SteuerNews Archiv März 2016

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Donnerstag, 24. März 2016 – Arbeitsmarkttrends im Jahr 2015: Deutlich mehr Unselbständige, mehr Arbeitslose als 2014

Im Jahr 2015 waren laut Statistik Austria 4.148.400 Personen in Österreich erwerbstätig und 251.800 arbeitslos (internationale Definition). Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Jahresabstand insgesamt um 35.600. Dabei gab es ein deutliches Plus bei Unselbständigen (+43.000), etwas mehr Selbständige (+8.800) und ein Minus bei mithelfenden Familienangehörigen (–16.100). 2015 arbeiteten 31.900 Unselbständige mehr in Teilzeit und 11.100 mehr in Vollzeit als 2014. Mit 251.800 Arbeitslosen und einer Arbeitslosenquote nach internationaler Definition von 5,7 % befand sich die Arbeitslosigkeit leicht über dem Vorjahresniveau (244.900 bzw 5,6 %). Diesen Arbeitslosen standen 66.600 offene Stellen gegenüber, ebenfalls etwas mehr als 2014 (62.400). Die Erwerbstätigenquote betrug im Jahresdurchschnitt 2015 – wie auch 2014 – 71,1 %. Dabei waren gegenüber dem Vorjahr Ältere – vor allem Frauen – häufiger erwerbstätig, Jugendliche weniger oft.

Donnerstag, 24. März 2016 – Unternehmereigenschaft beim Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes

Auch wenn eine Photovoltaikanlage auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen errichtet wurde, so stellen die durch die Stromerzeugung erzielten Umsätze keinen Nebenbetrieb zur Land- und Forstwirtschaft dar. Die Umsätze gehen nicht in der eigenen Umsatzbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft unter (BFG 8. 3. 2016, RV/5100531/2011, unter Verweis auf BFG 11. 3. 2014, RV/5100026/2010).

Donnerstag, 24. März 2016 – Gerichtspraxis soll auf sieben Monate verlängert werden

Die Gerichtspraxis soll intensiviert, vertieft und attraktiviert werden. Eine von der Regierung vorgeschlagene Änderung des Rechtspraktikantengesetzes (RV 1028 BlgNR 25. GP) sieht zu diesem Zweck die Verlängerung der Mindestdauer von fünf auf sieben Monate sowie eine maßvolle Erhöhung des Ausbildungsbeitrags vor. Konkret soll damit ab 1. 1. 2017 für alle Rechtspraktikanten der Ausbildungsbeitrag von derzeit 1.035 Euro auf die Hälfte jenes Betrags angehoben werden, der Verwaltungsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 während der Ausbildungsphase zusteht.

Mittwoch, 23. März 2016 – Freies Dienstverhältnis auch bei einfachen Hilfstätigkeiten

(M. K.) – Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses kann auch im Falle des Ausführens einfacher Hilfstätigkeiten bejaht werden, wenn das Vorliegen der Kriterien, die einen „echten“ Dienstvertrag begründen, fehlen: Mangels persönlicher Abhängigkeit, Weisungsunterworfenheit und Bindung an bestimmte Arbeitszeiten ist die Beschäftigung eines Auftragnehmers, der Abdichtungsarbeiten für den Auftraggeber durchgeführt hat, als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren. Durch die bloße Vereinbarung des Fertigstellungstermins sollte das Vertragsverhältnis so offen und unabhängig wie möglich gestaltet werden, um dem Auftragnehmer regelmäßige Heimfahrten nach Polen zu ermöglichen (VwGH 26. 11. 2015, 2012/15/0204).

