SteuerNews Archiv April 2015

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Donnerstag, 30. April 2015 – Schadenersatz eines Anlegers bei Verletzung der börserechtlichen Ad-hoc-Meldepflicht

Unterlässt ein Wertpapieremittent Ad-hoc-Mitteilungen über Insider-Informationen, ist ein Schadenersatzanspruch des Anlegers nach Ansicht des OGH nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Anleger selbst keine Ad-hoc-Mitteilungen liest. Die Unterlassung der gebotenen Veröffentlichung einer Meldung ist für den Schaden eines Anlegers dann kausal, wenn er bei Einhaltung der Meldepflicht von ihrem Inhalt erfahren und dann eine andere Veranlagungsentscheidung getroffen hätte. Eine Eigenlektüre ist dafür nicht erforderlich, weil Ad-hoc-Meldungen den Markt über die an sie anknüpfenden Informationsquellen (Berater, Finanzmediäre etc) erreichen (OGH 20. 3. 2015, 9 Ob 26/14k).

Donnerstag, 30. April 2015 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für April 2015:

– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 11. 5. 2015;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 5. 2015.

Donnerstag, 30. April 2015 – Haftung für Abgabenschulden bei noch nicht feststehender Konkursquote

(A. S.-F.) – Von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar ein Abgabenausfall möglich ist, dieser jedoch in keiner Weise feststeht. Ein voraussichtlicher Abgabenausfall ist nicht Tatbestand der Haftung nach § 9 Abs 1 BAO. Lediglich die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden kann zur Haftung führen (BFG 22. 4. 2015, RV/5101247/2014; Revision nicht zugelassen).

Donnerstag, 30. April 2015 – Begutachtungsentwurf zur Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Weisungsrecht des Justizministers gegenüber den Staatsanwaltschaften ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Diskussionen sowohl in der verfassungs-, verwaltungs- und strafrechtlichen Rechtswissenschaft als auch – meist aus Anlass einzelner konkreter Strafverfahren – der allgemeinen und insbesondere der medialen Öffentlichkeit. Im Februar 2014 konstituierte sich im Auftrag des Justizministers ein Beratungsgremium zur Reform der Berichtspflichten und des Weisungsrechts, um ein verfassungskonformes Modell der Leitung, Steuerung und Kontrolle der Staatsanwaltschaften zu erarbeiten, das die Staatsanwaltschaften aus dem Anschein einer politischen Beeinflussung löst. Das BMJ hat nun einen Ministerialentwurf zur Begutachtung verschickt, mit dem die wesentlichen Empfehlungen des genannten Beratungsgremiums umgesetzt werden sollen. Der Entwurf zielt einerseits darauf ab, zu präzisieren, welche Strafsachen berichtspflichtig sind und welche Informationen in den Berichten der Staatsanwaltschaften enthalten sein müssen. Auf der anderen Seite sieht der Entwurf die Einrichtung eines beratenden Beirats für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisenrat“) vor und enthält dahin gehende Regelungen über dessen Zusammensetzung, die notwendige Qualifikation und Bestellung seiner Mitglieder sowie seine Zuständigkeit, Aufgaben und Arbeitsweise. Die Begutachtungsfrist endet am 5. 5. 2015.

Donnerstag, 30. April 2015 – Die Reform des Gerichtssystems der EU

Der EuGH hat kürzlich einen Vorschlag zur Reform des europäischen Gerichtssystems vorgelegt, der – nachdem er vom Rat der EU grundsätzlich gebilligt wurde – derzeit vom Europäischen Parlament geprüft wird. Dieser Reformvorschlag ist von entscheidender Bedeutung, denn er dient dazu, im Interesse des europäischen Bürgers die Effizienz der Justiz zu steigern. Er erghet vor dem Hintergrund einer steten Zunahme der Rechtsstreitigkeiten vor dem EuGH und einer dadurch bedingten übermäßig lange Verfahrensdauer. Im Einzelnen schlägt der EuGH vor, 21 Richterposten zu schaffen, um das Gericht in drei Stufen nach folgendem Zeitplan zu verstärken: im Jahr 2015: Erhöhung um 12 Richter; im Jahr 2016, im Zuge der turnusmäßigen Wieder-/Neubesetzung des Gerichts, würde die Zahl der Richter durch Integration des Gerichts für den öffentlichen Dienst in das Gericht um 7 erhöht, womit sich die Zahl der Richter des Gerichts auf 47 belaufen würde; im Jahr 2019, im Zuge der nächsten turnusmäßigen Wieder-/Neubesetzung des Gerichts, würde die Zahl der Richter um weitere 9 und damit auf insgesamt 56 erhöht. Diese Staffelung in drei Stufen rechtfertigt sich nach Ansicht des EuGH durch praktische Gründe (sie folgt der kontinuierlichen Entwicklung der Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht) und budgetäre Gründe (das Interesse, die budgetären Folgen der vorgeschlagenen Reform auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen). Die Gesamtnettokosten dieser Reform für alle drei Phasen belaufen sich laut EuGH auf 13,875 Mio Euro jährlich, was ungefähr 0,01 % des Unionshaushalts (135 Mrd Euro) entspricht.

Mittwoch, 29. April 2015 – EuGH: Blutspendeverbot für Homesexuelle in Frankreich ist nicht per se diskriminierend

Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, kann im Hinblick auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschende Situation gerechtfertigt sein Es muss feststehen, dass für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für schwere Infektionskrankheiten, wie insbesondere HIV, besteht und dass wirksame Nachweistechniken oder weniger belastende Methoden fehlen, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach den Daten, die ihm zur Verfügung gestellt wurden, fast alle Ansteckungen mit HIV in den Jahren 2003 bis 2008 auf eine sexuelle Beziehung zurückzuführen waren und die Hälfte der Neuansteckungen Männer betrafen, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten. Diese stellten – immer noch in demselben Zeitraum – die am stärksten von der Ansteckung mit HIV betroffene Bevölkerungsgruppe mit einer 200-mal höheren Rate als die der heterosexuellen französischen Bevölkerung. Schließlich soll die Verbreitung von HIV in der Gruppe der Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, von allen Staaten Europas und Zentralasiens in Frankreich am höchsten sein (EuGH 29. 4. 2015, Rs C-528/13, Léger).

Mittwoch, 29. April 2015 – WEB-BE-Kunden-Portal

(M. K.) – Das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) dient der elektronischen Kommunikation zwischen Dienstgeber/Versicherten/Bevollmächtigten und den Gebietskrankenkassen und ermöglicht unter anderem tagesaktuelle Informationen über Beitragskonten. Seit 1. 4. 2015 ist dieses nur mehr über Login des Unternehmensserviceportals (USP), dem zentralen Internetportal der österreichischen Bundesregierung für Unternehmen, abrufbar und somit eine Registrierung mittels FinanzOnline-Zugangsdaten, Handy-Signatur oder Bürgerkarte über http://www.usp.gv.at erforderlich (NÖDIS Nr 4/März 2015).

Mittwoch, 29. April 2015 – Unwirksamkeit einer nur mit E-Mail eingebrachten Beschwerde

Da §§ 85 und 86a BAO und die aufgrund von § 86a BAO ergangenen Verordnungen BGBl 1991/494 und BGBl II 2006/97 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl etwa VwGH 25. 1. 2006, 2005/14/0126; 28. 5. 2009, 2009/16/0031; 29. 9. 2011, 2011/16/0143; 27. 9. 2012, 2012/16/0082). Eine ausschließlich mit E-Mail dem Finanzamt übermittelte Beschwerde wurde daher unwirksam eingebracht. Eine Beschwerdevorentscheidung, die über eine nur mit E-Mail übermittelte Beschwerde formell oder materiell abspricht, ist bei Vorliegen eines rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrags gemäß § 279 BAO ersatzlos vom Bundesfinanzgericht aufzuheben (BFG 31. 3. 2015, RV/7101649/2015).

Mittwoch, 29. April 2015 – Auskunftspflicht der Bank über das Vermögen Pflegebefohlener

Zur Erforschung des Vermögens pflegebefohlener Personen kann das Gericht gemäß § 133 Abs 3 AußStrG Auskünfte von Kreditunternehmen einholen. Für die Auskunftspflicht der Bank muss das Konto eines Betroffenen ausreichend individualisiert sein und in seinem Besitz stehen. Ohne ausreichend bewiesene Kundeneigenschaft des Betroffenen im Hinblick auf bestimmte Sparbücher besteht auch keine Möglichkeit, diese Sparbücher zu sperren, zumal auch nicht feststeht, ob ein Betroffener über diese Spareinlagen verfügungsberechtigt ist. Unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Abs 2 Z 4 BWG kann das Pflegschaftsgericht sehr wohl Auskunft darüber verlangen, zu welchem Zeitpunkt, zu welchen Kontonummern und mit welchem Einlagestand ein Betroffener seinerzeit Sparbücher angelegt hat bzw auf ihn identifiziert wurden. Diese Auskünfte ermöglichen die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens im Sinne des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 (LG Korneuburg 1. 7. 2014, 25 R 4/14m).

Dienstag, 28. April 2015 – Vorbereitung auf Kontrollen der Finanzpolizei

Die Finanzpolizei kontrolliert umfassend, intensiv und vor allem unangekündigt. Im Seminar am 7. 5. 2015 in Salzburg erfahren Sie, wie Sie sich auf die Kontrolle vorbereiten können, welche Rechte und Pflichten die Finanzpolizei hat und was aktuell im Fokus der Kontrollen steht. Im Mittelpunkt des Seminars stehen das Organisationshandbuch des BMF, Informationen zur möglichen (Kassen-)Nachschau der Finanzpolizei und die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit von EDV-Systemen: Barbewegungsverordnung, Kassenrichtlinie, weitere aktuelle und geplante Entwicklungen uvm. Die Vortragenden präsentieren Ihnen die wesentlichen Neuerungen aus zwei Blickwinkeln: Wilfried Lehner, MLS ist Leiter der Finanzpolizei Österreich, StB Ing. Dr. Axel Kutschera ist auf Fälle im Zusammenhang mit der Finanzpolizei, Betriebsprüfungen und Finanzstrafverfahren spezialisiert. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.

Dienstag, 28. April 2015 – Haftung für Ausübung des Sperrrechts?

Das dem Betriebsrat eingeräumte Recht, die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit durch Zustimmung zur Kündigungsabsicht abzuschneiden (Sperrecht), ist rechtspolitisch umstritten und wirft unter anderem die Frage auf, ob die missbräuchliche Ausübung dieser Befugnis Haftungsfolgen nach sich ziehen kann. Aus systematischen Gründen scheint es sinnvoll, dieser Frage unter Einbeziehung auch des dem Betriebsrat bei verschlechternden Versetzungen zukommenden Zustimmungsrechts nachzugehen. Näheres zum Umfang der Haftung der Betriebsratsmitglieder erfahren Sie in der April-Ausgabe der ASoK in einem Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.

Dienstag, 28. April 2015 – Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben

(B. R.) – Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nach der Judikatur (zB VwGH 15. 9. 2011, 2011/15/0126) nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; vielmehr ist die Abgabenbehörde verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Weiters müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (zB VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0049), wie dies nach der Judikatur (zB VwGH 15. 9. 2011, 2011/15/0126) etwa der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (BFG 15. 4. 2015, RV/3100176/2014; Revision nicht zugelassen).

Montag, 27. April 2015 – Notwendige Angabe des Lieferdatums auf einer Umsatzsteuerrechnung

Insbesondere wenn aufgrund der näheren Umstände ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass das Rechnungsausstellungsdatum mit dem Lieferdatum übereinstimmt, bedarf es für eine vollständige Rechnung einer Angabe des Lieferdatums. Daran ändern auch die zuletzt ergangenen EuGH-Entscheidungen Polski Trawertyn (EuGH 1. 3. 2012, Rs C-280/10), Mahagaben Kft (EuGH 21. 6. 2012, Rs C-80/11) und Maks Pen (EuGH 13. 2. 2014, Rs C-18/13) nichts, da auch der EuGH für den Vorsteuerabzug grundsätzlich eine vollständige Rechnung fordert. Lediglich wenn besondere berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann der Nachweis eines Rechnungsmerkmales auf andere Weise erbracht werden. Die Dubiosität der Umsatzgeschäfte stellt keinesfalls einen derartigen Umstand dar (BFG 16. 4. 2015, RV/5100800/2011).

Montag, 27. April 2015 – Begründungsmangel und Recht auf faires Verfahren

Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen Urteils- oder Beschlussannahmen vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich widersprüchlich ist oder eindeutig einen Irrtum erkennen lässt (OGH 3. 3. 2015, 14 Os 92/14g).

Montag, 27. April 2015 – Erklärung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe zur Satzung

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. 4. 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung den Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter und Angestellte zur Satzung erklärt. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wurde der 1. 4. 2015 bei monatlicher Lohn- bzw Gehaltsauszahlung und der 30. 3. 2015 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages (Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird, BGBl II 2015/90).

Montag, 27. April 2015 – Unwirksame Klauseln in Unfallversicherungsbedingungen

Der OGH hat mehrere Klauseln in Unfallversicherungsbedingungen einer Versicherungsgesellschaft für unwirksam erklärt. Von besonderer Bedeutung sind zwei Klauseln, die für den Fall einer Risikoänderung die Vertragsfortsetzung zu einer geänderten Versicherungssumme oder – auf Wunsch des Kunden – zu einer geänderten Versicherungsprämie vorsehen. Dieses Konzept weicht von den einseitig (zugunsten des Versicherungsnehmers) zwingenden Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG insofern ab, als dem Versicherer nach diesen Regelungen nicht das Recht eingeräumt wird, bei einer Gefahrenerhöhung die Versicherungssumme bei gleichbleibender Versicherungsprämie nach unten hin zu korrigieren oder alternativ die Versicherungsprämie bei gleichbleibender Versicherungssumme entsprechend zu erhöhen; vielmehr ist dieser nach dem gesetzlichen Konzept zur Kündigung gezwungen, wenn er sich nicht mit einer ihm bekannt gewordenen Gefahrenerhöhung abfinden will. Damit hätte die Versicherungsgesellschaft den Nachweis erbringen müssen, dass ihr Konzept zumindest gleich günstig ist wie die einseitig zwingenden gesetzlichen Regelungen bei Eintritt einer Gefahrenänderung. Trotz einiger für den Kunden günstiger Abweichungen vom gesetzlichen Regelungskonzept ist der Versicherungsgesellschaft letztlich dieser Nachweis nicht gelungen (OGH 18. 2. 2015, 7 Ob 53/14s).

Freitag, 24. April 2015 – UWG-Novelle 2015 im Bundesgesetzblatt

In BGBl I 2015/49, ausgegeben am 22. 4. 2015, wurde die UWG-Novelle 2015 kundgemacht. Die Novelle setzt im Wesentlichen in ergänzender Weise die Art 6 bis 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahingehend um, dass im UWG insbesondere Bestimmungen über irreführende und aggressive Geschäftspraktiken – den Vorgaben dieser Richtlinie hinsichtlich einzelner Detailbestimmungen entsprechend – aufgrund eines laufenden Mahnverfahrens der Europäischen Kommission formal ergänzt werden. Eine Änderung der Judikatur hinsichtlich irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken ist laut den Erläuterungen dadurch nicht zu erwarten.

Freitag, 24. April 2015 – Unternehmensaufsicht und ihre Wirksamkeit

Das Institut für Strategisches Management der Wirtschaftsuniversität Wien führte Ende 2014 Interviews mit Aufsichtsratsvorsitzenden der 52 österreichischen börsenotierten Unternehmen (ohne Finanzdienstleister und Versicherungen) und stellte die daraus gewonnenen Einsichten in die Aufsichtsratstätigkeit der finanziellen Performance dieser Unternehmen gegenüber. Es konnten die fünf wesentlichen Einflussfaktoren der Unternehmensaufsicht 1.) Diversität, 2.) Aktivität, 3.) Vergütung, 4.) strategischer Einfluss und 5.) Unabhängigkeit von Aufsichtsräten aus der Literatur verdichtet werden. Wie diese fünf Wirkungsfaktoren in ihrem Zusammenspiel die Unternehmensaufsicht im Detail beeinflussen bzw welche Wirkung sie auf den Unternehmenserfolg haben, zeigt ein in der April-Ausgabe der Zeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“ veröffentlichter Beitrag von Univ.-Ass. Dr. Thomas Maidorfer und Univ.-Prof. Dr. Werner H. Hoffmann.

Freitag, 24. April 2015 – Schadensberechnung bei Anlegerschaden

Der klagende Anleger begehrte die Rückerstattung des von ihm für MEL-Zertifikate bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere, behauptete jedoch, die Wertpapiere bereits verkauft zu haben. Ob der Kläger die Wertpapiere bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch hielt, konnte nicht festgestellt werden. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung: Um zu verhindern, dass der Anleger auf dem Rücken der beklagten Partei spekuliert, muss sich der Anleger entscheiden, ob er die Wertpapiere vorläufig noch behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Papiere) zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch (Kursdifferenz) begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann (OGH 19. 2. 2015, 6 Ob 7/15w).

Freitag, 24. April 2015 – Verletzung subjektiver Rechte durch die Nichtanwendung einer BMF-Richtlinie

(B. R.) – Die gesamte staatliche Verwaltung darf gemäß Art 18 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung (VwGH 18. 9. 2013, 2010/13/0138) kommt daher in Erlässen geäußerten Rechtsansichten mangels Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt keine normative Wirkung zu. Die Vereinsrichtlinien 2001 stellen einen Erlass dar, worauf in deren Einleitung auch eindeutig hingewiesen wird (arg: „Neben den VereinsR 2001 bleiben keine gesonderten Erlässe bestehen“), welcher als Auslegungsbehelf zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis ergangen ist und – wie auch die Richtlinie eingangs selbst darlegt – keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten vermittelt. Aus dem Unterbleiben der Anwendung von Bestimmungen der Vereinsrichtlinien 2001 kann daher keine Verletzung subjektiver Rechte abgeleitet werden, weshalb die Bezugnahme auf die Richtlinien allein vor dem Bundesfinanzgericht nicht zum Erfolg zu führen vermag (BFG 12. 3. 2015, RV/3100274/2014, Revision nicht zugelassen).

Donnerstag, 23. April 2015 – Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im EU-Ausland wird nur begründet, wenn die Übersiedlung dauerhaft erfolgen soll

Nach der Brüssel IIa-Verordnung (zu Obsorge und Kontakt- bzw Besuchsrecht) ist für die Beurteilung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Maßgabe des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Obsorge und Besuchsrecht betreffen denselben Anspruch. Ist Grundlage der Übersiedlung der Kinder in das EU-Ausland nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung, so wird dadurch in der Regel noch kein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland begründet (OGH 26. 2. 2015, 8 Ob 14/15i).

Donnerstag, 23. April 2015 – Anwendbares Abfertigungsrecht bei Konzernwechsel vom Ausland nach Österreich

(A. S.) – § 46 Abs 3 BMSVG sieht für bestimmte Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 beginnen, die ausnahmsweise Weiteranwendung des alten Abfertigungsrechts vor. Dies gilt zB dann, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung ist aber, dass das ursprüngliche (vor 2003 begonnene) Arbeitsverhältnis vor dem Konzernwechsel dem alten Abfertigungsrecht unterlegen ist. Wechselt ein Arbeitnehmer von einem deutschen zu einem österreichischen Konzernunternehmen, kommt für das neue Arbeitsverhältnis das BMSVG zur Anwendung, auch wenn das deutsche Konzerndienstverhältnis, das keinen Abfertigungsanspruch begründet, vor 2003 begonnen hat (OLG Linz 25. 2. 2015, 12 Ra 6/15m).

Donnerstag, 23. April 2015 – Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit

(A. S.) – Die Sozialversicherungsträger haben in Abstimmung mit dem Finanzministerium und der Wirtschaftskammer Österreich ein Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben herausgegeben. Damit soll eine Orientierungshilfe für die Abgrenzung zwischen bloß familienhafter Mitarbeit und dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses gewährt werden.

Mittwoch, 22. April 2015 – VwGH: Auch geringfügig überhöhte Steuervorschreibungen müssen korrigiert werden

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt einem Steuerpflichtigen zu viel an Körperschaftsteuer vorgeschrieben. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das BFG. Für das BFG bestand aufgrund der Geringfügigkeit der zu hohen Steuerbelastung kein Grund, die Steuervorschreibung zu ändern. Der VwGH hat dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt. Er stellte klar, dass unrichtige Abgabenbemessungen auch dann aufgegriffen werden müssen, wenn diese – nach Ansicht des BFG – nur geringfügige steuerliche Auswirkungen (im vorliegenden Fall rund 17 Euro) zur Folge haben. Der VwGH hat daher den die Körperschaftsteuer betreffenden Teil der Entscheidung des BFG aufgehoben (VwGH 24. 3. 2015, Ro 2014/15/0042).

Dienstag, 21. April 2015 – Vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses

(E. M.-W.) – Obwohl der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses grundsätzlich nur unverzüglich und schriftlich erfolgen kann, kann die (spätere) schriftliche Auflösungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Auflösungserklärung abgegeben wurde und beide Teile davon ausgegangen sind, dass das Lehrverhältnis beendet wird. Das Unterlassen der unverzüglichen (formgültigen) Auflösungserklärung führt demnach nicht zur Verwirkung des Auflösungsrechts, wenn die Verzögerung in der Sachlage begründet, also durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist (OGH 19. 12. 2014, 8 ObA 64/14s).

Dienstag, 21. April 2015 – Klaus Hübner als Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wiedergewählt

Mag. Klaus Hübner, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT), ist am 20. 4. 2015 vom KWT-Vorstand einstimmig für weitere fünf Jahre als Präsident der KWT wiedergewählt worden. Hübner hat im März mit seiner Fraktion die Wahlen in den Kammertag deutlich für sich entschieden. Hübner steht bereits seit 16 Jahren an der Spitze der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, es ist seine vierte Wiederwahl. Als Vizepräsidenten wurden ebenfalls einstimmig gewählt: Dr. Jakob Schmalzl, Mag. Herbert Houf, Mag. Thomas Kölblinger, Franz X. Priester und Mag. Werner Braun. Der Linde Verlag und die SWK-Redaktion gratulieren!

Montag, 20. April 2015 – 550 Gäste beim 40. Congress der Controller in München

Am 20. 4. 2015 ist in München der 40. Congress der Controller gestartet. Thema dieser führenden Controlling-Tagung Europas unter dem Motto „Industrie 4.0/Controlling 4.0 – Vision. Revolution. Herausforderung“ sind die Konsequenzen aus aktuellen Entwicklungen wie Big Data, Industrie 4.0, Nachhaltigkeitsthemen für das Controlling und die Controller. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde auch der ControllerPreis 2015 verliehen. Dieser geht an die RWE AG in Essen. Dort hat ein interdisziplinäres Projektteam unter der Leitung von Dr. Peter Scherpereel, Leiter Controlling Generation & Trading, den Einfluss von „Biases“, gedanklichen Vereinfachungen, auf Entscheidungsprozesse untersucht sowie Techniken zur Verbesserung der Entscheidungsqualität entwickelt. In dem Projekt wurden bislang vornehmlich in der Theorie vorherrschende verhaltensorientierte Controlling-Aspekte auf Entscheidungsprozesse in der Praxis übertragen und konkrete Verbesserungsmaßnahmen erarbeitet. Ausgangspunkt des Projekts waren reduzierte Erwartungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit einiger in der Vergangenheit getätigten Investitionen, die neben erheblich veränderten Rahmenbedingungen unter anderem auch auf Projektverzögerungen und Budget-Überschreitungen zurückzuführen waren.

Montag, 20. April 2015 – Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, in 2. Auflage erschienen

Vor wenigen Tagen ist das von Susanne Kalss, Martin Oppitz und Johannes Zollner verfasste österreichische Standardwerk „Kapitalmarktrecht“ in 2. Auflage erschienen. Mit Stand Jänner 2015 bereitet das Werk das dynamische Rechtsgebiet des österreichischen Kapitalmarktrechts auf 1.348 Seiten in systematischer Form auf Grundlage der europäischen Vorgaben auf. Vom öffentlichen Angebot und Börsegang bis zum Delisting werden darin sämtliche relevanten Phasen einer kapitalmarktorientierten Gesellschaft und deren Anleger behandelt. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Montag, 20. April 2015 – Notarhaftung: Aufklärung über die Rechtsfolgen der unbedingten Erbantrittserklärung

Ein Notar muss die Erben eindeutig darüber aufklären, dass sie im Falle einer unbedingten Erbantrittserklärung persönlich und unbeschränkt für Nachlassschulden haften. Die Belehrung, man könne solche Erklärungen abgeben, wenn man sicher sei, dass es keine weiteren Nachlassschulden als die bisher im Verfahren berücksichtigten gibt, ist keine ausreichende Aufklärung. Der OGH fordert vielmehr eine eindeutige Aufklärung über die persönliche und unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem Vermögen (OGH 24. 2. 2015, 5 Ob 40/15s).

Montag, 20. April 2015 – Beurteilung einer Abgabenhinterziehungsabsicht durch die Abgabenbehörde

(B. R.) – Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren – ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf – festzustellen, dass Abgaben iSd § 207 Abs 2 Satz 2 BAO hinterzogen sind, und insoweit von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auszugehen. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem zu beachten, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und diese somit erst als erwiesen gelten kann, wenn – in nachprüfbarer Weise – auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 26. 2. 2015, 2011/15/0121).

Freitag, 17. April 2015 – Österreich weiterhin Europas Spitzenreiter in Sachen Inflation

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag laut Eurostat im März 2015 bei –0,1 %, gegenüber –0,3 % im Februar. Im März 2014 hatte die Rate 0,5 % betragen. Die jährliche Inflationsrate der Europäischen Union lag im März 2015 ebenfalls bei –0,1 %, gegenüber –0,3 % im Februar. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,6 % betragen. Im März 2015 wurden in 12 Mitgliedstaaten negative jährliche Raten gemessen. Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Griechenland (–1,9 %), Zypern (–1,4 %), Polen (–1,2 %), Bulgarien und Litauen (je –1,1 %) verzeichnet. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Österreich (0,9 %), Rumänien (0,8 %) und Schweden (0,7 %) verzeichnet. Im Vergleich zum Februar 2015 ging die jährliche Inflationsrate in drei Mitgliedstaaten zurück, blieb in drei unverändert und stieg in 22 an. Der stärkste Aufwärtsimpuls für die jährliche Inflation des Euroraums kam von den Teilindizes Restaurants und Cafés (+0,11 Prozentpunkte), Mieten (+0,09 Prozentpunkte) und Tabak (+0,07 Prozentpunkte), während Kraftstoffe für Verkehrsmittel (–0,44 Prozentpunkte), flüssige Brennstoffe (–0,16 Prozentpunkte) und Telekommunikation (–0,06 Prozentpunkte) am stärksten senkend wirkten.

Freitag, 17. April 2015 – Sozialversicherung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Häufig stellt sich die Frage der Sozialversicherungspflicht allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Sachverständige unterliegen gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Sie zählen zu den „neuen Selbständigen“ (alle selbständig Erwerbstätigen ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft), da sie durch Aufträge der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, somit durch Hoheitsakte, bestellt werden und selbständige Einkünfte vorliegen. Näheres erfahren Sie in einem in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Sachverständige“ veröffentlichten Rechtsgutachten, das Mag. Alexander Gregorich auf Ersuchen des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen erstellt hat.

Freitag, 17. April 2015 – Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung einer anlässlich einer Bauverhandlung getroffenen Vereinbarung über die Bauhöhe

Die Antragsteller sind Nachbarn der Antragsgegner, die auf ihrer Liegenschaft ein Zweifamilienhaus errichten wollen. Bei der Bauverhandlung hatten die Antragsteller Einspruch gegen die Höhe des Objekts erhoben, den sie aber bei einer Reduzierung um 30 cm zurückziehen wollten. Daraufhin sagten die Antragsgegner die Reduzierung der Gebäudehöhe um 30 cm zu. Etwas mehr als zwei Wochen später – das Bauvorhaben war mittlerweile genehmigt – beantragten sie allerdings neuerlich eine Baubewilligung, wobei das Objekt sogar etwas höher sein soll als vorher. Dieses Projekt wurde gegen den Widerstand der Antragsteller bewilligt. Der OGH erließ die beantragte einstweilige Verfügung und erlegte den Antragstellern eine Sicherheitsleistung auf. Der Versuch der Antragsgegner, die Einigung über die Einhaltung einer bestimmten Bauhöhe durch Bezugnahme auf ein „Projekt“ im verwaltungsrechtlichen Sinn zu relativieren und daraus abzuleiten, dass sie sich nur auf das zunächst eingereichte, nicht aber auf ein nur zwei Wochen nach dessen Bewilligung eingereichtes geändertes „Projekt“ beziehe, sei mit den Grundsätzen des redlichen Verkehrs unvereinbar (OGH 24. 3. 2015, 8 Ob 18/15b).

Donnerstag, 16. April 2015 – Forderung am Verrechnungskonto oder verdeckte Ausschüttung?

Die GmbH führt regelmäßig Verrechnungskonten für ihre Gesellschafter. Sie sollen die finanziellen Vorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und die daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten darstellen. „Entnehmen“ Gesellschafter finanzielle Mittel aus ihrer GmbH, stellt sich die Frage, ob dies selbst dann als verdeckte Ausschüttung gewertet werden kann, wenn die GmbH zur gleichen Zeit einen Rückforderungsanspruch einbucht. Jüngst hatte sich der VwGH in zwei Erkenntnissen (VwGH 17. 12. 2014, 2011/13/0015; 26. 2. 2015, 2012/15/0177) mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Lesen Sie mehr dazu im Beitrag von HR Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGH, dem Topthema des aktuellen SWK-Hefts 12/2015 vom 20. 4. 2015.

Donnerstag, 16. April 2015 – KV-Abschluss für Tischler, Maler und Zimmerer

Die Gewerkschaft Bau-Holz meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die im Tischler-, Maler- und Zimmerergewerbe beschäftigten Arbeiter. Die KV-Löhne steigen demnach um 1,95 % (Tischler), 1,9 % (Maler) bzw 1,8 % (Zimmerer). Die neuen Kollektivverträge gelten ab 1. 5. 2015 und haben eine Laufzeit von zwei Jahren.

Donnerstag, 16. April 2015 – KV-Abschluss für das Bauhilfsgewerbe

Die Gewerkschaft Bau-Holz meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die im Bauhilfsgewerbe beschäftigten Arbeiter. Die KV-Löhne steigen demnach um 1,8 %. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2015 und hat eine Laufzeit von zwei Jahren.

Donnerstag, 16. April 2015 – Österreich zieht Vorbehalte zur Kinderrechtskonvention zurück

Österreich hat anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte des Kindes Vorbehalte zu Art 13 (Recht auf freie Meinungsäußerung), Art 15 (Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Art 17 (Zugang zu Informationen) eingelegt. Darüber hinaus wurde eine Erklärung zu Art 38 (Teilnahme von Kindern an bewaffneten Konflikten) abgegeben. Eine Prüfung hat nun ergeben, dass eine Zurückziehung der Vorbehalte weder die Anwendung der EMRK in Bezug auf die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit noch die Medienfreiheit beeinträchtigen würde. Auch wurde festgestellt, dass sich die reale Situation der Kinderrechte in Österreich durch die Zurückziehung der Vorbehalte nicht wesentlich verändern würde. Die Erklärung Österreichs hinsichtlich der Teilnahme von Kindern an bewaffneten Konflikten wiederum ist durch die Ratifikation eines entsprechenden Fakultativprotokolls mittlerweile obsolet geworden. Österreich zieht nunmehr sämtliche Vorbehalte und Erklärungen zurück und legt damit, wie die diesbezügliche Regierungsvorlage (501 BlgNR 25. GP) betont, ein klares Bekenntnis zur vollständigen Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ab.

Mittwoch, 15. April 2015 – Gesetzeskonformität personenbildbezogener Stellenausschreibungen

Aktuellen Tendenzen bei der Ausschreibungspraxis von Stellenangeboten ist zu entnehmen, dass sich diese oftmals nicht nur auf einen Text beschränken, sondern auch Bilder von Personen enthalten, um die Ausschreibung für potenzielle Stellenwerber interessanter erscheinen zu lassen. Ob dies im Sinne des § 9 Abs 1 GlBG zulässig ist, erläutert ein in der April-Ausgabe der ASoK erschienener Artikel von Mag. Michael Geiblinger, PLL.M. (Medical Law), Rechtsreferent der Arbeiterkammer Oberösterreich mit den Spezialgebieten Arbeits- und Sozialrecht.

Mittwoch, 15. April 2015 – Jusstudium als Umschulungsmaßnahme eines Profisportlers

Der 1982 geborene Beschwerdeführer begann 2001 ein Jusstudium, war seit 2004 als Profihandballer berufstätig und setzte daneben, soweit es die zum Teil auch im Ausland ausgeübte Berufstätigkeit zuließ, das Jusstudium fort. Strittig sind die von ihm als Kosten einer umfassenden Umschulungsmaßnahme geltend gemachten Kosten des Jusstudiums in den Jahren 2005 bis 2008. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG in der auch für den Streitzeitraum schon maßgeblichen geltenden Fassung ua „Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen“. Wenn das Studium bei Aufnahme der völlig andersartigen Berufstätigkeit nicht abgebrochen, sondern im Hinblick auf die Unmöglichkeit, diese Berufstätigkeit bis zur Erreichung des Pensionsalters auszuüben, unter Schwierigkeiten fortgesetzt wurde, dann führt eine auf den Streitzeitraum bezogene Betrachtung gerade unter Blickwinkel der „bisherigen Tätigkeit“ zum Ergebnis, dass es im Sinne des Gesetzes zur Ausübung eines „anderen Berufes“ qualifizieren soll. Das Gesetz begnügt sich nicht damit, dass das Studium die Ausübung eines anderen als des bisherigen Berufs ermöglicht. Es verlangt, dass die Maßnahmen „auf eine tatsächliche Ausübung“ eines anderen Berufs „abzielen“. Eine Universitätsausbildung zielt im Allgemeinen gerade darauf ab, dass die Absolventen Fähigkeiten erwerben, aufgrund deren sie sodann in unterschiedlichsten Bereichen erfolgreich tätig werden können, was der Subsumierbarkeit der Aufwendungen für eine solche Ausbildung unter die hier auszulegende Bestimmung nicht entgegensteht (VwGH 28. 1. 2015, 2011/13/0120).

Mittwoch, 15. April 2015 – Die Kürzung des Sachlegats

(Ch. M.) – Der Erbe schuldet dem Legatar nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat. Der Erbe ist daher nicht zur (Vor-)Leistung des ungekürzten Sachlegats verpflichtet, es kommt ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses kann der Legatar nur dann hintanhalten, wenn der seiner materiellen Beitragspflicht – durch Bezahlung eines entsprechenden Geldbetrags oder Sicherstellung – nachkommt (OGH 23. 10. 2014, 2 Ob 96/14b).

Mittwoch, 15. April 2015 – Bildbericht im Online-Archiv nach Freispruch des Angeklagten unzulässig

Zwar ist die (erstmalige, tagesaktuelle) Veröffentlichung des zutreffenden Berichts über die Mordanklage samt Bild in Print- und Online-Ausgabe gerechtfertigt, die fortdauernde Abrufbarkeit des Bildes samt Bericht ist nach dem Freispruch des Klägers aber anders zu beurteilen. Das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten (Bericht über das Zeitgeschehen) überwiegt nur dann, wenn – entsprechend der gegenüber der ursprünglichen Sachlage veränderten Verhältnisse – zugleich und räumlich verbunden auf den Freispruch von der Mordanklage hingewiesen wird. Der Beklagten wurde daher verboten, das Bild des Klägers in Handschellen vor Gericht zu veröffentlichen, wenn nicht zugleich und räumlich verbunden auf den Freispruch von der Mordanklage hingewiesen wird (OGH 17. 2. 2015, 4 Ob 187/14z).

Mittwoch, 15. April 2015 – Entwicklung der Baukosten im März 2015

Der Baukostenindex betrug im März 2015 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 108,6 Punkte. Der Index steigerte sich im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,8 % und blieb gegenüber dem Vormonat unverändert. Die Baukosten für den Straßenbau (107,3 Indexpunkte) sanken gegenüber März 2014 um 3 %, was dem Niveau des Vormonats entspricht. Der Baukostenindex für den Brückenbau hielt bei 106,8 Punkten und sank somit um 0,7 %, wodurch der Abwärtstrend der Kosten im Brückenbau auch weiterhin fortgesetzt wird. Alle Indizes blieben gegenüber dem Vormonat unverändert. Im Hochbau erhöhten sich die Kosten im Vorjahresvergleich bei „Aluminiumwaren“, „Warmwasseraufbereitungsgeräten“ und „Gipskartonplatten“. Im Vergleich dazu sanken die Preise der Pegelstoffe „Stahl, Bleche, Träger“, „Baustahl“ und „Schleifholz“. Im Tiefbau verzeichneten Pegelstoffe wie „Bitumen“, „Baustahl“ und „Diesel, Benzin“ Preisrückgänge. Dagegen verteuerten sich die Materialkosten unter anderem für die Warenkorbelemente „Aluminiumwaren“ und „Strom“.

Mittwoch, 15. April 2015 – Pauschale Reisekosten eines Fernfahrers

(B. R.) – Nach Ansicht des VwGH kann eine pauschale Berücksichtigung von Reisekosten als Werbungskosten dann nicht erfolgen, wenn für den Arbeitnehmer Aufwendungen der fraglichen Art (Nächtigungskosten) überhaupt nicht anfallen (zB VwGH 5. 10. 1994, 92/15/0225). Der Steuerpflichtige hat Kosten iZm im Rahmen von Auslandsreisen angefallenen Nächtigungen nicht nachgewiesen, sondern begehrt deren pauschale Berücksichtigung. Er behauptet nicht, dass Kosten für ein Quartier erwachsen seien. Vielmehr wurde bestätigt, dass ihm eine Nächtigungsmöglichkeit in der Lkw-Kabine zur Verfügung stand und die Ruhezeiten ausnahmslos darin verbracht wurden. Eine pauschale Berücksichtigung von Nächtigungskosten kommt daher nicht in Betracht, weil solche Kosten nicht erwachsen sind. Der zu berücksichtigende Nächtigungsaufwand umfasst auch die Kosten des Frühstücks. Diese können neben den eigentlichen Übernachtungskosten geltend gemacht werden. Auch die Verwaltungspraxis sieht vor, dass bei Beistellung einer Nächtigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber Kosten für Frühstück und für Benützung von Sanitäranlagen als Werbungskosten abzugsfähig sind (Rz 317 LStR 2012). Kann die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sind sie bei Auslandsreisen mit 5,85 Euro zu schätzen. Die Angemessenheit dieser Schätzung lässt sich nach Ansicht des UFS (Entscheidung vom 15. 4. 2011, RV/0297-F/09) durch Preiserhebungen bei Autobahnraststätten untermauern (BFG 5. 3. 2015, RV/3100337/2010; Revision nicht zugelassen).

Dienstag, 14. April 2015 – Die liechtensteinische Stiftung als Alternative zur österreichischen Privatstiftung

Durch das Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein erfährt die liechtensteinische Stiftung ein „Comeback“. Dabei stellt das Steuerabkommen mehr oder weniger klare Regeln auf, die für liechtensteinische Stiftungen (Steuer-)Rechtssicherheit bringen sollen. Zu diesem Thema veranstaltet der Linde Verlag bereits am 21. 4. 2015 in Wien ein Seminar. Im Rahmen dieses Seminars werden Sie durch führende Vertreter aus Finanzverwaltung und Beratungspraxis über die steuerliche Charakteristik, Vorteile, Nachteile, Einsatzmöglichkeiten und Risiken der liechtensteinischen Stiftung – vor allem im Vergleich zur österreichischen Privatstiftung – kompakt informiert. Dabei wird ein besonderer Fokus auf die aktuelle Verwaltungspraxis in Österreich und Liechtenstein sowie auf Zukunftsfragen im Stiftungsbereich gelegt. Ebenso werden sowohl für steuerlich transparente als auch für intransparente liechtensteinische Stiftungen Einsatzmöglichkeiten in der Praxis diskutiert. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.

Dienstag, 14. April 2015 – Workshop Jahreslohnzettel am 16. 6. 2015 in Wien

Die nicht korrekte Erstellung von Jahreslohnzetteln bringt große Schwierigkeiten. Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Auslandstätigkeiten nimmt zeitgleich die Komplexität der Lohnverrechnung und der korrekten Ausstellung der Jahreslohnzettel zu. Der Linde Verlag veranstaltet am 16. 6. 2015 in Wien den „Workshop Jahreslohnzettel“ mit Mag. Monika Kunesch, Chefredakteurin der PV-Info. Im Rahmen dieses Seminars wird die Darstellung diverser Sachverhalte auf dem Jahreslohnzettel anhand von aufbereiteten Fallbeispielen erarbeitet. Ziel ist die Optimierung der korrekten Ausstellung von Jahreslohnzetteln und damit die Minimierung der Kosten im Rahmen der Steuerveranlagung. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.

Dienstag, 14. April 2015 – Mit 10,3 % weltweit niedrigste CEO-Fluktuation in deutschsprachigen Vorstandsetagen

Während der DAX von einer Rekordnotierung zur nächsten eilt, herrscht in den Vorstandsetagen der 300 größten börsenotierten Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz ausgesprochene Kontinuität— auch im weltweiten Vergleich: So musste im vergangenen Jahr gerade einmal jeder 10. Vorstandsvorsitzende eines deutschsprachigen Blue Chips seinen Posten zugunsten eines Nachfolgers räumen. Mit 10,3 % liegt die Wechselquote sogar genau 2 Prozentpunkte unter dem Vorjahreswert von 12,3 %. Im internationalen Vergleich verzeichnet der deutschsprachige Raum damit die wenigsten Führungswechsel. In Westeuropa stieg die Quote von 12,9 % auf 14,3 % und ist damit identisch mit dem globalen Durchschnittswert. Ähnlich wie im deutschsprachigen Raum hat die japanische Wirtschaft mit 11,6 % ebenfalls eine vergleichsweise geringe CEO-Fluktuation. In Nordamerika verharrte die Quote bei ebenso moderaten 13,2 %. Deutlich mehr Sesselrücken gab es dagegen in den Chefetagen der BRIC-Staaten: In China mussten 15 %, in Brasilien, Russland und Indien sogar 15,9 % der dortigen CEOs ihren Chefsessel räumen. Im direkten Branchenvergleich zeigt sich ein klares Bild: Mit weltweit 24 % und im deutschsprachigen Raum mit 43 % Wechselquote gibt es in der Telekommunikationsindustrie die meisten Führungswechsel. Strategy& (ehemals Booz & Company) untersuchte in der Studie „2014 Study of CEOs, Governance, and Success“ die 2.500 weltweit größten börsenotierten Unternehmen. Für den deutschsprachigen Raum wurden ergänzend die 300 größten Unternehmen in dieser Region analysiert.

Dienstag, 14. April 2015 – Wissenschaftspreis der Grazer Plattform für Wirtschafts-, Insolvenz- und Sanierungsrecht

Vor Kurzem wurde an der Karl-Franzens-Universität Graz erstmals der „Wissenschaftspreis der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte“ verliehen. Dieser Preis, dotiert in einem Gesamtwert von 10.000 Euro, wird im Rahmen der „Plattform für Wirtschafts-, Insolvenz- und Sanierungsrecht“ vergeben. Die Plattform wurde auf Initiative von Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser vom Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Uni Graz, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Schummer vom Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Uni Graz sowie RA Dr. Clemens Jaufer im Jahr 2010 ins Leben gerufen und es hat sich daraus eine sehr gut besuchte Vortragsreihe entwickelt. Der Wissenschaftspreis soll die Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis untermauern und herausragende Arbeiten fördern, die sowohl dogmatisch interessanten als auch praktisch bedeutsamen Themen gewidmet sind. Den Preis 2014 erhielten nun die Rechtswissenschaftler Dr. Philipp Anzenberger, Dr. Elke Heinrich und Dr. Johannes Wühl. Sie alle haben sich in ihren Dissertationen auf hervorragende Weise mit Fragestellungen zum Insolvenz- und Sanierungsrecht befasst: Der Hauptpreis erging an Philipp Anzenberger, der in seiner Arbeit analysierte die Insolvenzfestigkeit von Bestandverträgen analysierte. Johannes Wühl befasste sich mit Sicherungsmehrheit und Wegfall einzelner Kreditsicherungsmittel und Elke Heinrich untersuchte die Bonitätsprüfung im neuen Verbraucherkreditrecht.

Dienstag, 14. April 2015 – Verdeckte Ausschüttung bei mittelbarer Anteilseignerstellung

(B. R.) – Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer verdeckten Ausschüttung der Kapitalgesellschaft nicht als „Anteilseigner“ der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln, sondern ist eine dem unmittelbaren Anteilseigner, dh der Personengesellschaft, nahestehende Person. Handelt es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, führt auch die Bruchteilsbetrachtung (Anmerkung: hier § 39 Abs 2 dAO; vgl ähnlich § 24 Abs 1 lit d BAO) nicht dazu, dass der an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft Beteiligte als (anteiliger) Gesellschafter der ausschüttenden Kapitalgesellschaft einzustufen ist (BFH 21. 10. 2014, VIII R 22/11).

Montag, 13. April 2015 – Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Auch im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt dem Sachverständigenbeweis ein hoher Stellenwert zu. Im Verwaltungsverfahren galt schon von jeher der Primat des Amtssachverständigen. Vorrangiges Ziel der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verbesserung des Rechtschutzes im öffentlichen Recht. Die Übertragung des Systems des Amtssachverständigen auf die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit steht in einem Spannungsverhältnis dazu. Näheres hierzu erfahren Sie in einem Beitrag von Dr. Markus Thoma, Hofrat des VwGH, in Heft 1/2015 der im Linde Verlag erscheinenden Zeitschrift „Sachverständige“.

Montag, 13. April 2015 – Rückläufige Tendenz bei den geleisteten Arbeitsstunden im Jahr 2014

Nach Auswertungen der Statistik Austria sind im Jahr 2014 die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden im Vergleich zum Vorjahr im Handel mit –0,8 % rückläufig und im Dienstleistungsbereich mit –0,2 % leicht gesunken. Im Gegensatz sind die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter pro unselbständig Beschäftigtem sowohl im Handel (+2,5 %) als auch im Dienstleistungsbereich (+2,3 %) gewachsen. Die Anzahl der Beschäftigten insgesamt ist im Handel um 0,1 % und im Dienstleistungsbereich um 1,2 % gestiegen. Die Erstellung erfolgt auf Basis von Beschäftigtenverhältnissen, daher ist eine Darstellung mit Vollzeitäquivalenten nicht möglich. Seit dem ersten Quartal 2013 werden die neuen Arbeitsinputindikatoren Bruttolöhne und -gehälter sowie geleistete Arbeitsstunden im Handel- und Dienstleistungsbereich erhoben und publiziert, eine Zeitreihe steht ab dem 1. Quartal 2010 zur Verfügung.

Montag, 13. April 2015 – Beliebte Basiswerte von Zertifikaten: Die Aktie der Evonik Industries AG

Die Evonik Industries AG mit Sitz in Essen ist ein weltweit führendes Unternehmen der Spezialchemie. Rund 33.000 Mitarbeiter erwirtschafteten im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Umsatz von 12,9 Mrd Euro, 78 % hiervon außerhalb Deutschlands. Der Gewinn betrug 568 Mio Euro. Von den insgesamt 466 Mio. ausgegebenen Aktien befinden sich 67,9 % im Besitz der RAG-Stiftung, 14,1 % hält die Gabriel Acquisitions GmbH, die restlichen 18 % befinden sich in Streubesitz. Die Anteilsscheine von Evonik sind im MDAX gelistet und hatten ihr Allzeithoch am 20. 3. 2015 bei 33,16 Euro. Auf den tiefsten Stand fielen sie am 8. 7. 2013 mit 24,56 Euro. Den größten Tagesgewinn konnten die Papiere am 27. 5. 2014 mit einem Plus von 4,37 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 4,73 % am 6. 5. 2014 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 1.400 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 560 Anlageprodukte und 840 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie der Evonik Industries AG ist damit ein beliebter Basiswert aus dem MDAX bei den Zertifikateanlegern in Deutschland.

Freitag, 10. April 2015 – BFH zu Reihengeschäften und Vertrauensschutz

Befördert oder versendet bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit drei Beteiligten (A, B und C) und zwei Lieferungen (A an B sowie B an C) der letzte Abnehmer (C) den Gegenstand der Lieferung, ist die Beförderung oder Versendung der ersten Lieferung (A an B) zuzuordnen, es sei denn, der erste Abnehmer (B) hat dem letzten Abnehmer (C) die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen, bereits im Inland übertragen (Fortführung des BFH-Urteils vom 28. 5. 2013, XI R 11/09) (BFH 25. 2. 2015, XI R 30/13). Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit drei Beteiligten (A, B und C) und zwei Lieferungen (A an B sowie B an C) setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung des Gegenstands zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat. Dabei kommt es auf die objektiven Umstände an; hiervon abweichende Absichtsbekundungen können im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein. Verbleiben nach der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung durch das FG, bei der insbesondere der Ersterwerber (B) zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden kann, nicht behebbare Zweifel daran, dass der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Verfügungsmacht noch im Inland übertragen hat, ist die Warenbewegung der ersten Lieferung (A an B) zuzuordnen (BFH 25. 2. 2015, XI R 15/14).

Freitag, 10. April 2015 – Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkauf-RL

Im innerstaatlichen Bereich wird die vom EuGH verbindlich vorgenommene Ausdehnung der Nachlieferungspflicht nicht auf von der Verbrauchsgüterkauf-RL nicht erfasste Kaufverträge zwischen Unternehmern erstreckt. Bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ist ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang keine Rolle spielt (OGH 18. 2. 2015, 7 Ob 94/14w).

Mittwoch, 8. April 2015 – Vertreterpauschale für einen „Dealer Account Manager“ (Vertriebsleiter)

(B. R.) – Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben. Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) muss eindeutig im Vordergrund stehen. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, ist keine Vertretertätigkeit. Nur eine „völlig untergeordnete andere Tätigkeit“ steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen. Ein Dienstnehmer ist auch dann als Vertreter anzusehen, wenn er im Rahmen seines Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Dienstgebers eindeutig im Vordergrund steht. Ist aus der vom Arbeitgeber unterfertigten Arbeitsplatzbeschreibung erkennbar, dass über die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen und die Kundenbetreuung hinausgehende Aufgaben wahrzunehmen sind, ist zu prüfen, inwieweit diese Aufgaben einer anderen Außendiensttätigkeit, wie Kontrolle, Inkasso oder Beratung, zuzuordnen sind, deren vorrangiges Ziel eben nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, bzw ob diesen über die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen und die Kundenbetreuung hinausgehenden Aufgaben eine völlig untergeordnete Bedeutung zukommt. Ist ein Steuerpflichtiger neben der Organisation und dem Abhalten von Schulungen und Trainings für Händler und Verkäufer auch mit laufenden Kontrolltätigkeiten und der Überwachung betraut (zB Treffen von Zielvereinbarungen, Überwachung und Auswertung der Zielerreichung, Eingebundensein in die laufende Überprüfung und Besprechung von Daten der Händlerbetriebe für das Risk-Management, Ausfertigten von Auswertungen für bzw über Händler, Teilnahme an Händlerveranstaltungen, Händlermeetings und zentralen Außendienstmeetings) kann von einer „völlig untergeordneten anderen Tätigkeit“, die der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegenstehen würde, nicht mehr gesprochen werden (BFG 1. 4. 2015, RV/6100376/2013, Revision nicht zugelassen).

Dienstag, 7. April 2015 – Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA und EU-Schiedsübereinkommen

In einer ausführlichen Information vom 31. 3. 2015, BMF-010221/0172-VI/8/2015, fasst das BMF die Rechtsgrundlagen, inhaltlichen Voraussetzungen und praktische Abwicklung von Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Schiedsübereinkommen zusammen. Zur Information im Volltext. Anmerkung: Siehe zu diesem Themenbereich auch Göritzer, SWI 2014, 525; Gröhs/Rzeszut, SWI 2015, 178.

Dienstag, 7. April 2015 – Urlaubsvorgriff muss vereinbart werden

Ein Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Durch den Urlaubsvorgriff soll der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhalten, einen Teil des ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen, wenn auch damit im Endergebnis nicht mehr an Urlaub zu erhalten, als ihm von Gesetzes wegen zusteht; die zeitliche Verteilung soll aber zu seinen Gunsten verändert werden. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine Vereinbarung des Urlaubsvorgriffs abgeschlossen, dann ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub ohne Anrechnung auf den dem Arbeitnehmer im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat. Eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet nicht statt (OGH 29. 1. 2015, 9 ObA 135/14i).

Dienstag, 7. April 2015 – Zuordnung von Umsätzen in der Regelbesteuerung und der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung unterliegende Betriebe

(B. R.) – Zwischen einzelnen Betrieben eines Unternehmers können keine steuerbaren Umsätze bewirkt werden; insoweit liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor, für die keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen gelegt werden können. Daran ändert auch § 22 Abs 5 UStG 1994 nichts, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb zu behandeln ist, wenn daneben auch andere Umsätze erzielt werden. Diese Regelung betrifft nämlich nicht Innenumsätze, sondern nur die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die von anderen Unternehmern erbracht werden. Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. § 22 UStG 1994 enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen. Danach wird bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 % bzw 12 %, die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. § 22 Abs 1 UStG 1994 ist unionsrechtskonform dahingehend zu interpretieren, dass (nur) in Bezug auf die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze ein weiterer Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt. Führt ein Unternehmer neben einem der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er die Pauschalierungsregelung des § 22 UStG 1994 in Anspruch nimmt, hat er die von ihm bezogenen Eingangsleistungen ganz oder teilweise einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die Vorsteuerbeträge in abziehbare und in bereits im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigte aufzuteilen. Es kann dabei nicht darauf ankommen, in welchem Unternehmensteil die Verwendung der bezogenen Eingangsleistungen zunächst erfolgt, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Unternehmer die bezogenen Eingangsleistungen für der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze verwendet. Der Unternehmer hat die Leistungsbezüge den nach § 22 UStG 1994 versteuerten Umsätzen oder den der Regelbesteuerung unterworfenen Umsätzen zuzurechnen. Hat daher ein Unternehmer einen Teil des im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produzierten Weins im Rahmen seines gewerblichen Heurigenbetriebs steuerpflichtig veräußert, hat er keine gemäß § 22 Abs 1 UStG 1994 der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze ausgeführt, sodass ihm ein (anteiliger) Vorsteuerabzug für jene Eingangsleistungen zusteht, die für die Ausführung jener Umsätze verwendet werden, die der Regelbesteuerung unterliegen (VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189).

Freitag, 3. April 2015 – Bloße Vermögensumschichtungen sind unterhaltsrechtlich unerheblich

(M. N.) Der unterhaltspflichtige Vater bezieht aufgrund eines Scheidungsvergleichs ab 2014 Ausgleichszahlungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (jährlich 12.000 Euro für fünf Jahre) und eines Liegenschaftsanteils (jährlich 12.000 Euro für zwölf Jahre und sechs Monate). Nach seinem Vorbringen spart er diese Beträge für den Erwerb einer Eigentumswohnung an. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass der Vater die Ausgleichszahlungen zur Verbesserung seines – dem sonstigen Einkommen entsprechenden – Lebensstandards verwende, und bezogen sie daher unter Hinweis auf die einschlägige Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0117850, RS0113786) nicht in die Bemessungsgrundlage ein. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Sohnes zurück. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bloße Vermögensumschichtungen unterhaltsrechtlich unerheblich sind (1 Ob 98/03y; RIS-Justiz RS0117850; RS0113786 [T3]). Das gilt grundsätzlich auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung (1 Ob 98/03y) oder aus einer Erlebensversicherung, soweit der Kapitalanteil betroffen ist (4 Ob 218/08z, 7 Ob 179/11s mwN). In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind solche Zahlungen nur dann, wenn der Empfänger sie zur Finanzierung seiner Lebensführung verwendet (1 Ob 98/03y, 6 Ob 49/08m, 4 Ob 218/08z, zuletzt etwa 2 Ob 115/11t und [obiter] 8 Ob 35/14a). Das ist hier aber nach Auffassung des Erstgerichts nicht erwiesen (OGH 20. 1. 2015, 4 Ob 236/14f).

Freitag, 3. April 2015 – VfGH weist Individualanträge gegen Hypo-Gesetz aus Formalgründen zurück

Der VfGH hat zahlreiche Individualanträge, ua seitens der Bayerischen Landesbank, gegen das Hypo-Sanierungsgesetz bzw gegen die entsprechende VO aus formalen Gründen unzulässig sind. Die Anträge wurden zurückgewiesen, es erfolgte keine Entscheidung in der Sache. Solche Individualanträge sind nur zulässig, wenn es keinen anderen zumutbaren Weg gibt, die Frage der Verfassungskonformität vor den VfGH zu bringen. Sie sind daher unzulässig, wenn die Betroffenen Klage bei einem ordentlichen Gericht einreichen können – das dann wiederum verpflichtet ist, etwaige verfassungsrechtliche Bedenken an den VfGH heranzutragen. Genau dies ist hier der Fall: Viele Betroffene haben auch Klagen beim LG Klagenfurt bzw beim HG Wien eingereicht. In mehreren dieser Verfahren haben diese Gerichte mittlerweile auch Bedenken an den VfGH übermittelt und Anträge gestellt, entsprechende Bestimmungen im Hypo-Sanierungsgesetz bzw in der VO als verfassungswidrig oder gesetzwidrig aufzuheben. Angesichts dieser Gerichtsanträge und eines Antrags von Oppositionsparteien im Nationalrat gegen das Hypo-Sanierungsgesetz bzw gegen die VO ist davon auszugehen, dass der VfGH – unabhängig von der nun erfolgten Zurückweisung der Individualanträge – in der Sache zu entscheiden haben wird. Mit einer Entscheidung ist im Herbst zu rechnen (VfGH 11. 3. 2015, G 194/2014 ua).

Freitag, 3. April 2015 – Verbot des kleinen Glücksspiels in Wien hält vor dem VfGH

Aufgrund der Vorgaben des Glücksspielgesetzes des Bundes sind Glücksspielautomaten, für die einst eine landesrechtliche Bewilligung erteilt wurde, seit 1. 1. 2015 verboten. Automatenbetreiber sehen darin eine Verletzung der Erwerbsfreiheit, des Eigentumsrechts sowie eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Der VfGH hat entschieden, dass diese Bedenken unbegründet sind. Die Anträge wurden abgewiesen. Die entsprechenden Bestimmungen im Glücksspielgesetz sind nicht verfassungswidrig. Im Kern ist die vom Gesetzgeber gewählte Vorgangsweise im Interesse des Spielerschutzes gerechtfertigt. Angesichts der mehr als vierjährigen Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen liegt auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes vor (VfGH 12. 3. 2015, G 205/2014).

Freitag, 3. April 2015 – Sachverständigenbestellung nach StPO war verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des OGH entschieden, dass § 126 Abs 4 Satz 3 StPO idF BGBl I 2004/19 verfassungswidrig war. Danach konnte ein Strafgericht einen Sachverständigen, der bereits im strafprozessualen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig geworden war, auch für das gerichtliche Hauptverfahren bestellen, und zwar ohne effektive Möglichkeit des Angeklagten, sich dagegen zu wehren. Eine Regelung, die dem Angeklagten im Hauptverfahren von vorneherein und ausnahmslos verbietet, den bereits von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen („im Fall von objektiven, gegen dessen völlige Neutralität sprechenden Anhaltspunkten in Zusammenhang mit seiner konkreten Tätigkeit im Ermittlungsverfahren“) als befangen abzulehnen, ist verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist auf alle beim OGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Das bedeutet, dass der OGH nunmehr jene anhängigen Rechtsmittelverfahren, in denen die Frage der Bestellung des Sachverständigen eine Rolle spielen kann, vor dem Hintergrund der VfGH-Entscheidung beurteilen muss. In dem VfGH-Verfahren mitentschieden wurden außerdem Parteienanträge zu diesem Thema, auch in diesen Verfahren ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden (VfGH 10. 3. 2015, G 180/2014 ua).

Donnerstag, 2. April 2015 – Steuertermine im Mai

Am 15. Mai 2015 sind folgende Abgaben fällig:

  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat März 2015 bzw für das 1. Quartal 2015;
  • Kammerumlage für das 1. Quartal 2015;
  • Normverbrauchsabgabe für den Monat März 2015;
  • Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat März 2015;
  • Werbeabgabe für den Monat März 2015;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm. § 96 Abs 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat März 2015;
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 1. Quartal 2015;
  • Lohnsteuer für den Monat April 2015;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat April 2015;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat April 2015;
  • Kommunalsteuer für den Monat April 2015;
  • Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2015;
  • Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2015;
  • die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 2. Quartal 2015 bzw für das Jahr 2015.

Mittwoch, 1. April 2015 – Nichtanrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr ist finanziell auszugleichen

Die Neuregelung des Vorrückungsstichtags (bei gleichzeitiger Verlängerung des Vorrückungszeitraums) im Bundesbahngesetz ist weiterhin altersdiskriminierend. Solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung eingeführt wurde, bleibt das bisherige (alte) Bezugssystem bestehen, wobei der Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung der