SteuerNews Archiv August 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 29. August 2014 – Taggelder als Werbungskosten bei Reisen mit und ohne Nächtigung

Taggelder sind auch bei Reisen ohne Nächtigung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn dem Steuerpflichtigen nach der Sachlage nicht zugemutet werden kann, den Verpflegungsmehraufwand durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder Mitnahme von Lebensmitteln derart abzufangen, dass kein Mehraufwand entsteht (BFG 4. 6. 2014, RV/3100333/2013, Revision [mangels höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob einem Steuerpflichtigen bei Reisen ohne Nächtigung ein Taggeld zusteht, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, einen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden] zulässig).

Freitag, 29. August 2014 – Keine Kostenübernahme für den Rettungstransport eines Betrunkenen

Der Kläger forderte bei einem Rettungsdienst einen Rettungswageneinsatz an. Er öffnete den Rettungsleuten die Wohnungstür. Er war leicht betrunken, konnte aber ohne Hilfe gehen, konnte sprechen und war ansprechbar und orientiert. Er äußerte den Sanitätern gegenüber den Wunsch, zum „Entzug“ in ein Krankenhaus gebracht zu werden, weil ihn seine Frau verlassen habe. Krankenhaustransportkosten sind Teil der ärztlichen Hilfe bzw. der Anstaltspflege; der Transport muss medizinisch indiziert sein. Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung und des Krankentransports ist ex ante zu beurteilen. Vom Versicherten, der ein Rettungstransportmittel anfordert, dürfen besondere medizinische Kenntnisse über die Notwendigkeit eines bestimmten Transportmittels nicht erwartet werden. Es reicht aus, dass die Notwendigkeit für den Anfordernden hinreichend wahrscheinlich sein musste. Minimale Voraussetzung des Krankheitsbegriffs ist in der Regel, dass der Versicherte glaubhaft Symptome bezeichnen kann, die auf eine Abweichung von irgendeiner Norm (physiologischer, psychischer oder sozialer Art) hindeuten oder sonst eine Störung der psycho-physischen Funktionen nach außen hin wahrnehmbar ist. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergab sich nicht, dass der Kläger das Vorliegen einer Krankheit aufgrund wahrgenommener Symptome ernsthaft für möglich gehalten hat (OGH 15. 7. 2014, 10 ObS 72/14g).

Freitag, 29. August 2014 – Untergang von Verlustvorträgen bei Einbringung

(E. M. / B. R.) Im Beschwerdefall fand der für den Verlustabzug der Beschwerdeführerin als übernehmender Körperschaft relevante Einbringungsvorgang nach Art. III UmgrStG zum Stichtag 31. 8. 1999 statt. Der Handel mit Textilien wurde bereits im Jahr 1994 eingestellt. Die zum 31. 12. 1994 noch vorhandene Handelsware wurde zu diesem Stichtag mit 1.000 ATS bewertet, zum 31. 12. 1996 zur Gänze wertberichtigt und im August 2002 einer mildtätigen Einrichtung übergeben. Der verlustverursachende Betrieb Textileinzelhandel war demnach zum Stichtag 31. 8. 1999 nicht mehr vorhanden. Dass die Beschwerdeführerin zum Einbringungsstichtag noch in geringem Ausmaß über Handelswaren verfügt hat, ändert daran nichts, weil das Warenlager nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Einzelhandelsgeschäfts gehört, wenn es nicht aus Ladenhütern, beschädigter oder sonst schwer verkäuflicher Ware besteht. Daher waren die mit diesem Betrieb im Zusammenhang stehenden und zum Einbringungsstichtag 31. 8. 1999 noch nicht verrechneten Verluste in der Folge gemäß § 4 Z 1 lit. b UmgrStG nicht abziehbar. Fragen zum Umfang des Betriebs im Rahmen der Bestimmung des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG (wie sie der UFS noch diskutiert hatte) stellen sich daher nicht (VwGH 26. 6. 2014, 2010/15/0140).

Freitag, 29. August 2014 – Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden i. Z. m. dem Vorsteuerabzug

(B. R.) Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist in richtlinienkonformer Auslegung nur zulässig, wenn keine andere (präzisere) Zurechnung möglich ist. Bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung i. d. R. nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Vorsteuerbeträge sind dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) bestehen (BFH 3. 7. 2014, V R 2/10).

Donnerstag, 28. August 2014 – Europaweite Vernetzung der Insolvenzregister

Seit Anfang Juli 2014 können die Insolvenzregister Deutschlands, Estlands, der Niederlande, Rumäniens, Sloweniens, der Tschechischen Republik und Österreichs abgefragt werden. Möglich macht das eine weitere Anwendung des E-Justice-Portals der EU. Die Vernetzung der europäischen Insolvenzregister erleichtert die Suche nach insolventen natürlichen und juristischen Personen in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten insbesondere für Unternehmer, Gläubiger und Investoren ganz erheblich. Die Informationen stehen kostenfrei und ohne weitere Voraussetzungen in der Sprache des Anfragers zur Verfügung. Fachbegriffe der jeweiligen nationalen Insolvenzordnungen werden erklärt. -> Zum Verbund der Insolvenzregister online.

Donnerstag, 28. August 2014 – Nächste Runde im Fall Madoff: Silberstreif am Horizont für die Betrugsopfer?

Neben der Prospekthaftung kann der Geschädigte (hier: im Pyramidenspiel im Betrugsfall Madoff) auch eine rein deliktische Haftung des Prospektkontrollors geltend machen. Der Vorwurf einer Schädigungsabsicht muss mit einem konkreten Sachverhalt nachgewiesen werden, wofür etwa die Kenntnis der Beklagten über das Pyramidenspiel des Managers oder sogar ihre vorsätzliche Beteiligung am Betrugsdelikt in Frage kommt. Ein entsprechendes Sachvorbringen hat der Kläger hier erstattet. Er hat ein konkretes Verhalten, nämlich Kenntnis der Beklagten von einer gesetzlich verbotenen Anlagestrategie des Fonds („Frontrunning“ als Form des Insidergeschäft), behauptet. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aufgrund der weiteren Tatsachenbehauptung, die Beklagte (hier: Bank Austria) habe die Kenntnis der verbotenen Fondsstrategie gegenüber den Anlegern mit dem Vorsatz verschwiegen, sich durch deren Täuschung zu bereichern, kommt als weitere deliktische Anspruchsgrundlage § 874 ABGB (wissentliche Irreführung zum Vertragsabschluss) in Betracht. Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist. § 874 ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat. Der OGH hat die Sache zur neuerlichen Beweisaufnahme und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (OGH 17. 7. 2014, 4 Ob 73/14k).

Donnerstag, 28. August 2014 – Zahl der Eheschließungen im ersten Halbjahr 2014 um 6,5 % gestiegen

Die vorläufige Zahl der Eheschließungen war laut Statistik Austria im ersten Halbjahr 2014 mit insgesamt 17.150 um 6,5 % höher als im gleichen Vorjahreszeitraum (Jänner bis Juni 2013: 16.104). Damit setzte sich der seit 2009 beobachtbare Trend tendenziell steigender Heiratszahlen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 vorläufig weiter fort (2009: +0,7 % bzw. 2010 und 2012: je +5,9 %, unterbrochen durch Rückgänge in den Jahren 2011 (–3,0 %) und 2013 (–6,4 %; Quelle: endgültige Jahresergebnisse). In den letzten 12 Monaten (Juli 2013 bis Juni 2014) war die vorläufige Summe der in Österreich geschlossenen Ehen mit 37.176 allerdings um 0,8 % niedriger als in der vorangegangenen Zwölfmonatsperiode (Juli 2012 bis Juni 2013: 37.463).

Donnerstag, 28. August 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für August 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 9. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 9. 2014.

Mittwoch, 27. August 2014 – Einkünftezurechnung bei Fruchtgenuss

Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtgenussberechtigten als (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG ist die Übertragung der Einkunftsquelle. Wird eine Einkunftsquelle nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet lediglich Einkommensverwendung. Ein Fruchtgenussberechtigter muss, sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden, neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (VwGH 20. 3. 2014, 2011/15/0174).

Mittwoch, 27. August 2014 – Kinderbetreuungsgeld und Assoziationsabkommen EU/Türkei

Eine türkische Asylwerberin, die während des Asylverfahrens in Österreich ein Kind gebar, hat keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie selbst nicht Arbeitnehmerin oder Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, sondern Ehefrau eines türkischen Staatsbürgers war, der in Österreich nach dem GSVG versichert war. Arbeitnehmer im Sinn dieses Beschlusses des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige vom 19. 9. 1980 ist in Österreich aber nur eine Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken nach dem ASVG oder nach einem anderen System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist (OGH 15. 7. 2014, 10 ObS 64/14f).

Mittwoch, 27. August 2014 – Verschleiertes Entgelt und Gehaltsexekution

Zur Eintreibung ihrer Forderungen führt die Klägerin gegen den Verpflichteten Gehaltsexekution. Dieser ist zumindest faktisch im Betrieb der Beklagten als Geschäftsführer mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden tätig. Gegenüber der Klägerin gab die Beklagte an, dass er nur als Hilfskraft tätig sei und seine Leistungen wegen seiner familiären Verbindungen zur wahren Geschäftsführerin erbringe. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass dem Verpflichteten ein angemessenes Nettoeinkommen von 2.000 Euro zustehe und sich daraus zu ihren Gunsten ein pfändbarer Betrag von monatlich 363 Euro ergebe. Diesen klagte sie ein. Erbringt ein Schuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen ein zu geringes Entgelt, so kann der Gläubiger, so der OGH, bei einer Gehaltsexekution vom Arbeitgeber jenen Betrag als pfändbares Einkommen verlangen, der sich aus einem angemessenen Entgelt ergibt (OGH 22. 8. 2014, 9 ObA 73/14x).

Mittwoch, 27. August 2014 – Betriebsstättenstandort mit mehreren abgegrenzten Abteilungen ist kein Betrieb i. S. d. ArbVG

Sind an einem Betriebsstättenstandort einzelne Abteilungen angesiedelt, die mit völlig unterschiedlicher Selbständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet sind und unterschiedliche Aufgabenstellungen verfolgen, dann kann für diesen Standort in seiner Gesamtheit weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden. Ein – sämtliche Bereiche umfassendes – eigenständiges Arbeitsergebnis dieses Standorts konnte somit mangels struktureller Verbindung dieser Bereiche gar nicht erzielt werden. Zudem gab es auch keinen „Standortleiter“, unter dessen Leitung ein einheitlicher Betriebszweck verfolgt wurde. Die Vertretungsbefugnis nach außen (Prokura), die der Regionsleiter für Zweigniederlassungen innehatte, kann die fehlende organisatorische Einheit innerhalb der verschiedenen Bereiche am Standort Klagenfurt weder begründen noch ersetzen. Die am Betriebsstandort K. durchgeführte Betriebsratswahl konnte vom Betriebsinhaber daher erfolgreich angefochten werden (OGH 22. 7. 2014, 9 ObA 51/14m).

Mittwoch, 27. August 2014 – UWG: irreführende Werbung mit Gewährleistungsansprüchen

(B. R.) Der Tatbestand der unwahren Angabe oder des Erweckens des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar im Sinne des (deutschen) UWG, setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher (Konsumenten) der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Eine irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden (BGH 19. 3. 2014, I ZR 185/12).

Dienstag, 26. August 2014 – Schätzung bei Vernichtung der Grundaufzeichnungen

Bei einem Taxiunternehmen erfolgte eine Betriebsprüfung. Die Abrechnung mit den Taxifahrern erfolgte einmal im Monat, wobei sich die Losung aus den Taxameter- bzw. Kilometerständen ergab, die im Auto abgelesen und auf kleinen Zetteln notiert wurden. Weiters wurden den Versicherungen Fahrer gemeldet, die in den Aufzeichnungen nicht aufschienen etc. Damit waren die Erlöse im Schätzungsweg zu ermitteln (VwGH 23. 4. 2014, 2010/13/0016).

Dienstag, 26. August 2014 – Sexualverhalten und Ausschluss vom Blutspenden

Nach Auffassung des Generalanwalts Mengozzi ist eine sexuelle Beziehung zwischen zwei Männern für sich allein kein Verhalten, das einen dauerhaften Ausschluss vom Blutspenden rechtfertigen würde. Das Verhalten ist die Art und Weise, in der sich ein Individuum verhält, d. h. handelt. Dementsprechend kann das sexuelle Verhalten insbesondere durch die sexuellen Gewohnheiten und Praktiken des betreffenden Individuums definiert sein oder, anders ausgedrückt, durch die konkreten Umstände, unter denen sexuelle Beziehungen stattfinden. Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass ein Mann eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Mann hatte oder hat, kein Verhalten im Sinne der Richtlinie 2004/33/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile. Die in Streit stehende französische Regelung betrachtet diese Tatsache eher als unwiderlegbare Vermutung, dass der Betreffende einem hohen Risiko ausgesetzt ist, unabhängig von den Umständen und der Häufigkeit der Beziehungen oder Praktiken. Aufgrund dieser Vermutung ist im Wesentlichen die gesamte maskuline homosexuelle oder bisexuelle Bevölkerung nach französischem Recht vom Blutspenden ausgeschlossen, nur weil diese Männer sexuelle Beziehungen mit einem anderen Mann hatten oder haben. Das von Frankreich gewählte Kriterium ist somit zu weit und allgemein formuliert. Ein solcher Ausschluss kann allerdings im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein, wenn er nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. Die Verhältnismäßigkeit und Kohärenz der französischen Regelung bezweifelt Generalanwalt Mengozzi allerdings (Schlussantrag vom 17. 7. 2014, Rs. C-528/13, Geoffrey Léger). Anmerkung: Zur (vergleichbaren) österreichischen Rechtslage siehe die Verordnungsermächtigung in § 21 Z 1 Blutsicherheitsgesetz i. V. m. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. s VO BGBl. II Nr. 100/1999 i. d. g. F. Weiterhin also a love that dare not speak its name?

Dienstag, 26. August 2014 – Keine steuerfreie Schmutzzulage für Heiltherapeuten

(M. K.) Eine erhebliche Verschmutzung im Sinne einer steuerfreien Schmutzzulage gemäß § 68 EStG kann auch dann vorliegen, wenn zwar die Verschmutzung an sich leicht zu entfernen ist, jedoch erst nach Arbeitsende, und daher der Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitszeit überwiegend einer Verschmutzung ausgesetzt ist. Laut Ansicht des VwGH liegt keine erhebliche Verschmutzung vor, wenn sich Heiltherapeuten und Heilbademeister bei der Arbeit mit Moor, Salben, Cremen etc. verschmutzen (VwGH 26. 5. 2014, 2013/08/0166).

Montag, 25. August 2014 – Abschirmwirkung des Erbschaftssteuerabkommens mit den USA

(BMF) – Das österreichisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern gehört auch nach Auslaufen der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer nach wie vor dem Rechtsbestand an. Art. 7 sieht vor, dass bei den nach Art. 4 in Österreich ansässigen Personen ein Vermögensübergang im Erb- oder Schenkungsweg von der amerikanischen Besteuerung freizustellen ist, wenn es sich bei den Vermögenswerten nicht um US-Immobilienvermögen und US-Betriebsstättenvermögen im Sinne der Art. 5 und 6 handelt. Verlegt daher ein in Monaco ansässiger deutscher Staatsbürger seine Ansässigkeit nach Österreich, sind nach Maßgabe dieses Abkommens die auf einem US-Bankdepot erliegenden Anteile an US-Aktiengesellschaften von der US-Erbschaftsbesteuerung befreit, wenn sie im Fall seines Ablebens auf seine in Deutschland lebenden Erben übergehen (EAS 3349 vom 18. 8. 2014).

Montag, 25. August 2014 – Gesetzliche Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft auch bei abweichender vertraglicher Regelung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesetzliche Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft greift diese auch dann und kann erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Damit soll die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sichergestellt sein (OGH 20. 5. 2014, 5 Ob 212/13g).

Montag, 25. August 2014 – VO (EG) Nr. 883/2004 – Wohnort versus Aufenthaltsort

Der Unterscheidung zwischen dem Wohnort als dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 1 lit. j VO [EG] Nr. 883/2004) und dem Aufenthaltsort als dem Ort des vorübergehenden Aufenthalts (Art. 1 lit. k VO [EG] Nr. 883/2004) kommt bei der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 (insbesondere im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Leistungen bei Krankheit) erhebliche Bedeutung zu. In Art. 11 der VO (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung zur VO [EG] Nr. 883/2004) wird die bisher dazu ergangene Rechtsprechung kodifiziert. Demnach ist der Wohnort als Mittelpunkt der Interessen einer Person in einer Gesamtbewertung einschlägiger Fakten – u. a. Dauer und Kontinuität des Aufenthalts, Art und Merkmale der Tätigkeitsausübung, familiäre Verhältnisse und Bindungen, Wohnsituation – zu ermitteln. Auch der aus den objektiven Gegebenheiten erkennbare Wille der Person ist mitausschlaggebend. In der angeführten Entscheidung wird betont, dass die Dauer des Aufenthalts für sich allein kein konstitutives Kriterium für den Begriff des Wohnorts darstellt. Der vorübergehende Aufenthalt impliziert nicht notwendig eine bloß kurze Dauer des Aufenthalts. Dies gilt insbesondere dann, wenn man den Aspekt des Willens des Versicherten und diesbezüglich berücksichtigt, dass sich der langfristige Aufenthalt im anderen Staat aufgrund des medizinischen Zustands zwangsläufig ergibt. Wenn daher ein irischer Staatsbürger während seines Aufenthalts in Deutschland eine schwere Erkrankung erleidet und aufgrund dieser gezwungen ist, sich jahrelang in Deutschland aufzuhalten, dann kann daraus nicht geschlossen werden, dass damit zwangsläufig der Wohnort nach Deutschland verlagert wurde (EuGH 5. 6. 2014, Rs. C-255/13, I gegen Health Service Executive).

Montag, 25. August 2014 – Liebhaberei: Anforderungen an eine Prognoserechnung

(B. R.) Es ist Sache des Steuerpflichtigen, eine realistische Prognoserechnung vorzulegen und ein positives Gesamtergebnis anhand konkreter Bewirtschaftungsdaten darzustellen. Diese muss die Bewirtschaftungsart und den Plan des Steuerpflichtigen abbilden, wie er in einer der Objektivierbarkeit zugänglichen Weise in der Außenwelt in Erscheinung tritt und tatsächlich verwirklichbar ist (VwGH 23. 11. 2004, 2002/15/0024). Eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, darf deshalb nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein. Ein Zurückbleiben tatsächlicher Einnahmen bzw. das Auftreten höherer als prognostizierter Werbungskosten im Beobachtungszeitraum ist bei der Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten. Die Prognoserechnung hat die ab Beginn der Tätigkeit tatsächlich angefallenen und die in einem überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Einnahmen und Aufwendungen sämtlicher Jahre mit gleicher Bewirtschaftung zu umfassen. Sie muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwartende Fremdfinanzierungskosten genauso berücksichtigen wie typische Risiken einer zeitweiligen Leerstehung oder eines Mietausfalls. Auch künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten haben in einer realitätsnahen Ertragsprognoserechnung ihren unverzichtbaren Platz. Diese werden vor allem vom Alter und Zustand des Objekts abhängen. Bei Neubauobjekten kann erfahrungsgemäß in den ersten zwanzig Jahren ab Erwerb mit maßvollen Instandhaltungen das Auslangen gefunden werden, nicht aber bei Gebrauchtobjekten (BFG 4. 3. 2014, RV/6100396/2012, Revision nicht zulässig).

Freitag, 22. August 2014 – Keine Differenzierung zwischen Schadensvergütung aus

Neuwertversicherung und Zeitwertversicherung bei Einkünften aus VuV
(B. R.) Außerbetriebliche Einkunftsquellen, zu denen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen, teilen sich in eine einkommensteuerbare Fruchtziehung und einen nicht steuerbaren Stamm. Somit sind Ersatzleistungen einer Feuerversicherung für Vermögensschäden (Substanzverluste, etwa für Wertminderung unmittelbar am Bestandobjekt) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht steuerbar. Auch bei einer Feuerversicherung zum Neuwert, bei der die Leistung einer den Zeitwert der zerstörten Wirtschaftsgüter übersteigenden Entschädigung von der Wiederbeschaffung abhängig ist (Reinvestitionsklausel), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neu angeschafften Wirtschaftsgüter nicht um die Schadenersatzleistungen zu kürzen. Eine solche Kürzung würde über die verminderte AfA zu einer indirekten Besteuerung der Ersatzleistungen führen. Eine Differenzierung zwischen einer Entschädigung aus einer Versicherung zum Zeitwert und einer Versicherung zum Neuwert ist somit nicht vorzunehmen (BFG 11. 6. 2014, RV/3100063/2010, Revision zulässig).

Donnerstag, 21. August 2014 – Geschäftsführerhaftung und Betriebsausgaben

Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aufgrund einer Inanspruchnahme als Haftender für Abgabenschulden und Sozialversicherungsbeiträge sind keine nicht abziehbaren Einlagen in die GmbH, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind. Derartige Zahlungen stellen daher Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar, sofern nicht eine private (außersteuerliche) Verhaltenskomponente das Band zur beruflichen Veranlassung durchschneidet. Letzteres trifft im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers jedenfalls auch dann zu, wenn das zur gesetzlichen Haftungsinanspruchnahme führende Fehlverhalten der Gesellschaftersphäre zuzurechnen ist, weil es andernfalls zu einer Ungleichbehandlung von gesetzlichen Haftungen und privaten Haftungsübernahmen käme (VwGH 22. 5. 2014, 2010/15/0211).

Donnerstag, 21. August 2014 – Mithaftung des Bauunternehmers für Folgen eines Verkehrsunfalls

Die Verletzung einer Auflage im behördlichen Bewilligungsbescheid für die Straßenbauarbeiten führte zu einer Fehleinschätzung der Vorrangsituation durch die benachrangte Autolenkerin. Der OGH bejahte die Haftung des Bauunternehmers im Umfang von 50 % für den von ihr bei dem nachfolgenden Unfall erlittenen Schaden. Bei der im Bescheid enthaltenen Auflage handelte es sich um eine Schutznorm, deren Schutzzweck auf die Hintanhaltung der von den Straßenbauarbeiten ausgehenden Gefahren gerichtet war. Der beklagte Bauunternehmer hat diese Schutznorm verletzt, indem seine Leute den „mobilen Baucontainer“ nur 2,5 Meter vor dem Vorrangzeichen abstellten, sodass dieses für einen sich nähernden Fahrzeuglenker zunächst völlig verdeckt war, und den Container außerhalb der Arbeitszeit dort stehen ließen. Der Klägerin ist jedoch vorzuwerfen, dass sie bei Annäherung an die ihr unbekannte Kreuzung der Sichteinschränkung nicht durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit Rechnung trug (OGH 9. 7. 2014, 2 Ob 212/13k).

Donnerstag, 21. August 2014 – Rückerstattete Pflichtbeiträge der Sozialversicherung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

(B. R.) Mit der Zuordnung der Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sollten „bei der steuerlichen Erfassung der Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen“ administrative Erleichterungen geschaffen werden. Zahlt z. B. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurück, weil ein Nebenerwerbslandwirt aufgrund seiner nichtselbständigen Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat, sind die rückgezahlten Pflichtbeiträge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (VwGH 18. 9. 2013, 2009/13/0189). Eine derartige Rückzahlung erfolgt, weil auch von den nichtselbständigen Einkünften Pflichtbeiträge einbehalten wurden. Die ASVG-Pflichtbeiträge sind somit ursächlich für die Beitragsrückzahlung. Ohne nichtselbständige Einkünfte und ASVG-Beitragszahlungen wäre es mangels Überschreitung der Höchstbemessungsgrundlage zu keiner Beitragsrückzahlung gekommen (BFG 18. 2. 2014, RV/6100142/2010, Revision unzulässig).

Mittwoch, 20. August 2014 – Gepfändeter Lohn ist steuerpflichtig

Gepfändete Lohnteile stehen zwar nicht zur freien Verfügung. Ungeachtet dessen gelten sie aber als zugeflossen, da sich insoweit auch die Schulden des Steuerpflichtigen verringern und die Leistungsfähigkeit gesteigert wird (BFG 26. 3. 2014, RV/1100279/2011, Revision unzulässig).

Mittwoch, 20. August 2014 – FMA-Verordnung zu Hypo-Verbindlichkeiten

Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG, BGBl. I Nr. 51/2014), in Kraft getreten am 1. 8. 2014, verpflichtet die FMA, mit Verordnung jene Verbindlichkeiten der HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG zu bezeichnen, die gemäß § 3 HaaSanG erlöschen bzw. gemäß § 4 Abs. 1 HaaSanG gestundet werden. Die Sanierungsmaßnahmen des HaaSanG sind mit Kundmachung der FMA-Verordnung in BGBl. II Nr. 195/2014, ausgegeben am 7. 8. 2014, wirksam geworden.

