SteuerNews Archiv September 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Dienstag, 30. September 2014 – Ein Overall ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG

(M. G.) Das Anlegen eines am Rücken verschließbaren, langärmeligen und langbeinigen Overalls bedeutete zwar eine merkbare Einschränkung der Bewohnerin, weil sie diesen bei zu starkem Wärmegefühl nicht ausziehen und sie sich bei allfälligem Juckreiz an den betreffenden Körperteilen nicht unmittelbar berühren konnte, jedoch keine Freiheitsbeschränkung i. S. d. § 3 Abs. 1 HeimAufG. Eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit durch irgendeine Form des Festbindens („Fixierung“) war damit nicht verbunden; insb lag keine Bewegungseinschränkung ihres Kopfs und der Gliedmaßen vor. Der Overall erschwerte ihr nicht das Verlassen des Bettes, und eine Ortsveränderung wurde damit nicht unterbunden. Der Umstand allein, dass sich die Bewohnerin den Overall nicht selbständig an- und ausziehen konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung, ist doch die (krankheitsbedingt) fehlende Möglichkeit einer Person, sich anzukleiden, kein Tatbestandsmerkmal der Freiheitsbeschränkung (OGH 7. 5. 2014, 7 Ob 209/13f).

Dienstag, 30. September 2014 – Senkung der Lohnnebenkosten: 7 von 10 Betrieben würden mehr Personal einstellen

(OTS) – Das Marktforschungsinstituts OGM hat im Rahmen einer Studie 507 steirische Unternehmer befragt und kam zu folgendem Ergebnis: 71 % der befragten Unternehmer würden mehr Personal einstellen, wären die Lohnnebenkosten niedriger. Derzeit kommen in Österreich auf 100 Euro Bruttolohn 37 Euro Lohnnebenkosten. Zum Vergleich: Der EU-Schnitt liegt bei 31 Euro. 60 % der befragten Unternehmer geben an, schon einmal auf die Anstellung einer zusätzlichen Person verzichtet zu haben, weil die Lohnnebenkosten zu hoch waren. Weiters würden 76 % der Unternehmer mehr Geld in ihrem Betrieb investieren, würden die Lohnnebenkosten gesenkt werden.

Dienstag, 30. September 2014 – Aviso: Service-Entgelt nicht vergessen!

Für alle Personen, die zum Stichtag 15. 11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist vom Dienstgeber das Service-Entgelt für die e-card einzuheben. Für 2015 ist somit am 15. 11. 2014 ein Service-Entgelt in Höhe von 10,55 Euro fällig. Kein Service-Entgelt ist einzuheben für: geringfügig Beschäftigte; Dienstnehmer, die am 15. 11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem MSchG bzw. VKG, Präsenzdienst bzw. Zivildienst); Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen; Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im 1. Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden. Weiters ist für anspruchsberechtigte Angehörige seit 2013 kein Service-Entgelt mehr einzuheben! Selbstabrechner haben das Service-Entgelt in der Verrechnungsgruppe N89 mit der Beitragsnachweisung für November zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15. 12. 2014 abzuführen. Vorschreibebetriebe melden dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Summe der einzuhebenden Service-Entgelte mit dem Formular „Meldung zum Service-Entgelt“. Die Meldung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Beitragszeitraums November zu erstatten. Da der 7. 12. 2014 auf einen Sonntag fällt und der 8. 12. 2014 ein Feiertag ist, verlängert sich die Meldefrist bis zum 9. 12. 2014 (Quelle: Gerhard Trimmel in NÖDIS Nr. 13/September 2014).

Montag, 29. September 2014 – EU: Konsultation zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen

(J. Sch./M. Sch.) – Am 8. 9. 2014 startete die Europäische Kommission eine Konsultation zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen, um Informationen einzuholen, welche eine Bewertung des Funktionierens des bestehenden EU-Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeiten und eines möglichen Bedarfs von Änderungen in den bestehenden Regelungen ermöglichen. Diese Konsultation folgt dem Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht und zur Corporate Governance 2012, welcher ankündigte, dass die Europäische Kommission 1.) die Angemessenheit von Änderungen zur Verbesserung der bestehenden Richtlinie 2005/56/EG zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen und 2.) eine potenzielle Initiative einer Bereitstellung eines Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Spaltungen von Gesellschaften in Erwägung ziehen würde.

Montag, 29. September 2014 – Ministerrat beschließt GesbR-Reform

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 23. 9. 2014 die Regierungsvorlage (RV 270 BlgNR 25. GP) zu einem Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG) beschlossen. Die derzeitigen Bestimmungen des ABGB für die GesbR sind weitgehend veraltet, teilweise unpraktisch. In einigen Fragen herrscht mangels klarer gesetzlicher Regelung erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies gilt etwa für die Frage, wie die Gesellschafter einer GesbR für Verbindlichkeiten haften (gemäß dem bisherigen § 1203 ABGB nur anteilig, nach fast allen jüngeren Entscheidungen jedoch solidarisch) oder für den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern. Mit dem GesbR-RG sollen durch eine gänzliche Neufassung bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzestext und Praxis behoben werden. Das Gesetz soll in den nächsten Wochen im Plenum des Nationalrats beschlossen werden.

Montag, 29. September 2014 – Zeitpunkt der Abschreibung einer internationalen Schachtelbeteiligung bei Untergang der ausländischen Gesellschaft

(B. R.) Eine internationale Schachtelbeteiligung scheidet im Fall des Konkurses der ausländischen Gesellschaft nicht schon z. B. mit der Insolvenzeröffnung , sondern erst mit Beendigung der Abwicklung aus dem Betriebsvermögen der beteiligten inländischen Gesellschaft aus. Erst in diesem Zeitpunkt sind infolge des Untergangs der ausländischen Körperschaft tatsächliche und endgültige Vermögensverluste i. S. d. § 10 Abs. 3 KStG 1988 gegeben, sodass eine Beteiligungsabschreibung erfolgen kann (BFG 16. 6. 2014, RV/7101410/2012, Revision eingebracht).

Montag, 29. September 2014 – Einbringung als Anschaffungsvorgang

(B. R.) Als Anschaffung ist jeder entgeltliche Vorgang zu werten. Einlagen in Kapitalgesellschaften gelten als Tausch in dem Sinn, dass für sie der gemeine Wert anzusetzen ist, wenn sie nicht unter das UmgrStG fallen (§ 6 Z 14 EStG 1988). Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG bewirkt jedoch nicht, dass kein Anschaffungsvorgang stattfindet, sondern lediglich, dass diesem Anschaffungsvorgang nicht der gemeine Wert (§ 6 Z 14 EStG) zugrunde zu legen ist, sondern gemäß den §§ 19, 20 UmgrStG der Buchwert des übertragenen Vermögens (BFG 28. 7. 2014, RV/7100038/2012, Revision zugelassen).

Freitag, 26. September 2014 – Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 geht in Begutachtung

Das Justizministerium hat seinen Entwurf zu einem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) zur Begutachtung versandt. Das RÄG 2014 dient vor allem der Umsetzung der Bilanz-Richtlinie der EU ins österreichische Recht. Das bewirkt insbesondere eine Entlastung für kleinere Unternehmen, aber auch die Erhöhung der Transparenz bei Zahlungen von Unternehmen des Rohstoffsektors an staatliche Stellen. Die Umsetzung der Richtlinie wird zum Anlass genommen, das Bilanzrecht insgesamt zu modernisieren. Weiters sollen die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften stärker an die steuerrechtlichen Vorschriften angepasst werden („Einheitsbilanz“), sodass Zusatzangaben und Zweifelsfragen zur Entlastung der Unternehmen verringert werden können. Schließlich schlägt der Entwurf weitere Erleichterungen für Kleinstunternehmen („micro entities“) und eine Entschärfung des Verfahrens zur Erlassung von Zwangsstrafen bei nicht zeitgerechter Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen vor. Die Begutachtungsfrist endet am 21. 10. 2014.

Freitag, 26. September 2014 – Parlamentarische Enquete „25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention“

25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention sind Anlass für eine Parlamentarische Enquete am 10. 11. 2014. Der von allen sechs Parlamentsparteien eingebrachte diesbezügliche Antrag enthält insofern ein Novum, als diesmal die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen ist, geht es ja um ihre Lebensrealität. Die Enquete wird auch öffentlich zugänglich sein, berichtet die Parlamentskorrespondenz. Nach einer Begrüßung durch Nationalratspräsidentin und einleitenden Statements der Familien- sowie der Frauenministerin sind Impulsreferate eines Jugendvertreters sowie von der österreichischen Vertreterin im UN-Kinderrechtsausschuss und der Kinder- und Jugendanwältin vorgesehen. Im Anschluss daran werden vier verschiedene Themen behandelt. Dabei geht es um Lebens- und Gestaltungsräume für Kinder, Jugendliche und ihr familiäres Umfeld, um Schule und Partizipation, um Kinder- und Jugendgesundheit und um das Recht auf ein gewaltfreies Leben für Kinder und Jugendliche. Die Jugendsprecher der Parlamentsparteien sind schließlich aufgerufen, ein Resümee über die Vorträge und Diskussionen zu ziehen.

Freitag, 26. September 2014 – Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen

In einer BMF-Information vom 24. 9. 2014, BMF-010221/0593-VI/8/2014, sind alle Staaten und Territorien aufgelistet, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe mit Stand 1. 1. 2015 bestehen: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern. Anmerkung: Der Begriff umfassende Amtshilfe wird seitens des BMF im Sinn des großen Informationsaustauschs verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht.

Freitag, 26. September 2014 – Regierung will Ärzteausbildung reformieren

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat ihren Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, vorgelegt (RV 268 BlgNR 25. GP). Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Vorschläge zur Reform der ärztlichen Ausbildung der gem. Art. 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission als Voraussetzung für die notwendigen Änderungen in der Ärzteausbildung. Der Entwurf sieht wesentliche Änderungen in der Ausbildung der Ärzte vor, um den zeitgemäßen umfangreichen Anforderungen des heutigen Stands der Wissenschaft und dem Bedarf an bestmöglicher Versorgung der Patienten zu berücksichtigen.

Donnerstag, 25. September 2014 – Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene wirkt auch bei unterbliebener Äußerung durch KJHT

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war die (schon vom Rekursgericht verneinte) Frage, ob das Erstgericht, das seine stattgebende Entscheidung über einen rückwirkenden Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters wegen unterbliebener Äußerung der Kinder, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT), auf § 17 AußStrG stützte, ungeachtet der unterbliebenen Äußerung zu amtswegigen Erhebungen in Richtung u. a. von möglichen Unterhaltsempfängen des Vaters von seiner zweiten, getrennt von ihm lebenden Ehegattin verpflichtet war. Der OGH verneinte eine Pflicht zur amtswegigen Erhebung wegen der sekundären Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils nach § 231 Abs. 2 ABGB, deren Erfüllbarkeit (hier) durch die Mutter (gar) nicht bestritten worden sei. Daher sei eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Unterhaltsherabsetzung nicht zu unterstellen gewesen (OGH 23. 7. 2014, 3 Ob 76/14v).

Donnerstag, 25. September 2014 – Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2015

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen:
•0 – 3 Jahre: 197 Euro;
•3 – 6 Jahre: 253 Euro;
•6 – 10 Jahre: 326 Euro;
•10 – 15 Jahre: 372 Euro;
•15 – 19 Jahre: 439 Euro;
•19 – 28 Jahre: 550 Euro.
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804, verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden (BMF-Erlass vom 23. 9. 2014, BMF-010222/0066-VI/7/2014).

Donnerstag, 25. September 2014 – Sachbezug für einen Firmen-PKW

(B. R.) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist nach § 4 der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den seinem Arbeitgeber gehörenden PKW für rein private Zwecke oder etwa für eine eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt. Entscheidend ist die Verwendung für – aus Sicht des Arbeitgebers – nicht beruflich veranlasste Fahrten (BFG 24. 7. 2014, RV/6100559/2012, Revision nicht zugelassen).

Mittwoch, 24. September 2014 – KV-Abschluss für das Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland

Nach der Einigung in acht Bundesländern über eine Gehaltserhöhung mit Geltungsbeginn ab 1. 9. 2014 konnte nun auch ein Abschluss im Burgenland erzielt werden. Die Eckpunkte: Erhöhung der Löhne und Gehälter um durchschnittlich 2,2 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen auf 604 Euro (1. Lehrjahr), 674 Euro (2. Lehrjahr), 808 Euro (3. Lehrjahr) bzw. 870 Euro (4. Lehrjahr). Der neue Kollektivvertrag gilt auch im Burgenland – rückwirkend – 1. 9. 2014.

