SteuerNews Archiv Juli 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Donnerstag, 31. Juli 2014 – Entscheidungsstrategien in integralen, lebenszyklusorientierten Planungsprozessen im Hochbau

Die Änderungen der Anforderungen an die Planung bzw. den Planungsprozess an sich, vor allem aufgrund der Thematik der Nachhaltigkeit und der „gesamtheitlichen Betrachtung“ des Produkts „Bau“ hinsichtlich des Lebenszyklus, bringen mit sich, dass in Zukunft neue Methoden wie die integrale Planung eingesetzt werden müssen. Aber nicht nur das: Auch die darauf aufbauenden Entscheidungsprozesse müssen viel systematisierter und standardisierter ablaufen als bisher. In der Juli-Ausgabe der Zeitschrift „bau aktuell“ zeigen Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Arnold Tautschnig und Dipl.-Ing. Florian Colutto in einem Aufsatz mögliche Entscheidungsstrategien in Planungsprozessen auf.

Donnerstag, 31. Juli 2014 – Geld ist Hauptanreiz für Jobwechsel in Österreich

(OTS) – Der offensichtlichste Anreiz für einen Jobwechsel ist in Österreich auch der bedeutendste: 62 % aller österreichischen Berufstätigen würden den Job wechseln, wenn sie anderswo mehr Geld erhielten. Zu diesem Schluss kommt der Randstad Workmonitor für das 2. Quartal 2014 bei der Befragung von 800 österreichischen Dienstnehmern. Die Verbesserung der eigenen Karrierechancen (56 %) spielt beim Gedanken an einen Jobwechsel dabei zusätzlich ebenso eine Rolle wie das Bestreben danach, einen Job zu finden, der besser zum eigenen Ausbildungsprofil passt (47 %). Allerdings sind 77 % der Befragten der Ansicht, dass Letzteres im derzeitigen Job bereits der Fall ist. Dabei liegt Österreich mit dem Anteil „materialistisch veranlagter“ Arbeitnehmern im internationalen Vergleich noch auf den Schlussrängen und unter dem weltweiten Durchschnitt von 75 %. Spitzenreiter ist hierbei Mexiko: 93 % der Befragten würden den Job für eine höhere Bezahlung wechseln. In Indien sind hingegen Karrierechancen (91 %) und passendes Ausbildungsprofil (88 %) wichtiger.

Donnerstag, 31. Juli 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Juli 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 11. 8. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 18. 8. 2014.

Donnerstag, 31. Juli 2014 – Novellierung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Die im Nationalrat am 8. 7. 2014 beschlossene Novellierung des Elektrizitätsabgabegesetzes hat zwei Zielrichtungen: Einerseits soll der Befreiungskatalog erweitert werden, sodass der Eigenverbrauch von selbst erzeugter elektrischer Energie aus erneuerbaren Primärenergiequellen bis zu 25.000 kWh/Jahr befreit wird; andererseits wird eine Bagatellregelung eingeführt, die zu einer Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Energieerzeuger und auf Seiten der Finanzverwaltung führen soll. Die bisherige Freigrenze in Höhe von 5.000 kWh/Jahr für selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie, auch wenn sie aus nicht erneuerbaren Primärenergiequellen stammt, bleibt unverändert. Daneben wurden Zitate von Fremdgesetzen an deren aktuelle Rechtslage angepasst. Mit Erlass vom 25. 7. 2014, BMF-010220/0107-VI/9/2014, fasst das BMF die Voraussetzungen für die Freigrenze, den Freibetrag, die Geltendmachung der Befreiung und die Bagatellgrenzen zusammen. Volltext in der Findok.

Mittwoch, 30. Juli 2014 – Keine Zusammenveranlagung außerhalb der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für das Jahr 2000 konnten nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Auch aus § 2 Abs. 8 dEStG, der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1. 8. 2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind (BFH 26. 6. 2014, III R 14/05).

Mittwoch, 30. Juli 2014 – Tätigkeitsverbot aufgrund strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität eines Minderjährigen

Ein Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses zum Nachteil des – im Tatzeitraum acht- bis zehnjährigen – Sohnes einer Bekannten zu einer (zum Teil bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und sprach zudem ein Tätigkeitsverbot im „Bereich Pädagogik“ für die Dauer von fünf Jahren aus. Letzteres begründete es damit, dass der Angeklagte eine Ausbildung als Pädagoge abgeschlossen habe und in einem Kindergarten tätig sei, weshalb die Gefahr bestehe, dass er „die Möglichkeit hat, weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person zu begehen, wenn er weiterhin mit Minderjährigen bzw. Unmündigen arbeitet“. Gesetzliche Voraussetzung für ein eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließt, betreffendes Tätigkeitsverbot nach § 220b StGB ist unter anderem die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte sonst eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Die bloße Möglichkeit neuerlicher einschlägiger Delinquenz reicht hingegen nicht aus. Zudem hatte das Schöffengericht den Ausspruch insofern auch zu weit gefasst, als die vom genannten „Bereich Pädagogik“ mit erfasste Erwachsenenpädagogik nicht Gegenstand eines Tätigkeitsverbot sein kann (OGH 27. 5. 2014, 15 Os 43/14h).

Mittwoch, 30. Juli 2014 – Wirtschaftliches Eigentum an einer in eine Stiftung eingebrachten Liegenschaft

(B. R.) Hinsichtlich einer vom Stifter in eine Stiftung eingebrachten Eigentumswohnung bewirkt das vorbehaltene Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Stifter verblieben wäre. Mit diesen (nur obligatorisch vereinbarten) Verboten ist zwar eine Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers verbunden, dem Stifter wird aber auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können. Auch eine Kombination eines Belastungs- und Veräußerungsverbots mit einem (mit entsprechenden Erhaltungsverpflichtungen verbundenen) Fruchtgenussrecht (vgl. §§ 509 ff. ABGB) vermag für sich noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an Liegenschaften zu begründen, wobei bloß auf die Lebensdauer des unmittelbar Berechtigten abgestellte Rechte in Anbetracht der Nutzungsdauer von Liegenschaften auch noch nicht für ein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum sprechen. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt (VwGH 25. 6. 2014, 2010/13/0105).

