen medizinischen Versorgung neben der zeitlichen Komponente (der „Wartezeit“) maßgebliche Bedeutung zukommt. Dem wird eine Reihung nicht gerecht, die auf Kriterien basiert, nach welchen eine Wartezeit punktemäßig auch dann belohnt wird, wenn allenfalls überhaupt keine fachspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, hingegen die Zeit, während der ein Bewerber gerade in dem ausgeschriebenen Fachgebiet tätig war, gar nicht berücksichtigt wird, weil er Inhaber einer Kassenplanstelle einer (anderen) Gebietskrankenkasse ist, obwohl der Arzt durch Bewerbungen sein Interesse an einer Kassenplanstelle zu erkennen gibt und aufrechterhält (OGH 25. 2. 2016, 1 Ob 176/15m).

Montag, 25. April 2016 – WU-Team siegt bei International and European Tax Moot Court

Ein Team des Instituts für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuniversität Wien (Michael Brightwell, Katja Haberl, Julia Karglmayer und Stefan Frank; Betreuung: Laura Turcan) hat den International and European Tax Moot Court 2016 im belgischen Leuven gewonnen. An diesem internationalen Steuerrechtswettbewerb nehmen 16 Universitäten aus Europa, den USA, Südamerika und Asien teil. Das WU-Team entschied das Finale gegen die Katholische Universität Leuven für sich. Die SWI-Redaktion und der Linde Verlag gratulieren zu diesem großen Erfolg!

Montag, 25. April 2016 – OGH ficht Glücksspielmonopol beim VfGH an

Der OGH hegt Zweifel an der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts. Ausgehend von der Feststellung, dass die Werbung der wenigen Konzessionäre nicht ausschließlich dazu dient, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolgt, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne Weiteres bereit sind, zu spielen, geht der OGH in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol gegen das Unionsrecht verstößt. Diese Unionsrechtswidrigkeit bewirkt nach seiner Ansicht eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung, weshalb der Senat die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und des Niederösterreichischen Spielautomatengesetzes 2011 (hilfsweise der genannten Gesetze zur Gänze) beim VfGH beantragte (OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 31/16m ua).

Montag, 25. April 2016 – Entfall der Jahresremuneration nach unberechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe entfällt die Jahresremuneration nach unberechtigtem vorzeitigem Austritt. Eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen. Art 14 lit g des genannten Kollektivvertrages ist nämlich dahin gehend auszulegen, dass der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859 entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Dies ist nach Ansicht des OGH nicht davon abhängig, ob die Jahresremuneration bereits bezahlt wurde. In den genannten Beendigungsfällen wird dieser Anspruch gar nicht erworben, eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen (OGH 18. 3. 2016, 9 ObA 16/16t).

Donnerstag, 7. April 2016 – Aktuelle Werte für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für März 2016:

für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 11. 4. 2016;

für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 4. 2016.