Mittwoch, 24. September 2014 – Verschärfung der Selbstanzeige auch in Deutschland

Die deutsche Bundesregierung hat am 24. 9. 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von der Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden. Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt grundsätzlich erhalten, die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen werden aber deutlich verschärft: Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Der zu zahlende Geldbetrag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt. Bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können für noch weiter zurückliegende Zeiträume als bisher besteuert werden. Zudem wird die Zahlung der Hinterziehungszinsen Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige. Das Gesetz soll zum 1. 1. 2015 in Kraft treten.

Mittwoch, 24. September 2014 – Rückerstattung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige

Im Zusammenhang mit der Rückerstattung der KESt auf Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften, insbesondere auf Grundlage von § 94 Z 2 EStG 1988, § 6 KStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder von Doppelbesteuerungsabkommen, stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Rückerstattung erfolgen kann. Dabei ist insbesondere die Frage relevant, wem die Dividende ertragsteuerlich zuzurechnen ist. Das BMF hat dazu am 18. 9. 2014 eine Information, BMF-010203/0314-VI/1/2014, veröffentlicht; Volltext der BMF-Information in Kürze in der SWI-Oktoberausgabe, 461 f.

Dienstag, 23. September 2014 – Gedämpftes Wachstum der österreichischen Wirtschaft von nur 0,2 % im Jahr 2013

Nach Berechnungen der Statistik Austria wuchs die österreichische Wirtschaft im Jahr 2013 real um 0,2 %. Das Wachstum verlor damit weiter an Dynamik (2011: +3,1 %; 2012: 0,9 %), jedoch war die Dämpfung der Konjunktur 2013 auch im internationalen Umfeld deutlich zu beobachten. Die Europäische Union insgesamt verzeichnete nach bisher vorliegenden Ergebnissen nur ein leichtes reales Wachstum von 0,1 %, im Euroraum (–0,4 %) war die reale Wirtschaftsentwicklung sogar leicht rückläufig. Die deutsche Wirtschaft (+0,1 %) entwickelte sich 2013 ähnlich wie die österreichische. Das österreichische Bruttoinlandsprodukt zu laufenden Preisen lag 2013 bei rund 323 Mrd. Euro (+1,7 %), was einem Wert von 38.050 Euro pro Einwohner entspricht.

Dienstag, 23. September 2014 -Diskriminierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Erreichung des Pensionsantrittsalters

Die in der (dem Arbeitsvertrag als Vertragsschablone zugrunde liegenden) Dienstordnung einer Landes Landwirtschaftskammer enthaltene Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis durch Erreichen des Pensionsantrittsalter endet, das nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers unterschiedlich festgesetzt ist, bewirkt eine Diskriminierung der betroffenen Arbeitnehmerin wegen des Geschlechts. Dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dem EU-Beitritt Österreichs vereinbart wurde, ändert daran nichts, weil ein befristeter Arbeitsvertrag seine Rechtswirkung nicht mit der Unterzeichnung erschöpft, sondern sie während der gesamten Vertragsdauer fortsetzt bzw. erzeugt (OGH 26. 6. 2014, 8 ObA 69/13z; vgl. auch die im Verfahren eingeholte Vorabentscheidung des EuGH vom 12. 9. 2013, Rs. C-614/11).

Dienstag, 23. September 2014 – Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen

(B. R.) Das deutsche BMF hat am 19. 9. 2014 unter IV D 2 – S 7124/12/10001-02 ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen veröffentlicht. Der Volltext findet sich hier. Vgl. aus österreichischer Sicht den BMF-Erlass vom 24. 2. 2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013, BMF-AV Nr 8/2014 (vgl. dazu Renner, BMF-Erlass zur steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen, SWK-Heft 10/2014, 524); Volltext in der Findok.

Montag, 22. September 2014 – KV-Abschluss für das Bäckergewerbe

Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen im Bäckergewerbe, welche folgendes Ergebnis brachten: Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 2,05?%; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,05?%; Erhöhung aller weiteren Euro-Beträge und Zulagen um 2,05?%. Der neue Kollektivvertag gilt ab 1. 10. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Montag, 22. September 2014 – Erweiterte Digitalisierung von Büchern?

Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern (EuGH 11. 9. 2014, Rs. C-117/13, Technische Universität Darmstadt/Eugen Ulmer KG). Usui sit lectoribus!

Montag, 22. September 2014 – Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumsservice (ehemals Bundessozialamt)

(B. R.) Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf festgestellte Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Auch Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumsservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen und dürfen sich daher nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft derartiger Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. Hat das Gutachten des Sozialministeriumsservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss es daher erstens feststellen, ob das Kind aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese Behinderung vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist. Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit aktenkundigen Befunden erfolgen und ist in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist (BFG 21. 7. 2014, RV/7101144/2014, Revision nicht zugelassen).

Freitag, 19. September 2014 – Behebungspflicht des Vermieters bei Blei in der Wasserleitung

Sind Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. Die Erhaltungspflicht des Vermieters kann aber nur dann Platz greifen, wenn die Ursache für die Bleikonzentration innerhalb des Hauses zu finden ist, was etwa nicht der Fall ist, wenn das öffentliche Leitungsnetz der Gemeinde Quelle der Kontamination ist (OGH 25. 7. 2014, 5 Ob 88/14y).

Donnerstag, 18. September 2014 – Leichter Rückgang der Inflation auf 1,7% im August 2014

Die Inflationsrate für August 2014 betrug nach Berechnungen der Statistik Austria +1,7 % (Juli 2014: +1,8 %). Zu diesem leichten Rückgang der Teuerung trugen vor allem Bekleidungsartikel bei, deren Preise im Jahresabstand merklich zurückgingen. Außerdem verbilligten sich Treibstoffe stärker als noch im Juli. Als Hauptpreistreiber erwies sich weiterhin die Ausgabengruppe „Wohnung, Wasser, Energie“. Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat August 2014 lag bei 109,5. Gegenüber dem Vormonat (Juli 2014) blieb das durchschnittliche Preisniveau unverändert. Österreich weist damit nach wie vor die höchste Inflationsrate im Euroraum auf. Die jährliche Inflationsrate im Euroraum blieb nach Angaben von EUROSTAT im August unverändert bei 0,4 %, in der EU unverändert bei 0,5%.