Dienstag, 29. Juli 2014 – Fahrtkosten für Besuche der pflegebedürftigen, altersdementen Mutter keine außergewöhnliche Belastung

(B. R.) Eine Belastung ist damit nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Typische Aufwendungen der Lebensführung sind daher aus dem Anwendungsbereich des § 34 EStG 1988 ausgeschlossen. Besteht die Betreuung eines Elternteiles somit nicht in einer typischen Krankenbetreuung, sondern darin, mit ihm spazieren und gemeinsam auswärts Essen zu gehen, ihn bei Arztbesuchen und Friedhofsbesuchen zu begleiten und für ihn Behördengänge zu erledigen, sind diese Hilfeleistungen zwischen Vater/Mutter und Sohn nichts Ungewöhnliches. Einer Vielzahl von Abgabepflichtigen erwachsen dadurch Fahrtkosten, dass sie sich um nächste Angehörige kümmern, sie besuchen und mit ihnen ausgehen. Dies gilt auch dann, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden, zumal es jedenfalls nicht außergewöhnlich ist, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestünde darin, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zweck der Heilung bzw. der Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten zu zählen sind (BFG 27. 5. 2014, RV/1100309/2014, Revision unzulässig).

Montag, 28. Juli 2014 – Pflegegeldanspruch für  Österreicherin mit inländischem Aufenthalt auch ohne österreichische „Grundleistung“

Obwohl Österreich nach Unionsrecht gar nicht zuständig ist, bejaht der OGH den Anspruch auf Pflegegeld, weil die Pflegebedürftige alle Anspruchsvoraussetzungen nach rein nationalem Recht erfüllt. Nach der Judikatur des EuGH sind die Koordinierungsbestimmungen für Familienleistungen dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, allein nach seinem nationalem Recht einem Wanderarbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren: Der Pflegegeldanspruch richtet sich seit 1. 1. 2012 ausschließlich nach dem BPGG und besteht seither (auch ohne Grundleistung) für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Da die Klägerin diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, steht ihrem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, dass nach Unionsrecht Belgien der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat ist. Die Antikumulierungsnorm des § 7 BPGG (wonach Geldleistungen, die wegen Pflegbedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Bundespflegegeld anzurechnen sind) erfasst nur tatsächlich bezogene Leistungen. Ein erst zu realisierender Anspruch rechtfertigt noch keine Anrechnung (OGH 17. 6. 2014, 10 ObS 2/14p).

Montag, 28. Juli 2014 – Normverbrauchsabgabe für Reisemobile

Bei der Festlegung der Höhe der Normverbrauchsabgabe für Reisemobile (Wohnmobile) ist es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen. Um eine bundeseinheitliche Auslegung von § 5 und von § 6 NoVAG 1991 zu erreichen, wird Folgendes festgestellt: Gemäß Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG über Fahrzeuggenehmigungen sind unter der Position 39 Wohnmobile von der Angabe der CO2-Emissionen bzw. des Kraftstoffverbrauchs ausgenommen. Aus diesem Grund sind in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen vielfach keine Verbrauchsangaben enthalten. Im Erlass vom 25. 7. 2014, BMF-010220/0119-VI/9/2014, erläutert das BMF, welche Ausstattung und welches Zubehör seiner Auffassung nach in die NoVA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Freitag, 25. Juli 2014 – Überstundenentgelt bei nicht verbrauchtem Zeitguthaben

Haben Dienstgeber und Dienstnehmer den Abbau von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart und ist der Abbau eines Zeitguthabens infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Anspruch auf Überstundenentgelt spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig und löst den Lauf einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist aus. Da nach dem anwendbaren Kollektivvertrag alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme des reinen Lohnanspruchs, bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen und Ansprüche auf den vertraglichen Lohn verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, war der Klageanspruch jedenfalls verfallen (OGH 27. 5. 2014, 9 ObA 44/14g).

Freitag, 25. Juli 2014 – Art. 14 DBA Liechtenstein ist verfassungskonform!

Der VfGH hat die diesbezüglichen Bedenken des VwGH verworfen: Eine Regelung wie Art. 14 DBA Liechtenstein (Anmerkung: Das DBA Lichtenstein sieht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Art. 14 die Befreiungsmethode vor, wogegen in Art 23 Abs. 1 und 2 conv. cit. für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode normiert ist) ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie keinem internationalen Standard, wie z. B. dem OECD-Musterabkommen, entspricht. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz nicht, wenn er mit der Zielsetzung, Einkünfteverlagerungen vorzubeugen, für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode verankert und für nicht vergleichbare selbständige Einkünfte weiterhin die Befreiungsmethode vorsieht (VfGH 23. 6. 2014, SV 2/2013).

Freitag, 25. Juli 2014 – Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Unionsrecht

Die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind (innerstaatlich) Abgaben im Sinne des F-VG. Hierauf kommt es aber nicht an. Der Umstand, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, bedeutet nämlich nicht, dass sie nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fallen kann. Da (u. a.) mit diesen Beiträgen die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aufgebracht werden, vom Ausgleichsfonds der Aufwand für die nach dem FLAG vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen getragen wird und es sich hierbei jedenfalls um Rechtsvorschriften über einen Zweig der sozialen Sicherheit i. S. d. Art. 4 Abs. 1 der VO handelt, wird diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet. Die genannte VO ist daher auf diese Abgabe anwendbar. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Da die Beschwerdeführerin sowohl in Deutschland als auch in Österreich eine selbständige Tätigkeit ausübt und in Deutschland wohnt, unterliegt sie nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach österreichischen Rechtsvorschriften (hier nach § 44 FLAG) erweist sich sohin als rechtswidrig (VwGH 24. 4. 2014, 2011/15/0033).

Donnerstag, 24. Juli 2014 – Entgeltlichkeit einer Anteilsübertragung

(B. R.) Für die Entgeltlichkeit einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss der Erwerber z war grundsätzlich eine Gegenleistung erbringen, eine Veräußerung kann jedoch auch vorliegen, wenn ein Entgelt nicht oder lediglich in symbolischer Höhe von zB 1 € vereinbart und geleistet wird, weil der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist. (BFH 8. 4. 2014, IX R 4/13).

Mittwoch, 23. Juli 2014 – Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Mit Beschluss vom 5. 6. 2014, XI R 31/09, hat der BFH dem EuGH mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt: Mit der ersten Frage soll geklärt werden, ob bei gemischt genutzten Gebäuden die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes betreffen, zunächst den Ausgangsumsätzen zugeordnet werden müssen und lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach einem Flächen- oder Umsatzschlüssel aufzuteilen sind. Weiter ist zu klären, ob dies entsprechend für Vorsteuern auf laufende Kosten gilt. Mit der zweiten Frage möchte der BFH wissen, ob eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse unionsrechtlich auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger die Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes zulässigerweise nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt hat und Deutschland mit § 15 Abs. 4 Satz 3 dUStG nachträglich einen anderen vorrangigen Aufteilungsschlüssel vorschreibt. Bejahendenfalls möchte der BFH mit der dritten Frage wissen, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Vorsteuerberichtigung zulasten eines Steuerpflichtigen entgegenstehen.

Mittwoch, 23. Juli 2014 – Selbstkontrahieren bei Einmann-GmbH

(B. R.) Die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes, die sich aus dem Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, haben zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Dass das Selbstkontrahieren bei der Einmann-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer zivilrechtlich gemäß § 18 Abs. 5 GmbHG nur bei Einhaltung bestimmter Vorschriften wirksam ist, steht der steuerlichen Beachtlichkeit gemäß § 23 Abs. 3 BAO nicht entgegen. Demnach sind auch nichtige Rechtsgeschäfte der Erhebung der Abgaben soweit und solange zu Grunde zu legen, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen (VwGH 22. 5. 2014, 2011/15/0003).

Dienstag, 22. Juli 2014 – Tätigkeitsbericht des VwGH für 2013

Die Vollversammlung des VwGH hat in ihrer Sitzung vom 24. 6. 2014 den Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 2013 beschlossen. Der Bericht kann auf der Internetseite des genannten Höchstgerichts aufgerufen werden.

Dienstag, 22. Juli 2014 – Keine Kündigung bei (nicht bewiesenem) Vorwurf einer sexuellen Belästigung

Die wissentliche wahrheitswidrige Behauptung, von einem Vorgesetzten sexuell belästigt worden zu sein, verwirklicht den Kündigungsgrund der Beeinträchtigung des Ansehens des Arbeitgebers. Im Anlassfall konnte allerdings die Richtigkeit der Behauptung, sexuell belästigt worden zu sein, nicht geklärt werden. Grundsätzlich hat die Beklagte als Arbeitgeberin zu beweisen, dass die Klägerin wissentlich unwahre Anschuldigungen erhoben hat. Die Rechtsentwicklung der letzten Jahre ist von der klaren Tendenz getragen, sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis zu bekämpfen und den Opfern die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. Dementsprechend dürfen betroffene Personen keine Nachteile dadurch erleiden, dass sie eine sexuelle Belästigung geduldet, zurückgewiesen oder zur Anzeige gebracht haben. Dementsprechend trifft die Beweislast dafür, dass die Klägerin gegen ihren Vorgesetzten wissentlich einen unwahren Vorwurf erhoben hat, die beklagte Arbeitgeberin. Dieser Beweis ist ihr allerdings nach den bisher vorliegenden Feststellungen nicht gelungen (OGH 26. 5. 2014, 8 ObA 55/13s).

Dienstag, 22. Juli 2014 – Studie: Jeder zweite CFO will das Controlling verbessern

Im Großteil der Finanz- und Rechnungswesenabteilungen stehen Veränderungen an: 87 % der österreichischen CFOs planen Umstrukturierungen. Dabei rechnen die befragten Manager aus der Erfahrung früherer Umorganisationen vor allem mit großen Herausforderungen bei der Abstimmung mit der Geschäftsleitung und anderen Abteilungen. Für die Studie befragte der spezialisierte Personaldienstleister Robert Half 100 CFOs in Österreich. In den meisten Unternehmen liegt die letzte Umstrukturierung im Finanz- und Rechnungswesen zwischen einem und drei Jahren zurück (34 % der befragten CFOs). In jedem dritten Unternehmen (31 %) wurde vor drei bis fünf Jahren das letzte Mal reorganisiert, bei 12 % in den letzten 12 Monaten. Auf die Frage, welchen Teilbereich im Finanz- und Rechnungswesen Finanzmanager reorganisieren wollen, nannte mit deutlicher Mehrheit fast die Hälfte der Befragten (46 %) das Controlling. In etwa jedem vierten Unternehmen würden die befragten CFOs die Treasury-Abteilung (26 %), die Buchhaltung (25 %) und die Gehaltsabrechnung (24 %) neu ordnen. Die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung (17 %) sowie das Kreditmanagement (12 %) unterliegen dem geringsten Veränderungsdruck. Bei Umstrukturierungen halten es 53 % der befragten CFOs für besonders schwierig, die Veränderungen mit der Geschäftsleitung und anderen Abteilungen abzustimmen. Auf Platz 2 der größten möglichen Stolperfallen bei einer Reorganisation platzierten die Befragten (41 %) das Abstecken einer klaren Erwartungshaltung der betroffenen Teammitglieder. Delikat finden es zudem 28 % der CFOs, wenn sie einzelnen Mitarbeitern Verantwortung wieder wegnehmen müssen. Sorgen um Entlassungsgespräche machen sich hingegen nur 2 % der Finanzchefs.

Montag, 21. Juli 2014 – Mitverschulden des Arbeitnehmers seiner unberechtigten Entlassung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung trifft den unberechtigt entlassenen Arbeitnehmer ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn er dem Arbeitgeber einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund – hier die Krankheit – für ein an sich pflichtwidriges Verhalten, nämlich das Fernbleiben vom Dienst, schuldhaft nicht bekannt gibt und der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrunds die Entlassung nicht ausgesprochen hätte. Mit der Annahme eines Mitverschuldens von 50 % hat das Berufungsgericht seinen Ermessensspielraum im Einzelfall nicht überschritten (OGH 27. 5. 2014, 9 ObA 39/14x).

Montag, 21. Juli 2014 – Überstundenentgelt bei nicht verbrauchtem Zeitguthaben

Haben Dienstgeber und Dienstnehmer den Abbau von Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart und ist der Abbau eines Zeitguthabens infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Anspruch auf Überstundenentgelt spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig und löst den Lauf einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist aus (OGH 27. 5. 2014, 9 ObA 44/14g).

Freitag, 18. Juli 2014 – Vergleichbarkeit einer britischen Limited mit einer österreichischen GmbH

(B. R.) – Die „Private Limited Company by Shares“ („Ltd.“) ist eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung aus dem englischen Rechtssystem mit freier Namenswahl, wobei der Name allerdings das Wort „Limited“ einschließen muss. Ein Mindest- oder Höchstkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, bezüglich des Kapitals wird zwischen Nominalkapital und einbezahltem Kapital unterschieden. Die (britische) Limited ist getrennt von den Gesellschaftern zu betrachten, welchen das Unternehmen in Form von Anteilen („Shares“) gehört. Die Limited benötigt ein „Registered Office“, das dem Gesellschaftsregister zu melden ist und in dem Listen der Gesellschafter, Protokollbücher und weitere Dokumente zu lagern sind. Dieses hat seinen Sitz in Großbritannien, um dortigen Behörden die ständige Möglichkeit der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen zu gewährleisten. Das Registered Office ist die offizielle Anschrift der Limited. Da in Großbritannien die Gründungstheorie gilt, muss an diesem Ort nicht die Hauptverwaltung der Gesellschaft sein. Diese kann sich auch im Ausland, damit auch in Österreich, befinden. Die Limited wird durch den/die „Director(s)“ (= Geschäftsführer) vertreten. Eine britische „Limited“ kann daher als juristische Person (Kapitalgesellschaft) mit eigenen Rechten und Pflichten und somit als einer österreichischen GmbH vergleichbar angesehen werden (BFG 21. 5. 2014, RV/4100330/2012).

