SteuerNews Archiv Oktober 2015

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 30. Oktober 2015 – Unzuständigkeit des BFG bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung

Im Erkenntnis vom 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001, hat der VwGH – unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO – ausgesprochen, dass der Entscheidungspflicht des BFG die von der Abgabenbehörde dem BFG vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das BFG freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund kommt im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung in der Sache durch das BFG mangels Vorliegens eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrags als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht (BFG 12. 10. 2015, RV/7102804/2014).

Freitag, 30. Oktober 2015 – Aktuelle Termine für die Peronalverrechnung

  • Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Oktober 2015:
  • für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 11. 2015;
  • für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 16. 11. 2015.

Freitag, 30. Oktober 2015 – Betriebliche Altersvorsorge durch Gehaltsumwandlung

2012 sah der IT-Kollektivvertrag als erster Kollektivvertrag in Österreich die Möglichkeit einer Gehaltsumwandlung vor. Inzwischen gibt es acht Kollektivverträge mit Öffnungsklauseln, die eine Umwandlungsmöglichkeit von Teilen des bisher gezahlten Gehalts bzw einer im Kollektivvertrag vorgesehenen Gehaltserhöhung in Beiträge bzw Prämien an eine Pensionskasse bzw betriebliche Kollektivversicherung vorsehen. Es ist damit zu rechnen, dass in Zukunft noch weitere Kollektivverträge folgen werden. Es stellt sich daher die Frage, was das für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet, zumal der Gesetzgeber für die betriebliche Altersvorsorge einige nicht unbeachtliche steuerliche, aber auch sozialversicherungsrechtliche Anreize gesetzt hat, um diese lukrativ zu machen. Diesen diffizilen Fragen ist eine umfassende Untersuchung durch Univ.-Prof. Dr. Monika Drs gewidmet, deren erster Teil im Oktober-Heft der ASoK erschienen ist. Der zweite und abschließende Teil dieses Beitrags folgt in der November-Ausgabe.

Donnerstag, 29. Oktober 2015 – Beendigung des Lehrverhältnisses in der Probezeit wegen Schwangerschaft

Das Erst- und das Berufungsgericht sprachen der Klägerin den Verdienstentgang sowie 1.000 Euro als immateriellen Schaden zu, weil die Beklagte gegen das Verbot der unmittelbaren Geschlechtsdiskriminierung nach dem GlBG verstoßen habe. Der OGH betätigte den Zuspruch des Verdienstentgangs. Er wies darauf hin, dass die diskriminierende Berücksichtigung einer Schwangerschaft vom EuGH in ständiger Rechtsprechung als unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung qualifiziert wird. Dem Einwand der Arbeitgeberin, dass das Lehrverhältnis in der Probezeit jederzeit auch begründungslos aufzulösen gewesen wäre, folgte er nicht, weil die Beendigung tatsächlich wegen der Schwangerschaft der Klägerin erfolgt war. Ein Arbeitgeber kann zwar beweisen, dass er das Arbeitsverhältnis auch ohne Berücksichtigung der Schwangerschaft innerhalb der Probezeit beendet hätte. Das war hier aber aufgrund der Aussage, dass „alles passe“, gerade nicht erwiesen. Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung der Klägerin wurde vom OGH auf einen Betrag von 1.700 Euro erhöht, um aus präventiven Gründen einer unerwünschten Bagatellisierung von Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entgegenzuwirken. Dabei war aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ursprünglich 3.000 Euro für mehrere im Lehrverhältnis erlittene Diskriminierungen geltend gemacht hatte, von denen aber letztlich „nur“ die Beendigungsdiskriminierung zum Tragen kam (OGH 27. 8. 2015, 9 ObA 87/15g).

Donnerstag, 29. Oktober 2015 – Formulare zur Umsatzsteuervoranmeldung 2016

Das Bundesministerium für Finanzen stellt in seiner Formulardatenbank ab sofort das Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung 2016 sowie eine Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuervoranmeldung 2016 (U 30) online zur Verfügung.