Mittwoch, 17. September 2014 – Pflichtteilsergänzungszahlung durch eine Privatstiftung

Die Zahlung durch eine Privatstiftung zur Deckung eines Pflichtteilfehlbetrags (§ 951 ABGB) ist keine Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten (§ 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988). Sie basiert nicht auf stiftungsrechtlichen Grundlagen, sondern ausschließlich auf § 951 ABGB und besteht unabhängig von der Stellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Privatstiftung (BFG 11. 8. 2014, RV/6100270/2013; Revision zulässig; siehe auch BFG 6. 6. 2014, RV/6100579/2008; Revision nicht zugelassen, außerordentliche Revision anhängig).

Mittwoch, 17. September 2014 – Das EuGH-Urteil zum AUA-Kollektivvertrag: Hintergründe und Konsequenzen

Bei der vom Linde Verlag veranstalteten Konferenz „Betriebliche Vorsorge 2014“ am 30. 9. 2014 in Wien diskutieren unter anderem der Experte für betriebliche Vorsorge Mag. Thomas Wondrak und der bekannte Arbeitsrechtsspezialist und Vertreter des AUA-Betriebsrates (Bordpersonal) Dr. Roland Gerlach über die Details des aktuellen EuGH-Urteils im Fall AUA und seine Folgen. Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass der von der AUA-Spitze vor zwei Jahren gekündigte Bord-Kollektivvertrag nachwirkt. Und zwar so lange, bis es einen neuen Kollektivvertrag gibt, zumindest ein Jahr. Nun gibt es viele Spekulationen dazu, wie die Konsequenzen zu diesem Urteil aussehen können.

Mittwoch, 17. September 2014 – Rückerstattung der Abgeltungsbeträge nach den Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein

Das BMF hat kürzlich eine Information zur Möglichkeit der Rückerstattung der Abgeltungsbeträge nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, BGBl. III Nr. 192/2012, und dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, BGBl. III Nr. 301/2013, veröffentlicht. Die Information des BMF vom 10. 12. 2013, BMF-010221/0767-VI/8/2013, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt. Nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz und dem Steuerabkommen mit Liechtenstein erhobene Abgeltungsbeträge sind außerhalb der in Art. 13 bzw. Art. 14 des jeweiligen Abkommens genannten Fälle nicht erstattungsfähig (BMF-Information vom 5. 9. 2014, BMF-010221/0566-VI/8/2014). Zum Volltext der Information in der Findok.

Mittwoch, 17. September 2014 – Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 dEStG zu berücksichtigen. Sie entstehen nicht zwangsläufig. Denn sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge des frei gewählten Wohnflächenbedarfs des Steuerpflichtigen (BFH 17. 7. 2014, VI R 42/13).

Mittwoch, 17. September 2014 – Ermittlung des Grenzbetrags für den Alleinverdienerabsetzbetrag

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 EStG sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15 und § 16). Auch sonstige Bezüge i. S. d. § 67 EStG zählen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu den Einnahmen. Für die Ermittlung des für den Alleinverdienerabsetzbetrag relevanten Grenzbetrags von 6.000 Euro (§ 33 Abs. 4 EStG) sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die gemäß § 67 EStG mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge einzubeziehen (Verweis auf ständige Rechtsprechung des UFS, u. a. UFS 21. 8. 2008, RV/0746-G/07; 17. 3. 2008, RV/1948-W/07). Da im konkreten Fall der für die Berücksichtigung des Alleinverdienersabsetzbetrags maßgebliche Grenzbetrag der Einkünfte über dem maßgeblichen Grenzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 EStG lag, stand dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu (BFG 9. 7. 2014, RV/7101915/2014; Revision nicht zulässig).

Dienstag, 16. September 2014 – Umsatzsteuerfreiheit von Goldmünzen

Die VO BGBl. II Nr. 225/2014, ausgegeben am 9. 9. 2014, enthält ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 im Kalenderjahr 2014 jedenfalls erfüllen.

Montag, 15. September 2014 – Zweites Normenprüfungsverfahren zur Verfassungswidrigkeit der Neuregelung betreffend Managergehälter und sonstige Bezüge

(B. R.) Seitens des BFG bestehen im Zusammenhang mit der eingeschränkten Abzugsfähigkeit sog. „Managergehälter“ Bedenken, dass § 26c Z 50 zweiter Satz KStG 1988 und § 124b Z 253 lit. b EStG 1988, dessen sinngemäße Anwendung § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz KStG 1988 vorschreibt, gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) verstoßen. Da das BFG diese Bestimmungen anzuwenden hätte, beantragte es deren Aufhebung. Sollte der VfGH zum Schluss kommen, die Verfassungskonformität könne für Körperschaften anstatt der Aufhebung des § 124b Z 253 lit. b EStG 1988 durch Aufhebung der Verweisnorm des § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz KStG 1988 bewirkt werden, wird eventualiter dessen Aufhebung beantragt. Da im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf, beantragte das BFG in eventu zusätzlich die Aufhebung weiterer Normen. Sollte der VfGH zum Schluss kommen, das BFG habe auch § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988 sowie § 26c Z 50 erster Satz KStG 1988 (unmittelbar) anzuwenden, beantragt dieses auch deren Aufhebung (BFG 27. 8. 2014, RN/6100001/2014; beim VfGH anhängig zu G 166/2014).

Montag, 15. September 2014 – Im Krankenstand darf keine Urlaubsreise angetreten werden

Die Klägerin trat (als Beifahrerin) gemeinsam mit ihrem Gatten im Krankenstand (bei ärztlich verordneter körperlicher Schonung) eine mehrstündige Autofahrt (zu einem Urlaubsziel) an. Anlässlich eines unerwarteten Telefonanrufs ihres Vorgesetzten gestand die Klägerin, dass sie sich nicht mehr zu Hause befinde. Daraufhin wurde sie entlassen. Aus dem Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund verwirklichen. Ein Dienstnehmer darf ärztlichen Anordnungen jedenfalls nicht schwerwiegend bzw. betont und im erheblichen Maß zuwiderhandeln und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein üblichen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen. Die Klägerin hat damit in eklatanter Weise sowohl gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen als auch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen bei der in Rede stehenden Krankheit verletzt. Die Entlassung der Klägerin war daher berechtigt (OGH 25. 8. 2014, 8 ObA 47/14s).

Montag, 15. September 2014 – Neue Leistungsortregelungen ab Jänner 2015

Mit 1. 1. 2015 treten unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft. Gleichzeitig wird für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle (EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop [MOSS]) geschaffen, um daraus resultierende Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer zu minimieren. Das BMF hat dazu eine Information auf seiner Website veröffentlicht. Siehe ausführlich zudem bereits den Beitrag von Ecker/Kronsteiner in SWK-Heft 20/21/2014, 1097 ff.

Donnerstag, 11. September 2014 – Verfassungskonformität der Streichung des Pendlerpauschales bei Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz

(B. R.) Gegen den Ausschluss des Pendlerpauschales ab 1. 5. 2013 bei Arbeitnehmern, denen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird und hierfür einen Sachbezug versteuern müssen, bestehen keine Bedenken, die das Bundesfinanzgericht zu einem Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsantrag gemäß Art. 139 B-VG bzw. Art. 140 B-VG auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bestimmungen laut Einkommensteuergesetz bzw. Sachbezugswerte-VO wegen Verfassungswidrigkeit verpflichtet hätten. Die pauschale Abgeltung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Nutzern arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge mit dem Verkehrsabsetzbetrag erscheint sachlich gerechtfertigt; darin kann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden (BFG 30. 6. 2014, RV/5100744/2014; Revision unzulässig; keine außerordentliche Revision und keine VfGH-Beschwerde eingebracht).

Donnerstag, 11. September 2014 – Entnahme eines Gegenstands bei unentgeltlicher Überlassung an eine Einzelunternehmen fortführende Personengesellschaft

(B. R.) Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen versteuern. Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen; die Wertentwicklung des entnommenen Gegenstands dabei zu berücksichtigen (BFH 21. 5. 2014, V R 20/13).

Donnerstag, 11. September 2014 – Teilzeitjobs lassen Erwerbstätigkeit im 2. Quartal 2014 weiter steigen

Im 2. Quartal 2014 waren laut Statistik Austria 4.222.200 Personen in Österreich erwerbstätig und 206.600 arbeitslos (internationale Definition). Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Jahresabstand insgesamt um 49.800, was auf ein deutliches Plus bei Teilzeiterwerbstätigen (+86.000) zurückgeht, das durch ein Minus bei Vollzeiterwerbstätigen (–36.200) abgeschwächt wurde. Die Zahl der Arbeitslosen (206.600) und die Arbeitslosenquote (4,7 %) befanden sich im 2. Quartal 2014 leicht über dem Vorjahresniveau (196.600 bzw. 4,5 %). Diesen arbeitslosen Personen standen 61.000 offene Stellen gegenüber, etwas weniger als im 2. Quartal des Vorjahres (66.700). Der Anteil der Erwerbstätigen an der Wohnbevölkerung im Haupterwerbsalter (15 bis 64 Jahre) erhöhte sich im Jahresvergleich von 72,5 % im 2. Quartal 2013 auf 72,8 % im aktuellen Quartal. Bei Frauen kletterte die Erwerbstätigenquote von 67,7 % auf 68,6 %, bei Männern hingegen sank sie geringfügig (von 77,3 % auf 77,1 %). Eine höhere Erwerbstätigenquote zeigte sich insbesondere bei älteren Männern und Frauen (55 bis 64 Jahre; +2,4 Prozentpunkte auf 47,7 %).

Donnerstag, 11. September 2014 – KV-Abschluss für das Hotel- und Gastgewerbe Österreichs (ausgenommen Burgenland)

Die Gewerkschaft der Privatangestellten und die Gewerkschaft vida berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die im Hotel- und Gastgewerbe beschäftigten Arbeiter und Angestellten, welche folgendes Ergebnis brachten: Erhöhung der KV-Löhne um 2,2 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,2 % (1. Lehrjahr: 604 Euro; 2. Lehrjahr: 674 Euro; 3. Lehrjahr: 808 Euro; 4. Lehrjahr: 870 Euro). Für das Bundesland Burgenland steht die Entscheidung der Arbeitgebervertreter zu diesem bundeseinheitlichen Abschluss noch aus. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 9. 2014.

Mittwoch, 10. September 2014 – Rechtsqualität von Richtlinien des BMF

(B. R.) Richtlinien des BMF (hier EStR 2000) sind in rechtlicher Hinsicht als Erlass zu qualifizieren. Erlässe stellen Auslegungsbehelfe dar, die in der Regel von den obersten Verwaltungsorganen bzw. -behörden erlassen werden und vornehmlich dazu dienen, eine gleichförmige Rechtsanwendung durch die ihnen unterstellten Behörden (hier Finanzämter) zu gewährleisten. BMF-Richtlinien sind als praktische Kompilation verwaltungsgerichtlicher Judikatur anzusehen, die jedoch nicht den Zweck verfolgen, sämtliche sich im Steuerrechtsleben ergebenden Sachverhalte abzudecken. Derartiges wird vom Verfasser, insbesondere im Hinblick auf die gebotene Übersichtlichkeit der Reglementierung, auch nicht angestrebt (BFG 12. 8. 2014, RV/4100325/2012, Revision nicht zugelassen).

Mittwoch, 10. September 2014 – Fiktive Dienstleistung (Verwendungseigenverbrauch) auch bei Vorsteuerabzug im Ausland

(M. M.) – Eine GmbH hat in den Jahren 2004 bis 2008 PKWs in Deutschland geleast und diese vorwiegend den Arbeitnehmern ihres in Österreich angesiedelten Unternehmens zur Verfügung gestellt, welche die Fahrzeuge auch für private Fahrten nutzen konnten. Die Vorsteuerbeträge wurden im Zuge von Vergütungsverfahren von der deutschen Steuerverwaltung rückerstattet. Der VwGH hat klargestellt, dass auch ein ausländischer Vorsteuerabzug für die Besteuerung des Eigenverbrauchs als fiktive Dienstleistung ausreicht (VwGH 22. 5. 2014, 2011/15/0176).

Dienstag, 9. September 2014 – Steuertermine im Oktober

Am 15. Oktober 2104 sind folgende Abgaben fällig:

  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat August 2014;
  • Normverbrauchsabgabe für den Monat August 2014;
  • Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat August 2014;
  • Werbeabgabe für den Monat August 2014;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat August 2014;
  • Lohnsteuer für den Monat September 2014;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat September 2014;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat September 2014;
  • Kommunalsteuer für den Monat September 2014.

Montag, 8. September 2014 – Vorlage einer Bescheidbeschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung

(B. R.) Legt ein Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor, obwohl ein Antrag gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO (Antrag auf Unterbleiben der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) nicht gestellt wurde und auch die Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 3 und 4 BAO (Behauptung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen; Bescheid des BMF) nicht gegeben sind, hat das Bundesfinanzgericht die Vorlage des Finanzamtes mit Beschluss gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 278 Abs.1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (BFG 11. 8. 2014, RV/2100880/2014; siehe auch Wisiak, SWK-Heft 25/2014, 1081).

Montag, 8. September 2014 – Österreichs Außenhandelsbilanz im ersten Halbjahr 2014

Laut den vorläufigen Ergebnissen der Statistik Austria lag der Gesamtwert der Einfuhren von Waren im Zeitraum Jänner bis Juni 2014 mit 64,62 Mrd. Euro um 1,0 % über dem Vorjahreswert, die Ausfuhren von Waren verzeichneten ebenfalls einen Anstieg von 1,2 % auf 63,23 Mrd. Euro. Das Defizit der Handelsbilanz belief sich auf 1,39 Mrd. Euro, nach 1,52 Mrd. Euro im ersten Halbjahr 2013. Auch der österreichische Außenhandel mit den beiden bedeutendsten Partnerländern Deutschland und Italien zeigte im ersten Halbjahr 2014 eine verhaltene Entwicklung.

Montag, 8. September 2014 – Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis

Auch bei einem befristeten Dienstverhältnis kann grundsätzlich eine (beiderseitige) Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Dabei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten. Eine fristwidrige Kündigung führt zur Auflösung des Dienstverhältnisses zum zeitwidrigen Termin, dem Arbeitnehmer gebührt jedoch eine Kündigungsentschädigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen frühestens hätte kündigen können (OGH 23. 7. 2014, 8 ObA 3/14w).

Freitag, 5. September 2014 – Fluggastrechte: EuGH präzisiert Begriff „tatsächliche Ankunftszeit“

Die Verspätung eines Fluges von Salzburg nach Köln/Bonn hat dem EuGH Gelegenheit gegeben, zu präzisieren, für welchen Zeitpunkt die tatsächliche Ankunftszeit eines Flugzeugs steht. Das fragliche Flugzeug war mit einer Verspätung von 3:10 Stunden gestartet und setzte mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Flughafens Köln/Bonn auf. Als es seine Parkposition erreicht hatte, betrug die Verspätung 3:03 Stunden. Die Flugzeugtüren wurden kurz darauf geöffnet. Der EuGH stellt klar, dass der Begriff „tatsächliche Ankunftszeit“ nicht vertraglich definiert werden kann, sondern autonom und einheitlich auszulegen ist. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist (EuGH 4. 9. 2014, Rs. C-452/13, Germanwings).

Freitag, 5. September 2014 – Sonderzahlungen und Geringfügigkeit

Eine Dienstnehmerin erhält im Dezember ein laufendes Entgelt, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Zusätzlich hat sie Anspruch auf eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Tritt eine Vollversicherungspflicht ein, wenn – beide Zahlungen zusammengerechnet – die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird?
Nein, weil Sonderzahlungen bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, außer Betracht bleiben.
(Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 12/August 2014).

Donnerstag, 4. September 2014 – Verdeckte Ausschüttung bei Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftführers aus dem Unternehmen vor Ablauf der Erdienenzeit

(B. R.) Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr von der GmbH vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt worden ist, bereits im Alter von 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Anders verhielte es sich nur dann, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe des Einzelfalls erkennbar wären. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellung stellen deswegen regelmäßig in vollem Umfang verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen dar (BFH 25. 6. 2014, I R 76/13).

Donnerstag, 4. September 2014 – Klarstellung zur Kalamitätsnutzung

(…) Eine bloße Häufung von Kalamitätsnutzungen über einen längeren Zeitraum spricht nicht gegen die Anwendbarkeit der Begünstigung nach § 37 Abs. 6 EStG spricht. Auch aus dem Umstand, dass gegen einen/ein über einen längeren bis langen Zeitraum eingetretenen Schädlingsbefall/eingetretenes Schadensereignis (z. B. Eichensterben) keine wirksamen Maßnahmen gefunden wurden, um diesen/dieses zu beseitigen, kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Steuerpflichtige mit diesem Umstand abgefunden hat und eine Kalamitätsnutzung dadurch ausgeschlossen wird. Eine Kalamitätsnutzung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Nutzung durch ein von außen kommendes Ereignis, das durch den Betroffenen nicht abgewendet werden kann, verursacht wird. Keine Kalamitätsnutzungen liegen daher dann vor, wenn diese durch unsachgemäße Behandlung und Pflege des Bestands durch den Steuerpflichtigen selbst verursacht wurden. Eine Kalamitätsnutzung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Nutzung aufgrund einer typischen Betriebsgefahr erfolgt. Als typische Betriebsgefahren im Bereich der Forstwirtschaft sind gemäß EStR 2000, Rz. 7336, folgende Umstände anzusehen: Ausfälle aufgrund der natürlichen Selektion (Dürrlinge) und der Überalterung von Waldbeständen; Hochwasserschäden in Überschwemmungsgebieten; Rotfäule, soweit sie in Erstaufforstungsgebieten auftritt oder bei Wiederaufforstungen, wenn sie über das Normalausmaß von 30 % des Bestands nicht hinausgeht; Kronenverlichtungen, die nicht durch waldschädigende Luftschadstoffe verursacht wurden. Für die Geltendmachung der Begünstigung für Kalamitätsnutzungen unterliegt der Steuerpflichtige einer erhöhten Mitwirkungspflicht (VwGH 31. 3. 1999, 98/16/0321; siehe auch EStR 2000, Rz. 7325). Im Zuge dessen ist die Kalamität durch eine Bescheinigung der zuständigen Forstbehörde nachzuweisen, in der schlüssig das Vorliegen und die Art der höheren Gewalt sowie das Ausmaß der dadurch notwendigen Nutzung dargestellt werden (BMF-Information vom 1. 9. 2014, BMF-010203/0290-VI/6/2014).

Donnerstag, 4. September 2014 – Was bedeutet nun im Zusammenhang mit unbezahltem Urlaub der Begriff „ein Monat“?

Die Pflichtversicherung bleibt für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung bestehen, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (§ 11 Abs. 3 lit. a ASVG). In solch einem Fall hat der Dienstnehmer die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) sowie einen etwaig anfallenden Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zur Gänze selbst zu tragen (§ 53 Abs. 3 lit. c ASVG). Im vorliegenden Zusammenhang ist von einem „Naturalmonat“ auszugehen. Das bedeutet: Die Arbeitspflicht lebt grundsätzlich mit dem Tag des nächsten Monates wieder auf, der dem Beginn des unbezahlten Urlaubs entspricht (Beispiel: Beginnt der unbezahlte Urlaub am 3. 3., lebt die Arbeitspflicht am 3. 4. wieder auf; der unbezahlte Urlaub dauert also vom 3. 3. bis 2. 4.). Beginnt der unbezahlte Urlaub an einem 31. eines Monats, lebt die Arbeitspflicht am jeweiligen 1. des übernächsten Monats wieder auf. Ausnahme ist hier natürlich der 31. 7., da auch der August 31 Tage dauert (Quelle: Claudia Hannabach in NÖDIS Nr. 12/August 2014).

Mittwoch, 3. September 2014 – Kein gutgläubiger Verbrauch irrtümlich weiterbezahlten Entgelts

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde während seines Krankenstands von der beklagten Arbeitgeberin im Probemonat aufgelöst. In einem solchen Fall gebührt nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer hat ein ihm dennoch irrtümlich nach Ende seines Arbeitsverhältnisses weiterbezahltes Entgelt zurückzuerstatten, außer er verbraucht es gutgläubig. Davon gingen die Vorinstanzen im konkreten Fall nicht aus, weil der Kläger selbst an der Rechtmäßigkeit der ihm irrtümlich weiter überwiesenen Entgelte zweifelte. Der OGH teilte diese Ansicht (OGH 22. 7. 2014, 9 ObA 66/14t).

Mittwoch, 3. September 2014 – Unternehmenswertrechner für KMU

Die WKO stellt seit Kurzem auf Ihrer Homepage ein Berechnungstool zum Unternehmenswert von KMU zur Verfügung: Nach Eingabe der Unternehmensdaten erhält man eine erste Einschätzung zu Ertragskraft und Marktwert des betreffenden Unternehmens. Eine Simulation zeigt, wie Veränderungen den Marktwert beeinflussen. Der Abschlussbericht erläutert die Berechnung und gibt einen Überblick über jene Faktoren, die beim Verkauf eines Unternehmen relevant sind.

Mittwoch, 3. September 2014 – 8. iFamZ-Tagung am 10. 11. 2014: Neuerungen im Familienrecht

Bleiben Sie im Familienrecht auf dem Laufenden! Unter der fachlichen Leitung von Dr. Peter Barth werden im Rahmen der 8. iFamZ-Tagung 2014 am 10. 11. 2014 in Wien aktuelle gesetzliche Neuerungen und Entwicklungen diskutiert. Im Fokus stehen unter anderem das mit 1. 8. 2014 in Kraft getretene Auslandsunterhaltsgesetz 2014 sowie die neue EU-Erbrechts-Verordnung. Durch das einzigartige Veranstaltungsformat haben Sie die Möglichkeit, zwischen den beiden Modulen „Partnerschaft und Familie“ sowie „Patienten und Senioren“ zu wählen und sich damit auf die für Sie wesentlichsten Inhalte zu konzentrieren. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.

Dienstag, 2. September 2014 – Beitragskalender für 2015 online

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat auf ihrem Dienstgeberportal NÖDIS vor Kurzem den Beitragskalender für das Jahr 2015 online zur Verfügung gestellt. -> Zum Beitragskalender für 2015.

Dienstag, 2. September 2014 – Beliebte Basiswerte von Zertifikaten: Die Aktie von Intel

Die Intel Corporation mit Sitz in Santa Clara im US-Bundesstaat Kalifornien ist der größte Halbleiterhersteller der Welt. 107.600 Mitarbeiter, davon rund 50 % außerhalb der USA, erwirtschafteten 2013 einen Konzernumsatz in Höhe von 52,71 Mrd. US-Dollar. Der Gewinn betrug 9,62 Mrd. US-Dollar. Der Marktanteil im Bereich der PC-Mikroprozessoren liegt bei knapp 80 %. Das Unternehmen hat 4.967.000.000 Aktien ausgegeben, die ihren Besitzern für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Dividende von je 0,90 US-Dollar pro Anteilsschein bescherten. Die Aktie von Intel ist im Dow Jones gelistet und hatte ihr Allzeithoch am 31. 8. 2000 bei 74,88 US-Dollar. Auf den tiefsten Stand fiel sie am 5. 8. 1986 mit 0,35 US-Dollar. Den größten Tagesgewinn konnte das Papier am 29. 10. 1987 mit einem Plus von 26,37 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 22,05 % am 22. 9. 2000 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 2.640 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 600 Anlageprodukte und 2.040 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie von Intel ist damit ein beliebter US-amerikanischer Basiswert bei den Zertifikateanlegern (Quelle: Deutscher Derivate Verband – DDV).

Dienstag, 2. September 2014 – Bedenken der Kammer gegen die NÖ Bautechnikverordnung

(OTS) – Präsident DI Peter Bauer und Vizepräsident Arch. DI Bernhard Sommer von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten von Wien, Niederösterreich und Burgenland äußern in einer Stellungnahme schwere Bedenken gegen die Neufassung der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung, die sich zurzeit in der Begutachtungsphase befindet. Ein Schritt zur Verwaltungsvereinfachung würde zunichtegemacht, lautet die Kritik. Österreichweit vereinheitlichte Regeln zur Bautechnik würden in Niederösterreich nun wieder im Alleingang teilweise abweichend geregelt. Das sorge für unnötige Komplikationen, höhere Kosten und geringere Rechtssicherheit im Bauwesen, so die Kammer.

Dienstag, 2. September 2014 – Verdeckte Ausschüttung bei Anstieg des Verrechnungskontos

(M. R. /B. R.) Das Verrechnungskonto einer GmbH gegenüber dem Alleingesellschafter, auf dem private Entnahmen verbucht wurden, wies beträchtliche Saldoanstiege auf. Eine schriftliche Vereinbarung darüber wurde nicht vorgelegt, es erfolgte keine Verzinsung. Die Entnahmen wurden vom Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert. Auch das BFG hielt dem Vorbringen der GmbH, der Anstieg des Kontos beruhe auf einem Darlehen an den Geschäftsführer entgegen: Die für Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern erforderliche Publizität setzt zwar nicht zwingend Schriftform voraus, doch kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, müssen zumindest wesentliche Vertragsbestandteile fixiert sein. Derartige Darlehensvereinbarungen müssen daher von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit nicht als erwiesen angenommen werden kann und von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen ist. Die Hingabe von Geldbeträgen an Anteilsinhaber kann dann zur Nichtanerkennung als Darlehen führen, wenn kein annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin und keine Zinsfälligkeiten vereinbart oder kein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurden und daher eine Rückzahlung als nicht gewollt zu betrachten ist. Die GmbH hat Vereinbarungen über Kreditrahmen, Zinsen, Rückzahlungstermin oder Sicherheiten bereits im Zeitpunkt der Entnahmen nicht behauptet, was nicht fremdüblich ist. Irrelevant ist die nachträglich behauptete Rückzahlungsbereitschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers, da verdeckte Ausschüttungen nach Ablauf des jeweiligen Jahres nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden können (BFG 9. 5. 2014, RV/7100622/2009, Revision nicht zulässig). Lesen Sie mehr zu diesem und zahlreichen weiteren Körperschaften betreffenden BFG-Erkenntnissen in einem in Kürze in der BFGjournal-Septemberausgabe erscheinenden ausführlichen, praxisorientierten Beitrag von MMag. Melanie Raab und Mag. Bernhard Renner.

Montag, 1. September 2014 – Reihengeschäfte bei der Umsatzsteuer

Trotz mehrerer Urteile des EuGH fehlt in der EU eine spezifische Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihen- und Kommissionsgeschäften. Die Praxis führt deshalb in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Zu diesem Thema haben Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz und Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel im Linde Verlag vor Kurzem ein Fachbuch herausgegeben. Autoren aus Wissenschaft und Steuerberatungspraxis zeigen im vorliegenden Buch Beispiele der unionsrechtlichen Einordnung von Reihen- und Kommissiongeschäften, Fälle aus der Praxis konkretisieren die Handhabung solcher Transaktionen für Unternehmen.

Montag, 1. September 2014 – Betriebsstättenstandort mit mehreren abgegrenzten Abteilungen ist kein Betrieb i. S. d. ArbVG

Sind an einem Betriebsstättenstandort (hier: Klagenfurt) einzelne Abteilungen angesiedelt, die mit völlig unterschiedlicher Selbständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet sind und unterschiedliche Aufgabenstellungen verfolgen, dann kann für diesen Standort in seiner Gesamtheit weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden. Ein – sämtliche Bereiche umfassendes – eigenständiges Arbeitsergebnis dieses Standorts konnte somit mangels struktureller Verbindung dieser Bereiche gar nicht erzielt werden. Zudem gab es auch keinen „Standortleiter“, unter dessen Leitung ein einheitlicher Betriebszweck verfolgt wurde. Die Vertretungsbefugnis nach außen (Prokura), die der Regionsleiter für die Zweigniederlassungen Graz und Klagenfurt innehatte, kann die fehlende organisatorische Einheit innerhalb der verschiedenen Bereiche am Standort Klagenfurt weder begründen noch ersetzen. Die am Betriebsstandort Klagenfurt durchgeführte Betriebsratswahl konnte vom Betriebsinhaber daher erfolgreich angefochten werden (OGH 22. 7. 2014, 9 ObA 51/14m).

Montag, 1. September 2014 – Gehaltsexekution auf verschleiertes Entgelt

Erbringt ein Schuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen ein zu geringes Entgelt, so kann der Gläubiger bei einer Gehaltsexekution vom Arbeitgeber jenen Betrag als pfändbares Einkommen verlangen, der sich aus einem angemessenen Entgelt ergibt. Im vorliegenden Fall war der Schuldner zumindest faktisch im Betrieb der Beklagten als Geschäftsführer mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden tätig. Gegenüber der Klägerin gab die Beklagte an, dass er nur als Hilfskraft tätig sei und seine Leistungen wegen seiner familiären Verbindungen zur wahren Geschäftsführerin erbringe. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass dem Verpflichteten ein angemessenes Nettoeinkommen von 2.000 Euro zustehe und sich daraus zu ihren Gunsten ein pfändbarer Betrag von monatlich 363 Euro ergebe. Alle drei Instanzen gaben dem Klagebegehren statt. Die Beklagte konnte sich demnach nicht darauf berufen, dass der Verpflichtete kein pfändbares Einkommen habe (OGH 22. 8. 2014, 9 ObA 73/14x).

Montag, 1. September 2014 – Aufwendungen für alkoholische Getränke als Werbungskosten einer Service-Lehrerin

(B. R.) Kosten für (mittelpreisige) Flaschen Wein und Prosecco betreffen i. d. R. die private Lebensführung. Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Getränke von einem Lehrer für Servieren, Gästeberatung, Getränke- und Menükunde sowie Ernährungslehre und Warenkunde ausschließlich zu schulischen Zwecken, nämlich im Zusammenhang mit der Ausbildung von Servicelehrlingen, verwendet werden. Macht eine Berufsschullehrerin, die diese Fächer unterrichtet, die Kosten für derartige Lebensmittel, die sie zu Schulungszwecken erworben und verwendet haben will, geltend, obliegt es ihr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Aufwendungen tatsächlich dem behaupteten Zweck dienten und kein Ersatz (in welcher Form und von welcher Seite auch immer) geleistet worden ist (BFG 27. 2. 2014, RV/1100069/2011, Revision nicht zugelassen).