SteuerNews Archiv November 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 28. November 2014 – Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung

Umstände, die außerhalb einer letztwilligen Verfügung liegen, dürfen nicht zu einer Auslegung der letztwilligen Verfügung führen, die dem eindeutig ausgedrückten Willen des Erblassers widersprechen. Das verfahrensgegenständliche Vermächtnis selbst enthält keinen Hinweis darauf, dass es nur bedingt – durch ein Gespräch des Vaters mit dem Sohn – wirksam sein sollte. Mit der Anordnung auf dem „Post it“ ordnete der Erblasser nur die vertrauliche Verwahrung des Vermächtnisses, aber keine Bedingung an. Hätte der Erblasser die Wirksamkeit des Vermächtnisses davon abhängig machen wollen, dass er zuvor mit seinem Sohn spricht, hätte er es gar nicht nötig gehabt, dieses an den Notar zu senden (OGH 30. 10. 2014, 8 Ob 69/14a).

Freitag, 28. November 2014 – Kostenerstattung für Sachmittel durch Krankenversicherungsträger

Die Krankenversicherungsträger kommen im Wege der Kostenerstattung nur dann für die Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen bzw. Hilfsmitteln auf, wenn der Versicherte das Rezept bzw den Verordnungsschein innerhalb der dort angegebenen Gültigkeitsdauer eingelöst hat. Nach den maßgebenden Bestimmungen der Krankenordnung der beklagten Gebietskrankenkasse verlieren Rezepte bzw. Verordnungsscheine ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat bzw. 14 Tagen nach dem Ausstellungstag oder dem Tag der Bewilligung durch die Kasse eingelöst werden. Da zum Zeitpunkt des Ankaufs der Sachmittel durch den Kläger am 25. 5. 2009 die Gültigkeit der dazugehörigen Verordnungen vom 11. 7. 2008 nicht mehr gegeben gewesen war, kam eine Kostenerstattung an den Kläger nicht mehr in Betracht. Es bestehen nach Ansicht des OGH keine Bedenken gegen das Erfordernis, dass zwischen der Verschreibung bzw. Bewilligung der Sachmittel und deren Bezug bzw. Anwendung durch den Versicherten ein zeitlicher Konnex bestehen müsse (OGH 21. 10. 2014, 10 ObS 119/14v).

Freitag, 28. November 2014 – Aviso: Service-Entgelt für die e-card nicht vergessen!

Bitte denken Sie bei der Beitragsabrechnung für November an die Einhebung und Abfuhr des Service-Entgeltes für das Jahr 2015. Das im Kalenderjahr 2014 abzurechnende Service-Entgelt für 2015 beträgt 10,55 Euro. Es ist im Rahmen der Lohnabrechnung von jenen Personen einzubehalten, die am 15. 11. 2014 zur Krankenversicherung gemeldet sind. Für anspruchsberechtigte Angehörige (mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten) ist kein Service-Entgelt einzuheben. Die Abrechnung erfolgt für Betriebe, die ihre Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen (Selbstabrechner), mit der Beitragsnachweisung für November in der Verrechnungsgruppe N89. Die Einzahlung hat (gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen für November) bis ¬spätestens 15. 12. 2014 zu erfolgen. Vorschreibebetriebe melden die Gesamtsumme der einbehaltenen Service-Entgelte mit dem Formular „Meldung zum Service-Entgelt“ innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Beitragszeitraumes November. Da der 7. 12. im Jahr 2014 auf einen Sonntag fällt, bleibt Zeit bis 9. 12. 2014 (Quelle: Michaela Podgornik in NÖDIS Nr. 16/Dezember 2014).

Donnerstag, 27. November 2014 – Einbringung in Privatstiftung mit Vorbehaltsfruchtgenuss

(G. K.) Die Beschwerdeführer brachten ihre Anteile an einer GmbH im Jahr 2000 in eine neu gegründete Privatstiftung ein und behielten sich das Fruchtgenussrecht an den abgetretenen Geschäftsanteilen. Im Jahr 2002 erhielten die Beschwerdeführer für die Aufgabe ihrer Fruchtgenussrechte von der Stiftung eine Zahlung von 3.300.000 Euro. Da der versicherungsmathematische Wert der künftigen Ausschüttungen diesem Preis entspreche, sei der Vorgang nicht steuerpflichtig. Aufgrund einer Betriebsprüfung wurde die Übertragung der Anteile an die Stiftung aber als einheitlicher Verkauf angesehen; die Besteuerung entsprechend § 31 EStG (vor dem Budgetbegleitgesetz 2011) wurde vom VwGH bestätigt (VwGH 4. 9. 2014, 2011/15/0039).

Donnerstag, 27. November 2014 – Änderungen des Österreichischen Corporate Governance Kodex

(J. Sch./M. Sch.) – Aufgrund nationaler und internationaler Entwicklungen hat der Österreichische Arbeitskreis für Corporate Governance Änderungen des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) beschlossen. Hauptinhalte dieser Kodexrevision sind die Umsetzung der Empfehlung der EU-Kommission vom 9. 4. 2014 zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung (comply or explain) und die Berücksichtigung der neuen AFRAC-Stellungnahme zur Aufstellung und Prüfung eines Corporate-Governance-Berichts gemäß § 243b UGB. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2014 beginnen.

Mittwoch, 26. November 2014 – Nutzungsdauer von Baugeräten

Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes: 1. Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50% erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 1 EStG 1988 der AfA zugrunde zu legen. 2. Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 bis inklusive 2015 zu erfassen sind. Zum 14. 12. 2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt. Diese Info ersetzt die Info vom 29. März 2012, BMF-010203/0135-VI/6/2012 (BMF-Information vom 21. 11. 2014, BMF-010203/0369-VI/2014).

Mittwoch, 26. November 2014 – Controlling-NachwuchsPreise 2014 in Berlin wurden verliehen

Die Controlling-NachwuchsPreise des Internationalen Controller Vereins (ICV) für hervorragende Studienabschlussarbeiten gehen in diesem Jahr an Absolventen der Hochschulen Aalen und Rosenheim sowie der Technischen Universität Darmstadt. Den ersten Preis erhielt Simon Redlinger (Hochschule Aalen) für seine Masterthesis „Windkraft Wirtschaftlichkeitsberechnung – eine systemdynamische Analyse“. Am 15. 11. 2014 sind auf der Fachtagung „14. Controlling Innovation Berlin – CIB 2014“ die drei Hochschulabsolventen gemeinsam mit ihren betreuenden Professoren geehrt worden. Der 1. Preisträger, Simon Redlinger, stellte im CIB-Plenum vor rund 100 Controlling-Experten seine Arbeit vor. Alle drei in diesem Jahr ausgezeichneten Masterarbeiten behandeln das Spannungsfeld zwischen Controlling und Technik und sind entweder in Kooperation zwischen den Fachbereichen Wirtschaft und Technik oder an einer Technischen Universität erstellt worden. Der mit über 4.000 Euro dotierte Controlling-NachwuchsPreis wurde auch in diesem Jahr von der Haufe-Gruppe gesponsert.

Mittwoch, 26. November 2014 – Gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz sind weit verbreitet

Etwa 8 von 10 Erwerbstätigen sind am Arbeitsplatz einem Gesundheitsrisiko (körperlicher und/oder psychischer Art) ausgesetzt. Dies geht aus den Ergebnissen einer Befragung hervor, die im Rahmen der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung von der Statistik Austria im Jahr 2013 durchgeführt wurde. Die am meisten genannten körperlichen Arbeitsbelastungen waren Anstrengung der Augen, ergonomische Belastungen und Unfallgefahr. Als häufigste psychische Gesundheitsbelastung wurde großer Zeitdruck bzw. Überbeanspruchung angegeben. Rund 1,0 Mio. Personen bzw. 15,6 % aller Befragten berichteten über eine durch die Arbeit bedingte Gesundheitseinschränkung. Probleme mit dem Bewegungsapparat sowie Stress und Depressionen wurden hier am häufigsten genannt. Von allen befragten Erwerbspersonen gaben 4,2 % an, im Jahr vor der Befragung mindestens einen Arbeitsunfall gehabt zu haben.

Dienstag, 25. November 2014 – BMF veröffentlicht Wartungserlass zu den Richtlinien für die Abgabeneinhebung

Mit Erlass vom 7. 11. 2014, BMF-010103/0166-IV/4/2014, BMF-AV Nr. 161/2014, hat das BMF die Richtlinien für die Abgabeneinhebung aktualisiert. Vor allem waren (abgesehen von neuer Judikatur) Änderungen der BAO zu berücksichtigen, wie etwa jene durch das Budgetbegleitgesetz 2008 (insbesondere Rückstandsbescheinigung in § 229a BAO),;das Abgabenverwaltungsreformgesetz (Erweiterung des Anwendungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben, Sonderbestimmungen für solche Abgaben, wie vor allem §§ 212b, 213a, 217a, 227a und 242a BAO, sowie Anpassungen etwa in den §§ 214, 215, 227 und 232 BAO, weiters Schaffung des § 239a BAO); das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, insbesondere das Bescheidbeschwerdeverfahren (anstelle des Berufungsverfahrens), aber auch Änderungen in den §§ 212 Abs. 2, 212a, 217 Abs. 8, 227 Abs. 4, 228 und 229 BAO sowie die Aufhebung des bisherigen § 293a BAO und die Neufassung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Weiters waren die Insolvenzordnung, das UGB, das EU-VAHG und die VO betreffend Unbilligkeit der Einhebung i. S. d. § 236 BAO zu berücksichtigen. In einem Update in SWK-Heft 35 vom 10. Dezember werden Dr. Christoph Ritz und Dr. Birgitt U. Koran die Änderungen vorstellen.

Dienstag, 25. November 2014 – Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften

(B. R.) Beiträge der Wohnungseigentümer zur Instandhaltungsrücklage stellen mangels tatsächlicher Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen noch keine Werbungskosten dar. Die Beiträge gehen zwar mit ihrer Zahlung von der Rechtszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann, ist zwar der Abfluss der Beträge aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers zu bejahen. Das rechtfertigt jedoch nicht die Anerkennung als Werbungskosten. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat (BFG 20. 10. 2014, RV/7101427/2011, Revision zugelassen).

Montag, 24. November 2014 – Nachweiserfordernisse für den halben PKW-Sachbezug

In Bezug auf den in § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung geforderten Nachweis („Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag [0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich] anzusetzen.“) ist die belangte Behörde nicht auf das weitere Argument der Beschwerdeführerin eingegangen, es komme nur darauf an, dass der genannte Wert nicht überschritten worden sei, und dieser Nachweis sei erbracht, wenn die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweislich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer den genannten Wert nicht überschreite. Die Beschwerdeführerin hat dazu auch ausreichend konkrete Behauptungen aufgestellt, an der Wahrheitsfindung mitgewirkt und Beweismittel vorgelegt, deren Eignung unter dem Gesichtspunkt des in § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung aufgestellten Erfordernisses zu prüfen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat die von ihr kritisierten, von der Beschwerdeführerin zum Teil auch zugestandenen Fehler in den Aufzeichnungen aber nicht in ein mengenmäßiges Verhältnis zur Gesamtkilometerzahl gesetzt, im Ergebnis daher „lückenlose“ Nachweise gefordert und damit den Maßstab der gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung vorzunehmenden Prüfung verkannt (VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0074).

Montag, 24. November 2014 – Vorlage des BFH an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 6 dEStG i. d. F. des BeitrRLUmsG vom 7. 12. 2011 (dBGBl. I 2011, 2592) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern (BFH 17. 7. 2014, VI R 2/12 und VI R 8/12).

Montag, 24. November 2014 – Anerkennung einer Wohnung als Einkunftsquelle bei langer Leerstehung

(B. R.) Bei Überprüfung der Frage, ob von einer Betätigung im Sinne des Einkommensteuerrechts bzw. einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, ist bei erklärten Verlusten bzw. Werbungskostenüberschüssen der Überprüfung, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, eine Untersuchung dahingehend vorgelagert, ob insoweit überhaupt ein einkommensteuerbarer Vorgang vorliegt. Dasselbe gilt analog für die Frage, ob von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist. In diesem Zusammenhang reichen bloße Absichtserklärungen, ein Objekt vermieten bzw. verpachten zu wollen, die allerdings durch keine nach außen erkennbaren konkreten Handlungen dokumentiert sind, nicht aus, um eine einkommen­steuerlich relevante Einkunftsquelle bzw. eine unternehmerische Tätigkeit zu begründen (BFG 20. 10. 2014, RV/7101427/2011, Revision wegen eines anderen Beschwerdepunkts zugelassen).

Freitag, 21. November 2014 – Versteuerung von Pensionsabfindungen

(M. K.) – Der Abfindungsgrenzbetrag gem. § 1 Abs. 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2015 11.700 Euro (Wert 2014: 11.400 Euro). Gem. § 67 Abs. 8 lit. e EStG sind Pensionsabfindungen bis zu diesem Grenzbetrag mit dem Hälftesteuersatz, das heißt mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern. Übersteigt die Pensionsabfindung diese Freigrenze, so unterliegt der gesamte Abfindungsbetrag im Kalendermonat der Zahlung gem. § 67 Abs. 10 EStG dem laufenden Lohnsteuertarif.

Freitag, 21. November 2014 – Arbeitskräfteüberlassung: Kein Anspruch auf Zulagen gemäß Betriebsvereinbarung des Beschäftigerbetriebs

(A. S.) – Eine überlassene Arbeitskraft kann i. d. R. keinen Anspruch auf eine in der Betriebsvereinbarung des Beschäftigerbetriebs vorgesehene Zulage geltend machen, selbst wenn die Betriebsvereinbarung auf einer kollektivvertraglichen Ermächtigung basiert. Nach § 10 Abs. 1 AÜG ist – in Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie – zwar auch auf die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Tätigkeiten geltenden „sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art“ (zu denen jedenfalls auch zulässige Betriebsvereinbarungen gehören) Bedacht zu nehmen. Dies gilt aber dann nicht, wenn – wie dies im Rechtsprechungsfall vorlag – sowohl für den Überlasser als auch im Beschäftigerbetrieb kollektivvertragliche (bzw. durch Verordnung oder Gesetz festgelegte) Entgeltregelungen gelten (OGH 25. 8. 2014, 8 ObA 50/14g).

Freitag, 21. November 2014 – Ausdrückliches Setzen auf den Pflichtteil nach Pflichtteilsverzicht

(Ch. M.) – Pflichtteilsberechtigte Personen sind im Verlassenschaftsverfahren berechtigt, die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu begehren. Wer auf seinen Pflichtteil wirksam verzichtet hat, gehört nicht mehr zum Kreis der Noterben. Hat ein Testator nach Abgabe des Pflichtteilsverzichts den Verzichtenden in einer zeitlich nachfolgenden letztwilligen Anordung ausdrücklich „auf den Pflichtteil gesetzt“, kommt ein Antragsrecht auf Schätzung und Inventarisierung deshalb nicht in Betracht, da diese ausdrückliche Hinterlassung keine verfahrensrechtliche Position als Noterbe begründet. Eine Auslegung der letztwilligen Anordnung kann allenfalls (nur) das Aussetzen eines Vermächtnisses ergeben (OGH 17. 6. 2014, 10 Ob 35/14s).

Dienstag, 18. November 2014 – Ministerrat beschließt zahlreiche Gesetzesvorhaben

Der Ministerrat hat am 18. 11. 2014 unter anderem Regierungsvorlagen zum 2. Abgabenänderungsgesetz (2. AbgÄG) 2014, zur Verlängerung des Finanzausgleichs bis Ende 2016, zum neuen rechtlichen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Gerichtsgebühren-Novelle (GGN) 2014, zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 und zum Bundespflegegeldgesetz (BPGG) beschlossen. Die Neuerungen sollen großteils Anfang 2015 in Kraft treten; die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats bzw. Bundesrats ist daher jeweils noch im Dezember 2014 vorgesehen. Lesen Sie mehr zu den Eckpunkten der jeweiligen Änderungen in SWK-Heft 34 vom 1. Dezember 2014.

