SteuerNews Archiv Juni 2015

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Dienstag, 30. Juni 2015 – Familienbeihilfe: Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Studenten

Es besteht weder ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person stets an dem Ort ist, an dem sie sich mit ihrer (Kern-)Familie aufhält, noch ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person bei einem mehrjährigen berufsbedingten oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt stets in jenem Land beibehalten wird, dessen Staatsbürger sie ist. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Die in Art 11 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genannten Kriterien können sinngemäß auch für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts von Drittstaatsangehörigen herangezogen werden (BFG 9. 6. 2015, RV/7102797/2015).

Dienstag, 30. Juni 2015 – Gemeinsame Entrichtung von Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühren wieder möglich

Bereits mit der GrEStG-Novelle 2014 (BGBl I 2014/36) wurde der Grundstein dafür gelegt, dass zukünftig wieder eine Selbstberechnung der Grundbuchseintragungsgebühren und eine gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer möglich werden. Mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl I 2015/19) wurden auch die Voraussetzungen im GGG in Form einer Verordnungsermächtigung geschaffen. Diese Verordnungen wurden in der Zwischenzeit erlassen: einerseits die Verordnung des BMF betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung – GrESt-SBV, BGBl II 2015/156) und andererseits eine Novelle zur Grundbuchsgebührenverordnung (GGV, BGBl II 2015/157) des BMJ. In einem Beitrag in SWK-Heft 19/2015 stellt Dr. Dietmar Dokalik, stellvertretender Leiter der für Gerichtsgebühren zuständigen Abteilung im BMJ, den wesentlichen Inhalt vor.

Montag, 29. Juni 2015 – Festsetzung eines Höchstbetrages für gewöhnliche Beerdigungskosten

Der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) beträgt 10 000 Euro. Beerdigungskosten im Sinne dieser Bestimmung setzen sich zusammen aus den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines Grabmals. Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft (Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde [FMA] über die Festsetzung eines Höchstbetrages für gewöhnliche Beerdigungskosten [Beerdigungskostenverordnung 2016], BGBl II 2015/172).

Montag, 29. Juni 2015 – Familienbeihilfe: Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Studenten

Es besteht weder ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person stets an dem Ort ist, an dem sie sich mit ihrer (Kern-)Familie aufhält, noch ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person bei einem mehrjährigen berufsbedingten oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt stets in jenem Land beibehalten wird, dessen Staatsbürger sie ist. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Die in Art 11 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genannten Kriterien können sinngemäß auch für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts von Drittstaatsangehörigen herangezogen werden (BFG 9. 6. 2015, RV/7102797/2015).

Freitag, 26. Juni 2015 – Virtuelles Arbeiten – Fluch oder Segen?

Arbeiten von zu Hause, vom Flughafen oder sogar vom Strand aus, Arbeiten im Pyjama oder im Kaffeehaus – das klingt nach Freiheit, Flexibilität und Selbstbestimmung. Doch selten wird dabei die Kehrseite der Medaille gesehen: ein Verschwimmen von Berufs- und Privatleben, eine erwartete 24/7-Erreichbarkeit und neue Wege, seine Aufgaben zu erledigen – und das nicht immer unbedingt zum Vorteil bezüglich der viel zitierten „Work-Life-Balance“. In der Juni-Ausgabe der ASoK beleuchtet ein Artikel von ao. Univ.-Prof. Dr. Iris C. Fischlmayr die Konsequenzen moderner Arbeitsformen für das Individuum.

Freitag, 26. Juni 2015 – EZB-Programm zum Ankauf von Staatsanleihen ist unionsrechtskonform

Der EuGH hat die in der Vorlage des deutschen BVerfG zum Ausdruck gebrachten erheblichen Zweifel an der Unionsrechtskonformität des im September 2012 von der Europäischen Zentralbank (EZB) angekündigten OMT-Programms (Outright Monetary Transactions) verworfen. Dieses Programm für den Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten überschreitet nicht die währungspolitischen Befugnisse der EZB und verstößt nicht gegen das Verbot der monetären Finanzierung von Mitgliedstaaten: Art 119, 123 Abs 1, Art 127 Abs 1 und 2 AEUV sowie Art 17 bis 24 des Protokolls (Nr 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sind dahin auszulegen, dass sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) dazu ermächtigen, ein Programm für den Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten wie dasjenige zu beschließen, das in der Pressemitteilung angekündigt wurde, die im Protokoll der 340. Sitzung des Rates der EZB am 5. und 6. 9. 2012 genannt ist (EuGH 16. 6. 2015, Rs C-62/14, Gauweiler).

Donnerstag, 25. Juni 2015 – Sozial ungerechtfertigte Kündigung

(M. K.) – Gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt. Hiermit ist nicht bloß auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes abzustellen, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers im Einzelfall zu berücksichtigen: einerseits die Abhängigkeit vom Erwerbseinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, andererseits die wesentliche Beeinträchtigung durch dessen Verlust. Diese Umstände müssen über den „normalen“ Nachteil einer Kündigung hinausgehen (OGH 29. 1. 2015, 9 ObA 133/14w).

Donnerstag, 25. Juni 2015 – Vergütung für die Verpfändung eines GmbH-Anteils

(B. R.) – Verpfändet ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens, so kann die Vergütung, die der Dritte dafür erhält, entweder zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen oder zu Einkünften aus Leistungen führen. Für wiederkehrende Bezüge ist entscheidend, dass sich die Bezüge aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrundes mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht immer in gleicher Höhe, wiederholen. Einkünfte aus Leistungen liegen vor, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften iSd § 22 dEStG gehören. Eine Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst (BFH 14. 4. 2015, IX R 35/13).

Dienstag, 23. Juni 2015 – Bedeutende Änderungen im Erbrecht, Urheberrecht und Strafrecht

In seiner Sitzung am 16. 6. 2015 hat der Ministerrat drei wesentliche wirtschaftsrechtliche Regierungsvorlagen – Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, Urheberrechts-Novelle 2015 und Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – beschlossen: Die größte Reform des österreichischen Erbrechts seit mehr als 200 Jahren dient der generellen (terminologischen) Modernisierung und bringt insbesondere Neuerungen im Pflichtteilsrecht, ua die Möglichkeit zur Stundung des Pflichtteils unter Bedachtnahme auf Unternehmensinteressen. Zudem sollen mit dem Reformpaket die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung im österreichischen Recht geschaffen werden. Mit der Urheberrechts-Novelle soll einerseits die vom EuGH beanstandete gesetzliche Abtretung der Verwertungsrechte des Hauptregisseurs an einem Filmwerk in eine Vermutung verbunden mit dem Verbot einer Vorausabtretung umgewandelt werden (§ 38 UrhG), andererseits vor allem die sogenannte „Leerkassettenvergütung“ für private Vervielfältigungen auf Bild- und Schallträgern erweitert werden. Speichermedien jeglicher Art sollen in Zukunft einbezogen werden. Zur Förderung von Zweitveröffentlichungen im Wege von Open Access soll für wissenschaftliche Urheber ein Zweitverwertungsrecht für die Ergebnisse hauptsächlich öffentlich-finanzierter Forschung eingeführt werden. Die StGB-Reform sieht eine Senkung der Strafdrohungen im Bereich der Vermögensdelikte und eine Anhebung der Strafdrohungen für die qualifizierte Körperverletzung vor. Weiters wird eine Neugestaltung der Fahrlässigkeitsdelikte angestrebt. Die Gewerbsmäßigkeit soll durch die Berufsmäßigkeit ersetzt werden. Das Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels soll als neuer „Cybercrime-Tatbestand“ eingeführt werden. Im Kampf gegen Sozialbetrug, insb Scheinanmeldungen, soll die vorgeschlagene Änderung des § 153d StGB eine effizientere Bekämpfung durch die strafrechtliche Erfassung aller „betrügerischen“ Anmeldungen und die Erweiterung der Strafbarkeit auf das „Vermitteln“ bzw „In-Auftrag-Geben“ solcher Anmeldungen bewirken. Außerdem sollen die derzeit in zahlreichen Einzelgesetzen geregelten Straftatbestände der „Bilanzfälschung“ durch einheitliche Straftatbestände im StGB (§§ 163a, 163b) ersetzt werden.

Dienstag, 23. Juni 2015 – Ministerrat beschließt Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

In seiner Sitzung am 16. 6. 2015 hat der Ministerrat ua auch die Regierungsvorlage zum Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) beschlossen. Mit dem SBBG soll durch eine Verbesserung und Schaffung neuer Strukturen im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Einrichtungen und Behörden der bisherige Ausfall beim Beitrags-, Steuer- und Zuschlagsaufkommen durch Sozialbetrug eingedämmt werden. Scheinfirmen sowie Personen und deren Versicherungsverhältnisse, die von den Scheinfirmen zur Sozialversicherung angemeldet werden, sollen anhand einer Reihe von Kriterien identifiziert werden, um (vermeintliche) Versicherungsverhältnisse – inklusive reiner Scheinanmeldungen tatsächlich nicht beschäftigter Personen – zum Scheinunternehmen zu beenden und den wahren Dienstgeber zu erurieren. Ein weiteres Ziel des Gesetzespakets ist die Zurückdrängung bzw Eindämmung der unrechtmäßigen E-Card-Verwendung und – durch Einsatz des sogenannten „Mystery-Shoppings“ – der zu Unrecht erfolgten Verrechnungen von Leistungen.

Dienstag, 23. Juni 2015 – Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisen ohne Nächtigung

(B. R.) – Tagesgelder (Verpflegungsmehraufwendungen) sind bei Reisen nur dann steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 (Betriebsausgaben) bzw. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Werbungskosten) zu berücksichtigen, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall ist – „für den ersten Zeitraum von ca einer Woche“ – der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hingegen liegt nach ständiger Rechtsprechung (VwGH 28. 1. 1997, 95/14/0156; 30. 10. 2001, 95/14/0013; 26. 6. 2002, 99/13/0001; 7. 10. 2003, 2000/15/0151; BFG 6. 5. 2014, RV/7103150/2012; 15. 7. 2014, RV/1100045/2011) ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält (BFG 16. 4. 2015, RV/2100635/2010; Revision nicht zugelassen).

Montag, 22. Juni 2015 – BAG-Novelle: Neue Ausbildungschancen für benachteiligte Jugendliche

Eine vom Nationalrat am 18. 6. 2015 beschlossene Novelle zum Berufsausbildungsgesetz (627 BlgNR 25. GP) verfolgt den Zweck, die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln, um die Lehrausbildung auch für die Zukunft als attraktive, praxisorientierte Ausbildung zu erhalten. So sollen neue Ausbildungsangebote vor allem benachteiligten Jugendlichen den Erwerb von Abschlüssen auf der Sekundärstufe II ermöglichen bzw erleichtern. Der Entwurf sieht die Möglichkeiten von Modellprojekten bei Zusammenwirken von mehreren Unternehmen vor, baut das Qualitätsmanagement aus und bringt Erleichterungen für die Kombination von Lehre und Matura.

Montag, 22. Juni 2015 – VfGH verlangt ungeschwärzte Hypo-Akten

Der Verfassungsgerichtshof hat in der Auseinandersetzung zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Hypo-Untersuchungsausschuss entschieden: Akten und Unterlagen sind ungeschwärzt vorzulegen. Wenn Akten und Unterlagen vom Gegenstand der Untersuchung umfasst sind, müssen sie ohne Rücksicht auf sonstige bestehende Verschwiegenheitspflichten ungeschwärzt vorgelegt werden. Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen ist die Erfüllung der Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses nicht möglich. Ob Akten und Unterlagen vom Gegenstand der Untersuchung umfasst sind, entscheidet zunächst das Organ, von dem Akten angefordert werden; im Streitfall dann der Verfassungsgerichtshof. Die Verantwortung zur Wahrung insbesondere des Datenschutzes bei der Verwendung der Akten und Unterlagen trägt das Parlament (VfGH 15. 6. 2015, UA 2/2015, UA 4/2015).

Montag, 22. Juni 2015 – Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

In BGBl II 2015/155, ausgegeben am 19. 6. 2015, wurde die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird, kundgemacht. Die Satzung gilt für alle Einrichtungen, deren Hauptzweck in der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften als Einrichtungen der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind. Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

Freitag, 19. Juni 2015 – Arbeitsrecht-Update für Personalisten

Der Linde Verlag veranstaltet am 29. und 30. 6. 2015 in Wien mit Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank das Seminar „Arbeitsrecht-Update für Personalisten“. Das Arbeitsrecht ist durch Gesetze und Rechtsprechung in vielen Bereichen in ständigem Wandel. Daher kommt es selbst bei fundierten Basiskenntnissen immer wieder zu Zweifelsfragen und Unsicherheiten. Der Update-Lehrgang vermittelt die wichtigsten Änderungen vor allem des laufenden Jahres, mit Schwerpunkt auf den neuesten Entwicklungen, die seit 1. 1. 2015 in Kraft sind bzw in Bälde auf die Betriebe zukommen und umzusetzen sind. Er gibt Antworten und Umsetzungshilfen zu praktisch wichtigen Fragen nach dem neuesten Stand. Besseres Verständnis der rechtlichen Zusammenhänge versetzt die Teilnehmer in die Lage, auch situationsangepasste Variationen in der Praxis gut zu bewältigen. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.

