SteuerNews Archiv Mai 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 30. Mai 2014 – „Green Controlling“ für die Unternehmenspraxis

(ICV) Controller als Business-Partner sind gefordert, auch die Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen aktiv zu unterstützen. Zur Förderung der Auseinandersetzung des Controllings mit der „grünen Herausforderung“ wird seit 2011 jährlich die innovativste und effektivste „grüne“ Controllinglösung zur Gestaltung und Steuerung von ökologischen Strategien, Programmen, Projekten und Maßnahmen in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen ausgezeichnet. Nähere Informationen zum Green-Controlling-Preis 2014 sowie allgemein zum Thema Green Controlling finden Sie auf der Homepage des Internationalen Controller Vereins.

Freitag, 30. Mai 2014 – Verschärfte (vor)vertragliche Informationspflichten ab Mitte Juni

Mit dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG), BGBl. I Nr. 33/2014, kommt es zu einer merklichen Verschärfung der (vor)vertraglichen Informationspflichten (Aufklärung zum Rücktrittsrecht) für Unternehmen. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann nicht nur Verwaltungsstrafen bis 1.450 Euro, sondern auch schwerwiegende zivilrechtliche und wettbewerbsrechtliche Folgen bis hin zur unfreiwilligen Erbringung einer Gratisleistung nach sich ziehen. Daneben gibt es Änderungen etwa bei der Gefahrtragung im Versendungskauf (Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Ware geht erst mit Ablieferung an den Verbraucher oder an den Empfangsbevollmächtigten auf diesen über) oder die sog. „Button-Lösung“ bei elektronisch geschlossenen Verträgen (Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist, z. B. mit einem Button „zahlungspflichtig buchen“; sonst ist der Verbraucher nicht an seine Erklärung gebunden!). Das Gesetz tritt mit 13. 6. 2014 in Kraft.

Freitag, 30. Mai 2014 – Höhere Unterhaltsvorschüsse als begehrt können nicht zugesprochen werden

Gemäß § 5 Abs. 1 UVG sind die Vorschüsse, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Es darf daher bei „echten“ Titelvorschüssen nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG ein Vorschuss das Begehren im Antrag, den Titel, die Obergrenze nach § 6 Abs. 1 UVG und die i. S. d. § 7 Abs. 1 Z 1 UVG zu beurteilende materiell richtige Höhe nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, selbst nur einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 143 Euro monatlich beantragt. Er konnte sich durch die mit seiner Antragstellung übereinstimmende Entscheidung des Erstgerichts nicht beschwert erachten; daher fehlte es ihm an dem für eine meritorische Erledigung seines Rechtsmittels erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Der Minderjährige konnte somit in seinem Rekurs den von ihm behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz mangels Beschwer nicht erfolgreich geltend machen (OGH 25. 2. 2014, 10 Ob 10/14i).

Freitag, 30. Mai 2014 – Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform

Die Revisionswerberin ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist demnach nach unternehmensrechtlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtig. Die Revisionswerberin ist damit eine Körperschaft i. S. d § 7 Abs. 3 KStG, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie von der Körperschaftsteuer befreit ist. Damit gilt sie aber nach § 3 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993 stets und in vollem Umfang als Unternehmer und Unternehmen. Damit kommt auch eine Aufteilung der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 Abs. 3 KommStG 1993 in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Teil nicht in Betracht. Die Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes sind der Revisionswerberin seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen worden und sohin gemäß § 2 lit. c KommStG 1993 Dienstnehmer. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer besteht nicht (VwGH 26. 3. 2014, Ro 2014/13/0017).

Freitag, 30. Mai 2014 – Rückzahlung der Ausgleichszulage aufgrund unwahrer Angaben

Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen unter anderem dann zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben herbeigeführt habt. Der Rückforderungstatbestand ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Versicherungsträger in einem Erhebungsbogen eine rechtserhebliche Frage stellt und der Versicherte diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet. Auch wenn der Kläger derzeit nicht über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums verfügt, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung (OGH 25. 3. 2014, 10 ObS 22/14d).

Freitag, 30. Mai 2014 – Doppelbestrafungsverbot und Grundrechtecharta

Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird. Besteht die Sanktion in einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, die beide als Hauptstrafen verhängt wurden, so reicht die bloße Zahlung der Geldstrafe nicht aus, um die Sanktion als vollstreckt anzusehen (EuGH 27. 5. 2014, Rs. 129/14 PPU, Zoran Spasic).

Freitag, 30. Mai 2014 – Kursmanipulation durch im Hintergrund stehende Person erfordert bewusste Informationssteuerung

Der Vorwurf der Marktmanipulation (Kursmanipulation) erfordert die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, wenn die verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren. Gegenüber dem unmittelbar handelnden Mitarbeiter der Beklagten, der die Informationen über die Wertpapiere an den selbständigen Berater weitergab, ist ein derartiger Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die beiden Vorstände der Beklagten käme nur ein bewusstes Steuern der inkriminierten Informationen über den vorgesehenen Vertriebsweg an die Kunden, um den Kursverfall der in Rede stehenden Aktien zu verhindern, in Betracht. Für eine solche Informationssteuerung bietet die Sachverhaltsgrundlage keinen Anhaltspunkt. Eine willentliche Einflussnahme auf den Inhalt der weitergeleiteten Informationen zur Beeinflussung des Aktienkurses wurde nicht festgestellt. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen Marktmanipulation nach dem Börsegesetz nicht gegeben (OGH 28. 4. 2014, 8 Ob 25/14f).

Freitag, 30. Mai 2014 – Elektronische Übermittlung von Beilagen im Grundbuchverkehr nicht mit PDF

Die elektronische Übermittlung von Beilagen hat derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder die hier erforderlich gewesene beglaubigte Abschrift; die Übermittlung mittels eines PDF-Anhangs genügt nicht (OGH 13. 3. 2014, 5 Ob 8/14h).

Freitag, 30. Mai 2014 – Budgetbegleitgesetz 2014 im Parlament beschlossen

Das Plenum des Nationalrats hat am 20. 5. 2014, das Plenum des Bundesrats am 28. 5. 2014 mehrheitlich das Budgetbegleitgesetz 2014 beschlossen. Mit dem umfassenden Gesetzespaket kommt es zu einigen bedeutenden Änderungen auch und vor allem im Steuerbereich (siehe bereits SWK-Heft 15/2014, 690): Im KStG wird ein enger Zinsenbegriff statuiert; im UStG werden neue Leistungsortregelungen und ein sog. „EU-USt-One-Stop-Shop“ eingeführt; in der BAO kommt es zur Anhebung der Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte; das überarbeitete ADG enthält künftig Gruppenanfragen gemäß OECD-Standard etc. Hinweis: In SWK-Heft 18 vom 20. 6. 2014 werden wir, vorbehaltlich der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, für unsere Leserinnen und Leser den konsolidierten Gesetzestext samt Erläuterungen abdrucken.

Freitag, 30. Mai 2014 – Kreditgewährung als verdeckte Ausschüttung

(B. R.) Darlehensvereinbarungen zwischen einer Körperschaft und ihren Anteilseignern bzw. diesen Nahestehenden müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten. Ist dies nicht der Fall (hier z. B. keine schriftliche Vereinbarung über die Kreditgewährung, fehlende Besicherung des Kredites, geringfügige Mindesttilgung, über eine Laufzeit von zehn Jahren keine Kündigungsmöglichkeit, keine Fixierung der Höhe des Kreditrahmens), ist hinsichtlich der gewährten Geldbeträge von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen. Die erforderlichen Kriterien müssen bereits in jenem Zeitpunkt gegeben sein, ab dem die Vereinbarung Anwendung finden soll. Rückwirkende Vereinbarungen sind unbeachtlich (BFG 5. 5. 2014, RV/6100388/2009, unter Verweis auf Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988, Anhang zu § 8 Tz. 67).

Freitag, 30. Mai 2014 – Rückzahlung der Ausgleichszulage aufgrund unwahrer Angaben

Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen unter anderem dann zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben herbeigeführt habt. Der Rückforderungstatbestand ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Versicherungsträger in einem Erhebungsbogen eine rechtserhebliche Frage stellt und der Versicherte diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet. Auch wenn der Kläger derzeit nicht über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums verfügt, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung (OGH 25. 3. 2014, 10 ObS 22/14d).

Freitag, 30. Mai 2014 – Doppelbestrafungsverbot und Grundrechtecharta

Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das Verbot der Doppelbestrafung nur zur Anwendung kommt, wenn die in einem Mitgliedstaat verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird. Besteht die Sanktion in einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, die beide als Hauptstrafen verhängt wurden, so reicht die bloße Zahlung der Geldstrafe nicht aus, um die Sanktion als vollstreckt anzusehen (EuGH 27. 5. 2014, Rs. 129/14 PPU, Zoran Spasic).

Freitag, 30. Mai 2014 – Budgetbegleitgesetz 2014 im Parlament beschlossen

Das Plenum des Nationalrats hat am 20. 5. 2014, das Plenum des Bundesrats am 28. 5. 2014 mehrheitlich das Budgetbegleitgesetz 2014 beschlossen. Mit dem umfassenden Gesetzespaket kommt es zu einigen bedeutenden Änderungen auch und vor allem im Steuerbereich (siehe bereits SWK-Heft 15/2014, 690): Im KStG wird ein enger Zinsenbegriff statuiert; im UStG werden neue Leistungsortregelungen und ein sog. „EU-USt-One-Stop-Shop“ eingeführt; in der BAO kommt es zur Anhebung der Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte; das überarbeitete ADG enthält künftig Gruppenanfragen gemäß OECD-Standard etc. Hinweis: In SWK-Heft 18 vom 20. 6. 2014 werden wir, vorbehaltlich der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, für unsere Leserinnen und Leser den konsolidierten Gesetzestext samt Erläuterungen abdrucken.

Freitag, 30. Mai 2014 – Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform

Die Revisionswerberin ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist demnach nach unternehmensrechtlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtig. Die Revisionswerberin ist damit eine Körperschaft i. S. d § 7 Abs. 3 KStG, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie von der Körperschaftsteuer befreit ist. Damit gilt sie aber nach § 3 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993 stets und in vollem Umfang als Unternehmer und Unternehmen. Damit kommt auch eine Aufteilung der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 Abs. 3 KommStG 1993 in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Teil nicht in Betracht. Die Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes sind der Revisionswerberin seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen worden und sohin gemäß § 2 lit. c KommStG 1993 Dienstnehmer. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer besteht nicht (VwGH 26. 3. 2014, Ro 2014/13/0017).

Mittwoch, 28. Mai 2014 – Wer haftet bei Transporten für das Verladen und Verstauen des Frachtguts?

Die internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) gilt sowohl für grenzüberschreitende als auch für rein innerstaatliche Transporte. Enthält die Vereinbarung keine lex specialis, ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB) anzuwenden. Die CMR regelt nicht, wer das Verladen und Verstauen des Frachtguts vorzunehmen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verladung im Zweifel Sache des Absenders (OGH 19. 3. 2014, 7 Ob 222/13t).

Mittwoch, 28. Mai 2014 – Unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat am 28. 4. 2014 einen Entwurf zur Überarbeitung der Stellungnahme zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten veröffentlicht. Die vorgeschlagene Überarbeitung betrifft die beiden Themen „interne Derivate“ und „Portfolio-Handelshedge“. Zum Download des Entwurfs (vorgeschlagene Änderungen sind im Korrekturmodus ersichtlich).

Mittwoch, 28. Mai 2014 – Bank Burgenland: ein teures Schnäppchen

Das Land Burgenland hat nach der rechtskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission beim Verkauf der Bank Burgenland eine unzulässige Beihilfe geleistet („zu niedriger Kaufpreis“). Jeder Mitbewerber kann die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands nach dem UWG verlangen. Die Beseitigung kann durch (Nach-)Zahlung eines Geldbetrags, der der seinerzeit gewährten Beihilfe entspricht, erfolgen. Der betroffene (Kauf-)Vertrag ist nach Unionsrecht weder nichtig, noch ist eine vollständige Rückabwicklung erforderlich. Aus der Entscheidung der Europäischen Kommission ergibt sich nur die Verpflichtung der Republik Österreich, die unzulässige Beihilfe zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag besteht im Wesentlichen aus der Differenz (54,7 Mio. Euro) zwischen dem vom Käufer gezahlten Kaufpreis (100,3 Mio. Euro) und dem seinerzeitigen Konkurrenzangebot (155 Mio. Euro) (OGH 25. 3. 2014, 4 Ob 209/13h). Lesen Sie in Kürze mehr dazu in der Juniausgabe von Aufsichtsrat aktuell in einer Entscheidungsbesprechung von Dr. Johannes Peter Gruber, Rechtsanwalt in Wien.

Mittwoch, 28. Mai 2014 – Sitzverlegung einer ausländischen Personengesellschaft nach Österreich

Der Fall betrifft die Sitzverlegung einer italienischen Kommanditgesellschaft von Neapel nach Kaprun. Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Demnach ist eine Sitzverlegung einer ausländischen Personengesellschaft nach Österreich nach Unionsrecht grundsätzlich möglich. Erforderlich ist jedoch unter anderem, dass eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrags vorgenommen wird. Dies war im konkreten Fall nicht erfolgt. Außerdem war die weitere Voraussetzung, dass nach italienischem Recht ein „Wegzug“ ohne Liquidation möglich ist, nicht bescheinigt (OGH 10. 4. 2014, 6 Ob 224/13d).

Mittwoch, 28. Mai 2014 – Obsorge beider Eltern: Was gilt bei Interessenkollision eines Elternteils?

Sind beide Elternteile eines minderjährigen Kindes an sich obsorgeberechtigt, liegt jedoch bei einem von ihnen eine Interessenkollision vor, bedarf es auch in den Fällen des § 167 Abs. 2 und 3 ABGB nicht der Bestellung eines Kollisionskurators. Das Kind wird vom anderen Elternteil allein vertreten. Beiden Eltern, deren Ehe geschieden ist, steht die alleinige Obsorge für ihre 2006 geborene Tochter zu. Diese strebt, vertreten durch die Mutter, die Ersetzung der vom Vater verweigerten Zustimmung zur Klagsführung gegen dessen Lebensgefährtin und die Genehmigung der Klage an; sie sei als damals Sechsjährige vom Hund der Lebensgefährtin an der Wange gekratzt und verletzt worden. Die Lebensgefährtin solle als Hundehalterin auf Schadenersatz, insb auf Schmerzengeld, in Anspruch genommen werden. Der Vater ist nach Auffassung des OGH zwar angesichts der Interessenkollision von der Vertretung ausgeschlossen, die Bestellung eines Kollisionskurators ist jedoch nicht notwendig. Die Tochter ist ohnehin durch die Mutter vertreten. Dem Erstgericht trug der OGH auf, nunmehr über die Genehmigung der Klagsführung zu entscheiden (OGH 10. 4. 2014, 6 Ob 18/14m).

Mittwoch, 28. Mai 2014 – Regierung zementiert Streichung der Fünftelregelung

(M. K.) Nachdem mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 durch eine Änderung des § 67 Abs. 8 lit. b EStG die Steuerbegünstigung (sog. Fünftelregelung) für Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume für Zahlungen nach dem 28. 2. 2014 gestrichen wurde, versucht die Regierung, allfälligen kreativen Ansätzen zur Subsumtion von Abgangsentschädigungen unter andere Bestimmungen durch folgende Änderung im Budgetbegleitgesetz 2014 (beschlossen im Nationalrat am 20. 5. 2014, die Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten) einen Riegel vorzuschieben: § 67 Abs. 6 Satz 1 EStG wird wie folgt geändert: „Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern.“

Mittwoch, 28. Mai 2014 – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Banken

26 Staaten haben am 21. 5. 2014 ein Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (Intergouvernementales Abkommen– IGA) unterzeichnet. Dieses zwischenstaatliche Abkommen ergänzt die EU-Verordnung zur Errichtung eines einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus für Banken. Es ist notwendig, da die Rechtsgrundlage der EU-Verordnung (Art. 114 AEUV) nicht ausreicht, um die Übertragung von national erhobenen Bankenabgaben auf einen europäischen Abwicklungsfonds und deren schrittweise gemeinsame Nutzung regeln zu können. Dies wird nun durch das zwischenstaatliche Abkommen geregelt. Die konkrete Methode zur Berechnung der Bankenabgabe muss noch festgelegt werden. Dazu wird die Europäische Kommission einen Vorschlag vorlegen. Grundsätzlich müssen alle Banken einzahlen. Da das System auf national erhobenen Bankenabgaben beruht, startet der Fonds als ein System mit nationalen Kammern, in die die Bankengelder auf der Grundlage des IGA übertragen werden. In der Aufbauphase stehen für Bankenabwicklungen in einem Land zuvorderst die von der jeweiligen nationalen Bankenindustrie gezahlten Abgaben zur Verfügung. Eine gemeinsame Nutzung dieser Gelder ist schrittweise im Laufe von acht Jahren ab 2016 geplant. Die Gemeinschaftshaftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten bleibt zudem ausgeschlossen.

Mittwoch, 28. Mai 2014 – Verdachtsmomente beim Karussellbetrug

Eine bestimmte rechtliche Beurteilung hält nur stand, wenn Behörden oder Gerichte in ihren Entscheidungen auch jene – unter Umständen auch sehr umfangreichen – Sachverhaltsfeststellungen treffen, auf die die getroffene rechtliche Beurteilung überhaupt anwendbar ist. Das Erkennen oder Erkennenmüssen der Verdachtsmomente als rechtliches Erfordernis für die Nichtanerkennung der Vorsteuer im Umsatzsteuerkarussellbetrug ist seit Jahren gesicherte Rechtsprechung. Da jedoch jeder Einzelfall für sich zu beurteilen ist und es sich beim genannten Erkennen oder Erkennenmüssen um einen Typusbegriff handelt, sind Betriebsprüfer, Finanzämter und in weiterer Folge das BFG besonders gefordert, diesbezüglich anhand der Umstände des Einzelfalls gründliche Tatsachenfeststellungen zu treffen. Im Erkenntnis vom 26. 3. 2014, 2009/13/0172, bestätigte der VwGH unter detaillierter Überprüfung der getroffen Sachverhaltsfeststellungen eine Berufungsentscheidung des damaligen UFS aus dem Jahr 2009 betreffend ein Umsatzsteuerkarussell mit Computerbauteilen und angeblichem Export nach Zypern. Lesen Sie in Kürze mehr dazu im BFGjournal in einer Entscheidungsbesprechung von Mag. Wolfgang Nemec, BFG.

Mittwoch, 28. Mai 2014 – Arbeitsentgelt für Verkaufsberater darf hinsichtlich des Jahresurlaubs nicht auf Grundgehalt beschränkt sein

Bezieht ein solcher Arbeitnehmer eine Provision, die sich nach den getätigten Verkäufen bemisst, ist diese auch in die Berechnung des Arbeitsentgelts einzubeziehen. Ein Arbeitnehmer muss während seines Jahresurlaubs sein gewöhnliches Entgelt erhalten. Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während dieser Ruhezeit in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Setzt sich das vom Arbeitnehmer bezogene Entgelt aus mehreren Bestandteilen zusammen, erfordert die Bestimmung des gewöhnlichen Entgelts, auf das der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung. Da im konkreten Fall die bezogene Provision unmittelbar mit der Tätigkeit im Unternehmen verbunden ist, besteht zwischen der monatlichen Provision und der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben ein innerer Zusammenhang. Folglich ist eine solche Provision bei der Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigen, auf das hinsichtlich des Jahresurlaubs Anspruch besteht (EuGH 22. 5. 2014, Rs. 539/12, Z. J. R. Lock/British Gas Trading Limited).

