SteuerNews Archiv Oktober 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 31. Oktober 2014 – Beiziehung der SVA bei GPLA-Umstellung von Selbständigkeit auf Nichtselbständigkeit

(A. S.) Nach der bis Ende 2018 geltenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen, BGBl. II Nr. 231/2014, dürfen Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) an der Schlussbesprechung über das vorläufige Ergebnis einer GPLA teilnehmen, soweit diese die Umstellung von GSVG-Versicherungsverhältnissen in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG zum Thema hat. In diesem Fall müssen die Prüfungsorgane die SVA mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin über den konkreten Sachverhalt, den Stand der Ermittlung sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung informieren. Grundvoraussetzung für die Teilnahme eines SVA-Vertreters ist, dass der Geprüfte und der von der Umstellung Betroffene dieser zustimmen.

Freitag, 31. Oktober 2014 – Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gehen Datenschutz vor

Der Betriebsrat einer Fluglinie begehrte u. a. Gewährung von Einsicht in die Lohnabrechnungen und Krankenstandsaufzeichnungen der Mitarbeiter. Einige Mitarbeiter sprachen sich unter Berufung auf den Datenschutz dagegen aus. Daraufhin klagte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen. Der OGH betätigte die stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen. Aus § 9 Z 11 Datenschutzgesetz (DSG) ist die Intention des Gesetzgebers abzuleiten, dass der Betriebsrat durch das DSG in allfälligen Befugnissen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) nicht beschnitten werden soll. Der Gesetzgeber hat ein abgestuftes Informationsrecht des Betriebsrats vorgesehen. Wesentlich ist auch, dass die Mitglieder des Betriebsrats eine Verschwiegenheitspflicht trifft, die durch eine Verwaltungsstrafe (§ 115 Abs. 4 ArbVG) und den Entlassungsgrund des § 122 Abs. 1 Z 4 ArbVG, allenfalls auch durch § 122 StGB (Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) sowie durch einen gerichtlich klagbaren Unterlassungsanspruch, gegebenenfalls durch auch Schadenersatzansprüche, sanktioniert ist. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen. Aus diesem Grund steht die gesetzliche Regelung zudem mit der europäischen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) in Einklang (OGH 17. 9. 2014, 6 ObA 1/14m).

Freitag, 31. Oktober 2014 – Verdeckte Ausschüttung bei Überlassung eines Fahrzeugs zur Privatnutzung

(B. R.) Bei der Überlassung eines Kfz an den Gesellschafter-Geschäftsführer (auch) für private Zwecke ist bei der Untersuchung, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, zu berücksichtigen, dass diese Überlassung regelmäßig zur Gesamtausstattung (= Bezüge und sonstige geldwerte Vorteile) eines Geschäftsführers zu zählen ist. Demzufolge kann eine verdeckte Ausschüttung nur in dem Umfang vorliegen, in dem die Gesamtausstattung fremdunüblich überhöht ist. Um den notwendigen Vergleich vornehmen zu können, bedarf es umfangreicher Erhebungen zur tatsächlichen Gesamtausstattung sowie der Ermittlung einer fremdüblichen Gesamtausstattung (BFG 24. 10. 2014, RV/5100111/2011; Revision unzulässig).

Donnerstag, 30. Oktober 2014 – Multilaterale Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch

50 Staaten und Jurisdiktionen, darunter zwar Liechtenstein oder die Cayman-Inseln, indes nicht Österreich, haben am 29. 10. 2014 in Berlin eine multilaterale Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet. Mit diesem Abkommen verpflichten sich die Länder, ab 2017 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat zu übermitteln. Finanzinstitute müssen mit Stichtag 31. 12. 2015 den Altbestand ihrer Konten erfassen und ab dem 1. 1. 2016 bei Neukunden die steuerliche Ansässigkeit feststellen. Der erste automatische Informationsaustausch von Daten wird im September 2017 erfolgen. Bei diesem Austausch mit dem Ausland werden hohe Datenschutzstandards angelegt werden.

Mittwoch, 29. Oktober 2014 – KV-Abschluss in der Metallindustrie

Die Kollektivvertragsparteien haben am 29. 10. 2014 einen Abschluss für die Metallindustrie erzielt. Dieser gilt ab 1. 11. 2014 für zwölf Monate. Die wichtigsten Eckdaten: Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter um 2,1 %; der Mindestlöhne und Mindestgehälter um 2,1 %; der Lehrlingsentschädigungen um 2,1 %; der Aufwandsentschädigungen um 1,7 %; der Zulagen um 1,7 %; der neue Mindestlohn beträgt 1.724,17 Euro.

Mittwoch, 29. Oktober 2014 – Lastenfreier Erwerb von Wohnungseigentum nur bei Gutgläubigkeit aller Miteigentümer

Ein Bauträger hatte Eigentumswohnungen verkauft und erst die letzten Erwerber zweier Kfz-Abstellplätze auf die Auseinandersetzung mit dem Liegenschaftsnachbar über eine diesem zustehende, nicht verbücherte Dienstbarkeit auf der Wohnungseigentumsliegenschaft hingewiesen. Die deshalb fehlende Gutgläubigkeit der letzten Erwerber hinderte den lastenfreien Erwerb aller Wohnungseigentümer. Der OGH hält ausdrücklich fest, dass ein lastenfreier Erwerb im Wohnungseigentum nur bei Gutgläubigkeit aller Miteigentümer gelingt (OGH 4. 9. 2014, 5 Ob 27/14b).

Mittwoch, 29. Oktober 2014 – Beendete Vermietung von Eigentumswohnungen ist keine Liebhaberei, wenn zunächst Gesamtüberschuss erzielt wird

(B. R.) – Wurde aus der Vermietung einer Eigentumswohnung zunächst innerhalb der ersten Jahre ein Gesamtüberschuss erzielt und verschlechtern sich danach durch eine nicht vorhersehbare schlechtere Vermietbarkeit (z. B. infolge verschlechterter Parkplatzsituation) die Ergebnisse in ein negatives Gesamtergebnis, führt die aus diesem Grund infolge von Unwägbarkeiten vorgenommene Beendigung der Vermietung nicht zur Beurteilung der Vermietung als Liebhaberei (BFG 22. 5. 2014, RV/7100412/2008; Revision zugelassen).

Dienstag, 28. Oktober 2014 – Änderungen in der Rechnungslegung

Das Justizministerium hat bekanntlich Ende September den Entwurf zu einem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 zur Begutachtung versandt. Das RÄG 2014 dient vor allem der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in österreichisches Recht. Das bewirkt insbesondere eine Entlastung für kleinere Unternehmen, aber auch die Erhöhung der Transparenz bei Zahlungen von Unternehmen des Rohstoffsektors an staatliche Stellen. Die Umsetzung der Richtlinie wird zum Anlass genommen, das Bilanzrecht insgesamt zu modernisieren. Weiters sollen die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften stärker an die steuerrechtlichen Vorschriften angepasst werden („Einheitsbilanz“), sodass Zusatzangaben und Zweifelsfragen zur Entlastung der Unternehmen verringert werden können. Schließlich schlägt der Entwurf weitere Erleichterungen für Kleinstunternehmen („micro entities“) und eine Entschärfung des Verfahrens zur Erlassung von Zwangsstrafen bei nicht zeitgerechter Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen vor. In einem Beitrag in der in Kürze erscheinenden Novemberausgabe von CFO aktuell fasst Mag. Josef Arminger die wesentlichen Änderungen, soweit diese die Erstellung von Jahresabschlüssen betreffen, zusammen.

Dienstag, 28. Oktober 2014 – Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten

Die Erstattung im Ausland entstandener Behandlungskosten darf nicht verweigert werden, wenn das Fehlen von grundlegendem medizinischem Material verhindert, dass der Versicherte die Krankenhausbehandlung in seinem Land rechtzeitig erhält Diese Unmöglichkeit ist sowohl auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung im betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmen, als auch im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung erlangt werden kann (EuGH 9. 10. 2014, Rs. C-268/13, Petru)

Dienstag, 28. Oktober 2014 – Neue Sachbezugswerte bei Dienstwohnungen

(M. K.) Das Bundesministerium für Justiz hat mit Wirkung ab 1. 4. 2014 (BGBl. II Nr. 55/2014, ausgegeben am 14. 3. 2014) die neuen Richtwertsätze für 2015 veröffentlicht, die auch Auswirkungen auf die Sachbezugsbewertung bei Dienstwohnungen ab 1. 1. 2015 haben. Die Werte je Quadratmeter betragen ab 2015: Burgenland: 4,92 Euro; Kärnten: 6,31 Euro; Niederösterreich: 5,53 Euro; Oberösterreich: 5,84 Euro; Salzburg: 7,45 Euro; Steiermark: 7,44 Euro; Tirol: 6,58 Euro; Vorarlberg: 8,28 Euro; Wien: 5,39 Euro.

Dienstag, 28. Oktober 2014 – Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten bei unsicherem Ertragswert

Bei erheblichen Unsicherheiten über den Ertragswert (hier: der behauptete bezahlte Mietzins weicht um mehr als die Hälfte vom voraussichtlich erzielbaren Mietzins ab) können die fiktiven Anschaffungskosten im Verhältnis festgestellter Substanzwert zu festgestelltem Ertragswert von eins zu zwei im Schätzungsweg ermittelt werden (BFG 10. 7. 2014, RV/7100516/2014; Revision nicht zugelassen).

Dienstag, 28. Oktober 2014 – Zinsenersparnis für 2015

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt für das Kalenderjahr 2015 1,5 % (BMF-Erlass vom 13. 10. 2014, BMF-010222/0068-VI/7/2014).

