SteuerNews Archiv Mai 2015

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 29. Mai 2015 – Kostenübernahme für Privatvermögen eines Gesellschafters – verdeckte Ausschüttung

(B. R.) – Es steht es außer Zweifel, dass eine Grillhütte und ein Gartenhaus im Garten des Wohnhauses eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers sich in besonderem Maße für private Zwecke desselben eignen. Diese Gebäude sind daher als notwendiges Privatvermögen einzustufen. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass die Grillhütte und das Gartenhaus vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Zwecke genutzt wurde. Zum Betriebsvermögen zählten diese Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich genutzt würden. Liegt eine – völlig unglaubwürdige – ausschließlich betriebliche Nutzung nicht vor, gehören diese Wirtschaftsgüter selbst dann nicht zum Betriebsvermögen der GmbH, wenn dort gelegentlich Besprechungen stattgefunden haben sollten, die der GmbH dienten. Auch wenn sich die Anschaffungskosten mit Ausnahme der AfA zunächst nicht gewinnmindernd ausgewirkt haben, liegt mit der Anschaffung dennoch eine Vermögensminderung der GmbH vor, da sie diese Anschaffungen mit ihren Geldmitteln finanziert hat. Da der Nutzen dieser Anschaffungen dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer zugutekam und der Grund dieser Vorteilsgewährung zweifelsfrei in dessen beherrschender Stellung innerhalb der GmbH bestand, liegt in Höhe der Anschaffungskosten dieser Gebäude auch eine verdeckte Ausschüttung der GmbH an den Alleingesellschafter vor (BFG 24. 4. 2015, RV/1100109/201; Revision nicht zugelassen).

Freitag, 29. Mai 2015 – Alkoholkontrollen von Mitarbeitern mittels Alkomat zulässig?

Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, bedarf von Gesetzes wegen der Zustimmung des Betriebsrats. Mit der Anknüpfung an die Menschenwürde soll erreicht werden, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers keinen übermäßigen Eingriffen ausgesetzt ist. Die Kontrolle des Alkoholverbots ist grundsätzlich ein legitimes Kontrollziel. Dies ist jedoch von der Zulässigkeit der gewählten Kontrollmethode zu unterscheiden. Dem Argument der Beklagten, dass Alkomaten die Menschenwürde nicht berühren würden, konnte der OGH nicht folgen, weil Alkoholkontrollen, die über Beobachtungen (Wahrnehmungen von Geruch, Gang, Sprache, Konzentration etc) hinausgehen und die den Grad der Alkoholisierung verlässlich messen, zwangsläufig in die Integrität der biophysischen Beschaffenheit der Person und damit in ihre körperliche Integrität eingreifen. Ob mit der Kontrollmaßnahme die Menschenwürde nur „berührt“ wird (und der Zustimmung des Betriebsrats bedarf) oder bereits „verletzt“ wird (und überhaupt unzulässig ist), konnte dahin gestellt bleiben, weil die Beklagte in keinem Fall ohne Zustimmung des Betriebsrats zur Durchführung von Alkoholkontrollen berechtigt wäre. Auch eine Interessenabwägung stützte den Standpunkt der Beklagten nicht: Die Interessen der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer körperlichen Integrität und Privatsphäre überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an einer unangekündigten und ohne besondere Verdachtslage durchgeführten Kontrolle der Mitarbeiter durch einen Alkomattest (OGH 20. 3. 2015, 9 ObA 23/15w).

Freitag, 29. Mai 2015 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Mai 2015:

  • für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 6. 2015;
  • für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 6. 2015.

Mittwoch, 27. Mai 2015 – Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung

Der OGH bejaht eine Anwendung der Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) für Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung. Diese Verträge sind zwar nicht direkt unter eine der im Gesetz genannten Varianten des Finanzierungsleasings zu subsumieren, das für den Leasinggeber beträchtlich reduzierte Restwertrisiko spricht aber für eine analoge Anwendung. Die auf eine Vollamortisation ausgelegte Kalkulation des Leasinggebers, die beim Leasingnehmer liegende Sach- und Preisgefahr, dessen Pflicht zur Erhaltung und zur Rückgabe des Objekts in vereinbartem Zustand mit der Festlegung einer Kilometerleistung und der Umstand, dass der Vertrag für den Leasingnehmer unkündbar ist. sprechen dafür. Einem Leasingnehmer kommen somit die Schutzbestimmungen des VKrG zugute (OGH 24. 3. 2015, 4 Ob 24/15f).

Mittwoch, 27. Mai 2015 – Konventionalstrafe und Insolvenz-Entgelt

Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers ist nur dann durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs unmittelbar im Arbeitsverhältnis gelegen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Anspruch aus einem gesonderten, außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegenen Verpflichtungsgrund abgeleitet wird. Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten sein und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung (Vertragsstrafe) zugrunde liegt. Für die Beurteilung der Sicherungsfähigkeit muss in einem solchen Fall am dahinterstehenden, mit dem pauschalierten Ersatzanspruch abgegoltenen Schaden angeknüpft werden. Im vorliegenden Fall besteht der Verpflichtungsgrund, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet, in einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers abgeschlossen wurde. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. Davon abgesehen hat der Arbeitnehmer auch den Eintritt eines konkreten Schadens nicht behauptet. Er hat daher keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt (OGH 24. 3. 2015, 8 ObS 1/15b).

Mittwoch, 27. Mai 2015 – BFG zu Abfertigungszahlungen innerhalb einer Konzerngruppe

(P. V.) – Gegenstand dieses Erkenntnisses des BFG war eine an einen Dienstnehmer gezahlte freiwillige Abfertigung, welche sich auf dessen teilweise im In-, teilweise im Ausland (hier: Dänemark) erbrachte Tätigkeit innerhalb eines Konzerns bezieht. Die zunächst strittige Frage, ob die Abfertigung gemäß § 67 Abs 6 EStG begünstigt zu besteuern wäre, wurde vom BFG sogleich bejahend beantwortet, als die gegenständlichen Zahlungen eindeutig nicht dem BMSVG unterlagen. Abgesehen davon, hatte das BFG jedoch in einem zweiten Schritt zu beurteilen, in welchem Ausmaß Österreich nach Anwendung des DBA-Rechts überhaupt einen Anspruch auf Besteuerung der Abfertigung behält. Unter Bezugnahme auf das Kausalitätsprinzip wurde dazu die inländische Tätigkeit (in Monaten) ins Verhältnis zum gesamten Tätigkeitszeitraum (wiederum in Monaten) gesetzt und die Abfertigung entsprechend aufgesplittet. Dementsprechend war der verbleibende, inländische Anteil mit festen Sätzen zu besteuern (BFG 22. 4. 2015, RV/7100425/2012).

Freitag, 22. Mai 2015 – Steuerbefreiung des Grundstücks eines Eigenheims bei privaten Grundstücksveräußerungen

(B. R.) – Dem EStG 1988 ist keine größenmäßige (oder betragsmäßige) Beschränkung des Begriffs „Eigenheim“ (iSd § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988) zu entnehmen. Daher ist die Veräußerung eines Eigenheimes samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe (hier 3.329 Quadratmeter) von der Steuerpflicht aus privaten Grundstücksverkäufen gemäß § 30 EStG 1988 (Immobilienertragsteuer) entgegen EStR 2000, Rz 6634 (maximal 1.000 Quadratmeter), ausgenommen. Sofern nämlich das EStG 1988 den Begriff „Eigenheim samt Grund und Boden“ verwendet, kann damit keine starre Größenbeschränkung des Grund und Bodens gemeint sein, weil für die (orts)übliche Größe des Bauplatzes vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Faktoren (zB Ausmaße des Grundstücks und vorgeschriebener Abstand zur Straße, Bebauungsdichte) maßgeblich sind. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass Begünstigungen eng auszulegen sind, ist eine sich allein an der absoluten Grundstücksgröße orientierende Abgrenzung unsachlich, weil sie den Veräußerungserlös von Gebäuden in einem Raum mit geringer Bebauungsdichte zum Teil erfasst, wohingegen die Veräußerung von Gebäuden in Gebieten mit höherer Bebauungsdichte gänzlich steuerfrei bleiben (BFG 17. 4. 2015, RV/2101044/2014, Revision zugelassen).

Donnerstag, 21. Mai 2015 – SWK-Leserbefragung 2015: Ihre Meinung ist uns wichtig!

(SWK) – Liebe Leserinnen und Leser, wir bitten Sie um rege Beteiligung an der SWK-Leserbefragung 2015. Wie zufrieden sind Sie mit unserer Zeitschrift? Welche Anregungen für und Wünsche an die SWK haben Sie? Was sind Ihrer Meinung nach die relevanten Themen? Wie soll die Fachinformation der Zukunft gestaltet sein? Die SWK feiert im Jahr 2015 ihren 90. Geburtstag. Wir möchten dieses bemerkenswerte Jubiläum zum Anlass nehmen, eine Zwischenbilanz zu ziehen. Dafür ist uns Ihre Meinung, liebe Leserinnen und Leser, wichtig. Wir bitten Sie daher um Ihre Mithilfe! Bitte nehmen Sie sich einige Minuten Zeit, und füllen Sie den Online-Fragebogen aus. Sie helfen uns damit, die SWK als Nummer 1 im Steuerrecht auch in Zukunft nach Ihren Wünschen und Anregungen informativ, praxisnah und lesefreundlich gestalten zu können. Selbstverständlich werden Ihre Daten und Angaben vertraulich behandelt, weder für Werbezwecke verwendet noch an Dritte weitergegeben. Unter allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern verlosen wir attraktive Preise, als Hauptgewinn einen Einkaufsgutschein Ihrer Wahl in Höhe von 500 Euro. Wenn Sie am Gewinnspiel teilnehmen möchten, bitten wir Sie um Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse, die ausschließlich für diesen Zweck verwendet wird. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Donnerstag, 21. Mai 2015 – Dienstverhältnis zwischen Ehegatten

(B. R.) – Liegen keine exakt nachvollziehbaren Nachweise über Art und Umfang der von der Ehegattin geleisteten Arbeit vor, macht dies eine Beurteilung, ob die vereinbarte Arbeitszeit eingehalten und der Dienstvertrag in diesem Punkt fremdüblich umgesetzt wurde, unmöglich, was zu Lasten des Steuerpflichtigen geht. Handelt es sich außerdem beim Großteil der von der Ehegattin ausgeführten Tätigkeiten schon der Art nach um Arbeiten, die typischerweise im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit iSd §§ 90 und 98 ABGB erbracht werden (zB Büroreinigung, Bürobesetzung, Einscannen, Ablage, Archivierung, Aktenvernichtung, Post sortieren, Postaufgabe), muss eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit der Ehegattin klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis steuerlich anerkennen zu können (VwGH 24. 6. 1999, 97/15/0070). Eine behauptete Arbeitszeit von zwei Stunden täglich bzw zehn Stunden wöchentlich übersteigt nicht den Umfang, der im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht als üblich und zumutbar angesehen werden kann. Erfolgen Gehaltszahlungen zunächst bar und später im Rahmen von Pauschalüberweisungen vom Geschäftskonto auf das gemeinsame Bankkonto der Eheleute (mit „geradem“ Betrag und ohne Hinweis auf das darin enthaltene Gehalt), sind daraus Gehaltszahlungen nicht erkennbar, und diese Vorgehensweise ist keinesfalls fremdüblich. Gehaltszahlungen eines fremden Arbeitgebers sind im Unterschied zum gegenständlichen Fall als solche ausgewiesen bzw erkennbar und können Gehaltsempfängern eindeutig zugeordnet werden. Dem Vorbringen des Steuerpflichtigen, die Arbeit sei allein nicht zu bewältigen gewesen, ist zu entgegnen, dass dies nicht zwingend zur steuerlichen Anerkennung eines Dienstverhältnisses führt, denn die Ersetzung einer fremden Arbeitskraft kann ebenso durch eine auf dem sittlichen Familienverband beruhende Mitwirkung erreicht werden (BFG 6. 5. 2015, RV/6100542/2012, Revision nicht zugelassen).

Mittwoch, 20. Mai 2015 – Jährliche Inflationsrate im Euroraum bei 0,0 %

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im April 2015 bei 0,0 %, gegenüber –0,1 % im März. Im April 2014 hatte die Rate 0,7 % betragen. Die jährliche Inflationsrate der Europäischen Union lag im April 2015 ebenfalls bei 0,0 %, gegenüber –0,1 % im März. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,8 % betragen. Diese Daten wurden von Eurostat, dem Statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht. Im April 2015 wurden in 12 Mitgliedstaaten negative jährliche Raten gemessen. Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Griechenland (–1,8 %), Zypern (–1,7 %), Bulgarien und Polen (je –0,9 %) verzeichnet. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Malta (1,4 %) und Österreich (0,9 %) verzeichnet.

Mittwoch, 20. Mai 2015 – Steuerreform geht in Begutachtung

Das BMF hat kurz vor Mitternacht am 19. 5. 2015 den Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016), zur Begutachtung versandt. Das umfangreiche Gesetzespaket enthält vorwiegend die bereits im Ministerratsvortrag angesprochenen Eckpunkte (siehe dazu bereits SWK-Heft 10/2015, 489). Lesen Sie eine kompakte, praxisorientierte Zusammenfassung aller wesentlichen Änderungen im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 16/2015 vom 1. Juni 2015.

Dienstag, 19. Mai 2015 – Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist im Rahmen einer Hausdurchsuchung befugt, elektronisch gespeicherte geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu sichern. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Unterlagen auf Festplatten in den Geschäftsräumen oder auf externen Speicherplätzen (etwa einem zentralen Server) befinden. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können. Bei der Sicherstellung von IT-Daten darf auch forensische Software eingesetzt werden. Da die Hausdurchsuchungsbefehle die Sicherstellung (auch) von elektronischen Kopien angeordnet hatten und nicht weiter eingeschränkt waren, war der Einsatz der Software davon gedeckt. Im Verfahren vor dem VwGH ist auch nicht hervorgekommen, dass der konkrete Einsatz der Programme unverhältnismäßig gewesen wäre (VwGH 22. 4. 2015, Ra 2014/04/0046 bis 0051). Anmerkung: Die betroffenen Handelsunternehmen waren der Auffassung, die BWB habe im Zuge der vom Kartellgericht wegen des Verdachts auf vertikale und horizontale Preisabstimmungen angeordneten Hausdurchsuchungen durch Verwendung von Spionagesoftware unverhältnismäßig agiert.

Dienstag, 19. Mai 2015 – Vertretung von Gemeindeinteressen vor dem VwGH

Das Kärntner bzw das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht behoben zwei Bescheide, mit denen Gemeindebehörden Gemeindeabgaben (Zweitwohnsitzabgabe, Kanalanschlussgebühr) vorgeschrieben hatten. Die beiden betroffenen Gemeinden erhoben dagegen Revision. Diese wies der VwGH mit Beschlüssen vom 22. 4. 2015, Ro 2015/16/0001, bzw vom 24. 4. 2015, Ro 2014/17/0144, als unzulässig zurück, weil den Gemeinden als Gebietskörperschaft auch dann keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, wenn der bekämpfte Bescheid Gemeindeabgaben betrifft. Dieses Recht steht seit dem 1. 1. 2014 nämlich in der Regel nur den (letztinstanzlichen) Gemeindebehörden (zB Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Partei waren.

Dienstag, 19. Mai 2015 – Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit

(B. R.) – Fahrtaufwendungen sind sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich stets in der tatsächlichen Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen (VwGH 8. 10. 1998, 97/15/0073). Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder anstelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht demnach nicht (VwGH 27. 8. 2008, 2008/15/0196); müssen die Aufwendungen jedoch aufgrund fehlender Kenntnis ihrer exakten Höhe bzw entsprechender Nachweise im Schätzungswege ermittelt werden, ist auch die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld eine geeignete Methode, die in vielen Fällen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führt (VwGH 28. 10. 2010, 2007/15/0040). Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) sind durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen nachzuweisen, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke (VwGH 21. 10. 1993, 92/15/0001). Ein solcher Nachweis kann durch ein ordnungsgemäß (fortlaufend, zeitnah und übersichtlich) geführtes Fahrtenbuch, in dem jeweils Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt angeführt sind (VwGH 24. 6. 2010, 2007/15/0238), oder auch durch andere Belege und Unterlagen, aus denen die relevanten Umstände hervorgehen, erfolgen (BFG 8. 5. 2015, RV/1100306/2011; Revision nicht zugelassen).

Montag, 18. Mai 2015 – Nachweis der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Hat das Gutachten des Sozialministeriumsservice im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten 1.) feststellen, ob das Kind aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und 2.), ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist. Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumsservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumsservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist (BFG 20. 4. 2015, RV/7103843/2014).

Montag, 18. Mai 2015 – Qualifikation und Organisation österreichischer Aufsichtsräte als Grundlagen für effiziente Gremienarbeit

Ein in der Ausgabe 2/2015 der Zeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“ veröffentlichter Beitrag von Mag. Alfred Berger und Mag. Lukas Steinbach behandelt die Fragen nach einer optimalen Qualifikation und Zusammensetzung von Aufsichtsräten sowie der bestmöglichen Gestaltung von organisatorischen Rahmenbedingungen, dies mit dem Ziel einer möglichst effizienten Gremienarbeit. Neben der Auswahl und Qualifizierung der Mitglieder anhand eines validen Modells wird eine Erweiterung des Kreises der Kandidatinnen und Kandidaten für vakante Gremienposten angeregt. Auf organisatorischer Ebene werden die Optimierung der Support-Prozesse zur Unterstützung der Aufsichtsräte und die Verbesserung des Informationsflusses empfohlen.

Montag, 18. Mai 2015 – Tätigkeitsbericht der Justiz-Ombudsstellen für 2014

Die Mitarbeiter der Justiz-Ombudsstellen haben im Jahr 2014 bundesweit rund 4.800 Eingaben behandelt, Ratsuchenden Auskünfte erteilt, sind Beschwerden nachgegangen und haben damit unbürokratisch helfen können. Auch im Jahr 2014 suchte ein erheblicher Anteil der Bürger (40 %), die die Justiz-Ombudsstellen kontaktierten, Rat oder Auskunft; 29 % der Anliegen betrafen Angelegenheiten der Rechtsprechung, in denen die Anfragenden mit dem Ausgang eines Verfahrens unzufrieden waren. 18 % der Anfragen an die Justiz-Ombudsstellen bezogen sich auf Fragen außerhalb des Aufgabenbereichs der Justiz (zB Fragen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit). In diesen Fällen informierte die Justiz-Ombudsstelle die Bürger, welche Stelle für ihr Anliegen zuständig ist, und stellte die entsprechenden Kontaktdaten zur Verfügung. Lediglich 8 % der Beschwerden hatten die Verfahrensdauer zum Gegenstand (27 % davon waren berechtigt), in 5 % der Fälle war das Verhalten von Mitarbeitern der Gerichte betroffen (nur 9 % dieser Beschwerden waren berechtigt). Die Justiz-Ombudsstellen sind bereits seit 1. 11. 2007 bei den vier Oberlandesgerichten (Wien, Graz, Linz, Innsbruck) eingerichtet. Seit 1. 1. 2012 sind die unabhängigen Justiz-Ombudsstellen gesetzlich verankert.

Freitag, 15. Mai 2015 – Änderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung

Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind: 1. Islamische Republik Iran, 2. Demokratische Volksrepublik Korea, 3. Demokratische Volksrepublik Algerien, 4. Republik Ecuador, 5. Republik der Union von Myanmar, 6. Republik Somalia und 7. Arabische Republik Syrien (Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, mit der die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung geändert wird, BGBl II 2015/107).

Freitag, 15. Mai 2015 – Streitgegenstand bei Kündigungsanfechtung

(E. M.-W.) – Hat eine Arbeitnehmerin ihr Klagebegehren mit einem Sachvorbringen begründet, das grundsätzlich sowohl Grundlage einer Anfechtung nach § 879 ABGB als auch einer Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG sein konnte, und hat sie – wenn für das Dienstverhältnis unstrittig die Anfechtungsbestimmung des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG zur Anwendung kam – mit ihrer Berufung auf § 879 ABGB den von ihr vorgetragenen Sachverhalt unrichtig qualifiziert, so hat das Gericht (dennoch) über den gegenständlichen Sachverhalt zu entscheiden. Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt wurde, was im Zweifel nicht anzunehmen ist, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (OGH 25. 11. 2014, 8 ObA 53/14y).

Freitag, 15. Mai 2015 – KV-Abschluss für das Hotel- und Gastgewerbe

Die Gewerkschaft vida berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die im Hotel- und Gastgewerbe beschäftigten Arbeiter. Dabei wurde eine große Reform des Kollektivvertrages paktiert, welche folgende Eckpunkte enthält: Erhöhung der KV-Löhne bundesdurchschnittlich um 2,35 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,48 % (1. Lehrjahr: 625 Euro; 2. Lehrjahr: 695 Euro; 3. Lehrjahr: 830 Euro; 4. Lehrjahr: 910 Euro); ab 1. 5. 2015 wird eine neues fünfstufiges Festlohnsystem in Wien, Niederösterreich und in der Steiermark implementiert; in allen übrigen Bundesländern erfolgt die Umstellung auf dieses neue System schrittweise; der Durchrechnungszeitraum für Vollzeitbeschäftigte wird in Jahresbetriebe von 13 auf 26 Wochen ausgedehnt; nächtliche Ruhezeit kann für Beschäftigte im Service- und Küchenbereich in Saisonbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden; Pflichtpraktikanten, die noch in ihrer fachspezifischen Ausbildung stehen und berufliche Praxiserfahrung sammeln müssen, erhalten künftig 695 Euro; Pflichtpraktikanten, die für die Ausbildung eine Reifeprüfung benötigen, erhalten 910 Euro monatlich. Der neue Kollektivvertrag gilt rückwirkend ab 1. 5. 2015.

Freitag, 15. Mai 2015 – Keine Unterhaltsverwirkung für die Vergangenheit

Die (frühere) Ehegattin des unterhaltspflichtigen Oppositionsklägers betrieb (nach der Scheidung der Ehe) einen rückständigen Ehegattenunterhalt von mehr als 11.000 EUR aus dem Zeitraum Oktober 1998 bis Dezember 2000 durch Zwangsversteigerung im Jahr 2009. Der Kläger stützte sich als Oppositionsgrund auf Unterhaltsverwirkung, weil die Beklagte ab August 2008 den Kontakt des Klägers zum gemeinsamen, im März 1994 geborenen Sohn vereitelt habe, obwohl dem Kläger als Vater die Alleinobsorge zukam, und sie dieses strafbare Verhalten bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes fortgesetzt habe. Das Erstgericht ging davon aus, dass der Verbleib des Sohnes bei der Mutter seinem eigenständigen Willen entsprochen habe. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit dem Argument, allfällige Gründe für die Unterhaltsverwirkung, die erst nach dem Zeitraum verwirklicht worden seien, für den Unterhalt zu leisten sei, könnten nicht erfolgreich als Oppositionsgrund geltend gemacht werden. Der OGH verwies auf seine dieser Rechtsansicht entsprechende Judikatur, wonach die Konsequenz einer Unterhaltsverwirkung darin besteht, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Verwirkung bezieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung. Beim vorliegenden Verzug des Klägers mit dem Ehegattenunterhalt über insgesamt 27 Monate mit einem Gesamtbetrag von mehr als 11.000 Euro für mehr als 10 Jahre besteht ungeachtet der behaupteten Verfehlungen der unterhaltsberechtigten Beklagten kein Anlass, davon abzugehen (OGH 18. 3. 2015, 3 Ob 217/14d).

Freitag, 15. Mai 2015 – Baukosten im Hochbau im April 2015 steigend, im Tiefbau weiter rückläufig

Der Baukostenindex betrug im April 2015 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 108,9 Punkte. Damit stieg der Index im Vergleich zum Vorjahresmonat um 2,1 % und zum Vormonat um 0,3 %. Der Baukostenindex für den Straßenbau hielt bei 107,2 Indexpunkten und sank gegenüber April 2014 um 3,1 % und gegenüber März 2015 um 0,1 %. Die Baukosten für den Brückenbau (107 Punkte) reduzierten sich um 0,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat und erhöhten sich gegenüber dem Vormonat um 0,2 %. Im Vorjahresvergleich verzeichneten im Hochbau die Pegelstoffe „Aluminiumwaren“, „Warmwasseraufbereitungsgeräte“ und „Kabel“ Preissteigerungen. Im Vergleich dazu sanken die Preise von „Baustahl“ und „Stahl, Bleche, Träger“. Im Tiefbau wurden Waren wie „Bitumen“, „Gas“ und „Diesel, Benzin“ günstiger. Dagegen verteuerten sich die Materialkosten für die Warenkorbelemente „Aluminiumwaren“ sowie „Kunststoffrohre“ und „Strom“.

Freitag, 15. Mai 2015 – Aufwendungen für Infrarotwärmekabine als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) – Gemäß § 34 EStG abzusetzende Aufwendungen müssen zu einer endgültigen Belastung, somit zu einer Vermögensminderung, führen. Aufwendungen, die lediglich eine Vermögensumschichtung zur Folge haben, denen somit ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht, können nicht abgezogen werden. Der Gegenwertgedanke kann in bestimmten Fällen zwar aus Gründen der steuerlichen Gleichmäßigkeit und der sozialen Gerechtigkeit nur beschränkt auf einen engen Kreis besonders schwer wiegender, aus dem normalen Geschehensablauf weit herausragender Ereignisse außer Acht gelassen werden, wenn etwa lediglich aufgrund der besonderen Verhältnisse eines Einzelfalls von einer ausschließlich durch die Behinderung veranlassten Anschaffung auszugehen ist, weil die Funktion eines derartigen Wirtschaftsguts als Therapiegerät derart bestimmend ist, dass der damit angeschaffte Vermögenswert eindeutig und nachhaltig in den Hintergrund tritt. Bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabine handelt es sich nicht um ein lediglich höchstpersönlich nutzbares Gut, sondern um ein marktgängiges Wirtschaftsgut mit entsprechendem Verkehrswert, wie ein Blick in Artikelbeschreibungen, mit welchen derartige Geräte beworben werden, zeigt. Das Gerät wird zur Nachbehandlung bzw Gesundheitsprävention empfohlen, wobei der Einsatz ohne ärztliche Überwachung erfolgen kann. Da der Anschaffung solcher Geräte somit in der Regel eine Vermögensumschichtung zugrunde liegt, fehlt es an einem maßgeblichen Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 EStG. Weiters mangelt es der Anschaffung einer Infrarotkabine auch am Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Handelt es sich dabei doch durchwegs um Güter, die im Zuge des bestehenden Wellness-Trends stark nachgefragt werden und die bereits zur erweiterten Normalausstattung moderner Wohnstätten zu zählen sind (BFG 5. 5. 2015, RV/6100068/2012; Revision nicht zugelassen).

Freitag, 15. Mai 2015 – Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Umqualifikation von Kapital- und Personengesellschaften in AIF bzw Investmentfonds

(B. R.) – Mit Info vom 7. 5. 2015, BMF-010203/0108-VI/6/2015, beantwortet das BMF verschiedene Zweifelsfragen zur Umqualifikation von Kapital- und Personengesellschaften in Alternative Investmentfonds bzw. Investmentfonds, etwa zu einer österreichischen und deutschen Private-Equity-Kapitalgesellschaft, einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft, einer österreichischen bzw deutschen Private-Equity-Personengesellschaft.

Mittwoch, 13. Mai 2015 – OGH lehnt geplante Änderungen beim Untreue-Tatbestand ab

Der OGH hat zum Initiativantrag von Nationalratsabgeordneten der Regierungsparteien betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert werden, Stellung genommen und in seiner Stellungnahme gemeint, ein Anpassungsbedarf des Tatbestands der Untreue nach § 153 StGB sei nicht erkennbar. Die im Antrag ohne nähere Konkretisierung vertretene Auffassung, es seien „in den letzten Jahren … in der Praxis vielfach Unklarheiten bei der Anwendung des Untreuetatbestands und dessen Grenzen – und zwar sowohl hinsichtlich des Befugnismissbrauchs wie auch des Untreueschadens“ aufgetreten, könne mangels diesbezüglicher Wahrnehmungen vor allem mit Blick auf die insoweit seit Jahrzehnten unveränderte einhellige (mit der Lehre übereinstimmende) Rechtsprechung, der sich die Erläuterungen in weiten Teilen anschließen, nicht nachvollzogen werden. Die Neuformulierung des Tatbestands mit unbestimmten Begriffen bei gleichem Regelungsgehalt führe zu keiner Klarstellung und Präzisierung. Sie würde vielmehr die von der Judikatur auf Basis des aktuellen Gesetzestextes entwickelten Strukturen und Grundsätze wertlos machen und – bis zur erneuten Klärung der Begriffe durch die Rechtsprechung – für Normunterworfene und Rechtsanwender zu Verwirrung und vermeidbaren Unsicherheiten führen.

Mittwoch, 13. Mai 2015 – ELDA: Neues Kundenpasswort und Authentifizierung sind erforderlich

Seit 1. 4. 2015 ist für alle Nutzer der ELDA-Software bzw von ELDA-Online ein höherer Datenschutz erforderlich. Diese benötigen daher unbedingt ein neues Kundenpasswort für ihre ELDA-Lizenz. Dieses erhalten sie nach einer Authentifizierung mittels Bürgerkarte oder Handysignatur. Ohne das neue Passwort läuft der Lizenzzugang aus. Es werden dann keine Melde- und Abrechnungsdaten mehr übertragen. Auf der Internetseite der ELDA gibt es eine genau bebilderte Anleitung zu den erforderlichen Schritten. Die Bürgerkarte bzw Handysignatur wird nur einmalig zum Setzen eines Kundenpasswortes erforderlich sein und nicht bei jeder Übermittlung von Daten (Quelle: NÖDIS-Sonderausgabe Mai 2015 ).

Mittwoch, 13. Mai 2015 – Bankenpaket und KESt-Anpassung in Begutachtung

Am 12. 5. 2015 hat das BMF zwei „Vorboten“ der Steuerreform in Begutachtung versandt: das sogenannte „Bankenpaket“ und eine Änderung des Endbesteuerungsgesetzes. Das Bundesgesetz, mit dem das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG) geändert, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters (Kontenregistergesetz – KontRegG), das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) und das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG) erlassen, das EU-Amtshilfegesetz und das Amtshilfe-Durchführungsgesetz geändert werden, soll Finanzbehörden künftig den Zugriff auf durch das Bankgeheimnis geschützte Informationen erleichtern. Um ungewollte Kapitalabflüsse hintanzuhalten, soll parallel eine Meldepflicht aller Kreditinstitute hinsichtlich größerer Kapitalabflüsse bereits für den Zeitraum ab 1. 3. 2015 bestehen. Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit geschaffen werden, zwei unterschiedliche KESt-Sätze einfachgesetzlich festzulegen. Zudem sollen die Änderungen in der Kapitalvermögensbesteuerung, die durch das BBG 2011 vorgenommen wurden, verfassungsrechtlich abgesichert werden. Die Begutachtungsfrist läuft jeweils bis 5. 6. 2015. In SWK-Heft 16 vom 1. 6. 2015 werden alle geplanten Änderungen im Zuge der Steuerreform ausführlich dargestellt werden.

Dienstag, 12. Mai 2015 – Gemeinnützigkeit einer Stiftung nach BStFG

(E. M./B. R.) – Im Gegensatz zum Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), das unter Förderung der Allgemeinheit auch die Förderung eines bestimmten, das heißt auch eingeschränkten Personenkreises versteht, verlangt § 35 iVm § 36 BAO die Förderung der Allgemeinheit im Sinne eines Personenkreises, der sich als genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit (Bevölkerung) darstellt. Aufgrund der unterschiedlichen Definition kann daher aus einer Gemeinnützigkeit im Sinne des BStFG nicht ohne Weiteres eine zu steuerlichen Begünstigungen führende Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO abgeleitet werden. Werden weder nach der maßgeblichen Satzung noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung die Erfordernisse der §§ 34 ff BAO erfüllt, ist die Gemeinnützigkeit im Sinne der BAO in Abrede zu stellen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine abgabenrechtliche Begünstigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen müssen, kann eine spätere Satzungsänderung rückwirkend zu keiner Begünstigung führen. Liegt keine Gemeinnützigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor, kommt die abgabenrechtliche Begünstigung des § 5 Z 6 KStG nicht zum Tragen und ist eine Körperschaft somit mit ihrem Einkommen als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig zu beurteilen (BFG 4. 3. 2015, RV/7101339/2011; Revision nicht zugelassen).

Dienstag, 12. Mai 2015 – Neue Rechtsprechung zu Fragen der nachehelichen Vermögensaufteilung

Den unternehmerisch tätigen Ehegatten, der behauptet, dass in der Ehewohnung befindliches Bargeld seinem Unternehmen zuzuordnen ist, trifft die Beweislast. Hat ein Ehegatte dem anderen das Eigentum an einem Gegenstand des Ehevermögens (hier: einer Liegenschaftshälfte) gegen Erhalt einer Ausgleichszahlung zu übertragen, ist der Anspruch auf die Ausgleichszahlung bei bestehendem Einbringlichkeitsrisiko auch dann sicherzustellen, wenn keine Stundung im eigentlichen Sinn vorliegt. Dabei kann etwa eine Zug um Zug Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden (OGH 3. 3. 2015, 1 Ob 247/14a).

Dienstag, 12. Mai 2015 – Indiz für verdeckte Ausschüttung an eine GmbH mit Angehörigem des Gesellschafters als Gesellschafter-Geschäftsführer

(B. R.) – Aus der Zuwendung eines Vermögensvorteils, der bei einer Körperschaft eintritt, an der ein Angehöriger des Gesellschafters beteiligt ist, ergibt sich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, die eine verdeckte Ausschüttung darstellen kann. Entscheidend ist, ob für die Vermögensverlagerung überwiegende betriebliche Interessen sprechen (dann keine verdeckte Ausschüttung) oder nicht (Greifen des für eine verdeckte Ausschüttung sprechenden Anscheinsbeweis). Der gesamte Vorgang ist wirtschaftlich so zu werten, als wenn der Gesellschafter seinem Angehörigen den Vermögensvorteil direkt zuwendet, der ihn seinerseits in seine Gesellschaft einlegt. Hat nur einer der beiden Gesellschafter einer GmbH Kenntnis von Zahlungsvorgängen, die als verdeckte Ausschüttung zu werten sind, und hat nur einer der Gesellschafter die diesbezüglichen Überweisungsträger unterzeichnet, ist diesem Gesellschafter die verdeckte Ausschüttung, abweichend vom Beteiligungsverhältnis, zu 100 % zuzurechnen (Finanzgericht Münster 29. 1. 2015, 12 K 3909/11 E).

Montag, 11. Mai 2015 – Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien über soziale Sicherheit

In BGBl III 2015/60 wurde das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien über soziale Sicherheit kundgemacht. Wie bei anderen ähnlichen Abkommen geht es insbesondere um die Anrechnung von im jeweils anderen Land erworbenen Versicherungszeiten für Pensionen und die Vermeidung von Doppelversicherungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz. Zuletzt waren, wie aus den Erläuterungen hervorgeht, rund 3.000 indische Staatsangehörige in Österreich beschäftigt. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens sind laut Sozialministerium schwer abschätzbar, in den kommenden vier Jahren wird mit Kosten von insgesamt rund 1,24 Mio Euro für die Pensionsversicherung gerechnet.

Montag, 11. Mai 2015 – Studie: Zahlungsausfälle in Österreichs Exportländer

(OTS) – Die OeKB Versicherung hat sich die wichtigsten Exportländer genauer angesehen, in denen die Zahlungen an ihre Kunden am häufigsten ausbleiben. Die Türkei steht an der Spitze der Länder mit den höchsten Zahlungsverzügen, gefolgt von China und Russland. Ein drastischer Anstieg bei den Zahlungsverzügen ist auch im Falle von Brasilien zu verzeichnen. Verglichen wurden die Werte zum Ende des 1. Quartals mit den Vorjahreszahlen. In 75 % der Fälle sei ein Verzug Vorläufer eines Schadensfalles und daher laut Kreditversicherer eine wichtige Kennzahl. Das restliche Viertel resultiere aus der Insolvenz von Abnehmern. Die aktuell ausbezahlten Schäden beruhen in einem Großteil der Fälle auf in der Vergangenheit gemeldete Verzüge.

Montag, 11. Mai 2015 – Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB bleibt trotz eines wirksamen Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB bestehen

Die Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses im Firmenbuch (für nach § 38 Abs 4 UGB nicht übernommene Rechtsverhältnisse) ist zulässig. So wie die Erwerberhaftung nach § 38 Abs 1 UGB knüpft auch die Haftung nach § 1409 ABGB am Vorliegen eines unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisses an. Die Haftung nach § 1409 ABGB ist zwingend und kann nicht durch eine vertragliche Gestaltung (im Sinne einer abweichenden Regelung zu § 38 Abs 1 UGB) ausgeschlossen werden. § 1409 ABGB sieht eine beschränkte Haftung vor. Der Erwerber des Unternehmens haftet im Umfang beschränkt bis zur Höhe des Verkehrswerts des übernommenen Unternehmens (OGH 26. 2. 2015, 8 Ob 2/15z).

Montag, 11. Mai 2015 – Leichter Anstieg des Baupreisindex im 1. Quartal 2015

Der Baupreisindex für den Hoch- und Tiefbau (Basisjahr 2010) betrug laut Berechnungen der Statistik Austria im 1. Quartal 2015 109,2 Indexpunkte. Damit erhöhte er sich sowohl gegenüber dem Vorjahresquartal (+0,9 %) als auch gegenüber dem Vorquartal (+0,1 %). Der gesamte Hochbau verzeichnete mit 112,1 Punkten einen Anstieg um 1,9 % zum Vorjahresquartal und um 0,6 % zum 4.Quartal 2014. Die beiden Hochbausparten „Wohnhaus- und Siedlungsbau“ und „Sonstiger Hochbau“ wiesen im 1. Quartal 2015 einen Indexstand von 111,6 bzw 112,6 auf, womit sich beide Indizes gegenüber dem Vorjahresquartal um 1,7 % bzw 2,1 % erhöhten. Alle Tiefbausparten zeigten durchgehend negative Veränderungsraten. Dies bedeutet für den gesamten Tiefbau einen Stand von 105,9 Indexpunkten und eine Reduktion von –0,3 % gegenüber dem Vorjahresquartal und von –0,6 % gegenüber dem Vorquartal. Der Index des Straßenbaus (105,5 Indexpunkte) sank zum Vorjahresquartal um 0,3 % und zum Vorquartal um 0,9 %. Der Brückenbau hielt bei einem Indexstand von 103,0 Punkten (–0,7 % gegenüber dem Vorjahresquartal; –0,8 % gegenüber dem Vorquartal). Der Baupreisindex für den sonstigen Tiefbau verzeichnete 106,9 Indexpunkte und lag damit um 0,2 % unter dem 1. Quartal 2014 und um 0,1 % unter dem Vorquartal.

Freitag, 8. Mai 2015 – Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ehescheidung

(B. R.) – Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Es kommt dabei auf den Prozessgegenstand an, dieser muss objektiv betrieblicher Natur sein. Entscheidend ist, welcher Anspruch im Prozess strittig ist. Werden betrieblich veranlasste und nicht betrieblich veranlasste Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet, ist maßgebend, ob die betrieblich veranlasste Forderung strittig ist. Aufwendungen für die Ehescheidung und Folgekosten sind stets durch die Lebensführung veranlasst. Auch jene Folgekosten einer Ehescheidung, die zur Regelung der Vermögensverhältnisse unter den geschiedenen Ehegatten entstehen, sind nicht abzugsfähig; dies selbst dann, wenn eine Einkunftsquelle Streitgegenstand ist. Derartige Aufwendungen sind auch dann, wenn eine Anspruchsbefriedigung aus betrieblichen Mitteln erfolgt, nicht durch den Betrieb, sondern durch die Scheidungsvereinbarung veranlasst. Die Anfechtung eines Scheidungsvergleichs ist als durch die Lebensführung veranlasst zu beurteilen, auch wenn Gegenstand des Scheidungsvergleichs unter anderem eine im Betriebsvermögen befindliche Liegenschaft ist, die an sich nicht der (gesetzlichen) nachehelichen Aufteilung unterliegen würde (VwGH 24. 3. 2015, 2013/15/0002).

Freitag, 8. Mai 2015 – Verjährte und verfallene Arbeitnehmer-Ansprüche in der Sozialversicherung

Arbeitsrechtliche Ansprüche, die einem Dienstnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses gebühren, können sowohl verjähren als auch verfallen. Bedeutet dies aber auch, dass für verjährte oder verfallene Entgeltansprüche keine Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind? Sind Ansprüche verjährt, kann der Dienstnehmer diese gegenüber dem Dienstgeber gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Aber auch für verjährte Entgeltansprüche sind in der Sozialversicherung Beiträge zu entrichten, denn für die Bemessung der Beiträge ist nicht nur das tatsächlich gezahlte Entgelt heranzuziehen, sondern darüber hinaus auch jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung der Dienstnehmer aufgrund gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder sonstiger arbeitsrechtlicher Regelungen Anspruch hat (Anspruchsprinzip). Während bei einer Verjährung nur das Klagerecht erlischt, kommt es bei einem Verfall zu einem gänzlichen Verlust des Anspruchs. Aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchsprinzips unterliegen jedoch auch verfallene Entgeltansprüche der Beitragspflicht, da diese Ansprüche (auch wenn sie bereits verfallen sind) Bestandteile der Beitragsgrundlage sind (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 6/April 2015).

Freitag, 8. Mai 2015 – Arbeitszeitgesetze-Kommentar in 3. Auflage erschienen

Vor Kurzem ist der von Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank verfasste Standardkommentar zu den Arbeitszeitgesetzen im Linde Verlag in der 3., aktualisierten Auflage erschienen. Der Autor kommentiert die komplexe Materie des Arbeitszeitrechts auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung in klarer und verständlicher Weise. Unter Einarbeitung der jüngsten Novellierungen des AZG, ARG, KA-AZG sowie des neuen Rechtsschutzsystems und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erläutert er die Chancen und Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten ebenso wie die vielen Entgelt- und Folgerechtsfragen der verschiedenen Arbeitszeitthemen. Die aktuelle Auflage beinhaltet insbesondere alle neuen Judikate und materiellen Neuerungen wie zB die Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen. Als erster Kommentar zum AZG bietet sie an allen relevanten Stellen Praxishinweise zum massiv verschärften Unterzahlungsverbot und unterstützt damit bei der Vermeidung hoher Lohndumping-Strafen. Der bewährte Schrank-Kommentar spricht alle wichtigen Auslegungsfragen an und löst sie mithilfe der Rechtsprechung bzw – bei deren Fehlen – durch eigene Ansätze. Damit geht er in allen wesentlichen Fragen auf die Bedürfnisse der Praxis ein. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Donnerstag, 7. Mai 2015 – Anrechnung der ausländischen Steuer auf österreichische Tarif- und Fixsteuer

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags. Gemäß Rechtsprechung (zB VwGH 22. 2. 1994, 93/14/0202; UFS 21. 4. 2010, RV/3624-W/09; vgl dazu auch UFS 23. 3. 2012, RV/0287-W/12), Lehre (Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 2 Anm 63; Doralt, EStG, § 46 Rz 4) und Verwaltungspraxis (EStR 2000, Rz 7583) ist – in Einklang mit der Rechtsauffassung der steuerlichen Vertreterin der Bw – zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages die Formel „Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen“ heranzuziehen. Die vom Finanzamt im gegenständlichen Fall angewendete Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages unter Berücksichtigung der mit 6 % besteuerten sonstigen Bezüge kann hingegen deshalb nicht Platz greifen, weil es bei der Anrechnung der ausländischen (italienischen) Steuer nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts (die Unterscheidung zwischen festen und nicht festen Steuersätzen) ankommen kann; die Anrechnung der ausländischen Steuer hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem fixen Sondersteuersatz oder nach dem progressiven Tarif besteuert werden (BFG 9. 4. 2015, RV/7104123/2014).

Donnerstag, 7. Mai 2015 – Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw Annahmeurkunden zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl III 2014/164) hinterlegt: Finnland – 17. 4. 2015; Monaco – 7. 10. 2014; Slowenien – 5. 2. 2015 (Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, BGBl III 2015/54).

Donnerstag, 7. Mai 2015 – Die Übernahme von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen durch die Gesellschaft

Die regulatorische Dichte im Bereich des Banken- und Finanzmarktsektors hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die legistischen Aktivitäten werden vielfach von einer rigorosen, im Nachhinein wirkenden Kontrolle und Strafverhängung durch die Aufsichtsbehörden begleitet. Zum Teil kommt es geradezu zu einem Hochrüsten und Hochlizitieren der Verhängung von Verwaltungsstrafen. In einer in GesRZ 2/2015 veröffentlichten Abhandlung diskutiert Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, ob Mitglieder des Leitungsorgans oder Angestellte eines Unternehmens die gegen sie persönlich verhängten Verwaltungsstrafen immer selbst tragen müssen oder ob die Gesellschaft unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen berechtigt ist, die Verwaltungsstrafe ganz oder teilweise zu übernehmen. Parallel stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft die Kosten für das Verfahren und die rechtsfreundliche Vertretung von Unternehmensangehörigen übernehmen darf.

Donnerstag, 7. Mai 2015 – Veräußerungsgewinne aus Kommanditbeteiligungen und Einstellung der Erwerbstätigkeit

(A. S.-F.) – § 37 Abs 5 EStG 1988 fordert einen Kausalzusammenhang zwischen Einstellung der Erwerbstätigkeit und Veräußerungsgewinn. Die Abschichtung einer kapitalistischen Kommanditbeteiligung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Einstellung der Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt diesen Kausalzusammenhang nicht. Ein ausschließlich zeitlicher Zusammenhang ist für die Zuerkennung des Halbsteuersatzes entgegen den Aussagen der Rz 7321 der EStR 2000 nicht ausreichend. Die sprachliche kausale Verknüpfung des § 37 Abs 5 EStG 1988 bringt zum Ausdruck, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit der Grund für das Anfallen des Veräußerungsgewinns sein muss und daher mit dem unfreiwilligen altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in untrennbarer Verbindung steht. Die Beibehaltung einer kapitalistischen Kommanditbeteiligung hindert die Anwendung des Hälftesteuersatzes wegen Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht. Die Rechtsstellung eines Kommanditisten, die dem Regelstatut des UGB entspricht, stellt ungeachtet der Einordnung als Mitunternehmer, keine Erwerbstätigkeit dar (BFG 2. 4. 2015, RV/7100236/2014; Revision zugelassen).

Mittwoch, 6. Mai 2015 – Vorgehen gegen Winkelschreiberei

Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des (gewerbsmäßigen) Betrugs des mutmaßlichen Winkelschreibers zum Nachteil der von ihm in Gerichtsverfahren vertretenen Personen rechtskräftig eingestellt hat, besteht kein Hinderungsgrund (mehr) für die Führung eines Verfahrens nach der Winkelschreiberei-Verordnung. Ein Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung ist nur dann unzulässig, wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat bereits in einem gerichtlichen Strafverfahren verurteilt wurde. Die zuständige Rechtsanwaltskammer – jene, in deren Sprengel das zur Entscheidung berufene Gericht gelegen ist – hat in Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung Parteistellung und damit insbesondere das Recht, gegen Beschlüsse, mit denen eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, Rekurs zu erheben (OGH 25. 2. 2015, 9 Ob 86/14h).

Mittwoch, 6. Mai 2015 – Diversity-Management und Corporate Social Responsibility in ATX-Unternehmen

(OTS) – Die Unternehmensberatung factor-D Diversity Consulting hat in Kooperation mit der Erste Group eine Studie zu Diversity-Management und Corporate Social Responsibility in ATX-Unternehmen vorgelegt. Mit der Studie wollen die Autoren einen Beitrag zur Diskussion der Weiterentwicklung von Diversity-Management und Corporate Social Responsibility in Österreich leisten. Die Ergebnisse sind in die drei Bereiche „Institutionalisierung von Diversity-Management und Corporate Social Responsibility“, „Offenlegung von Diversitätsaspekten“ und „Diversity-Management und Corporate Social Responsibility als Aspekte im Employer-Branding“ gegliedert und lassen sich – wie folgt – zusammenfassen: Corporate Social Responsibility hat sich als Management-Ansatz in den ATX-Unternehmen weitgehend etabliert. Alle ATX-Unternehmen beschäftigen sich mittlerweile mit dem Prinzip der gesellschaftlichen Verantwortung und Nachhaltigkeit. Diversity Management ist im Vergleich zu Corporate Social Responsibility weiterhin deutlich geringer institutionalisiert. Diversity wird als Erfolgsfaktor gesehen, bleibt aber überwiegend ein HR-Thema. Haupttreiber für Diversity-Management sind der bessere Zugang zu potenziellen Talenten. Im Bereich der Offenlegung von Diversitätsaspekten besteht noch großer Entwicklungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die kommende EU-Richtlinie „Non Financial Reporting“. Corporate Social Responsibility und Diversity-Management werden im Employer-Branding der ATX-Unternehmen bis jetzt noch wenig genützt. Vor allem zielgruppenspezifische Maßnahmen bleiben aus. Die Mehrheit der Befragten beobachtet das Phänomen „Unconscious Bias“ in ihren Unternehmen. Jedoch nur 11 % setzen entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung von unbewussten Vorurteilen.

Mittwoch, 6. Mai 2015 – Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geht in Begutachtung

Am 6. 5. 2015 hat das BMASK den Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) geschaffen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden, zur Begutachtung versandt. Kernpunkt des Gesetzespakets ist der Kampf gegen Sozialbetrug, insbesondere Scheinfirmen, und die missbräuchliche Inanspruchnahme von Krankenständen, die missbräuchliche Verrechnung von Leistungen durch Vertragspartner sowie die unrechtmäßige Verwendung von E-Cards. Die rechtlichen Konsequenzen zielen darauf ab, ein (vermeintliches) Versicherungsverhältnis – inklusive reiner Scheinanmeldungen tatsächlich nicht beschäftigter Personen – zum Scheinunternehmen zu beenden und den wahren Dienstgeber zu erurieren. Von besonderer Bedeutung ist die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse im Dienstgeberbereich. Die Begutachtungsfrist läuft bis 3. 6. 2015.

Mittwoch, 6. Mai 2015 – Entgelt für Erfindung Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(B. R.) – Einkünfte aus einer Erfindertätigkeit erfüllen dann den Tatbestand des § 23 EStG 1988 (Einkünfte aus Gewerrbebetrieb), wenn die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt wird. Dies gilt nicht für sogenannte Zufallserfindungen als Ideen, die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif sind. Bedürfen diese Ideen weiterer Tätigkeiten des Steuerpflichtigen oder eines Dritten, um die Verwertungsreife der Zufallserfindung herzustellen, ist die erforderliche Nachhaltigkeit zu bejahen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiteren Tätigkeiten vor oder nach der Patenterteilung erfolgen. Eine diesbezügliche Tätigkeit ist auch dann nachhaltig, wenn sie nur gegenüber nur einem Auftraggeber erfolgt ist und keine Wiederholungsabsicht besteht (BFG 2. 2. 2015, RV/7102542/2013; Revision zugelassen und eingebracht).

Mittwoch, 6. Mai 2015 – Revisionsverfahren: Folgen von Rechtsfragen ohne grundsätzliche Bedeutung

(B. R.) – Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Werden in einer Revision keine neuen Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist diese daher zurückzuweisen (VwGH 29. 1. 2015, Ro 2014/15/0038).

Dienstag, 5. Mai 2015 – Darlehen als verdeckte Ausschüttung

(E. M./B. R.) – Im gegenständlichen Fall ging das BFG davon aus, dass eine GmbH an ihren Alleingesellschafter „irreführend als Kreditgewährung bezeichnete verdeckte Ausschüttungen“ getätigt habe. Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt sich, dass einziger Zweck der Behauptung einer Kreditvergabe die Vermeidung von KESt bei Mittelauszahlung an den Gesellschafter war. Die Benennung als Kredit erfolgte nur zum Schein, was das BFG unter anderem aus folgenden Sachverhaltselementen ableitete: Ursprünglich lagen weder ein Kreditvertrag noch ein Gesellschafterbeschluss vor. Entgegen der behaupteten Vereinbarung wurden – nicht aus mangelnder Sorgfalt, sondern weil die GmbH nicht ernstlich von einer Forderung ausging – ursprünglich keine Zinsen vorgeschrieben. Der behauptete Kredit wurde mit einer Kaufpreisforderung aussaldiert, deren zugrunde liegendes Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der Forderungsausbuchung gar nicht zustande gekommen ist. Eine angesichts der Darlehenssumme gebotene Bonitätsprüfung des Darlehensnehmers (vgl VwGH 22. 5. 2014, 2011/15/0003) wurde nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Der bloße Verweis auf dessen Einkommen unter Ausblendung seiner weiteren Belastungen, insbesondere aufgrund zweier weiterer Kredite, vermag hinreichende Bonität nicht zu gewährleisten (BFG 12. 3. 2015, RV/7102276/2012; Revision nicht zugelassen).

Dienstag, 5. Mai 2015 – Studie: Europas Top-Konzerne verpassen den Anschluss an US-Konkurrenz

Die europäischen Top-Konzerne mussten laut einer Studie der Prüfungs- und Beratungsorganisation EY, für die Bilanzzahlen der jeweils 300 umsatzstärksten börsenotierten Unternehmen in Europa und den USA (ohne Banken und Versicherungen) analysiert wurden, 2014 die US-amerikanische Konkurrenz weiter davonziehen lassen; Umsätze, Gewinne und Gewinn-Marge gingen allesamt zurück. Währenddessen konnten die US-Konzerne Umsätze und Gewinne steigern und mussten nur bei der Marge leichte Einbußen hinnehmen, allerdings weniger als Europas Konzerne. Während der Umsatz bei den 300 umsatzstärksten europäischen Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr um 0,5 % zurückging und der Gewinn sogar um 4 %, steigerten die 300 größten US-Konzerne den Umsatz um 4,1 % und den Gewinn um ein 1 %. In Europa konnte etwas mehr als die Hälfte der Top-300-Unternehmen (58 %) eine positive Umsatzentwicklung verzeichnen; in den USA steigerten hingegen vier von fünf Unternehmen (79 %) ihren Umsatz. Ähnlich ist die Entwicklung beim Gewinn: In Europa stieg er bei 56 % der Unternehmen an, in den USA bei 74 %. Die Profitabilität ging zwar auf beiden Seiten des Atlantiks zurück (in Europa um 0,4 %, in den USA um 0,3 %), allerdings ist die Gewinnmarge in den USA mit 11,7 % auch etwa ein Drittel höher als in Europa, wo sie bei 8,7 % liegt. Insgesamt erwirtschafteten die Top-Unternehmen Europas einen Umsatz von 7,1 Billionen Euro bei einem operativen Gewinn von 624 Mrd Euro, die US-Konzerne kamen auf umgerechnet 8,2 Billionen Euro Umsatz bei 952 Mrd Euro Gewinn. Unter den 300 umsatzstärksten Unternehmen Europas finden sich mit der OMV, voestalpine und Andritz drei Vertreter aus Österreich.

Dienstag, 5. Mai 2015 – Gewerblicher Heuriger eines Winzers: Ermittlung der Höhe der Vorsteuer

Unterhält ein Winzer einen gewerblichen Heurigenbetrieb und veräußert er einen Teil des im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produzierten Weins im Rahmen des gewerblichen Heurigenbetriebs steuerpflichtig, führt er insoweit keine gemäß § 22 Abs 1 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze aus und steht nach den allgemeinen Grundsätzen ein (anteiliger) Vorsteuerabzug für jene Eingangsleistungen zu, die für die Ausführung jener Umsätze verwendet werden, die der Regelbesteuerung unterliegen (BFG 7. 4. 2015, RV/7101811/2015; fortgesetztes Verfahren nach UFS 5. 10. 2010, RV/0290-W/06, und VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189).

Montag, 4. Mai 2015 – E-Control startet Überwachung des Strom- und Gasgroßhandels

(OTS) – Am 1. 5. 2015 begann in Österreich die Überwachung des Großhandels mit Strom und Gas durch die E-Control. Energiehandelsplätze müssen ab diesem Datum erste Handelsdaten an die Regulierungsbehörde senden. „Sobald bekannt ist, wer wann zu welchem Preis kauft oder verkauft, können Insidergeschäfte und Marktmanipulationen wesentlich leichter aufgespürt werden“, erläutert E-Control-Vorstand Walter Boltz die Bedeutung der Datenmeldungen. Bei einem Marktmissbrauch drohen in Österreich empfindliche Geldstrafen. Je nach Umfang des Vergehens werden Geldstrafen von bis zu 150.000 Euro oder in bestimmten Fällen des Insiderhandels sogar Freiheitsstrafen fällig. Basis für die Überwachung des Großhandels ist die Verordnung der E-Control zu Energiegroßhandelsdaten sowie die REMIT-Verordnung der EU aus 2011, die Insiderhandel und Marktmanipulation im Strom- und Gasgroßhandel verbietet. Vor der EU-Verordnung war es weitgehend legal, Insiderwissen im Strom- und Gashandel zu nutzen. So kam es immer wieder vor, dass Händler etwa von Kraftwerksausfällen erfuhren und danach von den höheren Großhandelspreisen während des Ausfalls profitierten. Insgesamt hat der Handel mit Strom und Gas seit der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte stark zugenommen. In den vergangenen 12 Jahren hat sich der Stromhandel im deutsch-österreichischen Markt an den Börsen EEX in Leipzig und EPEX-Spot in Paris verfünffacht und ist von 50 Terrawattstunden 2003 auf 270 Terrawattstunden 2014 gestiegen. Das gehandelte Erdgasvolumen hat sich in Österreich von 63 Terrawattstunden 2005 auf rund 450 Terrawattstunden 2014 erhöht. Nach wie vor findet der Handel mit Strom und Gas aber zu einem Großteil außerhalb von Handelsplätzen statt (etwa über bilaterale Verträge direkt zwischen Unternehmen). Ab Oktober 2015 müssen auch diese Verträge an die E-Control gemeldet werden.

Montag, 4. Mai 2015 – Beliebte Basiswerte von Zertifikaten: Die Aktie der STADA Arzneimittel AG

Die STADA Arzneimittel AG mit Sitz in Bad Vilbel ist ein deutscher Pharmakonzern, der sowohl Markenprodukte als auch Generika herstellt. STADA ist mit 48 Vertriebsgesellschaften in 31 Ländern vertreten. 10.363 Mitarbeiter erwirtschafteten im Geschäftsjahr 2014 einen Umsatz von rund 2,06 Mrd Euro, der Gewinn betrug 186 Mio Euro. Das Unternehmen hat 60.626.700 Aktien ausgegeben. 58 % hiervon werden von institutionellen Investoren, 42 % von privaten Anlegern gehalten. Die Anteilsscheine von STADA sind im MDAX gelistet und hatten ihr Allzeithoch am 19. 7. 2007 bei 51,13 Euro. Auf den tiefsten Stand fielen sie am 21. 6. 2000 mit 7,97 Euro. Den größten Tagesgewinn konnten die Papiere am 24. 6. 2005 mit einem Plus von 15,14 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 27,14 % am 28. 7. 2008 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 3.300 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 1.360 Anlageprodukte und 1.940 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie der STADA Arzneimittel AG ist damit ein beliebter Basiswert aus dem MDAX bei den Zertifikateanlegern in Deutschland (Quelle: Deutscher Derivate Verband – DDV).