SteuerNews Archiv Dezember 2015

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Donnerstag, 31. Dezember 2015 – Änderungen in der Lohnverrechnung 2016

Im Jahr 2016 kommt es zu folgenden wesentlichen Änderungen in der Lohnverrechnung:

  • Änderung des Steuertarifs;
  • Änderung einiger Steuerbefreiungen iZm der Harmonisierung der Lohnverrechnung;
  • Änderung bei Sachbezügen für Dienstkraftfahrzeuge;
  • neuer Zinssatz für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse.

Mittwoch, 30. Dezember 2015 – Frack eines Dirigenten

Die Entscheidung: VwGH 25. 11. 2015, 2011/13/0091.

Norm: § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988.

(B. R.) – Aufwendungen für Bekleidung sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (VwGH 26.4. 2007, 2006/14/0036). Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet; dabei ist auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen (VwGH 23. 4. 2002, 98/14/0219). Dass Fracks auch bei privaten Anlässen wie etwa Ballbesuchen Verwendung finden könnten, ändert nichts daran, dass sich dieses Bekleidungsstück seiner objektiven Beschaffenheit nach – auch mit Rücksicht auf geänderte Lebensgewohnheiten – von solcher Bekleidung unterscheidet, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit dessen Zuordnung zur so genannten bürgerlichen Bekleidung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG [13. Lfg] § 16 Tz 220, Stichwort Kleidung unter Einzelfälle zum Frack eines Kellners).

Dienstag, 29. Dezember 2015 – Abgabenänderungsgesetz 2015 und Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 im BGBl

(SWK) – Am 9. 12. 2015 hat das Plenum des Nationalrats ua das Abgabenänderungsgesetz 2015 und das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 mehrheitlich beschlossen. Ersteres wurde in BGBl I 2015/163, Zweiteres in BGBl 2015/160, jeweils ausgegeben am 28. 12. 2015, kundgemacht. Im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 2/2016 finden Sie die Gesetzestexte samt Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV) sowie zu den jeweiligen Abänderungsanträgen im Plenum des Nationalrats (NR).

Montag, 28. Dezember 2015 – Werbungskosten bei ausbildungsbedingter Dienstzuteilung

Die Entscheidung: BFG 19. 11. 2015, RV/6101038/2015, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 16 Abs 1, 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988.

(B. R.) – Aufwendungen für Familienheimfahrten sind dann Werbungskosten, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, weil die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt (VwGH 24. 3. 2015, 2012/15/0074). Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen wird das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend angesehen (VwGH 24. 9. 2007, 2006/15/0024). Bei einer Dienstzuteilung wird der nicht nach dienstrechtlichen, sondern allein nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Mittelpunkt der Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle aufgegeben und während der Dauer der Dienstzuteilung am neuen Ort begründet, sofern die Dienstzuteilung zumindest fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfasst (VwGH 28. 2. 2007, 2003/13/0104). In diesem Fall liegt bereits ab dem ersten (und nicht etwa erst ab dem sechsten) Tag der Dienstzuteilung eine neue Arbeitsstätte vor (UFS 28. 10. 2004, RV/3293-W/02). Da bei einer länger als fünf Tagen dauernden Dienstzuteilung die neue Arbeitsstätte an der Ausbildungseinrichtung mit dem ersten Tag der Dienstzuteilung begründet wird, ist für die Anzahl der steuerlich anzuerkennenden Heimfahrten ist daher der gesamte Zeitraum der Dienstzuteilung (einschließlich des Anfangszeitraums von fünf Tagen) maßgebend.

Anmerkung: Bei verheirateten Erwerbstätigen erweisen sich – im Gegensatz zu Ledigen – in der Regel wöchentliche Heimfahrten als erforderlich (VwGH 29. 1. 1998, 96/15/0171). Auch bei doppelter Haushaltsführung ist nur ein solcher Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes von einer Woche anfällt, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist, als Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 28. 1. 1997, 95/14/0156). Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (zB Frühstückskosten) ist nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige – wenn auch mit Unterbrechungen – länger als eine Woche an einem Ort aufgehalten hat (VwGH 2. 8. 1995, 93/13/0099).

Montag, 28. Dezember 2015 – Ansässigkeit als Kriterium zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Entscheidung: VwGH 25. 11. 2015, 2011/13/0091.

Norm: Art 4 Abs 1 DBA Deutschland.

(B.R.) – Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) ein Steuerpflichtiger die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat (VwGH 22. 3.1991, 90/13/0073). Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 20. 2. 2008, 2005/15/0135), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/019). Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (VwGH 22. 3. 1991, 90/13/0073. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (VwGH 25. 7. 2013, 2011/15/0193), wobei die Beurteilung anhand objektiv feststellbarer Umstände vorzunehmen ist (VwGH 22. 3. 1991, 90/13/0073). Bei Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen. Wurde ein Auslandsdienstverhältnis in Deutschland (mit Wohnsitznahme in Deutschland) angetreten hat, das – trotz befristeter, jeweils aber verlängerter Verträge – über 10 Jahre gedauert hat, liegt entsprechend der geforderten Gesamtbetrachtung insgesamt ein Zeitraum vor, der von seiner Dauer mehr ein Indiz für ein Bestehen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich bildete. Der Befristung von Verträgen kommt außerdem keine wesentliche Bedeutung zu, wenn diese erfahrungsgemäß immer wieder verlängert werden (VwGH 26. 4. 1977, 1841/75).

Montag, 28. Dezember 2015 – BMF veröffentlicht LStR-Wartungserlass 2015

Am 21. 12. 2015 wurde der LStR-Wartungserlass 2015 (BMF-Erlass vom 11. 12. 2015, BMF-010222/0088-VI/7/2015) in der Findok veröffentlicht. Eckpunkte des Erlasses sind die Rechtsansichten der Finanzverwaltung zu den neuen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016. Lesen Sie mehr dazu in einem der nächsten SWK-Hefte.

Mittwoch, 23. Dezember 2015 – Änderung bei der Meldepflicht ab 1. 1. 2016

Ab 1. 1. 2016 dürfen Sozialversicherungsmeldungen (ausgenommen Mindestangaben-Anmeldungen) generell nur noch via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) übermittelt werden. Wird trotzdem eine Papiermeldung übermittelt, gilt diese als nicht erstattet. Der Dienstgeber hat somit einen erhöhten Arbeitsaufwand (die Meldung muss jedenfalls elektronisch übermittelt werden) und muss zusätzlich mit einer (gesetzlichen) Sanktion rechnen. Zudem kann es auch zu Verzögerungen bei der Feststellung von Leistungsansprüchen der Dienstnehmer kommen. Nur für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten bestehen Ausnahmen (§ 41 Abs 4 ASVG), wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist oder die Meldung nachweisbar und durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragung technisch ausgeschlossen war (Quelle: Karina Sandhofer in NÖDIS Nr 16/Dezember 2015).

Mittwoch, 23. Dezember 2015 – Aktuelle Arbeitsmarkttrends: Deutlich mehr Unselbständige, Arbeitslosigkeit auf Vorjahresniveau

Im 3. Quartal 2015 waren laut Statistik Austria 4.209.300 Personen in Österreich erwerbstätig und 249.500 arbeitslos (internationale Definition). Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Jahresabstand insgesamt um 50.200. Dabei gab es ein deutliches Plus bei Unselbständigen (+61.200) sowie geringfügig mehr Selbständige und ein Minus bei mithelfenden Familienangehörigen (–17.400). Im aktuellen Quartal arbeiteten um 44.800 Unselbständige mehr in Teilzeit und um 16.500 mehr in Vollzeit. Mit 249.500 Arbeitslosen und einer Arbeitslosenquote von 5,6 % befand sich die Arbeitslosigkeit auf demselben Niveau wie im Vorjahr (245.000 bzw 5,6 %). Diesen arbeitslosen Personen standen 72.200 offene Stellen gegenüber, etwas mehr als im 3. Quartal des Vorjahres (66.200). Gegenüber dem Vorquartal konnte ein teils saisonbedingter klarer Anstieg (+81.100) der Erwerbstätigkeit verzeichnet werden, der sich auf Frauen (+36.500) und Männer (+44.600) verteilte. Die Zahl der Arbeitslosen veränderte sich dabei kaum, die Arbeitslosenquote ging um 0,2 Prozentpunkte zurück. Seit dem 3. Quartal 2010 ist die Zahl der Erbwerbstätigen in Österreich um 135.100 gestiegen. Dabei traten doppelt so viele Frauen (+89.900) wie Männer (+45.200) in den Arbeitsmarkt ein. Zudem war in den letzten fünf Jahren ein geringer Rückgang bei Vollzeit (–9.200) festzustellen, der überwiegend Frauen betraf. Der Zuwachs bei Teilzeit (+144.300) entfiel zu etwa zwei Drittel auf Frauen (+97.700) und zu einem Drittel auf Männer (+46.600). Ein Abbau von Vollzeitstellen fand nur bei Selbständigen/Mithelfenden statt (–24.600), bei den Unselbständigen gab es hingegen ein Plus (+15.400). Der Zuwachs bei Teilzeit konzentrierte sich ebenfalls auf Unselbständige (+141.600).

Mittwoch, 23. Dezember 2015 – Zufluss von Geschäftsführerbezügen

Die Entscheidung: BFG 22. 10. 2015, RV/7102313/2013, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 19 Abs 1 EStG.

(B. R.) – Ein Betrag iSd § 19 EStG 1988 ist dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich (VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0061) bzw rechtlich und wirtschaftlich (Vermehrung des Vermögens) verfügen kann (VwGH 19. 6. 2002, 98/15/0142). Ein gutgeschriebener Betrag ist zugeflossen, wenn der Gutschriftsempfänger über den Geldbetrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 26. 9. 2000, 99/13/0193). Die Verfügung kann auch durch ein „Stehenlassen“ zum Ausdruck kommen. Es genügt, wenn die Verwirklichung des Anspruchs zumindest derart nahegerückt und gesichert ist, dass dies wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung gleichgestellt werden kann (VwGH 17. 1. 1995, 94/14/0140). Subjektive Kenntnis der Verfügungsmöglichkeit ist nicht erforderlich, es genügt, wenn der Steuerpflichtige eine objektive und tatsächliche Verfügungsmacht über den in Geld ausgedrückten Vorteil hat (VwGH 29. 4. 2010, 2007/15/0293). Bei Leistungsabrechnungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind, abgesehen von der Zuleitung des Barbetrags, insb zwei mögliche zuflussbegründende Umstände zu unterscheiden, die beide für sich einen Zufluss bewirken können und daher getrennt zu prüfen sind, wobei der frühere Zeitpunkt den Zufluss bewirkt. Zum einen ist auf den Gutschriftszeitpunkt, also auf die tatsächliche Einbuchung der Gutschrift, durch die Kapitalgesellschaft auf dem Verrechnungskonto abzustellen, wenn die GmbH zahlungsfähig ist. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften (VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0061). Zum anderen ist bei Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH ein Zufluss bereits dann anzunehmen, wenn die Forderung fällig ist, vorausgesetzt die GmbH ist nicht zahlungsunfähig. Demzufolge ist nach der Rechtsprechung (VwGH 28.6.2006, 2002/13/0175) hinsichtlich eines an der Gesellschaft nicht (wesentlich) beteiligten Geschäftsführers mit dem Hinweis auf die „Buchhaltung“ der GmbH – wenn damit lediglich die entsprechenden Aufwandskonten der GmbH angesprochen sind – noch nicht dargelegt, dass unbedenklich von einem Zufluss der Gelder ausgegangen werden kann.

Anmerkung: Vgl zum Zufluss von Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers Jakom/Baldauf, EStG (2015) § 19 Rz 26, Stichwort „Ges’tergeschäftsführer“; Raab, UFS: Zufluss eines Gesellschafter-Geschäftsführerbezuges bei unklarer Vertragsgestaltung, GES 2012, 526; Marschner/Renner, Zufluss einer Vergütung an den Alleingesellschafter ohne faktischen Mittelfluss, UFSjournal 2012, 429 (mit Verweis auf BFH 7. 12. 1984, VI R 164/79, BStBl II 1985, 164); Raab/Renner, Zufluss von Geschäftsführerbezügen ohne faktischen Mittelzufluss, UFSjournal 2013, 391 sowie Renner, Zufluss rückgestellter Geschäftsführervergütungen bei nicht mehrheitlich beteiligtem Gesellschafter, BFGjournal 2014, 268.

Dienstag, 22. Dezember 2015 -Was sagt das AZG zum Zeitausgleich?

In seiner Entscheidung vom 17. 3. 2004, 9 ObA 114/03k, hat der OGH festgehalten, dass der Fortschreibung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Zeitausgleich von Überstunden die am 1. 5. 1997 in Kraft getretene Bestimmung des § 19f Abs 2 AZG entgegensteht. Diese Entscheidung befasst sich zwar nur mit dem Teilaspekt, dass sich bei Überstunden, für die Zeitausgleich vereinbart ist, angesammelte Zeitguthaben unter bestimmten Voraussetzungen in eine fällige Geldforderung „rückumwandeln“ und damit auch die Verjährungsfristen und Verfallsfristen zu laufen beginnen. Dennoch macht diese Entscheidung bewusst, dass sich der Gesetzgeber mit § 19f AZG des Zeitausgleichs annimmt, weshalb es von Interesse ist, was diese Bestimmung zum Zeitausgleich sagt. Darauf geht Mag. Peter Maska, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Wien, in einem in der Dezember-Ausgabe der ASoK veröffentlichten Beitrag ein. Überdies werden darin die beitragsrechtlichen Folgen der Auszahlung von nicht konsumiertem Zeitausgleich behandelt.