Dienstag, 27. Mai 2014 – Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Land- und Forstwirtschaft 2014

Das BMF hat auf seiner Homepage die wichtigsten Informationen zur land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung der Einheitswerte 2014 zusammengefasst. Antworten auf die häufigsten Fragen zur land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung 2014 sind in einer Liste zusammengefasst, die sich nach verschiedenen Kriterien sortieren lässt. So können Sie mittels Klick auf die jeweiligen Pfeile in der ersten Zeile rasch Antworten auf Fragen finden, die sich auf ein bestimmtes Formular, Thema oder Schlagwort beziehen. Nähere Informationen finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass im Linde Verlag in Kürze ein SWK-Spezial zur land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung 2014 erscheinen wird. Dort finden Sie eine detaillierte Darstellung aller wesentlichen Neuerungen, die BMF-Formulare samt Ausfüllanleitung sowie Hinweise zum Verfahren. Die Topautoren, DDr. Marian Wakounig, Dr. Anton Trauner und Dr. Birgit Kamleithner, bürgen für exzellente Qualität und bieten Hilfestellung bei allen Fragen in der Praxis.

Montag, 26. Mai 2014 – Neue Sicherheitsrichtlinien bei ELDA für Neukunden

Seit 28. 4. 2014 erhalten ELDA-Kunden eine Seriennummer nur mehr dann übermittelt, wenn sie sich ordnungsgemäß nach Datenschutzklasse 2 ausweisen können. Dies kann über die Bürgerkartenfunktion (E-Card) oder Handysignatur erfolgen. Damit ist sichergestellt, dass tatsächlich eine „reale“ Person hinter den Zugangsdaten zu ELDA-Online oder ELDA-Software steht. Datenabfragen von ELDA-Kunden werden bei besonders schutzbedürftigen Daten nur mehr mit Personenbindung über die Bürgerkartenfunktion oder die Handysignatur möglich sein. Die Daten werden an ELDA nur noch verschlüsselt (FTPs) übermittelt. Darüber hinaus wird der ELDA-Lizenzschlüssel durch ein neues Kundenpasswortverfahren abgelöst. Schließlich wird auch der Download der ELDA-Software durch digitale Signatur und Authentifizierung geschützt. Details zur Registrierung für ELDA-Neukunden finden Sie hier.

Montag, 26. Mai 2014 – Schweiz bringt automatischen Informationsaustausch auf Schiene

Der Schweizer Bundesrat hat am 21. 5. 2014 Mandatsentwürfe zur Einführung des neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen mit Partnerstaaten beschlossen. Die Mandatsentwürfe werden in den nächsten Monaten mit den zuständigen parlamentarischen Kommissionen und den Kantonen konsultiert und sollen im Herbst definitiv verabschiedet werden. Es soll nur einen einzigen globalen Standard geben, die ausgetauschten Informationen sollen nur dem vereinbarten Zweck dienen (Spezialitätsprinzip), die Informationen sollen reziprok, also gegenseitig fließen, der Datenschutz ist zu gewährleisten, und auch wirtschaftlich Berechtigte von Trusts und anderen Finanzkonstrukten sollen identifiziert werden. Zudem sollen Fragen der Vergangenheitsregularisierung und des Marktzutritts in die Verhandlungen zum automatischen Informationsaustausch eingebracht werden. Die Einführung des automatischen Informationsaustausches mit dem Ausland würde mittels separater bilateraler Abkommen mit den Partnerstaaten erfolgen. Zudem würde im innerstaatlichen Recht ein Umsetzungsgesetz notwendig sein. Die derzeit bestehenden Rechtsgrundlagen schließen den automatischen Informationsaustausch aus.

Montag, 26. Mai 2014 – Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen und innerbetrieblicher Verlustausgleich

Gemäß § 37 Abs. 1 Teilstrich 3 EStG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 2/2001, ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dass Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleiches vorrangig mit einem Verlust aus Holznutzungsarten und sodann mit einem weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen angefallen sind, zu verrechnen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach § 37 EStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung bleibt es dem Steuerpflichtigen demnach freigestellt, in welcher Reihenfolge er den innerbetrieblichen Verlustausgleich vornimmt. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (VwGH 20. 3. 2014, 2010/15/0122).

Montag, 26. Mai 2014 – Schadenersatzzahlung eines Anlageberaters ist keine Betriebsausgabe

Eine freiwillig erfolgte Schadenersatzzahlung eines Anlageberaters (an seine Schwester) wegen eines Kursverlusts, wobei die durch ihn empfohlenen Wertpapiere noch nicht verkauft wurden, ist nicht als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig (BFG 10. 3. 2014, RV/7100148/2011; Revision nicht zugelassen). Lesen Sie mehr dazu in einer Entscheidungsbesprechung von Mag. Helga Hochrieser, BFG, in der BFGjournal-Maiausgabe.

Montag, 26. Mai 2014 – Entgeltfragen bei Arbeitskräfteüberlassung

(J. P. G.) Eine überlassene Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Unter Entgelt ist dabei nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an das im Betrieb des Beschäftigers gezahlte Entgelt vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Erhöhungen dieses Entgelts nicht in den Schutzbereich des AÜG (OGH 24. 3. 2014, 8 ObA 18/14a).

Donnerstag, 22. Mai 2014 – Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Partner auf die Auszahlung der Familienleistung verzichtet

(G. L.) In der VO (EWG) Nr. 1408/71 wird der Anspruch auf Familienleistungen geregelt. Entscheidend für die Auszahlung ist allein die Frage, ob ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob eine solche Beihilfe auch tatsächlich bezogen wird. Ein (freiwilliger) Verzicht auf eine gleichartige ausländische Beihilfe schließt in der Regel einen nach den einschlägigen Gesetzen normierten Anspruch nicht aus, sondern bezieht sich lediglich auf die Realisierung dieses Anspruchs. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft jenen Mitgliedstaat die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen, in dessen Gebiet die anspruchsbegründeten Familienangehörigen (Kinder) wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedstaat jedoch höher, besteht in diesem Land ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrags zu den landesüblichen Familienleistugen (Art. 76 Abs. 1 der VO [EWG] Nr. 1408/71 i. V. m. Art. 10 der Durchführungs-VO [EWG] Nr. 574/72). Hat jedoch, wie aus einem Bescheid der polnischen Sozialhilfeanstalt ersichtlich ist, der gemeinsam mit den Kindern in Polen lebende Ehegatte der Antragstellerin auf die Auszahlung von Kindergeldleistungen verzichtet, weil er die Absicht hatte, sich um entsprechende Kindergeldleistungen im Ausland zu bewerben, hat die Antragstellerin dennoch nur einen Rechtsanspruch auf den sich aus der Höhe der österreichischen Familienbeihilfe, abzüglich der (nicht realisierten) polnischen Beihilfe, ergebenden Differenzbetrag (BFG 14. 5. 2014, RV/7100238/11).