Freitag, 19. Juni 2015 – Liebhaberei: Abgrenzung Unwägbarkeit – gewöhnliche unternehmerische Risiken

(B. R.) – Unvorhergesehene Ereignisse in Form von Verlusten bzw entgangenen Einnahmen („Unwägbarkeiten“) stellen bei einer Betätigung in der Regel die objektive Ertragseignung für sich allein gesehen noch nicht in Frage. Unwägbarkeiten sind somit das Ergebnis negativ beeinflussende Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und in der Regel keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen. Sie führen daher erst dann zur Liebhaberei, wenn eine Betätigung auch unter üblichen wirtschaftlichen Verhältnissen, das heißt unter Außerachtlassung der Unwägbarkeiten, ertragsunfähig wäre. Unwägbarkeiten sind von gewöhnlichen Risiken abzugrenzen, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallen. Keine Unwägbarkeit liegt somit vor, wenn ein Ereignis einem betätigungstypischem Risiko entspringt, Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten ist und bei Anwendung eines betätigungsspezifischen typischen durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes zu erkennen wäre, also subjektiv veranlasst ist. Ist es nach den Erhebungen der Abgabenbehörde offengeblieben, ob die – entgegen der Prognoserechnung eingetretene – offenkundige faktische Unmöglichkeit im von der LVO vorgeschriebenen Zeitraum einen Totalüberschuss zu erzielen, auf Unwägbarkeiten oder einer Liebhaberei nicht entgegenstehendes unternehmerspezifisches Risiko zurückzuführen sind, so hätte eine diesbezügliche Beurteilung bzw Unterscheidung seitens der Abgabenbehörde vorerst eine Klärung erfordert, ob die gegenständliche Vermietungstätigkeit ohne Probleme mit Mietern und insbesondere das daraus resultierende Ausbleiben des Leistens von Mietzahlungen überhaupt objektiv ertragsfähig gewesen wäre. Dazu wäre eine intensivere Befassung mit der vorgelegten Prognoserechnung erforderlich gewesen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben, sodass eine Entscheidungsfindung nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 278 Abs 1 BAO durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen (BFG 27. 10. 2014, RV/5100919/2013; Revision unzulässig).

Freitag, 19. Juni 2015 – Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) – In der österreichischen Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen, aber auch seines mangelnden Vermögens Rechnung tragenden, einfachen, würdigen Begräbnisses (und entsprechenden Grabes) außergewöhnliche Belastungen darstellen. Nach der Beerdigungskostenverordnung beträgt der Höchstbetrag (im Jahr 2012) für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159 Versicherungsvertragsgesetz 8.000 Euro, wobei sich die Beerdigungskosten aus den Kosten des Begräbnisses und den Kosten des Grabmals zusammensetzen. Der in der Beerdigungskostenverordnung genannte Höchstbetrag für „gewöhnliche Beerdigungskosten“ von 8.000 Euro (Summe der beiden in den LStR 2002 im Zusammenhang mit einem würdigen Begräbnis genannten Beträge) entspricht auch jenem Betrag, der als Höchstbetrag für ein einfaches Begräbnis für die im Rahmen des § 34 EStG steuerlich anzuerkennenden Begräbniskosten heranzuziehen ist. Diesem Gesamtrahmen ist gegenüber einer Aufteilung auf Begräbniskosten im engeren Sinn und Grabmalkosten im Sinne der LStR 2002 der Vorzug zu geben, da es um die insgesamt einfache, würdige Gestaltung des Begräbnisses geht und die Aufteilung auf einzelne Komponenten sachlich nicht geboten erscheint. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einzelner Aufwendungen im Rahmen eines einfachen, ortsüblichen Begräbnisses kommt nicht in Betracht, solange insgesamt der Gesamtrahmen eines einfachen Begräbnisses nicht überschritten wird (BFG 11. 12. 2014, RV/5100908/2013; Revision unzulässig).

Donnerstag, 18. Juni 2015 – Auch Sachbezug einer pädagogisch qualifizierten Au-Pair-Kraft ist abzugsfähig

Hat ein Steuerpflichtiger mit Au-Pair-Kräften Arbeitsverträge besonderer Art abgeschlossen, kommen alle Aufwendungen, die er aus diesem Rechtsgrund getragen hat, die ihre Wurzel also im Dienstverhältnis haben, grundsätzlich als Aufwendungen gemäß § 34 Abs 6 iVm Abs 9 EStG in Frage. Entscheidend ist nicht, welchem Empfänger gegenüber eine Leistung erbracht wird bzw wie der Zahlungsfluss verläuft, sondern für welchen Zweck bzw aus welchem Grund sie erbracht wurde. Mit anderen Worten: Sind mit der Kinderbetreuung im engeren Sinn andere Kosten untrennbar verbunden, stellen auch diese Aufwendungen im Sinne von § 34 Abs 6 EStG dar. Hat bis zum Ablauf des Oktobers des Streitjahres die pädagogische Ausbildung der zu diesem Zeitpunkt zwanzigjährigen Au-Pair-Kraft allein im Besuch eines Volkshochschule-Kurses mit insgesamt acht Unterrichtseinheiten bestanden, so ist der Schluss des Finanzamts, dass diese in der fraglichen Zeit nicht entsprechend – wie vom Gesetz gefordert – pädagogisch qualifiziert war, zutreffend (BFG 8. 6. 2015, RV/1100310/2012).

Donnerstag, 18. Juni 2015 – Dienstrechts-Novelle 2015 im Bundesgesetzblatt

Die Dienstrechts-Novelle 2015 wurde in BGBl I 2015/65, ausgegeben am 17. 6. 2015, kundgemacht. Das umfangreiche Gesetzespaket bringt diverse Neuerungen für den öffentlichen Dienst. Insbesondere will man damit sicherstellen, dass es durch die vor Kurzem beschlossene Umstellung des Gehaltsschemas im Bundesdienst zu keinen Gehaltseinbußen für die Bediensteten kommt. Außerdem ist vorgesehen, auch gleichgeschlechtlichen Paaren und Adoptiveltern Zugang zum „Papamonat“, vulgo „Babymonat“, zu gewähren und zahlreiche Detailänderungen in vielen weiteren Bereichen des Dienstrechts vorzunehmen. Genutzt wird die Sammelnovelle, mit der insgesamt 29 Gesetzte geändert werden, schließlich auch für Rechtsbereinigungen, gesetzliche Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen.