Montag, 27. Oktober 2014 – Steuerabkommen mit Liechtenstein bringt weniger Einnahmen als erhofft

Das mit Liechtenstein Anfang 2013 geschlossene Steuerabkommen wird nach Angaben des Finanzministeriums deutlich weniger Geld in die österreichische Staatskasse fließen lassen als erhofft. Im Budget vom April waren dafür noch Einnahmen von 500 Mio. Euro veranschlagt worden, nun hat das BMF diese Zahl aber in seiner an die EU-Kommission gemeldeten Budgetplanung auf 300 Mio. Euro reduziert.

Montag, 27. Oktober 2014 – Gemeinsame Entrichtung von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bald möglich

Der am 20. 10. 2014 vom BMJ ausgesandte Begutachtungsentwurf zur Gerichtsgebühren-Novelle (GGN) 2014 sieht eine Erleichterung im Bereich der Entrichtung der Grundbuchs-Eintragungsgebühren vor: Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Entrichtung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr im Verordnungsweg sollen vorgesehen werden. Sobald die genannten Verordnungen erlassen werden, wird die gemeinsame Anmeldung und Entrichtung dieser beiden Abgaben zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung beitragen. Die Begutachtungsfrist läuft bis 7. 11. 2014; die Gesetzwerdung und die Erlassung der betreffenden Verordnungen bleiben abzuwarten.

Freitag, 24. Oktober 2014 – Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1.190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 5; Kärnten: 45, davon 20 für Gletscherregionen; Niederösterreich: 5 für Schaustellerbetriebe; Oberösterreich: 40, davon 10 für Schaustellerbetriebe; Salzburg: 410, davon 90 für Gletscherregionen; Steiermark: 160, davon 10 für Schaustellerbetriebe; Tirol: 290, davon 110 für Gletscherregionen; Vorarlberg: 210; Wien: 25 für Schaustellerbetriebe. Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 17. 11. 2014 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2015 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. 4. 2015 außer Kraft (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 261/2014).

Freitag, 24. Oktober 2014 – Entfall der Gerichtsgebühren für Minderjährige ab 2015

Das BMJ hat am 20. 10. 2014 einen Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle [GGN] 2014), zur Begutachtung versandt. Mit der GGN 2014 sollen die Gerichtsgebühren in Pflegschaftsverfahren sowie in familienrechtlichen Verfahren, in denen Minderjährige involviert sind, bedeutend gesenkt werden; für Minderjährige kommt es in diesen Verfahren zu einer gänzlichen Streichung der Gebührenpflicht. Der Anwendungsbereich für die Gebührenbefreiung im Sachwalterverfahren (Pflegschaftsrechnung) wird erweitert. Weiters sieht die Novelle Erleichterungen bei einvernehmlichen Scheidungen in Form einer Gebührenbefreiung vor. Die Begutachtungsfrist läuft bis 7. 11. 2014. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Freitag, 24. Oktober 2014 – Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Sale-and-lease-back-Verträgen

(B. R.) – Werden im Rahmen von Sale-and-lease-back-Verträgen schriftlich eine umfassende Gefahrenabwälzung auf den Leasingnehmer und mündlich ein Optionsrecht auf Erwerb von Leasinggütern um den Preis einer letzten Leasingrate vereinbart und spricht auch die Würdigung der Gesamtumstände dafür, dass der Leasingnehmer bereits mit der Belassung der Maschinen in seinem Betrieb deren wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO geworden ist, sind die betreffenden Wirtschaftsgüter von vornherein dem Leasingnehmer zuzurechnen (BFG 4. 3. 2014, RV/5100818/2009; Revision unzulässig).

Freitag, 24. Oktober 2014 – Kein Einblick in den gesamten E-Mail-Verkehr eines Ministeriums

Der Antrag des Rechnungshofes, das Verkehrsministerium müsste für eine Gebarungsprüfung des Verkehrssicherheitsfonds Einblick in seinen gesamten E-Mail-Verkehr gewähren, wird abgewiesen: Einsicht in vertrauliche Unterlagen ist nur so weit zu gewähren, als dies zum Zwecke der Gebarungsprüfung erforderlich ist. Wird ein vom Umfang her „derart weitreichendes Einsichtsverlangen“ gestellt wird, muss der Rechnungshof nachvollziehbare Fakten darlegen und begründen, warum all diese Unterlagen erforderlich sind. Dies ist hier weder gegenüber dem Verkehrsministerium noch im Antrag an den VfGH noch in der öffentlichen Verhandlung geschehen (VfGH 9. 10. 2014, KR 1/2014).

Donnerstag, 23. Oktober 2014 – VO des deutschen BMF zur Gewinnaufteilung bei Betriebsstätten

(B. R.) – § 1 Abs. 6 dAStG enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die sich auch auf die Einkünfteaufteilung bzw. Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen erstreckt. Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als durch das Gesetz möglich, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basieren. Dies sichert deutsche Besteuerungsrechte und hilft, internationale Besteuerungskonflikte zu vermeiden. Die Rechtsverordnung wurde am 17. 10. 2014 in dBGBl. I Nr. 47/2014, 1603, veröffentlicht und ist am 18. 10. 2014 in Kraft getreten. -> Zum Volltext der Verordnung.

Mittwoch, 22. Oktober 2014 – Interim-Management-Gipfel in Wien: Österreichs Industrie braucht mehr Fachkräfte und Flexibilität

Beim zweitägigen Interim-Management-Gipfel am 16. und 17. 10. 2014 in Wien erörterten internationale Managementexperten und Wirtschaftsvertreter im Rahmen eines Executive Dinner und eines Round Table-Talks aktuelle Handlungsnotwendigkeiten des Industrie-Standortes Österreich. Zur Umsetzung des von der EU-Kommission formulierten Ziels, den Industrieanteil auf 20 % des BIP zu steigern, sei Flexibilität auch im Humankapital-Bereich erforderlich, der Mangel an Technik-Absolventen sei Gefahr für gesamten Industriestandort, so der Tenor des Treffens, zu dem der führende Interims-Management-Anbieter ATLAS eingeladen hatte.

Mittwoch, 22. Oktober 2014 – Keine Umgehung eines rechtskräftigen Verbots der Verwendung einer unzulässigen Klausel

Der Beklagten wurde in einem Verbandsprozess rechtskräftig verboten, sich auf eine Klausel zu berufen, nach der sie Konsumenten nach Kündigung eines Vertrages über die Verwaltung von Wertpapieren als Abgeltung für künftige monatliche Entgelte eine einmalige „abgezinste“ Gebühr verrechnen konnte. Trotz dieses Verbots verrechnete sie ehemaligen Kunden weiterhin eine entsprechend der Klausel berechnete Kündigungsentschädigung. Sie berief sich dabei auf andere Anspruchsgrundlagen. Der VKI begehrte in einem weiteren Verbandsprozess, der Beklagten diese Geschäftspraxis zu untersagen. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Sie bejahten eine gesetzwidrige, nach § 28a KSchG zu verbietende Geschäftspraxis. Die von der Beklagten herangezogenen Rechtsgründe der ergänzenden Vertragsauslegung und eines Aufwandersatzes hinsichtlich ihrer Zahlungen an externe Vermittler könnten ihre Forderungen nicht rechtfertigen. Der OGH billigte diese Rechtsansicht. Jene Rechtsgründe, mit denen die Beklagte ihre Forderungen rechtfertigen will, sind eindeutig untauglich. Bei dem systematischen Versuch der Umgehung eines rechtskräftigen Verbots kann dem Unternehmer keine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt werden (OGH 18. 9. 2014, 1 Ob 37/14v).

Mittwoch, 22. Oktober 2014 – Zurückziehung bereits beantragter Arbeitnehmerveranlagungen

(M. K.) – § 41 Abs. 1 Z 2 EStG normiert, dass – sofern im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind – der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 41 Abs. 2 EStG). Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides zurückgezogen werden und eine ersatzlose Aufhebung eines angefochtenen Bescheides erfolgen, da ein Widerruf in einem offenen Verfahren nicht unzulässig ist (BFG 3. 6. 2014, RV/7102060/2014).

Mittwoch, 22. Oktober 2014 – Einkünftezurechnung bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften

Der Substanzverwalter wird durch den jeweiligen Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde aus seiner Mitte bestellt und kann ebenso durch den Gemeinderat jederzeit abberufen werden. Er vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss und ist an den Willen des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde gebunden. Der Substanzverwalter kann somit gleichfalls als Organ der substanzberechtigten Gemeinde in der Gemeindegutsagrargemeinschaft angesehen werden, womit auch dessen Handlungen direkt der Gemeinde zugerechnet werden können. Da der Substanzverwalter grundsätzlich sowohl in ausschließlichen Substanzangelegenheiten (Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 betreffen) als auch in gemischten Angelegenheiten (Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen) allein außenvertretungsbefugt ist und ihm in ausschließlichen Substanzangelegenheiten zudem die Geschäftsführung innerhalb der Gemeindegutsagrargemeinschaft obliegt, kommen ihm hinsichtlich der Substanzerlöse und des Überlings die für die Vornahme der Einkünftezurechnung ausschlaggebenden Dispositionsbefugnisse zu. Diese Dispositionsbefugnisse übt er als Vertreter der substanzberechtigten Gemeinde aus, womit die aus dem Substanzwert erzielten Einkünfte ertragsteuerlich ebenfalls direkt der substanzberechtigten Gemeinde zugerechnet werden, sofern sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse keine davon abweichende Zurechnung ergibt. Dies gilt ab dem Inkrafttreten der Änderungen im TFLG 1996, somit für Einkünfte, die ab dem 1. 7. 2014 zufließen. Aufgrund der unterjährigen Zurechnungsänderung bestehen aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Bedenken, die im Kalenderjahr 2014 aus dem Substanzwert erzielten Einkünfte in einem Verhältnis von 1 zu 1 auf die beiden Jahreshälften aufzuteilen. Umsätze der Gemeindegutsagrargemeinschaft zuzurechnen, wenn diese im Außenverhältnis im eigenen Namen auftritt (BMF-Information vom 20. 10. 2014, BMF-010216/0038-VI/6/2014; Volltext im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 31/2014).

Dienstag, 21. Oktober 2014 -Italienische Mindestverbrauchsteuer auf Tabak unionsrechtswidrig

Die italienische Mindestverbrauchsteuer auf Tabak (115 % auf Zigaretten, deren Preis niedriger ist als der von Zigaretten der gängigsten Preisklasse schafft ein System, bei dem der für Zigaretten der gängigsten Preisklasse in Anwendung der globalen Verbrauchsteuer erhobene Betrag niedriger ist als die Mindestverbrauchsteuer auf die preisgünstigsten Zigaretten, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt und den Zielen der Richtlinie 2011/64/EU zuwiderläuft. Durch die italienische Regelung wird keine für alle Zigaretten gleiche Mindestverbrauchsteuer, sondern eine Mindestverbrauchsteuer eingeführt, die nur für Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse. Eine solche Rechtsvorschrift ist daher unzulässig (EuGH 9. 10. 2014, Rs. C-428/13, Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a./Yesmoke Tobacco SpA).

Dienstag, 21. Oktober 2014 – Änderung des Bmf-Erlasses zur steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen

Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 64/2014 erfolgten Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes wird der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. 2. 2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013, zur steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen, soweit er die Elektrizitätsabgabe betrifft, geändert. Die Änderungen betreffen insbesondere die Berücksichtigung des neuen Freibetrags für selbst hergestellte und selbst verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Primärenergieträgern in Höhe von 25.000 kWh pro Jahr (BMF-Erlass vom 13. 10. 2014, BMF-010220/0177-VI/9/2014, BMF-AV Nr. 147/2014). Lesen Sie die Änderungen im Volltext im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 31/2014.

Dienstag, 21. Oktober 2014 – Diskriminierende Versetzung: Unwirksamkeit nach § 101 ArbVG und Anspruch auf Schadenersatz nach GIBG

Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf ausnahmslos der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats, ohne dass es auf die hierfür maßgebenden Gründe ankäme. Eine Versetzung kann zusätzlich eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nach § 3 Z 6 GlBG darstellen, die demnach einen Schadenersatzanspruch gem. § 12 Abs. 6 GlBG auslösen kann (OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f).

Montag, 20. Oktober 2014 – Ergebnisunterlagen Insolvenzen und Verfahrensrecht zum Salzburger Steuerdialog

Mit Erlass vom 13. 10. 2014, BMF-010104/0365-IV/4/2014, hat das BMF die Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs aus dem Bereich Insolvenzen/Verfahrensrecht veröffentlicht. Behandelte Themen sind u. a.: Insolvenzanmeldungserfordernis (Insolvenzforderungen) versus Durchführung der Veranlagung; Abgabenverrechnung unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote; Entfall der Parteifähigkeit von Körperschaften, während Abgaben- und Rechtsmittelverfahren noch offen sind; Vertretung der Körperschaft nach Beendigung der Liquidation etc.; Vertreterhaftungen aufgrund von Insolvenzverfahren und Firmenbuchlöschungen; Verhältnis der Löschungssperre gemäß § 160 Abs. 3 BAO zum Anhörungsrecht der Steuerbehörde gemäß § 40 Abs. 2 FBG; Rekurslegitimation des Finanzamtes gegen einen Löschungsbeschluss gemäß § 40 Abs. 1 FBG; amtswegige Löschung durch das Firmenbuchgericht wegen vermuteter Vermögenslosigkeit.

Freitag, 17. Oktober 2014 – Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

(B. R.) – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 1333 Abs. 1 i. V. m. § 1000 Abs. 1 ABGB), die von einem Zivilgericht zusätzlich (hier: zu einer Entschädigung wegen Umwidmung von Grundstücken) zugesprochen wurden, sind (mangels fallbezogener Zugehörigkeit zu einer anderen Einkunftsart) als nicht der Endbesteuerung unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) zu erfassen (BFG 16. 6. 2014, RV/1100305/2014, unter Bezugnahme auf VwGH 19. 3. 2002, 96/14/0087, zu Verzugszinsen aus einem privaten Schadenersatzprozess; Revision für unzulässig erklärt; außerordentliche Revision eingebracht; beim VwGH anhängig Ra 2014/15/0018).

Freitag, 17. Oktober 2014 – Sachbezugswert bei Nutzung eines firmeneigenen Telefons bzw. bei Dienstgeber bezahltem Privattelefon

Nutzt ein Dienstnehmer ein firmeneigenes Festnetz- oder Mobiltelefon fallweise privat, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Allein durch die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen Mobiltelefons ist eine Zurechnung eines pauschalen Sachbezugswerts nicht gerechtfertigt. Bei einer im Einzelfall erfolgten umfangreicheren Privatnutzung sind allerdings die anteiligen tatsächlichen Kosten zuzurechnen (vgl. LStR 2002, Rz. 214). Übernimmt der Dienstgeber hinsichtlich des Privattelefons des Dienstnehmers die Kosten der Grundgebühr, unterliegt dies in vollem Ausmaß der Beitrags- und Lohnsteuerpflicht. Lassen sich aus der Telefonrechnung die Kosten für die dienstlichen Gespräche eindeutig herausrechnen, kann die Kostenübernahme für die Gebühren der Dienstgespräche beitrags- und lohnsteuerfrei erfolgen. Eine pauschale Vergütung der Telefonkosten unterliegt dagegen stets der Beitrags- und Lohnsteuerpflicht (Quelle: Mag. [FH] Karina Sandhofer in NÖDIS Nr. 14/Oktober 2014).

Freitag, 17. Oktober 2014 – Inflationsrate ist im September 2014 leicht gesunken

Die Inflationsrate für September 2014 betrug nach Berechnungen der Statistik Austria +1,6 % (August 2014: +1,7 %). Hauptverantwortlich für diesen leichten Teuerungsrückgang waren Bekleidungsartikel, die sich im Jahresabstand mit –3,1 % stärker verbilligten als noch im August (–1,8%). Hauptpreistreiber blieb weiterhin die Ausgabengruppe „Wohnung, Wasser, Energie“. Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) für den Monat September 2014 lag bei 110,2. Gegenüber dem Vormonat (August 2014) stieg das durchschnittliche Preisniveau um 0,6 %. Damit bleibt Österreich in Sachen Inflation im europäischen Spitzenfeld, denn die jährliche Inflationsrate lag in der EU im September 2014 bei 0,4 % und im Euroraum gar nur bei 0,3 %.

Freitag, 17. Oktober 2014 – AUVA bilanziert Gratis-Unfallversicherung von Studenten

In Österreich sind alle Studenten während ihres Studium bei der AUVA unfallversichert – und das beitragsfrei. In Zahlen bedeutet das: Die AUVA versichert rund 317.000 Studenten in ganz Österreich, davon 275.500 an Universitäten und 41.500 an Fachhochschulen. Im Jahr 2013 wurden der AUVA österreichweit 462 Unfälle einschließlich der Sport- und Wegunfälle von Studenten gemeldet. Glücklicherweise kommen schwere oder gar tödliche Unfälle nur sehr selten vor. Zu den häufigsten Unfallarten zählen Nadelstichverletzungen, die besonders Human- und Veterinärmedizinstudenten betreffen, sowie PKW- und Fahrradunfälle. Versichert sind Studenten an Universitäten, theologischen Lehranstalten, Fachhochschul-Studiengängen, Akademien und an pädagogischen Hochschulen. Der Versicherungsschutz gilt für Unfälle, die direkt in der Ausbildungsstätte, auf dem Weg dorthin oder auf dem Heimweg passieren. Des Weiteren deckt die Versicherung auch jene Unfälle, die während Aktivitäten passieren, die mit dem Studium in ursächlichem Zusammenhang stehen: studienbezogene Exkursionen, Sport- und Projektwochen, Veranstaltungen und darüber hinaus Praktika im Rahmen der Studienordnung.

Donnerstag, 16. Oktober 2014 – Der sozialrechtliche Dienstgeberbegriff im koordinierenden Sozialrecht

Das Erkenntnis des VwGH vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031, brachte eine Judikaturwende zum steuerrechtlichen Arbeitgeberbegriff. Die in Österreich zuvor praktizierte Auslegung des Arbeitgeberbegriffs i. S. eines rechtlichen Arbeitgebers stand im Widerspruch zum Verständnis in zahlreichen DBA-Partnerstaaten. Die unterschiedliche Auslegung der Vertragsstaaten konnte zu Qualifikationskonflikten und zu Doppelbesteuerungsfällen führen, sodass der VwGH nunmehr eine wirtschaftliche Interpretation des Arbeitgeberbegriffs vertritt, die in der Folge auch von der Steuerverwaltung nachvollzogen wurde. In der Oktober-Ausgabe der ASoK greift ao. Univ.-Prof. Dr. Michaela Windisch-Graetz in einem Beitrag die Thematik grenzüberschreitender Beschäftigungsverhältnisse aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auf. Nach welcher Rechtsordnung Sozialversicherungspflicht eintritt, hängt nicht zuletzt auch vom Verständnis des sozialrechtlichen Dienstgebers ab.

Donnerstag, 16. Oktober 2014 – Bausparprämie für 2015

Gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2015 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (BMF-Erlass vom 3. 10. 2014, BMF-010222/0067-VI/7/2014, BMF-AV Nr. 146/2014).

Mittwoch, 15. Oktober 2014 – Aufsichtsratsähnlicher Beirat einer Privatstiftung

Gemäß § 23 Abs. 2 Satz PSG dürfen in der Privatstiftung Begünstigte oder deren Angehörige nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen. Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere des erwähnten § 23 Abs. 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert. Diese Unvereinbarkeitsbestimmung ist daher auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden (OGH 28. 8. 2014, 6 Ob 103/14m; 28. 8. 2014, 6 Ob 105/14f).

Mittwoch, 15. Oktober 2014 – Baukostenindex im September 2014

Der Baukostenindex betrug im September 2014 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 108,1 Punkte. Damit steigerte sich der Index im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,4 %. Gegenüber dem Vormonat August 2014 verteuerten sich die Baukosten für den Wohnhaus- und Siedlungsbau um 0,1 %. Der Baukostenindex für den Straßenbau verzeichnete einen Indexstand von 111,7 (+0,4 % gegenüber August 2014 und +0,8 % gegenüber September 2013). Der Brückenbau hielt bei 108,6 Indexpunkten; das entspricht im Vormonatsvergleich einer Steigerung von 0,3 % und auch gleichzeitig dem ersten Anstieg zum Vormonat seit Mai 2014. Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhte sich der Index um 0,5 %. Im Vorjahresvergleich verteuerten sich im Tiefbau die Materialkosten für die Warenkorbelemente „Deponiekosten“, „biologische Baustoffe“ und „Natursteine, Bruchsteine“. Rückgänge verzeichneten hingegen die Pegelstoffe „Gas“, „bituminöse Dichtungsbahnen“ und „Diesel, Benzin“. Wie auch schon im Vormonat, verringerten sich im Hochbau die Pegelstoffe „bituminöse Dichtungsbahnen“, „Fenster aus Holz“ und „Türen“ spürbar. Im Vergleich dazu erhöhten sich die Kosten einzelner Elemente, wie z. B. „Schalter“.

Mittwoch, 15. Oktober 2014 – Umwandlung eines im Erdgeschoss befindlichen Wohnzimmers in einen Sanitärraum für die an den Rollstuhl gefesselte Gattin

(B. R.) – Die Gattin des Beschwerdeführers war an den Rollstuhl gefesselt. Da sich das einzige Badezimmer im für sie unerreichbaren Obergeschoss des Einfamilienhauses befand, wurde die Umwandlung des bisherigen Wohnzimmers im Erdgeschoss in einen Sanitärbereich mit verbreiterten Türen, Rollstuhlradius, Schwellenfreiheit und auf ihre Behinderung zugeschnittenem WC, Waschbecken und Dusche zwangsläufig erforderlich. Keineswegs wäre der bloße Einbau behindertenspezifischer Vorrichtungen im bisherigen Badezimmer ausreichend geworden, da sich dieses im Obergeschoss des Hauses befindet. Die angefallenen Mehraufwendungen für die zwangsläufige, behindertengerechte Umgestaltung von Wohnraum in Sanitärraum führten somit zu einer außergewöhnlichen Belastung. Unerheblich ist, ob die wegen der Behinderung notwendigen Einbauten auch sonst Verwendung finden könnten. Der neu gestaltete Sanitärraum im Erdgeschoss wird ausschließlich von der behinderten Gattin benützt. Dem Beschwerdeführer stehen das schon ursprünglich vorhandene Badezimmer samt WC im Obergeschoss und ein WC im Erdgeschoß zur Verfügung. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kaufinteressent in ähnlicher Weise behindert sein könnte und daher an einem Einfamilienhaus von bescheidenem Flächenausmaß, das über drei Toiletten, eine Normbadezimmer und ein Behindertenbadezimmer, aber kein Wohnzimmer verfügt, Gefallen finden könnte, ist derart gering, dass der Gedanke einer Verwirklichung vernachlässigt werden kann. Ein allfälliger Gegenwertgedanke tritt daher völlig in den Hintergrund (BFG 7. 10. 2014, RV/1100247/2012; Revision unzulässig).

Mittwoch, 15. Oktober 2014 – VfGH: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages

Wie der VfGH bereits in VfSlg. 11.931/1988 festgehalten hat, kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er für die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen an das Vorliegen der leicht nachprüfbaren, besonderen Voraussetzung der gesetzlichen Anerkennung als Religionsgesellschaft anknüpft und – schon um einen Missbrauch hintanzuhalten – die bloße Behauptung einer Vereinigung, die Voraussetzungen für die Begünstigung zu erfüllen, nicht genügen lässt. Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung, die Beiträge an nicht anerkannte Religionsgesellschaften vom Sonderausgabenabzug des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG ausschließt, nicht unsachlich. Dies gilt umso mehr für Beiträge an eine Vereinigung, die nicht als Religionsgesellschaft auftritt. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgte, dass im vorliegenden Fall Art. 9 EMRK anwendbar sei: Den Vertragsstaaten der EMRK kommt bei der Regelung der Finanzierung von Kirchen und anerkannten Religionsgesellschaften in Ermangelung gemeinsamer Normen ein weiter Ermessensspielraum zu. Rechtsvorschriften, die steuerliche Begünstigungen an die Voraussetzung der staatlichen Anerkennung knüpfen, liegen laut EGMR nicht außerhalb dieses Ermessens. Der VfGH hegt daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 18 Abs. 1 Z 5 EStG (VfGH 7. 10. 2014, B 905/2013).

Dienstag, 14. Oktober 2014 – Keine zwangsweise Psychotherapie im Pflegschaftsverfahren

Im Pflegschaftsverfahren können Eltern zwar zu Beratung und Schulung oder Information über alternative Formen der Streitbeilegung, nicht aber zur Psychotherapie verpflichtet werden. Die vom Gesetz genannten Maßnahmen betreffen solche, die (im weitesten Sinn) der Beratung, der Streitschlichtung oder der Verhinderung einer unzulässigen Verbringung des Kindes ins Ausland dienen sollen. Durch die möglichen und dem Kindeswohl dienenden Maßnahmen dürfen die Interessen der Parteien und Beteiligten weder gefährdet oder ihre Belange unzumutbar beeinträchtigt werden. Eltern können daher zu Beratung und Schulung oder Information über alternative Formen der Streitbeilegung verpflichtet werden, nicht aber zur Teilnahme an der Behandlung von psychosozial oder psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, also nicht zur Psychotherapie i. S. d. § 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz (OGH 17. 9. 2014, 4 Ob 139/14s).

Dienstag, 14. Oktober 2014 – Unternehmenstransaktionen sollen in Europa deutlich zunehmen

(OTS) – Der europäische Markt für Unternehmensfusionen und -übernahmen entwickelt sich nach Ansicht von Brancheninsidern weiter dynamisch: Verglichen mit dem Vorjahr rechnen in der aktuellen Untersuchung „European M&A Outlook 2014“ noch einmal deutlich mehr Entscheidungsträger mit einer Zunahme der Transaktionsaktivität in den kommenden 12 Monaten. Laut der gemeinsamen Studie der internationalen Anwaltssozietät CMS und des Branchendienstes Mergermarket, für die 225 in Europa ansässige Führungskräfte befragt wurden, gehen zwei Drittel von einer zunehmenden und 11 % von einer deutlich zunehmenden M&A-Aktivität aus. Im Vorjahr waren es 47 % bzw. 1 % gewesen. Die Befragten schätzen auch das konjunkturelle Umfeld wesentlich besser ein; so ist mit 69 % eine Mehrheit der Ansicht, dass das Gröbste überstanden ist, und sogar 85 % erwarten im kommenden Jahr weiteres wirtschaftliches Wachstum in Europa. Am meisten Wachstum wird für das wirtschaftlich anhaltend starke Deutschland prognostiziert: Mit 21 % rechnet hier der höchste Anteil der Befragten mit der größten Aktivität, gefolgt von den Benelux-Ländern mit 11 % sowie den nordeuropäischen Staaten und dem Vereinigten Königreich mit jeweils 9 %. Die anhaltenden finanziellen und politischen Unsicherheiten rund um den Ukraine-Konflikt könnten die europäische M&A-Aktivität jedoch noch einbremsen; so denken momentan 41 % der Befragten, dass diese Krise Beeinträchtigungen für den Markt bringen könnte. Die Studie zeigt schließlich auch, dass regulatorische Aspekte als Haupthindernis von M&A-Deals gesehen werden, gefolgt von Finanzierungsschwierigkeiten und wirtschaftlicher Unsicherheit.

Dienstag, 14. Oktober 2014 – GesBR-Reform im Parlament

Die gesetzlichen Grundlagen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) beruhen noch weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. In mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre mittlerweile jedoch eigenständig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat unlängst ihren Entwurf zu einem GesbR-Reformgesetz vorgelegt (RV 270 BlgNR 25. GP). Die darin enthaltene gänzliche Neufassung der entsprechenden ABGB-Bestimmungen will nun die Deckungsgleichheit der gesetzlichen Regelungen mit der Judikatur wiederherstellen. Klarstellungen betreffen dabei unter anderem die Art der Haftung der Gesellschafter einer GesBR für Gesellschaftsverbindlichkeiten und den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter. Der Justizausschuss des Nationalrats befasst dich in seiner heutigen Sitzung mit der erwähnten Regierungsvorlage.

Dienstag, 14. Oktober 2014 – Ergebnisunterlage BAO zum Salzburger Steuerdialog veröffentlicht

Das BMF hat mit Erlass vom 8. 10. 2014, BMF-010103/0155-IV/4/2014, die verfahrensrechtlichen Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs zusammengefasst. Behandelte Themen sind u. a.: diverse Konstellationen rund um die Schenkungsanzeige; Einreichung eines Anbringens per Telefax bzw. per Mail; Schlussbesprechung; Feststellungverfahren; Aussetzung der Einhebung; Verjährung; Antrag auf Nachreichung der Bescheidbegründung; zahlreiche Fragen zum Rechtsmittelverfahren; Bescheidberichtigung, -abänderung und -aufhebung; Wiederaufnahme des Verfahrens.

