SteuerNews Archiv Januar 2016

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 29. Januar 2016 – Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation

Im Salzburger Steuerdialog 2014 war ua die Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei Berechnung des Liquidationsergebnisses (§ 19 KStG) ein behandeltes Thema. In der Information vom 13. 1. 2016, BMF-010203/0002-VI/6/2016, werden die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen der im Salzburger Steuerdialog 2014 vertretenen Ansicht und die Vorgehensweise bei Insolvenzen dargestellt. Das BMF legt seine Rechtsansicht dar sowohl zur Liquidation einer Körperschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist, als auch zu einer solchen, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist. Zum Volltext der BMF-Information in der Findok.

Freitag, 29. Januar 2016 – Ausländische Arbeitsunfähigkeitsmeldungen

Wenn Sie ausländische Dienstnehmer beschäftigen, ersuchen wir Sie, Folgendes zu beachten: Informieren Sie bitte die betreffenden Beschäftigten darüber, dass auch ausländische Arbeitsunfähigkeitsmeldungen innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit an die Gebietskrankenkasse zu übermitteln sind. Nur dann kann vom Versicherungsträger ein eventuell gebührendes Krankengeld an den Dienstnehmer auch tatsächlich ausbezahlt werden. Erhalten Sie selbst von Ihren Dienstnehmern ausländische Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, bitten wir Sie, diese ebenfalls – im Interesse Ihrer Beschäftigten – unverzüglich an uns weiterzuleiten (Quelle: Emmerich Temper in NÖDIS Nr 2/Jänner 2016).

Freitag, 29. Januar 2016 – Werbungskostenüberschuss bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Die Entscheidung: BFG 14. 12. 2015, RV/3100177/2014, Revision zugelassen.

Normen: § 2 EStG 1988.

(B. R.) – Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein in einem einzelnen Jahr auftretender „Werbungskostenüberschuss“ (negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; hier entstanden durch eine Fortbildungsmaßnahme) zu berücksichtigen, auch wenn diese nichtselbständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, aber über Jahre hindurch (wenngleich) geringfügige (so doch) steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden und darüber hinaus in den übrigen Jahren die Einnahmen aus dieser Tätigkeit jeweils höher waren als die Werbungskosten.

Anmerkung: Das BFG verwies explizit darauf, dass dafür dass Werbungskosten grundsätzlich lediglich in Höhe der Aktivbezüge zu berücksichtigen wären, bietet weder das Gesetz eine Grundlage biete, noch in der herrschenden Lehre ein diesbezüglicher Rechtsstandpunkt vertreten werde. Vielmehr vertrete die Judikatur die Auffassung, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einzelfall negativ sein könnten (VwGH 23. 10. 1990, 89/14/0302) bzw auch negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen seien (VwGH 15. 9. 2011, 2008/15/032).

Donnerstag, 28. Januar 2016 – Werbungskosten eines Revierförsters

Ein „Förster im Revierdienst“ hat keinen Anspruch auf die Werbungskostenpauschale nach § 1 Z 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. 10. 2001 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, wenn die nach § 26 EStG vom Arbeitgeber gewährten steuerfreien Kostenersätze (Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen und Kilometergelder für Fußmärsche in Wald) den Höchstbetrag der Pauschale von 1.752 Euro übersteigen (BFG 11. 1. 2016, RV/2100401/2013).

Donnerstag, 28. Januar 2016 – Vertreterpauschale für Bankangestellten

(M. K.) – Anstelle des Werbungskostenpauschbetrags nach § 16 Abs 3 EStG ist für bestimmte Berufsgruppen – gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 2001/382 idF BGBl II 2015/382 – ein Berufsgruppenpauschale vorgesehen, unter welche auch die Berufsgruppe des Vertreters fällt. Die Vertretertätigkeit muss zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht werden, wobei auch Tätigkeiten im Innendienst, sofern dies für konkrete Aufträge erforderlich ist, dazugehören. Für die Beurteilung des Anspruchs auf ein Vertreterpauschale steht das Kriterium der Ausschließlichkeit der Vertretertätigkeit im Vordergrund, während anderen Tätigkeiten nur in untergeordnetem Ausmaß nachgegangen werden darf. Treffen diese Kriterien der Ausschließlichkeit und der völligen Unterordnung anderer Tätigkeit zu, kann auch im Falle eines Bankangestellten, der ausschließlich mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften im Außendienst beschäftigt ist, ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Vertreterpauschales bestehen (VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0078).

Dienstag, 26. Januar 2016 – Das Lohnbarzahlungsverbot bei Bauleistungen

Vor wenigen Jahrzehnten war die Entgeltzahlung in Bargeld absolut üblich. Auch wenn die Überweisung auf ein Bankkonto heute der Standardfall ist, ist die – zumindest teilweise – Entgeltzahlung in Bargeld nicht völlig aus der Praxis verschwunden. Seit 1. 1. 2016 gibt es für Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, aber ein Verbot dieser baren Lohnzahlung. § 48 EStG bestimmt diesbezüglich: „Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a [EStG] an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.“ In der Jänner-Ausgabe der ASoK widmet sich MMag. Dr. Christoph Wiesinger der genauen Auslegung dieser Norm und skizziert den Inhalt und den Anwendungsbereich des neuen Barzahlungsverbots.

Dienstag, 26. Januar 2016 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Jänner 2016:

  • für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 2. 2016;
  • für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 2. 2016.
  • Übermittlung der Schwerarbeitsmeldungen für 2015: bis 29. 2. 2016.

Meldung der Lohnzettel für 2015:

  • Meldung der elektronischen Jahreslohnzettel mittels ELDA: bis 29. 2. 2016;
  • Meldung der Jahreslohnzettel in Papierform: bis 1. 2. 2016 an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.

Montag, 25. Januar 2016 – Österreichs Inflation bleibt im europäischen Spitzenfeld

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im Dezember 2015 bei 0,2 %, gegenüber 0,1 % im November. Ein Jahr zuvor hatte sie –0,2 % betragen. Die jährliche Inflationsrate in der EU lag im Dezember 2015 bei 0,2 %, gegenüber 0,1 % im November. Ein Jahr zuvor hatte sie –0,1 % betragen. Diese Daten werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht. Im Dezember 2015 wurden in 12 Mitgliedstaaten negative jährliche Raten gemessen. Die niedrigsten jährlichen Raten verzeichneten Bulgarien (–0,9 %), Rumänien (–0,7 %), Zypern und Slowenien (je –0,6 %). Die höchsten jährlichen Raten wurden in Belgien (1,4 %), Malta (1,2 %) und Österreich (1,1 %) gemessen. Gegenüber November 2015 ging die jährliche Inflationsrate in neun Mitgliedstaaten zurück, blieb in drei unverändert und stieg in 15 an. Der stärkste Aufwärtsimpuls für die jährliche Inflation im Euroraum kam von den Teilindizes Restaurants und Cafés (+0,10 %), Tabak und Gemüse (je +0,06 %), während Kraftstoffe für Verkehrsmittel (–0,40 %), flüssige Brennstoffe (–0,19 %) und Gas (–0,10 %) am stärksten senkend wirkten.

Freitag, 22. Januar 2016 – Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand durch Kaufkraftunterschiede

Die Entscheidung: BFG 4. 12. 2015, RV/4100557/2011.

Normen: § 4 Abs 5, § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988.

(B. R.) – Auch wenn durch die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit keine Reise vorliegt, die dauerhaft zu einem Verpflegungsmehraufwand führt, kann aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Österreich und einem ausländischen Staat (hier: Singapur) ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen, der sich auch dann nicht vermeiden lässt, wenn der Steuerpflichtige im Ausland die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt (VwGH 10. 4. 1997, 94/15/0212, 1. 9. 2015, 2012/15/0119). Ein Verpflegungsmehraufwand ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Ausland die Verpflegungsaufwendungen wegen des höheren Niveaus der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung liegen (VwGH 13.2.1991, 90/13/0199, 1. 9. 2015, 2012/15/0119). Ein derartiger erheblicher Unterschied ist nach der Rechtsprechung im Schätzungswege zu ermitteln. Nach der Judikatur des BFG (Erk vom 23. 6. 2015, RV/7100442/2011) liegt ein erheblicher Verpflegungsmehraufwand jedenfalls dann vor, wenn der Auslandstagessatz laut Reisegebührenvorschrift (RGV) den um die Hälfte erhöhten höchsten Inlandstagessatz (50 % über 26,40 Euro, somit 39,60 Euro) übersteigt. Der übersteigende Betrag ist als Differenzverpflegungsmehraufwand aufgrund Kaufkraftdisparität zu berücksichtigen. Diese Methode der Ermittlung des Verpflegungsmehraufwandes infolge unterschiedlicher Kaufkraftparitäten stellt dem Grunde nach eine pauschale Schätzung der auflaufenden Verpflegungsmehrkosten (soweit diese die inländischen Verpflegungskosten erheblich überschreiten) dar. Das BFG anerkannte diese Methode der pauschalen Schätzung als sachgerecht, mit der Rechtslage in Einklang stehend und überdies praxistauglich.

Mittwoch, 20. Januar 2016 – Fremdüblichkeit eines zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrages

Die Entscheidung: BFG 18. 11. 2015, RV/3100919/2010.

Norm: § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988.

