SteuerNews Archiv Juni 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Montag, 30. Juni 2014 – Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich Verfassungskonformität der Neuregelungen betreffend Managergehälter und sonstiger Bezüge

(B. R.) – Das BFG hat beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungskonformität der Neuregelungen betreffend Managergehälter (Nichtabzugsfähigkeit, soweit sie jährlich 500.000 Euro übersteigen) und sonstiger Bezüge aus folgenden Erwägungen eingeleitet:

1. Es bestehen Bedenken, dass § 20 Abs. 1 Z 8 und § 124b Z 254 EStG 1988 infolge Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und § 12 Abs. 1 Z 8 mit der Wortfolge „und Z 8“ sowie § 26c Z 50 KStG 1988 mit der Wortfolge „§ 12 Abs. 1 Z 8 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl I 13/2014 ist auf Anwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen“ i. d. F. BGBl. I Nr. 13/2014 (Abgabenänderungsgesetz 2014) verfassungswidrig sind.
2. Es bestehen weiters Bedenken, dass § 20 Abs. 1 Z 7 i. V. m. § 124b Z 253 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 8 i. V. m. § 124b Z 254 EStG 1988 und § 12 Abs. 1 Z 8 i. V.m. § 26c Z 50 KStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 13/2014 wegen Verletzung des Vertrauensschutzes verfassungswidrig sind bzw. im Fall, dass § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 nicht zur Gänze verfassungswidrig ist, hinsichtlich folgender Wortfolge in § 20 Abs. 1 Z 7 lit. a eine Verfassungswidrigkeit besteht: „Bei der Überlassung einer Person durch Dritte zur Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen gilt die Vergütung für die Überlassung als Entgelt. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt unterliegt hingegen nicht dem Abzugsverbot.“

(BFG 18. 6. 2014, RN/5100001/2014)

Montag, 30. Juni 2014 – Staatsschulden im 1. Quartal 2014 auf 235,9 Mrd. Euro oder 75,1 % des BIP gestiegen

Der öffentliche Schuldenstand betrug mit 30. 3. 2014 nach den neuesten Berechnungen der Statistik Austria 235,9 Mrd. Euro oder 75,1 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Damit lag die Staatsverschuldung um 3,3 Mrd. Euro über dem Vorjahresquartalswert, die Schuldenquote (öffentliche Schulden im Verhältnis zum BIP) hingegen sank um 0,3 Prozentpunkte. Von der Art der Verschuldung entfielen Ende März 2014 191,5 Mrd. Euro auf Anleihen und 44,4 Mrd. Euro auf Kredite. Im Vergleich zum Vorquartal beträgt die Veränderung des öffentlichen Schuldenstandes für den Staat insgesamt 1,1 % (+2.591 Mio. Euro). Nach Gebietskörperschaften aufgeteilt ergab sich beim Bundessektor ein relativer Anstieg von 1,7 % (+3.397 Mio. Euro). Beim Landessektor sank die die Verschuldung um 0,1 % (–13 Mio. Euro). Beim Gemeindesektor stieg die Verschuldung um 0,4% (+37 Mio. Euro), während sie bei den Sozialversicherungsträgern um 49,4 % (–830 Mio. Euro) im Vergleich zum Vorquartal zurückging.

Montag, 30. Juni 2014 – Bundessozialamt heißt nun Sozialministeriumservice

(M. K.) – Um zum einen die unmittelbare Zugehörigkeit des „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“, kurz „Bundessozialamt“, zum Sozialministerium klar zum Ausdruck zu bringen und zum anderen dessen bürgernahe Ausrichtung und Zielsetzung zu betonen, wurde mit Wirkung ab 1. 6. 2014 (BGBl. II Nr. 59/2014, ausgegeben am 14. 3. 2014) der Name „Sozialministeriumservice“ (SMS) anstelle des Bundessozialamtes verordnungsmäßig verankert. Der Schwerpunkt des Amtes liegt nach wie vor im Bereich der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung und bietet Unterstützung sowohl für die Arbeitnehmer- als auch für die Arbeitgeberseite. Das weitere Leistungsangebot des SMS reicht von der Behindertengleichstellung (Durchführung von Schlichtungsverfahren, Beseitigung von Barrieren im Alltag), der Ausstellung des Behindertenpasses und -ausweises gemäß § 29b StVO, über Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung, bis hin zur Auszahlung von Renten und Entschädigungen sowie Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen.

Montag, 30. Juni 2014 – VwGH zu Gratiskonten für Bank-Mitarbeiter: Kein steuerlicher Sachbezug

Gratiskonten für Bank-Mitarbeiter sind nach Ansicht des VwGH kein steuerlicher Sachbezug, weil eine große Zahl von Banken ihren Kunden schon seit Jahren kostenlose oder erheblich preisreduzierte Gehaltskonten anbiete, die den Mitarbeiterkonditionen entsprächen. Wenn Mitarbeitern bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontoführung ohne Weiteres möglich sei, könne nicht mehr gesagt werden, dass die entgeltfreie Kontoführung bei der Dienstgeber-Bank einen Vorteil bedeutet. Es könne vielmehr von einem „ausschließlichen Interesse des Bankinstituts“ an der Führung der kostenfreien Mitarbeiterkonten ausgegangen werden, sodass keine steuerbaren Einnahmen, also geldwerte Vorteile, vorliegen, begründeten die Höchstrichter. Auslöser des Verfahrens war ein Finanzamt-Prüfer, der für die unentgeltliche Kontoführung einen Sachbezug in der Höhe von jährlich 72 Euro pro Mitarbeiter angesetzt hatte (VwGH 21. 5. 2014, 2010/13/0196).