Dienstag, 14. Oktober 2014 – KV-Abschluss für die Bauindustrie

Die Gewerkschaft PRO-GE und die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der Bauindustrie. Für Bauarbeiter gilt demnach ab 1. 9. 2014 Folgendes: Erhöhung der KV-Löhne zwischen 1,70 % bis 2,50 %; Erhöhung der KV-Zulagen um 1,70 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,82 %; Erhöhung der Zehrgelder auf 14,80 Euro bzw. 28,70 Euro; günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht. Für Angestellte in der Bauindustrie gilt ab 1. 9. 2014 Folgendes: Erhöhung der KV- und Ist-Gehälter in den VGR I-III und MI um 2,30 %; Erhöhung der KV-und Ist-Gehälter in den VGR IV und MII um 2,00 %; Erhöhung der KV-und Ist-Gehälter in den VGR IVa bis VI um 1,65 %; Erhöhung der KV-und Ist-Gehälter in den VGR MII um 1,80 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,30 %; die Überstundenpauschalen werden mit dem Prozentsatz der jeweiligen VGR erhöht; Erhöhung der Trennungsentschädigungen um 1,70 %.

Dienstag, 14. Oktober 2014 – Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

In BGBl. II Nr. 253/2014, ausgegeben am 13. 10. 2014, wurde die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes kundgemacht. Demnach hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund diverser EU-Verordnungen den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum, den Immobilienpreisindex und Berechnungen von nicht finanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010 zu erstellen und die hierfür erforderlichen statistischen Daten zu erheben.

Dienstag, 14. Oktober 2014 – Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionisten

In BGBl. II Nr. 254/2014, ausgegeben am 13. 10. 2014, wurde die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionisten kundgemacht. Darin wird für das Kalenderjahr 2013 ein endgültiger Aufteilungsschlüssel für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) auf die Krankenversicherungsträger festgesetzt.

Montag, 13. Oktober 2014 – Neuerlicher Antrag auf Normenprüfungsverfahren wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots von „Managergehältern“ durch das AbgÄG 2014

(B. R.) – Nach Ansicht des BFG bestehen Bedenken, dass § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988, soweit dieser auf § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 verweist, infolge Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig ist. Das BFG hat daher neuerlich ein Normenprüfungsverfahren beim VfGH beantragt (BFG 2. 10. 2014, RN/7100004/2014).

Montag, 13. Oktober 2014 – Baurechtlicher Geschäftsführer nach der Wiener Bauordnungsnovelle 2014

Mit der am 16. 7. 2014 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle 2014 wurde ein neuer Abs. 1a in § 124 Bauordnung für Wien (Wr. BauO) eingefügt, der für juristische Personen – sofern diese Bauführer im Sinne des § 124 Abs. 1 Wr. BauO sind – die Bestellung einer natürlichen Person als baurechtlicher Geschäftsführer vor Beginn der Bauführung vorsieht. Für juristische Personen und deren Bauführer gilt nunmehr die neue Bestimmung des § 135 Abs. 6 Wr. BauO, wonach der baurechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber für Verletzungen der dem Bauführer durch die Wr. BauO oder eine dazu erlassenen Verordnung auferlegten Pflichten verantwortlich ist. Nach dieser Bestimmung haftet zudem der Bauführer (also zumeist die juristische Person als Bauführerin) für die über den baurechtlichen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. In bau aktuell 5/2014 gibt Mag. Stefan Honeder einen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte der mit der Bestellung eines baurechtlichen Geschäftsführers verbundenen Rechtsfolgen und möglichen Problemstellungen.

Montag, 13. Oktober 2014 – Übertragung der Alleinobsorge an den Vater – kein absoluter Vorrang der Mutter bei Kleinkindern

Es besteht kein absoluter Vorrang der Mutter bezüglich der Pflege und Erziehung von Kleinkindern. Die Kontinuität der Erziehung beinhaltet nach Ansicht des OGH die Pflegeperson, die räumliche Umgebung und das soziale Umfeld. Im Einzelnen führt das Höchstgericht aus: Abgesehen davon, dass der Vater nach den erstgerichtlichen Feststellungen auch bis zur Verbringung der Kinder nach Kalifornien wesentliche Betreuungsleistungen erbrachte, befinden sich die Kinder nun seit Juli 2013 in Pflege und Erziehung des Vaters und haben – nicht zuletzt wegen der überraschenden Rückkehr der Mutter nach Kalifornien bereits zwei Wochen nach Rückübersiedlung der Kinder nach Österreich – mit der Mutter deutlich weniger Kontakt. Darüber hinaus lässt der Revisionsrekurs (der Mutter) unberücksichtigt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Kontinuität der Erziehung nicht nur für die Pflegeperson zu beachten ist, sondern auch die räumliche Umgebung und das soziale Umfeld betrifft. Die Kinder haben sich nach den Feststellungen in ihr räumliches und soziales Umfeld gut eingelebt. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Rekursgerichts, ein erneuter Umgebungswechsel sei dem Kindeswohl abträglich, jedenfalls vertretbar. Das vom Revisionsrekurs behauptete Postulat des absoluten Vorrangs der Mutter bezüglich der Pflege und Erziehung von Kleinkindern besteht jedenfalls nach neuerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Im Übrigen kann bei Kindern im Alter von fast sieben und fünf Jahren nicht mehr von „Kleinkindern“ gesprochen werden (OGH 23. 7. 2014, 3 Ob 115/14d).

Montag, 13. Oktober 2014 – Regierungsparteien gegen weitere Anhebung der Wertgrenze in der Jurisdiktionsnorm

Zu der vom 2. Stabilitätsgesetz 2012 vorgesehenen schrittweisen Anhebung der für die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte und der Landesgerichte für Zivilprozesse erster Instanz maßgeblichen Wertgrenze auf 25.000 Euro ab 2016 soll es nun doch nicht kommen. Abgeordnete der Regierungsparteien sprechen sich in einem Initiativantrag für eine Beibehaltung der seit 2013 geltenden Wertgrenze von 15.000 Euro aus und schlagen eine entsprechende Klarstellung in der Jurisdiktionsnorm vor (IA 607/A 25. GP). Die Praxis habe gezeigt, dass der vom Gesetzgeber angestrebte Ausgleich der unterschiedlichen Auslastung zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bereits im Zuge der ersten Anhebung eingetreten ist, weitere Anhebungsschritte seien daher nicht mehr notwendig, heißt es dazu in der Begründung des Antrags der Regierungsparteien.

Montag, 13. Oktober 2014 – Beginn einer neuen Berufsausbildung im Krankenstand

Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht offenkundig oder betont verletzt werden. Ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer verwirklicht einen Entlassungsgrund, wenn er gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst bzw. der Heilungsverlauf verzögert wird. Das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten muss dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorwerfbar sein. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der an einem „Burn-out-Syndrom“ erkrankte Kläger habe durch die begonnene Ausbildung zum Physiotherapeuten die gebotenen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht ganz offenkundig oder betont verletzt, ist insb. angesichts der festgestellten Tatsache, dass der Hausarzt des Klägers diese Ausbildung befürwortete, jedenfalls vertretbar, sodass ein Entlassungsgrund nicht verwirklicht ist (OGH 26. 8. 2014, 9 ObA 64/14y).

Montag, 13. Oktober 2014 – Lohnzettel bei Arbeitsunterbrechungen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Dienstverhältnis arbeitsrechtlich zwar aufrecht bleibt, aber dennoch unterbrochen wird (bspw. durch Präsenzdienst oder Bildungskarenz). Wie ist in derartigen Fällen der Lohnzettel SV auszustellen? Zwei Grundregeln sind dabei zu beachten.
Grundregel 1: Liegt im ersten und letzten Monat des Jahres beitragspflichtiges Entgelt vor, kann bei aufrechtem Dienstverhältnis auch bei entgeltfreien Unterbrechungen ein durchgängiger Lohnzettel SV übermittelt werden.
Grundregel 2: Liegt im ersten und/oder letzten Monat des Jahres kein beitragspflichtiges Entgelt vor, ist zwingend die tatsächliche Zeitstrecke der Pflichtversicherung (Beitragszeitraum „von … bis …“) am Lohnzettel SV einzutragen.
(Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 14/Oktober 2014)

Montag, 13. Oktober 2014 – BFH zum Arbeitslohncharakter der Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub nach Eintritt in den Ruhestand

(B. R.) – Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand die Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll. Arbeitslohn liegt nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung (BFH 17. 7. 2014, VI R 69/13).

Freitag, 10. Oktober 2014 – Controlling für Führungskräfte

Vor Kurzem ist das Fachbuch „Controlling für Führungskräfte“ von ao. Univ.-Prof. Dr. Werner Mussnig, Mag. Dr. Magdalena Bleyer und Mag. Gerhard Giermaier in 3., überarbeiteter Auflage erschienen. Dieses Buch richtet sich an Führungskräfte des mittleren und des Top-Managements, die keine klassische Controlling-Ausbildung absolviert haben, aber aufgrund von Karriereschritten zunehmend mit Kosten- und Finanzinformationen konfrontiert werden. Ihnen wird ein breiter und zugleich tiefgehender Einblick in das Fachgebiet ermöglicht, wobei der Schwerpunkt auf den praxisrelevanten Aspekten wie z.B. dem Kostenmanagement liegt. Das modulare Lehrkonzept erleichtert das autodidaktische Aneignen der Inhalte und enthält zahlreiche Fallstudien. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung

Freitag, 10. Oktober 2014 – Kreditaufnahme zur Verringerung von Gesellschaftsschulden als außergewöhnliche Belastung?