Montag, 17. November 2014 – Save the Date: 15. SWK-Steuerrechtstag am 1. Dezember 2014

Am 1. Dezember 2014 findet im Hotel Strudlhof, Strudlhofgasse 10, 1090 Wien, zum bereits 15. Mal der traditionelle SWK-Steuerrechtstag statt. Die hochkarätig besetzte Veranstaltung bietet Ihnen einen steuerpolitischen Ausblick mit allen relevanten Neuerungen der aktuellen Legistik. Unser Top-Expertenteam präsentiert Ihnen die Änderungen in der Einkommen- und Körperschaftsteuer, inklusive der Richtlinien-Wartung und Highlights des Salzburger Steuerdialogs 2014. Neben den jüngsten Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer stehen das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 sowie die Änderungen i. Z. m. der Neuregelung der Grunderwerbsteuer im Mittelpunkt. Der zusätzliche Themenschwerpunkt „Das neue Abgabenverfahren“ wird im Rahmen einer Podiumsdiskussion aus Sicht von BFG, Finanzamt und Beratung präsentiert. Ein Überblick über die aktuelle Judikatur des BFG, VwGH und EuGH bringt Sie auf den aktuellsten Stand! Nähere Informationen und eine Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie hier.

Montag, 17. November 2014 – Baukostenindex im Oktober 2014

Der Baukostenindex betrug im Oktober 2014 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 108,2 Punkte. Damit steigerte er sich im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,5 % und gegenüber dem Vormonat September 2014 um 0,1 %. Der Baukostenindex für den Straßenbau verzeichnete einen Indexstand von 111,7 und wuchs damit gegenüber September 2014 um 0,1 % und gegenüber Oktober 2013 um 0,6 %. Der Brückenbau hielt bei 108,6 Indexpunkten, womit sich der Index gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,3 % erhöhte und gegenüber September 2014 unverändert blieb. Im Vorjahresvergleich verteuerten sich im Tiefbau die Materialkosten für die Warenkorbelemente „Deponiekosten“, „Faserplatten“ und „Natursteine, Bruchsteine“, wohingegen „Gas“, „bituminöse Dichtungsbahnen“ und „Diesel, Benzin“ Rückgänge verzeichneten. Im Hochbau reduzierten sich die Preise der Waren „Stahl, Bleche, Träger“, „Fenster aus Holz“ und „Türen“. Im Vergleich dazu erhöhten sich die Kosten einzelner Elemente, wie „Schalter“ oder „Warmwasseraufbereitungsgerät“.

Montag, 17. November 2014 – Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2015

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden am 14. 11. 2014 kundgemacht: Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015, BGBl. II Nr. 288/2014; Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015, BGBl. II Nr. 289/2014.

Montag, 17. November 2014 – Besteuerung einer Abfindung nach Zuzug nach Österreich

(B. R.) – Eine Abfindung, die einem Arbeitnehmer nach seinem Zuzug nach Österreich für eine in den vergangenen Jahren in Deutschland entfaltete Tätigkeit ausbezahlt wird, unterliegt dem Besteuerungsrecht Österreichs, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland nicht ausübt, weil die Zahlung aufgrund eines Urteils des zuständigen Finanzgerichts nicht für eine in Deutschland „ausgeübte“ Tätigkeit, sondern – aufgrund einer Kündigungsschutzklage des Steuerpflichtigen – zum Ausgleich der durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Nachteile erfolgt ist. Eine Freistellung im Quellenstaat (Deutschland) verbunden mit einer Anwendung der Befreiungsmethode durch den Ansässigkeitsstaat (Österreich) würde im vorliegenden Fall zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen. Sie resultierte aus dem Qualifikationskonflikt einer Zuordnung der strittigen Einkünfte zu unterschiedlichen Abkommensbestimmungen (BFG 26. 9. 2014, RV/3100253/2013; Revision zugelassen).

Freitag, 14. November 2014 – Keine Außergewöhnliche Belastung wegen höherer Lebenshaltungskosten am Wohnsitz in Luxemburg

Die Wahl des Wohnsitzes fällt in die Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen und ist grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass die Lebenshaltungskosten innerhalb der EU, aber auch innerhalb eines Landes bzw. in ländlichen oder städtischen Regionen unterschiedlich hoch sind, führt nicht dazu, dass diese höheren Lebenshaltungskosten dem Steuerpflichtigen zwangläufig i. S. d. § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erwachsen, gehen sie doch auf die von ihm vorgenommene freie Wohnsitzwahl zurück. Im gegenständlichen Fall stand die Wahl des Wohnsitzes in Luxemburg in keinem Zusammenhang mit einer aktuellen beruflichen Tätigkeit (BFG 5. 9. 2014, RV/7102115/2013).

Freitag, 14. November 2014 – Inflation bleibt im Oktober 2014 bei +1,6 %

Die Inflationsrate für Oktober 2014 betrug nach Berechnungen der Statistik Austria +1,6 % und war damit gleich hoch wie im September 2014 (+1,6 %). Als bedeutendster Preistreiber erwies sich nach wie vor die Ausgabengruppe „Wohnung, Wasser, Energie“. Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) für den Monat Oktober 2014 lag bei 110,1. Gegenüber dem Vormonat (September 2014) ging das durchschnittliche Preisniveau um 0,1 % zurück. Der Indexstand des auf europäischer Ebene harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI 2005) lag im Oktober 2014 bei 121,13. Die harmonisierte Inflationsrate betrug +1,4 % (September 2014: +1,4%). Die Differenz zum VPI 2010 von –0,2 Prozentpunkten beruht auf Gewichtungsunterschieden zwischen VPI 2010 und HVPI 2005.

Freitag, 14. November 2014 – Keine Parteistellung der Privatstiftung selbst im gerichtlichen Verfahren zur Abberufung der Mitglieder von Stiftungsorganen

Der OGH hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach klargestellt, dass die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs. 2 PSG nicht Partei ist; Antragsgegner sind die abzuberufenden Organmitglieder. Die Entscheidung 6 Ob 82/11v steht damit nur scheinbar im Widerspruch, ging es dort doch nicht um eine Abberufung nach § 27 Abs. 2 PSG, sondern um ein Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 PSG, sodass sich der erkennende Senat letztlich nicht explizit mit der Frage der Parteistellung der Privatstiftung in einem Abberufungsverfahren auseinanderzusetzen hatte. Im Übrigen ist die Entscheidung 6 Ob 82/11v, soweit sie sich zur Parteistellung der Privatstiftung in Abberufungsverfahren äußerte, durch die Folgeentscheidungen 6 Ob 40/12s und 6 Ob 156/12b überholt. Da die jüngere Rechtsprechung des erkennenden Senats generell von einer Parteistellung der Organmitglieder in einem Abberufungsverfahren ausgeht, kommt der Privatstiftung auch keine Aktivlegitimation zur Abberufung von Organmitgliedern zu (OGH 17. 9. 2014, 6 Ob 75/14v).

Freitag, 14. November 2014 – Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 11. 11. 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung den Mindestlohntarif für Hausbetreuer für Österreich festgesetzt. Die entsprechende Verordnung wurde in BGBl. II Nr. 286/2014, ausgegeben am 13. 11. 2014, kundgemacht.

Freitag, 14. November 2014 – Altersgrenze für den Richterdienst keine verbotene Altersdiskriminierung

Die gesetzliche Regelung, dass das Richteramt in Österreich nach Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, nicht mehr ausgeübt werden kann (§ 99 RStDG), begegnet nach Ansicht des OGH weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken. Insb. verwies das Höchstgericht auf Rechtsprechung des EuGH, des VfGH sowie des VwGH, die in vergleichbaren Fällen Bedenken gegen ein für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst festgelegtes Höchstalter nicht gehabt hatten. Speziell der EuGH hat in einer früheren Entscheidung ausgesprochen, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Justizorganen zu schaffen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann. Dem Argument des Klägers, die Altersgrenze müsse wegen der gestiegenen Lebenserwartung auf mindestens 70 Jahre angehoben werden, hielt der OGH entgegen, dass der Kläger nicht erklären kann, auf welche Weise gleichzeitig das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und den Eintritt jüngerer Personen in den Arbeitsmarkt oder die Beförderung von jüngeren öffentlich Bediensteten zu ermöglichen, gesichert bleiben könnte, was insb. angesichts der weiterhin steigenden Arbeitslosigkeit besonders zu begründen wäre. Dass für Mitglieder des VfGH eine besondere Altersgrenze von 70 Jahren gilt, kann schon deshalb nicht zu einer Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit der generellen Altersregel für die sonstigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst führen, weil es sich um einen zahlenmäßig sehr kleinen Personenkreis handelt, dessen berufliche Stellung sich auch von den übrigen Beamten und Richtern grundsätzlich unterscheidet (OGH 22. 10. 2014, 1 Ob 195/14d).

Donnerstag, 13. November 2014 – Weitreichende Änderungen im Fortpflanzungsmedizinrecht

Das BMJ hat am 13. 11. 2014 den Entwurf zu einem Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 zur Begutachtung versandt. Mit der Novelle sollen die Möglichkeiten medizinisch unterstützter Fortpflanzung miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen eröffnet werden. Weiters soll die Präimplantationsdiagnostik, die der Entscheidung darüber dient, ob ein durch In-vitro-Fertilisation erzeugter Embryo in die Gebärmutter eingepflanzt werden soll, zugelassen werden. Präimplantationsdiagnostik soll aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn weniger invasive Untersuchungsmethoden (z. B. eine Untersuchung allein der Eizelle) nicht ausreichen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder eine Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit zu vermeiden. Auch darf die Präimplantationsdiagnostik niemals undifferenziert im Sinn eines „Screenings“ angewandt werden. Sie darf vielmehr nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer konkreten Erbkrankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen beinhalten. Die Verwendung des Samens eines Dritten soll nicht mehr auf die Methode einer Befruchtung durch die Einbringung des Samens in die Geschlechtsorgane der Frau („Insemination“) beschränkt sein. Die Samenspende soll auch bei In-vitro-Behandlungen zulässig sein. Schließlich wird vorgeschlagen, die Eizellspende für Frauen mit ovarieller Insuffizienz innerhalb der biologisch-reproduktiven Phase (also bis zum vollendeten 45. Lebensjahr) zuzulassen. Die Spenderin darf das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben. Wie die Zurverfügungstellung von Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf auch die Eizellspende nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein. Gesetzlich festgelegt wird auch, auf welche Weise Frauen die Elternschaft als zweiter Elternteil neben der Mutter im Sinn des § 143 ABGB erlangen können. Das soll – in Anlehnung an die Bestimmungen zur Vaterschaft – aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (bei eingetragenen Partnerschaften), durch ein Anerkenntnis oder durch eine gerichtliche Feststellung möglich sein. Voraussetzung ist, dass an der Mutter in der für die Empfängnis kritischen Zeit eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist. Die Begutachtungsfrist endet am 1. 12. 2014.

Donnerstag, 13. November 2014 – Mitglieder eines Kartells können für Schäden haften, die durch Umbrella Pricing (Preisschirmeffekt) entstehen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vertritt die Ansicht, dass an einem Kartell beteiligte Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften können, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte (OGH 29. 10. 2014, 7 Ob 121/14s, unter Verweis auf EuGH 5. 6. 2014, Rs. C-557/12, Kone u. a.).

Donnerstag, 13. November 2014 – IT-Sicherheit: Zahl der Hackerangriffe auf Unternehmen steigt kontinuierlich

Die Zahl der Angriffe auf die IT-Sicherheit von Unternehmen ist im vergangenen Jahr sprunghaft angestiegen. Dies ist das Ergebnis des „Global State of Information Security Survey“, einer Studie, welche die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC jährlich zusammen mit den Fachmagazinen CIO und CSO durchführt. Dazu wurden im Frühjahr 2014 rund 9.800 IT-Verantwortliche in über 154 Ländern befragt, darunter 30 österreichische Unternehmen. Es ist die größte Umfrage ihrer Art. Das zentrale Ergebnis: Im Jahr 2013 ist die Gesamtzahl der Angriffe auf die IT-Sicherheit von Unternehmen im Vergleich zum Vorjahr um 48 % auf 42,8 Mio. angestiegen. Dies entspricht 117.330 Angriffen pro Tag. Seit 2009 ist die Zahl damit sogar um 66 % angestiegen. Trotz der zunehmenden Anzahl an Sicherheitsvorfällen sinken die Ausgaben für IT-Sicherheit. Zwar gaben 48 % der Studienteilnehmer an, dass sie IT-Sicherheitsrisiken stärker wahrnehmen (2011: 39 %). Dennoch sanken die Ausgaben für IT-Sicherheit gegenüber dem Vorjahr um 4 %. Der Studie zufolge entstand 2013 weltweit ein Verlust von geschätzten 2,7 Mio. Dollar pro Angriff, das ist zum Vorjahr ein Anstieg von 34 %. In der Summe betrug der Schaden, der durch den Verlust von Geschäftsgeheimnissen entstand, zwischen 749 Milliarden und 2,2 Billionen Dollar. Da viele Angriffe nicht gemeldet werden, liegt die Dunkelziffer der globalen Kosten durch Cyberkriminalität jedoch wohl um einiges höher.

Donnerstag, 13. November 2014 – Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter ohne Ermessensübung

(B. R.) – Hat eine GmbH als Abzugsverpflichtete Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorschriftsgemäß gekürzt, wovon bei verdeckten Ausschüttungen grundsätzlich auszugehen ist, sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für eine ausnahmsweise direkte Inanspruchnahme des Gesellschafters als Empfänger erfüllt. Verdeckte Ausschüttungen sind insoweit klassischer Anwendungsfall, besteht deren Wesen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen. Angesichts des eindeutigen und unzweifelhaften Wortlauts des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist die vorrangige Vorschreibung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge eine zwingende Rechtsfolge und erübrigt sich somit eine Ermessensprüfung für dessen unmittelbare Inanspruchnahme (BFG 3. 10. 2014, RV/5100083/2013; Revision nicht zugelassen).

Mittwoch, 12. November 2014 – Wohnrechtsnovelle 2015 bringt Erhaltungspflicht des Vermieters für Thermen

Der Ministerrat hat am 11. 11. 2014 die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Mietrechtsgesetz getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015), beschlossen. Die Novelle betrifft zwei zentrale Punkte: Einerseits soll im Mietrechtsgesetz ab März 2015 eine generelle Erhaltungspflicht des Vermieters für Heizhermen Platz greifen, wobei der Mieter die jährlichen Wartungskosten zu tragen haben wird. Andererseits soll im Wohnungseigentumsgesetz Rechtssicherheit für nicht im Grundbuch eingetragenes Zubehör (Kellerabteile, Tiefgaragenplätze etc.) geschaffen werden. Derzeit gilt derartiges Zubehör zum Miethauptobjekt als allgemeiner Teil der Liegenschaft. Künftig soll für die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum keine gesonderte Eintragung im sog. B-Blatt des Grundbuchs mehr erforderlich sein. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich die Zuordnung der Zubehörobjekte zur Wohnung aus den im Grundbuch einliegenden Urkunden (z. B. Wohnungseigentumsvertrag oder Nutzwertgutachten) eindeutig ergibt.

Mittwoch, 12. November 2014 – Aufwendungen für Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung?

(B. R.) – Ein physiotherapeutisch begleiteter Besuch eines Fitnessstudios kann sich nur dann als zwangsläufig erweisen, wenn im Rahmen einer ärztlich verordneten physikalischen Therapie nach einem festen Trainingsplan laufend auch konkrete selbständige Trainingseinheiten in einem Fitnessstudio zu absolvieren sind und eine regelmäßige Überwachung dieser Selbstübungseinheiten im Rahmen der physikalischen Therapie gewährleistet ist (VwGH 4. 9. 2014, 2012/15/0136; dem folgend BFG 30. 10. 2014, RV/7104255/2014). Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in einem Beitrag von Mag. Wolfgang Nemec, BFG, in der in Kürze erscheinenden BFGjournal-Novemberausgabe.

Mittwoch, 12. November 2014 – Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht: Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 76/2014; Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2015 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2015), BGBl. II Nr. 278/2014; Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO geändert wird, BGBl. II Nr. 280/2014; Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, BGBl. II Nr. 281/2014; Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztlichen Qualifikationsnachweise aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ärzte-/Ärztinnen-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärzte-/Ärztinnen-EU-VO 2014), BGBl. II Nr. 283/2014.

Mittwoch, 12. November 2014 – Sozialpartner-Initiative „Faire Vergaben sichern Arbeitsplätze“

Die Sozialpartner-Initiative „Faire Vergaben sichern Arbeitsplätze” entwickelte Kriterien, die dazu beitragen, nach sozialen, umweltbezogenen und nachhaltigen Aspekten auszuschreiben und vom Gesetzgeber bei öffentlichen Vergaben von Bauaufträgen entsprechend berücksichtigt werden sollen. Die Rechtsanwälte Stephan Heid und Martin Schiefer stellten im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung im Parlament am 11. 11. 2014 klar, was die derzeitigen und zukünftigen rechtlichen Möglichkeiten und notwendigen gesetzlichen Änderungen für Vergaben nach dem Bestbieterprinzip sind. „Im Bereich der Subunternehmer-Definition besteht dringender Handlungsbedarf – der Auftraggeber muss die Unternehmen in die Ausführung bringen können, die ihm auch im Angebot genannt wurden“, nannte Martin Schiefer ein Beispiel des präsentierten – auf zahlreichen Expertengesprächen basierenden und von seiner auf öffentliche Auftragsvergaben spezialisierten Kanzlei formulierten – Österreichkatalog, der entsprechende beispielhafte Muster-Ausschreibungs- und Vertragsbestimmungen enthält und die Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Vergabe öffentlicher Bauleistungen verstärken soll.

Dienstag, 11. November 2014 – Ministerrat beschließt neues Versicherungsaufsichtssystem

In seiner Sitzung am 11. 11. 2014 hat der Ministerrat einer Regierungsvorlage einem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016) erlassen wird und zahlreiche andere Gesetze geändert werden, beschlossen. Das Kernstück des Gesetzespakets, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, soll die Richtlinie 2009/138/EG (Stichwort: Solvabilität II) umsetzen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978 wird gleichzeitig aufgehoben. Durch die Richtlinie 2009/138/EG wird, beginnend mit 1. 1. 2016, ein risikoorientiertes Aufsichtssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeführt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 sieht in Umsetzung dieser Richtlinie folgende wesentliche Neuerungen vor: Einrichtung eines den aktuellen internationalen Entwicklungen entsprechenden Governance-Systems; Kapitalanlage gemäß dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht; Aufstellung einer zusätzlichen Bilanz für Solvenzzwecke; risikoorientierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung; harmonisierte regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU); Anpassung der Aufsichtsinstrumente und Maßnahmen der FMA; Bericht über die Solvenz und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung (EU); Einführung eines Aufsichtsregimes für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs von Solvabilität II; Anpassung der Prüfpflichten des Abschlussprüfers; Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Dienstag, 11. November 2014 – Aktuelle Geburtenstatistik: Mehr Geburten, mehr uneheliche Kinder

Die vorläufige Zahl der Neugeborenen in Österreich lag laut Statistik Austria in den ersten neun Monaten 2014 mit 60.058 um 2.171 bzw. +3,8 % über den Ergebnissen des gleichen Vorjahreszeitraums (Jänner bis September 2013: 57.887). Die Unehelichenquote (Anteil der unehelich geborenen Kinder an allen Lebendgeborenen) stieg im bisherigen Jahresverlauf 2014 auf 41,5 % (1. bis 3. Quartal 2013: 41,1 %) und war mit 52,8 % in Kärnten am höchsten. In den letzten 12 Monaten (Oktober 2013 bis September 2014) war die vorläufige Summe der Neugeborenen mit 80.274 um 2.614 bzw. +3,4 % höher als in der vorangegangenen Zwölfmonatsperiode (Oktober 2012 bis September 2013: 77.660). Den deutlichsten Geburtenanstieg registrierte in diesem Zeitraum Salzburg mit +6,1 %. Die Unehelichenquote kletterte im 12-Monats-Abstand von 41,5 % auf 41,7 % und war wie auch zuvor mit 53 % in Kärnten am höchsten. Von Jänner bis September 2014 verzeichneten alle Bundesländer mehr Geburten als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die stärksten Zunahmen registrierte Vorarlberg (+8,8 %), gefolgt von Oberösterreich (+6,4 %) und Salzburg (+5 %).

Dienstag, 11. November 2014 – Grunderwerbsteuer: Mitgekauftes Inventar als Zugehör der Liegenschaft

Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Entgelt vereinbart, so gehören jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung i. S. d. GrEStG, die für den Erwerb des Grundstückes und für das Zugehör zu diesem bezahlt werden, sofern die betreffenden Gegenstände Zugehör i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 GrEStG sind. In gegenständlichem Fall sind die Kücheneinrichtung samt Einbaugeräten sowie der Einbauschrank im Schlafzimmer aufgrund der objektiven Zweckwidmung als „Zubehör“ der erworbenen Liegenschaft i. S. d. § 294 ABGB bzw. § 2 Abs. 1 GrEStG zu qualifizieren, das dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgt und damit der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dasselbe gilt für die WC- und Badezimmereinrichtung. Im Übrigen würde die Entfernung der „Eckdusche mit Glastüren“ sowie „diverser Armaturen und Halterungen von Grohe“ nicht nur eine unwirtschaftliche Vorgangsweise verlangen, sondern im Übrigen den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung hindern. Das Gleiche gilt für die Sicherheitstüre. Im Übrigen entspricht der Kauf einer Wohnung ohne Eingangstüre nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Wandmalerei, Steinwand aus schwarzem Naturstein, Steinwand ital. Naturstein und Terracottafliesen sind unselbständige Bestandteile, da die Verbindung mit der Hauptsache so eng ist, dass diese nicht ohne Substanzverletzung entfernt werden können bzw. nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise. Sie teilen das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. Bei den genannten Beleuchtungskörpern handelt es sich laut Inventarlist um diverse Hängeleuchten, Deckenleuchten, Wandleuchten und Halogenspots, welche grundsätzlich universell verwendbar sind. Es sprechen keine gesicherten Umstände des Einzelfalles dafür, dass es sich um Bestandteile bzw. Zubehör handelt (BFG 25. 9. 2014, RV/7102585/2012).

Dienstag, 11. November 2014 – Keine generelle Anerkennung von Invalidität in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die österreichischen Pensionsversicherungsträger sind bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität vorliegt, nicht an die Entscheidungen anderer mitgliedstaatlicher Träger gebunden. Aus dem Umstand, dass der Kläger eine Invaliditätspension vom slowakischen Pensionsversicherungsträger beziehe, könne er – so der OGH – für das vorliegende Verfahren vor der österreichischen PVA nichts ableiten. In Ermangelung einer europäischen Definition der Invalidität habe jeder EU-Mitgliedstaat die Invalidität nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu prüfen, auch wenn der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland gewählt hat. Eine generelle Anerkennung von Invalidität unter den Mitgliedstaaten gibt es nicht. Von der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eröffneten Möglichkeit, zu bestimmen, dass die Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaates über das Bestehen der Invalidität auch die beteiligten anderen Mitgliedstaaten bindet, hat Österreich nicht Gebrauch gemacht. Dem Einwand, in der Slowakei gäbe es keine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen in den von den Vorinstanzen genannten Verweisungsberufen, sei entgegenzuhalten, dass auch für im Ausland wohnhafte Versicherte allein die Verweisungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen österreichischen Arbeitsmarkt entscheidend sind. Die Verhältnisse eines ausländischen (hier: des slowakischen) Arbeitsmarkts sind nicht rechtserheblich (OGH 30. 9. 2014, 10 ObS 115/14f).

Dienstag, 11. November 2014 – Beitragsfreier Ersatz jener Kosten, die dem Dienstnehmer aufgrund eines ärztlichen Attestes für eine Pflegefreistellung anfallen

Beitragsfreiheit besteht hier nur dann, wenn der Dienstgeber eine derartige Bestätigung vom Dienstnehmer ausdrücklich verlangt. In diesem Fall liegt eine beitragsfreie Vergütung einer durch den Dienstgeber veranlassten Aufwendung i. S. d. § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG vor. Übernimmt der Dienstgeber aber auch dann die Kosten, wenn ihm der Dienstnehmer die Bestätigung unaufgefordert vorlegt, ist dieser Kostenersatz beitragspflichtig. Auch die Beurteilung, ob Lohnsteuerpflicht vorliegt oder nicht, erfolgt aufgrund dieser Kriterien (Quelle: Michaela Podgornik in NÖDIS Nr. 15/November 2014).

Montag, 10. November 2014 – Europarat gibt österreichischer Justiz Bestnoten

Die Kommission für die Effizienz der Justiz des Europarats (CEPEJ) präsentierte ihren Bericht zur Evaluierung der Justizsysteme „European Judicial Systems 2014 – Efficiency and Quality of Justice“. Die österreichische Justiz muss danach den internationalen Vergleich nicht scheuen, die Leistungen der österreichischen Justiz sind im europäischen Vergleich hervorragend. Der Bericht bescheinigt Österreich etwa außergewöhnlich kurze Erledigungszeiten in streitigen Zivilverfahren. Diese dauerten in Österreich 135 Tage oder rund viereinhalb Monate gegenüber durchschnittlich 246 Tagen oder rund acht Monaten Verfahrensdauer in Europa. Die Dauer streitiger Scheidungen betrug im Jahr 2012 nur mehr 161 Tage; in vielen Ländern Mittel- und Westeuropas dauerte ein vergleichbares Verfahren hingegen zwei- bis dreimal so lange. Österreich ist bei der Ausstattung mit IT-Infrastruktur in der Justiz und der elektronischen Verfahrensführung in Europa führend, vor allem in der elektronischen Kommunikation zwischen Justiz und Parteien. Alle Leistungsdaten sind bei gleichzeitig geringem Budgetaufwand fortwährend im europäischen Spitzenfeld zu finden. Zudem erfüllen nur Österreich und Großbritannien (England und Wales) als einzige Länder alle Qualitätskriterien im Bereich des Opferschutzes und der besonders zu schützenden Personen vor Gericht.

Montag, 10. November 2014 – „Vorstandsähnlicher“ Beirat einer Privatstiftung

(B. Sch.) – Welche Mindestkompetenzen dem Vorstand verbleiben müssen und ab welchen Einflussrechten des Beirats die gesetzlich vorgesehene Unabhängigkeit des Vorstands nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Das Rekursgericht hat die Unabhängigkeit des Vorstands als nicht ausreichend gewährleistet beurteilt; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor, zumal die Einflussmöglichkeiten des Familienbeirats – dem in der OGH-Entscheidung vom 9. 9. 2013, 6 Ob 139/13d, beurteilten Anlassfall vergleichbar – über eine bloße Kontroll- und Beratungsfunktion weit hinausreichen und dem Beirat einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands verschaffen (OGH 10. 4. 2014, 6 Ob 230/13m).

Montag, 10. November 2014 – Anstieg des Baupreisindex im 3. Quartal 2014 um 1,8 %

Der Baupreisindex für den Hoch- und Tiefbau (Basisjahr 2010) betrug laut Berechnungen der Statistik Austria im 3. Quartal 2014 109,1 Indexpunkte. Damit stieg der Baupreisindex sowohl gegenüber dem Vorjahresquartal (+1,8 %) als auch gegenüber dem Vorquartal (+0,3 %). Der gesamte Hochbau verzeichnete mit 111,1 Punkten einen Anstieg zum Vorquartal um 0,3 % und stieg um 2,5 % gegenüber dem 3. Quartal 2013. Die beiden Hochbausparten „Wohnhaus- und Siedlungsbau“ und „Sonstiger Hochbau“ wiesen im 3. Quartal 2014 einen Indexstand von 110,8 bzw. 111,5 auf, was einer Erhöhung gegenüber dem Vorjahresquartal um 2,3 % bzw. 2,7 % entspricht. Auch im Bereich Tiefbau (106,7 Indexpunkte) ließen sich Preissteigerung erkennen (zum 2. Quartal 2014: +0,2 %; zum 3. Quartal 2013: +0,9 %). Im Hochbau trugen hauptsächlich die Bauleistungen der Professionisten, wie „Abwasseranlagen, Wasseranlagen und Sanitäre Einrichtungen“, und „Elektroinstallationen, Beleuchtungstechnik“, zu den Preisanstiegen bei.

Freitag, 7. November 2014 – Fachkräfteverordnung 2015: Festlegung von Mangelberufen für die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte

Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden: 1.) Fräser; 2.) Schwarzdecker; 3.) Dreher; 4.) Landmaschinenbauer; 5.) Dachdecker; 6.) Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau; 7.) Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik; 8.) Schweißer, Schneidbrenner; 9.) Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher; 10.) sonstige Spengler; 11.) Techniker für Starkstromtechnik. Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 2015 in Kraft, mit Ablauf des 31. 12. 2015 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. 11. 2015 gestellt werden (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2015 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden [Fachkräfteverordnung 2015], BGBl. II Nr. 278/2014).

Freitag, 7. November 2014 – Treuhandverhältnis in Bezug auf Geschäftsanteil einer GmbH

(B. Sch.) – Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem fremdnützigen Treuhänder ist mangels abweichender vertraglicher Regelungen nach den §§ 1002 ff. ABGB zu beurteilen. Verpflichtet sich der Treuhänder, den treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil „jederzeit“ an den Treugeber oder an eine von diesem namhaft gemachte Person zu übertragen, und bietet er gleichzeitig die Abtretung dieses Geschäftsanteils an, so erhält der Treugeber ein Gestaltungsrecht, das dem gesetzlichen Recht des Machtgebers auf jederzeitigen Widerruf des Auftragsverhältnisses entspricht. Bei Beendigung des Treuhandverhältnisses muss der Treuhänder das Treugut an den Treugeber herausgeben, einen treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil demnach an ihn (rück)übertragen. Der Treuhandvertrag bedarf trotz der darin enthaltenen Abtretungsverpflichtung dann keines Notariatsaktes, wenn sich durch die Abtretung vom Treuhänder an den Treugeber an der „wirtschaftlichen Zuordnung“ des Treugutes zum Treugeber nichts ändert. Der für das Verfügungsgeschäft dennoch notwendige Notariatsakt kann durch ein Urteil ersetzt werden (OGH 9. 7. 2014, 2 Ob 67/14p).

Freitag, 7. November 2014 – Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich nicht, wie bei anderen Betrieben, in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden pauschale Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Dieser als Vergütungssatz bezeichnete pauschale Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen für jedes Jahr festgesetzt. Für das Jahr 2014 ergibt sich ein Vergütungssatz von 2.719 Euro (BMF-Erlass vom 6. 11. 2014, BMF-010216/0040-VI/6/2014).

Freitag, 7. November 2014 – Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Mutterschaftsaustritt

Nach der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmung ist ein Ausbildungskostenrückersatz nur in Fällen der unbegründeten Entlassung und des begründeten vorzeitigen Austritts i. S. d. traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ausgeschlossen; dies erfordert einen wichtigen Grund, der die Weiterbeschäftigung für den Auflösenden auch während der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Auf besondere, in sondergesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Austrittsrechte wurde vom Gesetzgeber nicht Bedacht genommen. Der Mutterschaftsaustritt ist kein vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund i. S. d. traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie. Allerdings besteht in dieser Hinsicht eine echte Gesetzeslücke, die geschlossen werden muss. Aus diesem Grund ist die gesetzliche Bestimmung über den Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes um das sondergesetzlich vorgesehene vorzeitige Auflösungsrecht für Mütter zu erweitern. Nach diesem besonderen Auflösungsrecht kann die Dienstnehmerin während des Mutterschutzes oder während der Elternkarenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Mit dieser Möglichkeit des Mutterschaftsaustritts soll einer Mutter nicht nur der Abfertigungsanspruch gewahrt werden, sondern es soll ihr auch erleichtert werden, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne an Kündigungsfristen und Kündigungstermine gebunden zu seien. Dabei handelt es sich um ein besonderes gesetzliches Auflösungsrecht i. S. eines gesetzlich anerkannten und damit berechtigen vorzeitigen Austritts (OGH 29. 9. 2014, 8 ObA 57/14m).

Donnerstag, 6. November 2014 – Abgabenfreiheit für Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsgeschenke

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Weihnachtsgeschenke sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge und -feiern, Firmenjubiläum, kulturelle Veranstaltung etc.) jährlich bis zu 365 Euro pro Person nicht übersteigen und die dabei üblichen empfangenen Sachzuwendungen (Warengutscheine, Geschenkmünzen, Goldmünzen, Vignetten) pro Person einen Jahresbetrag von 186 Euro nicht überschreiten. Bei den Sachzuwendungen darf es sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Bei Goldmünzen und Golddukaten steht der Goldwert im Vordergrund, diese werden deshalb als Sachzuwendungen anerkannt. Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen, sondern es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass handeln. Die Abhaltung einer besonderen Feier ist für die Beitrags- und Steuerfreiheit von Weihnachtsgeschenken nicht erforderlich – schon die Verteilung und Übergabe von Weihnachtsgeschenken kann als Betriebsveranstaltung angesehen werden (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 15/November 2014).

Donnerstag, 6. November 2014 – Überdurchschnittlicher Anstieg der Wohnungsmieten im privaten Mietsektor

Mieten inklusive Betriebskosten stiegen laut Berechnungen der Statistik Austria zwischen 2009 und 2013 um durchschnittlich 13 %. Am höchsten war der Anstieg mit 17,2 % bei privaten Mietwohnungen – die durchschnittliche monatliche Miete (inklusive Betriebskosten) lag hier im Jahr 2013 bei 7,80 Euro pro Quadratmeter. Die Steigerungen bei Genossenschaftswohnungen waren mit 10 % im selben Vergleichszeitraum deutlich geringer. Für Gemeindewohnungen musste im Jahr 2013 um 8,3 % mehr bezahlt werden als noch 2009. Der Anstieg der Nettomiete fiel noch höher aus. Die Höhe der bezahlten Wohnungsmieten hängt nicht nur vom Mietsegment ab, sie weist auch deutliche Unterschiede nach der Dauer des bisherigen Mietverhältnisses auf. Bei Neuverträgen (bis zu fünf Jahren bisheriger Mietdauer) werden im Durchschnitt 7,60 Euro pro Quadratmeter bezahlt. Haushalte, die langfristige Mietverträge mit mehr als 30-jähriger Vertragsdauer haben, wenden im Durchschnitt 4,80 Euro inklusive Betriebskosten auf. Im Jahr 2013 wendeten Miethaushalte ein Viertel ihres verfügbaren Haushaltseinkommens für das Wohnen auf. Seit dem Jahr 2009 stieg der Anteil am verfügbaren Haushaltseinkommen, der für Wohnkosten in Mietwohnungen aufgebracht werden muss, von 23 % auf 25 %.

Donnerstag, 6. November 2014 – Universität Liechtenstein startet neues Weiterbildungsprogramm für Compliance-Officers

Am 10. 2. 2015 startet zum ersten Mal der vom Lehrstuhl für Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht in Zusammenarbeit mit der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein neu konzipierte Zertifikatslehrgang Compliance-Officer an der Universität Liechtenstein. Damit greifen die Veranstalter den starken Bedarf der lokalen Wirtschaft an dieser Art von Weiterbildung auf. Der Zertifikatslehrgang Compliance-Officer richtet sich an Compliance-Beauftragte aus Banken, Treuhand-, Vermögensverwaltungs- und Industrieunternehmen, Versicherungs- und Fondsgesellschaften sowie der öffentlichen Verwaltung. Die Bedeutung der Compliance ist in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus des Finanzplatzes Liechtenstein und der umliegenden Regionen gerückt. Die steigenden Anforderungen an die Compliance-Beauftragten haben dazu geführt, dass ein verstärkter Bedarf nach Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in diesem Bereich entstanden ist.

Mittwoch, 5. November 2014 – Einbettung fremder Inhalte in eigene Website ist keine öffentliche Wiedergabe

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (EuGH 21. 10. 2014, Rs. C-348/13, BestWater International). Anmerkung: Framing bedeutet, dass die Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines „eingebetteten“ Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt. Laut EuGH führt Framing nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben werde. Sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich sei, sei davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts bei Erlaubnis der Wiedergabe an alle Internetnutzer als Publikum gedacht hätten.

Mittwoch, 5. November 2014 – Verdeckte Ausschüttung: Eigenmächtige Verschaffung vermögensrechtlicher Vorteile durch (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer

(B. R.) – Eine im Innenverhältnis die Gesellschaft schädigende Handlung eines Minderheitsgesellschafters, auch wenn dieser in Ausnützung seiner Eigenschaft als Organ (Geschäftsführer) der Gesellschaft handelt, rechtfertigt für sich allein noch keine Annahme einer verdeckten Ausschüttung Es bedarf hierzu rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, das, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe. Hat sich der vertretungsbefugte Gesellschafter einen ungerechtfertigten Vorteil in Ausnützung seiner Eigenschaft als Organ (Geschäftsführer) verschafft, läge eine verdeckte Ausschüttung nur im Verzicht auf die Geltendmachung oder Durchsetzung der aus der deliktischen Handlung erfließenden Schadenersatzansprüche. Hat die geschädigte Kapitalgesellschaft bis zum Tätigwerden des Finanzamtes (Hausdurchsuchung mit anschließender Außenprüfung im Jahr 2010) keine Kenntnis von Vermögensvorteilen, die sich der Geschäftsführer-Gesellschafter eigenmächtig verschafft hat, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung oder Durchsetzung der aus der genannten deliktischen Handlung erfließenden Schadenersatzansprüche frühestens im Jahr 2010 erfolgt sein kann; dies insbesondere deshalb, weil die übrigen Gesellschafter erst in diesem Jahr mit Prüfungsabschluss mit ausreichender Sicherheit davon Kenntnis erlangten, wie, wann und in welcher Höhe sich der Gesellschafter-Geschäftsführer eigenmächtig Vermögensvorteile verschafft hat (Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer aufgehoben; BFG 29. 8. 2014, RV/2100377/2014, Revision unzulässig, außerordentliche Revision des Finanzamts eingebracht).

Mittwoch, 5. November 2014 – Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2015

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 267/2014).

Dienstag, 4. November 2014 – Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis wegen Mutterschaft

Ein Ausbildungskostenrückersatz ist nur in Fällen der unbegründeten Entlassung und des begründeten vorzeitigen Austritts im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ausgeschlossen; dies erfordert einen wichtigen Grund, der die Weiterbeschäftigung für den Auflösenden auch während der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Auf besondere, in sondergesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Austrittsrechte wurde vom Gesetzgeber nicht Bedacht genommen. Der Mutterschaftsaustritt ist kein vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie. Allerdings besteht in dieser Hinsicht eine echte Gesetzeslücke, die geschlossen werden muss. Aus diesem Grund ist die gesetzliche Bestimmung über den Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes um das sondergesetzlich vorgesehene vorzeitige Auflösungsrecht für Mütter zu erweitern (OGH 29. 9. 2014, 8 ObA 57/14m).