Freitag, 18. Juli 2014 – Arbeitslohn Dritter bei Gewährung von Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen

(B. R.) – Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, liegt hierin kein Arbeitslohn (BFH 10. 4. 2014, VI R 62/11; vgl. ähnlich VwGH 21. 5. 2014, 2010/13/0196, zur entgeltfreien Führung der Mitarbeiterkonten durch ein Bankinstitut).

Donnerstag, 17. Juli 2014 – Entschädigungsanspruch des Verlassenschaftskurators

Die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Verlassenschaftskurators hat sich lediglich an den Aktiva der Verlassenschaft zu orientieren. Ausgehend von den Prozentsätzen des § 276 Abs. 1 ABGB und unter Bezugnahme auf die Verhältnisse des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Dauer der Kuratel und des damit verbundenen Aufwands des Kurators ist sodann ein angemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Weder im Antrag noch bei der beschlussmäßigen Festsetzung des Entschädigungsanspruchs ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Leistungen des Kurators notwendig, sofern sich aus dem Verlassenschaftsakt in Verbindung mit den gesetzlichen Vorgaben die zur Bemessung der zuerkannten Entschädigung erforderlichen Grundlagen ergeben (LG Eisenstadt 19. 2. 2014, 13 R 176/13z).

Donnerstag, 17. Juli 2014 – Inflation im Juni 2014 auf 1,9 % gestiegen

Die Inflationsrate für Juni 2014 betrug nach Berechnungen der Statistik Austria 1,9 % (Mai; 1,8 %). Als hauptverantwortlich für den leichten Anstieg erwiesen sich unter anderem die Ausgabengruppe „Wohnung, Wasser, Energie“ sowie eine erhöhte Preisdynamik bei Beherbergungsdienstleistungen. Die Veränderungsrate bei Nahrungsmitteln lag im Juni 2014 mit +1,8 % erstmals seit April 2012 wieder unter der Gesamtinflationsrate. Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) für den Monat Juni 2014 lag bei 110,1 (Mai: 110,0). Gegenüber dem Vormonat (Mai 2014) stieg somit das durchschnittliche Preisniveau um 0,1 %.

Donnerstag, 17. Juli 2014 – Zur Nachwirkung von kollektivvertraglichen Zulassungsnormen

Kollektivverträge regeln mitunter bestimmte Bereiche nur in groben Zügen und überlassen die detaillierte Regelung einer Betriebsvereinbarung. Diese Weitergabe der Regelungsbefugnis erfolgt über Zulassungsnormen. Wird nun ein solcher Kollektivvertrag aufgekündigt, stellt sich die Frage, welchem Schicksal Betriebsvereinbarungen unterliegen, die aufgrund einer solchen Zulassungsnorm abgeschlossen wurden: Erlöschen derartige Betriebsvereinbarungen oder bleiben sie auch nach Kündigung des Kollektivvertrages weiterhin bestehen? Dieselbe Frage stellt sich auch, wenn Kollektivverträge oder Zulassungsnormen befristet abgeschlossen werden. In einem in der Juli-Ausgabe der ASoK publizierten Beitrag gibt Dr. Maria Steiner-Motsch, Mitarbeiterin der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Wien, die Antwort.

Mittwoch, 16. Juli 2014 – Umsatzsteuerliche Zurechnung der Erlöse aus Table-Dances

Das Angebot des Betreibers eines Table-Dance-Lokales besteht nach der Kundenerwartung nicht nur in einer Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit, Entertainment in Form von Table-Dances genießen zu können. Wirtschaftlicher Erbringer sämtlicher im Nachtklub verwirklichter Leistungen ist daher der Lokalbetreiber, dem in Konsequenz dessen auch die Umsätze aus den Table-Dances steuerlich zuzurechnen sind (BFG 22. 4. 2014, RV/1100216/2011). Lesen Sie dazu im BFGjournal demnächst eine Entscheidungsbesprechung durch Dr. Gerhild Fellner.

Mittwoch, 16. Juli 2014 – Baukostenindex Wohnhaus- und Siedlungsbau erhöhte sich im Juni 2014 um 1,1 %

Der Baukostenindex betrug im Juni 2014 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 107,9 Punkte. Damit erhöhte sich der Index im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,1 %. Gegenüber dem Vormonat Mai 2014 blieben die Baukosten für den Wohnhaus- und Siedlungsbau unverändert. Der Baukostenindex für den Straßenbau hielt im Juni 2014 bei 111,3 Indexpunkten und wuchs somit um 0,7 % gegenüber Juni 2013, gegenüber dem Vormonat stagnierte der Index, wie auch der Wohnhaus- und Siedlungsbau. Der Baukostenindex für den Brückenbau verzeichnete einen Indexstand von 108,5 Punkten, womit der Index gegenüber dem Vormonat um 0,1 % sank und gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,3 % stieg. Im Tiefbau stiegen die Materialkosten für die Warenkorbelemente „Deponiekosten“, „Faserplatten“ und „Betonfertigteile“, wohingegen die Pegelstoffe „Gas“, „Aluminiumwaren“ und „Stahl“ leichte Rückgänge registrierten. Die Kosten im Hochbau wiesen im Vorjahresvergleich unter anderem bei den Pegelstoffen „Aluminiumwaren“, „Stahl“ und „Türen“ einen stärkeren Rückgang auf. Im Gegensatz dazu wurden leichte Steigerungen einzelner Warenkorbelemente wie z. B. „Schalter“ beobachtet.

Mittwoch, 16. Juli 2014 – OGH zu stillschweigend geschlossenem Mietvertrag

Verträge können ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder stillschweigend („konkludent“) abgeschlossen werden. Ein Vertragsabschluss aufgrund konkludenten Verhaltens setzt voraus, dass trotz Anlegung eines strengen Maßstabs kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass beide Vertragsteile den Willen hatten, eine derartige Rechtsfolge herbeizuführen. Es müssen also beide Teile die Absicht gehabt haben, einen Vertrag zu schließen. Die unbeanstandete Annahme eines Entgelts für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluss eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalles und grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage, die vom OGH entschieden werden kann (OGH 23. 4. 2014, 4 Ob 53/14v).