Mittwoch, 28. Oktober 2015 – Kein Werbungskostenabzug für Burn-out-Behandlung

(M. K.) – Nach § 16 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Krankheitskosten werden grundsätzlich nicht als Werbungskosten qualifiziert, sondern gemäß den Bestimmungen des § 20 EStG als nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung eines Steuerpflichtigen. Ausnahme von dieser Regelung bilden Berufskrankheiten gemäß der Listung in Anlage 1 des § 177 ASVG: Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche (versicherte) Tätigkeit verursacht wird und nach geltendem Recht und formal als solche anerkannt wurde. Eine Erkrankung ist somit noch keine „Berufskrankheit“, auch wenn sie aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Perspektive als solche aufgrund beruflicher Einflussfaktoren bezeichnet wird (im vorliegenden Fall: Burn-out-Erkrankung eines Bankangestellten infolge zunehmenden Stresses), da der Begriff der Berufskrankheit ein Rechtsbegriff und kein medizinischer ist. Andere Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen nach Abzug der zumutbaren Mehrbelastung abzugsfähig (BFG 10. 7. 2015, RV/6100468/2013).

Dienstag, 27. Oktober 2015 – VfGH sieht Vertrauensschutz bei der Immobilienertragsteuer nicht verletzt

Der VfGH hat über den Normenprüfungsantrag RN/1100002/2015 vom 2. 3. 2015 entschieden: „Soweit sich der Antrag gegen die Wortfolge ‚aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und‘ in § 29 Z 2 EStG 1988 sowie gegen die §§ 30 und 30a EStG 1988 richtet, wird er abgewiesen, im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.“ Das BFG hatte argumentiert, dass der Systemwechsel legistisch in einer Art und Weise durchgeführt worden sei, die in zweifacher Hinsicht als faktisch rückwirkende, unvorhersehbare und plötzliche Änderung unter Verletzung der Vertrauensschutzprinzips zu werten sei. Die Verfassungsrichter teilten die Bedenken nicht. Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genieße keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. „Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern“ (VfGH 25. 9. 2015, G 111/2015).

Dienstag, 27. Oktober 2015 – Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 in Begutachtung

(B. R.) – Am 22. 10. 2015 hat das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das EStG 1988, das KStG 1988, das GrEStG 1987, das StEG, die BAO, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015) in Begutachtung versendet. Aus steuerlicher Sicht betreffen die Änderungen ua eine Erweiterung bei der Abzugsfähigkeit von Spenden (ua auf Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, die die Voraussetzungen des §§ 34 ff BAO erfüllt und spendenbegünstigte Zwecke verfolgt), Befreiungen von der Grunderwerb- und Stiftungseingangsteuer sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung des in § 40 BAO normierten strengen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung (ua Zulässigkeit der Mittelzuwendung an begünstigten Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs 6 EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft). Die Begutachtungsfrist endet am 12. 11. 2015. Zum Volltext des Begutachtungsentwurfs.

Dienstag, 27. Oktober 2015 – VfGH kippt Verordnung mit Liechtenstein zur Kassenstaatsregel

Der VfGH hat die Verordnung zur mit Liechtenstein vereinbarten Kassenstaatsregel der Bundesministerin für Finanzen betreffend Art 19 Abs 1 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl II 2013/450, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung wird mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (28. 10. 2015) wirksam (VfGH 25. 9. 2015, V 41/2015).

Freitag, 23. Oktober 2015 – Umtausch von Bitcoins ist von der Mehrwertsteuer befreit

Umsätze, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, sind gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen. Sie sind von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze iSd Art 135 Abs 1 Buchst e MwStSyst-RL (EuGH 22. 10. 2015, C-264/14, Hedqvist).

Donnerstag, 22. Oktober 2015 – Ein rosa Haarband rechtfertigt keine Kündigung

Eine Kündigung des in Elternteilzeit befindlichen Beklagten ist möglich, wenn der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Treten individuelle, vom Dienstvertrag grundsätzlich umfasste Weisungen des Dienstgebers, die Persönlichkeitsrechte eines Dienstnehmers berühren, wie hier jene, die das äußere Erscheinungsbild des Dienstnehmers betreffen, in Kollision mit dem Weisungsrecht des Dienstgebers, dann hat eine Abwägung der gegenseitigen Interessen zur Prüfung der Rechtfertigung einer Weisung stattzufinden. Weshalb Fahrgäste an der Professionalität und Seriosität eines im öffentlichen Verkehr tätigen Buslenkers zweifeln sollten, nur weil dieser ein funktionelles, wenn auch farblich auffallendes (rosa) Haarband trägt, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Den von der Klägerin vorgetragenen Sicherheitsaspekten, wonach gerade im Gefahrenfall erkennbar sein soll, wer der Fahrer ist, wird schon durch die von ihr vorgegebenen Bekleidungsvorschriften (Uniform), an die sich der Beklagte ohnedies hält, ausreichend Rechnung getragen.Durch das Nichtbefolgen einer ungerechtfertigten Weisung des Dienstgebers konnte der Beklagte keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung war somit nicht zu erteilen (OGH 24. 9. 2015, 9 ObA 82/15x).

Donnerstag, 22. Oktober 2015 – SWK-Veranstaltungstipp: Umsatzsteuertagung 2015 an der Universität Linz

Am Mittwoch, dem 4. 11. 2015, veranstaltet das Forschungsinstitut für Steuerrecht und Steuermanagement der Johannes Kepler Universität Linz die Umsatzsteuertagung 2015: Entwicklung und Zukunft der Mehrwertsteuer. Hochkarätige Referenten beleuchten die Rechtsentwicklung in Deutschland seit Bestehen des Binnenmarktes, die Rechtsentwicklung beim Eigenverbrauch, aktuelle Entwicklungen beim Vorsteuerabzug aus Sicht der Finanzverwaltung, Umsatzsteuerbefreiungen in der Rechtsentwicklung, verfassungsrechtliche Aspekte zur Rechtsentwicklung, die Rechtsprechung des UFS und des BFG, Verfahrensrecht und Umsatzsteuer in der Rechtsentwicklung sowie die Zukunft der Mehrwertsteuer im Binnenmarkt.

Auf einen Blick:

  • Termin: 4. 11. 2015, 8:45 bis 18 Uhr;
  • Ort: Universität Linz, Altenberger Straße 69, Repräsentationsraum C (Uni-Center, 1. Stock);
  • Informationen/Anmeldung: umsatzsteuertagung@jku.at.

Mittwoch, 21. Oktober 2015 – Pauschalierte Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen

(B. R.) – Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist gemäß § 3 Abs 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen (bei Erbringung der dort angeführten Nachweise) zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, als außergewöhnliche Belastung ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Der Auffassung, dass mit der Inanspruchnahme des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug alle Mehraufwendungen für Fahrten mit diesem Kraftfahrzeug abgegolten seien, weshalb ein Steuerpflichtiger keine zusätzlichen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten geltend machen könne, ist zu entgegnen, dass durch diesen Freibetrag nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann (VwGH 23. 1. 2013, 2009/15/0094). Daher stellen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen dar (VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0197).

Montag, 19. Oktober 2015 – Abgabenänderungsgesetz 2015 in Begutachtung

Am 16. Oktober hat das BMF ein Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) in Begutachtung versendet. Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzespakets sind: Wahlrecht bei der Einlagenrückzahlung; Neuregelung der Wegzugsbesteuerung; gesetzliche Klarstellungen betreffend Einkünftezurechnung bei zwischengeschalteten Körperschaften und betreffend Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage; Änderung der bestehenden Verweise auf den Zollkodex der Gemeinschaften auf den neuen Zollkodex der Union; Entfall der Einschränkung der geschäftsmäßigen Vertretungsbefugnis für die Abgabe von Zollanmeldungen; Ausdehnung der zollrechtlichen Aufbewahrungspflicht; Verpflichtung der Gewährung automationsunterstützter Einsichtnahme durch Beförderungsunternehmen; Vereinheitlichung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist für Zolldelikte; Ausweitung der Befreiungsmöglichkeit von Finanzstrafverfolgung; Margenbesteuerung bei Reiseleistungen. Die Begutachtungsfrist endet am 6. November. -> Zum Ministerialentwurf

Freitag, 16. Oktober 2015 – Beitragsgruppenschema 2016

Das ab 1. 1. 2016 gültige Beitragsgruppenschema mit der Übersicht über alle Beitragssätze, sonstigen Beiträge und Umlagen ist ab sofort auf der Website der Niederösterreichischen Gebietskrankenasse verfügbar. Die gesetzlichen Neuregelungen, die sich ab 2016 auf die Beitragsabrechnung auswirken (zB Neuaufteilung der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge in der Krankenversicherung, neue Lehrlingsgruppen), wurden eingearbeitet.

Freitag, 16. Oktober 2015 – Inflation geht im September 2015 auf 0,7 % zurück

Die Inflationsrate für September 2015 betrug nach Berechnungen der Statistik Austria +0,7 % (August 2015: +1 %). Damit wies sie den niedrigsten Wert seit Jänner 2015 (+0,7 %) auf. Ausschlaggebend für den Rückgang waren Preise für Treibstoffe, die im Jahresvergleich noch stärker sanken als im August. Hauptpreistreiber blieben die deutlich teureren Bewirtungsdienstleistungen. Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) für den Monat September lag bei 111,0. Gegenüber dem Vormonat (August 2015) stieg das durchschnittliche Preisniveau um 0,4 %.