Dienstag, 4. November 2014 – Ministerrat beschließt einheitliches Gewerberegister

In der Sitzung am 4. 11. 2014 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Bankwesengesetz geändert werden (Gewerbeinformationssystem Austria/GISA), beschlossen. Nach der geplanten Inbetriebnahme von GISA im Frühjahr 2015 soll jeder Unternehmer österreichweit eine elektronische Gewerbeanmeldung durchführen können, also nicht mehr persönlich zur Gewerbebehörde gehen müssen. Durch ein bundesweit einheitliches Verfahren sollen Gewerbeverfahren im Berufszugangsbereich zudem unabhängig von der einzelnen Bezirkshauptmannschaft oder dem einzelnen Magistrat gleich ablaufen. Unternehmen können diese Behördenwege einfach und direkt elektronisch im GISA abwickeln können. GISA soll zusätzlich zur bundeseinheitlichen Datenführung auch weitere E-Government-Funktionen anbieten, z. B. bei der Standortverlegung, der Geschäftsführerbestellung oder der Eröffnung von Betriebsstätten.

Dienstag, 4. November 2014 – Fortbildungsaufwand einer Lehrerin im Bereich Kommunikation

(B. R.) – Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt oder Seminare für Lehrer vom pädagogischen Institut (mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet werden, ist dies Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen hingegen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus (BFG 4. 3. 2014, RV/5100623/2012, Revision unzulässig).

Dienstag, 4. November 2014 – Linde Verlag startet neues Online-Themenpaket für Bank- und Kapitalmarktrecht

Am 4. 11. 2014 präsentierte der Linde Verlag gemeinsam mit der Österreichischen Bankwissenschaftlichen Gesellschaft (BWG) im Rahmen des diesjährigen Forums für Bankrecht das neue Lindeonline-Themenpaket für Bank- und Kapitalmarktrecht. Das Startpaket beinhaltet neben der renommierten Fachzeitschrift „BankArchiv“ (ÖBA) rund 30 Fachbücher und Kommentare anerkannter Experten. „Der Bank- und Kapitalmarktsektor befindet sich in einem ständigen Veränderungsprozess mit immer höheren Anforderungen an Führungskräfte und Experten. Das neue Online-Modul Bank- und Kapitalmarktrecht bietet gebündeltes Fachwissen für das gesamte Bank- und Kapitalmarktwesen auf einen Blick und macht die Inhalte für den Nutzer digital, zu jeder Zeit und an jedem Ort greifbar. Ich freue mich, dass die BWG und Linde damit ein perfektes Arbeitsmittel für alle Praktiker bereitstellen“, so der langjährige Geschäftsführer der BWG Prof. Otto Lucius bei der Präsentation des neuen Online-Tools im Rahmen des Forums für Bankenrecht im Festsaal der RZB. Die Highlights des neuen Themenpakets zum Bank- und Kapitalmarktrecht sind unter anderem das Werk Kapitalmarktrecht I und II (Kalss/Oppitz/Zollner), der BWG Kommentar von Chini/Oppitz, der Kommentar zum AIFMG (Diregger/Oppitz) sowie der Kommentar zum Investmentfondgesetz (Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz). Ergänzt wird das Modul durch eine umfangreiche Sammlung an Vorschriften und Entscheidungen sowie der Zeitschrift ÖBA.

Dienstag, 4. November 2014 – Wann endet das Dienstverhältnis bei Altersteilzeit?

Das Ende der Altersteilzeitvereinbarung bedeutet nicht „automatisch“ das Ende des Dienstverhältnisses. Soll das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich gleichzeitig mit der Altersteilzeit enden, muss dies zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ausdrücklich vereinbart werden. Wird keine Vereinbarung über die Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen, lebt nach dem Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung das ursprüngliche Dienstverhältnis (mit den jeweiligen beitragsrechtlichen Verpflichtungen) in Vollbeschäftigung bzw. mit dem ursprünglichen Beschäftigungsausmaß wieder auf (siehe dazu OGH 27. 7. 2011, 9 ObA 51/111g). Die Übergangsregelungen des AlVG sehen vor, dass (wenn nötig) Altersteilzeitvereinbarungen unter anderem dann verlängert werden können, wenn der Dienstnehmer nach Ablauf der Altersteilzeit aufgrund einer pensionsrechtlichen Änderung doch noch nicht in Pension gehen kann (§ 82 AlVG). Eine Verpflichtung, von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, besteht aber weder für den Dienstgeber noch für den Dienstnehmer (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 15/November 2014).

Dienstag, 4. November 2014 – Beliebte Basiswerte von Zertifikaten: Die Aktie von AT&T

Die AT&T Inc. mit Sitz in Dallas im US-Bundesstaat Texas ist einer der weltweit größten Dienstleister im Bereich der Telekommunikation. 243.360 Mitarbeiter erwirtschafteten im Geschäftsjahr 2013 einen Umsatz von 128,8 Mrd. US-Dollar, der Gewinn betrug 18,5 Mrd. US-Dollar. Das Telefonieren über AT&T ist derzeit in 225 Ländern möglich, das Daten-Roaming funktioniert in 210 Ländern. Das Unternehmen hat insgesamt 6.495.231.088 Aktien ausgegeben. 75 % hiervon befinden sich in Streubesitz, mit 5 % ist die Black Rock Inc. beteiligt und die restlichen 20 % hält AT&T selbst. Die Anteilsscheine des Unternehmens sind im Dow Jones gelistet und hatten ihr Allzeithoch am 16. 7. 1999 bei 58,89 US-Dollar. Auf den tiefsten Stand fielen sie am 19. 7. 1984 mit 2,49 US-Dollar. Den größten Tagesgewinn konnten die Papiere am 13. 10. 2008 mit einem Plus von 16,28 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 12,66 % am 19. 12. 2000 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 600 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 70 Anlageprodukte und 530 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie von AT&T ist damit ein beliebter US-amerikanischer Basiswert bei den Zertifikatanlegern.

Montag, 3. November 2014 – Steuertermine im Dezember

Am 15. Dezember 2014 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Oktober 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Oktober 2014;
•Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat Oktober 2014;
•Werbeabgabe für den Monat Oktober 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Oktober 2014;
•Lohnsteuer für den Monat November 2014;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat November 2014;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat November 2014;
•Kommunalsteuer für den Monat November 2014.

Montag, 3. November 2014 – PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Ein Arbeitnehmer ist (arbeitsrechtlich) verpflichtet, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern. Dies gilt bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht: Anders als ein Arbeitnehmer sucht ein Unternehmer seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgt nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, und ist daher nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen (BFH 5. 6. 2014, XI R 36/12).

Montag, 3. November 2014 – Bedenken des Stiftungsvorstands gegen die Änderung der Stiftungsurkunde

Nach § 33 Abs. 3 PSG hat der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Hat er Bedenken, etwa hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der Änderung der Stiftungsurkunde oder gegen die (rechtliche) Zulässigkeit der Eintragung, darf er sich eine eigenständige Beurteilung dieser Frage nicht anmaßen, indem er die Antragstellung unterlässt; diese Beurteilung würde nämlich keinerlei Kontrolle unterliegen. Der Stiftungsvorstand hat vielmehr einen Antrag auf Eintragung der Änderung beim Firmenbuchgericht zu stellen und diesem seine Bedenken unverzüglich mitzuteilen. Diesem obliegt es dann, die Bedenken in einem geordneten Verfahren zu prüfen (OGH 28. 8. 2014, 6 Ob 98/14a).

Montag, 3. November 2014 – Eigenmächtige Urlaubsnahme durch eine Arbeitnehmerin

Kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin auch unter Einbeziehung des Betriebsrats keine Urlaubsvereinbarung zustande, kann die Arbeitnehmerin den Urlaub zu dem von ihr vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat während eines Zeitraums, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem von der Arbeitnehmerin vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantritts liegen darf, wegen des Zeitpunkts des Urlaubsantritts die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht. Liegen betriebliche Erfordernisse der Arbeitgeberin für die Verweigerung des Urlaubsansuchens der Arbeitnehmerin vor und konnte die Arbeitnehmerin das von ihr ausschließlich vorgebrachte Argument der fehlenden Kinderbetreuung nicht nachweisen, dann muss die im Einzelfall zwischen den betrieblichen Erfordernisse der Arbeitgeberin einerseits und den Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin andererseits vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Arbeitnehmerin ausfallen (OGH 25. 9. 2014, 9 ObA 79/14d).

Montag, 3. November 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Oktober 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 11. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 17. 11. 2014.