SteuerNews Archiv Jänner 2015

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 30. Januar 2015 – UID-Auskünfte in Originalzeichen

(M. M.) – Auf seiner Website machte das BMF bekannt, des es aufgrund einer Systemumstellung nun möglich ist, die UID-Daten bei der UID-Nummern-Überprüfung über das BMF-Portal im Original, wie sie in der MIAS-Datenbank enthalten sind und auch auf dem EU-Server der Europäischen Kommission „VIES on the Web“ dargestellt werden (in Unicode-Zeichen [UTF-8]), anzuzeigen. Bisher wurden diakritische Zeichen (Akzent, Akut, Doppelakut, Gravis, Zirkumflex etc), kyrillische und griechische Buchstaben behelfsweise in lateinische Buchstaben transliteriert (ohne Anspruch auf Korrektheit). Dafür gab es in der Vergangenheit in erster Linie technische Gründe.

Donnerstag, 29. Januar 2015 – Rechtsansicht eines Gerichts ist keine Tatsachenbehauptung über Befähigung eines Rechtsanwalts

Vorbringen des Rechtsvertreters im Prozess ist solches der Partei selbst. Das Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung des komplexen und auch rechtlich schwierigen Vorbringens im Ausgangsverfahren als unschlüssig ist Teil der rechtlichen Beurteilung. Enthalten die Erwägungen im Urteil keine direkt gegen den Rechtsvertreter gerichteten unsachlichen oder polemischen Äußerungen, wird dadurch weder (implizit) eine unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung über seine fachlichen Fähigkeiten verbreitet noch ihm eine Ehrenbeleidigung zugefügt. Allfällige Auswirkungen der Schlüssigkeitsprüfung auf die Interessen des Rechtsvertreters sind eine bloße Reflexwirkung und begründen keinen Amtshaftungsanspruch (OGH 23. 12. 2014, 1 Ob 183/14i).

Donnerstag, 29. Januar 2015 – Österreichisches Pflegegeld und/oder Schweizer Hilflosenentschädigung?

Bezieht eine österreichische Versicherte, die in der Schweiz lebt, eine österreichische Alterspension und eine Schweizer Rente, hat sie nur Anspruch auf Schweizer Hilflosenentschädigung und nicht (auch) auf österreichisches Pflegegeld. Im Einzelnen führt der OGH aus, zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelte das Abkommen über die Freizügigkeit, das in seinem Anhang II auf die Verordnung (EG) Nr 883/2004 verweise. Nach dieser sei für Bezieher von Teilrenten aus mehreren Mitgliedstaaten die Krankenversicherung des Wohnortstaates zuständig. Für die Klägerin sei daher (ausschließlich) der Schweizer Krankenversicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig, sodass ein Leistungsexport eines österreichischen Trägers ausscheide. Dies gelte auch für den Anspruch auf Pflegegeld, weil es sich dabei nach dem Unionsrecht um eine Leistung bei Krankheit handle. Ein Anspruch der Klägerin nach dem österreichischen BPGG bestehe nicht, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland habe. Da das (österreichische) Pflegegeld grundsätzlich aus dem Bundesbudget bestritten werde, sei auch nicht die Situation gegeben, dass die Klägerin in Österreich lange Jahre hindurch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, denen nun keine Gegenleistung gegenüberstehe (OGH 28. 1. 2015, 10 ObS 96/14m).

Donnerstag, 29. Januar 2015 – Ansatz des vollen Kfz-Sachbezugs mangels Nachweises der Privatnutzung

(M. K.) – Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kfz unentgeltlich auch privat zu nutzen, resultiert daraus ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dieser Vorteil obliegt der Besteuerung gemäß § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung („voller“ Sachbezug) bzw § 4 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung („halber“ Sachbezug), sofern ein geeigneter Nachweis über das tatsächliche Ausmaß der jährlich zurückgelegten Privatfahrten erbracht wird (wie zB durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, Einzelfahrtaufschreibungen). Mangels eines solchen Nachweises ist auch ein vom Arbeitgeber eines Gesellschafter-Geschäftsführers vorgebrachtes „Privatnutzungsverbot“ als nicht ernst gemeint zu qualifizieren, wenn zum einen ein persönliches, familiäres Nahverhältnis zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer und den anderen Gesellschaftern besteht und zum anderen ein solches Verbot nicht in fremdüblicher Weise kontrolliert wird. Dies erfolgt zB durch laufende Kontrolle der Kilometerstände nach jeder beruflich veranlassten Fahrt seitens des Arbeitgebers oder durch Kontrolle des Fahrtenbuchs. Auch das Vorbringen, es existiere ein privates Kfz im Familienhaushalt des Gesellschafter-Geschäftsführers, dient nicht als geeigneter Beweis, dass keine Privatnutzung des firmeneigenen Kfz vorliegt. Ein zusätzlicher Punkt, den Ansatz der Privatnutzung des firmeneigenen Kfz zu bejahen, liegt im Umstand, dass Fahrten zwischen dem Wohnsitz eines Arbeitnehmers, der ident ist mit dessen Arbeitsstätte, zu einer anderen Arbeitsstätte im Sinne des § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten sind (BFG 30. 10. 2014, RV/4100302/2010).

Mittwoch, 28. Januar 2015 – VfGH gesteht Verwaltungsgerichten Parteistellung in verfassungsgerichtlichen Verfahren zu

Der VfGH verkennt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde andere Aufgaben hat als ein Verwaltungsgericht. Auch wenn die Wahrung öffentlicher Interessen je nach Zuständigkeitsbereich, Handlungsformen und Organisation einer Verwaltungsbehörde stark variiert (etwa im Fall der Behörden, die gemäß Art 20 Abs2 B-VG weisungsfrei gestellt sind), ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte nicht in vergleichbarer Weise öffentliche Interessen zu wahren haben. Gerade wenn es – ähnlich wie in den Anlassfällen – darum geht, das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (hier noch vor dem UVS) zu rechtfertigen, ist nicht erkennbar, inwieweit dies im Rahmen der von der Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gelegen sein soll. Es ist daher mit Art 144 B-VG unvereinbar, wenn der Gesetzgeber zwar die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung in Beschwerde gezogen wird, aber nicht das belangte Verwaltungsgericht selbst zur Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens macht. § 83 Abs 1 VfGG wird, weil keine verfassungskonforme Interpretation möglich ist, mit Ablauf des 30. 6. 2015 als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 29. 11. 2014, G 30/2014 ua).

Mittwoch, 28. Januar 2015 – Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen

In der aktualisierten BMF-Information vom 27. 1. 2015, BMF-010221/0844-VI/8/2014, sind alle Staaten aufgelistet, mit denen zum 1. 1. 2015 Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe bestehen: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Dienstag, 27. Januar 2015 – Familienbeihilfe: Berufsausbildung und fehlender Ausbildungserfolg

Als Zeiten der Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Schule bzw. die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung als reiner Formalakt ist nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen. Eine ernstliche und zielstrebige Berufsausbildung ist Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe (BFG 30. 12. 2014, RV/7105500/2014).

Dienstag, 27. Januar 2015 – Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

Die Frage nach „grob“ fahrlässigem Verhalten ist deliktsbezogen zu beantworten, weil es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt. Grobe Fahrlässigkeit nach § 159 StGB ist gegeben, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit bei einem Gesinnungsunwert von zumindest durchschnittlichem Gewicht vorliegt. Auf der Basis dieser Parameter ist anhand der konkreten Umstände eine Einzelfallbetrachtung anzustellen (OGH 23. 4. 2014, 13 Os 55/13g).

Dienstag, 27. Januar 2015 – Zum Leistungsverweigerungsrecht des Erwerbers beim Bauträgervertrag

Bei Vorliegen von Baumängeln kann der Verbraucher das restliche Entgelt auch dann zurückhalten, wenn im Bauträgervertrag Zahlungen nach dem Ratenplanmodell vereinbart wurden. Der OGH betont unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum Bauträgervertragsgesetz (BTVG), dass die Frage, inwieweit Mängel die Erwerber berechtigen, Teile des vereinbarten Entgelts zurückzubehalten, nach allgemeinem Zivilrecht zu beantworten ist. Sind die Mängel so gravierend, dass sie nach den üblichen Maßstäben die Zurückbehaltung des noch offenen Entgelts rechtfertigen, steht dieses Leistungsverweigerungsrecht auch im Rahmen des BTVG zu. Im Verbrauchergeschäft sind außerdem Vertragsbestimmungen unwirksam, nach denen das Recht des Verbrauchers, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann sich der Bauträger auf eine entsprechende Vorauszahlungsvereinbarung im Vertrag nicht berufen, weil die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers insoweit unzulässig ist, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde (OGH 22. 10. 2014, 1 Ob 121/14x).

Dienstag, 27. Januar 2015 – Adoptionsrecht: Strikte Vorgabe beim Altersunterschied zwischen Eltern und Kind ist verfassungswidrig

Der VfGH hat jene Bestimmung aufgehoben, die festlegt, dass die (künftigen) Eltern mindestens 16 Jahre älter sein müssen als das Kind, das adoptiert werden soll. Diese Vorgabe in § 193 Abs. 2 ABGB nimmt keine Rücksicht auf das konkrete Kindeswohl, sie widerspricht daher dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Es gilt eine Reparaturfrist bis zum Ende dieses Jahres (VfGH 11. 12. 2014, G 18/2014).

Dienstag, 27. Januar 2015 – OGH: Verbot der Einlagenrückgewähr bei Erfüllung von Abtretungsverträgen

In seiner Entscheidung vom 15. 12. 2014, 6 Ob 14/14y, stellte der 6. Senat des OGH fest, dass gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG verstoßen wird, wenn zwischen einer GmbH und einer KG eine stille Beteiligung mit dem Ziel vereinbart wird, das Entgelt für die Anteilsabtretung der Altgesellschafter der GmbH aufzubürden und dem Anteilserwerber die Last einer Darlehensaufnahme zu ersparen.

Montag, 26. Januar 2015 – BFH wertet Moderation von Werbesendungen als gewerbliche Tätigkeit

Die selbständige Tätigkeit einer Moderatorin von Werbesendungen für einen Verkaufssender (im Streitfall Präsentation von Produkten aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen) führt laut BFH nicht zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Für eine (freiberufliche) schriftstellerische Tätigkeit fehlt es an einer berufstypischen schriftlichen Niederlegung eigener Gedanken „für die Öffentlichkeit“. Denn die von der Moderatorin erstellten Sendemanuskripte und ähnliche Vorbereitungsunterlagen waren nicht an die Öffentlichkeit gerichtet und zur Veröffentlichung bestimmt. Ebenso hat der BFH eine dem Berufsbild eines Journalisten ähnliche Tätigkeit verneint, da eine auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtete Tätigkeit und eine darauf bezogene kritische Auseinandersetzung nicht erkennbar waren. Die Werbemoderation war vielmehr ausschließlich auf die unmittelbare Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben der Auftraggeber durch entsprechende Präsentation der jeweils vorgestellten Produkte geprägt. Einen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung als Voraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit sah der BFH aus diesem Grund nicht (BFH 16. 9. 2014, VIII R 5/12).

Montag, 26. Januar 2015 – Rulinganträge mit internationalen Bezügen

Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Vollziehung sollen Rulinganträge mit internationalen Bezügen einem einheitlichen Prüfschema unterzogen werden: 1. Wirtschaftliche Substanz der in Österreich begründeten Tätigkeit; 2. Verhältnis zum Ausland; 3. Indizien für unerwünschte Gestaltungen: ungewöhnlich hohe Gewinnspannen, Vergütungen oder Provisionen; Zwischenschaltung von Gesellschaften/Einheiten oder Treuhandkonstruktionen ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Zweck; Involvierung einer oder mehrerer funktionsarmer oder funktionsloser Gesellschaften im In- oder Ausland, insb in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen; Involvierung von Gesellschaften mit unklarer Eigentümerstruktur; Involvierung von Gesellschaften mit Sitz bei oder mit Geschäftsführung durch spezialisierte(n) Dienstleister(n); Involvierung von Personen, die eine gleiche oder ähnliche Funktion auch bei einer Reihe von anderen Gesellschaften wahrnehmen („Strohmänner“); Indizien iZm Bestechung bzw Geldwäsche (BMF-Information vom 23. 12. 2014, BMF-010221/0787-VI/8/2014; Volltext in der Findok).

Freitag, 23. Januar 2015 – Zufluss von Geschäftsführungsvergütungen

Ein Betrag ist dann zugeflossen, wenn der Empfänger darüber verfügen kann. Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Gutschrift zugunsten ihres Gesellschafters auf dem Verrechnungskonto vor, dann ist nach ständiger Rechtsprechung von einem Zufluss auszugehen, wenn die Gesellschaft liquide ist. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Mehrheitsgesellschafter) ist der Zufluss bereits gegeben, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, die GmbH ist nicht zahlungsunfähig (VwGH 30. 10. 2014, 2012/15/0143).

Freitag, 23. Januar 2015 – Reichweite der Geltungsbereichsausnahme des § 1 Abs. 2 Z 6 AZG

Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Z 6 AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also im Sinne von „Lehrkräfte oder Erziehungskräfte“ sowie „Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten“ auszulegen. Eine Betreuerin in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, die alle Betreuungsaufgaben im stationären Wohnbereich und auch die Bezugsbetreuung ausübt, ist als Erziehungskraft und die sozialpädagogische Wohngemeinschaft, der die Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung im Sinne des § 28 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 und 2 Z 2 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz obliegt, als Erziehungsanstalt anzusehen. Das Arbeitsverhältnis ist damit vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen (OGH 29. 10. 2014, 9 ObA 91/14v).

Freitag, 23. Januar 2015 – Seminar „Bilanzrechtsreform 2014“ am 26. 2. 2015 in Wien

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) bringt in Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU einen umfassenden Umbau der gesetzlichen Regelungen im Unternehmensrecht mit sich. Die Anwendung der neuen Regelungen ist für Geschäftsjahre ab dem 1. 1. 2016 vorgesehen. Der Linde Verlag veranstalte am 26. 2. 2015 in Wien zu diesem Thema ein halbtägiges Seminar. Als Referenten konnten Dr. Dietmar Dokalik und StB Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler gewonnen werden. Nutzen Sie dieses Seminar, um alles Wesentliche zu den Neuerungen und Änderungen der Rechnungslegung zu erfahren! Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.

Donnerstag, 22. Januar 2015 – Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern

(Th. K.) – Die Tätigkeit als Belegschaftsvertreter ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als unbesoldetes Ehrenamt einzustufen und damit von den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu trennen. Es ist daher denkunmöglich, dass ein freigestellter Betriebsrat über Auftrag des Arbeitgebers Dienstreisen unternimmt. Werden dennoch Reiseaufwandsentschädigungen gewährt, können die Steuerbefreiungen nach § 26 Z 4 EStG und § 3 Abs. 1 Z 16b EStG nicht zur Anwendung kommen, da diese nur für in Erfüllung der dienstlichen Pflichten zu verrichtende Arbeiten vorgesehen sind. Bis zur Höhe dieser steuerpflichtigen Reiseaufwandsentschädigungen kann der Belegschaftsvertreter unter den entsprechenden Voraussetzungen Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend zu machen (Rz. 700 der LStR 2002 i. d. F. 2. LStR-Wartungserlass 2014).

Donnerstag, 22. Januar 2015 – Pauschalgebühren für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und an die Landesverwaltungsgerichte

Mit Verordnung des BMF vom 29. 12. 2014, BGBl. II Nr. 387/2014 (BuLVwG-EGebV), wirksam ab 1. 2. 2015, wird die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt; überdies werden einige Neuregelungen getroffen. Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge (jeweils samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 30 Euro. Vorlageanträge (samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 15 Euro. Von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unterliegen einer Gebühr von ebenfalls 15 Euro. Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn in § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs-)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist. Bei einer Eingabe in Papierform entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung. Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (dies ist derzeit nur bei Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht möglich), entsteht die Gebührenschuld, wenn die Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die VO enthält zudem detaillierte Regelungen zur Vorgangsweise bei der Vergebührung (BMF-Information vom 19. 1. 2015, BMF-010206/0002-VI/5/2015; Volltext in der Findok).

Donnerstag, 22. Januar 2015 – Deutsches BMF zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden

(B. R.) – Das deutsche BMF führt im Schreiben vom 20. 1. 2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, aus: Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumte Preisvorteile, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und i. Z. m. dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn i. d. R. aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte). Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der deren Verschaffung aktiv mitgewirkt hat, d. h. aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat. Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers steht gleich, wenn zwischen Arbeitgeber und Drittem eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht oder dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt: Angebote Dritter in seinem Betrieb, im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen oder zu dulden oder die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. An einer Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es auch, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt. Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. Bei aktiver Mitwirkung des Arbeitgebers und dem gleichstehenden Fällen wird die Zurechnung von Preisvorteilen zum Arbeitslohn jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder Personalrat ebenfalls mitgewirkt hat.

Donnerstag, 22. Januar 2015 – Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund von Vereinbarungen im Konkursverfahren der GmbH

(B. R.) – Übernimmt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen (Bürgschaft) seiner Gesellschaft, sind die ihm daraus erwachsenden Kosten aus der Inanspruchnahme grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu werten, die ebenso wenig als (nachträgliche) Werbungskosten aus der Geschäftsführertätigkeit abzugsfähig sind wie andere Geld- und Sacheinlagen, die ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuführt. Die Übernahme von Haftungen bzw Schulden einer GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte. Auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können solche Zahlungen nicht berücksichtigt werden, denn darunter fallen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben (BFG 12. 11. 2014, RV/7102959/2012; Revision nicht zugelassen).

Mittwoch, 21. Januar 2015 – Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen eines Notars

Für die Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen ist entscheidend, ob das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder ob es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen Veranlassung durchschneidet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Übernahme der Treuhandschaft unbestritten im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Notars und führte zu entsprechenden Einnahmen. Der Umstand, dass aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand, führt deshalb nicht dazu, dass ein solcher Vorgang die betriebliche Sphäre verlassen würde; damit sind die Schadenersatzzahlungen Betriebsausgaben (VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0137).

Mittwoch, 21. Januar 2015 – Studie: Kooperationsbereitschaft der Banken wieder auf Vorkrisenniveau

Erstmals seit der Finanzkrise ist die Kooperationsbereitschaft der Banken wieder deutlich gewachsen. Zu diesem Ergebnis kommt der aktuelle „Branchenkompass Banken 2014“ von Sopra Steria Consulting. So geben 46 % der befragten Institute an, dass sie in ihrem Kerngeschäft in den kommenden drei Jahren Maßnahmen für eine stärkere Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen planen. Damit hat die Kooperationsbereitschaft wieder den Vorkrisenstand erreicht. 2012 waren nur 31 % und im Jahr zuvor nur 28 % kooperationswillig. Besonders häufig wollen Banken mit Schwerpunkt Firmenkunden (61 %) sowie Kreditbanken (55 %) in die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen investieren. Im Bereich Merger & Acquisitions (M&A) sind ebenfalls mehr Transaktionen geplant als noch vor zwei Jahren. Jede 10. Bank beabsichtigt, in ihrem Kerngeschäft Unternehmen oder Unternehmensanteile zu kaufen (Merger). Nur 4 % planen einen Demerger, also einen Unternehmensverkauf. 2012 hatten 5 % der Institute Merger- und 6 % Demerger-Pläne. Österreichische Institute sind hier besonders aktiv: 15 % planen Merger, 10 % Demerger. Für den „Branchenkompass Banken 2014“ wurden im Herbst 2014 gemeinsam mit dem Marktforschungsinstitut forsa Entscheider aus 100 deutschen und 20 österreichischen Finanzinstituten zu den Branchentrends sowie ihren Strategien und Investitionszielen bis 2017 befragt. Die Entscheider repräsentieren die wichtigsten Bankengruppen in ihren jeweiligen Ländern: in Deutschland die Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Kreditbanken sowie in Österreich die Aktienbanken und andere einstufige Institute sowie Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken. Die befragten Institute gehören gemessen an ihrer Bilanzsumme zu den größten der beiden Länder.

Mittwoch, 21. Januar 2015 – Frauen in Führungspositionen: Europa ist auf einem guten Weg

Innerhalb der nächsten 10 Jahre wird sich der Anteil an Frauen in Vorstandspositionen in Europa und Ozeanien deutlich erhöhen. Betrachtet man die derzeitigen Beförderungs- und Fluktuationsraten, wird der Anteil von heute 18 % auf voraussichtlich bis zu 47 % im Jahr 2024 steigen. Im Vergleich dazu würde sich der Anteil in Nordamerika im selben Zeitraum kaum merklich erhöhen (von 24 auf 26 %). Dies sind Ergebnisse der aktuellen Mercer-Studie „When Women Thrive, Businesses Thrive“, für die 164 Unternehmen weltweit befragt wurden. Die Auswertung der globalen Studienergebnisse zeigt, dass eine aktive Einbeziehung der oberen Führungskräfte in das Thema „Diversity“ zu einer größeren und schnelleren Verbreitung von Frauen in Executive-Rollen führt als eine bloße Verpflichtung. Trotzdem gaben gerade einmal 56 % der Unternehmen an, dass ihre oberen Führungskräfte aktiv an Diversity & Inclusion-Programmen beteiligt sind.

Mittwoch, 21. Januar 2015 – EuGH bestätigt Nichtanrechnung von Schulzeiten vor dem 18. Lebensjahr auf Beamtenpension

Nach § 54 Abs. 2 lit. a Pensionsgesetz 1965 sind Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen. Der VwGH hatte Zweifel an der Unionsrechtskonformität dieser Regelung und stellte deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser sieht in der Nichtanrechnung von Schulzeiten vor dem 18. Lebensjahr allerdings keinen Verstoß gegen das Unionsrecht. Laut EuGH stehen Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Antidiskriminierungsrichtlinie) einer nationalen Regelung, die die Anrechnung von Schulzeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruchs und die Berechnung der Höhe seiner Pension ausschließt, nicht entgegen: Zum einen ist die österreichische Regelung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt, zum anderen ist sie ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels (EuGH 21. 1. 2015, Rs. C-529/13, Georg Felber/Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur).

Dienstag, 20. Januar 2015 – Kein Anspruch auf Profit aus fremdem Anlagebetrug

Einem durch ein Anlagebetrugssystem geschädigten Investor steht der Ersatz seines Vertrauensschadens zu. Ein Anspruch auf Erfüllung des betrügerischen Versprechens besteht aber nicht. Die im Rahmen des komplexen Betrugssystems nach der Loch-auf-Loch-zu-Methode geschlossenen Geschäfte sind als absolut nichtig zu behandeln. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Verbots strafbarer Betrugshandlungen, zumal eine Erfüllung der Rückkaufsoption der Kläger zum 2008 verlautbarten Fantasiekurs geradezu zwangsläufig mit einer weiteren Schädigung der anderen Anleger durch Verringerung ihrer Konkursquote verbunden gewesen wäre (OGH 30. 10. 2014, 8 Ob 28/14x).

Dienstag, 20. Januar 2015 – „Handbuch Claim-Management“ in 2. Auflage erschienen

Das von RA DDr. Katharina Müller und FH-Prof. DI Dr. Rainer Stempkowski herausgegebene Standardwerk zum Claim-Management aus Auftragnehmer- und Auftraggebersicht ist im Linde Verlag vor Kurzem in 2. Auflage erschienen. Ein Expertenteam aus den Bereichen Recht und Bauwirtschaft stellt – wie bereits in der Erstauflage – das Claim-Management quer durch alle Phasen der Projektabwicklung praxisorientiert dar. Mit zahlreichen Praxistipps und konkreten Handlungsanweisungen unterstützt es bei einem professionellen Umgang mit Nachträgen und Claims. Der interdisziplinäre Zugang des Werkes erleichtert zudem das gegenseitige Verständnis zwischen Bauwirtschaftlern und Juristen. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Dienstag, 20. Januar 2015 – Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe

Wird Mineralöl für ein Luftfahrzeug verwendet, das unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient, ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG die Steuerbefreiung zu gewähren. Es ist – anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke – unerheblich, wenn die Luftfahrt-Dienstleistungen an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Die Betankung von gewerblich verwendeten Lastenhelikopter erfolgt in der Regel über ein Begleitfahrzeug am jeweiligen Einsatzort. Da die unmittelbare Abgabe des Mineralöls aus einem Steuer- oder Zolllager nicht Voraussetzung für die Gewährung der in § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 normierten Befreiung von der Mineralölsteuer ist (UFS 9. 4. 2013, ZRV/0136-Z3K/10), steht diese Praxis einer Steuererstattung nach § 5 Abs. 3 MinStG 1995 nicht entgegen. Anders ist diese Vorgangsweise für in anderen EU-Mitgliedstaaten durchgeführte Betankungen zu beurteilen, weil in diesen Fällen zwischen der Abgabe des Treibstoffs aus dem Steuerlager im Inland und der Betankung eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat liegt. In diesen Fällen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 45 ff. MinStG 1995 (BFG 10. 12. 2014, RV/4200056/2013).

Montag, 19. Januar 2015 – Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

(B. R.) – Selbständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus und werden freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen, vorausgesetzt, sie führen Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legen im Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behalten sich die Behandlung problematischer Fälle vor. Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals. Im Streitfall betrieben die Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GesbR als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Einer der Gesellschafter führte eine Voruntersuchung durch und schlug eine Behandlungsmethode vor; die eigentliche Anästhesie führte eine angestellte Ärztin aus, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben den Gesellschaftern vorbehalten (BFH 16. 7. 2014, VIII R 41/12).

Freitag, 16. Januar 2015 – Antrag auf Neuberechnung des Jahressechstels im Wege der Veranlagung

Bei Auszahlung sonstiger Bezüge aus zwei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen findet eine Anpassung des Jahressechstels (auf Basis eines Dienstverhältnisses) nur dann statt, wenn dem (zweiten) Dienstgeber die Bezüge aus dem ersten Dienstverhältnis bekannt gegeben werden, widrigenfalls im Veranlagungsverfahren ex lege keine Neuberechnung des Jahressechstels, sondern lediglich eine Anpassung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer zu erfolgen hat (BFG 13. 11. 2014, RV/7103447/2014).

Freitag, 16. Januar 2015 – Österreichische Inflation sinkt im Dezember 2014, bleibt jedoch die höchste im Euroraum

Die Inflationsrate für Dezember 2014 betrug nach Berechnungen der Statistik Austria +1,0 % (November 2014: +1,7 %). Das ist der niedrigste Wert seit Februar 2010, als die Inflationsrate ebenfalls bei 1,0 % gelegen war. Als hauptverantwortlich für diesen starken Rückgang erwiesen sich Treibstoff- und Heizölpreise, die im Jahresvergleich weitaus stärker fielen als im November. Hauptpreistreiber war die Ausgabengruppe „Restaurants und Hotels“. Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) für den Monat Dezember 2014 lag bei 110,3. Gegenüber dem Vormonat (November 2014) blieb das durchschnittliche Preisniveau unverändert. Nach wie vor weist Österreich damit allerdings die höchste Inflationsrate im Euroraum sowie – nach Rumänien – die zweithöchste in der EU auf. Die durchschnittliche Inflationsrate des VPI 2010 im Jahr 2014 betrug 1,7 % und lag damit unter jener der Jahre 2013 (+2,0 %), 2012 (+2,4 %) und 2011 (+3,3 %). Die Jahresveränderungsrate der administrierten Preise (+2,9 %) sowie jene des Mikrowarenkorbes (+2,8 %) lagen laut aktuellen Berechnungen der Statistik Austria allerdings deutlich über der allgemeinen Inflationsrate (+1,7 %) des Jahres 2014.

Donnerstag, 15. Januar 2015 – VfGH: Bevorzugung weiblicher Frauenärzte bei Kassen-Verträgen ist nicht gesetzwidrig

Dass weibliche Frauenärzte bei der Vergabe von Krankenkassen-Verträgen gegenüber männlichen Frauenärzten bevorzugt werden, ist nach Ansicht des VfGH nicht gesetzwidrig. Ein entsprechender Antrag des LG Salzburg gegen die sogenannte Reihungskriterien-Verordnung wurde als unbegründet abgewiesen. Der evidente Mangel an weiblichen Frauenärzten rechtfertige es, dass es beim Punktesystem für die Vergabe von Kassen-Verträgen eigene Zusatzpunkte für Frauen (für die „durch das weibliche Geschlecht zusätzlich unmittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit“) gibt. Dem liege – so die Höchstrichter – die Überlegung zugrunde, dass viele Frauen das Bedürfnis haben, gynäkologische Untersuchungen von einer Ärztin durchführen zu lassen. Die Regelung diene zur Behebung eines – entgegen dem gesetzlichen Versorgungsauftrag – bestehenden Mangels bei der Gesundheitsversorgung sozialversicherter Patientinnen auf dem Gebiet der Frauenheilkunde. In Hinblick darauf sei die gewählte Maßnahme nicht unsachlich; und die vorliegende Diskriminierung gerechtfertigt. Allerdings sei die Vorgangsweise nur so lange zulässig, als der derzeitige nennenswerte Mangel an weiblichen Frauenärzten gemessen am Bedarf weiter bestehe (VfGH 9. 12. 2014, V 54/2014).

Donnerstag, 15. Januar 2015 – Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how

Die fachlichen Anforderungen an Aufsichtsräte steigen stets. Eine Hilfestellung bietet das unlängst erschienene Werk „Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how“, verfasst vom renommierten Wiener Wirtschaftsanwalt Dr. Peter Kunz. Sein Buch vermittelt Aufsichtsräten das gesellschaftsrechtliche Wissen, um ihre Aufgaben sorgfältig wahrnehmen zu können. Sonderregelungen für Kreditinstitute sowie börsenotierte und öffentliche Unternehmen werden besonders fokussiert. Dadurch gelingt die schnelle und präzise Navigation zum gewünschten Thema. Zusammenfassungen des Basiswissens am Ende der Kapitel bieten einen guten Lerneffekt, ohne sich in Details zu verlieren. Querverweise erleichtern die Orientierung und runden das Werk ab. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Donnerstag, 15. Januar 2015 – Internationale Insolvenzprognose 2015

(OTS) – Die Anzahl der Insolvenzen sinkt das dritte Jahr in Folge. 2014 hat sich der erwartete Abwärtstrend der Unternehmensinsolvenzen bestätigt, er wird sich auch 2015 fortsetzen (2013: –2 %; 2014: –12 %; 2015: –3 %). Das Ausmaß von –12 % im letzten Jahr ist sehr erfreulich und war so nicht prognostiziert. Trotzdem gibt es auch Grund zur Besorgnis, denn das gesamte Niveau ist immer noch 12 % höher als vor der Wirtschaftskrise 2008/2009. Die Weltwirtschaft kommt nicht ausreichend in Schwung, Konfliktherde bedeuten die eingeschränkte Verfügbarkeit kurzfristiger Finanzierung, die strukturellen Reformen in einigen reichen Ländern und Schwellenländern werden viel zu zaghaft angegangen. „Der Rückgang der Insolvenzen dürfte sich 2015 zwar fortsetzen, aber wieder an Tempo verlieren (–3 %). Es ist im Hinblick auf Wachstum, Welthandel und Kreditverfügbarkeit nur mit moderaten Verbesserungen zu rechnen. Negative Impulse für Nachfrage und Liquidität sind nach wie vor nicht auszuschließen, auch auf politischer Ebene“, erklärt Ludwig Mertes, Markenvorstand der PRISMA Kreditversicherung.

Donnerstag, 15. Januar 2015 – Baukostenindex 2014: Wohnhaus- und Siedlungsbau steigt stärker als Tiefbau

Der Baukostenindex (Basis 2010) für den Wohnhaus- und Siedlungsbau betrug laut Berechnungen der Statistik Austria für den Jahresdurchschnitt 2014 107,6 Punkte und stieg somit gegenüber dem Jahr 2013 um 1,1 %. Der durchschnittliche Kostenanstieg fiel damit 2014 etwas gedämpfter aus als im Vorjahr (Jahresveränderungsrate 2013: 1,9 %). Für den Monat Dezember 2014 erhöhte sich der Indexwert für den Wohnhaus- und Siedlungsbau im Jahresvergleich um 1,3 % auf 108,1 Punkte, zum Vormonat sank der Index um 0,2 %. Im Jahr 2014 setzte sich der gedämpfte Anstieg beider Tiefbausparten fort. Der Baukostenindex verzeichnete für den Straßenbau im Jahresdurchschnitt 2014 ein leichtes Plus von 0,4 % gegenüber dem Vorjahr (Durchschnitt der Veränderungsraten 2013: +0,3 %). Für den Brückenbau ergab sich ein durchschnittliches Plus von 0,3 %, womit er deutlich unter der durchschnittlichen Veränderungsrate von 2013 lag (+1,1 %). Im Monat Dezember 2014 wies der Index für den Straßenbau mit 110,0 Indexpunkten eine Reduktion von 0,5 % zum Dezember 2013 auf bzw. verringerte sich um 0,9 % zum Vormonat November. Der Monatsindex Brückenbau (107,7 Indexpunkte) sank sowohl gegenüber dem Vorjahres- als auch gegenüber dem Vormonat um 0,4 %.

Mittwoch, 14. Januar 2015 – VfGH: Eingeschränkte Absetzbarkeit hoher Managergehälter nicht verfassungswidrig

Der VfGH hat den Steuermalus für besonders hohe Managergehälter bestätigt. Die mit dem Steuerpaket 2014 eingeführte Regelung, von der sich die Regierung 60 Mio. Euro erwartet, bleibt damit weiter in Kraft. Sie sieht vor, dass Unternehmen Gehälter nur bis 500.000 Euro als Betriebsausgabe absetzen können Das BFG hatte beim Verfassungsgericht die Aufhebung des Steuermalus für Spitzengehälter beantragt. Die Verfassungsrichter sahen die Neuregelung aber als „nicht unsachlich“ an. Sie liege innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein zulässiges rechtspolitisches Ziel ist es auch, die Einkommensschere zwischen Führungskräften und anderen Dienstnehmern zu verringern (VfGH 9. 12. 2014, G 136/2014 u. a.).

Mittwoch, 14. Januar 2015 – VfGH hebt Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche Partner auf

Dass gleichgeschlechtliche Partner gemeinsam kein Wahlkind adoptieren können, ist nach Ansicht des VfGH verfassungswidrig. Die entsprechenden Bestimmungen im ABGB sowie im Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EPG) wurden aufgehoben. Es gilt eine Reparaturfrist bis 31. 12. 2015. Derzeit ist für die gemeinsame Adoption eines Wahlkindes die Ehe Bedingung. Im EPG wird die gemeinsame Adoption durch solche Partnerschaften auch ausdrücklich verboten. Der VfGH hält in seiner Entscheidung fest, dass es keine sachliche Rechtfertigung für eine aufgrund der sexuellen Orientierung unterscheidende Regelung gibt, die eingetragene Partner grundsätzlich von der Adoption eines gemeinsamen Wahlkindes ausschließt. Außerdem werde dadurch eine Ungleichbehandlung zwischen eingetragenen Partnern bei der gemeinsamen Adoption und (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Partnern bei der Stiefkindadoption geschaffen (VfGH 11. 12. 2014, G 119/2014 u. a.).

Mittwoch, 14. Januar 2015 – Linde Verlag startet erste Fachzeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht in Österreich – ZWF

Am 13. 1. 2015 präsentierte der Linde Verlag im Rahmen einer exklusiven Premierenfeier im großen Festsaal des Bundesministeriums für Justiz erstmals seine neue Fachzeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht, die ZWF. Im Beisein des Bundesministers für Justiz Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter und zahlreicher prominenter Gäste aus Wirtschaft, Finanz und Justiz wurde die erste Ausgabe der ZWF feierlich vorgestellt. Neben der Vizepräsidentin des VfGH Dr. Brigitte Bierlein und dem Präsidenten des OGH Prof. Dr. Eckart Ratz zählten unter anderem auch der Vizepräsident des BFG Dr. Christian Lenneis, die Leitende Oberstaatsanwältin Mag. Eva Marek, Prof. Dr. Fritz Zeder vom BMJ, Dr. Franz Reger vom BMF und KWT-Präsident Mag. Klaus Hübner zu den Gratulanten. Die Fachzeitschrift, die ab sofort im zweimonatlichen Rhythmus erscheint, ist mit einem hochkarätigen Herausgeberteam besetzt, das am Abend vorgestellt wurde. StB Mag. Rainer Brandl, Ass.-Prof. Dr. Severin Glaser, Univ.-Prof. Dr. Robert Kert, WP/StB Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner, RA Mag. Mario Schmieder, WP/StB Mag. Norbert Schrottmeyer und RA Dr. Norbert Wess sorgen für die perfekte Mischung aus „handfesten“ Informationen für die Praxis und fachlich fundierter Auseinandersetzung. Die ZWF beleuchtet das Wirtschafts- und Finanzstrafrecht in seiner ganzen Vielfalt, behandelt aber auch verwandte Gebiete wie zum Beispiel Verwaltungsstrafrecht, Bilanzstrafrecht, Datenschutzrecht und Compliance. Der Schwerpunkt der ersten Ausgabe liegt auf der Strafaufhebung durch Schadensgutmachung mit dem Fokus auf Selbstanzeigen.

Dienstag, 13. Januar 2015 – Neuerungen bei der Pauschalierung von Land- und Forstwirten

(Th. K.) – Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs fand zwar bereits zum 1. 1. 2014 gemäß § 20c BewG statt. Gemäß § 20 Abs. 3 BewG sind diese neuen Einheitswerte aber erst zum 1. 1. 2015 wirksam geworden. Daher ist die – bereits mit BGBl. II Nr. 125/2013 erlassene und mit BGBl. II Nr. 164/2014 novellierte – neue Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015) nun mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten. Wesentlichster Unterschied zur LuF-PauschVO 2011 ist, dass nunmehr nur mehr Betriebe mit Einheitswerten in Höhe von maximal 130.000 Euro in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Dienstag, 13. Januar 2015 – Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

In BGBl. I Nr. 12/2015, ausgegeben am 13. 1. 2015, wurde das Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird, kundgemacht. Die Novelle bring folgende Änderungen: Erhöhung der Beträge in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2 % ab 1. 1. 2016; Neudefinition der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2; Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege auf Wunsch der Pflegegeldbezieher und ihrer Angehörigen und Schaffung eines Angebots an kostenlosen unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen; gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote des Sozialministeriums; Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises gemäß § 3 BPGG um Kindergartenkinder; Klarstellung zum Anspruch auf einen Kinderzuschlag bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes; Schaffung einer Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften; Schaffung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung für den Vollzug der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Optimierung der Verfahrensabläufe zur Verarbeitung und Übermittlung der Daten; Klarstellung der Zuständigkeit nach europarechtlichen Vorschriften in Fällen des § 3a BPGG.

Dienstag, 13. Januar 2015 – Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 im Bundesgesetzblatt

In BGBl. I Nr. 22/2015, ausgegeben am 13. 1. 2015, wurde Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014), kundgemacht. Einen Überblick zu den damit bewirkten Änderungen finden Sie in der im Februar erscheinenden Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“.

Dienstag, 13. Januar 2015 – Kein Anspruch auf Profit aus fremdem Anlagebetrug

Einem durch ein Anlagebetrugssystem geschädigten Investor steht der Ersatz seines Vertrauensschadens zu. Ein Anspruch auf Erfüllung des betrügerischen Versprechens besteht aber nicht. Im Einzelnen hält der OGH fest, dass die im Rahmen des komplexen Betrugssystems nach der Loch-auf-Loch-zu-Methode geschlossenen Geschäfte als absolut nichtig zu behandeln sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Verbots strafbarer Betrugshandlungen, zumal eine Erfüllung der Rückkaufsoption der Kläger zum 2008 verlautbarten Fantasiekurs geradezu zwangsläufig mit einer weiteren Schädigung der anderen Anleger durch Verringerung ihrer Konkursquote verbunden gewesen wäre (OGH 30. 10. 2014, 8 Ob 28/14x).

Montag, 12. Januar 2015 – Glücksspielgesetz unionsrechtswidrig?

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte in drei Entscheidungen zur Beschlagnahme und Einziehung von Spielapparaten bzw. Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz die Auffassung vertreten, dieses widerspreche dem Unionsrecht und sei daher nicht anzuwenden. Der VwGH hob diese drei Entscheidungen Oberösterreich auf. Ob das österreichische Glücksspielgesetz dem Unionsrecht widerspreche, kann nur nach entsprechenden Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht und anhand konkreter Tatsachenfeststellungen beurteilt werden. Nur auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob das österreichische Glücksspielgesetz die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit zu weitgehend einschränke. Solche Ermittlungen hat das Landesverwaltungsgericht aber unterlassen. Es hat auch den staatlichen Behörden keine ausreichende Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt, wonach die Beschränkungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht entsprechen, näher darzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird daher in den weiteren Verfahren die unterbliebenen Ermittlungen durchführen und Feststellungen treffen müssen (VwGH 15. 12. 2014, Ro 2014/17/0120, 0121 und 0123).

Montag, 12. Januar 2015 – Handbuch des internationalen Bauvertrags

Im Linde Verlag ist unlängst das von RA Dr. Nikolaus Weselik und RA Mag. Thomas Hamerl herausgegebene „Handbuch des internationalen Bauvertrags“ erschienen. Dabei handelt es sich um ein Praxishandbuch für Juristen, Techniker und Bauwirtschaftler aus dem gesamten deutschsprachigen Raum, die bei Projekten im In- und Ausland mit international verwendeten Bauverträgen – vor allem mit FIDIC-Vertragsmustern – zu tun haben. Der Umgang mit diesen Verträgen erfordert sowohl bei der Verhandlung als auch bei der Baubegleitung des Projekts und im Besonderen beim Claim Management spezielles Know-how und Erfahrung. Abgedeckt werden vor allem Bauverträge, Anlagenbau, EPCs und Turn-Key-Verträge. Die Autoren behandeln auf der Grundlage der FIDIC-Books viele der in der Praxis oft heiklen Themen bei Leistungsänderungen, Tests und Abnahme, ebenso Fragen der Haftung und der Streitbeilegung und geben dazu konkrete Praxistipps. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.

Montag, 12. Januar 2015 – Arbeitsbehelf für Privathaushalte 2015

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat seinen „Arbeitsbehelf für Privathaushalte 2015“ im Internet veröffentlicht.

Montag, 12. Januar 2015 – Kfz-Reparaturkosten infolge eines Unfalls als Werbungskosten

(B. R.) Ist ein Autolenker durch den Blick auf ein Navigationsgerät abgelenkt und verursacht aus diesem Grund auf einer betrieblich bzw. beruflich veranlassten Fahrt einen Auffahrunfall, liegt diesem Unfall kein grob fahrlässiges Verhalten des Autolenkers zugrunde. Die als Folge dieses Unfalls entstandenen Reparaturkosten am eigenen PKW des Autolenkers, die dieser zu tragen hatte, sind daher Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (vgl. VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0148: Kausalität des Bedienens des Autoradios für einen Auffahrunfall). (BFG 3. 12. 2014, RV/2100465/2014; Revision nicht zugelassen).

Freitag, 9. Januar 2015 – Ausschluss der NoVA-Rückvergütung für Private verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat mehrere Wortfolgen in § 12a NoVAG im Zusammenhang mit Auslandsgeschäften aufgehoben: Der Ausschluss der Vergütung für Private (und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben) ist unsachlich und daher verfassungswidrig. Die Aufhebung tritt mit 31. 12. 2015 in Kraft (VfGH 29. 11. 2014, G 153/2014).

Donnerstag, 8. Januar 2015 – Wille des Kindes kein absolutes Rückführungshindernis bei Kindesentführung

Die Eltern hatten in Palma de Mallorca die Ehe geschlossen. Die Kinder sind 10 bzw. 12 Jahre alt. Mit Entscheidung vom 13. 11. 2013 ordnete das zuständige Gericht in Palma de Mallorca an, dass beiden Eltern das Sorgerecht zusteht; eine Ausreise war nur mit gerichtlicher Genehmigung zulässig. Unmittelbar darauf reiste die Mutter ohne Zustimmung des Vaters und ohne gerichtliche Genehmigung mit den beiden Kindern nach Österreich. Der Vater beantragte die Rückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ). Die Kinder gaben an, lieber in Österreich bleiben zu wollen. Das Erstgericht wies daraufhin – gestützt auf Art. 13 Abs. 2 HKÜ – den Rückführungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und gab dem Antrag statt. Der OGH wies den dagegen erhobenen Revisionsrekurs zurück. Bei der Bestimmung des Art. 13 Abs. 2 HKÜ handle es sich um eine Ermessensbestimmung. Das Gericht habe Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abzuwägen. Dass der Wunsch der Kinder für das Gericht nicht bindend ist, sondern nur einen im Rahmen einer gesamthaften Interessenabwägung zu berücksichtigenden Faktor darstellt, entspreche der völlig herrschenden Auffassung (OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 217/14a).

Donnerstag, 8. Januar 2015 – BMF veröffentlicht KStR-Wartungserlass 2014

Mit Erlass vom 22. 12. 2014, BMF-010216/0044-VI/6/2014, BMF-AV 2015/3, hat das BMF die KStR 2013 aktualisiert. Durch diesen Erlass erfolgen neben der laufenden Wartung die Anpassung an die seit der letzten Wartung erfolgten gesetzlichen Änderungen, insbesondere durch das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl I 2013/135, das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 2014/13, und das Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl I 2014/40, sowie Klarstellungen, allgemeine Wartungen, formale Anpassungen und Fehlerkorrekturen. Lesen Sie Näheres zu den Highlights des KStR-Wartungserlasses 2014 in einem der nächsten SWK-Hefte.

Donnerstag, 8. Januar 2015 – Keine Zwangsstrafe nach Erbringung der Leistung

Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre. Zwangsstrafen dürfen somit nicht nach erbrachter Leistung (erstmalig) festgesetzt werden. Das Ziel der Einreichung von Abgabenerklärungen ist in dem Zeitpunkt erreicht, in dem die Abgabenerklärungen eingebracht werden. Danach ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht (mehr) zulässig, selbst wenn die Einreichung nach Ablauf einer allenfalls gesetzten Nachfrist erfolgt ist (Verweis auf VwGH 26. 3. 2014, 2013/13/0022) (BFG 30. 9. 2014, RV/5100466/2011, Revision nicht zugelassen).

Mittwoch, 7. Januar 2015 – Steuertermine im Februar

Am 16. Februar 2015 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Dezember 2014 bzw. für das 4. Quartal 2014;
•Kammerumlage für das 4. Quartal 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember 2014;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Dezember 2014;
•Werbeabgabe für den Monat Dezember 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Dezember 2014;
•Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2014;
•Lohnsteuer für den Monat Jänner 2015;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Jänner 2015;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Jänner 2015;
•Kommunalsteuer für den Monat Jänner 2015;
•Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2015;
•Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2015;
•die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2015.

Mittwoch, 7. Januar 2015 – Sittenwidrige Klausel im Agenturvertrag mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter

Die schon bei Abschluss eines Agenturvertrages mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Falle der Beendigung des Agenturvertrages durch unbegründete, das heißt ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, ist sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB (OGH 22. 10. 2014, 3 Ob 138/14m).

Mittwoch, 7. Januar 2015 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Dezember 2014:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 12. 1. 2015;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 1. 2015.

Übermittlung der Schwerarbeitsmeldungen für 2014: (frühestens) 1. 1. 2015 bis (spätestens) 2. 3. 2015.

Meldung der Lohnzettel für 2014:
– Meldung der elektronischen Jahreslohnzettel mittels ELDA: bis 2. 3. 2015;
– Meldung der Jahreslohnzettel in Papierform: bis 2. 2. 2015 an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.

Mittwoch, 7. Januar 2015 – Beliebte Basiswerte von Zertifikaten: Die Aktie der Metro AG

Die Metro AG mit Sitz in Düsseldorf ist eines der weltweit bedeutendsten Groß- und Einzelhandelsunternehmen, zu dem Geschäfte wie Media Markt, Saturn und Kaufhof gehören. Rund 250.000 Mitarbeiter, davon 60 % im Ausland, erwirtschafteten im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Umsatz von 63 Mrd. Euro, der Gewinn betrug 127 Mio. Euro. Das Unternehmen hat 324.109.563 Aktien ausgegeben, 39 % hiervon befinden sich in Streubesitz. Die Anteilsscheine von Metro sind im MDAX gelistet und hatten ihr Allzeithoch am 6. 1. 1999 bei 77,05 Euro. Auf den tiefsten Stand fielen sie am 8. 10. 2002 mit 15,77 Euro. Den größten Tagesgewinn konnten die Papiere am 29. 10. 2008 mit einem Plus von 24,50 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 13,86 % am 6. 12. 2011 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 5.520 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 2.470 Anlageprodukte und 3.050 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie der Metro AG ist damit ein beliebter Basiswert aus dem MDAX bei den Zertifikateanlegern.

Mittwoch, 7. Januar 2015 – Mittelbar beteiligter Geschäftsführer ist kein Zurechnungsobjekt von Kapitalerträgen aus verdeckten Ausschüttungen

(B. R.) – Die Zurechnung von Kapitalerträgen aus (verdeckten) Ausschüttungen an ein Steuersubjekt (als Empfänger der Kapitalerträge) setzt dessen unmittelbare Beteiligung an der die Kapitalerträge zuwendenden Körperschaft voraus. Die Zurechnung von Kapitalerträgen an den nicht unmittelbar beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ungeachtet des verkürzten Geldflusses an einen Dritten rechtlich verfehlt (BFG 15. 10. 2014, RV/5100117/2011; Revision nicht zugelassen).

Montag, 5. Januar 2015 – BMF veröffentlicht 2. LStR-Wartungserlass 2014

Mit Erlass des BMF vom 17. 12. 2014, BMF-010222/0084-VI/7/2014, BMF-AV 2014/186, wurden gesetzliche Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (BGBl I 2014/13), des Budgetbegleitgesetzes 2014 (BGBl I 2014/40), die Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2014/29) und der Pendlerverordnung (BGBl II 2014/154) sowie wesentliche Entscheidungen des BFG und höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Lesen Sie die Highlights des 2. LStR-Wartungserlasses 2014 in einem Beitrag von Roman Fragner im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 3/2015.

Freitag, 2. Januar 2015 – Senkung des IESG-Zuschlags ab 2015

Mit 1. 1. 2015 sinkt der (allein vom Dienstgeber zu tragende) Zuschlag nach dem IESG von 0,55 % auf 0,45 %. Im neuen, elektronisch abrufbaren Beitragsgruppenschema für 2015 wurde diese Senkung bereits berücksichtigt. Weitere Änderungen, die im Beitragsgruppenschema enthalten sind, betreffend Berufsanwärter der Ziviltechniker und angestellte Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften, für die ist ab 1. 1. 2015 die Arbeiterkammerumlage (AK) zu entrichten ist, sowie lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die laut einer Entscheidung des OGH nicht zum Kreis der vom IESG geschützten Personen gehören. Das ab 1. 1. 2015 zur Verfügung stehende Beitragsgruppenschema wurde für die tägliche Praxis reduziert, indem nur jene Beitragsgruppen angeführt sind, die für Dienstgeber oder Lohnverrechner tatsächlich relevant sind (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 18/Dezember 2014).

Freitag, 2. Januar 2015 – Wohnrechtsnovelle 2015 im Bundesgesetzblatt

In BGBl. I Nr. 100/2014 wurde am 29. 12. 2014 das Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015), kundgemacht. Im Einzelnen geht es zum einen um eine Neuregelung der schon seit den sogenannten Klauselentscheidungen des OGH schwelenden Frage der Erhaltungspflicht für Heizthermen, Warmwasserboiler und gleichartige Wärmebereitungsgeräte. Diese Frage wird mit der Novelle nun auf gesetzlicher Ebene durch Festschreibung der Erhaltungspflicht des Vermieters sowohl im Mietrecht als auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht gelöst. Zum anderen stellte sich im Wohnungseigentumsrecht ein gravierendes Problem bei der Frage nach den Erfordernissen für die wirksame Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum. Hier hat die verdichtete OGH-Judikatur der letzten Jahre, wonach dazu die Eintragung des Zubehörs im Grundbuch vonnöten sei, das bisherige Verständnis in der Praxis konterkariert und dadurch zu einer erheblichen Verunsicherung am Wohnungseigentumsmarkt geführt. Dieses Problem wird vom Gesetzgeber nun ebenfalls behoben. Die Änderungen der Wohnrechtsnovelle 2015 traten mit 1. 1. 2015 in Kraft.