Mittwoch, 14. Oktober 2015 – Nichtanrechnung der Zwischensteuer an ausländische Begünstigte verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit

Nach § 13 Abs 3 KStG idF BBG 2001 werden im Inland ansässige Privatstiftungen bezüglich ihres Rechts auf sofortige Ermäßigung der Zwischensteuer unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob die Begünstigten von Zuwendungen, die diese Stiftungen in einem bestimmten Veranlagungszeitraum vornehmen, der österreichischen Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Zwischensteuer wird nicht angerechnet bzw erstattet, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in Österreich aufgrund eines DBA von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist. Eine solche Regelung verstößt gegen die in Art 56 EG (nunmehr: Art 63 AEUV) geregelte Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH 17. 9. 2015, C-589/13, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt). Anmerkung: Das EuGH-Urteil ist in allen offenen bzw wiederaufgenommenen körperschaftsteuerlichen Veranlagungsverfahren von Privatstiftungen bereits zu berücksichtigen.

Dienstag, 13. Oktober 2015 – Steuertermine im November

Am 16. November 2015 sind folgende Abgaben fällig:

  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für September 2015 bzw für das 3. Quartal 2015;
  • Kammerumlage für das 3. Quartal 2015;
  • Normverbrauchsabgabe für September 2015;
  • Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für September 2015;
  • Werbeabgabe für September 2015;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für September 2015;
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 3. Quartal 2015;
  • Lohnsteuer für Oktober 2015;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Oktober 2015;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Oktober 2015;
  • Kommunalsteuer für Oktober 2015;
  • Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2015;
  • Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2015;
  • die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge;
  • die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
  • sowie die Bodenwertabgabe für das 4. Quartal 2015.

Montag, 12. Oktober 2015 – Ernennungserfordernisse gemäß § 4 BDG

Werden in einer Ausschreibung über die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse hinaus weitere Kriterien festgesetzt, die ursprünglich als erwünscht angesehen werden, und stellt sich nach Einlangen der Bewerbung heraus, dass keiner der Bewerber alle geforderten Kriterien erfüllt, gibt es – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionsgegnerin – keine einschlägige Norm, die die Ernennung eines Bewerbers verbieten würde, der immerhin die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für diese Planstelle erfüllt. Dass in solchen Fällen eine Neuausschreibung nicht zwingend zu erfolgen hat, ergibt sich früher ausdrücklich aus dem 2002 aufgehobenen § 4 Abs 4 BDG. Danach konnte sogar die Nichterfüllung eines (gesetzlich geforderten) besonderen Ernennungserfordernisses aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden war. Mangels einer dies verbietenden Norm musste es der Dienstbehörde umso mehr möglich sein, auf ein ursprünglich erwünschtes Kriterium zu verzichten, das sich – wie im vorliegenden Fall – letztlich als überschießend erwies. Dass auf die ursprünglich gewünschte Formalqualifikation verzichtet werden konnte, ergibt sich deutlich aus der Ernennung von Oberst S., der über eine solche Qualifikation ebenfalls (wie im Übrigen auch eine Hochschulbildung) nicht verfügte. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach dem Kläger – auch ohne Berücksichtigung des beim ernannten Mitbewerber fehlenden Erfordernisses einer M-BO-1-Qualifikation – insgesamt eine erheblich bessere Qualifikation für die ausgeschriebene Planstelle zukommt als Oberst S. und seine Nichternennung somit einen amtshaftungsbegründenden Ermessensmissbrauch darstellt (OGH 27. 8. 2015, 1 Ob 73/15i).

Montag, 12. Oktober 2015 – Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich nicht, wie bei anderen Betrieben, in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden pauschale Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Dieser als Vergütungssatz bezeichnete pauschale Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen für jedes Jahr festgesetzt. Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Vergütungssatz von 2.765 Euro (BMF-Erlass vom 2. 10. 2015, BMF-010216/0010-VI/6/2015).