Dienstag, 22. Dezember 2015 – Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales bei Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz verfassungskonform

(B. R.) – Gegen die in § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 normierte Nichtanerkennung des Pendlerpauschales (ab 1. 5. 2013) bei Arbeitnehmern, denen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde und die hierfür einen Sachbezug zu versteuern haben, bestehen keine Bedenken, die das Bundesfinanzgericht zu einem Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit verpflichten würden (Gleichheitswidrigkeit). Die pauschale Abgeltung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Nutzern arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge mit dem Verkehrsabsetzbetrag erscheint sachlich gerechtfertigt; darin kann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden (BFG 2. 12. 2015, RV/7102893/2015 [unter Bezugnahme auf BFG 30. 6. 2014, RV/5100744/2014]).

Dienstag, 22. Dezember 2015 – Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen

(B. R.) – Das BMF hat mit Info vom 18. 12. 2015, BMF-010221/0651-VI/8/2015, gültig ab 1. 1. 2016, erneut alle Staaten und Territorien aufgelistet, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe bestehen. Mit dieser Info wird jene vom 27. 1.2015, BMF-010221/0844-VI/8/2014, aufgehoben und ersetzt. Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs 4 EStG 1988 oder ausländischen Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs 2 KStG 1988). Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine umfassende Amtshilfe bestehen, wurde eine Staatenliste kundgemacht, die folgende Staaten umfasst: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Montag, 21. Dezember 2015 – Befreiung von der Hamburger Zweitwohnungsteuer für berufliche Nebenwohnung eines Verheirateten ist verfassungsgemäß

Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer befreit. Diese Befreiung von Erwerbszweitwohnungen Verheirateter führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs 5 Buchst c Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz wird nur vorausgesetzt, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Eine wortlauteinschränkende Auslegung ist weder nach dem Sinn und Zweck noch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Steuerbegünstigung geboten. Auch verfassungsrechtliche Gründe sprechen nicht dagegen, dass die zeitlich nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung eines Verheirateten steuerbegünstigt ist. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen (BFH 30. 9. 2015, II R 13/14).

Montag, 21. Dezember 2015 – Unzuständigkeit des BFG bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung

(B. R.) – Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Beschwerden mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gem § 262 Abs 3 BAO dann zu unterbleiben, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. § 262 Abs 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde „lediglich“ die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (BFG 11. 11. 2015, RV/7105399/2015). Anmerkung: Im gegenständlichen Fall ergibt sich dadurch die Unzuständigkeit des BFG, wenn ihm eine Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt wird (vgl auch Ritz, BAO5, § 262 Rz 11).

Montag, 21. Dezember 2015 – Festsetzung der Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2016 mit 3,4 % der im Art XI Abs 3 NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird, BGBl II 2015/444).

Montag, 21. Dezember 2015 – Grundstückswertverordnung im Bundesgesetzblatt

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung – GrWV) wurde in BGBl II 2015/442, ausgegeben am 21. 12. 2015, kundgemacht.

Freitag, 18. Dezember 2015 – Haftung für ein in der Werkstatt zerstörtes Auto

Wird ein zur Reparatur gegebenes Auto durch eine herunterfallende Fensterscheibe in der vom Unternehmer gemieteten Halle zerstört, so muss der Werkstattbetreiber nachweisen, dass er von der Tauglichkeit und Sicherheit der Halle ausgehen konnte. Nach der Rechtsprechung zur Haftung für einen zur Reparatur übergebenen Gegenstand kann der Werkunternehmer im Rahmen seiner Nebenpflichten als Verwahrer auch zu positiven Handlungen verpflichtet sein, soweit diese zur Erhaltung der Sache oder zur Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Wenn der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme vorhandenen Zustand zurückgeben kann, so verletzt er seine Rückstellungsverpflichtung und ihn trifft die Beweislast dafür, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder der Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist. Hier reicht es für Befreiung von der Haftung als Verwahrer nicht aus, dass der Beklagte den Mangel der Glasscheibe selbst nicht erkennen konnte, sondern er müsste sich – um seiner Verpflichtung zur sichern Verwahrung der übernommenen Fahrzeuge ausreichend nachgekommen zu sein – durch geeignete (zumutbare) Erkundigungen oder Überprüfungen davon überzeugt haben, dass die von ihm angemietete Halle für den beabsichtigten Zweck geeignet und insbesondere sicher war. Diese Umstände sind im fortzusetzenden Verfahren zu klären (OGH 29. 10. 2015, 8 Ob 33/15h).

Freitag, 18. Dezember 2015 – Sozialversicherungsrechtliche Verzugszinsen 2016

Die Höhe der Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, welche nicht binnen 15 Tagen nach deren Fälligkeit bzw nach Ablauf der Respirofrist beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingelangt sind, bleibt für das Jahr 2016 unverändert auf dem gleichen Niveau wie im Jahr 2015, nämlich bei 7,88 % (NÖDIS Nr 15/Dezember 2015).

Freitag, 18. Dezember 2015 – Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2016

In BGBl II 2015/417, ausgegeben am 15. 12. 2015, erfolgte die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2016.

Mittwoch, 16. Dezember 2015 – Steuerliche Begünstigung einer Diensterfindung

(M. K.) – Patentrechtlich geschützte Erfindungen unterliegen gemäß § 37 Abs 1 EStG der begünstigten Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine Patentanmeldung tatsächlich erfolgt bzw eine solche erteilt wird, da erst das Patent selbst die Steuerbegünstigung begründet. Erfolgt die Zahlung für eine Erfindung des Arbeitnehmers infolge strittiger Ansprüche in Form einer Vergleichszahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses, unterliegt diese Vergleichssumme der Besteuerung im Sinne des § 67 Abs 8 lit a EStG. Demnach unterliegen Vergleichssummen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und eines steuerfreien Fünftels der Besteuerung nach dem Lohnsteuertarif nach § 67 Abs 10 EStG. Eine Begünstigung mit dem Hälftesteuersatz kann mangels Erfüllung der genannten Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen werden – in weiterer Folge unterbleibt die Prüfung, ob eine kumulative Anwendung beider Regelungen überhaupt möglich ist (BFG 21. 10. 2015, RV/7103117/2014).

Mittwoch, 16. Dezember 2015 – Vertreterpauschale einer Pharmareferentin

(B. R.) – Die Tätigkeit von eines Pharmareferenten umfasst gemäß § 73 Arzneimitttelgesetz (AMG) einerseits Vermittlung von Angaben, die die Fachinformationen gemäß § 15 AMG zu enthalten hat und andererseits die unverzügliche Übermittlung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Informationen gemäß § 75a AMG betreffend Marktüberwachung und Pharmakovigilanz (§ 73 Abs. 2 AMG). Für Pharmareferenten besteht kein Anspruch auf das Vertreterpauschale im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, weil diesen ex lege (§ 74 AMG) bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Entgegennahme von Bestellungen von Arzneimitteln untersagt ist (BFG 11. 11. 2015, RV/7104141/2014; Revision nicht zugelassen).

Mittwoch, 16. Dezember 2015 – Patronatserklärung als (mittelbare) Einlage

(B. R.) – Die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter ist grundsätzlich als Einlage anzusehen, die beim Gesellschafter als eine Form der Verwendung seines Einkommens zunächst steuerneutral ist. Die Leistungen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft sind als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu behandeln (vgl. § 6 Z 14 EStG 1988; bzw VwGH 29. 4. 1992, 90/13/0228); dies gilt auch im Falle einer – mittelbaren Beteiligung (VwGH 19. 9. 2007, 2004/13/0050). Garantiert eine Muttergesellschaft in Patronatserklärungen gegenüber einer Tochtergesellschaft, in denen sie auf die mittelbare Beteiligung an dieser verwies, gegenüber dieser Tochtergesellschaft, unwiderruflich und unbedingt dafür zu sorgen, dass die diese über ausreichende Zahlungsmittel verfügt, die sie in die Lage versetzt, ihre fälligen Schulden und sonstige fällige Verbindlichkeiten zu bezahlen“, so sind diese Haftungsübernahmen offenkundig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Eine Inanspruchnahme aus diesen Haftungsübernahmen bewirkt daher keine Betriebsausgabe, sondern ist als Einlage (weitere Anschaffungskosten für die Beteiligung) anzusehen (VwGH 22. 10. 2015, Ro 2014/15/0049).

Dienstag, 15. Dezember 2015 – Steuertermine im Jänner

Am 15. Jänner 2016 sind folgende Abgaben fällig:

  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für November 2015;
  • Normverbrauchsabgabe für November 2015;
  • Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für November 2015;
  • Werbeabgabe für November 2015;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für November 2015;
  • Lohnsteuer für Dezember 2015;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Dezember 2015;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Dezember 2015;
  • Kommunalsteuer für Dezember 2015.

Montag, 14. Dezember 2015 – Zurechnung von Einkünften eines Fruchtgenussberechtigten

(B. R.) – Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge Einkünfte können einer Person nur dann zugerechnet werden, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das „Unternehmerrisiko“ trägt. Ein Fruchtgenussberechtigter muss – sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden – neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Ist somit eine von einem Fruchtgenussberechtigten entfaltete Eigeninitiative nicht zu erkennen, so ist eine dahingehende Beweiswürdigung, dass dieser im Zusammenhang mit einer Vermietung keine Teilnahme am Wirtschaftsleben entfaltet hat, die zu einer Zurechnung der aus dieser Vermietung resultierenden Einkünfte an sie führen könnte, unbedenklich. Dass der Vermieter die Vorteile aus den ihm zuzurechnenden Einkünften den Fruchtgenussberechtigten hat zukommen lassen, ist Einkommensverwendung (VwGH 22. 10. 2015, 2012/15/0146).

Montag, 14. Dezember 2015 – Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.) für das Verfahren erster Instanz: a.) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils: 280 Euro; b.) für das weitere Verfahren: 475 Euro; 2.) für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss: 475 Euro. Diese Verordnung tritt mit 1. 1 2016 in Kraft (Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen [Aufwandersatzverordnung], BGBl II 2015/404).

Donnerstag, 10. Dezember 2015 – Nationalrat beschließt Abgabenänderungsgesetz 2015 und Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Das Plenum des Nationalrats hat in seiner Sitzung am 9. 12. 2015 einerseits das Abgabenänderungsgesetz 2015, andererseits das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 mehrheitlich beschlossen: Das AbgÄG 2015 bringt vor allem die Neukonzeption der Einlagenrückzahlung. Weitere Eckpunkte sind die nunmehr in § 2 Abs 4a EStG gesetzlich verankerte Zurechnung von Einkünften aus bestimmten persönlichen Tätigkeiten in einer Kapitalgesellschaft unmittelbar an die natürlichen Personen, die Einführung eines Ratenzahlungskonzepts bei der sogenannten „Wegzugsbesteuerung“ sowie – als Reaktion auf ein rezentes EuGH-Urteil – eine Anpassung bei der Zwischensteuer im KStG. Das Gemeinnützigkeitspaket wiederum bringt steuerliche Begünstigungen für gemeinnützige Stiftungen, eine Erweiterung bei der Abzugsfähigkeit von Spenden sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung des in § 40 BAO normierten strengen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung. Die Kundmachung im BGBl wird noch im Dezember 2015 erfolgen. Zahlreiche Beiträge im demnächst erscheinenden SWK-Heft 36/2015 befassen sich mit den Neuerungen. In SWK-Heft 2/2016 werden die steuerlich zentralen Teile der jeweiligen Gesetzestexte in gewohnter Form samt allen Erläuterungen abgedruckt.

Donnerstag, 10. Dezember 2015 – FinanzOnline: Zeitpunkt der Bescheidzustellung in die Databox

(B. R.) – Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch Nichtangabe, durch Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Gem § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, zB durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. (UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13). Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant. Vor diesem Hintergrund gelangte der Einkommensteuerbescheid trotz der nicht erfolgten Verständigung des Beschwerdeführers mit Mail in seinen elektronischen Verfügungsbereich und muss der Einkommensteuerbescheid ihm ab diesem Zeitpunkt zugerechnet werden. Eine verspätete Einsichtnahme ging demzufolge zu seinen Lasten. Dem Einwand, dass dem Bürger eine laufende Nachschau in die Databox nicht zugemutet werden könne, ist zu entgegen, dass der Beschwerdeführer von der Benachrichtigung via Mail über die Zustellung von behördlichen Schriftstücken nicht Gebrauch gemacht hat (BFG 20. 11. 2015, RV/2100370/2015).

Donnerstag, 10. Dezember 2015 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für November 2015 inklusive Abrechnung der Service-Entgelte;

  • für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 12. 2015;
  • für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 12. 2015.

Mittwoch, 9. Dezember 2015 – Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld auch für Grenzgänger

Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist nach Ansicht des OGH auch eine vom antragstellenden Elternteil in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der OGH verweist zur Begründung insbesondere darauf, dass Österreich nach dem Unionsrecht für die Gewährung von Familienleistungen als Beschäftigungsstaat vorrangig leistungszuständig sei, weil das Kind in Österreich wohne. Eine besondere Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld sei, dass dieser Elternteil in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Diese Beschränkung auf eine lediglich in Österreich ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit widerspreche allerdings dem Unionsrecht. Es müsse daher auch eine in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vom Elternteil ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Die Frage, in welcher Höhe dem Kläger ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld im Hinblick auf seine in Deutschland erzielten Einkünfte zusteht, muss noch im weiteren Verfahren geklärt werden (OGH 22. 10. 2015, 10 ObS 148/14h).

Mittwoch, 9. Dezember 2015 – Kein Unfallversicherungsschutz bei Einsteigen ins eigene Haus mittels Leiter