Freitag, 27. Juni 2014 – Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

Die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich sind verfassungswidrig. Die Verfassungsrichter monieren insbesondere, dass präzise gesetzliche Sicherheitsvorkehrungen fehlen, etwa was die genaue Ausgestaltung der Speicherverpflichtung, die Voraussetzungen für die Zugriffe auf diese Daten oder die Verpflichtung der Löschung dieser Daten betrifft. Zudem übertrifft die „Streubreite“ der Vorratsdatenspeicherung die bisher in der Rechtsprechung des VfGH zu beurteilenden Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz, und zwar sowohl hinsichtlich des betroffenen Personenkreises – nahezu die gesamte Bevölkerung ist davon betroffen – als auch der Art der betroffenen Daten sowie der Modalität der Datenverwendung. Regelungen wie eine Vorratsdatenspeicherung können zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig sein, aber nur, wenn sie im Einklang mit dem Datenschutz und der EMRK stehen. Die angefochtenen Bestimmungen über bilden in ihrem Zusammenhang einen unverhältnismäßigen Eingriff und damit eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz. Eine Frist zur Reparatur wird nicht gewährt. Die Aufhebung tritt mit Kundmachung der Aufhebung, die unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen hat, in Kraft (VfGH 27. 6. 2014, G 47/2012 u. a.).

Donnerstag, 26. Juni 2014 – Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit Vornahme der Veranlagung ist unzulässig

Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird. Steuererklären heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben. Aus dem Sinn und Zweck der Abgabenerklärungen ergibt sich, dass mit erfolgter Veranlagung (etwa im Wege einer Schätzung) eine erzwingbare Verpflichtung zur Abgabe der in Rede stehenden Abgabenerklärungen nicht mehr besteht. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen erweist sich damit als unzulässig (VwGH 26. 3. 2014, 2013/13/0022).

Donnerstag, 26. Juni 2014 – Erhalt des Familienvermögesn kein maßgebliches Testamentsmotiv

Der Erblasser setzte 2005 – nachdem er seine übrigen Kinder bereits zu Lebzeiten bedacht hatte – mit Testament seinen ältesten Sohn als Erben ein, wodurch diesem umfangreiche Ländereien zufallen sollten. Nachdem der Sohn im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserklärung abgegeben hatte, wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Darauf gab auch die erblasserische Witwe eine Erbantrittserklärung ab und berief sich auf einen Erbvertrag bzw. ein Testament aus dem Jahr 1956. Sie argumentierte, dass der Erblasser, wenn er vom Konkurs gewusst hätte, seinen Sohn nicht testamentarisch bedacht, sondern das Vermögen gleich an den Enkel übertragen hätte. Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation und stellten das Erbrecht der Witwe fest. Der OGH verwarf diese Entscheidung: Verfügt ein Erblasser nur über eine Familie im traditionellen Sinn, bestehend aus einem Ehegatten und ehelichen Kindern ,und bedenkt er ausschließlich Mitglieder dieser Familie, dann kommt dem Motiv des Erhalts des Vermögens in der Familie keine eigenständige Bedeutung zu; in diesem Sinn dient nämlich jedes Familientestament dem Erhalt des Vermögens in der Familie. Anders wäre die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn der Erblasser etwa Kinder aus einer früheren nichtehelichen Beziehung oder Ehe gehabt hätte und als Motiv feststünde, dass er sein Vermögen in seiner nunmehrigen Familie halten habe wollen. Dies ist hier aber nicht der Fall gewesen (OGH 15. 5. 2014, 6 Ob 168/13v).

Mittwoch, 25. Juni 2014 – Werkvertragsauslegung: Festpreisvereinbarung i. S. d. ÖNORM A 2060

Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf (restlichen) Werklohn mit der wesentlichen Begründung ab, die Streitteile hätten ungeachtet des sich über zwei Jahre erstreckenden Leistungszeitraums Festpreise vereinbart, weshalb der Klägerin das Recht, den Werklohn aufgrund gestiegener Preise von Subunternehmen zu erhöhen, nicht zustehe. Der OGH bestätigte dies: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Parteien eine konkrete ÖNORM-Bestimmung vereinbart haben. Im vorliegenden Fall ist aber die Frage zu beurteilen, wie eine in einem Einzelvertrag enthaltene Klausel mit Bezugnahme auf die ÖNORM zu verstehen ist („die Preise gelten als Festpreise im Sinn der ÖNORM A 2060“). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die streitgegenständliche Klausel dahin klar sei, dass Festpreise vereinbart werden sollten, ist jedenfalls vertretbar. Die bezogene ÖNORM A 2060 enthält keine Definition des Begriffs „Festpreis“, sondern setzt diese voraus. Der Verweis auf die ÖNORM im Vertrag scheint daher überflüssig. Ein redlicher Erklärungsempfänger musste davon ausgehen, dass für das gesamte Leistungsverzeichnis Festpreise ohne zeitliche Grenzen vereinbart waren. Dafür spricht nicht nur der Gebrauch des Wortes „Festpreise“, sondern auch das Fehlen jeglicher Regel für die Berechnung allfälliger Preisänderungen infolge späterer Leistungserbringung (abgesehen vom Verzugsfall). Auch das nachfolgende Verhalten der Klägerin, nämlich den von ihr gelegten Rechnungen, insbesondere der ersten Schlussrechnung, Festpreise zugrunde zu legen, legt nahe, dass auch sie (zunächst) von einem derartigen Vertragsverständnis ausging (OGH 30. 4. 2014, 3 Ob 71/14h).

Mittwoch, 25. Juni 2014 – Liebhaberei bei Schmuckdesignerin

Nach § 2 Abs. 1 LVO ist die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, anhand der in Z 1 bis Z 6 des § 2 Abs. 1 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen) nach Z 6 große Bedeutung zu (Verweis auf VwGH 9. 12. 2004, 2004/15/0038). Ist es als erwiesen anzunehmen, dass dem Steuerpflichtigen eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht gefehlt hat und der Betrieb aus Gründen seiner künstlerischen Entfaltung weiterhin aufrechterhalten wird, kann damit das Vorliegen von Liebhaberei i. S. d. § 1 Abs. 1 LVO nicht widerlegt werden (BFG 12. 2. 2014, RV/7100108/2010; Revision unzulässig).

Mittwoch, 25. Juni 2014 – Neues Fachgutachten zur Unternehmensbewertung tritt am 30. Juni in Kraft

Das Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Unternehmensbewertung wurde am 26. 3. 2014 in der Sitzung des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation als Neufassung des Fachgutachtens KFS/BW 1 beschlossen. Die Neufassung tritt am 30. 6. 2014 in Kraft und ist auf Bewertungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 erstattet werden. -> Zum neuen Fachgutachten im Volltext.

Mittwoch, 25. Juni 2014 – Neue Verrechnungs- bzw. Beitragsgruppen ab Juli i. Z. m. der Senkung des UV-Beitrags

Der Unfallversicherungsbeitrag wurde ab 1. 7. 2014 von 1,40 % auf 1,30 % gesenkt. Aus diesem Grund wurden zwei neue Verrechnungsgruppen eingeführt: 1. Verrechnungsgruppe C14 für die Gutschrift der Differenz von 0,1 % in der Zeit von Juli bis Jahresende 2014 für geringfügig Beschäftigte (eine unterjährige Umstellung auf 1,3 % ist aufgrund der Möglichkeit zur jährlichen Abrechnung des Unfallsversicherungsbeitrag nicht möglich); 2. Verrechnungsgruppe N73 für die Rückverrechnung des UV-Beitrags ab Juli bei Befreiung laut NeuFöG.

Mittwoch, 25. Juni 2014 – Gewinnzusage unter fremdem Namen

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, gerade unter Berücksichtigung der Behauptung der beklagten Partei, sie habe keinerlei geschäftlichen Kontakt zur slowakischen Gesellschaft, nur die Schlussfolgerung, dass die beklagte Partei bei der Versendung der Einladungen samt Gewinnzusagen unberechtigt im Namen der slowakischen Gesellschaft aufgetreten ist. Dass die Aussendungen von der beklagten Partei selbst stammten, ergibt sich schon daraus, dass sie die Ausflugsfahrt samt Verkaufsveranstaltung selbst veranstaltete und sich auch ihre Mitarbeiter im Besitz der an die Vorarlberger Postfachadresse gesandten Anmeldungen befanden. Auch wenn die Beklagte bei der Gewinnzusage unter einem fremden Namen aufgetreten ist, ist sie als diejenige Unternehmerin zu behandeln, die die Gewinnzusage an den Kläger versandte. Damit kann der Kläger von ihr den zugesagten Gewinn gerichtlich einfordern (OGH 24. 4. 2014, 1 Ob 53/14x).

Mittwoch, 25. Juni 2014 – Ausbezahlte Lebensversicherungssumme fällt nicht zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

Zu den als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkünften zählen alle Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. Ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. Bei den Ansprüchen aus einer Lebensversicherung handelt es sich um (angespartes) Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Diese Ansprüche bestehen aus einem Kapitalanteil (eingesetztes Kapital) und einem Ertragsanteil. Der Stamm des Vermögens ist (jedenfalls beim Ehegattenunterhalt) grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dementsprechend muss ein im Rahmen der Erlebensversicherung eingezahltes Kapital (Kapitalanteil) bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber ist aber der Ertrag aus einem (auch angesparten) Vermögen zu berücksichtigen (Zins- und Gewinnanteile). Daraus folgt, dass bei Fälligkeit des Auszahlungsbetrags aus einer Lebensversicherung der Ertrag (Zins- und Gewinnanteile) zur Bemessungsgrundlage gehört, nicht aber das eingesetzte Kapital. Im Anlassfall kommt als Besonderheit hinzu, dass das angesparte Vermögen aus der Lebensversicherung nicht aus den Einkünften des Beklagten erzielt wurde, sondern die Prämienzahlungen durch die Mutter des Beklagten geleistet wurden. Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung, also freiwillig, von Familienangehörigen oder Lebensgefährten erbracht werden und nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen, zählen nicht zu dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen (OGH 28. 4. 2014, 8 Ob 35/14a).

Dienstag, 24. Juni 2014 – BMF-Erlass zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Sexdienstleistungen

Der Erlass zur Besteuerung von Sexdienstleistungen stellt einen Auslegungsbehelf zum EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird, und ist ab 1. 7. 2014 anzuwenden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden. -> Zum Volltext des Erlasses in der Findok.

Dienstag, 24. Juni 2014 – Veranstaltungshinweis: Fachtagung GmbH

Mit der „Fachtagung GmbH“ am 29. 9. 2014 bietet der Linde Verlag die ideale Möglichkeit, sich in kurzer Zeit praxisnah mit den aktuellsten Neuerungen, wichtiger Judikatur und relevanten unternehmensbezogenen Fragestellungen aus unternehmens- und steuerrechtlicher Sicht rund um die GmbH auseinanderzusetzen. Das Top-Referententeam um Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka behandelt dabei ausgewählte und vor allem praktisch wichtige Schwerpunktthemen. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.

Dienstag, 24. Juni 2014 – Änderungen im Recht der Lehrlingsausbildung

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) (Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 135/2014; Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 136/2014; Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 137/2014; Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird, BGBl. II Nr. 138/2014.

Montag, 23. Juni 2014 – Verbesserter Pendlerrechner demnächst online

Ab Mittwoch, dem 25. Juni, soll nach Abgaben des BMF auf seiner Homepage die neue, verbesserte Version des sog. Pendlerrechners zur Verfügung stehen. Unter anderem wurde die Einbindung von Park&Ride-Anlagen optimiert. Wenn eine öffentliche Verbindung unzumutbar ist, wurde die Berechnung auf die schnellste – statt kürzeste – Strecke umgestellt. Generell wurde zudem die Reisezeit für PKW-Routen höher angesetzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Pendler oft zu Stoßzeiten unterwegs sind. Die Frist zur Abgabe des Formulars beim Arbeitgeber wurde bekanntlich auf 30. 9. 2014 verlängert. Wer von den Änderungen profitieren würde, kann die Erklärung erneut abgeben.

Montag, 23. Juni 2014 – Verdeckte Sacheinlagen in der AG und im Konzern

Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn Bareinlagen und Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaft und einlegendem Gesellschafter sachlich und zeitlich dermaßen gekoppelt sind, dass de facto die Sachgründungsvorschriften umgangen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise fließen die aufgebrachten Barmittel mittels einer anderen zeitnahen Vereinbarung an den Gesellschafter zurück. Als gesellschaftsrechtliche Folge wurde die Bareinlagevereinbarung gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt, und der Gesellschafter muss die komplette (!) Bareinlage nochmals leisten. Das wurde nunmehr vom OGH auch für die AG und im Konzern bestätigt (OGH 25. 3. 2014, 9 Ob 68/13k). Näheres hierzu erfahren Sie in einer Entscheidungsbesprechung durch Dr. Gerald Moser in der Juni-Ausgabe des „Aufsichtsrat aktuell“.

Montag, 23. Juni 2014 – Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH ergeben sich Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen. Ein diese zusammenfassender Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, wurde am 20. 6. 2014 in BMF-AV Nr. 102/2014 kundgemacht. Näheres erfahren Sie in der Juli-Ausgabe der PV-Info.

Mittwoch, 18. Juni 2014 – BGH bejaht Rückforderung einer Zuwendung an Lebensgefährtin

Der Kläger verlangt vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat. Die Ausstellung eines Sparbriefs auf den Namen der Lebensgefährtin ist nach Auffassung des BGH als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrunde liegenden Abrede zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht (BGH 6. 5. 2014, X ZR 135/11).

Mittwoch, 18. Juni 2014 – Änderungen bei alternativen Investmentfonds

Eine Regierungsvorlage zur Änderung des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sieht neben den zur Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU erforderlichen Änderungen die Berücksichtigung erster Erfahrungen aus der Bewilligungspraxis von alternativen Investmentfonds im AIFMG vor. Um vermögenden Privatkunden im Sinne einer Portfoliodiversifizierung weiterhin alternative Anlageformen zugänglich zu machen, soll der Typ des qualifizierten Privatkunden geschaffen werden. Für Private-Equity-Dachfonds und bestimmte AIF in Unternehmensbeteiligungen soll der Vertrieb an Privatkunden ermöglicht werden, wobei der Anlegerschutz durch Informations- und Transparenzvorschriften gewährleistet werden soll. Weiters sollen einige technische und formale, aus der Praxis resultierende Probleme bereinigt werden. Im Investmentfondsgesetz 2011 und Immobilien-Investmentfondsgesetz werden bei den Bestimmungen zur Besteuerung Ergänzungen vorgenommen und Härten durch Übergangsvorschriften abgefedert.

Mittwoch, 18. Juni 2014 – DBA mit Montenegro

(BMF) – Am 16. 6. 2014 haben Österreich und Montenegro ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das Abkommen regelt unter anderem den Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten, der dem neuesten OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft entspricht. Das Abkommen soll dazu beitragen, die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu Montenegro zu fördern. Österreich ist mit mehr als 310 Millionen Euro seit 2006 der sechstgrößte ausländische Investor in Montenegro.

Mittwoch, 18. Juni 2014 – Zulässiger Inhalt von Sozialplänen für Beamte in ausgegliederten Betrieben

Auch Beamte in aus dem Bundesdienst ausgegliederten Unternehmen können vom Geltungsbereich einer Sozialplanbetriebsvereinbarung erfasst sein. Während die Vereinbarung eines Vorruhestandsmodells, freiwillige Zahlungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Teilnahme an einer Arbeitsstiftung durch eine Sozialplanbetriebsvereinbarung regelbar sind, ist es rechtlich unzulässig, in dieser die Gewährung einer Geldaushilfe im Falle der Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzusehen. Näheres hierzu erfahren Sie in einem Aufsatz von Mag. Sebastian Zankel in der Juni-Ausgabe der ASoK.

Mittwoch, 18. Juni 2014 – Bote einer WT-Kanzlei als freier Dienstnehmer

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die Tätigkeit eines Boten für eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft typischerweise ihrer Art nach eine Hilfstätigkeit darstellt, die keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubt und bei der – schon im Hinblick auf die berufsrechtlichen Anforderungen an Wirtschaftstreuhänder – auch die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers mangels substantiierten gegenteiligen Vorbringens angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nicht von einem Überwiegen der Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgegangen ist und daher zum Ergebnis kam, dass eine Beschäftigung als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG vorlag (VwGH 11. 4. 2013, 2011/08/0055).

Dienstag, 17. Juni 2014 – Mantelkauf und Treuhandschaft

Hält der Erwerber seine Anteile treuhändig für den Veräußerer, liegt keine Änderung der Gesellschafterstruktur vor. Es wäre sinnwidrig, innerhalb eines wirtschaftliche Begriffe verwendenden Tatbestandes bloß ein Tatbestandsmerkmal in rechtlicher Betrachtung auszulegen. Auch der VwGH (VwGH 18. 12. 2008, 2007/15/0090) sieht Treuhandschaften, die der Abgabenbehörde gegenüber offengelegt wurden, im Zusammenhang mit dem Mantelkauftatbestand als beachtlich an (BFG 24. 4. 2014, RV/7100607/2012; Revision unzulässig).

Dienstag, 17. Juni 2014 – Vorstandsmitglieder einer AG haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt

Seit 2007 haben auch freie Dienstnehmer Anspruch auf Insolvenz-Entgelt. Der Vorstand einer AG ist zwar in der Regel freier Dienstnehmer, gehört aber nicht zum Kreis der geschützten Personen. Für die Belange des Insolvenzentgelt-Sicherungsgesetzes (IESG) ist der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff maßgeblich. Nach dem Zweck des IESG sind typische unternehmerische Tätigkeiten nicht geschützt. In einer AG übernimmt der Vorstand die Unternehmerfunktion; somit sind Vorstandsmitglieder einer AG nicht anspruchsberechtigt. (OGH 24. 3. 2014, 8 ObS 3/14w). Anmerkung: In der Praxis sollte dieses Urteil zu verringerten Lohnnebenkosten sowie zu einer Anpassung des Beitragsgruppenschemas führen.

Dienstag, 17. Juni 2014 – Landesjugendheim unterliegt nicht dem HeimAufG

Landesjugendheime unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers und sind daher von einer Aufsicht durch den Bewohnervertreter ausgenommen. Der OGH bestätigte die Zurückweisung eines Antrags der Bewohnervertretung auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung des in einem Landesjugendheim lebenden Minderjährigen im Zusammenhang mit dessen psychischer Erkrankung: Ein Jugendheim wird zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es daher vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach § 2 Abs. 2 leg. cit. ausgenommen (OGH 22. 4. 2014, 7 Ob 1/14v).