(B. R.) – Verbleiben als Umstände, die gegen eine fremdübliche Vertragsgestaltung bzw gegen deren tatsächliche fremdübliche Durchführung sprechen würden, lediglich, dass das Mietentgelt abweichend vom Vertrag nicht jeweils am ersten sondern erst am 19. eines jeden Monats entrichtet wurde bzw die Erhöhungsbeträge des Mietengelts ab dem 1. 1. eines bestimmten Jahres erst im April dieses Jahres nachgezahlt bzw überwiesen wurden, vermögen diese bei einer Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass den Mietverhältnissen die steuerliche Anerkennung zu versagen wäre, zumal solche Unregelmäßigkeiten in der tatsächlichen Durchführung von Mietverhältnissen auch bei Mietverhältnissen, bei denen keine Nahebeziehung zwischen Mieter und Vermieter bestehen, durchaus vorkommen. Auch der Umstand, dass Bauwerke dabei nach den Vorstellungen und Wünschen des zukünftigen Mieters errichtet wurden, ist eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgangsweise (vgl VwGH 26. 7. 2007, 2005/15/0013) und vermag insoweit eine Fremdunüblichkeit auch nicht aufzuzeigen.

Anmerkung: Auch nach Ansicht des BFH ist die Unüblichkeit einzelner Vertragsbestimmungen bzw deren mangelhafter Umsetzung nicht entscheidend (vgl Urteil vom 22. 10. 2013, X R 26/11, BStBl II 2014, 374, zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen).

Dienstag, 19. Januar 2016 – Das „vollautomatische“ Verfahren zur Berücksichtigung abzugsfähiger Spenden

Die Steuerreform 2015/2016 hat zu einigen Neuerungen im Bereich der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden) geführt, die mit dem AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, in Nuancen ergänzt wurden. Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015), BGBl I 2015/160, wurde schließlich auch das von der Regierung bereits im März 2015 angekündigte Gemeinnützigkeitspaket aus der „Warteschleife“ gehoben. Die mit der Steuerreform herbeigeführten Änderungen liegen insbesondere im Bereich der Sonderausgaben, vor allem im Bereich des Nachweises der tatsächlichen Leistung, bei dem sich für den Leistenden selbst zwar eine Erleichterung, für den Empfänger aber erheblicher organisatorischer Mehraufwand ergeben wird. Das GG 2015 bringt vor allem eine Erweiterung der spendenbegünstigten Empfänger und Zwecke. Ein in SWK-Heft 2/2016 veröffentlichter Beitrag von Ass.-Prof. Dr. Sabine Zirngast, LL.M. und Mag. Bernhard Renner gibt einen Überblick über das neu installierte „vollautomatische“ Verfahren zur Berücksichtigung abzugsfähiger Spenden. Den materiell-rechtlichen Neuerungen beim Spendenabzug, die dem GG 2015 entstammen, wird ein Beitrag in SWK-Heft 3/2016 gewidmet sein.

Dienstag, 19. Januar 2016 – Klarstellung zur beitragsrechtlichen Einstufung von Gesellschafter-Geschäftsführern

(A. S.) – Nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem GSVG pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist und diese Person nicht bereits der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 ASVG (als „echter“ Dienstnehmer) unterliegt. Diese Ausschlussbestimmung für „echte“ Dienstnehmer stellte bisher nur auf eine Pflichtversicherung in der ASVG-Pensionsversicherung ab. Nach der Rechtsprechung (VwGH 14. 2. 2013, 2013/08/0016) musste daher bei Geschäftsführern mit bloß geringfügigem Entgelt, mit dem sie von der ASVG-Pensionsversicherung ausgenommen sind, die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG festgestellt werden. Dies führte einerseits dazu, dass solche Dienstnehmer nur aufgrund der Höhe des Entgelts GSVG-pensions- und krankenversichert sind. Andererseits ergab sich eine doppelte Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Um diese Konsequenzen zu vermeiden, wurde im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 (SRÄG 2015), BGBl I 2015/162, festgelegt, dass bei „echten“ Dienstnehmern auch die Teilversicherung in der Unfallversicherung die Pflichtversicherung nach dem GSVG ausschließt. Diese seit 2016 geltende Neuregelung ermöglicht daher insoweit eine klare Abgrenzung zwischen nicht selbständigen und selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführern.

Donnerstag, 14. Januar 2016 – VfGH lehnt Behandlung einer Beschwerde gegen ELGA-Abmeldung ohne Verwendung des Lichtbildausweises ab

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein faires Verfahrens sowie auf Datenschutz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob dem Widerspruchsformular nach § 4 Abs 4 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-Verordnung – ELGA-VO), BGBl II 2013/505 (aufgehoben durch BGBl II 2015/106), eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen war, insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht insbesondere wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zudem lässt das Beschwerdevorbringen zum „System ELGA“, gegen das Elektronische-Gesundheitsakte-Gesetz (ELGA-G), BGBl I 2012/111, und das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl I 2012/111, die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abzutreten (VfGH 27. 11. 2015, E 1607/2014).