Mittwoch, 16. Juli 2014 – Luanda bleibt teuerste Stadt weltweit für Auslandsentsendungen

Zum zweiten Mal in Folge ist die angolanische Hauptstadt Luanda die weltweit teuerste Stadt für Auslandsentsendungen. Auf den Plätzen 2 und 3 folgen N’Djamena im Tschad und Hongkong. Dies sind Ergebnisse der alljährlich vom internationalen Beratungsunternehmen Mercer durchgeführten weltweiten Vergleichsstudie zur Bewertung der Lebenshaltungskosten in 211 Großstädten. Laut Studie landet Wien in diesem Jahr auf Rang 32. Damit ist die Donaumetropole im Vergleich zum Vorjahr um 16 Plätze nach oben geklettert. Neben der afrikanischen Spitze dominieren auch weiterhin europäische und asiatische Städte die Top Ten des Rankings. Mit Zürich (5), Genf (6) und Bern (8) sind gleich drei Schweizer Städte vertreten. Aus dem asiatischen Raum landen neben Hongkong (3) auch Singapur (4), Tokio (7) und Shanghai (10) auf den vorderen Plätzen. Die weltweit günstigste Stadt im Ranking ist weiterhin Karatschi in Pakistan. Luanda als Spitzenreiter ist im Vergleich dreimal so teuer (Quelle: Mercer Presseinformation).

Montag, 14. Juli 2014 – OGH zur Offenlegungspflicht der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft

Die Geschäftsführer haben durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft bei der Genossenschaft alle Mitglieder des Vorstands; das gilt auch für Mitglieder, die nicht vertretungsbefugt sind und der Mitwirkung des Obmanns oder seines Stellvertreters bedürfen (OGH 10. 4. 2014, 6 Ob 55/14b).

Montag, 14. Juli 2014 – EuGH untersagt Deutschland Nachweis der Deutschkenntnisse der nachziehenden Ehegattin eines Türken

Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen Staatsangehörigen ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs nur erteilt, wenn sie einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, verstößt gegen das Unionsrecht. Das 2007 in Deutschland eingeführte Spracherfordernis ist nicht mit der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei vereinbar (EuGH 10. 7. 2014, Rs. C-138/13, Dogan).

Montag, 14. Juli 2014 – Umwidmung einer Eigentumswohnung von „Büro“ in „Arztpraxis“

Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig, also ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, Widmungsänderungen vornimmt, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer mit Klage auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie auf Unterlassung künftiger Änderungen vorgehen. Vom Streitrichter ist in einem solchen Fall nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage für die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (i. d. R. im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. Ob eine (eigenmächtige) Widmungsänderung vorliegt, folgt aus der Gegenüberstellung der gültigen Widmung des betreffenden Objekts mit der beabsichtigten (hier: der tatsächlichen) Verwendung. Der Begriff „Widmungsänderungen“ ist sehr weit auszulegen und umfasst regelmäßig auch Änderungen des Gegenstands und der Betriebsform eines in einem Wohnungseigentumsobjekt geführten Betriebs. Hier wird im Wohnungseigentumsvertrag und im Beschluss über die Festsetzung der Nutzwerte bei den Widmungsarten zwischen „Wohnung“, „Geschäftslokal“ „Büro“ und „Arztpraxis“ unterschieden. Wenn daher das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass bei einer im Wohnungseigentumsvertrag vorgenommenen Widmung des Objekts der Beklagten als „Büro“ und der tatsächlichen, von den Klägern beanstandeten Verwendung als „Arztpraxis“ eine Widmungsänderung vorliegt, dann stellt dies eine Einzelfallbeurteilung dar, die durch bereits vorliegende Rechtsprechung gedeckt ist (OGH 25. 5. 2014, 5 Ob 210/13p).

Freitag, 11. Juli 2014 – Deutschland: Mindestlohngesetz beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat auf seiner Sitzung am 3. 7. 2014 das Mindestlohngesetz beschlossen. Damit gilt in Deutschland ab 1. 1. 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde für alle Arbeitsverhältnisse. Etwa 3,7 bis 4,5 Mio. Arbeitnehmer sollen davon erfasst sein, das deutsche Sozialministerium rechnet mit Mehrkosten von 9,6 Mrd. Euro pro Jahr für die Wirtschaft. Ausgenommen sind Ausbildungsverhältnisse, Praktika, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose. Bestehende Tarifverträge können bis 31. 12. 2016 einen niedrigeren Stundenlohn vorsehen. Dann gelten 8,50 Euro auch dort. Übergangsregelungen bis 2017 gibt es weiters für Saisonarbeiter (Erntehelfer) und Zeitungszusteller. Eine Mindestlohnkommission, in der Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch vertreten sind, wird alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohnes entscheiden. Erstmals können die 8,50 Euro 2017 angepasst werden (Quelle: Mag. Dr. Rolf Gleißner, WKO).

Freitag, 11. Juli 2014 – Sozialversicherungsrechtliches Abzugsrecht des Dienstgebers

Gem. § 58 ASVG hat der Dienstgeber als Beitragsschuldner die zu entrichtenden Beiträge zur Gänze einzuzahlen. Er ist daher berechtigt, vom Entgelt seiner Dienstnehmer, Lehrlinge etc. den jeweiligen Versichertenanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen. Das Abzugsrecht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden. Kommt es ohne Verschulden des Dienstgebers zu einer nachträglichen Entrichtung der Beiträge, gilt die zeitliche Beschränkung nicht. Dem Versicherten dürfen bei einer Entgeltzahlung allerdings nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen. Auch von den Beiträgen für Sonderzahlungen (= Sonderbeiträge) kann der Dienstnehmeranteil einbehalten werden. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der auf den Versicherten entfallende Teil der Sonderbeiträge nur von den Sonderzahlungen abgezogen wird. Der auf den Versicherten entfallende Teil der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge darf 20 % seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen. Gleiches gilt für die Sonderbeiträge. Die Nebenbeiträge und Umlagen bleiben außer Betracht (Quelle: Mag. Wolfgang Böhm in NÖDIS Nr. 10/Juli 2014).

Donnerstag, 10. Juli 2014 – Sonderpensionenbegrenzungsgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht

In BGBl. I Nr. 46/2014, ausgegeben am 9. 7. 2014, wurde das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz kundgemacht. Es umfasst die Novellierung zahlreicher Einzelgesetze und bezweckt nach den Erläuterungen die Beseitigung von entstandenen Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen sowie die nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen. Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Gesetzes hat Mag. Annemarie Masilko in der Juli-Ausgabe der ASoK vorgestellt.