Dienstag, 17. Juni 2014 – Reform der Exekutionsordnung

Eine von der Regierung vorgeschlagene Novelle zur Exekutionsordnung (RV 180 BlgNR 25. GP, beschlossen im Ministerrat vom 11. 6. 2014) zielt darauf ab, die Effizienz der Forderungseintreibung, aber auch den Rechtsschutz zu verbessern. Im Einzelnen ist eine Stärkung der Rechte prozessunfähiger Personen im Zwangsversteigerungsverfahren vorgesehen, weiters soll es im Aufschiebungsverfahren rechtliches Gehör geben, das Rekursverfahren wiederum wird zweiseitig gestaltet. Geplant ist auch eine Indexanpassung der Vollzugsgebühren sowie von Vergütungen der Gerichtsvollzieher und des Fahrtkostenersatzes. Die Novelle stellt zudem klar, dass strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen ein Exekutionstitel sind.

Dienstag, 17. Juni 2014 – Gemäßigter Anstieg des Baukostenindex in allen Bausparten im Mai 2014

Der Baukostenindex betrug im Mai 2014 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 107,8 Punkte. Damit erhöhte sich der Index im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,0 %. Gegenüber dem Vormonat April 2014 stiegen die Baukosten für den Wohnhaus- und Siedlungsbau um 0,8 %. Die beiden Tiefbausparten hielten im Mai 2014 bei höheren Indexständen als der Wohnhaus- und Siedlungsbau. Der Baukostenindex für den Straßenbau hielt im Mai 2014 bei 111,2 Indexpunkten und wuchs somit um 0,5 % bzw. 0,4 % gegenüber April 2014 bzw. Mai 2013. Der Baukostenindex für den Brückenbau verzeichnete einen Indexstand von 108,6 Punkten und stieg damit gegenüber dem Vormonat um 1,0 % – gegenüber dem Vorjahr blieb der Index unverändert. Eine wichtige Komponente der Baukostenveränderungen für alle Bausparten waren die neuen Kollektivvertragsabschlüsse einiger baurelevanter Branchen (z. B. Bau-, Zimmermeister-, Hafner-, Platten und Fliesenlegergewerbe), welche ab 1. 5. 2014 gültig sind. Den Steigerungen der Lohnkosten (Gesamtbaukosten: 2,4 %, Baumeisterarbeiten: 2,3 %) steht im Vorjahresvergleich ein stärkerer Rückgang der Kosten für das Material gegenüber, wodurch sich bei den Gesamtbaukosten ein gemäßigter Anstieg ergibt.

Dienstag, 17. Juni 2014 – BUAG soll neuerlich geändert werden

Die Regierung schlägt dem Nationalrat eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) und damit in Zusammenhang stehende Gesetzesänderungen vor (RV 167 BlgNR 25. GP). Ziel der Novelle ist es, Bauarbeiter länger im Erwerbsprozess zu halten, den Abbau von Alturlauben in der Baubranche zu verbessern und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zu vereinfachen. Die Regierung knüpft dabei an eine im vergangenen Jahr beschlossene Gesetzesnovelle an und präzisiert die Bestimmungen über das damals neu eingeführte Überbrückungsgeld und die Regeln für den Verbrauch bzw. Verfall von Urlaubsansprüchen.

Montag, 16. Juni 2014 – Umsetzung des Handwerkerbonus

Die Verordnung des BMF gemäß § 6 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Förderung von Handwerkerleistungen ist, rechtzeitig vor der möglichen Inanspruchnahme des Handwerkerbonus ab 1. Juli, in BGBl. II Nr. 140/2014, ausgegeben am 6. 6. 2014, kundgemacht worden. Darin werden die Bausparkassen als Annahmestellen und die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle für die Anträge zur Gewährung des Handwerkerbonus festgelegt. Lesen Sie in Kürze mehr dazu in SWK-Heft 19 vom 1. Juli 2014.

Freitag, 13. Juni 2014 – Wann darf ein Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen?

Ein Notar ist auch dann an einer Sache selbst beteiligt und damit von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, die das zu beurkundende Geschäft abgeschlossen hat. Das gilt nicht, wenn er nur ein vertretungsbefugtes Mitglied des Vorstands eines Vereins ist, der Alleingesellschafter einer am Rechtsgeschäft beteiligten GmbH ist (OGH 6. 3. 2014, 1 Ob 14/14m).

Freitag, 13. Juni 2014 – Big Data: ein Segen für das Controlling?

Big Data ist heute in aller Munde. Kaum ein Tag ohne neuen Artikel oder neue Studie. Auf breiter Front wird das wirtschaftliche Potenzial von Big Data in Superlativen wie „industrielle Revolution“, „Daten – das neue Gold“, „gläserne Kunden“ oder „neue Dimension der Analytik und Prognose“ herausgestrichen. Die Potenziale werden mit bahnbrechenden Erfolgsstorys belegt. Abseits dieser Show-Cases zeigt sich jedoch ein deutlich nüchterneres Bild. IT-Anbieter und Consultants suchen intensiv nach Einsatzgebieten und Unternehmen fragen sich, welches Potenzial tatsächlich hinter dem Modewort Big Data steckt. Wir haben heute eine gute Vorstellung von dem, was in Zukunft möglich sein wird. Wir haben aber weniger klare Antworten auf die Frage der Konsequenzen. Auch Controller können sich dieser Frage nicht entziehen. Welche Konsequenzen hat Big Data auf das Unternehmen als Ganzes, auf einzelne Unternehmensfunktionen und auf den eigenen Job? Wird Big Data die Rolle des Controllers stärken oder schwächen? Wird Big Data lange gehegte Wünsche im Planungs- und Steuerungsprozess Realität werden lassen oder entpuppt es sich als alter Wein in neuen Schläuchen? In einem Beitrag der in Kürze erscheinenden Juliausgabe von CFO aktuell gehen Prof. (FH) Dr. Heimo Losbichler, Vorsitzender der International Group of Controlling, und Siegfried Gänßlen, Vorstandsvorsitzender des Internationalen Controller Vereins, diesen Fragen anhand des White Paper des Internationalen Controller Vereins nach.

Freitag, 13. Juni 2014 – Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der V. Senat des BFH hat seine bisherige Rechtsprechung (BFH 22. 8. 2013, V R 19/09) bestätigt, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Darüber hinausgehend hat er entschieden, dass die Vorsteuerbeträge jedoch nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen (BFH 7. 5. 2014, V R 1/10).