Dienstag, 22. März 2016 – Anspruch des den lohnfortzahlenden Dienstgebers gegen den Versicherungsverband nach Verkehrsunfall im Inland mit ausländischem Schädiger

Nach einem Verkehrsunfall im Inland, an dem ein österreichisches und ein englisches Fahrzeug beteiligt waren, begehrte der Dienstgeber des inländischen Verletzten vom Versicherungsverband den ihm aus der Lohnfortzahlung entstandenen Schaden. Der OGH bejahte die Aktiv- und die Passivlegitimation der Streitparteien sowie die Haftung nach den Grundsätzen des Systems der Grünen Karte. Er hielt fest, dass der klagende Dienstgeber einen im Wege der Schadensverlagerung auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch des inländischen Geschädigten gegen einen ausländischen Schädiger nach einem Unfall im Inland geltend macht. In diesen Fällen haftet der Versicherungsverband nach dem System der Grünen Karte als „behandelndes Büro“ (dazu jüngst auch OGH 21. 10. 2015, 2 Ob 35/15h). Der Umstand der Schadensverlagerung soll den einstandspflichtigen Versicherungsverband nicht entlasten. Der Dienstgeber des Geschädigten ist daher zur Klage aktiv-, der Versicherungsverband ist passivlegitimiert. Zur Klärung der Schadenshöhe wurde die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen (OGH 19. 1. 2016, 2 Ob 227/15v).

Donnerstag, 17. März 2016 – Inflation sank im Februar 2016 auf 1 %

Die Inflationsrate belief sich nach Berechnungen der Statistik Austria für Februar 2016 auf +1 % (Jänner 2016: +1,2 %). Hauptverantwortlich für den Rückgang war die Preisentwicklung der Mineralölprodukte: Die Verbilligungen im Jahresvergleich für die Heizöl- und Treibstoffpreise fielen merklich stärker aus als im Jänner. Treibstoffe blieben weiter Hauptpreisdämpfer, Bewirtungsdienstleistungen weiter Hauptpreistreiber. Für den Monat Februar 2016 lag der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) bei 99,9. Gegenüber dem Vormonat (Jänner) stieg das durchschnittliche Preisniveau um 0,1 %.

Dienstag, 15. März 2016 – VfGH: Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

Der VfGH hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie ist dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Sie bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung. Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse gilt jedoch frühestens ab dem 1. 5. 2016. Es ist nämlich nicht so, dass sich die Registrierkassenpflicht aus den Umsätzen des Jahres 2015 ergibt. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spielt für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle. Eine „Rückwirkung“ gibt es nicht. Das Gesetz ist hier vollkommen klar. Das bedeutet: Erst der Umsatz ab dem 1. 1. 2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich; sie wirkt dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. 5. 2016 (VfGH 9. 3. 2016, G 606/2015 ua).

Montag, 14. März 2016 – Haftung eines Zessionars für zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge

Bei Prüfung der Frage, ob eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung im Sinne von Art 11 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3665/87 vorliegt, ist in Österreich – insbesondere bei Vorliegen eines mehrpersonalen Anweisungsverhältnisses – auch die zwingende Norm des § 82 Abs 1 GmbHG in die Betrachtung miteinzubeziehen. Diese Norm, der nach einhelliger Meinung von Rechtsprechung und Literatur zwingender Charakter zukommt, verbietet nicht nur die offene Verletzung des Rückgewährverbots und der Auszahlungsbeschränkung durch den Bilanzgewinn, sondern erfasst jede Begünstigung der Gesellschafter. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zulasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (BFG 2. 3. 2016, RV/4200189/2004).

Montag, 14. März 2016 – Sicherstellungsmaßnahmen nach § 232 BAO

Wie aus § 232 BAO hervorgeht, sind Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb des in dieser Bestimmung umschriebenen Zeitraums zulässig, wenn eine Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabenpflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 30. 9. 2015, 2012/15/0174).