Donnerstag, 14. Januar 2016 – Abzugsfähigkeit von Verpflegungsaufwendungen (§ 16 Abs 1 Z 9 EStG)

Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich sind nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Der Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten stellt die Ausnahme dar und kann jedenfalls nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist. Die Staffelung der Tagesgebühren nach Gebührenstufen bei Auslandsreisen ist Ausfluss der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Für einen Vergleich der Auslandstagessätze mit dem Inlandstagessatz bietet sich daher allenfalls die niedrigste Gehaltsstufe an (VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0119).

Donnerstag, 14. Januar 2016 – EuGH: Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind mehrwertsteuerpflichtig

Der EuGH bejaht die Frage, ob Flugscheine, die nicht benutzt wurden, der Mehrwertsteuer unterliegen können. Er weist zur Begründung zunächst darauf hin, dass die Mehrwertsteuer anfällt, sobald zum einen der von dem Kunden an die Fluggesellschaft gezahlte Betrag unmittelbar mit einer Leistung (im vorliegenden Fall: der Beförderung als Fluggast) verbunden ist und zum anderen die betreffende Leistung erbracht wird. Der EuGH führt jedoch weiter aus, dass die Gegenleistung für den beim Erwerb des Flugscheins entrichteten Preis nicht von der körperlichen Anwesenheit des Fluggastes beim An-Bord-Gehen abhängt, sondern in dem sich daraus ergebenden Recht des Fluggastes besteht, in den Genuss der Durchführung der Beförderungsleistung zu kommen, unabhängig davon, ob er dieses Recht wahrnimmt. Mit anderen Worten: Die Mehrwertsteuer wird bereits geschuldet, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast in die Lage versetzt, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen. Der EuGH präzisiert insoweit, dass der Mehrwertsteueranspruch mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein entsteht. Außerdem stellt er fest, dass dann, wenn ein Dritter (hier: Air France-KLM) die Flugscheine einer Fluggesellschaft (hier: Hop!-Brit Air) im Rahmen eines Franchisevertrags vertreibt und an Letztere für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, auch auf diesen Pauschalbetrag Mehrwertsteuer anfällt (EuGH 23. 12. 2015, verb Rs C-250/14 und C-289/14, Air France-KLM ua).

Mittwoch, 13. Januar 2016 – Abkommen über den Informationsaustausch und -schutz mit Luxemburg

Das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen wurde in BGBl III 2016/5, ausgegeben am 13. 1. 2016, kundgemacht. Die Mitteilungen gemäß Art 16 Abs 1 des Abkommens wurden am 5. 12. 2014 bzw 7. 12. 2015 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art 16 Abs 1 mit 1. 2. 2016 in Kraft.

Mittwoch, 13. Januar 2016 – Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Die Lehrlingsentschädigung beträgt: im 1. Lehrjahr: 508,60 Euro monatlich; im 2. Lehrjahr: 726,50 Euro monatlich; im 3. Lehrjahr: 1.017,10 Euro monatlich. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der am 1. 6. fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 1. 12. fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft (Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt wird, BGBl II 2016/8).

Dienstag, 12. Januar 2016 – Amtsrevision: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Spieleinsätze bei der Organisation von Tippgemeinschaften

(A. S.-F.) – Nach den Spielbedingungen der Lottogesellschaft ist die Teilnahme an Lottospielen anonym. Entscheidend ist allein, wem die Quittung gehört, die den Gewinnanspruch vermittelt. Dem Zahlungsempfänger (der Lottogesellschaft) sind daher seine Vertragspartner nicht bekannt. Es handelt sich somit um sogenannte Geschäfte, „den sie angehen“. Fasst ein Organisator Spieler zu einer Tippgemeinschaft zusammen und teilt er den daran beteiligten Spielern die auf die Spieleinsätze entfallenden Beträge mit und leitet er diese an die Lottogesellschaft weiter, stellen diese beim Organisator durchlaufende Posten dar, weil diesbezüglich nur Verträge zwischen den Eigentümern der Lottoscheine (den Spielern der Tippgemeinschaft) und der Lottogesellschaft zustande kommen (BFG 5. 11. 2015, RV/5100185/2009; 10. 11. 2015, RV/5101801/2015). Beide Erkenntnisse weichen von VwGH 24. 10. 2013, 2011/15/0053, sowie von UFS 15. 7. 2015, RV/7100140/2015, ab. Dagegen wurden Amtsrevisionen eingebracht.