Freitag, 13. Juni 2014 – Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach faktischer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft

Geht ein Ehegatte nach dem Auszug des anderen bei formell aufrechter Ehe eine Lebensgemeinschaft ein, erlischt sein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht. Für den Umfang der Unterhaltspflicht sind nicht nur Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch regelmäßige Ausschüttungen, die er als Begünstigter einer Privatstiftung erhält (OGH 24. 4. 2014, 1 Ob 56/14p).

Donnerstag, 12. Juni 2014 – Sonderzahlungsanspruch für Scheinselbständige

(A. S.) – Nach der ständigen Rechtsprechung können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass mit dem laufenden Entgelt die anteiligen Sonderzahlungen abgedeckt sind, sofern dies für den Arbeitnehmer günstiger ist als die 14-malige Zahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts. Dementsprechend kann auch ein Scheinselbständiger (vermeintlich Selbständiger, der tatsächlich ein abhängig beschäftigter Dienstnehmer ist) keinen Sonderzahlungsanspruch nachträglich geltend machen, wenn das Honorareinkommen, das diesen durch den Kollektivvertrag determinierten Vergleichswert übersteigt, dem erklärten Parteiwillen und der Verkehrsübung nach die Leistung zur Gänze abgilt (OGH 24. 3. 2014, 8 ObA 30/13i).

Donnerstag, 12. Juni 2014 – Teilzeitjobs lassen Erwerbstätigkeit im 1. Quartal 2014 weiter steigen, Arbeitslosigkeit bleibt hoch

Im 1. Quartal 2014 waren laut Statistik Austria in Österreich 4.138.600 Personen erwerbstätig und 234.200 arbeitslos (internationale Definition). Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Jahresabstand insgesamt um 30.600, was auf ein deutliches Plus bei Teilzeiterwerbstätigen (+74.600) zurückgeht, das durch ein Minus bei Vollzeiterwerbstätigen (–44.100) abgeschwächt wurde. Die Zahl der Arbeitslosen (234.200) und die Arbeitslosenquote (5,4%) befanden sich im 1. Quartal 2014 auf Vorjahresniveau (232.300 bzw. 5,4 %). Diesen arbeitslosen Personen standen 63.300 offene Stellen gegenüber, etwas weniger als im 1. Quartal des Vorjahres (69.100). Der Anteil der Erwerbstätigen an der Wohnbevölkerung im Haupterwerbsalter (15 bis 64 Jahre) erhöhte sich im Jahresvergleich von 71,1 % im 1. Quartal 2013 auf 71,5 % im aktuellen Quartal. 914.700 Frauen (46,9 %) und 247.600 Männer (11,3 %) arbeiteten im 1. Quartal 2014 in Teilzeit. Sowohl die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten als auch die Teilzeitquote stiegen im Vergleich zum 1. Quartal des Vorjahres (insgesamt: +74.600 bzw. +1,6 Prozentpunkte auf 28,1 %). Das Plus bei den Teilzeitstellen verteilte sich auf unselbständig Beschäftigte (+50.900) und Selbständige/Mithelfende (+23.700) und betraf in beiden Gruppen zu rund 60 % Frauen und 40 % Männer.

Mittwoch, 11. Juni 2014 – Keine NoVA-Befreiung ohne Nachweis der Ausländereigenschaft des Abnehmers

Auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG) gelten als Ausfuhrlieferungen. Zentrales Erfordernis für § 7 UStG ist das Vorliegen eines ausländischen Abnehmers. Natürliche Personen sind nur dann ausländische Abnehmer, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Ob die Eintragung mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, ist unerheblich. Verfügt der Abnehmer über mehrere Reisepässe mit unterschiedlichen Wohnorten, kommt es auf den vorgelegten Pass an. Die Eigenschaft des ausländischen Abnehmers muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Umsatzgeschäfts gegeben sein. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, es könne nicht die Aufgabe eines Fahrzeughändlers sein, zu ermitteln, wann und wo die Kunden ihren Wohnsitz haben, ist nicht durch die gültige Rechtslage gedeckt und damit nicht haltbar. Im gegenständlichen Fall wurde das Kfz aber auch in Österreich genutzt und schon deshalb nicht exportiert. Es mangelt daher auch an dieser materiellen Voraussetzung der Ausfuhr ins Ausland. Das Fahrzeug wurde zwar in Deutschland zugelassen, verblieb aber tatsächlich zur Nutzung im Inland. Eine NoVA-Befreiung scheidet auch deshalb aus. (BFG 8. 4. 2014, RV/6100140/2013; Revision nicht zulässig).

Mittwoch, 11. Juni 2014 – Ministerrat beschließt Verschärfungen bei Selbstanzeige

In seiner Sitzung vom 11. 6. 2014 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zu einer Novelle des FinStrG beschlossen, mit der (die bereits im Brief des Finanzministers an die Europäische Kommission angekündigten) Verschärfungen bei der Selbstanzeige umgesetzt werden sollen: Selbstanzeigen im Zuge von Betriebsprüfungen sollen künftig mit progressiv gestaffelten Zuschlägen zwischen fünf und 30 Prozent auf die Abgabenschuld sanktioniert werden. Bei einer Abgabenverkürzung, die Betriebsprüfern vorgelegt wird, ist künftig ein Strafzuschlag von 5 Prozent, bei einer Abgabenschuld ein Strafzuschlag von bis zu 33.000 Euro zu entrichten, 15 Prozent bis 100.000 Euro Steuerschuld, 20 Prozent bis 250.000 Euro und 30 Prozent bei mehr als 250.000 Euro. Bisher waren bei Selbstanzeigen nur Verzugszinsen fällig. Die Beschlussfassung im Nationalrat ist für Juli vorgesehen.