Eine außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 34 EStG 1988 muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gem. § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gem. § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Aufnahme eines Kredites zur Verringerung der Schulden der Gesellschaft des Vaters erfüllt weder das Kriterium der Außergewöhnlichkeit noch das der Zwangsläufigkeit i. S. d. § 34 EStG 1988 (BFG 20. 5. 2014, RV/7100477/2013; Revision nicht zulässig).

Freitag, 10. Oktober 2014 – „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ in 13. Auflage erschienen

Das bekannte Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Dr. Thomas Rauch ist vor einigen Tagen in der 13., aktualisierten Auflage erschienen. Es behandelt unter anderem Themen, die in der sonstigen arbeitsrechtlichen Literatur kaum beachtet werden, für den Arbeitgeber aber wesentlich sind, wie etwa Alkohol am Arbeitsplatz, Rauchpausen, Krankenstandsmissbrauch und Detektiveinsatz, private Nutzung des Firmen-PCs, Beschimpfungen im Betrieb etc. In die 13. Auflage dieses Klassikers der arbeitsrechtlichen Literatur wurden insb. neue Entscheidungen der Höchstgerichte aufgenommen (z. B. Zeitausgleich und Krankenstand, Auskunftspflicht im Krankenstand sowie zur Arbeitskräfteüberlassung, zum Ausbildungskostenrückersatz, zum Dienstzeugnis) und die erforderlichen Ergänzungen wegen Änderungen in der Gesetzgebung vorgenommen (z. B. Befreiung der Bauwirtschaft von der Auflösungsabgabe, neuer Instanzenzug im Verfahren zur Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten). Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung

Freitag, 10. Oktober 2014 – Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats der AG und der GmbH

Gemäß § 94 Abs. 1 AktG bzw. § 30j Abs. 1 GmbHG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Diese Bestimmung ist jedoch weder umfassend noch abschließend. Sowohl innerhalb als auch außerhalb des AktG bzw. GmbHG ist nämlich eine Vielzahl expliziter und konkretisierender Einzelzuständigkeiten des Aufsichtsrats normiert. Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind dabei bei der AG umfassender als bei der GmbH ausgestaltet. In einer zweiteiligen Artikelserie, deren ersten Teil Sie in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“ finden, macht sich DDr. Ulrich Kraßnig, LL.M. daran, die Aufgaben des Aufsichtsrats der AG und der GmbH in einer synoptischen Darstellung aufzuarbeiten. Der zweite Teil dieses umfassenden Überblicks zur Rechtsposition des Aufsichtsrats im Gesellschaftsgefüge folgt dann in der Dezember-Ausgabe.

Freitag, 10. Oktober 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für September 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 10. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 10. 2014.

Freitag, 10. Oktober 2014 – Steuertermine im November

Am 17. November 2014 sind folgende Abgaben fällig:

•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat September 2014 bzw. für das 3. Quartal 2014;
•Kammerumlage für das 3. Quartal 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2014;
•Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat September 2014;
•Werbeabgabe für den Monat September 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat September 2014;
•Kraftfahrzeugsteuer für das 3. Quartal 2014;
•Lohnsteuer für den Monat Oktober 2014;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Oktober 2014;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Oktober 2014;
•Kommunalsteuer für den Monat Oktober 2014;
•Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2014;
•Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2014;
•die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge;
•die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
•sowie die Bodenwertabgabe für das 4. Quartal 2014.

Donnerstag, 9. Oktober 2014 – Geplante Änderungen zum Bundespflegegeld in Begutachtung

Das BMASK hat seinen Entwurf zur Änderung des BPGG zur Begutachtung verschickt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieher, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen sowie der Ausgleiche um 2 % mit 1. 1. 2016 erfolgen. Änderungen soll es zudem schon ab nächstem Jahr bei den Pflegegeldstufen 1 und 2 geben. Ab 1. 1. 2015 gelten hier für Neuanträge geänderte Stundenwerte (Stufe 1: statt über 60 nun über 65 Stunden Pflegebedarf; Stufe 2: statt über 85 nun über 95 Stunden Pflegebedarf). Als eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Rechtslage sieht der Entwurf vor, dass die Hausbesuche qualitativ ausgebaut und kostenlose Besuche auf Wunsch der Pflegegeldbezieher oder ihrer Angehörigen angeboten werden. Darüber hinaus soll es zu weiteren Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige in Form von kostenlosen Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen sowie zu Verbesserungen des Informationsangebots kommen.

Donnerstag, 9. Oktober 2014 – 3. Wiener Unternehmensrechtstag: Bilanzdelikte, Dividendenuntreue und Rechnungslegung im Fokus

Bereits zum dritten Mal fand am Montag, dem 6. 10. 2014, der „Wiener Unternehmensrechtstag“ statt. Rund 200 Rechts- und Wirtschaftsexperten diskutierten unter dem Thema „Enforcement im Rechnungslegungsrecht – vom Papiertiger zum Kriminalfall?“ im Festsaal der Universität Wien die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung. Unter der fachlichen Leitung von Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. und Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M. reichten die Vorträge von den aktuellen Rechnungslegungsvorschriften über das Bilanzstrafrecht bis zur Dividendenuntreue. Die Fachtagung geht auf eine Initiative der B&C Privatstiftung zurück und soll den Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis zu aktuellen Fragen des Gesellschafts- und Unternehmensrechts fördern. Der 4. Wiener Unternehmensrechtstag findet am 28. 9. 2015 an der Wirtschaftsuniversität Wien statt.

Donnerstag, 9. Oktober 2014 – Abschirmwirkung des Erbschaftssteuerabkommens mit den USA

(BMF) Das österreichisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern gehört auch nach Auslaufen der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer nach wie vor dem Rechtsbestand an. Artikel 7 sieht vor, dass bei den nach Artikel 4 in Österreich ansässigen Personen ein Vermögensübergang im Erb- oder Schenkungsweg von der amerikanischen Besteuerung freizustellen ist, wenn es sich bei den Vermögenswerten nicht um US-Immobilienvermögen und US-Betriebsstättenvermögen im Sinne der Artikel 5 und 6 handelt. Verlegt daher ein in Monaco ansässiger deutscher Staatsbürger seine Ansässigkeit nach Österreich, sind nach Maßgabe dieses Abkommens die auf einem US-Bankdepot erliegenden Anteile an US-Aktiengesellschaften von der US-Erbschaftsbesteuerung befreit, wenn sie im Fall seines Ablebens auf seine in Deutschland lebenden Erben übergehen (EAS 3349 v. 29. 9. 2014).

Donnerstag, 9. Oktober 2014 – Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer und Umgründungssteuerrecht zum Salzburger Steuerdialog

Mit Erlass vom 3. 10. 2014, BMF-010200/0018-VI/1/2014, hat das BMF die körperschaft-/umgründungssteuerlichen Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs veröffentlicht. Behandelte Themen sind: Umfang der wesentlichen Grundlagen eines (Teil-)Betriebs bei freiberuflichen Zusammenschlüssen; Übertragung von Grundstücken auf Personengesellschaften; Earn-0ut-Klauseln; Bewertung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei Liquidation eines Gruppenmitglieds.

Mittwoch, 8. Oktober 2014 – Aviso: 1. bau aktuell-Tag am 30. 10. 2014 in Wien

Am 30. 10. 2014 findet von 14 bis 18 Uhr im MOYA – Museum of Young Art, Renngasse 4, 1010 Wien, der 1. bau aktuell-Tag statt. Das Thema der Veranstaltung lautet „Technische Normung – Quo vadis?“ und es werden rechtliche und bauwirtschaftliche Aspekte des Themas „Normung“ erörtert. Referenten sind o. Univ.-Prof. DI Dr. Hans Georg Jodl, Dr. Georg Karasek, Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck, Univ.-Prof. DI Dr. techn. Arnold Tautschnig und DDr. Elisabeth Stampfl-Blaha. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung

Mittwoch, 8. Oktober 2014 – Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung

Die PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn ein (im Einzelfall zu prüfender) Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung im Sinne eines Entgelts besteht oder wenn die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe (wie z. B. bei der PKW-Nutzung aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses) gegeben sind. In beiden Fällen kann die Bemessungsgrundlage entsprechend den von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelungen geschätzt werden; hierbei handelt es sich jeweils um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann (BFH 5. 6. 2014, XI R 2/12).

Mittwoch, 8. Oktober 2014 – Private Grundstücksveräußerung gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 (i. d. F. des 1. StabG 2012)

(B. R.) Bei einer Grundstücksveräußerung lag der letzte entgeltliche Veräußerungsvorgang im Jahr 1947. Das Grundstück war daher im Zeitpunkt der Neuregelung der Besteuerung von Immobilienverkäufen mit 1. 4. 2012 und somit auch im Zeitpunkt der Veräußerung der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft im Juni 2012 nicht mehr steuerverfangen i. S. d. § 30 EStG 1988 i. d. F. vor dem 1. StabG 2012, BGBl .I Nr. 2012/22. In der gegen den Einkommensteuerbescheid, in dem der Veräußerungsvorgang der Einkommensteuer mit dem besonderen Steuersatz unterworfen wurde, gerichteten Beschwerde wurde die verfassungsgesetzlich verbotene rückwirkende Einführung einer Steuer eingewendet, wonach durch den angefochtenen Bescheid eine nicht mehr steuerverfangene Liegenschaft wiederum in die Steuerpflicht überführt werde und der Beschwerdeführer deshalb im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden wäre. Das BFG wies die Beschwerde ab, weil sich aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren keine (einfachgesetzliche) Rechtsverletzung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides ergab (BFG 29. 9. 2014, RV/6100658/2014; Revision zugelassen).