Donnerstag, 18. Juni 2015 – WIFO-Prognose: Kaum konjunkturelle Impulse durch Steuerreform

(APA) – Mit einem Wirtschaftswachstum von 0,5 % bleibt die Dynamik in Österreich 2015 das vierte Jahr in Folge äußerst schwach. Eine leichte Beschleunigung auf +1,3 % ergibt sich 2016 mit dem Anziehen des Binnenhandels in der EU. Die markante Abwertung des Euro wird die Exportentwicklung zusätzlich stützen. Die Steuerreform 2015/2016 begünstigt ab 2016 die private Nachfrage, dämpft aber gleichzeitig den öffentlichen Konsum. Für eine Stabilisierung der Arbeitslosenquote ist das Wachstum bis 2016 zu gering, so die wichtigsten Ergebnisse der WIFO-Prognose für 2015 und 2016. Auf den Einkommen der privaten Haushalte lasten eine relativ hohe Inflation, insbesondere der kräftige Anstieg der Mieten, eine im internationalen Vergleich hohe Abgabenbelastung und die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt. Die Abgabenquote wird 2016 durch die Steuerreform zwar gesenkt, konjunkturbelebende Effekte werden aber zum einen durch die Maßnahmen zur Gegenfinanzierung neutralisiert. Zum anderen wird kurzfristig gut die Hälfte des zusätzlichen Einkommens der privaten Haushalte gespart und ist somit nicht nachfragewirksam, da der Zuwachs überproportional Einkommensschichten mit geringerer Konsumneigung betrifft (mittlere und hohe Einkommen). Zusätzliche Effekte der Steuerreform sowie die neben den von der BIG geplanten und in der WIFO-Prognose vom März bereits berücksichtigten Wohnbauinvestitionen werden erst ab 2017 wirken. Somit beruht die Besserung 2016 hauptsächlich auf einer beschleunigten Zunahme der Auslandsnachfrage und der entsprechenden Stimulierung der heimischen Investitionen, heißt es vonseiten des WIFO.

Mittwoch, 17. Juni 2015 – Uneingeschränktes Rauchverbot in der Gastronomie ab 1. 5. 2018

Die Einigung über das lang und kontrovers diskutierte Rauchverbot in der Gastronomie wurde in Form einer Regierungsvorlage dem Nationalrat zugeleitet (RV 672 BlgNR 25. GP). Der Gesetzesentwurf sieht nun ein Rauchverbot ohne Ausnahmen ab dem 1. 5. 2018 für alle Gastronomiebetriebe vor. Neben den klassischen Tabakerzeugnissen sind von der Regelung auch Wasserpfeifen und verwandte Produkte wie etwa die E-Zigaretten erfasst. Als Anreiz für einen vorzeitigen und freiwilligen Umstieg von Betrieben schon vor dem 1. 7. 2016 wird es eine steuerliche Prämie in der Höhe von 30 % für getätigte Umbauinvestitionen geben. In der Hotellerie gilt ein gänzliches Rauchverbot in den der Nächtigung von Gästen dienenden Zimmern. Allerdings wurde den Beherbergungsbetrieben mit der Begründung, dass die Verweildauer der Gäste auch mehrere Tage oder Wochen betragen könne, die Möglichkeit eingeräumt, streng abgetrennte Raucherräume einzurichten. Diese Ausnahmeregelung gibt es für Gastronomiebetriebe nicht. Die Nichtraucherschutz-Bestimmungen in der Gastronomie umfassen alle öffentlichen Orte, wo Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden, nicht ortsfeste Einrichtungen, Mehrzweckräumlichkeiten sowie schulische Einrichtungen und Freiflächen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden. Auch in Vereinslokalen gilt das Rauchverbot, sofern in diesen Tätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden. Gewährleistet werde außerdem, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht durch Vereinsgründungen umgangen werden können, heißt es im Entwurf. Im Sinne der Rechtssicherheit stellt der Gesetzgeber zudem klar, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch in sämtlichen geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, welche der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienen, besteht.

Dienstag, 16. Juni 2015 – Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016

Am 16. 6. 2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/2016 vom Ministerrat als Regierungsvorlage beschlossen. Kernpunkt ist eine 5,2 Mrd Euro schwere Entlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen. Für Niedrigverdiener wird die Negativsteuer erhöht, Pensionisten kommen erstmals in den Genuss dieser Möglichkeit. Die Kosten werden über Steuererhöhungen, Sparmaßnahmen, Betrugsbekämpfung und eine „Selbstfinanzierung“ hereingebracht. Die Regierungsvorlage ist auf der Internetseite des BMF online abrufbar.

Dienstag, 16. Juni 2015 – Übersehen des Stellens eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

(B. R.) – Die Versäumung einer mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 308 BAO dar, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, zur Verhandlung zu erscheinen. Wurde aber keine Frist versäumt, sondern bloß übersehen, in der Beschwerde oder im Vorlageantrag eine mündliche Verhandlung zu beantragen, ist dieser Fall keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerdeführer nicht darüber informiert worden ist, dass das Verfahren bereits beim Bundesfinanzgericht aufliege bzw abgehandelt werde, weil ein nachträglicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Rechtsanspruch hierauf vermittelt (BFG 28. 5. 2015, RV/7102698/2015; Revision unzulässig).

Montag, 15. Juni 2015 – Wirtschaftliche Einheit bei einem Fischereirecht

Ein Koppelfischereirecht besteht aus mehreren verbundenen selbständigen Fischereirechten. Im Fischereibuch sind die einzelnen Fischereiberechtigten mit ideellen Anteilen am gesamten Koppelfischereirecht eingetragen. Nach Ansicht des BFG spricht die gemeinsame Eintragung ins Fischereibuch mit ideellen Anteilen dafür, dass nur eine einzige wirtschaftliche Einheit vorliegt. Auch eine getrennte Bewirtschaftung kann (ähnlich wie bei Eigentumswohnungen) diese Vermutung nicht widerlegen, da nach der Verkehrsauffassung weiterhin nur eine einzige wirtschaftliche Einheit vorliegt (BFG 15. 4. 2015, RV/5100958/2014; Revision zugelassen).

Montag, 15. Juni 2015 – GPLA-Handbuch: Erstmalige Darstellung der GPLA aus Berater- und Prüfersicht

Lohnabgabenprüfungen haben in den letzten Jahren ständig an praktischer Bedeutung zugenommen. Während die Lohnverrechnung früher separat von Gebietskrankenkasse, Gemeinde und Finanzamt geprüft wurde, erfolgt dies seit 2003 im Rahmen eines einzigen Prüfungsaktes, der gemeinsamen Prüfung aller Lohnabgaben (GPLA). Mit dem vor wenigen Tagen im Linde Verlag erschienenen „GPLA-Handbuch“ von Mag. Dr. Wolfgang Höfle, Walter Fellner und AD RR Wolfgang Schulitz liegt nun erstmals eine systematische Darstellung der GPLA aus Berater- und Prüfersicht vor. Im ersten Teil des Buches werden die gesetzlichen Grundlagen, die richtige Vorbereitung auf eine GPLA, Prävention und Behördenanfragen sowie formelle und inhaltliche Themen dargestellt. Der zweite Teil widmet sich der Personalverrechnungskontrolle und der Implementierung eines IKS in der Personalverrechnung. Unter dem Motto „Personalverrechnungskontrolle“ werden hier erstmals praktische Anleitungshilfen publiziert, die jene unterstützen sollen, die als Führungskräfte für Lohnverrechnung verantwortlich sind. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Montag, 15. Juni 2015 – BFH zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer im Gefolge der Meilicke-Rechtsprechung

Die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft wird nach § 36 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Satz 4 Buchst f dEStG 1990 nF/1997 nicht angerechnet, wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfasst werden. Dass die Anrechnungsbeschränkung auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Anschluss an EuGH 6. 3. 2007, Meilicke I, C-292/04), ändert daran nichts. Anders verhielt es sich bezogen auf die anrechenbare Körperschaftsteuer allerdings nach Maßgabe von § 36 Abs 2 Nr 3 Satz 4 Buchst f dEStG 1990 aF für Veranlagungszeiträume bis 1995 (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom 6. 10. 1993, I R 101/92). Um den unionsrechtlichen Anforderungen standzuhalten, muss bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages die im Sitzmitgliedstaat der ausschüttenden Kapitalgesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Sitzmitgliedstaat ergibt. Die tatsächliche Entrichtung der Körperschaftsteuer ist jedoch nicht Anrechnungsvoraussetzung. Die maßgebliche ausländische (hier dänische und niederländische) Körperschaftsteuer ist aus Gründen der unionsrechtlich einzufordernden Gleichbehandlung mit einem Inlandssachverhalt einem vom Anteilseigner vereinnahmten Beteiligungsertrag im grenzüberschreitenden Sachverhalt vielmehr nach den steuerlichen Grundsätzen einer Verwendungsfiktion zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob es im Ausland an einer Verpflichtung zur Eigenkapitalgliederung fehlt. Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bedarf es einerseits keiner Schatten-Eigenkapitalgliederung. Andererseits genügt aber auch die Vorlage einer nur formellen Körperschaftsteuerbescheinigung der depotführenden Bank nicht, wenn dadurch der materiellrechtliche Anrechnungsbetrag nicht definitiv belegt wird (Anschluss an EuGH 30. 6. 2011, Meilicke II, C-262/09). Fehlt ein Nachweis der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer, kann die Berechnung der Körperschaftsteuergutschrift nicht auf eine bloße Schätzung des einschlägigen Steuersatzes gestützt werden (BFH 15. 1. 2015, I R 69/12).

Montag, 15. Juni 2015 – Zwei Klauseln der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2012 unzulässig

In den beanstandeten Klauseln ist eine Wertanpassung der Prämie und der Versicherungssumme in Anknüpfung an Veränderungen der Verbraucherpreise für den Versicherungsnehmer verpflichtend vorgesehen. Erklärt der Versicherungsnehmer jedoch, die entsprechende Wertanpassung zu „kündigen“, muss der Versicherer im Versicherungsfall nur noch eine entsprechend gekürzte Leistung erbringen. Nach Prüfung im Rahmen eines Verbandsprozesses ist der OGH zu folgendem Ergebnis gekommen: Diese Klauseln sind für den Versicherungsnehmer überraschend und gröblich benachteiligend iSd §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB. Eine sachliche Rechtfertigung für die verpflichtende Erhöhung von Prämie und Versicherungssumme besteht nicht, betreffen doch die inflationsbedingten Wertveränderungen sowohl Versicherungssumme/Leistung als auch Prämie gleich. Im Fall der „Kündigung“ der Wertanpassung findet eine Kürzung der künftigen Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall trotz gleichbleibender Prämie und Versicherungssumme statt, was das vereinbarte Äquivalenzverhältnis überraschend, ohne gerechtfertigten Grund und grob zulasten des Versicherungsnehmers verschiebt (OGH 9. 4. 2015, 7 Ob 62/15s).

Freitag, 12. Juni 2015 -KV-Abschluss für das Fleischergewerbe

Die Gewerkschaft der Privatangestellten meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die im Fleischergewerbe beschäftigten Angestellten, welche folgendes Ergebnis brachten: Erhöhung der KV-Gehälter um 1,7 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen im ersten Lehrjahr um 2,5 %, Aufrundung auf einen vollen Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen in den späteren Lehrjahren um 1,7 %, Aufrundung auf einen vollen Euro. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 7. 2015.

Freitag, 12. Juni 2015 – Sommersession des Verfassungsgerichtshofes

Der VfGH hat am 11. 6. 2015 seine diesjährige Sommersession begonnen. Das Höchstgericht befasst sich neben dem Hypo-Komplex auch noch mit einer Reihe weiterer Themen. Unter anderem geht es um den E-Zigaretten-Verkauf, die Verwendung von Daten aus genetischen Analysen und um die Schaumweinsteuer, teilte der VfGH mit. Hinsichtlich der Schaumweinsteuer (Sektsteuer) befassen sich die 14 Verfassungsrichter mit Bedenken, die das BFG in einem Antrag vorgebracht hat. Es ist der Ansicht, dass es nicht angemessen und verhältnismäßig ist, eine spezielle Steuer auf Schaumwein einzuheben (und etwa Prosecco und Frizzante davon unberührt zu lassen). Damit liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit vor.

Freitag, 12. Juni 2015 – Keine Zuerkennung aufschiebender Wirkung bei fehlender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl VwSlg 10.381 A/1981) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden (BFG 1. 6. 2015, AW/7100013/2015).

Donnerstag, 11. Juni 2015 – Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests als Werbungskosten?

Auch Kosten des im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests durchgeführten Strafvollzuges sind in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten dar. Dabei darf nicht übersehen werden, dass Strafen, die durch eigenes Verschulden ausgelöst worden sind, in der Regel nicht in den Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung bzw Tätigkeit fallen und daher nicht abzugsfähig sind, denn es geht nicht an, eine Strafe durch steuerliche Berücksichtigung als Abzugspost zumindest teilweise um ihre Wirkung zu bringen. Der Beschwerdeführer zeigt selbst keinen Zusammenhang zwischen der von ihm verbüßten Freiheitsstrafe und seiner beruflichen Tätigkeit auf, wobei im Hinblick darauf, dass die von ihm begangene Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, im Sinne der obigen Ausführungen ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass die Straftat im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung begangen worden sein kann. Die genannten Strafvollzugskosten stellen daher Aufwendungen der privaten Lebensführung dar. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, ohne Leistung dieser Kosten hätte er keiner nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen und daher auch keine Einnahmen erzielen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch viele andere Aufwendungen der privaten Lebensführung – wie beispielsweise für Nahrung, Kleidung, Körperpflege – unerlässlich für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sind, und zweifellos dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG unterliegen (BFG 18. 5. 2015, RV/7104463/2014). Siehe zu dieser und anderen aktuellen Entscheidungen aus den Bereich des Lohnsteuerrechts die Zusammenfassung von Mag. Martin Kuprian in der in Kürze erscheinenden BFGjournal-Juniausgabe.

Donnerstag, 11. Juni 2015 – Der Arbeitsmarkt im 1. Quartal 2015

Im 1. Quartal 2015 waren laut Statistik Austria in Österreich 4.075.700 Personen erwerbstätig und 251.000 arbeitslos (internationale Definition). Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Jahresabstand insgesamt um 25.700, was vor allem auf ein Plus bei Teilzeiterwerbstätigen (+23.400) zurückgeht. Keine nennenswerte Änderung wies die Anzahl der Vollzeiterwerbstätigen auf. Die Zahl der Arbeitslosen (251.000) und die Arbeitslosenquote (5,8 %) befanden sich im 1. Quartal 2015 auf ähnlich hohem Niveau wie im Vorjahr (256.400 bzw 6,0 %). Diesen arbeitslosen Personen standen 66.800 offene Stellen gegenüber, geringfügig mehr als im 1. Quartal des Vorjahres (63.300). Dem langfristigen Trend entsprechend verzeichneten Frauen im Jahresabstand bei Teilzeitarbeit Zuwächse (+25.000), die jedoch Großteils auf Kosten von Vollzeitarbeitsplätzen (–21.200) gingen. Bei Männern wurden hingegen um 23.500 mehr Vollzeiterwerbstätige ermittelt als im 1. Quartal 2014. Die Zahl der erwerbstätigen Männer in Teilzeit (241.200) blieb nahezu unverändert. Damit stieg die Teilzeitquote der Frauen auf 48 % (1. Quartal 2014: 46,8 %), jene der Männer ging leicht zurück (11,2 %; 1. Quartal 2014: 11,4 %). Der Austausch von Teilzeit auf Kosten von Vollzeit passierte vor allem im Handel (Teilzeit: +25.100; Vollzeit: –25.500). Die meisten Vollzeitarbeitsplätze entstanden im Jahresvergleich im Bereich „Herstellung von Waren“ (Vollzeit: +35.700; Teilzeit: –10.800).

Donnerstag, 11. Juni 2015 – Steuertermine im Juli

Am 15. Juli 2015 sind folgende Abgaben fällig:

  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Mai 2015;
  • Normverbrauchsabgabe für den Monat Mai 2015;
  • Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Mai 2015;
  • Werbeabgabe für den Monat Mai 2015;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für den Monat Mai 2015;
  • Lohnsteuer für den Monat Juni 2015;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juni 2015;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juni 2015;
  • Kommunalsteuer für den Monat Juni 2015.

Mittwoch, 10. Juni 2015 – Missbrauch durch Zwischenschalten einer Tochtergesellschaft

(B. R.) – Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 Abs 1 BAO ist eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist demnach zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Im Allgemeinen verwirklicht nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs 2 BAO verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Zwischenschalten einer Tochtergesellschaft, ohne dass von dieser insoweit eine wirtschaftliche Funktion erfüllt wird, unangemessen.
Dabei erfüllt nicht schon die Gesellschaftsgründung an sich den Tatbestand des Missbrauchs, sondern erst die hinzutretende wirtschaftlich unangemessene Umleitung von Geldern. Somit waren auch im Beschwerdefall weder die Gesellschaftsgründung noch die Nutzung einer Leasingfinanzierung an sich missbräuchlich. Allerdings hat das beschwerdeführende Finanzamt eine Reihe von Indizien zusammengetragen, die für eine wirtschaftlich ungewöhnliche und unangemessene Umleitung von Zahlungsströmen mit dem Ziel der Abgabenersparnis (hier: Geltendmachung einer höheren Investitionszuwachsprämie) sprechen.
So verfüge die zwischengeschaltete Gesellschaft über keine eigenen Mitarbeiter, sondern kämen diese aus dem übrigen Konzernbereich. An der faktischen Abwicklung des Ankaufs und der Durchführung der nötigen Aufbau- bzw ergänzenden Installationsarbeiten der EDV-Geräte habe sich durch die Zwischenschaltung nichts geändert. Eine Harmonisierung der Infrastruktur und Beschaffung wäre auch ohne die beschwerdegegenständlichen Firmenneugründungen möglich gewesen.
Unter Wegdenken der Effekte der Investitionszuwachsprämie sei der betriebswirtschaftliche Nutzen der Firmenneugründungen nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat sich mit diesen Indizien nicht in ausreichendem Maße beschäftigt. Die Indizien hat sie nicht als Anhaltspunkte für eine ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung, sondern irrigerweise umgekehrt als Beleg der Nutzung von Synergiepotentialen gewertet. Mit derartigen Aussagen konnte sie die gewichtigen Indizien der Abgabenbehörde für die Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit der gewählten Gestaltung nicht entkräften (VwGH 30. 4. 2015, 2012/15/0162; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Dienstag, 9. Juni 2015 – Schweizerische Ruhebezüge aufgrund einer überobligatorischen zweiten Säule

Gemäß Art 19 Abs 1 DBA Schweiz dürfen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Gemäß Art 19 Abs 2 DBA Schweiz wird die Frage, ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist. Wird daher ein aufgrund einer überobligatorischen zweiten Säule erworbener Pensionsanspruch aufgrund einer gegenüber einem Kantonsspital erbrachten ehemaligen Dienstleistung von einer privaten Pensionskasse ausbezahlt, steht der Wortlaut des Abkommens einer Anwendung von Art 19 entgegen, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der „privaten“ Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt. Unter dieser Voraussetzung unterlägen diese Einkünfte daher bei einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen gemäß Art 18 DBA Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Österreichs. Die Anwendung des Kausalitätsprinzips kann im Anwendungsbereich des Art 18 nicht in Betracht gezogen werden. Sollte sich aufgrund dieser Sichtweise bei einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ergeben, stünde es dem betroffenen Abgabepflichtigen frei, ein Verständigungsverfahren nach Art 25 Abs 1 DBA Schweiz beim BMF zu beantragen (EAS 3360 vom 5. 6. 2015).

Dienstag, 9. Juni 2015 – Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens 24 Monate nach Rechtsmittelerhebung

§ 43 Abs 1 VwGVG bestimmt: „Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.“ § 24 Abs 1 Satz 2 BFGG) bestimmt: „Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt.“ 24 Monate sind ab dem Einlangen (17. 4 2013) der rechtzeitig innerhalb der – damals gemäß § 63 Abs 5 AVG zweiwöchigen – Rechtsmittelfrist eingebrachten und zulässigen Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers mit dem Ablauf des 17. 4. 2015 vergangen. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. 4. 2013, mit welchem dem Beschwerdeführer die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe am 14. 12. 2012 angelastet und über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 Euro bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt sowie dem Beschwerdeführer 10 Euro Kostenbeitrag für das Strafverfahren vorgeschrieben worden sind, ist somit von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Strafverfahren ist einzustellen (vgl VwGH 5. 3. 2015, Ro 2015/02/0003). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Eintritt der Verjährung gemäß § 43 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG erfolgt durch Beschluss des BFG (BFG 18. 5. 2015, RV/7500452/2014).

Dienstag, 9. Juni 2015 – Die Verlagerung von Einkünften

Die Verlagerung von Einkünften ist ein Dauerbrenner im Steuerrecht. Während früher vor allem das Einkünftesplitting innerhalb der Familie von Bedeutung war, steht heute die Verlagerung von Einkünften bei juristischen Personen im Mittelpunkt. Das betrifft sowohl das nationale als auch das internationale Steuerrecht. Im nationalen Steuerrecht hat die Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften bei „höchstpersönlichen“ Tätigkeiten für Aufsehen gesorgt. Im internationalen Steuerrecht sind die Verlagerung von Einkünften durch multinational agierende Unternehmen und die Verlagerung von Vermögen auf ausländische Stiftungen die beherrschenden Themen. Zuletzt haben der BEPS-Report und der BEPS-Action Plan der OECD die damit verbundenen Probleme in den Blickpunkt der Fachwelt gerückt. Den angesprochenen Fragen ist das vor Kurzem im Linde Verlag erschienene Werk „Die Verlagerung von Einkünften“ von a. Univ.-Prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M. gewidmet. Im Buch wird die Zurechnung und Verlagerung von Einkünften untersucht und eine Theorie der Einkünftezurechnung bei juristischen Personen entwickelt. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Montag, 8. Juni 2015 – Die LSDB-Richtlinien 2015 zu den lohnschutzrechtlichen Bestimmungen des AVRAG

Das Sozialministerium hat mit Erlass vom Mai 2015, BMASK-462.203/0006-VII/B/9/2015, die LSDB-Richtlinien 2015 (LSDB-RL 2015) erlassen. Diese stellen einen allgemeinen Auslegungsbehelf zu den §§ 7 ff AVRAG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2014 (ASRÄG 2014), BGBl I 2014/94, sowie insbesondere zu den vom Kompetenzzentrum LSDB zu vollziehenden Aufgaben dar. In der Juni-Ausgabe der ASoK gibt Mag. Erwin Rath, stellvertretender Leiter der Abteilung für Arbeitsvertragsrecht im BMASK, ein allgemeiner Überblick über die LSDB-RL 2015 und stellt die wesentlichen Aussagen zu ausgewählten Punkten dar.

Montag, 8. Juni 2015 – Beitragsrechtliche Behandlung von Zuschüssen des Dienstgebers für private Kurse des Dienstnehmers

Ein Dienstgeber gewährt seinen Dienstnehmern freiwillige Zuschüsse für Kurse, die diese privat (also nicht im „dienstlichen Auftrag“) besuchen (zB Training in einem Fitnessstudio, Absolvierung eines Fotokurses). Können derartige Zuschüsse für private Kurse als „freiwillige soziale Zuwendungen“ im Sinne des § 49 Abs 3 ASVG beitragsfrei behandelt werden?

Antwort: Nein, da zwar das Kriterium der „Freiwilligkeit“ erfüllt ist (es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Zuschüsse), aber die Voraussetzungen für eine „soziale Zuwendung“ fehlen. Als soziale Zuwendungen gelten nur solche Leistungen, die aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers resultieren, der persönlichen bzw familiären Sphäre des Dienstnehmers zuzuordnen sind und eindeutig einen sozialen Charakter aufweisen. Es muss ein Zusammenhang zwischen der gewährten Leistung und einer (aus bestimmten Gründen verursachten) verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dienstnehmers bestehen. Auch einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlass gewährt werden (zB Geburts-, Heirats-, Ausbildungs- und Studienbeihilfen sowie Krankenstandsaushilfen), liegen hier nicht vor. Zuschüsse an Dienstnehmer für private Kurse sind daher beitragspflichtig abzurechnen.

(Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 7/Mai 2015)

Freitag, 5. Juni 2015 – Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer antiken, bei Konzerten eingesetzten Violine

(B. R.) – Ein international tätiger Dirigent, der bei Konzerten auch selbst die Geige spielt, nahm bei einer von ihm erworbenen Geige (altitalienische Meistergeige aus Venedig, 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts; Anschaffungspreis brutto 187.000 Euro) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren an. Er erklärte in diesem Zusammenhang, Interpreten wie auch Instrumentenbauer verfügten derzeit noch nicht über die ausreichende Erfahrung, inwieweit Streichinstrumente aus dem 17. und 18. Jahrhundert in 20 oder 30 Jahren noch geeignet seien, im Konzertbetrieb genutzt zu werden, wenn sie einer ständigen Beanspruchung im Sinne der heutigen Verwendung unterliegen. Die angenommene Nutzungsdauer beruhte auch nach seiner Darstellung nicht auf Erfahrungswerten, sondern auf einer willkürlichen Annahme. Das BFG gab zu bedenken, dass Streichinstrumente aus diesem Zeitraum noch immer in Verwendung stehen, obwohl sie seinerzeit nur in beschränkter Stückzahl hergestellt worden sind. Alleine dieser Umstand beweist, dass sie offenbar wesentlich länger bespielbar sind, als vom Steuerpflichtigen angenommen. In Ermangelung entsprechender Erfahrungswerte schätze das BFG die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der antiken Geige in Anlehnung an die Judikatur des BFH (Urteil vom 26. 1. 2001, VI R 26/98) mit hundert Jahren. Sollte entgegen dieser Annahme ein früherer Wertverfall der Geige eintreten – sei es aus Gründen der technischen Abnutzung, die eine entsprechende Weiterverwendung unmöglich machen, sei es aus Gründen, die im technischen Fortschritt wie der Entwicklung neuer Geigen liegen, die eine bessere Klangqualität ermöglichen – könnte die Geige gemäß § 8 Abs 4 EStG 1988 vorzeitig abgeschrieben werden, wenn nicht ein entsprechender Veräußerungserlös erzielt werden kann, was im Hinblick auf die Sammlung wertvoller antiker Geigen durch Liebhaber durchaus denkbar ist (BFG 16. 4. 2015, RV/7102912/2010; Revision nicht zugelassen).

Freitag, 5. Juni 2015 – Fremdvergleich als Tatbestandsmerkmal einer verdeckten Ausschüttung

(B. R.) – Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter oder dessen Angehörige als Aufwendungen im Rahmen eines zwischen Gesellschaft und Angehörigen bestehenden Vertragsverhältnisses oder als verdeckte Ausschüttung zugunsten dieses Gesellschafters zu erfassen sind, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Diese Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Verträgen nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs stellen allerdings keine besonderen – ungeschriebenen – Merkmale des steuergesetzlichen Tatbestands, sondern Beweiswürdigungsregeln dar. Der Fremdvergleich ermöglicht aufgrund einer Würdigung von Beweisanzeichen den Schluss, aus welchen Gründen ein Leistungsaustausch zwischen der GmbH und dem Gesellschafter oder dessen Angehörigen stattgefunden hat. Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich im Einzelfall um eine verdeckte Ausschüttung handelt. Nach diesen Maßstäben ist die Ansicht, nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs könne die behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger deshalb nicht als fremdüblich anerkannt werden, weil weder der Kläger noch die GmbH im Streitjahr oder in den Folgejahren den Vertrag vereinbarungsgemäß – hinsichtlich vereinbarter Zinsen sowie hinsichtlich der Tilgung – durchgeführt hätten, nicht zu beanstanden (BFH 21. 10. 2014, VIII R 32/12).

Mittwoch, 3. Juni 2015 – Werbungskosteneigenschaft der Aufwendungen für Tageszeitungen

(B. R.) – Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig. Eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise muss bei Personen Platz greifen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt. Anderes kann auch dann gelten, wenn Zeitschriften ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft werden, was aber vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Bei einem Englischlehrer an einem Gymnasium, der zudem in der Erwachsenenbildung tätig, ist aus dem Vorbringen, die Tätigkeit bringe eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich, sodass ein zeitgemäßer Fremdsprachenunterricht ohne regelmäßige Lektüre vor allem von Zeitungen und Zeitschriften, aber auch von Literatur aller Art nicht möglich sei, nicht ableitbar. Dadurch wird auch nicht dargelegt, wieso Aufwendungen für Zeitschriften entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw betriebliche Sphäre betreffen. Dazu hätte es vielmehr detaillierter Angaben dahingehend bedurft, welche Zeitschriften für welche konkreten Lehrveranstaltungen benötigt wurden. Vom Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 abzusehen, bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum (VwGH 30. 4. 2015, 2012/15/0190).

Mittwoch, 3. Juni 2015 – Keine Fallgruppenzuordnung nach § 201 Abs 2 und 3 BAO

Bei Festsetzung einer Abgabe oder Prämie gemäß § 201 BAO hat das Finanzamt jene Sachverhaltselemente zu benennen und den sechs Fallgruppen des § 201 Abs 2 und 3 BAO zuzuordnen, welche die erstmalige Festsetzung der Abgabe oder Prämie rechtfertigen. Dies kann wie bei den „sonstigen Maßnahmen“ der §§ 293 ff BAO nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden (BFG 12. 5. 2015, RV/4200008/2013).

Dienstag, 2. Juni 2015 – Gewinnfreibetrag für einen Kleinbus

(B. R.) – Gemäß § 10 Abs 1 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebs ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein investitionsbegünstigter Gewinnfreibetrag kann gemäß § 10 Abs 4 EStG 1988 für Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden. Gemäß § 5 der VO des BMF über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse ist unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Ein Kleinbus (hier: Ford Galaxy) ist ein unter § 5 dieser VO fallendes Kraftfahrzeug, das vorsteuerabzugsberechtigt ist. Da insoweit kein Personenkraftfahrzeug oder Kombinationskraftfahrzeug gemäß § 10 Abs. 4 EStG 1988 vorliegt, kann ein Gewinnfreibetrag nach § 10 Abs. 1 EStG 1988 gewinnmindernd geltend gemacht werden (BFG 27. 8. 2014, RV/5101097/2014; Revision nicht zugelassen).

Dienstag, 2. Juni 2015 – Nationalrat beschließt Begleitänderungen zum RÄG 2014

Am 20. 5. 2015 hat das Plenum des Nationalrats mehrheitlich das Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 beschlossen. Mit dem durch das RÄG 2014 erforderlich gewordenen Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015), werden ua folgende Anpassungen bzw Änderungen im Finanzmarktrecht vorgenommen: Verweise auf das UGB und Anpassungen an die Systematik der Rechnungslegung nach dem RÄG 2014; Umsetzung der Bilanz-Richtlinie; Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen; Neuregelung des Ausweises von latenten Steuern und eigenen Aktien; Bestimmung von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Montag, 1. Juni 2015 – Beiträge an den Türkisch-Islamischen Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit kein Kirchenbeitrag

(Martin Kuprian) – Nach dem Wortlaut des gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG sind nur Pflichtbeiträge begünstigt, nicht hingegen Spenden oder andere Zahlungen. Die geleistete Zahlung wurde ausdrücklich als Spende („Spendenbeleg“) ausgewiesen. Daher ist alleine mangels Vorliegens eines Pflichtbeitrags ein Abzug nach § 18 Abs 1 Z 5 EStG nicht möglich. Aber selbst wenn es sich um einen Pflichtbeitrag handeln würde, wäre die Zahlung nicht nicht nach der zitierten Gesetzesstelle absetzbar. Die „Türkische-Islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich“ (ATIBUnion) als Dachverband bzw der „Türkisch-Islamische Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Innsbruck“ (ATIB) als eine der über 60 Unterorganisationen (Vereine) sind keine gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften. Die gesetzliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften ist im Anerkennungsgesetz geregelt und bewirkt die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtspersönlichkeit an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, wodurch ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt. Ein solcher Status kommt der oben angeführten Union und dem angeführten Verein jedoch nicht zu. Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Anerkennungsgesetzes sind in Bezug auf den islamischen Glauben nur die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (BFG 12. 3. 2015, RV/3100933/2014; Revision nicht zugelassen).

Montag, 1. Juni 2015 – Darlehensgewährung an die Ehegattin – Vorteil aus dem Dienstverhältnis

(Martin Kuprian) – Das BFG bezog sich auf ein Erkenntnis des VwGH mit einem gleich gelagerten Sachverhalt. In diesem Erkenntnis führte der VwGH zusammengefasst aus, dass es für das Vorliegen eines Arbeitgeberdarlehens belanglos sei, ob geldwerte Vorteile im Sinne des § 15 EStG auch nahen Angehörigen des Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, wenn der Grund für die Zuwendung dieser Vorteile ausschließlich im bestehenden Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen liege (vgl VwGH 18. 12. 2014, 2012/15/0003). Da sachverhaltsmäßig davon auszugehen war, dass der Grund für die Zuwendung der Zinsersparnis ausschließlich im Dienstverhältnis des Beschwerdeführers begründet war, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein (BFG 1. 4. 2015, RV/6100277/2013; Revision nicht zugelassen).