Dienstag, 10. Juni 2014 – Vorzeitiger Austritt einer Angestellten wegen Dienstunfähigkeit

Ist ein Dienstnehmer aufgrund seiner Krankheit – dauernd – nicht mehr in der Lage, seine Dienstleistung fortzusetzen, ist er zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses wegen einer Depression und einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht mehr fähig, ihre Dienstleistung fortzusetzen. Eine Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von 26 Wochen war ex ante betrachtet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Der Klägerin war somit nach Ansicht des OGH aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar. Für das Vorliegen des Austrittsgrundes der Dienstunfähigkeit gem. § 26 Z 1 Fall 1 AngG muss kein kausaler Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Dienstunfähigkeit bestehen. Dieser wird nur für die Berechtigung des Austrittsgrundes der Gesundheitsgefährdung gem. § 26 Z 1 Fall 2 AngG gefordert (OGH 29. 4. 2014, 9 ObA 22/14x).

Dienstag, 10. Juni 2014 – Herabsetzung von Partizipationskapital durch Bank-AG ohne vorherige Auflösung der Haftrücklage gesetzwidrig

Im Aktienrecht müssen vor der vereinfachten (nominellen) Kapitalherabsetzung zur Deckung eines Bilanzverlustes vorhandene Rücklagen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze aufgelöst werden. Dies gilt auch für die von Kreditinstituten zu bildende Haftrücklage. Ein ohne diese Voraussetzung gefasster Beschluss der Hauptversammlung ist zwar gesetzwidrig zustande gekommen, bleibt mangels Anfechtung jedoch rechtwirksam (OGH 29. 4. 2014, 2 Ob 84/13m).

Freitag, 6. Juni 2014 – Aktualisiertes Beitragsgruppenschema 2014

Aufgrund von gesetzlichen Neuerungen und sonstigen Aktualisierungen (Senkung des Unfallversicherungsbeitrages von 1,40 % auf 1,30 %, neue Beitragsgruppen für Angestellten-Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft) kommt es ab 1. 7. 2014 auch zu einigen Änderungen im Beitragsgruppenschema. Auf der Internetseite der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse kann das neue Beitragsgruppenschema aufgerufen werden.

Donnerstag, 5. Juni 2014 – Steuertermine im Juli

Am 15. Juli 2014 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Mai 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Mai 2014;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Mai 2014;
•Werbeabgabe für den Monat Mai 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Mai 2014;
•Lohnsteuer für den Monat Juni 2014;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juni 2014;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juni 2014;
•Kommunalsteuer für den Monat Juni 2014.

Donnerstag, 5. Juni 2014 – Dritthaftung von Kartellbeteiligten

Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise zu erhöhen, können die Kartellbeteiligten für den dadurch entstandenen Schaden haftbar sein. In einem solchen Fall kann der Geschädigte auch dann Schadensersatz verlangen, wenn er keine vertraglichen Beziehungen zu den Kartellbeteiligten hat (EuGH 5. 6. 2014, Rs. 557/12, Kone AG u. a./ÖBB Infrastruktur AG). Anmerkung: 2008 verhängten die österreichischen Behörden Geldbußen gegen mehrere Unternehmen wegen Bildung eines Kartells auf dem österreichischen Markt. Das Kartell sollte den Beteiligten einen höheren als den unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielbaren Preis sichern. Die ÖBB Infrastruktur AG kaufte Aufzüge und Fahrtreppen von nicht am Kartell beteiligten Unternehmen. Sie verlangt von den am österreichischen Kartell Beteiligten Schadenersatz. Der Schaden soll sich daraus ergeben, dass die Lieferanten von einen höheren Preis angesetzt hätten, als sie dies ohne das Kartell getan hätten.

Donnerstag, 5. Juni 2014 – Hochschule für Islamwissenschaften keine Ausbildung i. S. d. FLAG

Der Besuch der Hochschule für Islamwissenschaften eines Vereins (für den vereinseigenen Bedarf) ist keine Ausbildung im Sinne des § 2 FLAG, wenn bereits zuvor die Ausbildung zur islamischen Seelsorgerin am Islamischen Institut abgeschlossen wurde (BFG 20. 2. 2014, RV/7100927/2013; Revision zulässig).

Donnerstag, 5. Juni 2014 – BFH zu häuslichem Arbeitszimmer bei Pool- bzw. Telearbeitsplatz

Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 dEStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. Daher sind in diesem Fall die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig (BFH 26. 2. 2014, VI R 37/13). Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zu Hause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen. Im konkreten Fall stand dem Kläger an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, denn ihm war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der BFH versagte daher den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer (BFH 26. 2. 2014, VI R 40/12).

Mittwoch, 4. Juni 2014 – Manfred Lödl wird neuer Budget-Sektionschef im BMF

(BMF) Mag. Manfred Lödl, langjähriger Stellvertreter des Leiters der Sektion II und zuletzt interimistischer Leiter der Sektion II, wird der neue Sektionschef in der Budgetsektion des BMF. Lödl, geb. 1950, studierte Volkswirtschaft an der Hochschule für Welthandel bzw. der WU Wien und arbeitete anschließend dort als Universitätsassistent. Nach einer Station im Kontrollamt der Stadt Wien begann er 1981 in der Budgetsektion des Finanzministeriums. 1989 wurde er Leiter der Budgetabteilung für Budgetplanung und Budgetpolitik, 1995 Leiter der Abteilung für EU-Haushalt. Seit 2008 ist er Leiter der Budgetabteilung für Grundsatz, Koordination und Recht sowie Leiter der Gruppe Budget-Querschnitt und Stellvertreter des Leiters der Budgetsektion.

Mittwoch, 4. Juni 2014 – Liste der Bezirksgerichte, an denen die Familiengerichtshilfe eingerichtet ist

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche Bezirksgerichte die Familiengerichtshilfe eingerichtet ist (FamGHV-BMJ 2014), wurde in BGBl. II Nr. 122/2014, ausgegeben am 3. 6. 2014, kundgemacht. Diese Verordnung tritt mit 1. 7. 2014 in Kraft und ersetzt die beiden entsprechenden Verordnungen aus dem Vorjahr (BGBl. II Nr. 185 und 508/2013).