Donnerstag, 22. Mai 2014 – Erweiterte Steuerbefreiung von der Elektrizitätsabgabe von Photovoltaikanlagen

(B. R.) Nach heftigen Protesten soll nun die Steuerbefreiung von der Elektrizitätsabgabe von Photovoltaikanlagen erweitert werden. Für Anlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Primärenergieträger erzeugen, gibt es statt der der bisherigen Grenze von 5.000 kWh eine Grenze von 25.000 kWh, bis zu der der erzeugte und selbst verbrauchte Strom steuerfrei ist. Im Ergebnis kommt es zu einer Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes und einer Überarbeitung des Photovoltaikerlasses (vgl .dazu Renner, SWK-Heft 10/2014, 524). Der dem Vernehmen nach politisch bereits akkordierte Vorschlag zur Gesetzesänderung soll per Initiativantrag im Parlament eingebracht werden; die Gesetzesänderung bleibt abzuwarten.

Donnerstag, 22. Mai 2014 – Landesverwaltungsgericht Innsbruck rügt diskriminierende Stellenausschreibung

(M. K.) – Die Ausschreibung einer Stelle als Grafiker/Grafikerin mit „Muttersprache Deutsch“ und dem Zusatz, dass die Bewerbung bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung nicht berücksichtigt werden kann, stellt eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit dar, da die Anforderungen des Arbeitsplatzes mit entsprechender Einschulung und Unterweisung auch (bloß) durch sehr gute Deutschkenntnisse erfüllt werden könnten (LVwG Innsbruck 14. 1. 2014, LVwG-2013/23/3455-2).

Mittwoch, 21. Mai 2014 – OGH zur Zulässigkeit einer verkürzten Verjährungsfrist

(M. K.) Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf drei Monate ist, sofern sie sich im Rahmen der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 ABGB hält, möglich und erlaubt. Der Kritik, dass diese Möglichkeit auch eindeutige und unbestreitbare Ansprüche treffen könnte, wird nicht gefolgt, da die Sittenwidrigkeitskontrolle ohnehin nur sachlich begründbare und nicht unzumutbar einschränkende Verkürzungen zulässt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass keine gesonderte außergerichtliche Geltendmachung erforderlich ist, „wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers ergibt, dass dieser Kenntnis von den Ansprüchen hat“ (OGH 26. 2. 2014, 9 ObA 1/14h).

Mittwoch, 21. Mai 2014 – BFH befindet Abzugsverbot für Gewerbesteuer für verfassungsgemäß

Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß. Die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des deutschen Grundgesetzes. Sie lässt sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hinreichend sachlich begründen (BFH 16. 1. 2014, I R 21/12).

Mittwoch, 21. Mai 2014 – Neuregelung der Grunderwerbsteuer beschlossen

Der Nationalrat hat am 20. 5. 2014 mehrheitlich die GrEStG-Novelle (Reparatur der Bemessungsgrundlage) i. d. F. der Regierungsvorlage (vgl. SWK-Heft 15/2014, 690) beschlossen. Hinweis: In SWK-Heft 17/2014 wird Dr. Christa Lattner alle Facetten der Neuregelung vorstellen; zudem werden als besonderen Service für unsere Leserinnen und Leser topaktuell den konsolidierten Gesetzestext samt Erläuterungen zur Verfügung stellen.

Dienstag, 20. Mai 2014 – Die Selbstanzeige für den kleinen Mann

Folgte man den Medienberichten der letzten Jahre, käme man zum Schluss, dass die (strafbefreiende) Selbstanzeige erst durch Mitglieder der oberen Zehntausend auf deren Weg zurück in die Steuerehrlichkeit so richtig populär geworden ist. Bei Einreichung unrichtiger, zu niedrige Zahllasten ausweisender Voranmeldungen oder gänzlichem Unterlassen der Bekanntgabe der geschuldeten Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit dient eine spätere Erstattung einer Selbstanzeige mittels Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung allerdings schon seit Jahrzehnten im Unternehmensbereich schlicht und einfach dazu, sich auf Kosten der Allgemeinheit eine Zwischenfinanzierung zu verschaffen, wenn die finanziellen Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei deren Fälligkeit fehlen. Da sich die Hoffnung auf bessere Zeiten bei zukünftiger Einreichung der Jahreserklärung oft nicht erfüllt, scheitert die strafbefreiende Wirkung der meisten Selbstanzeigen, mit denen die Rechtsmittelinstanz befasst ist, an der fehlenden Entrichtung. In der BFGjournal-Maiausgabe bespricht Dr. Michaela Schmutzer, BFG, zunächst das Erkenntnis des BFG vom 11. 2. 2014, RV/7300014/2013 (Revision nicht zugelassen), und stellt dann weiter gehende Überlegungen zur Bedeutung des § 29 Abs. 7 FinStrG an.

Dienstag, 20. Mai 2014 – Richtlinien zum KfzStG und zur motorbezogenen Versicherungssteuer

Die Richtlinien zur motorbezogenen Versicherungssteuer und zur Kraftfahrzeugsteuer (MVSKR) vom 1. 6. 2014, BMF-010206/0048-VI/5/2014, BMF-AV Nr. 85/2014, stellen einen Auslegungsbehelf zum Versicherungssteuergesetz 1953 (motorbezogene Abschnitte) sowie zum Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Die MVSKR sind ab 1. 6. 2014 anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle sind die MVSKR anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen Gültigkeit haben. Die MVSKR sind als Zusammenfassung der geltenden Kraftfahrzeugbesteuerung und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Dienstag, 20. Mai 2014 – KV-Abschluss für Angestellte der Schuhindustrie

Die Gewerkschaft der Privatangestellten meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten der Schuhindustrie, wobei mit der Arbeitgeberseite folgende Einigung erzielt wurde: Erhöhung der KV-Gehälter um 2,3 %, Aufrundung auf den nächsten Euro; Erhöhung der Ist-Gehälter um 2,2 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,3 %, Aufrundung auf den nächsten Euro; der Urlaubszuschuss 2014 wird von der erhöhten Basis gerechnet; schon ausgezahlte ZU werden mit der nächsten Abrechnung nachverrechnet; Gesprächszusage über die Reform des Reisekostenkollektivvertrages und der Aufwandsentschädigungen aus dem Jahre 1952 bzw. über den Abschluss eines Auslandsdienstreisekollektivvertrages. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 6. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Dienstag, 20. Mai 2014 – Geplante Änderungen bei Bauarbeitern

Das BMASK hat seinen Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetter- Entschädigungsgesetz geändert werden, zur Begutachtung versandt (32/ME 25. GP) Einen Schwerpunkt des Entwurfs bilden Klarstellungen betreffend das Überbrückungsgeld. Der Entwurf sieht des Weiteren Sonderregelungen hinsichtlich der Abfertigung für Überbrückungsgeldbezieher vor. Darüber hinaus sollen auch Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt werden, in die Regelungen des Überbrückungsgeldes einbezogen werden. Einen weiteren Schwerpunkt des Entwurfs stellen einige Änderungen und Klarstellungen betreffend die Urlaubsersatzleistung dar. Schließlich soll im BSchEG eine klare gesetzliche Festlegung des Kontingents an höchstmöglichen Schlechtwetterstunden für die Winter- und für die Sommerperiode geschaffen werden. Die Begutachtungsfrist endet am 22. 5. 2014.

Montag, 19. Mai 2014 – Sitzung des D-A-CH-Steuerausschusses in Liechtenstein

Am 16. 5. 2014 tagte der Steuerausschuss der Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz auf Einladung des Leiters des Instituts für Finanzdienstleistungen der Universität Liechtenstein, Prof. Dr. Martin Wenz, der dem Ausschuss als ständiger Gast seit 2010 angehört, erstmalig in Liechtenstein. Diskutiert wurden auf den gemeinsamen Treffen bislang insb. die Änderungen in der Besteuerung natürlicher und juristischer Personen in den vier deutschsprachigen Steuerjurisdiktionen, die aktuellen Entscheidungen der jeweiligen nationalen Steuergerichte und des EuGH sowie wichtige weitere außensteuerliche Entwicklungen. Tagesordnungspunkte der Sitzung des D-A-CH-Steuerausschusses in Liechtenstein waren unter anderem Frage- und Problemstellungen in Bezug auf Doppelbesteuerungsabkommen, das Problem der doppelten Nichtbesteuerung, der grenzüberschreitende Informationsaustausch sowie das Bankgeheimnis. Außerdem standen wichtige außensteuerliche Entwicklungen und die Bedeutung des BEPS Reports und Action Plans der OECD für die nationale und internationale Steuerpolitik der vier deutschsprachigen Steuerjurisdiktionen auf dem Programm. Auf der Basis der Erörterungen und Diskussionen dieser Themen wurden gemeinsame Aktivitäten vorbereitet und konkrete Eingaben mit Verbesserungsvorschlägen erarbeitet.

Freitag, 16. Mai 2014 – Abzug nachträglicher Schuldzinsen im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie

(B. R.) – Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter (nachträgliche) Werbungskosten darstellen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein. Daher kann auch ein Darlehen, das nicht unmittelbar dazu dient, Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie zu finanzieren, sondern aufgenommen wird, um ein bereits früher aufgenommenes und nach Veräußerung der Immobilie fortgeführtes Anschaffungsdarlehen umzuschulden, noch in einem mittelbaren und damit hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen (BFH 8. 4. 2014, IX R 45/13).

Donnerstag, 15. Mai 2014 – Familienlastenausgleichsfonds könnte bis 2019 schuldenfrei sein

Die geplante dreistufige Erhöhung der Familienbeihilfe bis 2018, die insgesamt rund 828 Mio. Euro kostet, wird nach Einschätzung der Familienministerin im Rahmen der Beratungen zum Budgetkapitel Familie und Jugend im Budgetausschuss des Nationalrats die Konsolidierung des Familienlastenausgleichsfonds nicht gefährden. Der Fonds erzielt seit 2012 Überschüsse; halten die Prognosen, könnte er 2019 schuldenfrei sein. Zuletzt (Stand Ende 2012) lag er noch mit 3,65 Mio. Euro im Minus. Die Familienministerin will dennoch darüber verhandeln, „artfremde Leistungen“ wie Pensionsversicherungsbeiträge für Eltern künftig nicht mehr aus dem Fonds zu zahlen.

Donnerstag, 15. Mai 2014 – Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Für das Bundesland Oberösterreich wird für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein weiteres Kontingent in der Höhe von 30 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl. II Nr. 494/2013 bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 12. 2014 enden darf. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. 11. 2014 außer Kraft (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 103/2014).

Donnerstag, 15. Mai 2014 – Nationalrat beschließt weitere Stärkung der Verbraucherrechte

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 29. 4. 2014 ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG), mehrheitlich beschlossen. Das Gesetzespaket sieht im KSchG u. a. neue allgemeine Informationspflichten des Unternehmers sowie Regelungen über zusätzliche Zahlungen und Kosten vor; das Verbraucherschutzrecht für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge wird im neuen Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz geregelt. Zudem wird die für die Übersendung einer Sache in § 429 ABGB getroffene Regelung über die Übergabe (und damit über den Eigentumserwerb) klarstellend neugefasst.

Mittwoch, 14. Mai 2014 – Aufteilung von Gesamtentgelten auf unterschiedlich zu besteuernde Komponenten

Wenn sich Abweichungen vom Grundsatz der Marktwertmethode insb. zur Einhaltung des Neutralitätsgrundsatzes nicht vollständig ausschließen lassen, ergeben sich aus dem Zusammenspiel der EuGH-Ausführungen und den Ausführungen des Generalanwalts, auf die der EuGH ausdrücklich verweist, folgende Kriterien (abgesehen vom hier nicht relevanten Fall, dass die Einzelpreise einzelner Komponenten nicht bekannt sind), nach denen die Kostenmethode angewandt werden kann:

1.) Die auf die tatsächlichen Kosten gestützte Methode muss der tatsächlichen Kostenstruktur des Pauschalangebotes exakt entsprechen. Dies wäre etwa dann der Fall, „wenn ein Steuerpflichtiger in der Lage wäre, anhand seiner Buchführung nachzuweisen, dass er für den betreffenden Besteuerungszeitraum seine Pauschalpreise systematisch in der Weise festgesetzt hat, dass auf jeden von ihm getragenen Kostenbestandteil eine feste Gewinnspanne erzielt wird.“
2.) Da diese Ausnahme von der Marktwertmethode und dem Harmonisierungsgebot nur aufgrund der Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes erforderlich ist, müssen die aufgrund der Kostenmethode ermittelten Entgelte der einzelnen Komponenten auch dementsprechend fakturiert worden sein, sodass die abzuführende Steuer der tatsächlich beim Endverbraucher eingezogenen Steuer entspricht. Keine Rolle scheinen dagegen die Einfachheit der Methode oder unterschiedliche bzw. vergleichbare Berechnungsergebnisse zu spielen.

(BFG 26. 3. 2014, RV/5100617/2013; Revision eingebracht [Amtsrevision])

Mittwoch, 14. Mai 2014 – EuGH zum „Recht auf Vergessen“ im Internet

Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen (EuGH 13. 5. 2014, Rs. C-131/12, Google Spain und Google).

Mittwoch, 14. Mai 2014 – KV-Abschluss für die chemische Industrie

Die Gewerkschaft PRO-GE und die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten in der chemischen Industrie, wobei folgendes Ergebnis erzielt wurde: Erhöhung der KV-Löhne bzw. -Gehälter um 2,5 %; Erhöhung der Ist-Löhne bzw. -Gehälter um 2,5 %, mindestens jedoch 53 Euro; Erhöhung der Zulagen um 2,5 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,5 %; Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und der Messegelder um 1,78 %; Jubiläumsgeld: Umwandlungsoption in Freizeit; Schutzbestimmung für langjährige Arbeitnehmer – die Altersgrenze für Frauen wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen angehoben (Arbeiter). Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2014.