Mittwoch, 20. August 2014 – Gewährung vorläufigen Unterhalts schließt Richtsatzvorschüsse nicht aus

Zum Verhältnis der Gewährung eines Richtsatzvorschusses nach § 4 Z 2 UVG zum vorläufigen Unterhalt hat der OGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Bewilligung eines vorläufigen Unterhalts gemäß § 382a EO die Gewährung der beantragten Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht jedenfalls ausschließt. Als Konsequenz ergibt sich, dass auch nach Schaffung eines vorläufigen Unterhaltstitels (§ 382a EO) Unterhaltsvorschüsse jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen Richtsatz und vorläufigem Unterhaltstitel nach § 382a EO zustehen. Wie bereits das Rekursgericht erkannt hat, besteht für die vom Erstgericht angeordnete Innehaltung dieses Teils der Vorschussbeträge demnach keine Rechtsgrundlage (OGH 17. 6. 2014).

Mittwoch, 20. August 2014 – Umstellung von UGB auf IFRS: Was gilt es zu beachten?

Eine Umstellung der Konzernrechnungslegung auf IFRS stellt für jedes Unternehmen eine große Herausforderung dar und sollte daher nach Möglichkeit entsprechend frühzeitig geplant werden. Seit einigen Jahren müssen Unternehmen, deren Aktien und/oder Anleihen in der EU an einem geregelten Markt notieren (sog. kapitalmarktorientierte Unternehmen) ihren Konzernabschluss nach den Regeln der IFRS aufstellen. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit geschaffen, freiwillig einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen und sich damit einen UGB-Konzernabschluss zu ersparen. In einem Beitrag in der Septemberausgabe von CFO aktuell geben Mag. Peter Bartos und Mag. Patrick Volkert einen Überblick, welche Regeln bei einer IFRS-Erstanwendung zu beachten sind und wie das Rechnungswesen darauf am besten vorbereitet werden sollte. Lesen Sie mehr dazu in Kürze.

Mittwoch, 20. August 2014 – Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. In einem solchen Fall ist die ärztliche Aufklärungspflicht selbst dann zu bejahen, wenn erheblich nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Es ist dann auch auf die Möglichkeit äußerst seltener, aber gravierender Risiken hinzuweisen. Die Aufklärungsanforderungen dürfen (aber) nicht überspannt werden. Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Es bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht die ärztliche Aufklärung des Klägers vor der Operation, die überdies von zwei Ärzten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vor der Operation erfolgte und dem Kläger somit auch eine längere Überlegungszeit bot, als ausreichend und den operativen Eingriff daher als gerechtfertigt ansah, darf die ärztliche Aufklärungspflicht doch nicht überspannt werden (OGH 25. 6. 2014, 3 Ob 94/14s).

Mittwoch, 20. August 2014 – Dingliches Wohnrecht bewirkt keine (Erschafts-)Steuerbefreiung

Ein von der Erbschaftssteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (BFH 3. 6. 2014, II R 45/12 .

Mittwoch, 20. August 2014 – Keine Unmöglichkeit der Leistung trotz Notwendigkeit der Mitwirkung eines Dritten

Ist die Erbringung einer Leistung von der Zustimmung einer am Vertrag nicht beteiligten Person abhängig, so liegt nur eine für den Versprechenden bestehende subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) vor, die auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts keinen Einfluss hat. In diesem Fall muss sich der Versprechende bemühen, die fehlende Zustimmung zu erlangen (OGH 25. 6. 2014, 3 Ob 72/14f).

Mittwoch, 20. August 2014 – Erteilung häuslichen Unterrichts ist keine Kinderbetreuung

Die Schulstube A ist zwar keine Schule im Rechtssinn. Allerdings orientieren sich die dort verfolgten Lehrziele am österreichischen Rahmenlehrplan. Es wird dort Unterricht erteilt, der jenem an öffentlichen Schulen gleichwertig ist; auch die Öffnungszeiten sind an die üblichen Schul- und Ferienzeiten angelehnt. Letztlich wird in der Einrichtung faktisch häuslicher Unterricht erteilt. Dies aber stellt keine Kinderbetreuung im Sinn von § 34 Abs. 9 EStG dar. Der diesbezüglichen Absicht des Gesetzgebers entspricht es nicht, schulische Betreuung außerhalb der bereits sichergestellten Betreuung an Pflichtschulen zu fördern (BFG 4. 8. 2014, RV/1100442/2010, Revision unzulässig).

Mittwoch, 20. August 2014 – Flughafengesellschaft ist Erfüllungsgehilfin einer Fluglinie

Ein Vertrag (zwischen Fluglinie und Flughafen) hat keine Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten (Fluggast), wenn der Dritte selbst einen deckungsgleichen vertraglichen Anspruch gegen seinen eigenen Vertragspartner (Fluglinie) hat. Die Fluglinie hat dem Fluggast sichere Gangflächen zur Verfügung zu stellen. Überträgt die Fluglinie die Reinigungspflicht auf die Flughafengesellschaft, so wird diese als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie tätig (OGH 26. 6. 2014, 8 Ob 53/14y).

Montag, 18. August 2014 – Baukostenindex für Juli 2014 veröffentlicht

Der Baukostenindex betrug im Juli 2014 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 107,8 Punkte. Damit erhöhte sich der Index im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,1 %. Gegenüber dem Vormonat Juni 2014 blieben die Baukosten für den Wohnhaus- und Siedlungsbau unverändert. Der Baukostenindex für den Straßenbau hielt im Juli 2014 bei 111,2 Indexpunkten (–0,1 % zum Vormonat; +0,9 % zum Vorjahresmonat). Der Baukostenindex für den Brückenbau vermerkte einen Indexstand von 108,3 Punkten, womit der Index gegenüber dem Vormonat um 0,2 % sank und gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,6 % stieg. Im Vorjahresvergleich verteuerten sich im Tiefbau die Materialkosten für die Warenkorbelemente „Deponiekosten“, „biologische Baustoffe“ und „Faserplatten“, wohingegen die Pegelstoffe „Gas“ und „Aluminiumwaren“ Rückgänge verzeichneten. Im Hochbau verringerten sich die Pegelstoffe „Aluminiumwaren“, „bituminöse Dichtungsbahnen“ und „Türen“. Im Vergleich dazu, erhöhten sich die Kosten einzelner Elemente wie z. B. „Schalter“.

Montag, 18. August 2014 – Ausbildung zum „Coach“ am WIFI absetzbar

(G. K.) Ein Lehrer an einer höheren technischen Lehranstalt besucht einen Kurs am WIFI und machte diese Kosten als Werbungskosten geltend. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind Werbungskosten, sofern nicht Aufwendungen für die Lebensführung vorliegen. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist. Um dem im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen, sind einschlägige psychologische Kenntnisse sinnvoll. Es ist damit auch die psychologische Fortbildung bei einem in kaufmännischen oder technischen Fächern unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch. Damit sind die Kosten absetzbar (VwGH 26. 6. 2014, 2011/15/0068).

Montag, 18. August 2014 – Gemeinnützigkeit mittels Betriebs eines denkmalgeschützten Areals

(B. R.) Der Betrieb eines (teilweise) denkmalgeschützten Areals fördert nicht automatisch das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet i. S. d. § 35 Abs. 1 BAO und stellt somit nicht zwingend einen gemeinnützigen Zweck dar. Ein gemeinnütziger Zweck läge nur dann vor, wenn durch den Betrieb des Areals tatsächlich derartige Zwecke, wie etwa Kunst, Kultur oder Denkmalschutz, unmittelbar gefördert würden. Eine solche tatsächliche unmittelbare Förderung müsste nach dem in § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit aus der Rechtsgrundlage (hier: Gesellschaftsvertrag) unmittelbar entnommen werden können Dabei genügt es, wenn die tatsächliche und unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke sich durch Auslegung aus der Gesamtheit der Satzungsbestimmungen ergibt (BFG 14. 4. 2014, RV/5100915/2011, Revision unzulässig; Verweis auf Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988 [22. Lfg.],§ 5 Tz. 363).

Donnerstag, 14. August 2014 – Inflation: Österreich weiterhin Spitzenreiter im Euroraum

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag laut Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, im Juli 2014 bei 0,4 %, gegenüber 0,5 % im Juni. Dies ist die niedrigsten jährliche Inflationsrate seit Oktober 2009. Im Juli 2013 hatte sie 1,6 % betragen. Die jährliche Inflationsrate der Europäischen Union lag im Juli 2014 bei 0,6 %, gegenüber 0,7 % im Juni. Ein Jahr zuvor hatte sie 1,7 % betragen. Im Juli 2014 wurden negative jährliche Raten in Bulgarien (–1,1 %), Griechenland (–0,8 %), Portugal (–0,7 %), Spanien (–0,4 %) und in der Slowakei (–0,2 %) gemessen. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Österreich (+1,7 %), Rumänien (+1,5 %) und Luxembourg (+1,2 %) verzeichnet. Im Vergleich zu Juni 2014 ging die jährliche Inflationsrate in 13 Mitgliedstaaten zurück, blieb in sechs stabil und stieg in acht an. Der stärkste Aufwärtsimpuls für die jährliche Inflation des Euroraums kam von den Teilindizes Restaurants & Cafés (+0,08 %), Mieten (+0,06 %) und Instandhaltung von Fahrzeugen (+0,05 %), während Obst (–0,13 %) sowie Gemüse und Telekommunikation (je –0,11 %) am stärksten senkend wirkten.

Donnerstag, 14. August 2014 – KV-Abschluss Eisenbahnen

Die Gewerkschaft vida berichtet vom Erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zur Änderung des Bahn-Kollektivvertrages mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Löhne um 2,4 % bis 3,8 %, mindestens aber um 55 Euro; Erhöhung der Ist-Löhne um 2,4 % bis 3,8 %, mindestens aber um 55 Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen; Erhöhung der Nebenbezüge um 2,4 %. Der neue Kollektivvertrag gilt rückwirkend ab 1. 7. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Donnerstag, 14. August 2014 – Coaching als Werbungskosten eines Lehrers

(B. R.) – Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt vor, wenn Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Bei Aufwendungen für Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zur privaten Lebensführung nur gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist. Das Berufsbild des Lehrers beinhaltet über die reine Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen, sind einschlägige psychologische Kenntnisse sinnvoll. Es ist damit auch die psychologische Fortbildung bei einem in kaufmännischen bzw. technischen Fächern unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch. Der UFS hat angenommen, dass im Kursprogramm des WIFI „Coaching“ als berufsbezogene Beratung beschrieben werde. Die Ausbildung wende sich unter anderem an Lehrer, denen Werkzeuge für personen- und organisationszentriertes Intervenieren vermittelt werden sollen. Die Ausbildung sei in erster Linie auf eine Arbeit mit Dritten und deren Begleitung zur Erweiterung deren persönlicher Kompetenzen ausgerichtet. Die einzelnen Themen bzw. Problemstellungen und Ziele der Module hätten in überwiegendem Ausmaß Fragestellungen betroffen, die sich mit Zielen, Inhalt, Arten und Ablauf des Coaching-Prozesses beschäftigten. Nur vereinzelt hätten sich auch Themen gefunden, die auf eine Bereicherung der Persönlichkeit des Kursteilnehmers hindeuten hätten können. Somit können im Hinblick darauf, dass es sich ganz überwiegend nicht um Persönlichkeitsentwicklung, sondern um Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten handelte, und bei Lehrern einschlägige psychologische Kenntnisse (auch im Rahmen ihrer eigenen Persönlichkeitsentwicklung) sinnvoll sind, die strittigen Aufwendungen als Werbungskosten eingestuft werden (VwGH 26. 6. 2014, 2011/15/0068).

Mittwoch, 13. August 2014 – Zusammensetzung des kollegialen Vorstands einer gewerkschaftlichen Fachorganisation

Ein kollegialer Vorstand einer gewerkschaftlichen Fachorganisation muss nach dem Verhältniswahlrecht so zusammengesetzt werden, dass insgesamt das Stärkeverhältnis der Wählergruppen so weit wie möglich widergespiegelt wird. Wird die Zusammensetzung des Vorstands in drei Wahlgängen ermittelt, ist das d’Hondt-Wahlverfahren nicht bei jedem einzelnen Wahlgang unabhängig vom Ergebnis der beiden anderen Wahlgängen anzuwenden; vielmehr ist eine Gesamtschau anzustellen. Im Vorstand muss das Stärkeverhältnis der Wählergruppen insgesamt abgebildet werden und nicht bei jedem Wahlgang gesondert (OGH 25. 6. 2014, 3 Ob 2/14m).

Mittwoch, 13. August 2014 – FinStrG-Novelle 2014 im Bundesgesetzblatt

Zwei Änderungen von Abgabengesetzen sind kürzlich im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden: die FinStrG-Novelle 2014 (Einschränkungen der Selbstanzeige: keine wiederholten Selbstanzeigen, sog. Strafzuschläge bei Selbstanzeigen anlässlich einer Betriebsprüfung) in BGBl. I Nr. 65/2014 und die Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes (u. a. Freibetrag von 25.000 kWh pro Jahr für nachhaltige Stromerzeugung) in BGBl. I Nr. 64/2014, jeweils ausgegeben am 11. 8. 2014.

Mittwoch, 13. August 2014 – Vom Wunsch, eine Frau zu sein, und der Aufhebung der Ehe

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nicht immer, wie der folgende Fall zeigt: Das Erstgericht hat die Ehe gemäß § 37 EheG aufgehoben und ausgesprochen, dass das Alleinverschulden daran den Beklagten trifft. Das Rechtsmittelverfahren betrifft allein die Frage des Verschuldens: Die beklagte Partei (damals ein Mann, nun eine Frau) habe es unterlassen, vor der Eheschließung mit der klagenden Partei ihren „intensiven Wunsch, eine Frau zu sein“, sowie das vorhandene „Wissen“, eine Frau in einem männlichen Körper zu sein, zu erörtern. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Aus diesen Feststellungen, so der OGH, konnten die Vorinstanzen durchaus nachvollziehbar den Schluss ziehen, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei eine entsprechende Mitteilungspflicht traf, selbst wenn eine medizinisch gesicherte Diagnose über die Transsexualität nicht vorlag. Dass die heterosexuell orientierte klagende Partei ein Recht hatte, von diesen Umständen (selbst wenn sie nicht gesichert waren) zu erfahren, bewegt sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Schuldvorwurf beruht nicht auf der bloßen „Kenntnis“, sondern muss dahin gehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Im vorliegenden Fall liegt dieses vorwerfbare Verhalten in der Verletzung der Pflicht, die klagende Partei über die für sie bedeutsamen Umstände zu informieren (OGH 21. 5. 2014, 3 Ob 84/14w).

Dienstag, 12. August 2014 – Leitfaden durch die Finanzverwaltung

Das SWK-Spezial Finanz-Wegweiser ist unlängst in 2. Auflage erschienen. Das handliche Kompendium zur Finanzverwaltung bietet eine übersichtliche Darstellung der rechtlichen Eckpunkte der Organisation der Steuer- und Zollverwaltung, der verfahrensrechtlichen Grundsätze, der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten, der internen Organisation und Aufgabenverteilung und Erläuterungen zum Unterstützungsangebot (von der Findok bis zu FinanzOnline). Ein umfangreicher Serviceteil mit detaillierter Auflistung aller Ansprechpersonen, Adressen und Telefonnummern sämtlicher Finanzbehörden (BMF, Finanzämter, Zollämter) sowie des Bundesfinanzgerichts erleichtert die tägliche Arbeit im Kontakt mit der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichtsbarkeit. -> Weitere Informationen und Online-Bestellmöglichkeit.

Dienstag, 12. August 2014 – Neue Regelbedarfssätze 2014/2015

(P. B.) – Der Senat 43 des LGZ Wien hat Ende Juli 2014 seine Berechnungen zum neuen Regelbedarf bekanntgegeben. Die neuen Regelbedarfssätze sind gültig von 1. 7. 2014 bis 30. 6. 2015; in dem Monat, in dem das Kind die neue (höhere) Altersstufe erreicht, ist bereits der für diese geltende Regelbedarfssatz heranzuziehen. Die Regelbedarfssätze 2014/2015 betragen:
•bis 3 Jahre: 197 Euro;
•3 bis 6 Jahre: 253 Euro;
•6 bis 10 Jahre: 326 Euro;
•10 bis 15 Jahre: 372 Euro;
•15 bis 19 Jahre: 439 Euro;
•19 bis 28 Jahre: 550 Euro.

Dienstag, 12. August 2014 – Beliebte Basiswerte von Zertifikaten: Die Aktie von Procter and Gamble

Die Procter and Gamble Corporation mit Sitz in Cincinnati im US-Bundesstaat Ohio ist nach Nestlé der zweitgrößte Konsumgüterkonzern der Welt. Im Geschäftsjahr 2013 erwirtschafteten 121.000 Mitarbeiter einen Umsatz von 84,2 Mrd. US-Dollar, der Gewinn betrug 11,3 Mrd. US-Dollar. Das Unternehmen hat Standorte in 70 Ländern, vertrieben werden die Produkte sogar in mehr als 180 Ländern. Die Aktie von Procter and Gamble ist im Dow Jones gelistet und hatte ihr Allzeithoch am 25. 11. 2013 bei 85,41 US-Dollar. Auf den tiefsten Stand fiel sie am 26. 5. 1970 mit 1,26 US-Dollar. Den größten Tagesgewinn konnte das Papier am 20. 10. 1987 mit einem Plus von 22,19 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 30,24 % am 7. 3. 2000 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 770 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 150 Anlageprodukte und 620 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie von Procter and Gamble ist damit ein beliebter US-amerikanischer Basiswert bei den Zertifikateanlegern (Quelle: Deutscher Derivate Verband – DDV).

Dienstag, 12. August 2014 – Abzugssteuer bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung

Art. 56 AEUV steht einer (hier: tschechischen) Regelung entgegen, nach der Gesellschaften mit Sitz in einem ersten Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer einsetzen, die bei Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und von diesen entsandt werden, die ihren Sitz in einem zweiten Mitgliedstaat haben, aber über eine Zweigniederlassung in dem erstgenannten Staat tätig sind, verpflichtet sind, eine Vorauszahlung auf die von diesen Arbeitnehmern geschuldete Einkommensteuer an der Quelle einzubehalten und an den erstgenannten Staat abzuführen, während diese Verpflichtung für Gesellschaften mit Sitz in dem erstgenannten Staat, die die Dienste von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in diesem Staat in Anspruch nehmen, nicht vorgesehen ist. Die Verpflichtung zum Abzugsteuereinbehalt durch den inländischen Dienstleistungsempfänger ist also nicht unionsrechtskonform, wenn der ausländische Dienstleistungserbringer im Quellenstaat über eine Zweigniederlassung verfügt (EuGH 19. 6. 2014, verb. Rs. C-53/13 und C-80/13, Strojírny Prostejov, a. s. und ACO Industries Tábor s. r. o.).

Dienstag, 12. August 2014 – Grenzen des Gebührenanspruchs von Sachverständigen

Wenn Sachverständige im Zuge der Erstellung ihrer Gutachten Hilfskräfte einsetzen, haben sie Anspruch auf Ersatz der Kosten nur in dem Umfang, wie sie diese nachweislich selbst zu tragen haben, also bloß im Ausmaß des tatsächlich gezahlten Entgelts ohne Risikozuschlag und Gewinnspanne. Weil die Substitution der Eigenleistung nicht zu einer Erhöhung des zu vergütenden Aufwands führen darf, sind wechselweise Besprechungen der Mitarbeiter mit dem Sachverständigen nicht zu honorieren (OLG Graz 10 Bs 418/13s; rechtskräftig).

Dienstag, 12. August 2014 – Vergabe an Unternehmen mit nicht unbedenklicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Wohl besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung, ob nach der Zuschlagsentscheidung die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht. Wenn aber – wie hier – die Auftraggeberin aufgrund einschlägiger Medienberichte noch vor der Zuschlagserteilung auf die heikle wirtschaftliche und finanzielle Situation der zweitmitbeteiligten Partei aufmerksam wird, wäre die erstmitbeteiligte Auftraggeberin verpflichtet gewesen, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Dabei hätte sie sich insbesondere auch damit beschäftigen müssen, warum die Bewertung des KSV ausgesetzt worden war, und hätte zu diesem Zweck durch die Einholung entsprechender Auskünfte des KSV die Ratinghistorie, die der Aussetzung der Bewertung vorangegangen war, näher untersuchen müssen. In diesem Fall wäre der Auftraggeberin das (nunmehr offenbar erst im Nachprüfungsverfahren hervorgekommene) KSV-Rating (in der Höhe von 381 und damit über dem in der Ausschreibung festgelegten Wert von unter 350) vom Oktober 2012, welches das festgelegte Eignungskriterium nicht mehr erfüllte, zur Kenntnis gelangt. Bei der Frage des Vorliegens der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kommt es zunächst alleine auf die Einhaltung des in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriteriums (KSV-Rating von weniger als 350) und nicht auf eine andere Beurteilung wie etwa die Klasse eines Unternehmens an. Der Bescheid des Bundesvergabeamtes wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0033). Anmerkung: Ein europaweit ausgeschriebenes offenes Verfahren betraf einen Teilabschnitt der A 23; Auftraggeber war die ASFINAG. Das Rating des KSV beschreibt die Bonität eines Unternehmens mit einer einzigen Kennzahl, für deren Berechnung über 20 Faktoren unter bestimmten Gewichtungen und in speziellen Kombinationen herangezogen werden. Bei den Kennzahlen von 100 bis 199 besteht kein Risiko, von 200 bis 299 ein sehr geringes Risiko und von 300 bis 399 geringes Risiko.

Dienstag, 12. August 2014 – Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über einen Vorlageantrag trotz fehlender Beschwerde

(A. B.) – Wurde einem Mängelbehebungsauftrag, der die Wiederaufnahmsbescheide betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 betraf, nicht entsprochen und wurde vom Finanzamt – dessen ungeachtet – eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 erlassen (also in der Sache selbst entschieden), obwohl eine Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 nicht eingebracht worden war, entspricht es dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, dass über ihren Vorlageantrag gegen die – rechtswidrig ergangenen – Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 abgesprochen wird, auch wenn sie seinerzeit keine Beschwerde gegen die zusammen mit den Wiederaufnahmsbescheiden erlassenen Sachbescheide eingebracht hat und folglich nicht davon ausgegangen werden konnte, dass eine solche Beschwerde mit der Einbringung eines Vorlageantrags gemäß § 264 Abs. 3 BAO „wiederum als unerledigt“ zu gelten hat. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin stellte sich solcherart als „Beschwerde sui generis“ dar (BFG 23. 5. 2014, RV/3100297/2014, Revision unzulässig; Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 gemäß § 279 Abs. 1 BAO).

Montag, 11. August 2014 – Haftung des Abschlussprüfers für Investitionsentscheidungen Dritter

Der Kläger, der zusammen mit seiner Gattin Genussscheine gekauft hatte, machte gegen die beklagte Abschlussprüferin Schadenersatzansprüche geltend, weil diese den Jahresabschlüssen der Gesellschaft – unzutreffend – uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt habe. Die Abschlussprüferin wendete, gestützt auf ihre Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB), die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche des Klägers ein. Der Verjährungseinwand blieb erfolglos, weil nach Auffassung des OGH die fünfjährige gesetzliche Verjährungsfrist für die Haftung des Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Abschlussprüfer zwingend ist und daher nicht durch dessen Allgemeine Auftragsbedingungen rechtswirksam (vertraglich) verkürzt werden kann (OGH 30. 6. 2014, 5 Ob 208/13v).

Montag, 11. August 2014 – Teilzeitbeschäftigung nach Rückkehr aus der Karenz

Dass eine höhere Position während der Karenz einer Arbeitnehmerin unbefristet mit einer Ersatzkraft besetzt wird, beseitigt nicht das Recht der Arbeitnehmerin, nach der Karenz auf ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Arbeitsplatzes heißt nicht zwangsläufig, dass der frühere Arbeitsplatz weggefallen ist. Es ist einem Arbeitgeber nicht unzumutbar, selbst eine höhere Stelle nur interimistisch zu besetzen. Das Problem, dass sich eine Ersatzkraft über einen Zeitraum von (hier) mehreren Jahren in der Position einer karenzierten Arbeitnehmerin hervorragend bewährt hat, diese nach Rückkehr aus der Karenz aber ihr Recht auf Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen will, hat der Gesetzgeber bewusst zugunsten der karenzierten Arbeitnehmerin entschieden. Es widerspräche dem Zweck des Mutterschutzes, wenn der Dienstgeber den Kündigungsgrund durch unbefristete Nachbesetzung der Stelle herbeiführen könnte (OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 50/14i).

Montag, 11. August 2014 – Forschungsprämie für Softwareentwicklung

(A. B.) – Erweist sich das vom Finanzamt eingeholte Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) – hier für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 – nicht als ausreichend begründet, weil im Wesentlichen nur ausgeführt worden war, dass weder bei den Methoden noch bei der Vorgangsweise konkrete Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten beschrieben worden seien, ohne die beurteilten Methoden und die Vorgangsweise des Antragstellers darzustellen bzw. zu konkretisieren, ist der Antragsteller (spätere Beschwerdeführer) erforderlichenfalls zunächst zur Präzisierung seines Sachverhaltsvorbringens aufzufordern. Sodann ist die FFG zur Ergänzung ihres Gutachtens zu verhalten, und zwar – nach jeweiliger Wahrung des Parteiengehörs – so lange, bis die gutachterliche Stellungnahme der FFG ausreichend schlüssig und nachvollziehbar ist. Ob die Tätigkeit des Antragstellers und Beschwerdeführers erkennbar auf das Ziel gerichtet war, eine wissenschaftliche und/oder technologische Unsicherheit zu klären oder zu beseitigen bzw. eine Fragestellung von allgemeiner Relevanz zu klären (vgl. Anhang I Teil B Z 13 der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 i. Z. m. Softwareentwicklung), stellt sich schließlich im Wesentlichen als eine Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) dar, für die nach der ab dem 1. 1. 2014 geltenden Rechtslage eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts grundsätzlich nicht mehr vorgesehen ist (BFG 24. 3. 2014, RV/3100334/2013, intern; Revision nicht zugelassen).

Freitag, 8. August 2014 – Warnpflichtverletzung des Unternehmers und Prüfpflicht des Bestellers

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OGH, dass ein Unternehmer, der die Warnung des Bestellers unterlässt, nicht nur für den (dadurch verursachten) Schaden verantwortlich ist (§ 1168a Satz 3 ABGB), sondern auch den Anspruch auf das Entgelt verliert. Der Werkunternehmer verliert seinen Entgeltanspruch in der Regel dann, wenn das Werk aufgrund Verletzung der diesen treffenden Warnpflicht nach § 1168a ABGB unbrauchbar wird. Infolge Unbrauchbarkeit des Werks entfällt der Entgeltanspruch somit nach herrschender Auffassung auch dann, wenn dem Besteller ein „weiter gehender“ Schaden nicht entstanden ist. Die in § 1168a Satz 3 ABGB normierte Warnpflicht ist kein Ausfluss der Gewährleistung. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die vom Kläger behauptete und von ihm aus der ÖNORM B 2110 für die „Geltendmachung von Mängeln“ abgeleitete Prüfpflicht des Werkbestellers jedenfalls nicht auf Fälle einer Warnpflichtverletzung anzuwenden ist, erweist sich damit als durchaus vertretbar (OGH 26. 6. 2014, 6 Ob 15/14w).

Freitag, 8. August 2014 – Verschlechternde Versetzung und Diskriminierung

Die Klägerin war als Schichtarbeiterin im Wechselschichtbetrieb bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte verfügt über zwei Produktionswerke. Die Klägerin teilte nach der Geburt ihres Kindes während der Karenz mit, dass sie eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit gemäß § 15p MSchG in Anspruch nehme. Die Parteien schlossen beim Arbeits- und Sozialgericht einen Vergleich, wonach die Klägerin nur mehr in der Vormittagsschicht tätig sein sollte. Als die Klägerin aus der Karenz zurückkehrte, wurde sie von der Beklagten in deren burgenländisches Werk versetzt, wobei der Betriebsrat sich weder für noch gegen die Versetzung der Klägerin aussprach. Infolge der Versetzung muss die Klägerin, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, nunmehr deutlich längere Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder erhöhte Kosten bei Gebrauch eines Pkw in Kauf nehmen. Die Versetzung war als verschlechternd anzusehen, sodass sie zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte, die aber hier nicht vorlag. Die Beklagte hat den Betriebsrat auch nicht auf Zustimmung zur Versetzung geklagt. Die Versetzung stellt eine mittelbare Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Z 6 GlBG dar. Die Beklagte kann den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass ihre Arbeitsorganisation mittelbar diskriminierend sei, weil sie besonders Frauen benachteilige, betriebliche Erfordernisse nicht entgegenhalten, weil sie ein ihr dafür offenstehendes Verfahren auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten gemäß § 15k Abs. 3 i. V. m. § 15p MSchG gar nicht angestrengt hat (OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f).

Freitag, 8. August 2014 – Keine Amtshaftung des Bundes für einen Flugprüfer

Der Prüfer für die praktische Prüfung zum Berufspiloten übt eine (nichtamtliche) Sachverständigentätigkeit in einem behördlichen Verfahren aus. Er hat zwar ein Gutachten über die fachliche Eignung des Bewerbers zu erstellen, ihm sind aber keine behördlichen Befugnisse übertragen. Sein Gutachten führt zu keinen unmittelbaren Rechtswirkungen. Das Gutachten ist der Behörde vorzulegen, die auf der Grundlage dieses Beweismittels eigenständig zu beurteilen hat, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers als gegeben erachtet wird oder nicht. Der Prüfer hat in diesem Rahmen keine gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsmöglichkeit. Er trifft bei der Erteilung der Berufspilotenlizenz weder Entscheidungen, die die Rechtsstellung des Bewerbers unmittelbar verändern, noch ist er mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet. Mangels hoheitlicher Aufgaben ist er nicht Organ des Bundes (OGH 17. 6. 2014, 1 Ob 79/14w).

Freitag, 8. August 2014 – Doppelte Haushaltsführung bei Begründung eines vom Erwerbsort entfernten Familienwohnsitzes

(B. R.) In Bezug auf die Werbungskosteneigenschaft einer doppelten Haushaltsführung liegt Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr auch vor, wenn eines der beiden von Rz. 342 LStR kumulativ geforderten Kriterien (Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt; Fahrzeit beträgt mehr als eine Stunde) um 50% überschritten wird. Dauert die Fahrt vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstelle und zurück somit mehr als drei Stunden, ist die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar. Trägt die Steuerpflichtige die Kosten für den bei Gründung eines entfernten Familienwohnsitzes berufsbedingt beibehaltenen Zweitwohnsitz, ist es ohne Belang, wer welche Kosten des gemeinsamen Familienwohnsitzes trägt (BFG 23. 5. 2014, RV/1100343/2011, Revision unzulässig).

Donnerstag, 7. August 2014 – Entgelt für Restschuldbestätigung und Kontoschließungsentgelt bei Rahmenkredit bei Verbrauchern unzulässig

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Bank Verbrauchern gegenüber ohne Differenzierung nach verschiedenen nach dem Verbraucherkreditgesetz maßgeblichen Umständen weder ein Entgelt für die Ausstellung einer Restschuldbestätigung noch ein Kontoschließungsentgelt bei Rahmenkredit vorsehen (OGH 25. 6. 2014, 3 Ob 57/14z).

Donnerstag, 7. August 2014 – Vertrag zwischen Patienten und Zahntechniker über die Herstellung eines Zahnersatzes ist gültig

Zwar darf das Abdrucknehmen und Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund ohne Anordnung und ständige Aufsicht eines Zahnarztes vom Zahntechniker nicht ausgeübt werden. Zulässig ist aber der Abschluss eines Werkvertrags zwischen dem Patienten und dem Zahntechniker über die Herstellung des Zahnersatzes (OGH 25. 6. 2014, 3 Ob 55/14f).

Donnerstag, 7. August 2014 – Umfang des abziehbaren Fahrzeugaufwands für den Ferrari eines Tierarztes

(B. R.) Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (BFH 29. 4. 2014, VIII R 20/12). Anmerkung: Aufgrund der im österreichischen Einkommensteuerrecht geltenden „Luxustangente“ bei PKWs (vgl § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 bzw. die PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004) ist das BFH-Urteil hier nur bedingt verwertbar. Allgemeingültigkeit hat aber jedenfalls die Frage, inwieweit das Moment der „Unangemessenheit“ bei Betriebsausgaben relevant ist.

Donnerstag, 7. August 2014 – Aufwendungen für ein Drehleier- und Dudelsackseminar einer Musikschullehrerin für Zither und Blockflöte

(B. R.) Besucht eine ausgebildete Musikschullehrerin für Zither und Blockflöte ein Dudelsack- und Drehleierseminar, um die Fähigkeit zu erlernen, auf einem zusätzlichen Instrument zu musizieren, und ermöglicht ihr die Korrepetition mit der Drehleier, die als Begleitinstrument wird von ihr tatsächlich eingesetzt wird, die Gestaltung eines abwechslungsreichen und motivierenden Unterrichts, ist die Bildungsmaßnahme zweifelsfrei beruflich veranlasst. Dem steht nicht entgegen, dass das Seminar auch von Personen besucht werden kann, die, beruflich außerhalb der Musikbranche tätig, nur private Motive an der Teilnahme haben. Auch ein Musikstudium kann privat oder beruflich motiviert absolviert werden. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen der Bildungsmaßnahme ist die effektive Verwertung der Erkenntnisse und erworbenen Fähigkeiten entscheidend, die im streitgegenständlichen Fall eben beruflich erfolgte (BFG 21. 7. 2014, RV/3100143/2013, Revision unzulässig).

Mittwoch, 6. August 2014 – Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen

(B. R.) Ein Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (BGH 18. 6. 2014, I ZR 242/12).

Dienstag, 5. August 2014 – Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses

Eine werbende Gesellschaft kann sich nicht durch Berufung auf mangelnde finanzielle Mittel von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses befreien, weil die Erstellung der Bilanz gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht. Wenn eine Gesellschaft nicht einmal die für die Erstellung eines Jahresabschlusses erforderlichen Mittel aufbringen kann, besteht sogar ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (OGH 10. 4. 2014, 6 Ob 54/14f).

Dienstag, 5. August 2014 – Sperrverfügungen gegen Access-Provider

Access-Providern kann untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln, auf der Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden. Das gilt aber nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde. Bestimmte technische Maßnahmen kann das Gericht nicht anordnen; die Auswahl obliegt dem Provider. Bleibt der Provider untätig oder reicht die von ihm gesetzte Maßnahme nicht aus, um Zugriffe zu verhindern, kann gegen ihn in einem Exekutionsverfahren eine Beugestrafe verhängt werden. Hier kann er sich aber durch den Nachweis entlasten, dass er ohnehin alles ihm Zumutbare getan hat. Bevor darüber entschieden ist, darf die Beugestrafe nicht durchgesetzt werden. Die Exekution ist daher aufzuschieben (OGH 24. 6. 2014, 4 Ob 71/14s, im Gefolge von EuGH 27. 3. 2014, Rs. C-314/12, UPC Telekabel).

Dienstag, 5. August 2014 – Zahnbehandlung durch Privatarzt kein abzugeltender Sonderbedarf

(M. N.) Ein einziger Versuch, die zweifellos wichtige, aber keinesfalls lebensbedrohliche Untersuchung und allfällige Zahnbehandlung von einem Kassenarzt vornehmen zu lassen, reicht nicht aus, um eine Ersatzpflicht des geldunterhaltspflichtigen Vaters für den durch die Beiziehung eines Privatarztes verursachten Sonderbedarf zu begründen. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Abgeltung von Sonderbedarf hätten zunächst die nicht dringliche Untersuchung und Behandlung durch andere Kassenärzte versucht werden müssen (OGH 21. 5. 2014, 3 Ob 78/14p).

Dienstag, 5. August 2014 – Voraussichtliche Werte für 2015

(M. K.) Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung liegen vor (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Die Aufwertungszahl für 2015 beträgt 1,027. Die Höchstbeitragsgrundlagen ab 1. 1. 2015 betragen für laufende Bezüge täglich 155 Euro, monatlich 4.650 Euro, für Sonderzahlungen jährlich 9.300 Euro, für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen monatlich 5.425 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenzen sind ab 1. 1. 2015 bei täglich 31,17 Euro, monatlich 405,98 Euro; der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe beträgt monatlich 608,97 Euro. Die Grenzbeträge für den Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für den Wegfall bzw. die Reduktion der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen für das Jahr 2015 betragen voraussichtlich bis 1.280 Euro: 0 %(Verrechnungsgruppe N 25a), über 1.280 bis 1.396 Euro: 1 % (N 25b), über 1.396 bis 1.571 Euro: 2 % (N 25c), über 1.571 Euro: 3 %. Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2015 beträgt 118 Euro. Das Service-Entgelt für die E-Card (abzuziehen im November 2015 für das Kalenderjahr 2016) wird auf 10,85 angehoben. Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag für überlassene Arbeiter beträgt ab 1. 1. 2015 0,60 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Dienstag, 5. August 2014 – Gepfändeter Lohn ist steuerpflichtig

Es ist zwar richtig, dass gepfändete Lohnteile nicht zur freien Verfügung stehen. Ungeachtet dessen gelten sie aber als zugeflossen, da sich insoweit auch die Schulden des Steuerpflichtigen verringern und die Leistungsfähigkeit gesteigert wird (Verweis auf VwGH 30. 5. 1989, 86/14/0062) (BFG 26. 3. 2014, RV/1100279/2011, Revision unzulässig).

Dienstag, 5. August 2014 – Verständigungsprotokoll zum DBA China

Mit Erlass vom 1. 8. 2014, BMF-010221/0433-VI/8/2014, BMF-AV Nr. 118/2014, hält das BMF fest: Im Sinne des Art. 11 Abs. 3 [DBA China]gilt als vereinbart, dass Zinsen, die aufgrund politischer oder verwaltungsbehördlicher Einschränkungen bei der direkten Kreditvergabe durch die Regierung oder Institution mittelbar an die Regierung oder an eine in Art. 11 Abs. 3 genannte Institution gezahlt werden, als Zinsen gelten, die von den Vorteilen dieses Absatzes erfasst sind, sofern die Regierung oder Institution der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist. Die obige Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung [16. 6. 2014] in Kraft und findet auf alle offenen und künftigen Fälle Anwendung.

Dienstag, 5. August 2014 – Preisgeld einer hauptberuflichen Sängerin aus einer Karaoke-Fernseh-Show

(B. R.) Erzielt eine hauptberuflich tätige (selbständige) Musikerin Preisgeld im Rahmen einer im Fernsehen übertragenen Musiksendung, die von einem bekannten Künstler der Musikbranche (Sänger) moderiert wird, bei der Lieder dargeboten werden, wobei die Kandidaten fehlende Teile von Liedtexten ergänzen müssen, so weist eine solche auf Liedtexte ausgerichtete Tätigkeit einen unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit auf. Zudem ist der Fernsehauftritt mit einem populären Sänger als Moderator den betrieblichen Zwecken als selbständige Sängerin unzweifelhaft förderlich. Es kann daher der Zusammenhang der Tätigkeit und des erzielten Preisgeldes mit den betrieblichen Einkünften der Sängerin nicht verneint werden (VwGH 26. 6. 2014, 2010/15/0186).

Montag, 4. August 2014 – Steuertermine im September

Am 15. September 2014 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juli 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2014;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juli 2014;
•Werbeabgabe für den Monat Juli 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juli 2014;
•Lohnsteuer für den Monat August 2014;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat August 2014;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat August 2014;
•Kommunalsteuer für den Monat August 2014.

Montag, 4. August 2014 – Duale Ausbildung als zahnärztliche Assistentin erst mit Prüfung beendet

Nach dem Kollektivvertrag für Zahnarzt-Angestellte ist die duale Ausbildung als zahnärztliche Assistentin erst dann abgeschlossen, wenn die zahnärztliche Assistentin in Ausbildung nicht nur die dreijährige praktische Ausbildung, sondern auch die theoretische Ausbildung in einem Fachkurs mit anschließender positiver Prüfung abgeschlossen hat (OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 48/14w).

Freitag, 1. August 2014 – Erfassung von Grundstücksveräußerungen in FinanzOnline

(BMF) Im Fall der Veräußerung eines Grundstücks, das sowohl betrieblich als auch privat genutzt wurde, ist in FinanzOnline immer das Kästchen Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzukreuzen, da nicht zwei Einkunftsarten gewählt werden können. Da die Entrichtung der ImmoESt in Bezug auf den betrieblich genutzten Grundstücksteil keine Abgeltungswirkung entfaltet, erfolgt die Richtigstellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Erfassung des Veräußerungsvorgangs im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart bzw. im Rahmen des § 30 EStG 1988.