Dienstag, 12. Januar 2016 – Arbeitsbehelf für Privathaushalte 2016

Der aktualisierte Arbeitsbehelf für Privathaushalte – gültig ab 1. 1. 2016 – ist ab sofort auf der Internetseite der NÖGKK verfügbar. Der Arbeitsbehelf für Privathaushalte richtet sich in erster Linie an „neue“ Dienstgeber, die erstmalig Dienstnehmer beschäftigen werden. Anhand der Frage „Wie melde ich eine Haushaltshilfe zur Sozialversicherung an?“ werden darin alle notwendigen Schritte auf einfache Art und Weise erläutert. Das angeführte Praxisbeispiel leitet Schritt für Schritt durch das gesamte Anmeldeverfahren.

Dienstag, 12. Januar 2016 – Arbeit macht laut Langzeitstudie nicht psychisch krank

Arbeit ist kein Risikofaktor für psychische Erkrankungen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Langzeitstudie des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie in Deutschland. Weder aus der Studie noch aus der epidemiologischen Forschung in Europa ergebe sich ein Anstieg psychischer Krankheiten. Der bei Fehlzeiten und Frühpensionen beobachtbare Anstieg lasse sich durch den Rückgang anderer Diagnosen und die veränderte Bewertung psychischer Krankheiten erklären. Insgesamt wurden in der besagten Studie 814 Teilnehmer ab 1995 dreimal im Abstand von 10 Jahren zu ihrem psychischen Zustand befragt. Die Messinstrumente waren immer die gleichen. Bei der großen Mehrzahl der erfassten Diagnosen gab es zwischen berufstätigen und nicht berufstätigen Studienteilnehmern keinen Unterschied. Die Studienautoren schließen daraus, dass Arbeit weder ein Schutz- noch ein Risikofaktor für psychische Erkrankungen ist (Quelle: Mag. Ulrike Klein in SPIK – SozialPolitik Informativ & Kurz vom 23. 12. 2015).

Dienstag, 12. Januar 2016 – Berücksichtigung des Verlustabzugs

Die Entscheidung: VwGH 26. 11. 2015, 2012/15/0038.

Norm: § 18 Abs 6 EStG 1988.

(B. R.) – Der Verlustabzug iSd § 18 Abs 6 EStG 1988 ist von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt. Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen. Die gesetzliche Vorschrift für den Verlustabzug gibt dem Abgabepflichtigen kein Wahlrecht, wann er von dem Recht des Verlustabzuges Gebrauch machen will. Ein Verlustvortrag ist daher auch insoweit zwingend geltend zu machen, als er das Jahreseinkommen unter jene Grenze absenkt (derzeit 11.000 EUR), ab der nach § 33 EStG 1988 überhaupt Steuerpflicht ausgelöst wird, auch wenn diesfalls der Verbrauch des Verlustvortrags keine Minderung der Steuerlast zur Folge hat. Unterbleibt der Verlustabzug, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestand, darf in den Folgejahren grundsätzlich nur der Restbetrag berücksichtigt werden; es ist also gegebenenfalls ein fiktiver Verlustabzug zu rechnen (VwGH 19. 9. 2013, 2012/15/0014). Im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres wird die Höhe eines Verlustes mit rechtskraftfähiger Wirkung festgesetzt. Es wird damit iSd § 92 Abs 1 lit b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt. Der Ausspruch eines Verlustes im Einkommensteuerbescheid wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird (VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0026). Grundsätzlich gilt dies auch für den Umfang des Abzuges im jeweiligen auf die Entstehung des Verlustes folgenden Jahr: Auch der Verlustbetrag, der im jeweiligen Einkommensteuerbescheid als Sonderausgabe berücksichtigt worden ist, ist eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache, über die mit Bindungswirkung für weitere Folgejahre entschieden wird (VwGH 20. 11. 1996, 94/13/0011). Allerdings ist zu beachten, dass kein Wahlrecht für die Geltendmachung des Verlustvortrages bzw für das Jahr, in welchem der Verlustvortrag abgezogen werden soll, besteht. Ist es dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, dass im Einkommensteuerbescheid eines auf das Verlustentstehungsjahr folgenden Jahres der Verlustvortrag mit einem zu geringen Betrag Berücksichtigung findet, verliert jener Betrag des vortragsfähigen Verlustes, der als Sonderausgabe hätte abgezogen werden können, seine Vortragsfähigkeit.