Mittwoch, 8. Oktober 2014 – Steuerliche Behandlung von Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Die Information vom 7. 10. 2014, BMF-010203/0340-VI/2014, ersetzt EStR 2000, Rz. 5174, hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Anteils an einer Entschädigungssumme, die aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten ausbezahlt wird. EStR 2000, Rz. 4245, ist von dieser Änderung nicht betroffen. Dienstbarkeitseinräumungen für Schipisten, Aufstiegshilfen oder Langlaufloipen sind unverändert nach Maßgabe der EStR 2000, Rz. 4245, zu beurteilen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 Euro wie folgt vorzugehen: 1. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10% nicht übersteigt, gilt: a) Befindet sich auf der Fläche kein Maststandort (z. B. Gasleitung, Stromleitung mit reiner Überspannung), kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden (30 % des Gesamtentgelts sind steuerfrei). b) Befindet sich auf der Fläche ein Maststandort, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden (45 % des Gesamtentgelts sind steuerfrei). 2. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10 %, nicht aber 70 % übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden (45 % des Gesamtentgelts sind steuerfrei). 3. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70 % übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 40 % des jeweiligen Gesamtentgelts angenommen werden (60 % des Gesamtentgelts sind steuerfrei). Bei höheren Beträgen ist hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Anteils grundsätzlich eine Feststellung im Einzelfall zu treffen. Wird durch den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Zuordnung ein Gutachten vorgelegt, ist dieses auf fachlicher Ebene zu überprüfen; dabei sind sachkundige Mitarbeiter der Finanzverwaltung beizuziehen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, auch bei höheren Beträgen von einer Feststellung im Einzelfall abzusehen und jedenfalls einen Betrag steuerfrei zu belassen, der den oben angeführten steuerfreien Anteilen bezogen auf 30.000 Euro bzw. 50.000 Euro entspricht.

Dienstag, 7. Oktober 2014 – Arbeitsunfall bei überhöhter Geschwindigkeit eines LKW-Fahrers

Ein Arbeitsunfall liegt nach Ansicht des OGH auch dann vor, wenn ein Berufskraftfahrer grob schuldhaft das Umkippen des von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeugs verschuldet hat. Im Einzelnen führt der OGH dazu Folgendes aus: Bei einer allein betrieblichen Zwecken dienenden Tätigkeit ist der Versicherungsschutz selbst dann zu bejahen, wenn der Versicherte besonders grob fahrlässig gehandelt und damit die Gefahr selbst geschaffen hat. Nur wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffenen Gefahr kann der Versicherungsschutz ausnahmsweise entfallen. Dass das Verhalten des Klägers zu einer Unterbrechung des inneren Zusammenhangs mit seiner Berufstätigkeit aufgrund eigenwirtschaftlicher Interessen geführt habe, indem – wie die beklagte Unfallversicherungsanstalt vorbringt – seine Fahrweise der latenten Befriedigung eines persönlichen Interesses („Geschwindigkeitskick“) gedient habe, findet in den Feststellungen keine Deckung und ist daher nicht als erwiesen anzunehmen (OGH 26. 8. 2014, 10 ObS 84/14x).

Dienstag, 7. Oktober 2014 – Mindestlohntarif für angestellte Tierärzte und Lehrlingsentschädigung für Sportadministratoren

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden am 7. 10. 2014 die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Sportadministrator/innen festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 250/2014, sowie die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen geändert wird, BGBl. II Nr. 251/2014, kundgemacht.

Dienstag, 7. Oktober 2014 – Arbeitgeberhaftungsprivileg gilt auch bei Baustellenkoordinatoren

Durch das Haftungsprivileg des Arbeitgebers werden alle anderen Haftungsgründe sowohl für eigenes als auch für fremdes Verschulden des Arbeitgebers verdrängt. Ist der Arbeitgeber gleichzeitig Baustellenkoordinator, so gilt dies auch für die Koordinationspflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Bauherrn, der einen Baustellenkoordinator bestellt hat, keine Gehilfenhaftung trifft, weil der Baukoordinator eigene gesetzliche Pflichten erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine allfällige (schadenskausale) Verletzung von Koordinationspflichten durch den Arbeitgeber als Baustellenkoordinator eine Verletzung eigener Pflichten des Arbeitgebers darstellt. Auch eine Haftungsgrundlage nach dem Bauarbeitenkoordinierungsgesetz wird somit als gesonderte Haftungsvorschrift durch die Regel des § 333 ASVG verdrängt (OGH 25. 8. 2014, 8 ObA 54/14w).

Dienstag, 7. Oktober 2014 – Anschaffungszeitpunkt von Wertpapieren

Der Zeitpunkt, zu dem das Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen wird, ist der Anschaffungszeitpunkt des Wertpapiers. Die körperliche Aufnahme des Wirtschaftsguts in den Betrieb des Erwerbers ist nicht erforderlich (Verweis auf VwGH 8. 10. 1985, 85/14/0091) (BFG 10. 6. 2014, RV/7100104/2013, Revision zugelassen).

Dienstag, 7. Oktober 2014 – Ergebnisunterlage Einkommensteuer zum Salzburger Steuerdialog

Mit Erlass vom 3. 10. 2014, BMF-010203/0312-VI/6/2014, hat das BMF die einkommensteuerlichen Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs veröffentlicht. Behandelt wurden folgende Themen: Grundstücksbesteuerung; steuerliche Beurteilung von virtuellen Währungen (Bitcoins); einheitliche Tätigkeit: Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschalierung.

Dienstag, 7. Oktober 2014 – Honorierungsanspruch von Erbenermittlern

Entgegen älterer Rechtsprechung ist der Honorierungsanspruch von Erbenermittlern auf der Rechtsgrundlage nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht als Prozentsatz vom Wert des erlangten Nachlasses zu berechnen, sondern auf den Ersatz konkreten und nützlichen Aufwands beschränkt. Anspruchsgrundlage ist nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag, allenfalls auch ein Bereicherungsanspruch wegen zweckverfehlender Leistung. Der Höhe nach ist der Anspruch auf den Ersatz konkreten und nützlichen Aufwands beschränkt, sodass außerhalb eines Vertrages eine vom Wert des erlangten Nachlasses abgeleitete prozentmäßige Entlohnung nicht in Betracht kommt. Nach Ablehnung eines Vertragsschlusses entfaltete Tätigkeiten der Erbenermittler sind nicht zu honorieren (OGH 21. 8. 2014, 3 Ob 228/13w).

Montag, 6. Oktober 2014 – Schrittweise Umsetzung der 48-Stunden-Arbeitswoche für Spitalsärzte

Die Arbeitszeit der Spitalsärzte soll ab kommendem Jahr reduziert und bis Anfang 2021 schrittweise auf das von der EU vorgegebene Maß von maximal 48 Wochenstunden gesenkt werden. Dies sieht ein entsprechender Initiativantrag der Regierungsparteien auf Novellierung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes vor (IA 608/A BlGNR 25. GP). Derzeit können die Mediziner noch bis zu 72 Stunden pro Woche arbeiten. Ab dem 1. 1. 2015 können Ärzte nur noch mit ihrer schriftlichen Zustimmung (Opt-out-Bestimmung) länger als durchschnittlich 48 Stunden pro Woche arbeiten. Stimmen die Betroffenen zu, dann beträgt die wöchentliche Arbeitszeit ab 2015 bis zu 60 Stunden, ab 2018 bis zu 55 Stunden. Ab dem Jahr 2021 ist dann kein Opt-out mehr möglich und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Falls in einzelnen Wochen noch länger gearbeitet wird (höchstens 72 Stunden), dann müssen diese Stunden über einen maximalen Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgeglichen werden. Klar festgehalten wird auch, dass Zustimmungen zu längeren Arbeitszeiten jederzeit – bei Einhaltung einer Vorankündigungsfrist – widerrufen werden können und dass Ärzte, die sich gegen die Opt-out-Möglichkeit aussprechen, nicht diskriminiert werden dürfen (Benachteiligungsverbot). Die Reduktion der verlängerten Wochenend- und Feiertagsdienste für Ärzte soll ebenfalls schrittweise erfolgen. Derzeit sind Wochenenddienste bis zu 49 Stunden möglich, ab 2018 soll es nur mehr 29-Stunden-Dienste und ab 2021 maximal 25-Stunden-Dienste geben. Die Ausgleichsruhezeit muss ab kommendem Jahr jedoch sofort nach dem Wochenenddienst – und nicht wie bisher innerhalb eines viermonatigen Durchrechnungszeitraums – genommen werden. Auch wird die Möglichkeit der finanziellen Abgeltung der Ersatzruhe in Sonderfällen abgeschafft.

Montag, 6. Oktober 2014 – Differenzbeitragsvorschreibung bei vereinzelt beitragsfreien Tagen

(A. S.) – Die Differenzbeitragsvorschreibung nach § 35a GSVG kommt zum Tragen, soweit die Summe der Beitragsgrundlagen aus ASVG und GSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschreitet. Es muss daher einerseits immer auf das gesamte Kalenderjahr abgestellt werden; eine Teilbetrachtung einzelner Monate ist nicht möglich. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob einzelne Tage innerhalb eines Beitragsmonats nicht der Beitragspflicht unterliegen. Die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate ist daher auch dann maßgeblich, wenn einzelne Tage des Jahres wegen der Ableistung des Präsenzdienstes aus der Beitragspflicht herausfallen (VwGH 11. 6. 2014, 2013/08/0257).