Mittwoch, 9. Juli 2014 – Ausfuhrnachweis und Steuerbefreiung

(M. M.) – In seinem rechtlichen Ausgangspunkt beruht der angefochtene Bescheid – sowohl in Bezug auf die Versendungen als auch hinsichtlich der Touristenexporte – aber jedenfalls auf einer Verkennung der Rechtslage. Gestützt auf einen Kurzkommentar von 2005 hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung nämlich die zum UStG 1972 herrschende Ansicht zugrunde gelegt, der Ausfuhrnachweis in der vom Gesetz vorgesehenen Form gehöre zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Lieferung und ein Nachweis in anderer Form sei „unbeachtlich“. Im Erkenntnis vom 2. 9. 2009, 2005/15/0031, hat der VwGH unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. 9. 2007, Rs. C-146/05, Albert Collèe, jedoch ausgesprochen, es sei nicht bloß auf formelle Belange abzustellen und entscheidend sei, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Dieses Erkenntnis erging zum Buchnachweis bei der innergemeinschaftlichen Lieferung, aber für den Ausfuhrnachweis kann in diesem Punkt nichts anderes gelten. Den im vorliegenden Fall strittigen Ausfuhren war die Steuerfreiheit daher nicht schon deshalb allgemein zu versagen, weil die Ausfuhrnachweise nach Ansicht der belangten Behörde nicht in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form vorlagen (VwGH 26. 3. 2014, 2011/13/0038).

Mittwoch, 9. Juli 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Juni 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 7. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 7. 2014.

Dienstag, 8. Juli 2014 – Wertsteigernde Aufwendungen an Sachen, die von der Aufteilung nach §§ 81 ff. EheG ausgenommen sind

(A. D.-H.) – Auch wenn eine Sache selbst der Aufteilung entzogen ist, sind wertsteigernde Aufwendungen der Ehegatten insoweit zu berücksichtigen, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten. Bei einer Privatzimmervermietung an einen einzigen Mieter ist nicht von einer Unternehmenszugehörigkeit auszugehen. Gemäß § 83 Abs. 1 EheG ist bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Ehevermögens Bedacht zu nehmen (OGH 27. 3. 2014, 1 Ob 9/14a).

Dienstag, 8. Juli 2014 – Telefonische Anbringen sind unwirksam, telefonische Bescheide ebenso

(A. B.) – Über telefonisches Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Frist zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde vom Finanzamt telefonisch verlängert. Die Mängel wurden binnen der verlängerten Frist behoben. Die Beschwerde wurde vom BFG dennoch für zurückgenommen erklärt (BFG 23. 5. 2014, RV/3100297/2014; Revision nicht zulässig): Die in einem Mängelbehebungsauftrag bestimmte Frist ist zwar als behördliche Frist auf Antrag verlängerbar. Der Antrag auf Verlängerung einer solchen Frist stellt aber ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO dar. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Anträge des Abgabepflichtigen keine wirksamen „mündlichen“ Anbringen im Sinne des § 85 BAO darstellen. Ein normativer Abspruch des Inhalts, dass die in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist verlängert wird, ändert die den Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen. Er stellt einen Bescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. a BAO dar. Eine Erledigung wird allerdings erst dann als Bescheid wirksam, wenn sie dem Steuerpflichtigen nach den Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben wird. § 97 BAO sieht eine telefonische Bekanntgabe aber nicht vor. Telefonische Mitteilungen der Abgabenbehörde stellen keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar. Sie sind keine Bescheide.

Dienstag, 8. Juli 2014 – Auswirkungen des Rehabilitationsgeldes auf die betriebliche Vorsorge

Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit gemindert ist, können seit 1. 1. 2014 unter bestimmten Voraussetzungen Rehabilitationsgeld beanspruchen. Diese neue Geldleistung aus der Krankenversicherung dient als finanzielle Unterstützung während der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Der Bezug von Rehabilitationsgeld während eines arbeitsrechtlich noch aufrechten Dienstverhältnisses kann sich auf die betriebliche Vorsorge (BV) auswirken. Denn für einen Dienstnehmer, der Krankengeld bezieht, sind ja weiterhin BV-Beiträge zu entrichten. Erhält der Dienstnehmer aber Rehabilitationsgeld, dann ruht sein Krankengeld (er bekommt also nur das Rehabilitationsgeld). Und für dieses Rehabilitationsgeld fallen (im Gegensatz zum Kranken- und Wochengeld) keine BV-Beiträge an. Dies bedeutet in der Praxis: Hat der Dienstnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf 50 % Entgeltfortzahlung und auf 50 % Krankengeld, dann wird das Krankengeld durch das Rehabilitationsgeld ersetzt (Folge: Der Dienstgeber hat den BV-Beitrag nur mehr vom fortzuzahlenden Entgelt zu leisten). Hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, sondern auf 100 % Krankengeld, dann gebührt an Stelle des Krankengeldes ebenfalls Rehabilitationsgeld. Dadurch fällt kein BV-Beitrag mehr an. In diesem Fall ist eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund „SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“ erforderlich. Als Ende des BV-Beitrages ist dabei das Ende des Krankengeldbezuges anzugeben. Nimmt der Dienstnehmer nach dem Bezug des Rehabilitationsgeldes seine Tätigkeit wieder auf, ist auch wieder eine Anmeldung zur BV zu erstatten (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 9/Juni 2014).

Dienstag, 8. Juli 2014 – Abkommen über soziale Sicherheit mit Liechtenstein

In BGBl. III Nr. 124/2014, ausgegeben am 4. 7. 2014, wurde das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit kundgemacht. Es ersetzt das bisher geltende Abkommen und berücksichtigt neue Entwicklungen im rechtlichen Verhältnis zwischen der EU und Liechtenstein. Weiter notwendig ist insb. noch die Absicherung sozialrechtlicher Ansprüche von Drittstaatsangehörigen – laut Abkommen sollen die einschlägigen EU-Verordnungen auch im bilateralen Verhältnis zwischen Österreich und Liechtenstein gelten.

Montag, 7. Juli 2014 – Dachrinnenservitut: Versteigerung des herrschenden Grundstücks unterbricht nicht die Ersitzung

Beim Erwerb eines herrschenden Grundstücks durch Zuschlag gehen bereits ersessene offenkundige Servituten an Nachbarliegenschaften nicht unter. Ist die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen, so kann der Ersteher des herrschenden Grundstücks die von den früheren Eigentümern begonnene Ersitzung fortsetzen. Im Einzelnen führt der OGH aus: Der Ersteher eines herrschenden Grundstücks übernimmt dieses mit außerbücherlichen, von den Voreigentümern ersessenen offenkundigen Servituten. Er kann aber auch – unter den allgemein geltenden Voraussetzungen, insbesondere der Redlichkeit – eine von den früheren Eigentümern begonnene Ersitzungszeit fortsetzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsersitzung waren hier nicht erfüllt, schon weil sich die Beklagte im Bauverfahren nur dem Umbau, aber nicht dem Altbestand widersetzt hatte. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen geht allerdings nicht eindeutig hervor, seit wann der strittige Dachrinnenüberhang tatsächlich bestanden hat. Zur Klärung der Frage, ob die dreißigjährige Ersitzungsfrist bereits abgelaufen ist, war die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erforderlich (OGH 28. 4. 2014, 8 Ob 23/14m).

Montag, 7. Juli 2014 – Nachforschungspflichten eines Sachwalters

(F. P.) – Zu den Pflichten eines Sachwalters gehört es zwar, den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen und regelmäßig zu prüfen, ob aufgrund veränderter Umstände neue Einkommens- und Leistungsansprüche des Betroffenen – privat- oder öffentlich-rechtlicher Art – hinzukommen. Dies Pflicht verletzt ein rechtskundiger Sachwalter aber nur dann, wenn ihm bekannte oder erkennbare Umstände die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs naheliegend erscheinen lassen. Die Fürsorgepflicht reicht nämlich nur so weit, als für den Rechtsberater der Eintritt eines Schadens des Pflegebefohlenen beim gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar ist, was stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die Rechtsrüge lässt nun offen, aufgrund welcher – festgestellten oder noch festzustellenden – Umstände, insbesondere welcher ihm zugänglicher Ergebnisse des Sachwalterbestellungsverfahrens, der Beklagte schon nach seiner ersten Bestellung den Verdacht hegen musste, dass die – damals immerhin 47 Jahre alte – Klägerin bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres in einer die Erwerbsfähigkeit (voraussichtlich) beeinträchtigenden Weise behindert gewesen sei (OLG Wien 28. 2. 2014, 11 R 146/13s).

Montag, 7. Juli 2014 – Warnpflichtverletzung und Mitverschulden des Auftraggebers bei fehlerhaften Planunterlagen

1. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH hat für die Erstellung eines Werks aufgrund vorhandener Pläne der Besteller dem Unternehmer „taugliche Pläne“ zur Verfügung zu stellen.
2. Wenn der Besteller dem Unternehmer nicht nur das Ziel – also das herzustellende Werk – vorgibt, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorschreibt, wird eine Anweisung erteilt.
3. Auch gegenüber der sachverständigen Werkbestellerin besteht eine Warnpflicht.

(OGH 22. 4. 2014, 7 Ob 18/14v)

Freitag, 4. Juli 2014 – Bund stellt weitere 305 Mio. Euro für Ausbau der Kinderbetreuung bereit

Der Bund wird zwischen 2014 und 2017 weitere 305 Mio. Euro für den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen bereitstellen. Je 100 Mio. Euro sollen in den Jahren 2014 und 2015 fließen, für 2016 und 2017 sind jeweils 52,5 Mio. Euro vorgesehen. Voraussetzung für die Freigabe der Mittel ist eine Kofinanzierung durch die Länder, zudem müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Ziel der Bund-Länder-Vereinbarung zum weiteren Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (RV 187 BlgNR 25. GP) ist insb. die Anhebung der Betreuungsquote für Unterdreijährige. Zudem sollen noch bestehende regionale Lücken im Betreuungsangebot für Drei- bis Sechsjährige geschlossen und ganztägige Einrichtungen forciert werden.

Freitag, 4. Juli 2014 – Lohnsteuer: Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

(B. R.) – Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) kann zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt jedoch nur insoweit vor, als der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, das heißt, der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen (BFH 7. 5. 2014, VI R 73/12).

Donnerstag, 3. Juli 2014 – Familiengerichtshilfe ab 1. 7. 2014 österreichweit verfügbar

Ab 1. 7. 2014 steht die Familiengerichtshilfe den Bezirksgerichten österreichweit flächendeckend zur Verfügung. Demnach können ab sofort alle Bezirksgerichte in ganz Österreich die Unterstützung dieser jungen Einrichtung nutzen. Mit der Familiengerichtshilfe werden den Familienrichtern in Angelegenheiten der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte Sozialarbeiter, Psychologen und Pädagogen zur Seite gestellt. Ziel ist es, den Richtern bessere Mittel zur Hand zu geben, um familiäre Eskalationen zu beruhigen und eine bessere Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu schaffen. Durch die Einrichtung der Familiengerichtshilfe sollen die Qualität und die Nachhaltigkeit der Streitschlichtung und der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen verbessert werden. Die Familiengerichtshilfe wurde nach einem erfolgreichen Modellprojekt mit 1. 2. 2013 an den Projektstandorten eingeführt, seither schrittweise ausgebaut; im Vollausbau verfügt sie nun über 19 Standorte.

Donnerstag, 3. Juli 2014 – Europäische Zentralbank belässt Leitzinsen unverändert

Der EZB-Rat hat am 3. 7. 2014 beschlossen, den Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität unverändert bei 0,15 %, 0,40 % bzw. –0,10 % zu belassen.

Donnerstag, 3. Juli 2014 – Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

(A. B.) – Nach den vorgelegten Unterlagen der Bank war auch nach dem Zeitpunkt der behaupteten Schenkung der Kapitalanlage an den Beschwerdeführer ausschließlich seine Ehegattin verfügungsberechtigt. Ein Notariatsakt wurde nicht errichtet. Der Beschwerdeführer war über die entsprechenden Konten unverändert nur zeichnungs- und nicht verfügungsberechtigt. Die Verfügungsberechtigung umschreibt die Gesamtheit der Rechte des Inhabers über das Konto. Dem Zeichnungsberechtigten hingegen steht lediglich das Recht zur Disposition über die auf dem Konto befindlichen Werte und das Recht auf Auskunft über das Konto (nach Maßgabe des Innenverhältnisses) zu. Der Zeichnungsberechtigte ist ein vom Kontoinhaber Bevollmächtigter. Das Recht der Erteilung und der Löschung einer Zeichnungsberechtigung verbleibt beim Verfügungsberechtigten (dem wirtschaftlich Dispositionsberechtigten). Die Vereinnahmung eines Betrags durch einen Bevollmächtigten führt zu einem Zufluss beim Machtgeber, nicht beim Bevollmächtigten (VwGH 9. 2. 1990, 86/13/0072; dementsprechend wurde eine Erstattung der Kapitalertragsteuer im Vorjahr auch von der Ehegattin des Beschwerdeführers in Anspruch genommen). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen waren im Streitjahr unverändert der Ehegattin zuzurechnen (BFG 2. 5. 2014, RV/3100178/2014; Revision nicht zulässig).

Donnerstag, 3. Juli 2014 – Sehr lange Krankenstände als Kündigungsgrund?

Krankheit als solche ist grundsätzlich nicht vom Diskriminierungsschutz der Richtlinie 2000/78/EG erfasst. Dies gilt aber seit dem EuGH-Urteil Ring und Werge (EuGH 11. 4. 2013, verb. Rs. C-335/11 und C-337/11) nicht für eine Krankheit, die Folge einer Behinderung ist. Eine Kündigungsmöglichkeit, die auf mangelnde gesundheitliche Eignung zufolge langer Krankenstände abstellt, hat danach die Eignung, Behinderte mittelbar zu diskriminieren. Es liegt in einem solchen Fall an der beklagten Arbeitgeberin, darzulegen, dass die mittelbare Diskriminierung der Klägerin gerechtfertigt ist, weil ein rechtmäßiges Ziel vorliegt und die Kündigung erforderlich und angemessen ist. Dabei spielt auch eine Rolle, ob die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber zumutbar ist. Dies war hier nicht der Fall, weil die Klägerin nicht mehr in der Lage war, in der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Pflegehelferin zu arbeiten, und auch das Unionsrecht (hier: die Richtlinie 2000/78/EG) nicht vorschreibt, dass eine Person, die nicht mehr in der Lage ist, die wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen, weiterbeschäftigt werden muss (OGH 29. 4. 2014, 9 ObA 165/13z).

Donnerstag, 3. Juli 2014 – Neues Formular ENAV 3 in der BMF-Formulardatenbank

Von folgenden Formularen sind neue/berichtigte Versionen in der Formulardatenbank der Internetseite des Finanzministeriums verfügbar: ENAV 3 – Antrag auf Vorausvergütung der Energieabgaben für 2014 für Produktionsbetriebe.

Mittwoch, 2. Juli 2014 – Anerkennung neuer Berufe als Schwerarbeit

Der Ausschuss Alterssicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung hat – nach Anhörung der Interessensvertretungen – am 12. 6. 2014 die Aufnahme folgender Berufe in die Schwerarbeitslisten beschlossen: BodenmarkiererIn, Kamerafrau (mit überwiegend Außendienst), Montagetischlerin, OP-Gehilfe/Gehilfin, Presserin, Stanzerin, Biegerin (ausgenommen Eisenbiegerin Bau), Sandstrahlerin, Seilerin und Tränkerin. Die Bezeichnung „SchlepperIn (Bergbau)“ wurde ergänzt. Folgende Berufsfelder wurden gestrichen: FräserIn, FreileitungsmonteurIn, Stanzerin, Steinmetzin (Quelle: Michaela Podgornik in NÖDIS Nr. 9/Juni 2014).

Mittwoch, 2. Juli 2014 – Mängelbehebungsauftrag betreffend eine Beschwerde gegen Wiederaufnahmsbescheide

(A. B.) – Der Ansicht, dass eine Zurücknahmeerklärung gemäß § 85 BAO nicht mehr erfolgen dürfte, sobald ein Mängelbehebungsauftrag betreffend eine Beschwerde gegen Wiederaufnahmsbescheide tatsächlich beantwortet wird, und sei es auch mit einer unzutreffenden, auf den Inhalt der Sachbescheide bezogenen Begründung, kann nicht gefolgt werden. Von der Beschwerdeführerin wurde gerade nicht um eine neuerliche erklärungsgemäße Veranlagung, sondern um eine Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen „neuen Sachverhalte“ ersucht. Wird einem Mängelbehebungsauftrag aber nicht nachgekommen, hat zwingend eine Formalentscheidung und nicht eine Erledigung der Beschwerde in der Sache selbst zu erfolgen (BFG 23. 5. 2014, RV/3100297/2014; Revision nicht zulässig).

Mittwoch, 2. Juli 2014 – Beliebte Basiswerte von Zertifiakten: Die Aktie von IBM

Die IBM Corporation mit Sitz in Armonk im US-Bundesstaat New York wurde 1911 gegründet und ist eines der weltweit ersten und mittlerweile führenden IT-Unternehmen. Rund 430.000 Mitarbeiter, davon gut 21.000 in Deutschland, erwirtschafteten 2013 einen Konzernumsatz in Höhe von 99,75 Mrd. US-Dollar. Der Gewinn belief sich auf 16,48 Mrd. US-Dollar. IBM hat insgesamt 2.207.522.548 Aktien ausgegeben. Hiervon hält das Unternehmen 52 % selbst, 39 % befinden sich im Streubesitz und je 3 % entfallen auf Warren Buffet, Black Rock und State Street Global Advisors. Die Aktie von IBM ist im Dow Jones gelistet und hatte ihr Allzeithoch am 14. 3. 2013 bei 215,38 US-Dollar. Auf den tiefsten Stand fiel sie am 14. 6. 1962 mit 4,08 US-Dollar. Den größten Tagesgewinn konnte das Papier am 22. 4. 1999 mit einem Plus von 16,66 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 23,52 % am 19. 10. 1987 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 1.700 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 320 Anlageprodukte und 1.380 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie von IBM ist damit ein beliebter US-amerikanischer Basiswert bei den Zertifikateanlegern (Quelle: Deutscher Derivate Verband – DDV).

Dienstag, 1. Juli 2014 – Behindertenfreibetrag bei eigenen Einkünften des Ehegatten

(A. B.) – Ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 aufgrund einer Behinderung des (Ehe-)Partners steht nur zu, wenn der Steuerpflichtige Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat bzw. der Ehegatte, sofern kein solcher Anspruch besteht, Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrags von 6.000 Euro ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind einzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie endbesteuert sind. Sie sind mit den Bruttobeträgen an Einnahmen, das heißt vor Abzug der Kapitalertragsteuer, anzusetzen. Depotgebühren und Kontoführungsspesen dürfen bei Anwendbarkeit des begünstigten Steuersatzes nicht abgezogen werden (BFG 2. 5. 2014, RV/3100178/2014; Revision nicht zulässig).

Dienstag, 1. Juli 2014 – Änderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011) und die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert werden, wurde in BGBl. II Nr. 164/2014, ausgegeben am 30. 6. 2014, kundgemacht.

Dienstag, 1. Juli 2014 – Entscheidungsveröffentlichung nach § 37 KartG

Nach § 37 Abs. 1 KartG hat „das Kartellgericht … rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Wurde die Entscheidung des Kartellgerichts durch eine Entscheidung des Kartellobergerichts abgeändert, so ist die Entscheidung des Kartellobergerichts zu veröffentlichen.“ Die in § 37 KartG angeordnete Entscheidungsveröffentlichung setzt eine Sachentscheidung in der Hauptsache voraus. Einstweilige Verfügungen (§ 48 KartG) sind im taxativen Katalog der zu veröffentlichenden Entscheidungen nicht angeführt und daher nicht zu veröffentlichen. Abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs. 1 KartG zu veröffentlichen (OGH 5. 5. 2014, 16 Ok 1/14).