Montag, 11. Januar 2016 – Privatkonkurse steigen nach fünf Jahren wieder kräftig an

(OTS) – Die endgültigen Zahlen der Creditreform Privatinsolvenzstatistik für das Gesamtjahr 2015 zeigen nach einem kontinuierlichen Rückgang der vergangenen fünf Jahre erstmals wieder einen starken Zuwachs bei den Insolvenzen von Privatpersonen um 4 % auf 9.900 Verfahren. Die Anzahl der eröffneten Schuldenregulierungsverfahren ist hierbei um 4,9 % auf 8.816 Verfahren gestiegen, die mangels Vermögens abgewiesenen Insolvenzanträge sind um 1,5 % auf knapp unter 1.100 Fälle zurückgegangen. Die seit ein paar Jahren sinkende Durchschnittsverschuldung beträgt nun knapp 67.000 Euro. Der „typische“ Schuldner ist männlich, in der Hälfte der Fälle arbeitslos, zwischen 30 und 50 Jahre alt, lebt in der Stadt und verfügt nur über eine unterdurchschnittliche (Aus-)Bildung. Die Insolvenzgründe liegen immer in mehreren zusammenfallenden Ereignissen, angeführt von Jobverlust, gescheiterter Selbständigkeit und im sorglosen Umgang mit Geld. Hauptgläubiger sind Banken, Mobilfunk-Unternehmen und Energieversorger. Nachdem seit 2010 die Zahl der Privatinsolvenzen kontinuierlich zurückgegangen ist, hat das Jahr 2015 eine Trendwende eingeläutet. Die hohe Arbeitslosigkeit und steigende Lebenshaltungskosten führen zu mehr Insolvenzen. Da keine spürbare Entlastung des Arbeitsmarktes zu erwarten ist, ist auch 2016 mit einem weiteren Zuwachs der Privatinsolvenzen auf erstmals über 10.000 Schuldenregulierungsverfahren zu rechnen.

Freitag, 8. Januar 2016 – BMF-Info zum Begriff der pädagogisch qualifizierten Person im Sinne des § 34 Abs 9 Z 3 EStG

Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 30. 9. 2015, 2012/15/0211, ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person im Sinne des § 34 Abs. 9 Z 3 ESG dahin gehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist. Nach Rz 884i der LStR 2002 ist eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert im Sinne des § 34 Abs 9 Z 3 EStG zu gelten. Die Ausführungen in Rz 884i der LStR 2002 sind bis zu einer etwaigen Änderung weiterhin anzuwenden. Daher ist für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 34 Abs 9 Z 3 EStG (Information des BMF vom 4. 1. 2016, BMF-010222/0001-VI/7/2016).

Freitag, 8. Januar 2016 – ASoK-Spezial „Ältere Arbeitnehmer“

Vor Kurzem ist im Linde Verlag das von Dr. Andreas Gerhartl verfasste ASoK-Spezial „Ältere Arbeitnehmer“ erschienen. Das ASoK-Spezial bietet einen umfassenden und auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichteten Überblick über die für ältere Arbeitnehmer geltenden arbeits- und sozial(versicherungs)rechtlichen Besonderheiten. Im Mittelpunkt stehen mit der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zusammenhängende Themenbereiche, zB Pensionierung, altersgerechte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen, AMS-Förderungen, beitrags- und sozialrechtliche Besonderheiten, Kündigungsschutz, Diskriminierung, Altersteilzeit sowie Fragen der ab 2016 geltenden Teilpension. Die Wiedergabe wichtiger höchstgerichtlicher Judikatur, Verweise auf weiterführende Literatur, Checklisten zur altersgerechten Arbeitsplatzgestaltung und das Muster einer Alterszeitvereinbarung machen das Werk zu einem unentbehrlichen Behelf in der beruflichen Praxis. Details und Möglichkeit zu Online-Bestellung.

Freitag, 8. Januar 2016 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Dezember 2015:

  • für Beitragskonten mit SEPA Lastschrift-Mandat: 11. 1. 2016;
  • für Beitragskonten ohne SEPA Lastschrift-Mandat: 15. 1. 2016.

Übermittlung der Schwerarbeitsmeldungen für 2015: (frühestens) 1. 1. 2016 bis (spätestens) 29. 2. 2016.

Meldung der Lohnzettel für 2015:

  • Meldung der elektronischen Jahreslohnzettel mittels ELDA: bis 29. 2. 2016;
  • Meldung der Jahreslohnzettel in Papierform: bis 1. 2. 2016 an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.

Donnerstag, 7. Januar 2016 – Aufteilung gemischt veranlasster Kosten bei Verwendung von Wohnungen zur Vermietung und Selbstnutzung

Die Entscheidung: VwGH 25. 11. 2015, Ro 2015/13/0012.

Normen: § 2 EStG 1988; § 1 Abs 2 Z 3 LVO.

(B. R.) – Aufwendungen auf ein Mietobjekt sind auch schon vor der Erzielung von Mieteinnahmen Werbungskosten. Auch Aufwendungen, die während einer Unterbrechung der Einnahmenerzielung anfallen, sind Werbungskosten. Wird jedoch während dieser Zeit der Entschluss gefasst, das Wohnobjekt nicht weiter zur Einnahmenerzielung, sondern etwa zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses selbst zu verwenden, so sind ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen für das Objekt keine Werbungskosten mehr (VwGH 27. 7. 1994, 92/13/0175). Erfolgt zeitlich abwechselnd eine Verwendung von Wohnungen zur Vermietung einerseits und eine Selbstnutzung anderseits, sind als Werbungskosten einerseits jene Kosten zu berücksichtigen, die ausschließlich durch die Vermietung veranlasst sind, während jene Kosten auszuschließen sind, die ausschließlich durch die Eigennutzung veranlasst sind. Jene Kosten hingegen, die in einem Veranlassungszusammenhang sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung stehen (Fixkosten), sind – soweit keine dieser beiden Veranlassungen völlig untergeordnet ist – als gemischt-veranlasst aufzuteilen (vgl VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0197, zu Kosten der Hin- und Rückfahrt einer Reise). Ist eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich (also weder Vorbehalt der Eigennutzung noch der Fremdnutzung für bestimmte Zeiträume), wird die Aufteilung dieser gemischt-veranlassten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen haben.

Anmerkung: Der VwGH hält damit seine bisherige Rechtsmeinung zur Zurechnung der Leerstandskosten bei zeitlich abwechselnd genutzten Wohnungen (Erkenntnis vom 4. 11. 1980, 3235/79) nicht mehr aufrecht, wonach bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Aufwendungen, die während einer Zeit der Unterbrechung der Einnahmenerzielung anfallen, Werbungskosten bilden können, was auch bei einer teils der Vermietung, teils der Eigennutzung dienenden Ferienwohnung gelte. Die geänderte Ansicht basiert auf seiner Judikatur zu gemischt-veranlassten (Reise-)Aufwendungen (vgl dazu Renner, Neues zur Abzugsfähigkeit von Reisen mit Mischprogramm, SWK 11/2011, S 510). Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 6. 11. 2001, IX R 97/00, BStBl II 2002, 726, worauf der VwGH verweist) ergibt sich durch das saisonabhängige Vermieten einer Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste im Regelfall, dass die Wohnung gewisse Zeiten innerhalb des Jahres leer stehe; dennoch seien in dieser kürzeren Vermietungszeit – bei passabler Auslastung – höhere Einnahmen zu erzielen als bei einer ganzjährigen Dauervermietung. Leerstandszeiten einer Ferienwohnung seien damit nicht notwendigerweise Folge einer beabsichtigten Selbstnutzung, sondern könnten auch durch eine beabsichtigte Vermietung verursacht sein. Dies rechtfertige es, sie nicht von vornherein allein der Selbstnutzung zuzurechnen, sondern entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Selbstnutzung zur Vermietung aufzuteilen.

Donnerstag, 7. Januar 2016 – Verschobene Bilanzstichtage innerhalb einer Unternehmensgruppe – Ausscheiden des Gruppenträgers/Beendigung der Gruppe

Die Entscheidung: BFG 15. 12. 2015, RV/7100511/2011, Revision zugelassen.

Norm: § 9 Abs 8 und 9 KStG 1988.

(B. R.) – Strittig ist, ob das Ergebnis eines Gruppenmitglieds für das Jahr 2008 (Bilanzstichtag 31. 12. 2008), das aufgrund des abweichenden Bilanzstichtages eines beteiligten Gruppenmitglieds (Bilanzstichtag 30. 12. 2008) den bisherigen Gruppenträger (Bilanzstichtag 31. 12. 2008) erst zu einem Zeitpunkt (30. 9. 2009) erreicht, in dem dieser bereits aus der Gruppe ausgeschieden war (Aufnahme in eine neue Gruppe ab Veranlagung 2009), zu einer Individualbesteuerung gemäß § 7 Abs 1 KStG 1988 beim Gruppenmitglied führt, oder an die Gruppenträgerin der neuen Gruppe weiterzuleiten ist. Das Gruppenmitglied erfüllte zwar im Veranlagungszeitraum 2008 die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung in die alte Gruppe, dessen ungeachtet kann das Ausscheiden des Gruppenträgers oder eines Gruppenmitglieds zu einem danach liegenden Zeitpunkt dazu führen, dass die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses beim Gruppenträger nicht erfolgt. Bei der Ergebniszurechnung innerhalb der Unternehmensgruppe wird das Ergebnis der Gruppenmitglieder nicht automatisch dem Gruppenträger, sondern dem unmittelbar übergeordneten Gruppenmitglied zugerechnet. Gemäß § 9 Abs 1 KStG 1988 wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des unmittelbar übergeordneten, beteiligten Gruppenmitgliedes bzw des Gruppenträgers in jenem Wirtschaftsjahr zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. Die Ergebniszurechnung kann dazu führen, dass im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres eines Gruppenmitglieds dem übergeordneten Gruppenmitglied bzw dem Gruppenträger in einem Wirtschaftsjahr die Ergebnisse des Gruppenmitglieds von zwei Wirtschaftsjahren zugerechnet werden aber auch dazu, dass bei einem Rumpfwirtschaftsjahr beim übergeordneten Gruppenmitglied oder des Gruppenträgers in einem Wirtschaftsjahr kein Ergebnis eines Gruppenmitglieds zuzurechnen ist. Die Zurechnungsregelung in der Unternehmensgruppe kann bei zeitlich „verschobenen Bilanzstichtagen“ zu einer späteren Besteuerung von Ergebnissen von Gruppenmitgliedern führen, was sich auch als nachteilig erweisen kann (Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Praxiskommentar Gruppenbesteuerung K48). Der Rechtsansicht, dass bei Ausscheiden des bisherigen Gruppenträgers und Beitritt zu einer neuen Gruppe die aufgrund abweichender Bilanzstichtage noch nicht zugerechneten Ergebnisse der Gruppenmitglieder an den neuen Gruppenträger weiterzuleiten wären, steht die grundsätzlichen Konzeption der Gruppenbesteuerung entgegen. Gemäß § 9 Abs 9 Teilstrich 2 KStG 1998 ist die Unternehmensgruppe beendet, wenn der Gruppenträger ausscheidet. Da ein Gruppenträger nicht gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Gruppe sein kann, ist der Beitritt des bisherigen Gruppenträgers zu einer anderen Gruppe Beendigungsgrund für die bisherige Gruppe.

Dienstag, 5. Januar 2016 – Anpassung nach dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2016

Für die Zeit ab dem 1. 1. 2016 wird aufgrund des § 19 Abs 6 B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4.860 Euro festgestellt. Für das Kalenderjahr 2016 wird der im § 26a Abs 2 B-KUVG genannte Betrag mit 21,14 Euro festgestellt (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Anpassung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2016, BGBl II 2016/2).

Dienstag, 5. Januar 2016 – Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Mit Erlass vom 23. 12. 2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015, klärt das BMF Zweifelsfragen rund um die Meldepflicht bei Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen. Zur Erinnerung: Bei Kapitalabflüssen ist die Meldung jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Die Meldepflicht für den Zeitraum von 1. 1. 2016 bis 31. 12. 2016 ist bis 31. 1. 2017 wahrzunehmen. Die Meldepflicht ist erstmals für den Zeitraum von 1. 3. 2015 bis 31. 12. 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. 10. 2016 zu erstatten ist. Für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz ist die Meldepflicht für den Zeitraum von 1. 7. 2011 bis 31. 12. 2012, für jene aus Liechtenstein für den Zeitraum von 1. 1. 2012 bis 31. 12. 2013 wahrzunehmen. Die Meldungen sind spätestens bis 31. 12. 2016 zu erstatten.

Dienstag, 5. Januar 2016 – Bindung der Zivilgerichte an Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte

Die außerordentliche Revision an den VwGH nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, ist kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel, sodass von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen ist, auch wenn dagegen eine außerordentliche Revision erhoben wurde (OGH 24. 11. 2015, 1 Ob 127/15f).

Montag, 4. Januar 2016 – Befreiung privater Grundstücksveräußerungen von der Immobilienertragsteuer

Von der Immobilienertragsteuer sind sind unter anderem Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (§ 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG). Ob ein „Hauptwohnsitz“ vorliegt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung im Rahmen der erhobenen Beweisergebnisse zu beurteilen. Ergibt das Beweisverfahren, dass die Beschwerdefüherin die verkaufte Wohnung, obwohl sie an einer anderen Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet war, fünf Jahre vor der erfolgten Veräußerung durchgehend als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nutzte, ist der Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG als erfüllt anzusehen und von einer Besteuerung einer privaten Grundstücksveräußerung abzusehen (BFG 3. 12. 2015, RV/4100952/2015).

Montag, 4. Januar 2016 – Arbeitsbehelf 2016 ist online verfügbar

Seit Kurzem steht der aktualisierte Arbeitsbehelf 2016 für Dienstgeber und Lohnverrechner mit allen wichtigen Daten und Informationen rund um die Sozialversicherung auf der Homepage der NÖGKK zum Download zur Verfügung.

Freitag, 1. Januar 2016 – Änderungen in der Sozialversicherung 2016

Im Jahr 2016 kommt es zu folgenden wesentlichen Änderungen in der Sozialversicherung:

  • Harmonisierung der beitragsfreien Bezüge im ASVG mit dem Steuerrecht im Zuge der Steuerreform;
  • Keine Meldungen bei der Gebietskrankenkasse mit Papierformularen (mit Ausnahme der Mindestangaben-Anmeldung);
  • Senkung des IESG-Zuschlags von 0,45 % auf 0,35 %;
  • Einführung der Teilpension.