Montag, 6. Oktober 2014 – Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog

Mit Erlass vom 23. 9. 2014, BMF-010222/0057-VI/7/2014, hat das BMF die lohnsteuerlichen Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs veröffentlicht. Behandelte Themen sind: Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges im Rahmen mobiler Pflege und Betreuung; Taggelder bei Piloten für Tagesflüge auf Kurz- und Mittelstreckendestinationen; SEG-Zulagen für Angestellte im Empfangsbereich einer (fach)ärztlichen Praxis oder Spitalsambulanz; Kommunalsteuer bei Nachversteuerung von Zukunftssicherungsbeiträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988; Höhe des PKW-Sachbezugs bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in der Kommunalsteuer.

Montag, 6. Oktober 2014 – Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bei einem von Geburt an hochgradig Sehbehinderten

(B. R.) Der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen. Ein derartiges Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige, die fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und ihre Beurteilungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf festgestellte Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen haben. Auch Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice (ehemals Bundessozialamt) haben an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellende Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (hier: Unschlüssigkeit eines Gutachtens, das Blindheit ab Geburt und Grad der Erwerbsminderung von 100% konstatiert, aber den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ohne nähere Begründung erst mit einem weit späteren Zeitpunkt ansetzt). Wird eine Person nur aus im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (BFG 17. 3. 2014, RV/7100539/2014; Revision unzulässig).

Freitag, 3. Oktober 2014 – Ergebnisunterlage Umsatzsteuer zum Salzburger Steuerdialog 2014

Mit Erlass vom 2. 10. 2014, BMF-010219/0403-VI/4/2014, hat das BMF die Ergebnisunterlage Umsatzsteuer zum diesjährigen Salzburger Steuerdialog veröffentlicht. Behandelte Themen sind u. a.: verschiedene Aspekte der Zuordnung der bewegten Lieferung beim Reihengeschäft und die Differenzbesteuerung im Zusammenhang mit einem Diplomaten-Kfz.

Freitag, 3. Oktober 2014 – Mittelpunkt der Lebensinteressen eines für mehrere Jahre in das Ausland entsendeten Arbeitnehmers

(B. R.) Verfügt ein Abgabepflichtiger im Fall einer Auslandsentsendung in beiden Abkommensstaaten über einen Wohnsitz, ist die Beurteilung, wo er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, nicht in sein Belieben gestellt. Vielmehr ist auf die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen abzustellen, deren Vorliegen nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden kann. Sowohl Lehre (Lang/Schuch, DBA Deutschland/Österreich, Art. 16 Rz. 13) als auch Rechtsprechung (VwGH 22. 3. 1991, 90/13/73) räumen dabei allerdings den persönlichen den Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Beziehungen ein. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufs, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (BFG 28. 7. 2014, RV/7100858/2013, Revision unzulässig).

Freitag, 3. Oktober 2014 – Aufsichtsratsexperten im Justizministerium ausgezeichnet

Am 23. 9. 2014 erhielten im feierlichen Rahmen des Palais Trautson, Sitz des Justizministeriums, 45 Aufsichtsratsprofis das Gütesiegel „CSE – Certified Supervisory Expert“ verliehen. Das CSE-Gütesiegel weist für Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände neben ihren persönlichen Kompetenzen perfekte rechtliche Kenntnisse zum Thema „Aufsichtsrat“ aus. Insgesamt gibt es in Österreich bereits 111 zertifizierte Aufsichtsratsexperten. Die Lehrgänge zum CSE des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT der Wirtschaftskammer haben inzwischen über 230 Teilnehmer absolviert. Neu ist das „Planspiel Aufsichtsratssitzung“, welches einen realistischen Ablauf einer Aufsichtsratssitzung widerspiegelt.

Freitag, 3. Oktober 2014 – Neues Sozialrechtsabkommen mit Liechtenstein

Mit 1. 7. 2014 trat ein neues Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Liechtenstein in Kraft (vgl. BGBI. III Nr. 124/2014). Im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten gelangen nunmehr bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch für Drittstaatsangehörige die Koordinierungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung. Voraussetzung dafür ist, dass sich der regelmäßige Wohnsitz der betreffenden Personen in einem der beiden Vertragsstaaten befindet. Anstelle des Formulars E101 – bis 30. 6. 2014 galt ja für derartige Sachverhalte die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – wird nunmehr das Formular A1 ausgestellt (Quelle: Hannes Holzinger in NÖDIS Nr. 13/September 2014).

Freitag, 3. Oktober 2014 – Rückgang geleisteter Arbeitsstunden im Handel und Dienstleistungsbereich im ersten Halbjahr 2014

Die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden sanken laut Berechnungen der Statistik Austria im ersten Halbjahr 2014 im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2013 im Dienstleistungsbereich um 0,6 % und im Handel um 1,2 %. Wie die Statistik Austria weiters ermittelte, stieg die Anzahl der Beschäftigten im Dienstleistungsbereich um 0,9 % und im Handel um 0,1 %. Die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter pro unselbständig Beschäftigtem verzeichneten sowohl im Dienstleistungsbereich (+2,8 %) als auch im Handel (+2,3 %) eine Zunahme.

Donnerstag, 2. Oktober 2014 – 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 in Begutachtung

Das BMF hat am 2. 10. 2014 den Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen wird (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014), zur Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist läuft bis 27. 10. 2014. Lesen Sie mehr zu den Eckpunkten des Gesetzespakets im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 29/2014.

Donnerstag, 2. Oktober 2014 – Beliebte Basiswerte von Zertifikaten: Die Aktie von American Express

Die American Express Company mit Sitz in New York City ist eines der weltweit größten Kreditkartenunternehmen. 62.848 Mitarbeiter erwirtschafteten im Geschäftsjahr 2013 einen Umsatz von 33 Mrd. US-Dollar, der Gewinn betrug 5,36 Mrd. US-Dollar. Derzeit befinden sich rund 107.000.000 aktive Kreditkarten von American Express in mehr als 130 Ländern im Umlauf. Die Aktie des Unternehmens ist im Dow Jones gelistet und hatte ihr Allzeithoch am 3. 7. 2014 bei 95,84 US-Dollar. Auf den tiefsten Stand fiel sie am 24. 3. 1980 mit 0,84 US-Dollar. Den größten Tagesgewinn konnte das Papier am 24. 4. 2009 mit einem Plus von 20,65 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 26,21 % am 19. 10. 1987 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 490 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 100 Anlageprodukte und 390 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie von American Express ist damit ein beliebter US-amerikanischer Basiswert bei den Zertifikateanlegern (Quelle: Deutscher Derivate Verband – DDV).

Mittwoch, 1. Oktober 2014 – Seminar „Gleitende Arbeitszeiten und wichtige Zusatzfragen“ am 18. 11. 2014 in Wien

Das betriebliche Potenzial gleitender Arbeitszeiten und die diesbezügliche Win-win-Situation werden vielfach verkannt. Auch belegt die Praxis vielfache Missverständnisse, das Fehlen wichtiger Punkte oder die Nichtnutzung bestehender Möglichkeiten in Gleitzeitvereinbarungen. Aus diesen Gründen veranstaltet der Linde Verlag am 18. 11. 2014 in Wien das Seminar „Gleitende Arbeitszeiten und wichtige Zusatzfragen“. Referent ist o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank. Das Seminar führt in das rechtlich Wesentliche der gleitenden Arbeitszeit ein und deckt auch den Praxisbedarf nach kreativen Lösungen samt aller einschlägigen Zusatzfragen ab, die sich im Kontext gleitender Arbeitszeiten stellen. Dies auf hohem fachlichem Niveau, aber vor allem verständlich, mit Fallbeispielen, Fragebeantwortungen und konkreten Hilfestellungen. Nähere Details sowie Möglichkeit zur Online-Anmeldung

Mittwoch, 1. Oktober 2014 – OGH hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen Sachverständigenbeweis in der StPO

Im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren wird ein Sachverständiger im Normalfall von der Staatsanwaltschaft bestellt. Nach Ansicht des OGH führt dies dazu, dass der von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige, soweit sich die Anklage begründend auf seine Expertise stützt und ihn das Gericht für das Hauptverfahren neuerlich zum nunmehr auch gerichtlichen Sachverständigen bestellt, als von einer Verfahrenspartei nicht unabhängiger Zeuge der Anklage zu qualifizieren ist. Die Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität betreffen § 126 Abs. 4 Satz 3 StPO im Zusammenspiel mit § 126 Abs 2c und 3 erster Halbsatz StPO (OGH 11. 8. 2014, 17 Os 25/14a). Daher hat der OGH den Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG i. V. m. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den VfGH gestellt, Wortfolgen in den §§ 126 und 128 StPO aufzuheben (OGH 16. 9. 2014, 11 Os 26/14d).

Mittwoch, 1. Oktober 2014 – Fahrtkosten einer Tagesmutter als außergewöhnliche Belastung (Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 34 Abs. 9 EStG 1988)

(B. R.) Ist die Kinderbetreuung mit Fahrtkosten – etwa weil die Tagesmutter das Kind zur Betreuung abholt – verbunden, liegen auch insoweit (generell und nicht auf Ferienbetreuung beschränkt) Betreuungskosten vor, da es sich um eine Conditio sine qua non zur Kinderbetreuung handelt und nach dem Gesetzestext generell Aufwendungen für die Betreuung von Kindern abzugsfähig sind. Ein sachlicher Grund, zwischen Fahrtaufwendungen zu einem Ferienlager, wo nach Ansicht des BMF sämtliche Kosten (z. B. auch Verpflegung) abzugsfähig sind (vgl. LStR 2002, Rz. 884d) und zu einer sonstigen Kinderbetreuung zu unterscheiden, ist nicht ersichtlich (BFG 26. 3.2014, RV/5100607/2013, Revision zugelassen).