Wer auf dem Heimweg von der Arbeit wegen einer abgebrochenen Türschnalle sein Haus nicht betreten kann und deshalb versucht, mithilfe einer Leiter durch ein Fenster im ersten Stock in das Hausinnere zu gelangen und dabei von der Leiter fällt, steht nach Ansicht des OGH nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der OGH räumt zwar ein, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel erst mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses ende. Der Grund für den Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen liege allerdings darin, dass sich der Versicherte den typischen Gefahren des Arbeitsweges aussetzen müsse, wenn er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Dies gelte jedoch nicht für den Versuch, ein Haus über ein Fenster im ersten Stock durch eine provisorisch angelegte Leiter zu betreten. Abgesehen davon, dass es sich dabei im Wesentlichen nicht um die Fortsetzung des Arbeitsweges, sondern um die Überwindung eines häuslichen Problems, dem nicht mehr möglichen Öffnen des Haustores und damit einem dem privaten Bereich zurechenbaren Verhalten gehandelt habe, könne auch nicht mehr von einer typischen Weggefahr gesprochen werden. Wer sich aber ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze und von dieser Gefahr ereilt werde, könne nicht mit Leistungen der Versichertengemeinschaft rechnen. Es müsse daher auf die Frage, ob ein Unfallversicherungsschutz im konkreten Fall auch deshalb zu verneinen sei, weil es sich bei der Vorgangsweise des Klägers um ein grundsätzlich höchst unvernünftiges oder unsinniges Verhalten gehandelt habe, nicht mehr eingegangen werden (OGH 17. 11. 2015, 10 ObS 86/15t).

Montag, 7. Dezember 2015 – Negativsaldo auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto und verdeckte Ausschüttung

(B. R.) – Zur Klärung der Frage des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung im Zusammenhang mit dem Verrechnungskonto eines Gesellschafters bedarf es der Prüfung, worin der dem Gesellschafter zugewendete Vorteil besteht. Ein wesentliches Element dieser Prüfung zur Annahme von verdeckten Ausschüttungen ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war. Das Fehlen von Sicherheiten rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, die verbuchten Forderungen gegen den Gesellschafter seien im Hinblick auf dessen unzureichende Bonität ohne Wert (VwGH 21. 10. 2015, 2011/13/0096).

Freitag, 4. Dezember 2015 – Lohnsteueraufkommen stieg 2014 um 4,7 %, Bruttobezüge nahmen um 2,8 % zu

Laut Auswertung der Lohnsteuerstatistik (vor Arbeitnehmerveranlagung) gab es 2014 insgesamt 6.710.641 lohnsteuerpflichtige Einkommensbezieher, um 0,6 % mehr als 2013. Darunter waren 4.303.918 Arbeitnehmer sowie 2.406.723 Pensionisten. Wie Berechnungen der Statistik Austria weiters zeigen, stiegen die Bruttobezüge im Vergleich zum Vorjahr um 2,8 % und erreichten eine Höhe von 177,4 Mrd Euro, während beim Lohnsteueraufkommen mit einem Wert von 26,9 Mrd Euro eine Zunahme von 4,7 % gegenüber 2013 verzeichnet wurde. In Jahren ohne Steuerreform stieg das Lohnsteueraufkommen stärker als die Bruttobezüge: Beim Lohnsteueraufkommen lagen die Veränderungsraten über jenen der Bruttobezüge und bewegten sich zwischen +3,9 % (2010) und +8,4 % (2008). Ausgenommen davon waren Jahre mit Steuerreform, in denen ein sehr geringer Zuwachs (2004: +0,1 %) oder Abnahmen (2000: –1,3 %; 2005: –0,9 %; 2009: –7,1 %) des Lohnsteueraufkommens zu verzeichnen waren.

Freitag, 4. Dezember 2015 – Vertretung eines niedergelassenen Arztes stellt eine selbständige Tätigkeit dar

Auch wenn ein in Ausbildung befindlicher Arzt nach dem Ärztegesetz nur zur unselbständigen Ausübung des Ärzteberufes in Krankenanstalten berechtigt ist, erzielt er doch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er einen praktischen Arzt vertritt. Er ist nicht dessen Arbeitnehmer (BFG 19. 11. 2015, RV/2100115/2014, unter Verweis auf VwGH 6. 7. 1956, 954/54).

Donnerstag, 3. Dezember 2015 – Studenten der Wirtschaftsuniversität besuchten eine Verhandlung beim BFG

(A. S.-F.) – Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „JUSPLUS“ organisierte das Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuniversität Wien unter Vorstand Univ.-Prof. Dr. Michael Lang eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung beim BFG. Zirka 40 Studenten kamen am 24. 11. 2015 in den großen Dr. Peter Quantschnigg-Saal, um „live“ bei der Erörterung eines spannenden Rechtsproblems dabei zu sein. Bereits vor der Verhandlung erläuterte Vizepräsident Dr. Christian Lenneis und Senatsvorsitzender im vorliegenden Beschwerdefall allgemein den abgabenrechtlichen Verfahrensablauf vom Einbringen eines Rechtsmittels über das Ermittlungsverfahren bis zu den Erledigungsformen. Am Ende der Verhandlung verkündete der Vorsitzende das Urteil (Erkenntnis). Anschließend diskutierte HR Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, selbst Richter am VwGH, mit den Studenten der Wirtschaftsuniversität Wien noch weiter im Saal. Die Studenten waren sichtlich sehr beeindruckt von ihrem „Ausflug“ in die Praxis.

Mittwoch, 2. Dezember 2015 – IESG-Zuschlag wird ab 1. 1. 2016 gesenkt

(M. K.) – Mit der IESG-Zuschlagsverordnung, BGBl II 2015/375, ausgegeben am 24. 11. 2015, wird der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) ab 1. 1. 2016 auf 0,35 % gesenkt (Wert 2015: 0,45 %). Das aufgrund der Steuerreform 2015/2016 überarbeitete Beitragsgruppenschema ab 1. 1. 2016 (siehe PV-Info 11/2015, Seite 5) ist damit nochmals durchgehend anzupassen.

Mittwoch, 2. Dezember 2015 – Kinderbetreuungskosten als agB: Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungsperson

(B .R.) – Gemäß § 34 Abs 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern ua dann als außergewöhnliche Belastung, wenn die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige, erfolgt. Nach den Gesetzesmaterialien sollen durch diese Regelung Eltern durch die Absetzbarkeit von Betreuungskosten entlastet werden, es wird aber auch insoweit auf das Kindeswohl Bedacht genommen, indem nur bestimmte qualifizierte Betreuungsleistungen gefördert werden. Kindern soll eine Betreuung zukommen, bei der anzunehmen ist, dass sie pädagogischen Erfordernissen entspricht. Die Betreuung kann dabei auch außerhalb institutioneller Einrichtungen erfolgen, im Hinblick auf das Kindeswohl wird aber auch hier auf die pädagogische Qualifikation abgestellt. Im Hinblick auf den Zweck der Gesetzesbestimmung des § 34 Abs 9 Z 3 EStG 1988 (steuerliche Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls) ist der Begriff der pädagogisch ausgebildeten Person so auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, wie sie bei Tagesmüttern- und -vätern verlangt wird (VwGH 30. 9. 2015, 2012/15/0211, zu einer Au-pair-Kraft). Anmerkung: Jene Anforderungen wie sie die LStR 2002, Rz 884, vorsehen (Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können bzw bei Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Mindestausmaß von 16 Stunden) sind somit nicht ausreichend.

Dienstag, 1. Dezember 2015 – Voraussetzungen für eine verdeckte Ausschüttung bei Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto

(B. R.) – Fehlende Fremdüblichkeit sowie Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung und der Einräumung von Sicherheiten genügen allein nicht für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung bei ausgewiesenen Forderungen auf Verrechnungskonten von Gesellschaftern (VwGH 26. 2. 2015, 2012/15/0177). Zu prüfen ist, ob es an einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschafter fehlt. Holt sich der Gesellschafter einer GmbH Geldmittel aus der Gesellschaft, wird aber von der GmbH gleichzeitig ein Rückforderungsanspruch ausgewiesen, führt dies nur dann zu einer verdeckten Ausschüttung, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare (werthaltige) Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten ist und somit die buchmäßige Erfassung der Rückforderung nur zum Schein erfolgt ist. Als verdeckte Gewinnausschüttungen verbleiben daher in der Regel nur die Fälle der mangelnden Bonität des Gesellschafters bei Fehlen entsprechender Sicherheiten (BFG 28. 9. 2015, RV/2100720/2015; Revision unzulässig).

Dienstag, 1. Dezember 2015 – Nettopolizze: Provision an Versicherungsmakler bei vorzeitiger Vertragsauflösung

Tritt ein Verbraucher nach §§ 12 und 25 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) von einem Lebensversicherungsvertrag und der gleichzeitig abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung zurück, hat er dem Makler für dessen bereits erbrachte Leistung einen aliquoten Provisionsausgleich zu bezahlen. Die Höhe dieser Abgeltung richtet sich bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts im Verhältnis zum Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer (OGH 29. 10. 2015, 8 Ob 121/14y).

Dienstag, 1. Dezember 2015 – Belgien senkt die Lohnnebenkosten massiv

Im OECD-Vergleich verzeichnet Belgien vor Österreich die höchste Abgaben- und Steuerbelastung auf den Faktor Arbeit. Die neue Mitte-Rechts-Regierung in Belgien reagiert – anders als Österreich – mit einer massiven Senkung der Lohnnebenkosten, berichtet die WKÖ: Die Sozialversicherungsbeiträge größerer Unternehmen sinken von 33 % auf 25 % des Bruttolohns. Die Beiträge für den ersten Mitarbeiter entfallen gänzlich. Dazu werden die Tarifverträge 2015 und 2016 eingefroren. Finanziert wird diese Abgabensenkung durch drastische Maßnahmen, unter anderem durch die stufenweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters auf 67 Jahre bis 2030 (derzeit 65 Jahre für Frauen und Männer), durch Einfrieren der Gehälter im öffentlichen Dienst bis 2017 sowie durch Anhebung von Mehrwert- und Verbrauchsteuern.