Montag, 14. März 2016 – EuGH: Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt auch für griechische Seeleute

Griechische Seeleute, die in Griechenland wohnen und von einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat aber tatsächlichem Sitz in Griechenland angeheuert wurden, genießen den Schutz des Unionsrechts im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Die Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sieht eine Deckung nicht erfüllter Arbeitsentgeltsansprüche vor, wenn der Arbeitgeber von einem Gericht eines Mitgliedstaates für zahlungsunfähig erklärt wurde, und verweist für die Begriffsbestimmung der Worte „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ auf das einzelstaatliche Recht. Der griechische Staat hat es zu Unrecht unterlassen, den Arbeitnehmern den durch das Unionsrecht gewährten Schutz zu garantieren (EuGH 25. 2. 2016, Rs C-292/14, Stroumpoulis ua).

Freitag, 11. März 2016 – Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag bei Gewinnerhöhung nach Verfahrenswiederaufnahme

Die Entscheidung: BFG 1. 10. 2015, RV/5101154/2012, Revision zugelassen.
Norm: § 10 Abs 7 Z 2 EStG 1988.
(B. R.) – Bei späterer Rechtskraftdurchbrechung und Gewinnerhöhung, zB im Fall einer Verfahrenswiederaufnahme aufgrund von Feststellungen bei einer Außenprüfung, kann vom Betrag der Gewinnerhöhung ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht und es können zu dessen Deckung Wirtschaftsgüter nachgenannt werden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine Antragstellung oder Berichtigung des Verzeichnisses nur bis zum Eintritt der erstmaligen Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides zulässig sein soll, so wäre es ihm unbenommen gewesen, den Gesetzestext entsprechend zu formulieren.

Anmerkung: Zur Frage der zeitlichen Begrenzung für die Stellung eines Antrags zur Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags führen die Gesetzesmaterialien zum StRefG 2009 (ErlRV 54 BlgNR 24. GP) – abweichend von der Rechtsansicht des BFG – aus: „Die Antragstellung für den iGFB … ist bis zur Rechtskraft des entsprechenden Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides möglich. Die Begrenzung der Antragstellung bis zur Rechtskraft beschränkt die Möglichkeit der Geltendmachung des iGFB bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft. Damit kann ein Steuerpflichtiger, der die Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung unterlassen hat, dies innerhalb der Berufungsfrist nachholen. Nachfolgende Rechtskraftbeseitigungen (etwa infolge eines Wiederaufnahmeverfahrens) führen jedoch zu keiner Öffnung der Antragsmöglichkeiten für Nachmeldungen. Die Begrenzung der Antragstellung bis zur Rechtskraft als einkommensteuerliche Sonderverfahrensbestimmung ermöglichst eine konzentrierte verwaltungsökonomische Verfahrensabwicklung und eine zeitnahe budgetäre Kalkulierbarkeit der antragspflichtigen Maßnahmen.“ Anderer Ansicht auch: EStR 2000, Rz 3834; im Sinne der gegenständlichen Entscheidung auch BFG 4. 12. 2015, RV/3100164/2015.

Donnerstag, 10. März 2016 – Erster Kommentar zum BStFG 2015 erschienen

In Zeiten verkürzter öffentlicher Mittel hat privates Engagement wieder einen höheren Stellenwert. Unbürokratische Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, liegt daher im Interesse des Staates. Am 1. 1. 2016 ist das Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) in Kraft getreten. Ziel des neuen Gesetzes ist es, zeitgemäße Regelungen zu treffen, die zu einer Verwaltungsvereinfachung führen und für Gründer von Stiftungen und Fonds Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit eröffnen. Der vor Kurzem im Linde Verlag erschienene Kurzkommentar bietet neben dem schnellen Zugriff auf den Gesetzestext samt Erläuterungen zur Regierungsvorlage durch zahlreiche Anmerkungen Antworten auf die Fragen des BStFG 2015. Autoren sind Mag. Beatrix Pausz, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, sowie Mag. Florian Haslwanter, Rechtsanwalt. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Donnerstag, 10. März 2016 – Beamten-Dienstrecht: Die tägliche halbstündige Ruhepause zählt zur Dienstzeit

Nach dem BDG gebührt bei einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde. Im (aufgrund einer Revision der Österreichischen Post AG anhängigen) Verfahren war strittig, ob diese Ruhepause zur Dienstzeit zu zählen ist. Unter Hinweis auf ein Erkenntnis aus dem Jahr 2006 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Landesbeamtengesetz bejahte der VwGH dies. Er ging außerdem auf Basis der Gesetzesmaterialien davon aus, dass dem Gesetzgeber die im Bundesdienst gepflogene Praxis bekannt war, nach der „in Bereichen mit einem Normaldienstplan“ für die Einnahme des Mittagessens schon bisher eine Mittagspause gewährt wurde. In der Regierungsvorlage zur einschlägigen Novelle des BDG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die (nunmehr) zu gewährende Ruhepause mit diesen Zeiten „zusammenfallen“ werde. Die im Verfahren strittige Rechtsfrage wurde damit bereits in der Rechtsprechung beantwortet; die von der Revision angesprochenen gegenteiligen Rechtauffassungen in der Lehre änderten daran nichts. Der VwGH hat daher die Revision der Österreichischen Post AG zurückgewiesen, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde (VwGH 21. 1. 2016, Ra 2015/12/0051).

Mittwoch, 9. März 2016 – Anforderungen an eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen

(B. R.) – Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ist die Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist (VwGH 27. 1. 2016, 2012/13/0068).

Mittwoch, 9. März 2016 – Telefonie ist keine Krankenhausbehandlung

(M. M.) – Da der sachliche Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 Z 15 UStG für private Krankenanstalten mit dem des § 6 Abs 1 Z 18 UStG übereinstimmt, ist die Frage der Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zum Art 132 Abs 1 Buchst b der MwStSyst-RL zu beurteilen. Der alleinige Hinweis der beschwerdeführenden Krankenanstalt auf das Wiener Pflegeheimgesetz und auf die nach den vom Dachverband der Pflegeeinrichtungen erstellten Qualitätskriterien, dass Telefone und Telefonanschlüsse zur Grundausstattung eines Zimmers gehörten, ist nicht geeignet, nachzuweisen, dass damit eine mit der Heilbehandlung eng verbundene Leistung vorliegt, die für eine konkrete und begonnene oder zumindest geplante Heilbehandlung unerlässlich ist. Aus der allgemeinen Formulierung „Leistungen, die Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten fördern“, kann nicht von vornherein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte auf begünstigte Leistungen im Sinne des § 10 Abs 2 Z 15 UStG geschlossen werden (BFG 14. 12. 2015, RV/7102962/2010).

Dienstag, 8. März 2016 – Haftung eines Zessionars für zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge

Bei Prüfung der Frage, ob eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung im Sinne von Art 11 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 3665/87 der Kommission vom 27. 11. 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl L 351 vom 14. 12. 1987, S 1, vorliegt, ist in Österreich – insbesondere bei Vorliegen eines mehrpersonalen Anweisungsverhältnisses – auch die zwingende Norm des § 82 Abs 1 GmbHG in die Betrachtung miteinzubeziehen (BFG 2. 3. 2016, RV/4200189/2004).

Montag, 7. März 2016 – FinanzOnline hat mehr als 4 Mio Nutzer

Seit Jänner 2016 hat FinanzOnline nach Angaben des BMF mehr als 4 Mio Teilnehmer. Das ist ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 260.000 Nutzer. Im Steuerakt können der aktuelle Bearbeitungsstand sowie die vom Dienstgeber übermittelten Lohnzettel, die für eine Bescheiderstellung notwendig sind, eingesehen werden. Auch das gesamte Steuerkonto steht für eine Abfrage zur Verfügung. Der gesamte Prozess – vom Eingang einer Steuererklärung per Online-Formular bis hin zum Bescheid und zur Zustellung und Zahlung – wird elektronisch abgewickelt. Seit 2003 wurden fast 110 Mio Anbringen bei FinanzOnline eingebracht. Und rund 59 Mio Zustellungen sind bereits elektronisch über das Portal erfolgt. Die Finanzverwaltung konnte so neben einer Kostenreduktion beim allgemeinen Verwaltungsaufwand zirka 30 Mio Euro Portokosten einsparen, rechnet das BMF vor.