Freitag, 9. Oktober 2015 – Sponsorzahlungen als Betriebsausgaben

(B. R.) – Besteht zwischen dem Sponsor und dem gesponserten Fußballverein (Teilnahme an der Meisterschaft der fünfthöchsten Spielklasse; zirka 250 Zuschauer pro Spiel) kein schriftlicher Sponsorvertrag, ist dies angesichts der im österreichischen Recht grundsätzlich herrschenden Formfreiheit von Verträgen ohne jede Bedeutung. Der Sponsor hat mehrfach auf das Vorliegen eines mündlichen Sponsorvertrags hingewiesen, der in den Protokollen zur Sitzung der Vereinsleitung auch konkret angesprochen wird. Es trifft auch nicht zu, dass die vom Verein zu erbringenden Werbeleistungen in den Protokollen über die Sitzungen der Vereinsleitung, in denen über die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin berichtet wird, nur leger umschrieben sind. Im Jahr 2005 hat sich der Verein zur Banden- und Plakatwerbung (drei Werbeschilder Größe fünf Meter mal ein Meter gut sichtbar gegenüber den Zuschauerbereichen angebracht), die vor dem ersten Meisterschaftsspiel hängen musste, und zur Durchsage eines Werbetextes des Sponsors vor und während eines jeden Spiels verpflichtet. Im Jahr 2006 kam das Firmenlogo des Sponsors auf den Spielerdressen und in der Matchzeitung hinzu. Im Jahr 2007 hat sich der Verein weiters dazu verpflichtet, dass die Kampfmannschaft auch alle Freundschaftsspiele mit den Sponsordressen spielen muss. Korrespondierend dazu haben sich auch die Sponsorzahlungen sukzessive erhöht. Im Hinblick darauf scheinen die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Verein hinreichend eindeutig und auch im Vorhinein fixiert, zumal die darüber berichtenden Protokolle zu den Vereinsleitungssitzungen vom Jänner 2005, Jänner 2006 und Jänner 2007 datieren. Es steht dem Betriebsausgabenabzug auch nicht entgegen, dass eine (auf einen marktüblichen Leistungsaustausch ausgerichtete) Vereinbarung auf die Initiative eines Vertragsteiles (bzw hier eines Vereinsmitglieds) zurückzuführen ist (VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0096).

Freitag, 9. Oktober 2015 – Ärztliche Gutachten zur Altersbestimmung von Asylwerbern sind nicht umsatzsteuerfrei

Nur ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, kommt die in Art13 Teil A Abs 1 lit b und c der 6. MwSt-RL bzw in Art 132 Abs 1 lit b und c der MwStSyst-RL vorgesehene Steuerbefreiung zugute. Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, ist diese nicht umsatzsteuerfrei. Die hier streitgegenständliche forensische Anthropologie befasst sich unter anderem mit der Altersbestimmung von Personen, wobei üblicherweise – siehe auch die Judikatur des Asylgerichtshofs – der Zahnstatus erhoben und eine medizinisch-röntgenologische Handwurzelknochenuntersuchung vorgenommen wird. Dass bei Diagnose einer Krankheit im Zuge einer Untersuchung für ein Gutachten dieser Umstand dem Untersuchten mitgeteilt worden wäre, ergibt sich schon aus der ärztlichen Ethik; derartige Diagnosen waren aber nicht Zweck der Untersuchungen (BFG 7. 9. 2015, RV/7103393/2011).

Freitag, 9. Oktober 2015 – Sind ungarische Arbeiter Arbeitnehmer des Beschwerdeführers oder seines ungarischen Subunternehmers?

In Fällen, in denen die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit erlauben, ist auf weitere Abgrenzungskriterien wie das Unternehmerrisiko abzustellen. Da einerseits der Beschwerdeführer mit dem ungarischen Vertragspartner einen Werkvertrag abgeschlossen und mit diesem vertragskonform rein nach Leistung abgerechnet hat, während dieser andererseits mit seinen Mitarbeitern Arbeitsverträge abgeschlossen und allein nach Zeit abgerechnet hat, ist der Beschwerdeführer nicht als Arbeitgeber im Sinne des § 47 EStG der ungarischen Mitarbeiter anzusehen (BFG 9. 9. 2015, RV/1100141/2012).

Donnerstag, 8. Oktober 2015 – Vorschreibung der KESt im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen und der Abzugsteuer

In der Information vom 5. 10. 2015, BMF-010203/0276-VI/1/2015, legt das BMF seine Sichtweise zur Vorgehensweise bei der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen und der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 unter Berücksichtigung der mit dem StRefG 2015/2016 erfolgten gesetzlichen Änderungen und der Rechtsprechung des VwGH dar. Die neue Rechtslage (§ 95 Abs 4 Z 1 EStG bzw § 100 Abs 3 Z 1 EStG) ist in Bezug auf die Direktvorschreibung der KESt bzw die Direktvorschreibung der Abzugsteuer ab Inkrafttreten anzuwenden. Für bereits mittels Bescheid festgesetzte KESt bzw. Abzugsteuer kommt die Änderung nicht zur Anwendung. Mit dieser Information tritt die Information des BMF vom 30. 3. 2015, BMF-010200/0015-VI/1/2015, außer Kraft. Volltext in der Findok.