Mittwoch, 4. Juni 2014 – Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Einkauf anlässlich der Heimfahrt mit dem PKW

Im vorliegenden Fall musste der Kläger (seinen direkten Heimweg verlassend) nach rechts in einen Schrägparklatz einbiegen, aus dem Fahrzeug aussteigen und eine – wenn auch kurze – Strecke zu Fuß gehen, um in das Lebensmittelgeschäft zu gelangen. Der Unfall ereignete sich erst auf dem Rückweg, als der Kläger nach etwa fünf Minuten aus dem Geschäft kam, über den Parkplatz ging und unmittelbar vor dem PKW auf einer Eisplatte ausrutschte. Der fünf Minuten dauernde, ausschließlich im persönlichen Interesse des Klägers gelegene Einkauf von Lebensmitteln unterbrach die Heimfahrt mit dem PKW. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte versichert, der in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw. nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Der Unfallversicherungsschutz ist daher zu verneinen, wenn sich der Unfall – wie hier – auf einer Phase des Wegs ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, wenn also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird (OGH 23. 4. 2014, 10 ObS 45/14m).

Mittwoch, 4. Juni 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Mai 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 6. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 16. 6. 2014.

Mittwoch, 4. Juni 2014 – Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Einkauf anlässlich der Heimfahrt mit dem PKW

Im vorliegenden Fall musste der Kläger (seinen direkten Heimweg verlassend) nach rechts in einen Schrägparklatz einbiegen, aus dem Fahrzeug aussteigen und eine – wenn auch kurze – Strecke zu Fuß gehen, um in das Lebensmittelgeschäft zu gelangen. Der Unfall ereignete sich erst auf dem Rückweg, als der Kläger nach etwa fünf Minuten aus dem Geschäft kam, über den Parkplatz ging und unmittelbar vor dem PKW auf einer Eisplatte ausrutschte. Der fünf Minuten dauernde, ausschließlich im persönlichen Interesse des Klägers gelegene Einkauf von Lebensmitteln unterbrach die Heimfahrt mit dem PKW. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte versichert, der in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw. nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Der Unfallversicherungsschutz ist daher zu verneinen, wenn sich der Unfall – wie hier – auf einer Phase des Wegs ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, wenn also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird (OGH 23. 4. 2014, 10 ObS 45/14m).

Dienstag, 3. Juni 2014 – Freibetrag für nachhaltige Stromerzeugung

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 3. 6. 2014 die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird, beschlossen. Für elektrische Energie, die aus erneuerbaren Primärenergiequellen, wie z. B. Photovoltaik, Kleinwasserkraftwerken, Windenergieanlagen u. Ä., erzeugt wird, soll ein Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh pro Jahr eingeführt werden. Die parlamentarische Beschlussfassung und Kundmachung im Bundesgesetzblatt sind noch vor der legistischen Sommerpause veranschlagt.

Montag, 2. Juni 2014 – Verlustverwertung im Zusammenhang mit vorangegangener Einbringung

Umwandlungen bedeuten das Ende der übertragenden Kapitalgesellschaft und die Vermögensübernahme durch eine errichtete Personengesellschaft oder durch den Hauptgesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger. Damit verbunden sind in aller Regel gemäß Art. II UmgrStG die Buchwertübernahme und die in § 10 UmgrStG verankerte Übernahme vortragsfähiger Verluste. Um zu verhindern, dass durch einen vorbereitenden Anteilserwerb der „Ankauf“ von als Sonderausgabe abzugsfähigen Verlusten einer übertragenden Körperschaft möglich wird, sieht § 10 Z 1 lit. c UmgrStG eine Einschränkung des Verlustübergangs vor, wenn Anteile vor der Umwandlung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden sind. In diesem Fall muss das Ausmaß der für die Verlustabzugsberechtigung maßgeblichen Beteiligungsquote um die im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworbenen Anteile verringert werden, sofern Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach einem solchen Anteilserwerb begonnen haben. Eine Kürzung der Beteiligungsquote hat insbesondere beim Anteilserwerb durch Kauf, Tausch, Schenkung, Gründungseinlage (tauschbedingter Anteilserwerb), ordentliche Kapitalerhöhung außerhalb des gesetzlichen Bezugsrechts sowie Geld- oder Sacheinlage in die bestehende Körperschaft (innerhalb oder außerhalb des Art. III UmgrStG) als Tauschvorgang zu erfolgen. Das vom Beschwerdeführer geforderte streng zivilrechtliche Verständnis des Begriffs „Einzelrechtsnachfolge“ ist aus dem Gesetz nicht ableitbar und würde auch dem durch § 10 Z 1 lit. c UmgrStG verfolgten Zweck entgegenstehen, der darin besteht, den „Ankauf“ von als Sonderausgabe abzugsfähigen Verlusten zu verhindern (VwGH 27. 2. 2014, 2010/15/0015).

Montag, 2. Juni 2014 – Pensionsausgaben laufen aus dem Ruder

Die Bundesregierung geht in ihrem Strategiebericht davon aus, dass die Kosten aus der Pensionsversicherung (= Bundesbeitrag, Ausgleichszulage, aber ohne Beamtenpensionen) zwischen 2013 und 2018 von 9,8 Mrd. Euro auf 12,3 Mrd. Euro und somit jährlich um 4,6 % steigen. Hingegen geht die Pensionskommission in ihrem aktuellen Gutachten von einem jährlichen Anstieg von 6,3 % aus. Kumuliert über die Jahre 2014 bis 2018 sind die von der Pensionskommission prognostizierten Pensionsauszahlungen in Summe um rund 3,6 Mrd. Euro höher als die von der Regierung vorgesehenen Auszahlungsobergrenzen. In beiden Prognosen sind die Anfang 2014 in Kraft getretenen Änderungen (z. B. Reform Invaliditätspension, Anstieg Zugangsalter Hacklerpension) bereits berücksichtigt. Der Unterschied liegt daran, dass die Pensionskommission das tatsächliche Pensionsantrittsalter 2018 bei 59,1 Jahren sieht, während die Bundesregierung von einem Anstieg auf 60,1 Jahre ausgeht. Die Aussichten nach 2018 seien noch düsterer, warnt Mag. Dr. Rolf Gleißner von der Wirtschaftkammer. Denn einerseits würden keine weiteren Pensionsmaßnahmen wirksam, andererseits gingen immer stärkere Jahrgänge, nämlich die Baby-Boomer, in Pension. Daher stiegen nach der langfristigen Budgetprognose der Regierung aus 2013 die Pensionsausgaben zwischen 2015 und 2035 von 13,9 auf 16,4 % des BIP.