SteuerNews Archiv März 2015

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Dienstag, 31. März 2015 – BMJ schickt Strafrechtsreform in Begutachtung

Das BMJ hat am 13. 3. 2015 den Entwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (sogenanntes StGB 2015) zur Begutachtung versandt. Die (wirtschaftsstrafrechtlichen) Eckpunkte im Überblick: Der Entwurf sieht im Allgemeinen eine Senkung der Strafdrohungen im Bereich der Vermögensdelikte und eine Anhebung der Strafdrohungen für die qualifizierte Körperverletzung vor. Weiters wird eine Neugestaltung der Fahrlässigkeitsdelikte angestrebt. In § 6 Abs 3 StGB soll eine Definition der groben Fahrlässigkeit eingefügt werden. Die Gewerbsmäßigkeit soll durch die Berufsmäßigkeit ersetzt werden. Dem technischen Fortschritt wird vor allem durch die Empfehlungen im „Cybercrime-Bereich“ und dem Vorschlag eines neuen Tatbestands des Ausspähens von Daten eines unbaren Zahlungsmittels Rechnung getragen. Im Kampf gegen Sozialbetrug, insb Scheinanmeldungen, soll die vorgeschlagene Änderung des § 153d StGB eine effizientere Bekämpfung durch die strafrechtliche Erfassung aller „betrügerischen“ Anmeldungen und die Erweiterung der Strafbarkeit auf das „Vermitteln“ bzw „In-Auftrag-Geben“ solcher Anmeldungen bewirken. Das Regierungsprogramm 2013–2018 sieht ua auch eine Evaluierung der Tatbestände und Sanktionen im Bereich der Bilanzdelikte vor. In diesem Sinne sollen die derzeit in zahlreichen Einzelgesetzen geregelten Straftatbestände der „Bilanzfälschung“ (§ 255 AktG, § 122 GmbHG, § 64 SEG, § 89 GenG, § 43 ORF-Gesetz, § 41 PSG, § 114 VAG, § 18 SpaltG) durch einheitliche Straftatbestände der „Bilanzfälschung“ im StGB (§§ 163a, 163b) ersetzt werden. Die Begutachtungsfrist läuft bis 24. 4. 2015.

Dienstag, 31. März 2015 – Gesetzgeber repariert Redaktionsversehen im Versicherungsaufsichtsgesetz

Im Plenum des Nationalrats ist am 27. 3. 2015 auf Gesetzesinitiative des Bundesrats eine Reparatur des VAG 2016, konkret die Streichung des § 133 Abs 7 VAG 2016, mehrheitlich beschlossen worden. Wie Fellner bereits in SWK 1/2/2015, 54 (siehe auch die dortige Anmerkung der SWK-Redaktion), aufgezeigt hat, handelte es sich bei der Wiedereinführung eines Beweis­verwertungsverbots hinsichtlich der von der Geldwäschemeldestelle ermittelten Daten wegen bestimmter Finanz­vergehen um ein redaktionelles Versehen. Mit der Gesetzesreparatur bleibt die mit dem AbgÄG 2014 geschaffene Rechtslage iZm dem Verwertungsverbot von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanz­verwaltung erhalten.

Dienstag, 31. März 2015 – Keine Werbungskosten für einen beruflich nicht mehr verwendeten Polizeidiensthund

(A. S.-F.) Kosten der Hundehaltung gehören zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben der Haushalts- und Lebensführung eines Steuerpflichtigen. Aus der Freiwilligkeit der Annahme des ausgesonderten Diensthundes (wenn auch in Erfüllung des vom Arbeitgeber eindeutig erwarteten Verhaltens seines Dienstnehmers) ist typischerweise zu schließen, dass eine nicht bloß untergeordnete private Mitveranlassung an der weiteren Betreuung des Tieres vorliegt, sodass diese Ausgaben unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 Abs 1 EStG fallen. Das Erkenntnis des VwGH vom 29. 1. 2015, 2011/15/0148, bedeutet, dass Aufwendungen auf eine lebende Sache (z. B. Hunde, Pferde), die als Arbeits- oder Betriebsmittel verwendet wurden, nicht mehr nahezu beruflich bzw betrieblich veranlasst sind, wenn ihre berufliche oder betriebliche Nutzung endet. Ausgaben zur fortgesetzten Versorgung solcher Tiere aus besonderer Bindung oder allgemeiner Tierliebe, ohne Bestehen einer Verpflichtung, beruhen typischerweise auf einer relevanten privaten Mitveranlassung und sind daher nichtabzugsfähig (VwGH 29. 1. 2015, 2011/15/0148 [Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts]; fortgesetztes Verfahren: BFG 13. 3. 2015, RV/7101295/2015, Revision nicht zugelassen).

Dienstag, 31. März 2015 – Kein Billigkeitserlass bei unionsrechtswidrigem, aber rechtskräftigem Urteil

Es ist weder ermessensfehlerhaft, noch verstößt es gegen Unionsrecht, wenn das Finanzamt es ablehnt, die unionsrechtswidrige, aber durch letztinstanzliche Entscheidung des BFH rechtskräftig gewordene Versagung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld, das an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten gezahlt wurde, im Billigkeitsweg dadurch zu korrigieren, dass es die entsprechende Steuer erstattet. Bei einem Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen sind die Wertungen des deutschen Gesetzgebers sowie Unionsrecht zu beachten. Der Bestands- und Rechtskraft kommt im deutschen Verfahrensrecht ein hoher Stellenwert zu. Auch nach Auffassung des EuGH besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, eine unionsrechtswidrige, aber rechtskräftige Entscheidung aufzuheben, selbst wenn die Vorlagepflicht verletzt worden ist. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch das Äquivalenzprinzip sowie den Effektivitätsgrundsatz beachten, dh, sie haften bei Verletzungen gegen das Unionsrecht und müssen derartige Verletzungen wie Verstöße gegen nationales Recht behandeln. Bei unionsrechtswidrigen Urteilen haften sie aber nur bei einer offenkundigen Verletzung des Unionsrechts. Ein solche liegt im Streitfall nicht vor, denn der BFH hat 1997 weder unter offenkundiger Verkennung des Unionsrechts den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit für Bildungsleistungen der Privatschulen zu Unrecht verneint noch offenkundig seine Vorlagepflicht verletzt (BFH 21. 1. 2015, X R 40/12).

Montag, 30. März 2015 – BMF-Info zur Vorschreibung der Kapitalertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen

Im Gefolge der aktuellen BFG-Judikatur (BFG 3. 10. 2014, RV/5100083/2013; siehe Rauscher, SWK 7/2015, 381) hat das BMF seine Rechtsauffassung zur Vorschreibung der Kapitalertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen geändert. Bei verdeckten Ausschüttungen ist die KESt gemäß § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idR direkt an den/die Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, somit an den/die Anteilsinhaber, dem/denen die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist. Da die Vorschreibung an den Anteilsinhaber nach der angeführten Judikatur des BFG nicht im Ermessen der Behörde liegt, ist eine darauf gerichtete (Ermessens-)Begründung nicht notwendig. Ein Heranziehen der ausschüttenden Körperschaft zur Haftung für die KESt (per Haftungsbescheid) ist idR nachrangig zur Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge, aber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid weiterhin zulässig.

Freitag, 27. März 2015  – Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages für vier Kinder bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung

Die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Die höheren Unterhaltsabsetzbeträge für das zweite bzw jedes weitere Kund stehen erst zu, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind für 12 Monate gewährt wurde. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt (BFG 10. 3. 2015, RV/7102094/2013).

Freitag, 27. März 2015 – Unterlassene Belehrung über die Möglichkeit der Verständigung der konsularischen Vertretung

Die Unterlassung der Belehrung eines Festgenommenen über die Möglichkeit der Verständigung seiner konsularischen Vertretung (§ 171 Abs 4 Z 2 lit c StPO iVm Art 36 WÜK) stellt eine grundrechtsrelevante Rechtsverletzung dar, weil diese Bestimmung ihrem Zweck nach die Unterstützung des Verhafteten bei Bemühungen um Freilassung im Auge hat. § 173 Abs 1 StPO statuiert nicht, dass der Verhängung der Untersuchungshaft eine formelle Festnahme vorangehen muss; im gegebenen Fall befand sich der Beschuldigte vor Verhängung der Untersuchungshaft bereits in einer Justizanstalt in behördlichem Gewahrsam (OGH 13. 3. 2015, 11 Os 14/15s).

Freitag, 27. März 2015 – Aufhebung wegen unterlassener Zuordnung zu den sechs Fallgruppen des § 201 Abs 2 und 3 BAO

Bei Festsetzung einer Abgabe oder Prämie gemäß § 201 BAO hat das Finanzamt jene Sachverhaltselemente zu benennen und den sechs Fallgruppen des § 201 Abs 2 und 3 BAO zuzuordnen, welche die erstmalige Festsetzung der Abgabe oder Prämie rechtfertigen. Dies kann wie bei den „Sonstigen Maßnahmen“ der §§ 293 ff BAO nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden (BFG 18. 3. 2015, RV/6100848/2014).

Donnerstag, 26. März 2015 – EuGH: Gerichtszuständigkeit im Falle einer Schadenersatzklage eines österreichischen privaten Investors gegen einen britischen Emittenten

(Ch. C./J. N.) – Im EuGH-Urteil vom 28. 1. 2015, Rs C-375/13, Kolassa, wurden im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV, dass vom HG Wien 2013 eingereicht worden war, vier Fragen – drei Fragen in Bezug auf die Gerichtszuständigkeit – an den EuGH vorgelegt. Die erste Frage, ob sich der Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, bezüglich seiner Ansprüche wegen der Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus der Prospekthaftung auf die Gerichtszuständigkeit des Art 15 Abs 1 EuGVVO (Verbraucherwohnsitz) berufen kann, wurde verneint. Der EuGH entschied hierzu, dass ein Vertragsschluss gemäß Art 15 EuGVVO nicht vorliegt, wenn ein Anleger eine Inhaberschuldverschreibung eines ausländischen Emittenten von einer inländischen Bank erwirbt. Die zweite Frage, ob eine Zuständigkeit gemäß Art 5 Z 1 EuGVVO (Erfüllungsort) begründet werden kann, wurde mangels einer „aus einem Vertrag resultierenden rechtlichen Verpflichtung“ ebenso verneint. Die dritte Frage, ob eine Zuständigkeit eines nationalen Gerichts gemäß Art 5 Z 3 EuGVVO (Ort des Schadenseintritts) begründet werden kann, bejahte der EuGH. Er führte hierzu aus, dass Art 5 Z 3 EuGVVO für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, dann Anwendung findet, wenn die Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne des Art 5 Z 1 EuGVVO ist. „Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.“

Donnerstag, 26. März 2015 – Zur Berechnung des Jahressechstels bei Grenzpendlern

(P. V.) – Dieses Erkenntnis des BFG steht im Zusammenhang mit einer Berufungsentscheidung des (vormaligen) UFS (UFS 7. 7. 2011, RV/0328-F/08), welche vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden war. Konkret ging es dabei um die Ermittlung des Jahressechstels in Fällen, in welchen (zB aufgrund eines ausländischen Arbeitgebers, hier im Zusammenhang mit einem Grenzpendler) kein unterjähriger Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, sondern die steuerliche Erfassung erst im Rahmen der Veranlagung erfolgt: Dabei wurde es – in der ursprünglichen Berechnung des UFS – offenbar unterlassen, einen ab April des seinerzeitigen Veranlagungsjahres laufend ausbezahlten Bonus mit in die Ermittlung des Jahressechstels einzubeziehen, was im Rahmen des gegenständlichen BFG-Erkenntnisses nunmehr richtiggestellt wurde (BFG 21. 1. 2015, RV/1100681/2014).

Mittwoch, 25. März 2015 – Geldwerter Vorteil aus Dienstverhältnis trotz Gemeinschaftskredits

(M. K.) – Geldwerte Vorteile im Sinne des § 15 EStG in Form eines zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens unterliegen gemäß § 5 Sachbezugswerteverordnung einer pauschalen Verzinsung (2015: 1,5 %; im vorliegenden Streitjahr 2010: 3,5 %). Auch wenn diese pauschalierte Regelung zu einem – nicht unverhältnismäßigen – nachteiligen Ergebnis führt, ist einer Verzinsung nach einem allgemein niedrigeren Zinsniveau nicht der Vorrang zu geben, sondern im Sinne der genannten Verordnung vorzugehen. Da der Grund für die Gewährung des zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens im Bestehen eines Dienstverhältnisses mit dem Abgabepflichtigen liegt, ist die Inanspruchnahme des Darlehens gemeinsam mit dessen Ehegattin, die in keinem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht, für die Qualifizierung als geldwerter Vorteil gemäß § 15 EStG nicht schädlich (VwGH 18. 12. 2014, 2012/15/0003).

Mittwoch, 25. März 2015 – Beratung des Arbeitnehmers mit dem Betriebsrat vor einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden. Um also den Eintritt der zweitägigen Sperrfrist zu bewirken, muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat verlangen. Das bloße Ersuchen des Arbeitnehmers um Gewährung von Bedenkzeit vor Abschluss der vom Arbeitgeber angebotenen Auflösung löst diese im ArbVG verankerte Rechtsfolge nicht aus (OGH 21. 3. 2015, 9 ObA 137/14h).

Mittwoch, 25. März 2015 – Statistik Austria berechnet neue Häuser- und Wohnungspreisindizes

Der von der Statistik Austria berechnete und ab März 2015 quartalsweise publizierte Häuserpreisindex (HPI) weist für das Jahr 2014 eine Preissteigerung von 3,5 % zum Vorjahr aus. Die Preisdynamik war damit 2014 wesentlich geringer als in den Jahren zuvor (2011: +6,3 %, 2012: +7,3 %; 2013: +5,2 %). Die Kaufpreise für gebrauchten Wohnraum stiegen – mit Ausnahme von 2014 – seit 2010 stärker als jene für neuen Wohnraum. Grundlage der Erhebung sind die von Privathaushalten getätigten Käufe von neuen und bestehenden Häusern und Wohnungen. Es werden die tatsächlichen Transaktionspreise erfasst und quartalsweise ausgewertet. Die Preisentwicklung von neuen Wohnungen und Fertigteilhäusern für ganz Österreich spiegelt der Teilindex „Kauf von neuem Wohnraum“ wider, der im Jahr 2014 um 4,9 % stieg (2011: +6 %; 2012: +6,3 %; 2013: +4,2 %). Im 4. Quartal 2014 betrug die Steigerung im Vergleich zum Vorjahresquartal 3,6 %. Der Teilindex „Kauf von bestehendem Wohnraum“, der die Preisentwicklung von gebrauchten Häusern und Wohnungen in ganz Österreich darstellt, stieg im Jahr 2014 um 3,2 % (2011: +6,3 %; 2012: +7,5 %; 2013: +5,4 %). Im 4. Quartal 2014 stieg der Index im Vergleich zum Vorjahresquartal deutlich um 4,8 %.

Dienstag, 24. März 2015 – EuGH präzisiert Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen

Um Insider-Geschäfte zu verhindern, muss eine Information offengelegt werden, auch wenn ihr Besitzer nicht weiß, welchen genauen Einfluss sie auf den Kurs der Finanzinstrumente haben wird. Andernfalls könnte der Besitzer der Information vorgeben, dass insoweit Unsicherheit bestehe, um zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer von ihr zu profitieren. Art 1 Nr 1 der RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art 1 Abs 1 der RL 2003/124/EG der Kommission vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der RL 2003/6/EG betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass sie für die Einstufung einer Information als präzise nicht verlangen, dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potenzieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden (EuGH 11. 3. 2015, C-628/13, Lafonta).

Montag, 23. März 2015 – Ist die Immobilienertragsteuer verfassungskonform wirksam geworden?

Das BFG hegt keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der mit dem 1. Stabilitätsgesetz eingeführten Ertragsbesteuerung privater Grundstücksveräußerungen. Es hegt jedoch Bedenken, dass der grundlegende Systemwechsel legistisch in einer Art und Weise durchgeführt worden ist, die in zweifacher Hinsicht als unecht bzw faktisch rückwirkende, unvorhersehbare und plötzliche Änderung unter Verletzung des Vertrauensschutzprinzips zu werten ist. An den VfGH wird gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG iVm Art 135 Abs 4 sowie Art 89 B-VG der Antrag gestellt, er möge die Wortfolge „aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und“ in § 29 Z 2 EStG 1988 sowie die §§ 30, 30a, 30b und 30c EStG 1988, alle idF 1. StabG 2012 vom 31. 3. 2012, BGBl I 2012/22, als verfassungswidrig aufheben (BFG 2. 3. 2015, RN/1100002/2015; beim VfGH anhängig unter G 111/2015).

Montag, 23. März 2015 – Grundlegende Änderungen im Profisport

Der Wartungserlass vom 27. 2. 2015, BMF-010219/0074-VI/4/2015, BMF-AV 2015/40, zu den Vereinsrichtlinien enthält tiefgreifende Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit von Profisportvereinen. Betreibt ein Verein einen Profibetrieb, so muss dieser in Zukunft ausgegliedert werden; andernfalls entfällt die steuerliche Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein. In einem Beitrag in SWK-Heft 9/2015 widmen sich Mag. Wilfried Krammer und Dr. Christoph Hofer den umfassenden Änderungen aus Beratersicht.

Montag, 23. März 2015 – Automatischer Informationsaustausch für Steuervorabbescheide

Die Europäische Kommission hat am 18. 3. 2015 ein Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vorgelegt. Im Mittelpunkt des Transparenzpakets steht ein Legislativvorschlag zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Steuervorbescheiden, die sich auf andere Mitgliedstaaten auswirken können. Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, Informationen über ihre Steuervorbescheide systematisch auszutauschen. Die Kommission schlägt feste Zeitvorgaben vor: Alle drei Monate sollen die nationalen Steuerbehörden den anderen Mitgliedstaaten einen Kurzbericht über alle von ihnen erteilten Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung übermitteln. Die Mitgliedstaaten können dann zu einem Steuervorbescheid, der für sie von Belang sein könnte, nähere Einzelheiten anfordern.

Montag, 23. März 2015 – Neu in Lindeonline: Jakom EStG 2015 und der „Große Ortner“ 2015

Seit heute stehen in Lindeonline zwei brandaktuelle Neuauflagen zur Verfügung: Das unentbehrliche Nachschlagewerk zur Personalverrechnung: den „Großen Ortner“ in der 26. Auflage finden Sie in der Lindeonline PV-Bibliothek. Der Jakom 2015 – der Standardkommentar zum EStG – ergänzt die nationalen Steuerbibliotheken. Viel Erfolg beim einfach zu Recht finden mit Lindeonline!

Freitag, 20. März 2015 – Aviso: ZWF-Subskriptionspreis nur noch bis 31. 3. 2015!

Bis zum 31. 3. 2015 kann die ZWF, die im Linde Verlag seit Jahresanfang erscheinende erste österreichische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht, noch zum günstigen Subskriptionspreis von 105,45 Euro (Abonnement 2015 Print & Online inklusive Umsatzsteuer, zuzüglich Versandspesen) bezogen werden. Ab April 2015 beträgt der reguläre Preis für das Jahresabo 2015 (6 Hefte) 210,90 Euro. Nutzen Sie diese einmalige Chance und bestellen Sie hier.

Freitag, 20. März 2015 – Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 geht in Begutachtung

Das Justizministerium hat seinen Entwurf zu einem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) zur Begutachtung versandt. Mit dem ErbRÄG 2015 sollen die erbrechtlichen Regelungen inhaltlich und sprachlich modernisiert und entschlackt sowie die gesicherte Rechtsprechung kodifiziert werden. Inhaltliche Änderungen betreffen die Erbunwürdigkeit und die Enterbung, die Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Verlassenschaftsverfahren, das Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Partner, das außerordentliche Erbrecht der Lebensgefährten, letztwillige Verfügungen (Testamentsformen und -zeugen), die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche sowie schwerpunktmäßig das Pflichtteilsrecht (Anrechnung von Schenkungen, Deckung und Minderung des Pflichtteils). Die Begutachtungsfrist endet am 4. 5. 2015.

Freitag, 20. März 2015 – Befristete Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 395 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Burgenland: 30; Kärnten: 13; Niederösterreich: 120; Oberösterreich: 58; Salzburg: 5; Steiermark: 120; Tirol: 20; Vorarlberg: 5; Wien: 24. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. 11. 2015 enden. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. 11. 2015 außer Kraft (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft, BGBl II 2015/57).

Donnerstag, 19. März 2015 – OGH hält ungleiches Pensionsalter für Männer und Frauen für unionsrechtskonform

Das für Männer höhere Regelpensionsalter ist mit Unionsrecht vereinbar. Der OGH hält es insbesondere in Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH für gerechtfertigt und mit dem Unionsrecht vereinbar, dass nach österreichischem Recht die Angleichung des Pensionsalters der Frauen an jenes der Männer derzeit nur vorgesehen ist, der Prozess der Angleichung aber noch nicht begonnen hat (OGH 16. 12. 2014, 10 ObS 44/14i).

Donnerstag, 19. März 2015 – Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird, wurde in BGBl II 2015/52 kundgemacht. Die Satzung gilt in fachlicher Hinsicht für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen: öffentlich-rechtliche Einrichtungen; Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten; Rettungs- und Sanitätsdienste; Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime); selbst organisierte bzw elternverwaltete Kindergruppen; Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter/-väter.

Donnerstag, 19. März 2015 – Arbeitsmarkttrends im Jahr 2014: Leichter Beschäftigungsanstieg, weniger Vollzeit, mehr Teilzeit, höhere Arbeitslosigkeit

Im Jahr 2014 waren laut Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung der Statistik Austria 4.112.800 Personen in Österreich erwerbstätig und 244.900 arbeitslos (internationale Definition). Ein leichtes Plus von insgesamt 8.000 Erwerbstätigen im Vergleich zum Vorjahr resultiert aus einem Zuwachs von 44.400 Teilzeitstellen und einem Abbau von 36.400 Vollzeitarbeitsplätzen. Die Erwerbstätigenquote betrug 71,1 % (2013: 71,4 %). 13.600 Arbeitslose kamen gegenüber 2013 hinzu. Gleichzeitig blieb die Zahl der offenen Stellen im Jahr 2014 nahezu unverändert und betrug nunmehr im Jahresdurchschnitt 62.400. Die Arbeitsmarktlage im Jahr 2014 hat sich damit gegenüber dem Vorjahr etwas verschlechtert. Sowohl Selbständige und Mithelfende als auch Unselbständige verzeichneten gegenüber 2013 mehr Erwerbstätige in Teilzeit (Selbständige/Mithelfende: +9.600; Unselbständige +34.800) und weniger in Vollzeit (Selbständige/Mithelfende: –5.000; Unselbständige: –31.400). Das Minus bei den Vollzeitstellen (–36.400) verteilte sich gleichmäßig auf beide Geschlechter, vom Zuwachs an Teilzeitstellen profitierten Frauen (+30.800) stärker als Männer (+13.600). Die Teilzeitquote der Frauen (2014: 46,9 %; 2013: 45,6 %) stieg damit im Jahresvergleich deutlicher an als jene der Männer (2014: 10,9 %; 2013: 10,3 %). Die Arbeitslosenquote stieg von 5,4 % (2013) auf 5,6 % (2014). Arbeitslosenzahl und Arbeitslosenquote erhöhten sich vor allem bei Männern (+10.900 auf 134.700 bzw +0,5 Prozentpunkte auf 5,9 %). Bei Frauen wurde kein nennenswerter Anstieg verzeichnet (110.200 bzw 5,4 %). Eine höhere Arbeitslosigkeit war insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen bemerkbar.

Donnerstag, 19. März 2015 – Familienstatistik 2014 zeigt Zunahme nicht ehelicher Lebensgemeinschaften – knapp drei Viertel aller Kinder haben verheiratete Eltern

Im Jahr 2014 lebten in Österreich nach Berechnungen der Statistik Austria auf Basis der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung insgesamt 2.372.000 Familien, darunter 1.704.000 Ehepaare und 368.000 Lebensgemeinschaften sowie rund 300.000 Ein-Eltern-Familien. Von 1984 bis 2014 nahm die Zahl der Familien in Österreich um 16 % von 2.037.000 auf 2.372.000 zu. Die absolute Zahl der Ehepaare veränderte sich dabei trotz eines kurzen Anstiegs um die Jahrtausendwende kaum (1984: 1.700.000; 1999: 1.771.000; 2014: 1.704.000). Zuwächse gab es hingegen bei den nicht ehelichen Lebensgemeinschaften: Lebten vor 30 Jahren nur rund 79.000 Paare (4,4 %) ohne Trauschein in einem Haushalt zusammen, war es im Jahresdurchschnitt 2014 bereits mehr als jede sechste Paar (18 %; 368.000). Obwohl die Zahl der Ehepaare fast unverändert blieb, ist der Anteil der Ehepaare mit Kindern an allen Familien rückläufig. 1984 lebten bei 54% (1.107.000) der verheirateten Paare Kinder im Haushalt, 2014 war dies nur noch bei 39% (933.000) der Fall. Dagegen erhöhte sich die Zahl der Lebensgemeinschaften mit Kindern deutlich von 30.000 (1,5% aller Familien) im Jahr 1984 auf 156.000 (6,6%) im Jahr 2014. 2014 lebten rund 2.311.000 Personen jeden Alters als Kinder in Familien, 1.211.000 davon waren unter 15 Jahre alt. 72 % (871.000) aller Kinder unter 15 Jahren lebten mit verheirateten Eltern in einem Haushalt, 16 % (191.000) lebten in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und 12% (149.000) in Ein-Eltern-Familien. Damit haben knapp drei Viertel aller Kinder verheiratete Eltern.

Donnerstag, 19. März 2015 – Entscheidung über die unbeschränkte Steuerpflicht im Feststellungsverfahren oder im Einkommen-/Körperschaftsteuerverfahren

(B. R.) – Nach § 188 BAO sind bestimmte Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 EStG festzustellen, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Ob diese Einkünfte unbeschränkt oder nur beschränkt steuerpflichtig oder ob sie nach zwischenstaatlichem Steuerrecht steuerpflichtig sind, betrifft nicht die Art oder die Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte. Daher ist über diese Fragen erst im Abgabenfestsetzungsverfahren des Mitunternehmers zu entscheiden. Eine derartige Auslegung des § 188 BAO entspricht auch dem Zweck des Feststellungsverfahrens an einer Verwaltungsvereinfachung, weil die Steuerpflicht regelmäßig von Umständen abhängt, die in der Sphäre des einzelnen Beteiligten liegen (zB Wohnsitz, Anwendung eines DBA) und vom zuständigen Finanzamt des beteiligten Mitunternehmers in der Regel auch leichter beantwortet werden können (BFG 17. 2. 2015, RV/7100092/2015; Revision zulässig).

Mittwoch, 18. März 2015 – Übertragung richterlicher Aufgaben an Rechtspfleger verfassungswidrig

Die weitreichende Übertragung von Aufgaben an Rechtspfleger in Wien ist verfassungswidrig. Eine entsprechende Bestimmung im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien wurde daher vom VfGH aufgehoben. Die Kompetenz der Rechtspfleger, Verfahren zu Verwaltungsstrafen bis zu 1.500 Euro zu führen, bewirkt, dass sie gleichsam als Instanz über Schuld oder Unschuld zu befinden haben. Eine solche Übertragung einer richterlichen Tätigkeit an Rechtspfleger verstößt jedoch gegen die Verfassung. Es gilt eine Reparaturfrist bis Ende des Jahres (VfGH 3. 3. 2015, G 181/2014 ua).

Mittwoch, 18. März 2015 – Jährliche Inflationsrate im Euroraum auf –0,3 % gestiegen

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag laut Eurostat im Februar 2015 bei –0,3 % (gegenüber –0,6 % im Jänner 2015). Im Februar 2014 hatte die Rate 0,7 % betragen. Die jährliche Inflationsrate der EU lag im Februar 2015 bei –0,2 % (gegenüber –0,5 % im Jänner 2015). Ein Jahr zuvor hatte sie 0,8 % betragen. Im Februar 2015 wurden in 20 Mitgliedstaaten negative jährliche Raten gemessen. Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Griechenland (–1,9 %), Bulgarien (–1,7 %) und Litauen (–1,5 %) verzeichnet. Positive jährliche Raten wurden in Schweden (0,7 %), Malta (0,6 %), Österreich (0,5 %), Rumänien (0,4 %) und Italien (0,1 %) verzeichnet. Im Vergleich zum Januar 2015 ging die jährliche Inflationsrate in sechs Mitgliedstaaten zurück, blieb in vier unverändert und stieg in 17 an. Der stärkste Aufwärtsimpuls für die jährliche Inflation des Euroraums kam von den Teilindizes Restaurants und Cafés (+0,12 %), Mieten (+0,11 %) und Tabak (+0,07 %), während Kraftstoffe für Verkehrsmittel ( 0,64 %), flüssige Brennstoffe (–0,19 %) und Telekommunikation (–0,06 %) am stärksten senkend wirkten.

Mittwoch, 18. März 2015 – Eintragung ins Geburtenbuch aufgrund der Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses

Das Geburtenbuch dient der Beurkundung der Lebendgeburt eines Kindes. Geburtsurkunden stellen einen Auszug aus dem Geburtenbuch dar. Die durch Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses bewirkte Eintragung eines Mannes als Vater in das Geburtenbuch verwirklicht daher nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB (mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung), weil die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses außerhalb des Errichtungszwecks des Geburtenbuchs liegt (OGH 18. 12. 2014, 13 Os 119/14w).

Mittwoch, 18. März 2015 – Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Die Lehrlingsentschädigung beträgt im 1. Lehrjahr 500,50 Euro monatlich, im 2. Lehrjahr 715 Euro monatlich und im 3. Lehrjahr 1.001 Euro monatlich. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der am 1. 6. fällig ist. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 1. 12. fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt im Sinne des § 1 Abs 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 18. 12. 2014 heranzuziehen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung trat mit 1. 3. 2015 in Kraft (Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt wird, BGBl II 2015/51).

Mittwoch, 18. März 2015 – Anstieg der Baukosten im Wohnhaus- und Siedlungsbau im Februar 2015 um 1,7 %

Der Baukostenindex betrug im Februar 2015 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 108,6 Punkte. Damit steigerte sich der Index im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,7 % und zum Vormonat um 0,1 %. Die Baukosten für den Straßenbau (107,5 Indexpunkte) sanken gegenüber Jänner 2015 um 1,7% und gegenüber Februar 2014 um 3,2 %, womit der Index erstmals seit 2010 einen geringeren Stand als der Index für den Wohnhaus- und Siedlungsbau aufwies. Der Baukostenindex für den Brückenbau setzte seinen bisherigen Abwärtstrend fort und hielt bei einem Indexwert von 106,9 Punkten. Damit reduzierte sich der Index sowohl gegenüber dem Vorjahresmonat (–1,2 %) als auch gegenüber dem Vormonat Jänner 2015 (–0,3 %). Im Vorjahresvergleich verzeichneten Pegelstoffe wie „Bitumen“, „Baustahl“ und „Diesel, Benzin“ teils starke Preisrückgänge. Dagegen verteuerten sich im Tiefbau die Materialkosten unter anderem für das Warenkorbelement „Betonfertigteile“. Im Hochbau erhöhten sich die Kosten bei „Aluminiumwaren“, „Warmwasseraufbereitungsgeräten“ und „Gipskartonplatten“. Im Vergleich dazu sanken die Preise der Pegelstoffe „Stahl, Bleche, Träger“, „Baustahl“ und „Schleifholz“.

Mittwoch, 18. März 2015 – KESt-Rückerstattung gemäß § 94a EStG 1988

(B. R.) – Gemäß § 94a Abs 1 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn ua folgende der Abzugsverpflichtete eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) und die empfangende Muttergesellschaft eine ausländische Gesellschaft ist, die die in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art 2 Mutter-Tochter-RL erfüllt. Nach § 94a Abs 2 Z 2 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete die KESt ua dann einzubehalten, wenn Gründe vorliegen, derentwegen der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs 2 KStG 1988) durch Verordnung anordnet. In diesen Fällen ist eine Entlastung auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuererstattungsverfahren durchzuführen. Nach § 1 der zu § 94a Abs 2 EStG 1988 ergangenen VO ist eine Unterlassung des Steuerabzugs ua dann unzulässig, wenn eine offenkundige verdeckte Ausschüttung vorliegt, dh der Abzugsverpflichtete die verdeckte Ausschüttung bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, insb aufgrund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts oder der allgemein zugänglichen Verwaltungspraxis, erkannte oder erkennen musste. Bezüglich der hier vorliegenden nicht fremdüblichen Vereinbarungen iZm dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers der empfangenden zypriotischen Gesellschaft (Nahestehender der ausschüttenden inländischen GmbH) gibt es eine umfassende eindeutige Rechtsprechung des VwGH, sodass bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der ausschüttende Abzugsverpflichtete (inländische GmbH) die verdeckte Ausschüttung erkennen musste. Es lag eine offenkundige verdeckte Ausschüttung vor, eine unmittelbare Entlastung von der KESt konnte daher nicht erfolgen. Sinn und Zweck der hier beantragten Rückerstattung anstelle einer Sofortentlastung an der Quelle liegt darin, dass es bei einer verdeckten Ausschüttung über die Grenze einer korrespondierenden Beurteilung auch im Empfängerstaat bedarf. Die Muttergesellschaft wird dadurch gezwungen, der ausländischen Finanzverwaltung der Umstand der verdeckten Ausschüttung mitzuteilen (BFG 16. 2. 2015, RV/7101904/2010; Revision nicht zugelassen).

Dienstag, 17. März 2015 – Belastungsausgleich durch Geschäftsverteilungsänderung während des Jahres

Im Fall einer Arbeitsüberlastung eines Richters obliegt es allein dem Personalsenat, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Änderung der Geschäftsverteilung zu beschließen, die auch bereits angefallene Rechtssachen betreffen kann. Auf der Grundlage des Beschlusses des Personalsenats hat sehr wohl der „gesetzliche Richter“ entschieden, weshalb keine Nichtigkeit vorliegt. Der OGH arbeitet mehrere Unterschiede zwischen den Fällen der „Verhinderung“ und der „Überlastung“ heraus: Typische Verhinderungsfälle, die den Einsatz des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreters erfordern, wie Erkrankung oder Urlaub, sind objektiv leicht nachvollziehbar und daher eindeutig. Dagegen ist die Überlastung eines Richters nicht in gleicher Weise objektivierbar und vor allem von den beteiligten Richtern – dem nach der Geschäftsverteilung als zuständig vorgesehenen Richter und seinem Vertreter – nicht klar und eindeutig handhabbar, weshalb in diesem Fall eine „Abnahme“ eines Aktes allein dem Personalsenat obliegt. Im konkreten Fall lässt der Beschluss des Personalsenats des Handelsgerichts Wien keine unsachlichen Kriterien für den Belastungsausgleich erkennen (OGH 18. 2. 2015, 3 Ob 188/14i).

Dienstag, 17. März 2015 – Ministerrat beschließt Punktation zur Steuerreform

Der Ministerrat hat am 17. 3. 2015 die Punktation zur Steuerreform beschlossen. In dem zwölfseitigen Papier sind gegenüber der am 13. 3. 2015 von den Regierungsparteien präsentierten Einigung keine nennenswerten Überraschungen enthalten. Eckpunkte der Reform sind: Tarifsenkung des Eingangssteuersatzes von 36,5 % auf 25 % unter Einziehung dreier zusätzlicher Stufen und befristeter Anhebung des Spitzensteuersatzes ab 1 Mio Euro auf 55 %; Integration des Arbeitnehmerabsetzbetrags in den Verkehrsabsetzbetrag (gesamt 400 Euro); Erhöhung des Pendlerzuschlags; Verdoppelung des Kinderfreibetrags von 220 Euro auf 440 Euro; Erhöhung der Negativsteuer; Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf 12 % pro Jahr; Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung von 1.460 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr; Entfall der Sonderausgaben vor allem für Wohnraumschaffung/-sanierung und Altersvorsorge; Einführung eines einheitlichen Abschreibungssatzes von 2,5 % für Gebäude; Anhebung des Sachbezugs für umweltbelastende Dienstwagen auf 2 % der Anschaffungskosten; Erhöhungen der Immobilienertragsteuer (auf 30 %), der Kapitalertragsteuer (auf 27,5 %) und der Grunderwerbsteuer (Bemessungsgrundlage bei Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Familie: Verkehrswert); Anhebung der Umsatzsteuer auf lebende Tiere, Pflanzen, Futtermittel, Bäder, Museen, Tiergärten, Übernachtungen von 10 % auf 13 %; Einführung einer Belegerteilungspflicht; Aufzeichnung der Barumsätze ab dem ersten Euro; Registrierkassenpflicht für Betriebe ab einem Nettoumsatz von 15.000 Euro; Abfragemöglichkeit der Kontenverbindungen der Abgabepflichtigen aus Anlass abgabenbehördlicher Prüfungen bei gleichzeitig angedachtem zentralem Kontenregister; Mitteilungsverpflichtung für Banken hinsichtlich höherer Kapitalabflüsse, um Abschleichern entgegenzuwirken; einmalige außerordentliche Erhöhung der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage um 100 Euro. Das BMF hat auf seiner Homepage bereits einen Entlastungsrechner installiert, mit dem sich die Auswirkungen der Steuerreform individuell nachprüfen lassen. Das umfangreiche Änderungspaket soll bis Juli beschlossen werden und mit Anfang 2016 in Kraft treten. Lesen Sie Näheres zur Punktation im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 10/2015 vom 1. 4. 2015.

Montag, 16. März 2015 – Abgrenzung zwischen Unwägbarkeit und typischem Geschäftsrisiko

(B. R.) – Unwägbarkeiten führen bei einer verlustbringenden Betätigung dann nicht zur Liebhaberei, wenn eine rasche wirtschaftlich motivierte Reaktion erfolgt. Als Unwägbarkeit kommen ua in Betracht: höhere Gewalt bzw. Naturkatastrophen, Notverkäufe aufgrund nicht zu beeinflussender Ereignisse uÄ. Nicht jedes unvorhergesehene Ereignis bewirkt per se eine Unwägbarkeit, wie enttäuschte Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit bzw die Unmöglichkeit, zahlungszuverlässige Mieterschichten zu finden, oder der Anstieg von Fremdmittelzinsen. Ebenso sind günstige Gelegenheitsverkäufe aufgrund freiwilliger Entschlüsse (kein Notverkauf) keine Unwägbarkeit, sodass die Einstellung der Vermietungstätigkeit bei negativem Gesamtergebnis zur Liebhaberei führt. Auch die Suche nach Nachfolgemietern bedarf als Anerkennung als Unwägbarkeit der Untermauerung durch weitere Umstände, da sie eigentlich ein typisches Geschäftsrisiko darstellt. Probleme bei der Mietersuche sind dann nicht unerwartet, wenn trotz fehlgeschlagener Maßnahmen keine Inserate geschaltet werden (BFG 15. 1. 2015, RV/5100210/2012; Revision nicht zugelassen).

Donnerstag, 12. März 2015 – Steuerbefreiung für als Anlagegold anerkannte Goldmünzen

(M. M.) – Die VO BGBl II 2015/44, ausgegeben am 5. 3. 2015, enthält ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG 1994 im Kalenderjahr 2015 jedenfalls erfüllen. Anmerkung: Die Aufzählung in dem Verzeichnis ist nicht abschließend. Ist eine Münze nicht in der Liste genannt, erfüllt sie aber nachweislich die in § 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG 1994 angeführten Voraussetzungen, ist die Steuerbefreiung ebenfalls anwendbar (siehe Rz 772b UStR).

Donnerstag, 12. März 2015 – Fortbildungskosten für Skikursbegleitlehrer

(B. R.) – Die Beschwerdeführerin war als Sportlehrerin an einer Schule mit Sportschwerpunkt tätig. Sie besuchte während der Schulzeit eine vom pädagogischen Institut veranstaltete Ausbildung zur „Langslauf Ski Nord Wintersportwochenbegleitlehrerin“ und machte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Die Absolvierung dieser Ausbildung ist Voraussetzung, dass ein Lehrer als Begleitlehrer im Fach Langlaufen bei Sportwochen zugelassen wird. Es liegen Werbungskosten vor, weil die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass die Teilnahme an der gegenständlichen Fortbildung aus der Sicht ihrer Einkünfteerzielung insofern erforderlich war, als die Absolvierung dieses Kurses seitens ihres Dienstgebers Voraussetzung für die Tätigkeit als Begleitlehrer von Sportwochen mit dem Angebot „Langlaufen“ war. Es ist von der beruflichen Notwendigkeit der Absolvierung des Kurses auszugehen, wenn der Dienstgeber eine Tätigkeit als Begleitlehrer ohne entsprechende Qualifikation nicht gestattet. Die Fortbildung zur Langlaufbegleitlehrerin steht gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit als Sportlehrerin (BFG 25. 2. 2015, RV/7101766/2013, Revision nicht zugelassen).

Mittwoch, 11. März 2015 – Europaweite Deckelung der Kreditkartengebühren

Das Europäische Parlament in Straßburg hat am 10. 3. 2015 mit großer Mehrheit einer Verordnung zugestimmt, die eine Begrenzung ua für Kreditkartengebühren vorsieht. Damit gilt in einigen Monaten zum ersten Mal europaweit ein Limit für die Gebühren, die Banken verlangen dürfen, wenn Verbraucher mit Kreditkarten oder EC-Karten bezahlen: Die Gebühr für Zahlungen mit der Kreditkarte darf künftig maximal bei 0,3 % der Rechnungssumme liegen. Bei Debitkarten, darunter zB EC-Karten, liegt die neue Obergrenze bei 0,2 % des zu zahlenden Betrags. Alternativ ist in diesem Fall auch eine feste Gebühr von 5 Cent erlaubt, wenn es sich um eine Transaktion innerhalb eines Landes handelt. Die Neuregelung tritt unmittelbar mit Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt, voraussichtlich noch im Mai 2015, in Kraft.

Mittwoch, 11. März 2015 – Aufteilung von Werbungskosten bei aufeinanderfolgenden Beschäftigungen

(M. K.) – Werbungskosten sind gemäß § 16 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, für deren Abzugsfähigkeit das Abflussprinzip nach § 19 EStG gilt. Besucht der Steuerpflichtige Aus- oder Fortbildungen, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen, während er (wie in der vorliegenden Entscheidung zwei) aufeinanderfolgende Beschäftigungsverhältnisse ausübt, die den gleichen fachlichen Inhalt aufweisen, erfolgt die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten entsprechend der zeitlichen Lagerung der Aus- bzw Fortbildungen zu den beiden Berufsausübungen. Somit ist von einer gänzlichen Zuordnung der getätigten Aufwendungen nur zum einen oder nur zum anderen Beschäftigungsverhältnis abzusehen (BFG 7. 1. 2015, RV/1100403/2012). Dies war im gegenständlichen Fall insofern von Bedeutung, als der Steuerpflichtige sowohl im Inland als auch im Ausland steuerpflichtige Einkünfte erzielte.

Mittwoch, 11. März 2015 – Österreichs Außenhandelsstatistik 2014: Handelsbilanzdefizit ist gesunken

Der Gesamtwert der Einfuhren von Waren lag im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2014 laut vorläufigen Ergebnissen der Statistik Austria mit 129,72 Mrd Euro um 0,8 % unter dem Vorjahreswert, die Ausfuhren von Waren verzeichneten einen Anstieg von 1,7 % auf 127,90 Mrd Euro. Das Defizit der Handelsbilanz hat sich gegenüber dem Vorjahr mehr als halbiert und belief sich auf 1,83 Mrd Euro (Gesamtjahr 2013: 4,90 Mrd Euro). Während die Ausfuhren innerhalb der letzten drei Berichtsjahre einen kontinuierlichen Zuwachs verzeichnen konnten (Vergleich 2012 mit 2014: +3,5 %), entwickelten sich die Einfuhren gegenteilig (Vergleich 2012 mit 2014: –1,7 %). Sowohl der Außenhandel mit Drittstaaten als auch jener mit den EU-Mitgliedstaaten der Europäischen zeigte die gleiche Entwicklung wie das Gesamtergebnis, wobei die Exporte in Drittstaaten einen Anstieg über dem globalen Durchschnitt verzeichneten. Aus der EU bezog Österreich im Berichtszeitraum Waren im Wert von 92,47 Mrd Euro, das entspricht einem Rückgang um 0,7 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Der Wert der in diese Länder versandten Waren betrug 88 Mrd Euro, das war um 1,4 % mehr als 2013. Das Handelsbilanzdefizit mit der EU lag bei 4,48 Mrd Euro (nach 6,43 Mrd Euro im Vorjahr). Der Außenhandel mit Drittstaaten wies verglichen mit 2013 einen Rückgang bei den Importen von 0,8 % auf 37,25 Mrd Euro sowie einen Zuwachs bei den Exporten von 2,1 % auf 39,90 Mrd Euro auf. Daraus ergab sich eine positive Handelsbilanz mit Drittstaaten von 2,65 Mrd Euro.

Dienstag, 10. März 2015 – Unbilligkeit nach § 68a Abs 3 EheG erfordert besonders schwerwiegende Eheverfehlungen

(A. D.-H.) – Bei einer nach ausländischem Recht ohne Verschuldensausspruch geschiedenen Ehe steht dem bedürftigen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch analog § 69 Abs 3 EheG zu. Der Unbilligkeitsgrund nach § 68a Abs 3 EheG bezieht sich auf ein besonders schwerwiegendes negatives Verhalten während der Ehe und nicht auf Verstöße gegen nacheheliche Pflichten. Eine „normale“ Eheverfehlung reicht dafür nicht aus (OGH 26. 8. 2014, 9 Ob 49/14t).
Dienstag, 10. März 2015
Klage eines Begünstigten einer Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungsänderungserklärung
(W. Sch.) – Ein aktuell Begünstigter einer Privatstiftung hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung durch Urteil, dass der Stifter bei der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, mit der er weitere Begünstigte berief, geschäftsunfähig war. Gegner der Feststellungsklage des Begünstigten sind in diesem Fall die Privatstiftung und die neu berufenen Begünstigten. Die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt die Unsicherheit über das Rechtsverhältnis auch dann, wenn die neuen Begünstigten nur als Nebenintervenienten der beklagten Privatstiftung am Verfahren beteiligt sind. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils erfasst auch die Nebenintervenienten (OGH 19. 11. 2014, 3 Ob 120/14i).

Dienstag, 10. März 2015 – Entwicklung des Geschäftsklimas in Mittel- und Osteuropa

(OTS) – Der Geschäftsklima-Index Mittelosteuropa (MOE) verharrt im Februar 2015 unverändert bei 82,6. Während sich die aktuelle Geschäftslage seit der letzten Erhebung verschlechtert hat (–0,4 Punkte gegenüber Oktober 2014), ist bei den Geschäftserwartungen eine Aufhellung beobachtbar (+0,8 Punkte). Eine substanzielle Verbesserung ist aber derzeit vor dem Hintergrund der geopolitischen Spannungen in der Ukraine und der schwachen Konjunktur in Westeuropa nicht zu erwarten. Auf Länderebene betrachtet ist der aktuelle Geschäftsgang in mehr als der Hälfte der Länder schlechter als im Oktober. Nur in Polen, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien laufen die Geschäfte besser als Ende 2014. Beim zukunftsgerichteten Indikator der Geschäftserwartungen hat sich für zwei Drittel der Märkte die Perspektive gegenüber Oktober verbessert. Für Kroatien, Russland und die Ukraine sind die Stellungnahmen der Direktinvestoren für die nächsten sechs Monate verhaltener als zuletzt. Der Geschäftsklima-Index MOE wird von der OeKB basiert auf vierteljährlichen Primärerhebungen unter rund 400 Entscheidungsträgern von MOE-Headquarters mit Sitz in Österreich, die zu rund 1.900 ihrer Unternehmensbeteiligungen in Mittelosteuropa befragt werden.

Dienstag, 10. März 2015 – Risikoneigung von Privatanlegern beim Kauf von Zertifikaten

Der Deutsche Derivate Verband (DDV) hat Privatanleger im März 2015 nach ihrer Risikoneigung beim Kauf von Zertifikaten befragt. Die fünfstufige Skala reichte von sicherheitsorientiert bis spekulativ. Die Ergebnisse zeigen, dass die Risikobereitschaft von Zertifikate-Anlegern große Unterschiede aufweist. An der Online-Umfrage, die gemeinsam mit mehreren großen Finanzportalen durchgeführt wurde, beteiligten sich 2.828 Personen. Es handelt sich dabei in der Regel um gut informierte Anleger, die als Selbstentscheider ohne Berater investieren. Nahezu jeder Dritte bezeichnet sich als sicherheitsorientiert oder begrenzt risikobereit. Ein Viertel der Umfrageteilnehmer zeigt eine mittlere Risikobereitschaft. 15 % halten sich für vermehrt risikobereit, und 29 % ordnen sich der höchsten Risikoklasse zu.

Dienstag, 10. März 2015 – Zeitungsinterview als Personalvertretertätigkeit?

Im Verfahren nach § 70 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) ist nur die Frage zu prüfen, ob Äußerungen oder Handlungen eines Personalvertretungsorgans noch zur Ausübung des Mandats gehören oder nicht. Personalvertretertätigkeit wird in der Regel nur gegenüber einem Dienstgebervertreter, einem anderen vom Personalvertretungsorgan zu vertretenden Dienstnehmer oder gegenüber einem anderen Personalvertreter ausgeübt. Kontakte zu Massenmedien – wie hier die Gewährung eines Zeitungsinterviews – gehören nicht zur Personalvertretertätigkeit. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Personalvertreters bzw der Umstand, dass er die Grenze seiner Funktion (bewusst oder unbewusst) überschreitet, schließt aber die Immunität nicht zwangsläufig aus, weil es im Wesen der Immunität liegt, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben. Hier hat der handelnde Personalvertreter zwar seine Befugnisse überschritten. Er wurde jedoch von der Tageszeitung um ein Interview „aus Sicht des Personalvertreters“ ersucht, sodass ihm noch zuzubilligen ist, in (vermeintlicher) Wahrung der Rechte und Interessen von Bediensteten gehandelt zu haben (OGH 23. 1. 2015, 8 ObA 77/14b).

Dienstag, 10. März 2015 – Folgen eines mangelhaften Vorlageberichts der Abgabenbehörde an das BFG

(B. R.) – Der Entscheidungspflicht des BFG unterliegt die ihm von der Abgabenbehörde vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zur Entscheidung (in der Sache) ist das BFG im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren zu beurteilen, der der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufs der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Anders als das Unterlassen der Vorlage der Akten ermöglicht das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlageberichtes auch nicht eine Entscheidung des BFG aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers. Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, wird das BFG diesen Widerspruch aufzuklären haben. Mit Verbesserungsauftrag kann dabei nicht vorgegangen werden. Nach den ErlRV zum Abgabenverwaltungsreformgesetz kommen Mängelbehebungsaufträge nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten in Betracht, weil nur für solche Anbringen ein Zurücknahmebescheid möglich ist. Bei der Beifügung eines Vorlageberichts im Rahmen einer Beschwerdevorlage handelt es sich um die Erfüllung einer Rechtspflicht des Finanzamtes, nicht aber um die Geltendmachung eines Rechtes durch das Finanzamt (als Partei des Beschwerdeverfahrens). Wenn das Finanzamt den Widerspruch zwischen Vorlagebericht und den vorgelegten Bescheiden und Bescheidbeschwerden in der Weise aufklärt, dass im Vorlagebericht irrtümlicherweise weitere Rechtsmittel genannt wurden, hat das BFG ohne Weiteres über die vorgelegte Bescheidbeschwerde zu entscheiden (VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001).

Montag, 9. März 2015 – Tagungsband „Finanzstrafrecht 2014“ ist erschienen

Vor wenigen Tagen ist im Linde Verlag der von Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner herausgegebene Tagungsband „Finanzstrafrecht 2014“ erschienen. Der vorliegende Band widmet sich den abgabenrechtlichen Grenzen und finanzstrafrechtlichen Risiken von Offshore-Strukturen. Dabei werden unter anderem die Zurechnung von Einkünften, Rechtsgrundlagen für die Korrektur der Besteuerung, die Abgrenzung Scheinhandlung/-geschäft und Missbrauch im Zusammenhang mit Offshore-Gesellschaften untersucht. Weiters geht er der Frage nach den Grenzen des gegenseitigen berechtigten Vertrauens zwischen Mandant und Berater nach. Er beschäftigt sich außerdem mit den Folgewirkungen von Abgabenhinterziehung/-betrug in der Unternehmens-/Konzernbilanz unter Bezugnahme auf UGB, IFRS, US-GAAP und prüft dabei insbesondere, unter welchen Voraussetzungen einschlägige Risiken bilanzierungspflichtig sind. Abschließend wird der Einfluss der Charta der Grundrechte der EU (GRC) auf das nationale Strafrecht thematisiert, wobei insbesondere offene Fragen des Anwendungsbereiches der GRC behandelt werden. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Montag, 9. März 2015 – GmbH in Liquidation kann nicht Gruppenträger sein

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch während des Liquidationszeitraums die Wirtschaftsjahre formal weiterlaufen, sodass nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 KStG eine Zurechnung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder auch an einen im Stadium der Liquidation befindlichen Gruppenträger an sich möglich wäre. Bei Zurechnung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder an den Gruppenträger würden nämlich im Ergebnis operative Einkünfte werbender Körperschaften im Abwicklungseinkommen erfasst, wodurch der Sinn und Zweck des § 19 KStG (Glättung der Gewinne und Verluste aus der Liquidation im Abwicklungszeitraum) konterkariert würde. Auch käme es dadurch zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen, dass die Gruppenmitglieder von den steuerlichen Erleichterungen des in Liquidation befindlichen Gruppenträgers (etwa in Form eines Verlustrücktrags) profitieren würden. Eine Vermischung der Besteuerungsregime des § 9 KStG und des § 19 KStG auf Ebene des Gruppenträgers würde daher dem Sinn und Zweck sowohl der Gruppenbesteuerung als auch der Liquidationsbesteuerung widersprechen. Es ist somit in teleologischer Interpretation davon auszugehen, dass eine nach § 19 KStG in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft nicht als Gruppenträger im Sinne des § 9 KStG in Betracht kommt (VwGH 26. 11. 2014, 2011/13/0008 und 0009).

Freitag, 6. März 2015 – EuGH: Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für E-Books

Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz nur auf die in Anhang III der MwStSyst-RL genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden darf. Dieser Anhang nennt unter anderem die „Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern“. Der EuGH schließt daraus, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf einen Umsatz anwendbar ist, der in der Lieferung eines Buches besteht, das sich auf einem physischen Träger befindet. Zwar benötigt ein elektronisches Buch, um gelesen zu werden, einen solchen physischen Träger (wie einen Computer), jedoch wird ein solcher Träger nicht zusammen mit dem elektronischen Buch geliefert, sodass die Lieferung solcher Bücher nicht in den Anwendungsbereich des genannten Anhangs III fällt. Ferner stellt der EuGH fest, dass die MwStSyst-RL die Möglichkeit ausschließt, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ anzuwenden. Nach Ansicht des EuGH stellt die Lieferung elektronischer Bücher eine solche Dienstleistung dar. Der EuGH verwirft das Argument, wonach die Lieferung elektronischer Bücher eine Lieferung von Gegenständen (und nicht eine Dienstleistung) darstelle. Denn allein der physische Träger, der das Lesen elektronischer Bücher erlaubt, kann als ein „körperlicher Gegenstand“ angesehen werden, aber die Lieferung elektronischer Bücher schließt einen solchen Träger nicht ein (EuGH 5. 3. 2015, Rs C-479/13, Kommission/Frankreich, und Rs C-502/13, Kommission/Luxemburg).

Freitag, 6. März 2015 – Beschäftigung und Bezahlung von Frauen in Österreich

Das Bildungsniveau der Frauen ist in den letzten Jahren weiterhin stärker gestiegen als jenes der Männer. Gleichzeitig erhöhte sich die Erwerbstätigenquote der 15- bis 64-jährigen Frauen von 61,6 % (2003) auf 67,6 % (2013), wie aus Daten der Statistik Austria weiters hervorgeht. Die Zunahme der Frauenerwerbstätigkeit ist jedoch in erster Linie auf einen Anstieg der Teilzeitarbeit zurückzuführen (2003: 36 %; 2013: 45,5 %). Frauen verdienen dabei nach wie vor deutlich weniger als Männer, was sich in niedrigeren Pensionen und einem höheren Armutsrisiko niederschlägt. Betrachtet man die Einkommenssituation aller unselbständig Erwerbstätigen, so lagen die mittleren Bruttojahreseinkommen der Frauen 2013 um 39,1 % unter jenen der Männer. Bezogen auf die ganzjährig Vollzeitbeschäftigten sank die Einkommensdifferenz zwischen Frauen und Männern von 22,5 % im Jahr 2004 auf 18,2 % im Jahr 2013. Vergleicht man die auf Bruttostundenverdienste standardisierten Löhne und Gehälter von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft, dann sank der Gender Pay Gap laut Eurostat von 25,5 % im Jahr 2006 auf 23 % im Jahr 2013. Im EU-Vergleich zählt Österreich damit weiter zu den Ländern mit den größten geschlechtsspezifischen Lohnunterschieden.

Freitag, 6. März 2015 – Funkzellenabfrage zur Strafverfolgung ist zulässig

Die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (gemäß § 135 Abs 2 StPO), die an der Standortkennung anknüpft („Funkzellenabfrage“), ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots nach wie vor zulässig. Dies hat der OGH am 5. 3. 2015 entschieden. Die „Standortkennung“ ist die Kennung der Funkzelle (zB ein Antennenmast), über die eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird. Diese ist – soweit sie in Verbindung mit einem Kommunikationsvorgang (Telefonat) steht – nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom Mobilfunkbetreiber zu Verrechnungszwecken weiterhin für einen bestimmten Zeitraum zu speichern. Ob darüber zum Zweck der Strafverfolgung Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 StPO. Nur ein einziger darin geregelter Fall knüpft an eine technische Einrichtung an, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. In der hier zu entscheidenden Konstellation ist es nur erforderlich, dass durch die Maßnahme (letztlich) Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Aus einer bloßen Durchführungsvorschrift über den Inhalt von Anordnung und Bewilligung einer solchen Ermittlungsmaßnahme (konkret § 138 StPO) können Einschränkungen ihrer Zulässigkeit nicht abgeleitet werden.

Freitag, 6. März 2015 – Adoptionskosten einer Ledigen als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) – Nach Rechtsprechung des VwGH erwachsen Adoptionsausgaben, sofern die Fortpflanzungsfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde, zwangsläufig. Die Kosten der Adoption eines Kindes sind – in gleicher Weise wie die Kosten für eine künstliche Befruchtung – im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (VwGH 6. 7. 2011, 2007/13/0150; Jakom/Baldauf, EStG [2014] § 34 Rz 90; LStR 2002, Rz 885). Da im gegenständlichen Fall kein Hinweise bestanden, dass die (ledige) Steuerpflichtige freiwillig eine Fortpflanzungsunfähigkeit herbeigeführt hätte, waren die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der erklärten Adoptionsausgaben (betreffend einen Säugling aus Äthiopien) als außergewöhnliche Belastung daher im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH gegeben (BFG 12. 2. 2015, RV/7103405/2009; Revision nicht zugelassen).

Donnerstag, 5. März 2015 – Reminder: Einkommensbericht 2014 bis Ende März 2015

(M. K.) – Alle Arbeitgeber, die einen Bericht zur Entgeltanalyse nach § 11a GlBG bis Ende März 2013 erstellt haben, haben wieder bis Ende März 2015 einen Bericht – nun für das Jahr 2014 – zu erstellen und an den Betriebsrat zu übermitteln, da der Einkommensbericht alle zwei Jahre zu erstellen ist. Dies betrifft aufgrund der Staffelungen gemäß § 63 Abs 6 GlBG im Jahr 2015 Arbeitgeber mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern und mit 251 bis 500 Arbeitnehmern.

Donnerstag, 5. März 2015 – Voraussetzungen für ausgleichsanspruchwahrende Kündigung des Handelsvertreters wegen des Alters

Der Handelsvertreter hat nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Handelsvertretervertrages einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch entfällt insbesondere bei Eigenkündigung des Handelsvertreters, es sei denn (unter anderem), dem Handelsvertreter kann eine Fortsetzung seiner Tätigkeit beispielsweise wegen des Alters nicht mehr zugemutet werden. Während die Eigenkündigung bei Vorliegen des Regelpensionsalters jedenfalls die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses wegen des Alters indiziert, müssen alle übrigen Fälle der Eigenkündigung bereits vor Eintritt des Regelpensionsalters konkret darlegen, weshalb dem Handelsvertreter auch in diesen Fällen eine Fortsetzung der Tätigkeit wegen des Alters nicht mehr zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen des Alters ist also daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten wegen des Alters in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Wäre der Handelsvertreter – wie im vorliegenden Fall – aufgrund seines Alters durchaus in der Lage gewesen, die Tätigkeit des Tankstellenpächters weiter zu verrichten, dann erfüllt alleine der Bezug einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht schon die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung (OGH 18. 12. 2014, 9 ObA 126/14s).

Donnerstag, 5. März 2015 – Berücksichtigung des Verlustabzugs ohne Bescheiderlassung im Verlustentstehungsjahr

(B. R.) – Einem Steuerpflichtigen, der durch Einreichen von Jahresabschlüssen seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, bei dem die Abgabenbehörde jedoch insoweit keine Konsequenzen gezogen hat, als sie keine Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheide erlassen und in der Folge diese Jahresabschlüsse vernichtet („skartiert“) hat – womit alleine ihr Verhalten für das Nichterlassen der ihrer Ansicht nach für die Zuerkennung des Verlustabzugs (Verlustvortrags) erforderlichen Bescheide kausal war –, kann der Verlustabzug nicht mit der Begründung verwehrt werden, es sei infolge Verjährung nicht mehr möglich, nunmehr die für die Zuerkennung des Verlustabzugs notwendigen Bescheide zu erlassen, bzw die Richtigkeit der Jahresabschlüsse können mangels Aufliegens solcher in den Verwaltungsakten nicht überprüft werden. Vielmehr sind in einem derartigen Fall die Ergebnisse der seinerzeit bei der Abgabenbehörde eingereichten (und vom Verwaltungsgericht amtswegig beigeschafften) Jahresabschlüsse insoweit von Relevanz, als die Höhe der dort ausgewiesenen Verluste iSd Rechtsprechung des VfGH (zB Erkenntnis vom 3. 3. 1987, G 170/86) nachvollziehbar ist (BFG 6. 2. 2015, RV/5100708/2013; Revision zugelassen).

Donnerstag, 5. März 2015 – Tschechiens Steuereintreiber planen 2016 Registrierkassen für Wirte

(APA) – Tschechien will den Wirten genauer auf die Finger schauen und plant, ab Jänner 2016 nach dem Beispiel Kroatiens eine zentrale elektronische Evidenz für die Umsätze in der Gastwirtschaft einzuführen. Ein entsprechendes Gesetz will Finanzminister Andrej Babis durchsetzen, um die Einhebung der Steuern zu verbessern, berichteten tschechische Medien am 4. 3. 2015. Babis geht davon aus, mit diese Maßnahme zusätzlich 12 Mrd Kronen (438 Mio Euro) dem Staat jährlich bringen werde. Nach der Gastwirtschaft sollen schrittweise auch andere Branchen, in denen viel in bar bezahlt wird, in die Pflicht genommen werden. Gleichzeitig will Babis den Wirten entgegenkommen. Die Kosten für die Beschaffung der Registrierkassen sollen durch eine Senkung der Mehrwertsteuer von 21 auf 15 % kompensiert werden. Aus technischer Sicht ist geplant, dass der Unternehmer die Angaben über die Barzahlung übers Internet an das zuständige Finanzamt übermittelt. Der Server des Finanzamts soll daraufhin in Sekundenschnelle einen Code generieren, der auf die Quittung für den Kunden gedruckt wird. Parallel dazu könnte so wie bereis in der Slowakei eine Quittungslotterie eingeführt werden, hieß es.

Donnerstag, 5. März 2015 – Steuertermine im April

Am 15. April 2015 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Februar 2015;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Februar 2015;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Februar 2015;
•Werbeabgabe für den Monat Februar 2015;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für den Monat Februar 2015;
•Lohnsteuer für den Monat März 2015;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat März 2015;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat März 2015;
•Kommunalsteuer für den Monat März 2015.