Donnerstag, 8. Oktober 2015 – Ärztehonorar in der Sonderklasse

Allein aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergibt sich noch kein Honoraranspruch. Dieser setzt gemäß § 14 Abs 5 Tiroler Krankenanstaltengesetz den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem honorarberechtigten Arzt und dem Pflegling voraus. Ein Arzthonorar kann aber nur dann begehrt werden, wenn – im Verhältnis zur allgemeinen Gebührenklasse – eine Mehrleistung erbracht wird. Unabhängig davon, ob diese Mehrleistung in der persönlichen Betreuung oder Behandlung durch den honorarbrechtigten Arzt zu bestehen hat, gebührt hier dem Kläger kein Honorar, weil er wegen urlaubsbedingter Abwesenheit keine solche Leistung erbrachte oder zu erbringen beabsichtigte (OGH 2. 9. 2015, 7 Ob 51/15y).

Mittwoch, 7. Oktober 2015 – Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Bestandschutzes

Eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes fällt – so wie eine Anfechtungsklage im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes – unter die besonderen arbeitsvertraglichen Zuständigkeitstatbestände der Art 18 bis 21 EuGVVO. Dem klagenden Arbeitgeber steht demnach gemäß Art 20 Abs 1 EuGVVO nur die internationale Zuständigkeit im Wohnsitzstaat des beklagten Arbeitnehmers zur Verfügung (OGH 25. 6. 2015, 8 ObA 41/15k).

Mittwoch, 7. Oktober 2015 – Fehlende Firmenwertabschreibung ausländischer Gruppenmitglieder unionsrechtswidrig

(B. R.) – Nach Ansicht des EuGH verstößt eine Regelung eines Mitgliedstaates (hier: § 9 Abs 7 KStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2014), die es im Rahmen der Gruppenbesteuerung einer Muttergesellschaft erlaubt, beim Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die Mitglied einer solchen Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Beteiligung vorzunehmen, ihr dies beim Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aber versagt, gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV). Die Ungleichbehandlung lässt sich weder durch die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten noch die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems rechtfertigen (EuGH 6. 10. 2015, Rs C-66/14, IFN-Holding AG, IFN Beteiligungs GmbH). Anmerkung: Die Frage vom VwGH gleichfalls vorgelegte Frage, ob § 9 Abs 7 KStG 1988 eine staatliche Beihilfe darstellt, hat der EuGH als unzulässig angesehen.

Dienstag, 6. Oktober 2015 – Amtsrevision: Unternehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers mit 50 % Beteiligung unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils van der Steen

(A. S.-F.) – Nach der Rechtsprechung des EuGH (18. 10. 2007, Rs C-355/06, van der Stehen) ist für die Frage der Unternehmereigenschaft eines Geschäftsführers nicht das Beteiligungsausmaß maßgeblich, sondern es ist in einer Gesamtbetrachtung auf den Grad der Selbständigkeit abzustellen, der sich aus der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall ergibt. Trägt der Geschäftsführer danach kein Unternehmerrisiko, liegt jedenfalls eine Unterordnung und keine Selbständigkeit vor. Wer nicht im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Verantwortung handelt, kann jedenfalls kein Unternehmer sein. Die Geschäftsführertätigkeit der mitbeteiligten Partei ist daher als nichtunternehmerisch anzusehen. Das BFG hat eine ordentliche Revision im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH betreffend Vorliegen einer Unternehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils van der Steen für zulässig erachtet (BFG 25. 6. 2015, RV/1100235/2012). Das die Amtsrevision einbringende Finanzamt vertritt die Rechtsansicht, dass Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit 50 % Beteiligung (oder mehr) sehr wohl selbständig tätig und daher Unternehmer sind. Dabei stützt sich das Finanzamt auf die ständige Judikatur des VwGH und die herrschende Meinung in der Literatur.