Montag, 7. März 2016 – Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Das Bundeseinigungsamt beim BMASK hat mit Beschluss vom 3. 3. 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung den Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind (Stand: 1. 2. 2016), zur Satzung erklärt. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wurde der 1. 2. 2016 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages (Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen [SWÖ] zur Satzung erklärt wird, BGBl II 2016/57).

Montag, 7. März 2016 – Die neuen Einheitswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht des BSVG

Zum Stichtag 1. 1. 2014 werden die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neu festgestellt. Es ist dies die erste Hauptfeststellung seit 26 Jahren. Dementsprechend waren Adaptierungen im BewG erforderlich, die nun wiederum auf das BSVG durchschlagen, da die Einheitswerte zur Bildung der meisten Beitragsgrundlagen nach dem BSVG herangezogen werden. In der März-Ausgabe der ASoK widmet sich Dr. Peter Kaluza, Leiter des Referats Sozial- und Steuerpolitik in der Landwirtschaftskammer Österreich, in einem Beitrag den Auswirkungen der Hauptfeststellung auf die bäuerliche Sozialversicherung.

Freitag, 4. März 2016 – Leistungsverrechnungen zwischen nahestehenden Unternehmen (Schwestergesellschaften)

(A. P.) – Nicht verrechnete Assistenzleistungen (Gestellung von technischem Personal, Reisekosten etc) an eine Schwestergesellschaft stellen in der Regel verdeckte Ausschüttungen an die gemeinsame Muttergesellschaft dar. Forderungsabschreibungen verrechneter Leistungen, die an eine Schwestergesellschaft erbracht werden, sind nur dann möglich, wenn bereits die Entstehung der Forderung fremdüblich gestaltet ist, weshalb eine spätere Abschreibung steuerlich nicht anzuerkennen ist (BFG 30. 11. 2015, RV/2100856/2013).

Donnerstag, 3. März 2016 – Die aktuellen Abmeldegründe

Die Angabe des richtigen Abmeldegrundes ist sehr wichtig, da Ansprüche der Dienstnehmer (beispielsweise auf Entgeltfortzahlung, Auszahlung der betrieblichen Vorsorge und Arbeitslosengeld) davon abhängen. NÖDIS, das Dienstgeberportal der NÖGKK, liefert ab sofort einen Übersicht über die aktuellen Abmeldegründe zum Stand 1. 1. 2016.

Donnerstag, 3. März 2016 – BFH billigt deutsche Luftverkehrsteuer

Luftverkehrsunternehmen wie zB Fluggesellschaften können sich gegen die Luftverkehrsteuer nicht auf das Unionsrecht berufen, wie nun der BFH in München entschieden hat. Das deutsche Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) besteuert den gewerblichen Passagierluftverkehr seit 2011. Das LuftVStG ist zwar nach dem Urteil des BVerfG vom 5. 11. 2014, 1 BvF 3/11, verfassungsgemäß. Fraglich blieb allerdings, ob das LuftVStG gegen das Unionsrecht verstößt, wie eine Fluggesellschaft geltend machte. Der BFH verneint einen rechtserheblichen Verstoß gegen das EU-Recht, da es sich bei der Luftverkehrsteuer nicht um eine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer handelt. Es fehle an einer direkten Proportionalität zwischen Luftverkehrsteuer und Kraftstoffverbrauch. Die Luftverkehrssteuer werde nicht auf den Verbrauch von Flugturbinenkraftstoff erhoben. Besteuerungsgegenstand sei vielmehr der Abflug eines Fluggasts mit einem Flugzeug. Zwar bemesse sich die Steuer nach der Entfernung zum Zielort und damit nach einem Kriterium, das auch für den Kraftstoffverbrauch maßgeblich sei. Dieser Zusammenhang reiche aber für die Annahme einer Verbrauchsteuer nicht aus, da der Kraftstoffverbrauch je Fluggast von weiteren Faktoren wie Flugzeugtyp und Auslastung des Flugzeugs abhänge. Nach dem Urteil des BFH können sich Fluggesellschaften gegen die Besteuerung nach dem LuftVStG auch nicht auf das unionsrechtliche Beihilfeverbot berufen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beschränkung der Steuer auf den Passagierluftverkehr oder einzelne Befreiungstatbestände des LuftVStG gegen das Beihilfeverbot verstößt (BFH 1. 12. 2015, VII R 55/13).

Donnerstag, 3. März 2016 – Arbeitslohn von dritter Seite und Dienstgeberbeitrag

Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt damit nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zu erfassen. Der Dienstgeberbeitrag ist nach § 41 Abs. 3 FLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 leg cit genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Auch hinsichtlich des Dienstgeberbeitrags entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0215; 29. 4. 2010, 2007/15/0293), dass der Arbeitgeber diesen nicht von Zahlungen Dritter zu leisten hat (VwGH 1. 9. 2015, Ro 2014/15/0029 ua).

Mittwoch, 2. März 2016 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Februar 2016:

– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 3. 2016;

– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 3. 2016.

Mittwoch, 2. März 2016 – Umsatzsteuersatz für Fotobücher

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr 2015/2254 vom 2. 12. 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) hat die Europäische Kommission unionseinheitlich festgelegt, dass eine fest gebundene Ware (sogenanntes „Fotobuch“) aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm x 31 cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw auf den jeweiligen Fotos in die Position 4911 91 00 der KN als Fotografien einzureihen ist. Eine Einreihung in die Position 4901 der KN als Buch wird mit der Begründung ausgeschlossen, dass das Fotobuch nicht zum Lesen bestimmt ist (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 4901, Absatz 1). Somit kann die in diesem Zusammenhang ergangene Findok-Information vom 4. 11. 2009, SZK-010219/0269-USt/2009, die eine Besteuerung von Lieferungen bzw die Einfuhr von Fotobüchern mit dem ermäßigten Steuersatz vorsieht, nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Anpassung der UStR 2000, Rz 1173a, an die in dieser Information dargelegten Ausführungen erfolgt im Rahmen des UStR-Wartungserlasses 2016. Vor dem Hintergrund der in der zolltariflichen Durchführungsverordnung (EU) Nr 2015/2254 festgesetzten Übergangsfrist (25. 3. 2016) kommt auf die oben genannten Fotobücher ab 1. 4. 2016 der Steuersatz von 20 % zur Anwendung, da die Position 4911 91 00 der KN weder in Anlage 1 zu § 10 Abs 2 UStG 1994 noch in Anlage 2 zu § 10 Abs 3 und § 24 UStG 1994 enthalten ist (BMF-Information vom 10. 2. 2016, BMF-010219/0055-VI/4/2016).

Mittwoch, 2. März 2016 – Risikoausschluss für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts“ in der Rechtsschutzversicherung

Eine – von der personalen Risikoumschreibung des Art 23.1.1 ARB 2003 umfasste – arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG, die Finanzdienstleistungen vertreibt und gegen den Unternehmer eine Stufenklage zwecks Auszahlung von Leitungsvergütungen anstrebt, nimmt rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts im Sinne des Risikoausschlusses des Art 7.1.5 ARB 2003 wahr, weshalb die Versicherung für diese Rechtsverfolgung keine Kostendeckung gewähren muss (OGH 27. 1. 2016, 7 Ob 156/15i).

Dienstag, 1. März 2016 – Anforderungen an Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter

Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen Veranstaltungen erfüllen müssen, um als – für die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt verpflichtende – Ausbildungsveranstaltungen anerkannt zu werden. Der VwGH führte dazu aus, dass Ausbildungsveranstaltungen nach den Vorgaben des Gesetzes das Ziel verfolgen sollen, die für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und für die anschließende Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die Ausbildung ist daher so zu gestalten, dass ein breit gestreutes Grundlagenwissen verbunden mit entsprechenden praktischen Fähigkeiten vermittelt wird. Das hindert Rechtsanwaltsanwärter zwar nicht daran, sich schon im Rahmen ihrer Ausbildung auf ein bestimmtes, allenfalls eng begrenztes juristisches Fachgebiet zu spezialisieren. Ausbildungsveranstaltungen können nach ihrer Zielsetzung aber keine solchen sein, die punktuelles Fachwissen in einigen spezialisierten Bereichen vermitteln, auch wenn es sich dabei um Zivil- oder Strafrecht oder öffentliches Recht handelt. Im konkreten Fall hatte das LVwG Oberösterreich das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen für den „Gmundner Medizinrechts-Kongress“ verneint. Der VwGH hat diese Auffassung geteilt und die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision als unbegründet abgewiesen (VwGH 27. 1. 2016, Ro 2015/03/0044).

Dienstag, 1. März 2016 – E-Control: Immer mehr Unternehmen wechseln den Stromanbieter

(OTS) – Rund 47.000 kleine und mittlere Unternehmen wechselten in Österreich im vergangenen Jahr ihren Stromlieferanten. Das waren um 2.000 mehr als im bisherigen Rekordjahr 2014, die Wechselrate stieg von 2,8 % auf 2,9 %. Einen neuen Gasanbieter suchten sich 3.000 Betriebe (+500), die Wechselrate bei Gas stieg von 3,5 % auf 4,3 % (+0,8 %). Bei den Haushalten suchten sich im vergangenen Jahr bei Strom 2,3 % einen neuen Lieferanten, bei Gas 3,4 %, insgesamt wechselten 145.000 Haushalte ihren Strom- und Gasanbieter, berichtet die E-Control. Einem Gewerbebetrieb mit einem Jahresverbrauch Strom von 100.000 Kilowattstunden spart der Wechsel vom regionalen Versorger zum günstigsten Anbieter bis zu 6.900 Euro im ersten Jahr inklusive Neukundenrabatt. Bei Gas spart ein Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch von 400.000 Kilowattstunden bis zu 7.600 Euro. Gewechselt wird nur der Lieferant, der Netzbetreiber, der unter anderem für Netz und Zähler verantwortlich ist, bleibt abhängig vom Firmenstandort immer derselbe. Die Industriekunden wechselten 2015 deutlich häufiger ihren Stromlieferanten als im Vorjahr. Insgesamt suchten sich im vergangenen Jahr 2.700 Industrieunternehmen einen neuen Stromanbieter (7,2 %), 2014 waren es mit 1.900 (5,1 %) um 2 Prozentpunkte weniger. Die Zahl der Gaslieferantenwechsel innerhalb der Industrie blieb stabil und lag wie im Vorjahr bei rund 400 (5 %).

Dienstag, 1. März 2016 – Einstufung nach dem Kollektivvertrag für das Bäckergewerbe

Ein Arbeitnehmer, der die in der Verwendungsgruppe 1 des Kollektivvertrages für das Bäckergewerbe näher beschriebenen Tätigkeiten eines Mischers oder Ofenarbeiters verrichtet, ist – auch wenn er über keine abgeschlossene Lehre verfügt – in die Verwendungsgruppe 1 des Kollektivvertrages einzustufen und nach dem für diese Verwendungsgruppe im Lohnvertrag vorgesehenen Mindestlohn zu entlohnen. Dass schon allein die Verrichtung der Tätigkeit die höchste im Kollektivvertrag vorgesehene Entlohnung rechtfertigt, ist auch nicht per se unsachlich, sondern liegt innerhalb des den Kollektivvertragsparteien zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums, liegt doch in der konkreten vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit auch die zentrale Motivation des Arbeitgebers für die Entlohnung des Arbeitnehmers (OGH 27. 1. 2016, 9 ObA 124/15y).