Dienstag, 13. Mai 2014 – Unwirksamkeit einer verdeckten Sacheinlage im Konzern

Unter dem Begriff verdeckte (verschleierte) Sacheinlage werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass (unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften) wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen. Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrags (und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften) getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. Er hat daher die Bareinlage noch einmal zu leisten, weil der ersten Zahlung die Erfüllungswirkung versagt wird. Diese Grundsätze finden auch auf Sacheinlagen im Konzernverhältnis (§ 150 AktG) Anwendung. Nur auf diese Weise kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der gewählten Konstruktion, hier im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung, eine Umgehung der Sachgründungsvorschriften, etwa wegen der mangelnden Werthaltigkeit der Sacheinlage verhindert werden. Dass hier eine Tochtergesellschaft dazwischengeschaltet war, macht wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied (OGH 25. 3. 2014, 9 Ob 68/13k).

Dienstag, 13. Mai 2014 – Keine höhere Versorgungspension aufgrund eines ausbezahlten Jubiläumsgelds

Der OGH hatte zu prüfen, ob ein nach 25 Jahren zustehendes Jubiläumsgeld in die Bemessungsgrundlage für die Höhe einer Versorgungsleistung aus einem Pensionskassenvertrag einzubeziehen ist, und hat dies verneint. Nach dem entscheidungsgegenständlichen Pensionskassenvertrag sollte die den Dienstnehmern gebührende Versorgungsleistung (Pension) auf der Grundlage des durchschnittlich anrechenbaren Jahresbezugs der letzten 24 Monate berechnet werden. Dazu sollten der kollektivvertragliche Gehalt/Lohn, eine Leistungszulage, Sonderzahlungen, regelmäßig gezahlte Provisionen und Fehlgeldentschädigungen zählen, nicht aber alle weiteren Entgeltbestandteile wie z. B. Überstunden, Prämien, Diäten und Sachbezüge. Der OGH schloss sich dieser Beurteilung der Vorinstanzen an, weil das Jubiläumsgeld nicht unter den Begriff der Sonderzahlungen fällt und aus der Aufzählung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Entgeltbestandteile hervorgeht, dass nur regelmäßige Leistungen berücksichtigt werden sollen. Das Jubiläumsgeld zählt nicht dazu (OGH 25. 3. 2014, 9 ObA 28/14d).

Montag, 12. Mai 2014 – Kollektivvertragsabschluss für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie ab 1. 5. 2014

Bei den Angestellten im Baugewerbe kam es diesmal zu einem einjährigen Gehaltsabschluss. Die Änderungen werden mit 1. 5. 2014 wirksam. Darüber hinaus kommt es auch zu Änderungen im Rahmenrecht. Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Rudolf Grafeneder in der PV-Info-Maiausgabe.

Montag, 12. Mai 2014 – Übertragung stiller Rücklagen auf Gesellschafterzuschüsse bei Privatstiftungen

Auf Gesellschafterzuschüsse einer Privatstiftung können stille Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung binnen eines Jahres gemäß § 13 Abs. 4 KStG übertragen werden, wenn ein kausaler Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung besteht. Davon ist auszugehen, wenn der Zuschuss bereits beim Beteiligungserwerb verbindlich zugesagt wurde. Erfolgt die Zahlung wenige Monate später, hindert dies die Übertragung der stillen Reserven nicht (BFG 25. 4. 2014, RV/5100126/2012; Revision zugelassen).

Montag, 12. Mai 2014 – Beendigungsdiskriminierung einer schwangeren Arbeitnehmerin

Unterbleibt die ursprünglich in Aussicht genommene Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht hingegen nach dem GlBG nicht, wenn die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegen sich geltend lässt. Denn das GlBG gewährt der wegen des Geschlechts i. Z. m. der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses diskriminierten Arbeitnehmerin ein Wahlrecht. Danach kann sie die Beendigung entweder anfechten (bzw. im hier vorliegenden Fall eines diskriminierenden Zeitablaufs das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit Feststellungsklage geltend machen) oder sie kann die Beendigung gegen sich gelten lassen. Nur in letzterem Fall hat die Arbeitnehmerin nach § 12 Abs. 7 GlBG Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien kann nicht von einer vom Gesetzgeber ungewollten Regelungslücke ausgegangen werden. Für eine andere Auslegung lässt das Gesetz keinen Spielraum, weshalb unionsrechtliche Überlegungen der Klägerin, ohne dass hierauf näher eingegangen werden muss, den Gerichten keine Handhabe bieten, einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung einen abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn zu geben (OGH 25. 3. 2014, 9 ObA 5/14x).

Montag, 12. Mai 2014 – Steuertermine im Juni

Am 16. Juni 2014 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat April 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2014;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat April 2014;
•Werbeabgabe für den Monat April 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat April 2014;
•Lohnsteuer für den Monat Mai 2014;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Mai 2014;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2014;
•Kommunalsteuer für den Monat Mai 2014.

Freitag, 9. Mai 2014 – Keinen Anspruch auf Insolvenzentgelt für AG-Vorstand

Nach der Rechtslage ab Jänner 2008 haben nicht nur echte Arbeitnehmer, sondern auch freie Dienstnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Während nach österreichischem Recht der angestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH entweder Arbeitnehmer (bei wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit) oder freier Dienstnehmer sein kann, ist ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft mangels persönlicher Abhängigkeit nur freier Dienstnehmer. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass unternehmerische Tätigkeit im Sinne erheblicher rechtlicher und faktischer Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung eines Unternehmens nicht vom Schutzbereich des IESG erfasst ist. Nach der Zweckbestimmung dieses Gesetzes ist überhaupt jede Position im Arbeitsleben, die dem Betroffenen rechtlich oder faktisch die Unternehmer-/Arbeitgeberfunktion gegenüber den „normalen“ Arbeitnehmern eines Unternehmens zuordnet, vom Schutzbereich ausgeschlossen. Bei einer Aktiengesellschaft übt der Vorstand die Unternehmerfunktion umfassend aus. Aus diesem Grund gehört der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht zum Kreis der im Insolvenzfall geschützten Personen (OGH 24. 3. 2014, 8 ObS 3/14w).

Freitag, 9. Mai 2014 – Kündigung aus dem Motiv einer möglichen Schwangerschaft

Eine Kündigung wegen einer Schwangerschaft stellt eine verbotene Diskriminierung dar. Dasselbe gilt für den Fall, dass der maßgebliche Grund für eine Kündigung in der konkreten Annahme des Arbeitgebers besteht, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger wird. Das bedeutet, dass dann, wenn der maßgebliche Grund für eine Kündigung in der konkreten Annahme des Arbeitgebers liegt, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger werde, dies vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung erfasst ist. Eine Ausuferung des Kündigungsschutzes zugunsten von jüngeren Frauen, die potenziell schwanger werden könnten, ist nicht zu befürchten, weil nur der konkrete Nachweis des Motivs des Arbeitgebers den Tatbestand der Diskriminierung erfüllen kann. Dazu hat der OGH bereits festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des verpönten Motivs zwar dem durch die Herabminderung des Beweismaßes erleichterten Indizienbeweis, nicht aber dem Anscheinsbeweis zugänglich ist (OGH 27. 2. 2014, 8 ObA 81/13i).

Freitag, 9. Mai 2014 – Vertrauen der GmbH-Gesellschafter auf die Richtigkeit eines Jahresabschlusses

(J. P. G.) – Die Gesellschafter einer GmbH können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen; sie haben insoweit keine besondere Prüfungspflicht gegenüber Dritten. Dies gilt umso mehr, wenn zur Aufstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Abschlussprüfer geprüft wird (OGH 20. 2. 2014, 6 Ob 183/13z).

Freitag, 9. Mai 2014 – Übertragung stiller Rücklagen auf Gesellschafterzuschüsse bei Privatstiftungen

Auf Gesellschafterzuschüsse einer Privatstiftung können stille Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung binnen eines Jahres gemäß § 13 Abs. 4 KStG übertragen werden, wenn ein kausaler Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung besteht. Davon ist auszugehen, wenn der Zuschuss bereits beim Beteiligungserwerb verbindlich zugesagt wurde. Erfolgt die Zahlung wenige Monate später, hindert dies die Übertragung der stillen Reserven nicht. § 13 Abs. 4 KStG definiert keinen eigenständigen Anschaffungskostenbegriff, sondern greift auf das EStG zurück. Die Info des Fachbereiches vom 5. 8. 2008, SZK-010216/0114-ESt/2008, wonach nur gleichzeitig (das heißt am selben Tag) mit dem Nennkapital geleistete Zuschüsse eine Übertragung stiller Reserven ermöglichen, ist unbeachtlich, weil dem Gesetz eine derartige Einschränkung für nachträgliche Anschaffungskosten nicht entnommen werden kann (BFG 25. 4. 2014, RV/5100126/2012).

Mittwoch, 7. Mai 2014 – Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer

Per Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBI. II Nr. 60/2014, wurden die Kontingente für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer für das Jahr 2014 festgelegt. Wenn Sie beabsichtigen, Erntehelfer zu beschäftigen, müssen Sie vorab beim Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beschäftigungsbewilligung („Erntehelferbewilligung“) einholen. Beachten Sie bitte die Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen Hilfsarbeitern und Erntehelfern. Erntehelferbewilligungen werden grundsätzlich nur mehr für Drittstaatsangehörige und für Personen aus Kroatien (bis zum Ende der Übergangsbestimmungen, voraussichtlich bis 30. 6. 2020) ausgestellt. Die Beschäftigungsbewilligung für Erntehelfer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. 11. 2014 enden (Quelle: Gerhard Trimmel in NÖDIS Nr. 6/Mai 2014).

Dienstag, 6. Mai 2014 – EU-Studie konstatiert Österreichern hohe Zufriedenheit mit ihren Arbeitsbedingungen

(WKO) – Nach einer Studie der Europäischen Kommission sind 9 von 10 Österreichern mit ihren Arbeitsbedingungen zufrieden, jeder 10. ist unzufrieden. Damit liegt Österreich in der EU auf Platz 2 nach Dänemark mit einer Zufriedenheit von 94 %. Im EU-Schnitt sind 77 % der Befragten zufrieden, Schlusslicht ist Griechenland mit einer Zufriedenheit von nur 38 %. Die Studie der EU-Kommission wurde in allen 28 EU-Staaten durchgeführt. Dabei wurden 26.571 Personen aus den unterschiedlichsten sozialen und demographischen Gruppen per Telefon befragt. Auch in den verschiedenen Einzelkategorien schneidet Österreich sehr gut ab, so bei den Themem „Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“ (92 % Zufriedenheit), „Arbeitstempo“ (89 %) und „Arbeitsatmosphäre“ (83 %). Die Studie zeigt auch, dass befragte Beschäftigte tendenziell viel eher mit den vorherrschenden Arbeitsbedingungen im jeweiligen Land zufrieden sind als befragte Arbeitslose (61 % vs. 46 %).

Dienstag, 6. Mai 2014 – Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

(B. R.) – Bei Untersuchung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen geht der Kreis der Personen über Angehörige im Sinne des § 25 BAO hinaus und umfasst – abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen – auch andere in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehende Personen (vgl. die schon vor Erweiterung des § 25 BAO durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, judizierte Einbeziehung von Lebensgefährten im Erkenntnis vom 29. 7. 1997, 93/14/0056). Im Zusammenhang mit ehemaligen (von § 25 BAO weiterhin nicht erfassten) Lebensgefährten bedarf es aber einer fallbezogenen Prüfung, ob noch eine faktische Nahebeziehung besteht, auf die sich die Beurteilung als naher Angehöriger gründen lässt. Eine bloße Bekanntschaft, mag sie auch schon „sehr lange“ dauern, wird nicht ausreichen, um eine Person einem „nahen Angehörigen“ gleichzuhalten. Was Freundschaften anlangt, so bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob sie so eng sind, dass dies zu Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung geleisteter Zahlungen Anlass gibt (VwGH 26. 3. 2014, 2011/13/0036).

Montag, 5. Mai 2014 – Vorankündigung: „BFG und Wiener Parkometerabgabe“ ist Schwerpunktthema im Mai

Das seit 1. 1. 2014 bestehende Bundesfinanzgericht (BFG) ist auch für bestimmte Wiener Gemeindeabgaben und damit für die dazugehörigen Strafverfahren zuständig. Die Mai-Ausgabe des BFGjournal wird sich dem Thema „BFG und Wiener Parkometerabgabe“ widmen. Im Schwerpunktbeitrag von Mag. Wolfgang Nemec werden einige aktuelle Erkenntnisse des BFG betreffend Strafen wegen Verletzung der Wiener Parkometerabgabeverordnung, unter anderem im Zusammenhang mit dem sog. „Handyparken“, besprochen.

Montag, 5. Mai 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für April 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 12. 5. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 5. 2014.

Freitag, 2. Mai 2014 – OGH zur Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen

Durch das pauschale Nennen eines Gesamt-Hinterziehungsbetrags im Urteil wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert. Der beim OGH eingerichtete Fachsenat für Finanzstrafsachen betont in diesem Zusammenhang, dass im Fall eines Schuldspruchs Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Voranmeldungszeiträumen erforderlich sind. Denn das genannte Finanzvergehen wird durch Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen. Demgemäß liegt hinsichtlich eines jeden solchen Zeitraums eine selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs. 1 FinStrG) vor (OGH 14. 3. 2014, 13 Os 105/13k).