Dienstag, 6. Oktober 2015 – Rückläufige Tendenz bei geleisteten Arbeitsstunden im ersten Halbjahr 2015

Im ersten Halbjahr 2015 waren die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden im Handel mit –0,3 % und im Dienstleistungsbereich mit –1,7 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum rückläufig, wie aktuelle Auswertungen der Statistik Austria zeigen. Die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter pro unselbständig Beschäftigtem stiegen sowohl im Handel (+2,6 %) als auch im Dienstleistungsbereich (+2,2 %). Die Anzahl der Beschäftigten insgesamt sank im Handel um 0,2 %, im Dienstleistungsbereich hingegen wuchs sie um 1 %. Die Erstellung dieser Statistik erfolgt auf Basis von Beschäftigtenverhältnissen, daher ist eine Darstellung mit Vollzeitäquivalenten nicht möglich.

Montag, 5. Oktober 2015 – Änderung der Neugründungs-Förderungsverordnung

Betriebsinhaber, die sich innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung in einem Betrieb vergleichbarer Art betätigt haben, gelten nach der aktuellen Rechtslage nicht als Neugründer. Durch die Änderung des § 2 Abs 3 Neugründungs-Förderungsverordnung wird der Beobachtungszeitraum ab 1. 1. 2016 auf fünf Jahre verkürzt. Förderungen können somit früher in Anspruch genommen werden (Quelle: Gerhard Trimmel in NÖDIS Nr 12/September 2015).

Montag, 5. Oktober 2015 – Anrechnung von Sachbezügen auf das kollektivvertragliche Entgelt?

Der Zweck der Festsetzung kollektivvertraglicher Mindestlöhne besteht darin, dem Arbeitnehmer dessen Existenz zu sichern. Dieses Mindestentgelt muss ihm daher zur Gänze zu seiner freien Verfügung bleiben. Eine Durchbrechung des Anrechnungsverbots für Naturalleistungen auf den Mindestlohn ist nur dann zulässig, wenn sie der Kollektivvertrag selbst vorsieht und wenn zudem die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten ist. Eine solche Anrechnung sieht der zu beurteilende Kollektivvertrag nicht vor. Die kollektivvertragliche Festlegung von Mindestentgelten in Euro ist als Geldzahlungsgebot zu verstehen. Für die Prüfung, ob eine vertragliche Vereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt daneben kein Raum. Der kollektivvertragliche Mindestlohn ist dem Günstigkeitsvergleich mit Sachbezügen entzogen (OGH 27. 8. 2015, 9 ObA 92/15t).

Montag, 5. Oktober 2015 – Geänderte Kriterien bei Vereinsfesten

(B. R.) – Da durch die Barumsatzverordnung 2015, BGBl II 2015/247, das kleine Vereinsfest in Teilbereichen definiert wurde, werden die VereinsR 2001 entsprechend geändert, um den Vorstellungen des Verordnungsgebers Rechnung zu tragen. Abweichend von Rz 306 der VereinsR 2001 darf nach einer BMF-Information die Darbietung von Unterhaltungseinlagen auch an Künstlergruppen (zB Musikgruppen) übertragen werden, die keine Vereinsmitglieder sind, wenn der Preis, den diese Gruppen üblicherweise für ihren Auftritt verrechnen, 1.000 Euro pro Stunde nicht überschreitet (§ 3 Abs 2 Z 3 Barumsatzverordnung 2015). Das konkrete entrichtete Auftrittsentgelt ist für das zu beurteilende Fest unbeachtlich. Diese Information ist auf alle nicht veranlagten Fälle sowie auf alle beim Finanzamt zum 1. 10. 2015 anhängigen Fälle anzuwenden, in denen noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist (BMF 1. 10. 2015, BMF-010203/0295-VI/6/2015, BMF-AV 2015/146).

Anmerkung: Nach den VereinsR 2001 (Rz 306) beträgt dieses Auftrittsentgelt lediglich 800 Euro pro Stunde; vgl dazu auch Renner, Kleines Vereinsfest laut VereinsR 2001 versus begünstigte gesellige Veranstaltung laut Barumsatzverordnung 2015, SWK 28/2015, 1285.

Freitag, 2. Oktober 2015 – Zugehörigkeit einer risikobehafteten Anleihe durch eine Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen oder außerbetrieblichen Vermögen

(B. R.) – Es ist Sache der jeweiligen, in der Verantwortung des Geschäftsführers liegenden unternehmerischen Entscheidung, Geschäfte über die Veranlagung des Vermögens der Gesellschaft abzuschließen und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Die mehr oder minder stark ausgeprägte Risikoträchtigkeit von Geschäften gehört zum Wesen einer jeden unternehmerischen Betätigung. An der objektiven Eignung eines Geschäfts, den Betrieb zu fördern, fehlt es daher nicht schon deshalb, weil es Risiken – wie konkret das Risiko, dass sich der Kurs einer risikobehafteten Anleihe (hier: Griechenlandanleihe) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Emittentin negativ entwickelt – in sich birgt. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, Risikogeschäfte nur dann als der betrieblichen Sphäre zugehörig anzusehen, wenn sie erfolgreich sind. Unternehmerische Entscheidungen bleiben, auch wenn sie sich letztlich als Fehlmaßnahme erweisen, betrieblich veranlasst.

Eine außerbetriebliche Sphäre kann zwar auch bei § 7 Abs. 3 Körperschaften vorliegen. Dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle, bei denen es um Wirtschaftsgüter geht, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der Kapitalgesellschaft dienen. Allein der Umstand, dass eine GmbH eine risikobehaftete Anleihe erwirbt, berechtigt nicht dazu, dahinter eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu erblicken. So gehören auch zur Veranlagung von Gewinnen angeschaffte derivative Finanzinstrumente zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, selbst wenn es sich dabei um branchenuntypische Geschäfte handelt (BFG 26. 8. 2015, RV/7100783/2012).

Freitag, 2. Oktober 2015 – Steuerfreiheit für Weltpostverein-Pensionen

(BMF) – Verlegt eine UN-Bedienstete, die in der Hauptsache beim Weltpostverein (WPF), einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, in Bern tätig gewesen ist, aus Anlass ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre WPF-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund oder WPF-Vorsorgesystem („UPU Provident Scheme“) an ehemalige UN-Angestellte des WPF ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage dafür bilden Art V Abschn 18 lit b des Übereinkommens vom 13. 2. 1946, BGBl 1957/126, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Art VI Abschn 19 lit b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl 1950/248 (EAS 735). Pensionen internationaler Organisationen, die aufgrund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, sind nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger „Progressionsvorbehalt“ vorgesehen ist. Dies ist bei UN-Pensionen nicht der Fall (LStR 2002, Rz 137a) (EAS 3365 vom 25. 9. 2015).

Donnerstag, 1. Oktober 2015 – Fortbildungskosten einer Pastoralassistentin

(B. R.) – Bei einer beruflichen Fortbildung verbessert der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein derartiger Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können. Bei Aufwendungen für Persönlichkeitsentwicklung ist wegen der Nähe zur privaten Lebensführung für die steuerliche Abzugsfähigkeit als Fortbildungskosten entscheidend, ob im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit eine entsprechende (idR psychologische bzw persönlichkeitsbildende) Schulung erforderlich ist (VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0019, bzw 26. 6. 2014, 2011/15/0068). In Bezug auf Fortbildungskosten einer Pastoralassistentin für Systemaufstellung sowie für transpersonale Psychotherapie kann an deren Erforderlichkeit kein Zweifel bestehen, da die erlernten Fähigkeiten im ausgeübten Beruf verwertet werden können. Sie sind daher als Werbungskosten abzugsfähig (BFG 3. 8. 2015, RV/3100211/2012; Revision nicht zugelassen).

Donnerstag, 1. Oktober 2015 – Begutachtungsentwurf zum Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

(Ch. C./J. N.) Anfang September veröffentlichte das BMJ den Begutachtungsentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird. Eckpunkte der Reform: Der Anwendungsbereich umfasst Kreditverträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden und die durch eine Hypothek besichert werden. Ebenfalls miteinbezogen sind Kredite, die dem Erwerb einer Liegenschaft dienen, unabhängig von einer hypothekarischen Besicherung. Abseits der Standardinformationen an Verbraucher im Rahmen von Werbeangeboten, bestehen umfassende vorvertragliche Informationspflichten des Kreditgebers (bzw Kreditvermittlers), die anhand eines standardisierten Formulars zu erfüllen sind; zudem bedarf es stets allgemeiner Informationen über Kreditverträge.Das Angebot eines Kreditgebers soll gegenüber dem Verbraucher mindestens sieben Tage verbindlich bleiben. Überdies erhält der Verbraucher ein Rücktrittsrecht, wenn er seine Vertragserklärung kurz nach Erhalt der vorvertraglichen Informationen abgegeben hat. Außerdem besteht – parallel zur Regelung im VKrG – die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung.