SteuerNews Archiv April 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Mittwoch, 30. April 2014 – Rund eine halbe Mio. Menschen in Österreich arbeitet an Lärmarbeitsplatz

(AUVA) – Am heutigen Tag gegen Lärm ist es für die AUVA ein wichtiges Anliegen, auf die schädlichen Folgen von Lärm aufmerksam zu machen und aufzuklären, wie Lärm vermieden werden kann. Lärmschwerhörigkeit zählt in Österreich zu den häufigsten Berufskrankheiten. Jährlich werden etwa 700 Berufskrankheiten wegen einer durch Lärm verursachten Schwerhörigkeit von der AUVA anerkannt. Erfreulicherweise konnten in den letzten Jahren rückläufige Tendenzen festgestellt werden. Die AUVA führt jährlich Lärmmessungen an über 30.000 Arbeitsplätzen durch und untersucht die Gehörleistung von rund 33.000 lärmexponierten Arbeitnehmern. Darüber hinaus helfen die Lärmsachverständigen der AUVA, konkrete Lärmminderungsmaßnahmen für jede betriebliche Problemstellung zu erarbeiten. Auch wenn Lärm nicht unbedingt schädigend, sondern „nur“ belästigend wirkt, kann er Folgeschäden nach sich ziehen, etwa Schlafstörungen oder Unruhezustände. Die meisten Menschen empfinden Lärm ab 55 dB (Dezibel) als Belastung. Ab 85 dB ist das Gehör akut gefährdet, bei Einwirkung über einen längeren Zeitraum ist mit Schwerhörigkeit zu rechnen. Für die AUVA ist die Vermeidung von Lärm bei der Arbeit das zentrale Anliegen. Neben der Lärmmessung können mittels modernster Geräte und Analysemethoden sogenannte Lärmkarten erstellt werden. Diese kommen vor allem vor dem Aufstellen neuer Maschinen oder in der Planungsphase von Betrieben zum Einsatz. Darüber hinaus können mit einer akustischen Kamera bereits bestehende Lärmquellen sichtbar gemacht werden. So können schalldämpfende Elemente wie Schallschutzwände exakt geplant werden. Wo technische Maßnahmen nicht möglich sind, ist das Tragen von persönlichem Gehörschutz unbedingt notwendig.

Dienstag, 29. April 2014 – G-5-Finanzminister vereinbaren Austausch von Steuerdaten bis 2017

(APA) – Im Kampf gegen die Steuerflucht wollen bis 2017 mehr als 40 Länder ihre Finanzdaten automatisch austauschen. Das vereinbarten die Finanzminister der G-5-Staaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien am 28. 4. 2014 in Paris. Frankreichs Finanzminister Michel Sapin sprach nach dem Treffen der G-5-Minister von einem „ehrgeizigen Plan“. Es sei aber nicht akzeptabel, dass sich Unternehmen oder einzelne Personen der Besteuerung entzögen. Nach Angaben des deutschen Finanzministers Wolfgang Schäuble soll auch die Gewinnverlagerung zur Steuerminimierung eingedämmt werden. Bereits 39 andere Länder haben sich nach Angaben der G-5-Minister den Plänen angeschlossen. Grundlage ist eine Empfehlung der OECD zum internationalen Datenaustausch, den die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Jänner vorgelegt hatte. Die G-5 sind die stärksten EU-Wirtschaftsmächte. Im Vergleich zu den G-7 fehlen die USA, Kanada und Japan. Dafür gesellt sich Spanien zu Deutschland, Frankreich, Italien und Großbritannien.

Dienstag, 29. April 2014 – KV-Abschluss für Baugewerbe und Bauindustrie, Bauhilfsgwerbe, Zimmerer- und Malergewerbe

Die Gewerkschaft Bau-Holz berichtet von folgenden Abschlüssen: Erhöhung der KV-Löhne im Baugewerbe und in der Bauindustrie um 2,2 %; Erhöhung der KV-Löhne im Bauhilfsgewerbe um 2,1 %; Erhöhung der KV-Löhne im Zimmerergewerbe um 2,1 %; Erhöhung der KV-Löhne im Malergewerbe um 2,2 %. Die Lohnerhöhungen im angegebenen Umfang werden jeweils am 1. 5. 2014 und am 1. 5. 2015 wirksam.

Dienstag, 29. April 2014 – Neue Förderungsvoraussetzungen für Ein-Person-Unternehmen

Seit 1. 1. 2014 gelten adaptierte Fördervoraussetzungen für die seit 1. 9. 2009 bestehende Beihilfe des AMS für Ein-Personen-Unternehmen (EPU). Fördergegenstand ist ein pauschalierter Ersatz des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung. In der April-Ausgabe der ASoK geben Mag. Karin Blasl und Mag. Thomas Zimprich eine kurze Übersicht über die Kriterien der EPU-Förderung sowie die Neuregelung ab 1. 1. 2014.

Dienstag, 29. April 2014 – Regierung einigt sich auf Neuregelung der Grunderwerbsteuer

(APA) – Die Regierungsparteien haben sich auf eine Reform der Grunderwerbsteuer geeinigt. Ein entsprechender Kompromiss wurde am 29. 4. 2014 im Ministerrat abgesegnet. Dabei ist man bei den ursprünglichen Plänen geblieben, bei der Weitergabe innerhalb der Familie künftig den dreifachen Einheitswert anzuwenden. Änderungen gibt es bei der Definition des Familienkreises und den Unternehmensübertragungen. So waren im Begutachtungsentwurf noch Neffen, Nichten und Geschwister als Begünstigte vorgesehen; dies entfällt in der Regierungsvorlage. Dafür wurden Lebensgefährten in den Kreis aufgenommen. Bei Unternehmensübertragungen kann der Freibetrag von 365.000 Euro nur bei Schenkungen, nicht aber bei entgeltlichen Transaktionen geltend gemacht werden. Der Finanzminister sieht mit der nach einem Erkenntnis der VfGH notwendigen Reparatur des Gesetzes ein „einfaches System“ geschaffen, das auf Expertenvorschlägen beruhe und „sachlich gerechtfertigt“ sei.

Montag, 28. April 2014 – Kroatien plant Kapitalertragsteuer auf Spareinlagen

(APA) –Wegen eines zu großen Budgetdefizits und rigoroser Sparvorgaben aus Brüssel beschloss die kroatische Regierung am 24. 4. 2014 eine neue Steuer. Ab 2015 sollen Zinsen von Spareinlagen versteuert werden, kündigte sie laut Medienberichten an. Diese Steuer sollte ursprünglich erst 2016 eingeführt werden. Erst vorletzte Woche hatte die Mitte-Links-Koalition beschlossen, Abgaben auf Treibstoffe zu erhöhen sowie den Telekombetreibern eine neue Gebühr aufzuerlegen. Die kroatische Regierung versucht, mit verschiedenen Maßnahmen das Budgetdefizit von bisher 5,7 % auf 4,5 % des BIP und darunter zu senken. Einen entsprechenden Reformplan muss sie noch bis Ende April nach Brüssel schicken. Die EU-Kommission, die ein Defizitverfahren eröffnet hat, soll daraufhin entscheiden, ob die Maßnahmen auch genügen. Ende 2016 darf Kroatiens Budgetdefizit nicht über 3 % des BIP liegen, so die Vorgabe.

Montag, 28. April 2014 – 550 Steuerprüfer mehr für die Finanz ab 2015

(APA) – Nicht nur Polizei und Justiz bekommen mehr Personal, sondern auch die Finanz. Ab kommendem Jahr sieht der Stellenplan des Bundes für diesen Bereich 550 Planposten mehr vor, berichtete ein Pressebericht unter Berufung auf den Finanzminister. Die neuen Bediensteten sollen speziell im Bereich der Steuerprüfung zum Einsatz kommen. Der Finanzminister begründet die Ausnahme für die Finanz damit, dass in den kommenden Jahren zahlreiche Mitarbeiter in Pension gehen. Zusätzlich soll es im Bildungsressort 2015 eine Sonderregelung geben, damit 60 Planstellen zur Entlastung der Lehrer bei der IT-Betreuung besetzt werden können. Erst am Freitag hatte die Regierung bekannt gegeben, dass bis 2018 insgesamt 1.000 Polizisten sowie 100 Justizwachebeamte zusätzlich eingestellt werden sollen.

Freitag, 25. April 2014 – Senkung des UV-Beitrags und des IESG-Zuschlags im Bundesgesetzblatt kundgemacht

Mit der Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Dienstleistungsscheckgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird der UV-Beitrag ab 1. 7. 2014 von 1,4 % auf 1,3 % und der IESG-Zuschlag von 0,55 % auf 0,45 % gesenkt. Die Novelle wurde in BGBl. I Nr. 30/2014, ausgegeben am 24. 4. 2014, kundgemacht.

Freitag, 25. April 2014 – Büro mit Marketingaufgaben in Drittstaaten

Unterhält ein deutsches Unternehmen in Österreich ein Büro, in dem ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter beschäftigt ist, dessen Aufgabe darin besteht, andere europäische Länder zu bereisen und dort die Arbeit von technischen Angestellten des deutschen Unternehmens zu koordinieren und Kunden zu treffen, dessen Tätigkeit aber nicht auf Kundenbeziehungen in Österreich gerichtet ist, dann erfordert die Beurteilung, ob in diesem Büro eine bloße unterstützende Hilfstätigkeit für das deutsche Unternehmen ausgeführt wird und folglich keine inländische Betriebsstätte im Sinn von Art. 5 DBA Deutschland besteht, eine vertiefte Sachverhaltsdurchleuchtung, die nicht im Rahmen des auf Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahrens erfolgen kann, sondern dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben muss. Hierbei wird aber zu beachten sein, dass der bloße Umstand einer Tätigkeitsausübung auf Auslandsmärkten nicht bewirken kann, darin eine bloße Hilfstätigkeit des inländischen Marketingbüros für das deutsche Unternehmen zu sehen. Denn bei einer solchen Sichtweise müssten im schließlichen Endergebnis sämtliche inländischen Personengesellschaften (= Personengesellschaftsbetriebsstätten) deutscher Unternehmen, von denen aus ausschließlich der osteuropäische Markt beliefert wird, als bloße Hilfsbetriebstätten gewertet werden. Die Hilfsfunktion einer Tätigkeit ist daher ihrer Natur nach und unabhängig vom territorialen Ausübungsgebiet zu beurteilen. Bei der Sachverhaltsdurchleuchtung wird vor allem darauf Bedacht zu nehmen sein, ob die Umsatzerzielung des deutschen Unternehmens durch die Aktivitäten des Marketingbüros unmittelbar gefördert wird (z. B. weil erst das erwähnte Treffen der Kunden diese in die Lage versetzt, die Ware sodann online über das Internet zu bestellen). Von Relevanz wird auch sein, ob die als Marketingtätigkeit angesprochene Aktivität möglicherweise derart intensiv gestaltet ist, dass hierdurch der Marktzugang eröffnet oder die Marktpräsenz signifikant ausgebaut wird, sodass hierdurch für das deutsche Unternehmen immaterielle Werte aufgebaut werden (Hinweis auf EAS 2690 betr. Vertrieb von CDs unter Nutzung eines inländischen Büros mit Markterschließungsaufgaben). (EAS 3343 vom 10. 4. 2014).

Freitag, 25. April 2014 – Vorstand einer AG hat keinen Anspruch auf Insolvenzentgelt

Nach der Rechtslage ab Jänner 2008 haben nicht nur echte Arbeitnehmer, sondern auch freie Dienstnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Während nach österreichischem Recht der angestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH entweder Arbeitnehmer (bei wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit) oder freier Dienstnehmer sein kann, ist ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft mangels persönlicher Abhängigkeit nur freier Dienstnehmer. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass unternehmerische Tätigkeit im Sinn erheblicher rechtlicher und faktischer Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung eines Unternehmens nicht vom Schutzbereich des IESG erfasst ist. Nach der Zweckbestimmung dieses Gesetzes ist überhaupt jede Position im Arbeitsleben, die dem Betroffenen rechtlich oder faktisch die Unternehmer-/Arbeitgeberfunktion gegenüber den „normalen“ Arbeitnehmern eines Unternehmens zuordnet, vom Schutzbereich ausgeschlossen. Bei einer Aktiengesellschaft übt der Vorstand die Unternehmerfunktion umfassend aus. Aus diesem Grund gehört der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht zum Kreis der im Insolvenzfall geschützten Personen (OGH 24. 3. 2014, 8 ObS 3/14w).

Freitag, 25. April 2014 – Deutlich gestiegenes Steueraufkommen 2013

(Statistik Austria/SWK) – Österreichs Gesamtsteueraufkommen (Steuern und Sozialbeiträge) zeigt für 2013 einen Anstieg von 3,7 % oder 5,1 Mrd. Euro.Die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer sind die Steuern mit dem größten Aufkommen: 56,4 % der gesamten Steuereinnahmen entfallen auf diese beiden Steuern. Die Lohnsteuer brachte 2013 nach wie vor ein – deutliches – Plus von 3,7 % oder 910 Mio. Euro, wogegen die Umsatzsteuereinnahmen 2013 gegenüber dem Vorjahr „nur“ um 1,5 % oder 377 Mio. Euro gestiegen sind. Die Einnahmen aus der veranlagten Einkommensteuer sind gegenüber dem Vorjahr um 6,0 % (199 Mio. Euro) gestiegen. Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer wuchsen 2013 um 9,3 % (542 Mio. Euro) gegenüber dem Vorjahr. Eine signifikante Veränderung von 2012 auf 2013 verzeichnete die Grunderwerbsteuer mit einem deutlichen Rückgang von 15,5 % (–145 Mio. Euro), wobei dies auf einen überdurchschnittlichen Anstieg in der Vorperiode zurückzuführen ist. Die Mineralölsteuer verzeichnete – ähnlich wie im Vorjahr – einen leichten Rückgang von 0,4 % (–16 Mio. Euro). Die motorbezogene Versicherungssteuer stieg um 3,2 % (54 Mio. Euro), wogegen die Normverbrauchsabgabe mit einem Minus von 9,7 % (–49 Mio. Euro) zu Buche schlug. Die 2011 eingeführte Stabilitätsabgabe für Banken, 2012 um einen Sonderbeitrag ergänzt, ist von 2012 auf 2013 nur um 0,8 % (5 Mio. Euro) gestiegen. Die Einnahmen aus der Flugabgabe sind um 8,6 % (–9 Mio. Euro) gesunken. Besonders erfreulich für den Fiskus war 2013 die Abgeltungssteuer aus dem Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz, die zu Einmaleinnahmen in der Höhe von rund 717,1 Mio. Euro geführt hat. Die Ergebnisse für 2013 basieren auf vorläufigen Daten des Bundes und der Sozialversicherung sowie Schätzungen der Steuereinnahmen der Länder, Gemeinden, Kammern etc.

Donnerstag, 24. April 2014 – Erhaltungspflicht für Fußbodenheizung

Im Wohnungseigentumsobjekt der Kläger war über deren Sonderwunsch und auf deren Kosten eine Fußbodenheizung installiert worden. Die bei der „Übergabestelle“ im Vorhaus der Wohnanlange situierte Heizungspumpe, die das Objekt der Kläger versorgt, war ausgefallen, worauf die Fußbodenheizung nicht mehr funktionierte, ohne dass damit eine (Schadens-)Gefahr für das Haus bestanden hätte. Dadurch, dass sich die Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage befindet und daher „allgemeiner Teil“ der Liegenschaft sowie Teil der „zentralen Wärmeversorgungsanlage“ (Fernwärmeheizung) ist, steht der Ersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft zu. Der Pumpenaustausch ist auch weder eine den Wohnungseigentümer treffende „Wartungsarbeit“ noch eine diesem obliegende „Instandsetzungsarbeit“, weshalb die Kosten des Pumpenaustauschs ungeachtet dessen von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind, dass die Fußbodenheizung ein Sonderausstattungswunsch der Kläger war (OGH 13. 3. 2014, 5 Ob 230/13d).

Donnerstag, 24. April 2014 – Wahlrecht bei diskriminierender Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Das Gleichbehandlungsgesetz gewährt der wegen des Geschlechts im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses diskriminierten Arbeitnehmerin ein Wahlrecht. Danach kann sie die Beendigung entweder anfechten (bzw. im hier vorliegenden Fall eines diskriminierenden Zeitablaufs das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit Feststellungsklage geltend machen), oder sie kann die Beendigung gegen sich gelten lassen. Nur in letzterem Fall hat die Arbeitnehmerin nach § 12 Abs. 7 GlBG Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht hingegen nach dem Gleichbehandlungsgesetz nicht, wenn die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegen sich geltend lässt (OGH 25. 3. 2014, 9 ObA 5/14x).

Mittwoch, 23. April 2014 – Steuerfreie Lieferung von Pocket-Bikes

Die Lieferung von sog. Pocket-Bikes (Motorräder, Motorroller und Quads in Miniaturausgabe) an Privatpersonen in das Gemeinschaftsgebiet ist umsatzsteuerfrei. § 1b Abs. 2 Nr. 1 dUStG (innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge) erfasst bei unionsrechtskonformer Auslegung nur solche motorbetriebenen Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind. Zur Personenbeförderung bestimmt sind aber auch solche Fahrzeuge, die von den Erwerbern für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet werden, wie eben die besagten Pocket-Bikes (BFH 27. 2. 2014, V R 21/11). Anmerkung: Das Urteil des BFH betrifft nur die Befreiung des Exports der Pocket-Bikes von der deutschen Umsatzsteuer. Als innergemeinschaftlicher Erwerb unterliegt der Vorgang dagegen der Umsatzbesteuerung im jeweiligen Heimatland des Käufers mit dem dort geltenden Steuersatz. Zur Parallelbestimmung (innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge; motorbetriebene Landfahrzeuge) im österreichischen Recht siehe Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994.

Mittwoch, 23. April 2014 – Zeitliche Zuordnung von im Jahr des Ausscheidens erzielten Einkünften

Scheidet der Abgabepflichtige während des Kalender­jahres aus einer Gesellschaft aus, so sind die zuvor erzielten Einkünfte im Jahr des Ausscheidens einkommen­steuerlich zu erfassen. Dementsprechend sind die vom Abgabepflichtigen im Jahr seines Ausscheidens erzielten Einkünfte im Spruch des Feststellungs­bescheids (§ 188 BAO) als in diesem Kalender­jahr erzielt auszuweisen. Solche Einkünfte in einem das Folgejahr betreffenden Feststellungs­bescheid – als im Folgejahr erzielt – auszuweisen, ist rechts­widrig. Letzteres hätte (aufgrund der in § 192 BAO normierten Bindung des abgeleiteten Einkommensteuer­verfahrens an die Feststellungen des Grundlagen­bescheides) zur Folge, dass die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Einkünfte erst für das dem Jahr des Ausscheidens folgende Jahr einkommen­steuerlich erfasst werden (BFG 7. 4. 2014, RV/7102336/2013; Revision zugelassen).

Dienstag, 22. April 2014 – Deutlich gestiegene Steuereinnahmen in Deutschland

Die Steuereinnahmen von Bund und Ländern haben nach dem vom deutschen Finanzministerium veröffentlichten Monatsbericht für März 2014 kräftig zugelegt. Mit 55,36 Mrd. Euro lagen sie um 7,2 Prozent höher als im März 2013. Für das erste Quartal summierten sich die Steuereinnahmen auf gut 140 Mrd. Euro und lagen damit um 3,7 Prozent über denen vor einem Jahr. Die Entwicklung verläuft damit etwas positiver, als bei der letzten amtlichen Steuerschätzung im November 2013 vorausgesagt wurde. Vor allem die Lohnsteuer, die veranlagte Einkommensteuer und auch die Steuern vom Umsatz, wie die inländische Mehrwertsteuer, trugen zu der günstigen Entwicklung im März bei. Während der Bund 6,7 Prozent mehr einnahm, waren es bei den Ländern 7,1 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. Dabei nahmen die allein den Ländern zustehenden Steuern, darunter die Erbschafts- und die Grunderwerbsteuer, überdurchschnittlich um 22,7 Prozent zu. Die Abgeltungssteuer auf Zins- und Veräußerungserträge, die an Bund wie Länder geht, machte gar einen Sprung um 44,3 Prozent.

Dienstag, 22. April 2014 – Verfall: Verhältnis Kollektivvertrag zu Einzelvertrag

(A. G.) Das bloße Fehlen einer Regelung in einem Kollektivvertrag kann nicht bereits als günstigere Regelung angesehen werden (so auch OGH 24. 4. 2012, 8 ObA 86/11x; 30. 4. 2012, 9 ObA 143/11m). Daraus, dass der Kollektivvertrag den Verfall von Ansprüchen aus einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung nicht regelt, kann daher nicht auf die Unwirksamkeit einer einzelvertraglichen Verfallsklausel geschlossen werden. Da die Verfallsklausel weder unklar noch unbestimmt oder unvollständig war, war der Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer aufgrund des Transparenzgebots den Inhalt der kollektivvertraglichen Verfallsfristen näher darzustellen (OGH 19. 12. 2013, 9 ObA 134/13s).

Dienstag, 22. April 2014 – Tätigkeitsbericht des VfGH für das Jahr 2013

Der VfGH hat kürzlich seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013 veröffentlicht. Demnach weist das Geschäftsjahr 2013 folgende Bewegungsbilanz auf: Einer Zahl von 4.158 neu anhängig gewordenen Verfahren sowie 1.462 aus den Vorjahren übernommenen Verfahren stehen 4.468 abgeschlossene Verfahren gegenüber. Ein überdurchschnittlich hoher Prozentsatz entfiel dabei auf Verfahren gemäß Art. 144a B-VG (Beschwerden in Asylrechtssachen). Betrachtet man den Zugang an Fällen im Jahr 2013, so ist festzustellen, dass Beschwerden in Asylrechtssachen erneut rund 60 % des Neuanfalls ausmachten. Die insgesamt 4.468 Erledigungen des VfGH im Zeitraum 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2013 lassen sich untergliedern in 340 Stattgaben, 147 Abweisungen, 129 Zurückweisungen, 1.519 Ablehnungen und 2.288 sonstige Erledigungen (Ab- und Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, Einstellungen, Streichungen). Die durchschnittliche Verfahrensdauer (bemessen vom Eingangsdatum bis zur Abfertigung der Entscheidung) konnte im Rahmen des mehrjährigen Durchschnitts von rund acht Monaten gehalten werden.

Dienstag, 22. April 2014 – Entlassung einer Vertragsbediensteten

Das Umgehen des für risikoreiche Vertragsabschlüsse vorgesehenen Vier-Augen-Prinzips und die eigenmächtige Veränderung von Protokollen mit dem Zweck, Prüfern des Rechnungshofs Informationen vorzuenthalten, rechtfertigen die Entlassung einer Finanzreferatsleiterin eines Bundeslandes. Für die Rechtzeitigkeit der Entlassung kommt es auf den Kenntnisstand der für dienstrechtliche Maßnahmen zuständigen Vorgesetzten an. Das Wissen eines nicht personalverantwortlichen Abteilungsleiters, der die Handlungsweise der Klägerin gegenüber den Vorgesetzten gedeckt und die für Personalentscheidungen zuständigen Personen nicht davon informiert hat, ist dem Dienstgeber nicht zurechenbar (OGH 24. 3. 2014, 8 ObA 57/13k).

Freitag, 18. April 2014 – BMF aktualisiert Organisationshandbuch

Das BMF hat mit Erlass vom 31. 3. 2014, BMF-280000/0061-IV/2/2014, das Organisationshandbuch der Finanzverwaltung auf den neuesten Stand gebracht. Unter anderem wurde das Kapitel zur Finanzpolizei, zu deren Befugnissen, Pflichten, Amtshandlungen, Ermittlungen und Maßnahmen sowie jenes zu Maßnahmenbeschwerden aktualisiert. Der Volltext des neuen Organisationshandbuchs findet sich in der Findok.

Freitag, 18. April 2014 – AK-Untersuchung zu Gehaltsangaben in Stelleninseraten

Die Arbeiterkammer (AK) hat zum dritten Mal die Gehaltsangaben in Stelleninseraten überprüft. Analysiert wurden die Samstag-Ausgaben von vier überregionalen Tageszeitungen im Februar und März 2014 sowie 557 Inserate von vier Internet-Jobbörsen. Die Mehrzahl der Betriebe (87 %) halte sich zwar an die gesetzlichen Bestimmungen zur Gehaltstransparenz. Aber noch immer gebe es zahlreiche Inserate ohne Gehaltsangaben. Vielfach seien die Inserate auch nicht aufschlussreich, weil das Stundenausmaß bei Teilzeit oder bei All-in-Verträgen fehle, kritisiert die AK. Zudem seien Angaben über das tatsächlich zu erwartende Gehalt stark zurückgegangen. Zumeist werde nämlich bloß das kollektivvertragliche Mindestgehalt angegeben und auf die Bereitschaft zu Überzahlung ohne nähere Angaben hingewiesen. Im Vergleich zu 2013 habe sich die Aussagekraft der Gehaltsangaben sogar verschlechtert. Der Anteil der Inserate mit Information zu Ist-Gehalt oder Bandbreite sei in Tageszeitungen von 54 % auf 38 % zurückgegangen. Besonders kritisch sei zu werten, dass Großbetriebe mit mehr als 500 Beschäftigten nur zu 21 % das Ist-Gehalt ausweisen (2013: 39 %). Im Vergleich zum Vorjahr seien die Stelleninserate um ein Viertel zurückgegangen. Gab es 2013 noch 5.156 Inserate, sind es jetzt nur mehr 3.991 ausgeschriebene Stellen – ein Hinweis auf die angespannte Lage am heimischen Arbeitsmarkt, so die AK.

Donnerstag, 17. April 2014 – Erklärung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter und für Angestellte zur Satzung

Das Bundeseinigungsamt beim BMASK hat mit Beschluss vom 16. 4. 2014 den zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 5. 3. 2014 abgeschlossene Kollektivvertrag – Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs zur Satzung erklärt (BGBl. II Nr. 85/2014). Die Satzung gilt für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die vom oben angeführten Kollektivvertrag erfasst sind, für das Gebiet der Republik Österreich. In persönlicher Hinsicht sind alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gem. § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind, eingeschlossen.

Donnerstag, 17. April 2014 – Die Prostitution als entgeltliche Dienst­leistung nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung

Im Schwerpunktbeitrag der BFGjournal-Aprilausgabe (BFGjournal 2014, 126 ff.) widmen sich Mag. Marco Laudacher und Dr. Alfred Thallinger, jeweils BFG, ausführlich – mit Blick auf die Verwaltungspraxis, insb. ein jüngst ergangenes Informationsblatt der Finanz­verwaltung, und Rechtsprechung in Österreich wie Deutschland – der Ertrags- und Umsatz­besteuerung von Prostituierten, Bordellen bzw. Laufhäusern, Zimmerbordellen, Escort-Services und bordell­artigen Betrieben (Massageinstitute, Saunaclubs).

Donnerstag, 17. April 2014 – BFH zweifelt an Fortbestand umsatzsteuerlicher Organschaft bei Insolvenz

Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Die Konzernobergesellschaft (Organträger) ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Konzerngesellschaften (Organgesellschaften) gegenüber Dritten ausführen. Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu. Die Organschaft soll nach ihrer gesetzlichen Konzeption der Steuervereinfachung dienen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hegt der BFH ernste Zweifel, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Unternehmen durch die umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Dies gilt gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie auch bei der Organgesellschaft. Der BFH begründet seine Entscheidung mit den aufgrund der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus (BFH 19. 3. 2014, V B 14/14).

Donnerstag, 17. April 2014 – Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Nahestehenden

(B. R.) – Mietverträge unter nahestehenden Personen sind i. d. R. der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie durch die Einkünfteerzielung oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich veranlasst sind. Im Rahmen der diesbezüglichen Prüfung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Naheverhältnis angenommen werden kann. Maßgebend ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann im Sinne eines Gestaltungsmissbrauchs unangemessen, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurückzumieten (BFH 9. 10. 2013, IX R 2/13).

Mittwoch, 16. April 2014 – EU-Parlament für Übertragung von Zusatzrenten

EU-Arbeitnehmer, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat umziehen, werden künftig ihre Zusatzrentenansprüche behalten können. So steht es in einer Vorlage, die die Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 15. 4. 2014 in zweiter Lesung verabschiedet haben. Die Vorschriften müssen noch vom Rat der EU gebilligt werden. Der Schutz gesetzlicher Rentenansprüche (das heißt durch den Staat gewährleistet) bei Umzug in ein anderes EU-Land ist bereits durch die EU-Gesetzgebung sichergestellt. Gleichwertiger Schutz für zusätzliche Renten, z. B. Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber finanziert werden, oder für private Renten, bestand allerdings bisher noch nicht. Das heißt, dass Personen, die zwischen den Mitgliedstaaten umziehen, riskieren, Zusatzrentenansprüche zu verlieren, wenn der Zeitraum, in dem sie Beiträge gezahlt haben, von dem Land, in das sie gezogen sind, als zu kurz betrachtet wird. Nach den neuen Vorschriften darf die „Unverfallbarkeitsfrist“, die sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem ein zusätzlicher Rentenanspruch unwiderruflich erworben ist, nicht länger als drei Jahre sein. Die Abgeordneten haben ebenfalls durchgesetzt, dass auch Grenzarbeitnehmer den gleichen Schutz unter dieser Richtlinie genießen. Die Mitgliedstaaten haben vier Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Mittwoch, 16. April 2014 – EU beschließt Rotationsprinzip und sonstige Restriktionen bei Wirtschaftsprüfern

(APA) – Als Lehre aus der Finanzkrise nimmt die EU Wirtschaftsprüfungsunternehmen an die Leine. Künftig dürfen sie große Konzerne nur noch 10 Jahre lang prüfen und müssen dann wechseln. Das beschloss der EU-Ministerrat am 14. 4. 2014 in Luxemburg ohne Debatte. Einen Grundsatzkompromiss zu dem Paket hatte es mit dem Europaparlament bereits im Dezember 2013 gegeben. Beim Rotationsprinzip sind auf nationaler Ebene unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen möglich. Bestimmte Dienstleistungen – etwa Steuerberatung und Tipps über Investitionen und Strategie – sind Wirtschaftsprüfern nur noch in engen Grenzen erlaubt. Honorare aus Tätigkeiten außerhalb des klassischen Geschäfts dürfen nur noch höchstens 70 % betragen. Wirtschaftsprüfer prüfen Unternehmensbilanzen und testieren mit ihrer Unterschrift ordnungsgemäße Bücher. In der Finanzkrise war die Branche in die Kritik geraten.

Mittwoch, 16. April 2014 – KV-Abschluss für ausländische Luftverkehrsgesellschaften

Die Gewerkschaft der Privatangestellten und die Gewerkschaft vida berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die bei ausländischen Luftverkehrsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer. Nach der erzielten Einigung steigen die KV-Gehälter und die Lehrlingsentschädigungen jeweils um 2,0 %. Der neue Kollektivvertrag gilt rückwirkend ab 1. 1. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Die Auszahlung der rückwirkenden Gehaltserhöhungen hat bis zum 30. 6. 2014 zu erfolgen.

Mittwoch, 16. April 2014 – OGH zu „Schockrechnung“ i. Z. m. Roaming-Gebühren beim mobilen Netzzugang

Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien war ein mobiler Internetanschluss über eine Handynummer (kein Festnetzanschluss). Dem Kläger war die in grenznahen Bereichen (wie seinem Wohnort) bestehende Gefahr bekannt, dass sich bei automatischer Netzwahl ein Endgerät auch bei Aufenthalt in Österreich in ein ausländisches Mobilfunknetz einbuchen kann. Er war sich dieser Gefahr so weit bewusst, dass er bei Verwendung seines Handys die manuelle Einwahl aktivierte. Dies unterließ er aber bei Verwendung des mobilen Internets, sodass Roaming-Gebühren anfielen, obwohl er das Gerät in Österreich benutzte. Der Kläger warf der Beklagten vor, ihn nicht ausreichend auf die Gefahr, auch beim mobilen Internet in ein Fremdnetz zu geraten, aufgeklärt zu haben. Eine solche Aufklärungspflichtverletzung wurde vom OGH im konkreten Fall verneint. Die Beklagte konnte den Kläger über die Gefahr des Roaming schon deshalb nicht in Irrtum führen, weil ihm die entsprechenden Tatsachen schon bekannt waren. Zusätzlich wurde er auf die ihm schon bekannte Gefahr in den AGB-Mobil, in der Gebrauchsanweisung für das Modem und durch die LED-Anzeige des Modems hingewiesen. Er unterließ es auch gelieferte Software zu installieren oder bei der Beklagten eine Sperre einbauen zu lassen (OGH 26. 2. 2014, 7 Ob 217/13g).

Dienstag, 15. April 2014 – Überlassung der Patientenkartei an Ordinationsnachfolger als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung

Die Überlassung der Patientenkartei stellt eine sonstige Leistung dar, weil die Weitergabe der darin aufgezeichneten Informationen über die behandelten Patienten an den Ordinationsnachfolger nach dem objektiven wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs und nach den Intentionen der Vertragspartner im Vordergrund steht. Denn die Kenntnis der Krankengeschichten der Patienten ist gerade für einen neu beginnenden Arzt von großer Wichtigkeit. In diesem Zusammenhang ist das dem wirtschaftlichen Vorgang der Informationsweitergabe immanente Element der Lieferung eines Gegenstands, die Übergabe des diesbezüglichen Datenträgers (elektronisch oder in Papierform), als unselbständige Nebenleistung der sonstigen Leistung zu qualifizieren (BFG 28. 2. 2014, RV/2100756/2012; Revision nicht zugelassen). Eine Entscheidungsbesprechung durch Dr. Karl Fink finden Sie in der April-Ausgabe des BFGjournal.

Dienstag, 15. April 2014 – Grundrechtecharta der EU gewinnt an Bedeutung

Wie die EU-Kommission in ihrem am 14. 4. 2014 veröffentlichten „4. Jahresbericht zur Anwendung der EU-Grundrechtecharta“ feststellt, nimmt die Grundrechtecharta (GRC) im Alltag an Bedeutung und Präsenz zu. Der EuGH stützt sich in seinen Entscheidungen zunehmend auf die Charta, und auch die nationalen Gerichte werden sich der Bedeutung dieses Rechtekatalogs immer stärker bewusst und ersuchen den EuGH um Auslegung. Auch die Europäische Kommission ist bestrebt, die GRC durch Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Rechte der EU-Bürger schrittweise mit Leben zu füllen. Seit 2010 gewährleistet sie mittels einer „Grundrechts-Checkliste“, dass ihre Legislativvorschläge mit der Charta in Einklang stehen. Im Jahresbericht über die Anwendung der GRC werden die Fortschritte nachgezeichnet, aber auch Herausforderungen und Probleme aufgezeigt. Er belegt, dass die Kommission die Grundrechte in den Mittelpunkt ihrer gesamten Politik stellt. Der Bericht zeigt detailliert, wie die Grundrechte in der EU im Laufe des letzten Jahres erfolgreich angewandt wurden. Zudem wird betont, dass auch die Bürger ein großes Interesse an Grundrechtsfragen haben: Die meisten Anfragen von EU-Bürgern an die „Europe Direct“-Kontaktzentren betrafen 2013 den freien Personenverkehr und das Aufenthaltsrecht (48 % aller Anfragen), das Verbraucherrecht (12 %), die justizielle Zusammenarbeit (11 %), die Rechte von Unionsbürgern (10 %), Diskriminierungsverbot und soziale Rechte (5 %) sowie den Datenschutz (4 %).

Dienstag, 15. April 2014 – BMF will die Lohnverrechnung vereinfachen

(APA) – Der Finanzminister will die Lohnverrechnung vereinfachen. Bemessungsgrundlagen im ASVG und im Einkommenssteuergesetz sollen harmonisiert, Beitragsgruppen zusammengefasst werden, kündigte er laut übereinstimmenden Meldungen mehrerer Tageszeitungen an. Bis Herbst soll das Entbürokratisierungspaket geschnürt sein. Angeglichen werden sollen die Befreiungsbestimmungen. Derzeit sind Schmutzzulagen nicht sozialversicherungs- und nicht lohnsteuerpflichtig, Erschwernis- und Gefahrenzulagen aber nur von der Steuer befreit. Beitragsgruppen mit nur gering unterschiedlichen Beitragssätzen sollen zusammengefasst werden. Je nach Tätigkeit, Berufsgruppe, Alter und Geschlecht existieren unterschiedliche Regelungen für die Sozialversicherungspflicht.

Dienstag, 15. April 2014 – Keine verfassungsrechtlichen Bedenken des OGH gegen § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a VBG (Vordienstzeitenanrechnung)

Die Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a VBG, wonach die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zur Gänze (§ 26 Abs. 1 VBG) voranzusetzen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ausgehend davon, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitssatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist, scheint es nicht unsachlich, die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Kammern nicht gleich zu behandeln wie Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften (OGH 29. 1. 2013, 9 ObA 145/13h).

Montag, 14. April 2014 – Solvabilität II – Regierungsentwurf zur risikoorientierten Versicherungsaufsicht

Eine Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) soll es der Finanzmarktaufsicht (FMA) ermöglichen, eine Veranlagungsgemeinschaft per Bescheid auf eine andere Vorsorgekasse zu übertragen, wenn eine betriebliche Vorsorgekasse aufgelöst, die Konzession zurückgenommen oder zurückgelegt oder ein Konkurs eröffnet wird. Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dienen der Vorbereitung auf die Umsetzung der EU-Richtlinie „Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II“. Diese Richtlinie zielt auf ein neues risikoorientiertes Aufsichtsregime für Versicherungen und Rückversicherungen ab 1. 1. 2016. Der dem Nationalrat vorgelegte Entwurf (RV 100 BlgNR 25. GP) stellt noch nicht die Rechtsgrundlage zur Umsetzung von „Solvabilität II“ dar, er regelt vielmehr die strukturierte Vorbereitung auf deren Umsetzung. Basis dafür sind die „Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)“. Aufsichtskollegien sollen eingerichtet, Koordinierungsvereinbarungen abgeschlossen und Notfallpläne erstellt werden. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung des Gesetzentwurfs ergab, dass keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen zu erwarten sind.

Montag, 14. April 2014 – Aliquotierung der Urlaubsbeihilfe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der nach dem Kollektivvertrag (im vorliegenden Fall der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten) spätestmöglichen Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe am 30. 6. bereits fest, gebührt der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe am 30. 6. nur in dem der – zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden – Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entsprechenden aliquoten Ausmaß. Die von der Klägerin behauptete Gleichheitswidrigkeit dieser Auslegung liegt nicht vor. Gerade durch die hier vorgenommene Auslegung wird die Klägerin gleich behandelt wie jene Arbeitnehmer, die ihren Urlaub noch während der Kündigungsfrist verbrauchen. Die Situation der Klägerin ist auch nicht mit jener eines Arbeitnehmers vergleichbar, der seinen („Haupt“-)Urlaub bereits zu einem früheren Zeitpunkt angetreten und daher die gesamte Urlaubsbeihilfe bereits erhalten hat, die auch im Fall einer Arbeitgeberkündigung nicht rückforderbar ist: Denn für diese Gruppe – deren Arbeitsverhältnis ja im Regelfall auch nicht endet – schafft der Kollektivvertrag eine Abgeltung für die mit dem Urlaub üblicherweise verbundene finanzielle Mehrbelastung, die die Klägerin nicht hatte (OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 84/13p).

Montag, 14. April 2014 – Großbritannien verschärft Kampf gegen Steuerflucht ins Ausland

(APA) – Großbritannien forciert den Kampf gegen die Steuerflucht. Für eine Strafverfolgung sollen Steuerfahnder künftig nur noch nachweisen müssen, dass individuelle Einkünfte von Geldanlagen im Ausland steuerpflichtig und undeklariert seien, wie die Regierung am 12. 4. 2014 ankündigte. Bisher mussten sie nachweisen, dass Einzelpersonen Einkünfte bewusst nicht angegeben haben, um sie vor dem Fiskus zu verstecken. „Von diesem neuen Straftatbestand geht eine klare Botschaft aus: Wenn du Steuern hinterziehst, gibt es keinen sicheren Hafen, und wir werden dich finden“, erklärte Finanzminister George Osborne zu dem Gesetzentwurf. Auch die Geldstrafen sollen verschärft werden. Die Regierung will mit dem Schließen von Steuerschlupflöchern für Privatleute und Unternehmen auch die Staatsfinanzen sanieren. In den vergangenen beiden Jahren holte sie sich so 1,5 Mrd. Pfund an Steuergeldern zurück, die illegal im Ausland geparkt wurden.

Freitag, 11. April 2014 – Pfändbarkeit von Jubiläumsgeldern

Jubiläumsgelder, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen sind, gehören zu den beschränkt pfändbaren Forderungen gemäß § 290a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 EO. Sie sind keine einmaligen Leistungen mit Ersatzcharakter i. S. d. § 291d EO (OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 14/14w).

Freitag, 11. April 2014 – Die gerichtliche Verwertung von Privatgutachten

Privatgutachten dienen der Untermauerung des eigenen Standpunkts in einem Gerichtsverfahren, wenngleich auch außergerichtliche Anwendungsmöglichkeiten bestehen. Sie werden vor allem eingesetzt, wenn aufgrund der Sachlage besondere Fachkunde erforderlich ist. Steht der Ausgang eines Rechtsstreits „auf Messers Schneide“, so kann das richtige Gutachten zur richtigen Zeit den Unterschied zwischen Prozessgewinn und -verlust ausmachen. Ein in Ausgabe 1/2014 der Zeitschrift „Sachverständige“ erschienener Beitrag von Dr. Johannes Oberlaber beschäftigt sich mit der Verwendung von Privatgutachten in einem laufenden Verfahren und analysiert die Verwertungs- und Zurückweisungspraxis kritisch.

Freitag, 11. April 2014 – Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Amerika studierendes Kind

Ein Aufenthalt in einem Drittland (hier: USA), um dort eine – zumindest vierjährige – universitäre Ausbildung zu absolvieren, ist als ständiger Aufenthalt anzusehen und erfüllt somit den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 3 FLAG. Ferienaufenthalte in Österreich sind nur eine vorübergehende Abwesenheit und unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht. Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich von fast einem Jahr (zur Absolvierung des Zivildienstes) ist hingegen nicht mehr bloß vorübergehend und vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe (BFG 19. 2. 2014, RV/7101121/2013; Revision nicht zugelassen). Näheres hierzu erfahren Sie in Kürze in der April-Ausgabe des BFGjournal in einem Beitrag von Dr. Gertraude Langheinrich.

Donnerstag, 10. April 2014 – KV-Abschluss Elektro- und Elektronikindustrie

Die Gewerkschaft PRO-GE und die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die in der Elektro- und Elektronikindustrie Beschäftigten, welche folgende Ergebnisse brachten: Erhöhung der Mindestlöhne um 2,5 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 2,35 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen und Vergütung für Praktikanten um durchschnittlich 2,5 %; Erhöhung der Zulagen um 2,35 % (Arbeiter); Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 2,0 % (Arbeiter); Verteilungsoption und Einmalzahlungsoption möglich (Arbeiter); Freizeitoption: Umwandlung der Ist-Erhöhung in Freizeit möglich (Voraussetzung: Betriebsvereinbarung) (Arbeiter); Möglichkeiten der Gestaltung des Ist-Abschlusses: Verteilungsoption, Einmalzahlungsoption und Freizeitoption (Angestellte); Klarstellung bei Altersteilzeit und Freizeitoption (Angestellte). Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2014.

Donnerstag, 10. April 2014 – Verbrauchsteuerbefreiung für privat und in kleinen Mengen hergestellten Branntwein in Ungarn ist unionsrechtswidrig

Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein, der privat und in kleinen Mengen hergestellt wird, nach Ansicht des EuGH gegen Unionsrecht (Richtlinie 92/83/EWG und 92/94/EWG) verstoßen. Ungarn muss auf Branntwein, den eine Brennerei aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellt und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, den von den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersatz anwenden. Dieser darf nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes auf Alkohol betragen. Außerdem ist seine Anwendung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr und pro Obsterzeugerhaushalt begrenzt. Der EuGH stellt vor diesem Hintergrund fest, dass die ungarische Regelung, wonach Branntwein, der aus von Obsterzeugern geliefertem Obst hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich vollständig von der Verbrauchsteuer befreit ist, über die maximale Ermäßigung von 50 % hinausgeht, die Ungarn von der Richtlinie gestattet wird. Auch die nationalen Vorschriften, die von Privatpersonen hergestellten Branntwein von der Verbrauchsteuer befreien, verstoßen gegen die Richtlinie, da diese eine solche Ausnahme vom normalen Steuersatz nicht vorsieht (EuGH 10. 4. 2014, Rs. C-115/13, Kommission/Ungarn).

Donnerstag, 10. April 2014 – Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

(B. R.) – Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (Bestätigung der Judikatur; BFH 10. 11. 1994, V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl. II 1995, 395). Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein (BFH 16. 1. 2014, V R 28/13).

Donnerstag, 10. April 2014 – Invaliditätspension: Pensionist verliert durch Pensionsbezug nicht seinen Berufsschutz

Zeiten des Bezugs einer Pension verlängern nach Ansicht des OGH auch den für die Frage des Berufsschutzes maßgebenden Beobachtungszeitraum. Der OGH verweist im Wesentlichen auf die Regelung des § 255 Abs. 4 Z 1 ASVG, wonach der Tätigkeitsschutz und die dafür geforderte 10-jährige Tätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht durch eine zwischenzeitige Gewährung einer Pension wegfallen soll. Diese Regelung sei analog auch auf den Berufsschutz des Versicherten nach § 255 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Zeiten des Bezugs einer Pension verlängerten den für den Berufsschutz maßgebenden Beobachtungszeitraum. Es sei daher im vorliegenden Fall für die Frage des Berufsschutzes des Klägers als angelernter Maurer zu prüfen, ob der Kläger im (verlängerten) Beobachtungszeitraum vom 1. 12. 1990 bis 1. 12. 2011 die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate einer qualifizierten Erwerbstätigkeit erworben hat (OGH 25. 2. 2014, 10 ObS 12/14h).

Mittwoch, 9. April 2014 – EuGH entscheidet gegen Zahlscheingebühr eines österreichischen Mobilfunkunternehmens

Der EuGH stellt fest, dass die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienst den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis einräumt, das Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu erheben, zu untersagen oder zu begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Diese Befugnis findet auf die Nutzung von Zahlungsinstrumenten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber (Zahlungsempfänger) und seinem Kunden (Zahler) Anwendung. Darüber hinaus ist der EuGH der Auffassung, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht auf das Verbot beschränkt ist, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen. Sie gibt den Mitgliedstaaten vielmehr die Möglichkeit, Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Die Ausübung dieser Befugnis setzt zwar voraus, dass die nationale Regelung insgesamt dieser Notwendigkeit Rechnung trägt, doch verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung. Es ist Sache des OGH, zu prüfen, ob die österreichische Regelung im Zahlungsdienstegesetz diese Voraussetzung erfüllt (EuGH 9. 4. 2014, Rs. C-616/11, T-Mobile Austria).

Mittwoch, 9. April 2014 – Wann besteht Anspruch auf Facharbeiterlohn?

Der Anspruchslohn ist in den meisten Branchen nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages (KV) zu ermitteln. Die individuelle Einordnung in eine Lohngruppe hat dabei nach den Kriterien des jeweiligen KV zu erfolgen. Maßgeblich ist grundsätzlich die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers. Dies gilt jedoch nicht, wenn der KV (zumindest auch) formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt, wie z. B. eine (facheinschlägige) Ausbildung (siehe dazu VwGH 16. 3. 2011, 2008/08/0096).

Als „Facharbeiter“ definiert das BAG eine Person, die eine Lehrabschlussprüfung (Facharbeiterprüfung) erfolgreich abgelegt hat. Erfüllt die Person diese Voraussetzung, ist sie jedenfalls in eine „Facharbeiterlohngruppe“ des KV einzustufen. Achtung: Es gibt KV, die festlegen, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Facharbeiterentlohnung haben, wenn sie zu Arbeiten herangezogen werden, die denen eines Facharbeiters entsprechen (z. B. KV Arbeiter Baugewerbe/Bauindustrie). Erbringt ein Bauarbeiter, auch wenn er als Hilfsarbeiter eingestellt wurde, Tätigkeiten eines Facharbeiters, besteht für den entsprechenden Zeitraum Anspruch auf den Facharbeiterlohn.

In einem aktuellen Erkenntnis bewertete der VwGH (21. 11. 2013, 2012/11/0178) übrigens die Hilfsarbeiterentlohnung von Hilfskräften einer Baufirma, die Maurerarbeiten erbrachten, als Lohndumping.

(Quelle: Daniel Korner in NÖDIS Nr. 5/April 2014)

Mittwoch, 9. April 2014 – EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt. Sie beinhalte einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränke, heißt es in der Begründung (EuGH 8. 4. 2014, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland).

Mittwoch, 9. April 2014 – Anrechnung einer Abfertigung auf die Betriebspension, sodass diese ruht

Erhält der Arbeitnehmer anlässlich seines Ruhestands eine Abfertigung, so kann bei entsprechender Vereinbarung die Abfertigung in voller Höhe auf einen vertraglichen Pensionszuschuss angerechnet werden. Eine derartige Ruhensbestimmung ist nach Ansicht des OGH wirksam. Die Anrechnung einer (vertraglichen) Pension auf die Abfertigung ist dagegen nur insoweit zulässig, als eine zeitliche Kongruenz zwischen Pensionsleistung und Abfertigung besteht. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil nicht die Kammerpension auf die Abfertigung angerechnet wird. Vielmehr geht es um den umgekehrten Fall (Anrechnung der Abfertigung auf Versorgungsleistungen). Die Abfertigung kann aber in voller Höhe auf einen vertraglichen Pensionszuschuss angerechnet werden (OGH 27. 2. 2014, 8 ObA 6/14m).

Dienstag, 8. April 2014 – Steuertermine im Mai

Am 15. Mai 2014 sind folgende Abgaben fällig:

•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat März 2014 bzw. für das 1. Quartal 2014;
•Kammerumlage für das 1. Quartal 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat März 2014;
•Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat März 2014;
•Werbeabgabe für den Monat März 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat März 2014;
•Kraftfahrzeugsteuer für das 1. Quartal 2014;
•Lohnsteuer für den Monat April 2014;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat April 2014;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat April 2014;
•Kommunalsteuer für den Monat April 2014;
•Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2014;
•Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2014;
•die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 2. Quartal 2014 bzw. für das Jahr 2014.

Dienstag, 8. April 2014 – Kein Vorsteuerabzug für in untergeordnetem Ausmaß privat genutzte Teile eines Betriebsgebäudes (ab 2011)

(A. B.) – Mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/162/EU durch § 12 Abs. 3 Z 4 UStG ab dem 1. 1. 2011 darf bei Ausgaben i. Z. m. gemischt genutzten Gebäuden nur mehr jene Vorsteuer abgezogen werden, die auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt, womit sich ab diesem Zeitpunkt nach der MwStSyst-RL zwingend der Vorsteuerausschluss für alle nicht unternehmerisch genutzten Gebäudeteile ergibt. Bei der Regelung des § 12 Abs. 3 Z 4 UStG handelt es sich um eine spezifisch umsatzsteuerliche Bestimmung, die auf die einkommensteuerrechtliche Beurteilung keinen Einfluss hat und umgekehrt. Damit ist der ertragsteuerliche Bezug bei gemischt genutzten Gebäuden ab dem 1. 1. 2011 beendet. Die bis Ende 2010 auf die Standstill-Klausel (vorerst des Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL, später des Art. 176 Abs. 2 der MwStSyst-RL) gestützte „Versteinerung“ des Vorsteuerabzugs für Gebäude (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2010/15/0085) verdrängt den Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 ab dem 1. 1. 2011 nicht mehr (BFG 7. 3. 2014, RV/3100010/2014, zu Errichtungskosten eines privat genutzten Aufbaus auf ein Betriebsgebäude; Revision zulässig).

Dienstag, 8. April 2014 – Betriebsnachfolgehaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Wird ein Betrieb übereignet, ist die sogenannte Betriebsnachfolgehaftung nach § 67 Abs. 4 bis 6 ASVG relevant. Demnach haftet der Erwerber eines Betriebs für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, und zwar zurückgerechnet für die Zeit von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Erwerbs. Daneben bleibt jedoch die Haftung des Vorgängers bestehen. Eine Minimierung des Haftungsrisikos ist vorgesehen, wenn sich der Betriebsnachfolger vor dem Erwerb beim zuständigen Versicherungsträger über einen allfälligen Beitragsrückstand erkundigt hat. In diesem Fall haftet der Erwerber nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand mitgeteilt wurde. Keine Haftung entsteht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der Schuldner durch Treuhänder der Gläubiger (Quelle: Dr. Katrin Weinberger in NÖDIS Nr. 5/April 2014).

Montag, 7. April 2014 – Solidarhaftung mehrerer Rechtsanwälte

Mitglieder einer Anwalts-Gesellschaft nach bürgerlichem Recht haften auch solidarisch, wenn sie den Zahlungsverkehr für eine Mandantin durchführen. Den beauftragten Rechtsanwalt trifft eine Warnpflicht gegenüber den Gesellschaftern der Mandantin, wenn erkennbar ist, dass die von ihm vorzunehmenden Zahlungen den dem Empfänger zustehenden Betrag deutlich übersteigen. Als Beauftragte hatten der Erst- und Zweitbeklagte das Interesse der Klägerin als ihre Auftraggeberin wahrzunehmen. Nach § 1009 ABGB waren sie als Beauftragte verpflichtet, ihre Geschäftsherrin von „drohenden Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig“ zu informieren und sie vor Schäden zu bewahren. Dass ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn zwei Rechtsanwälten gemeinsam ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt wird, entspricht der Judikatur. Daraus folgt aber, dass die beiden Beklagten auch solidarisch für Verletzungen ihrer Leistungspflicht haften (OGH 20. 2. 2014, 6 Ob 183/13z).

Montag, 7. April 2014 – Sind Krankenversicherungsträger doch Unternehmen?

Der EuGH hat in den vergangenen Jahren in einer Reihe von Entscheidungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für den Bereich der sozialen Sicherheit keine generelle Ausnahme vom Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts gilt. Da das europäische Wettbewerbsrecht nur auf Unternehmen zur Anwendung gelangt, stellt sich die Frage, ob und inwieweit es sich bei Sozialversicherungsträgern um Unternehmen i. S. d. europäischen Wettbewerbsrechts handelt. In der Mehrzahl der Entscheidungen, in denen sich der EuGH mit der Unternehmenseigenschaft von Sozialversicherungsträgern auseinandergesetzt hat, ist es um das Anbieten von Versicherungsleistungen gegangen. Im Urteil AOK Bundesverband (EuGH 16. 3. 2004, verb. Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01) hat sich der Gerichtshof erstmals mit der Unternehmenseigenschaft von Krankenversicherungsträgern in ihrer Rolle als Nachfrager am Gesundheitsmarkt befasst. Während der EuGH in diesem Urteil von seinen bisher zur Unternehmenseigenschaft von Sozialversicherungsträgern vertretenen Grundsätzen abweicht, schlägt er im jüngst ergangenen Urteil BKK Mobil Oil (EuGH 3. 10. 2013, Rs. C-59/12) wieder eine andere Linie ein. Diese „drei Phasen“ in der EuGH-Judikatur zur Unternehmenseigenschaft von Krankenversicherungsträgern werden in einem in der April-Ausgabe der ASoK veröffentlichten Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl beleuchtet.

Freitag, 4. April 2014 – Aufwandersatz für Sachwalter (§ 276 Abs. 3 ABGB) ist kein gesetzlich geregelter Abzug i. S. d. § 292 Abs. 3 ASVG

Nach § 292 Abs. 3 ASVG gilt als Nettoeinkommen eines Versicherten, der Ausgleichszulage anstrebt oder bezieht, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Der Kläger, dem ein Sachwalter beigegeben wurde, meinte, dass es sich beim gerichtlich bestimmten und aus seinen Mitteln (Erträgnissen aus Kapitalvermögen) bezahlten Aufwandersatz des Sachwalters um solche gesetzlich geregelten Abzüge handelt, die bei der Ermittlung der Ausgleichszulage für einen Versicherten zu berücksichtigen wären. Dieser Argumentation folgt der OGH nicht: Der OGH hat schon früher ausgesprochenen, dass außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) zwar die Einkommensteuer, nicht jedoch die für die Ermittlung der Ausgleichszulage maßgeblichen Einkünfte (§ 292 Abs. 3 ASVG) vermindern. Die steuerliche Sonderbehandlung kann daran nichts ändern, dass es sich inhaltlich um Aufwendungen handelt, die in den Bereich der privaten Lebensführung des versicherten Einkommensbeziehers fallen. Auch der Aufwandersatz für einen Sachwalter ist als außergewöhnliche Belastung, nicht jedoch als gesetzlich geregelter Abzug (§ 292 Abs. 3 ASVG) zu beurteilen (OGH 25. 2. 2014, 10 ObS 8/14w).

Freitag, 4. April 2014 – Medikamentenabgabe zur ambulanten Behandlung – keine Steuerbefreiung

(M. M.) – Eine Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden sind, kann nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. MwSt-RL von der Mehrwertsteuer befreit werden, es sei denn, diese Lieferung ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (EuGH 13. 3. 2014, Rs. C-366/12, Klinikum Dortmund GmbH).

Freitag, 4. April 2014 – Senkung von UV- und IESG-Beitrag beschlossen

Aufgrund eines gesetzlichen Initiativantrags wurde vom Nationalratsplenum am 27. 3. 2014 die Senkung des Beitrags zur Unfallversicherung und des Zuschlags nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) beschlossen. Der UV-Beitrag beträgt ab 1. 7. 2014 1,30 % (derzeit 1,40 %), der IESG-Beitrag ab dem Beitragsjahr 2015 0,45 % (derzeit 0,55 %).

Freitag, 4. April 2014 – Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen

(B. R.) – Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe (z. B. Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988, Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988 oder ausländischen Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988). Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine umfassende Amtshilfe bestehen, hat das BMF eine Liste von Staaten kundgemacht (Info des BMF vom 2. 4. 2014, BMF-010221/0169-VI/8/2014). Der Begriff „umfassende“ Amtshilfe wird seitens des BMF im Sinne des „großen“ Informationsaustausches verstanden, der über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. Hierfür maßgebliche Rechtsgrundlagen sind derzeit die Richtlinie 2011/16/EU, DBA-Auskunftsklauseln bzw. Abkommen über den Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreements – TIEA).

Donnerstag, 3. April 2014 – Wärmelieferung bzw. Heizkosten bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

(M. M.) – Nach § 2 Z 8 HeizKG werden die Heizkosten in Energiekosten und sonstige Kosten des Betriebs unterteilt. Energiekosten sind gemäß § 2 Z 9 leg. cit. die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate. Die sonstigen Kosten des Betriebs umfassen nach § 2 Z 10 leg. cit. alle übrigen Kosten des Betriebs, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen – insbesondere on Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile – und die Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählen (VwGH 29. 1. 2014, 2009/13/0220).

Donnerstag, 3. April 2014 – Begutachtungsentwurf zum Sonderpensionenbegrenzungsgesetz

Sonderpensionen in öffentlichen Bereichen, die vom Rechnungshof geprüft werden, sollen künftig mit 17.800 Euro monatlich begrenzt werden – das sind 210 Prozent des Bezuges eines Nationalratsabgeordneten. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde vom Sozialministerium in Begutachtung geschickt. Derartige Pensionen werden künftig mit gestaffelten Pensionssicherungsbeiträgen gekürzt. Bei Bezügen über der Höchstbeitragsgrundlage (4.530 Euro) beträgt der Pensionssicherungsbeitrag 5 %. Für höhere Sonderpensionen steigt er in drei weiteren Stufen auf 10, 20 und 25 %, wobei Letztere für Sonderpensionen über der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage gelten. Erfasst von der Neuregelung sind insgesamt 27 Institutionen – von der Nationalbank über die Kammern und die Sozialversicherungen bis zum ORF. Konkret betroffen sind davon rund 9.600 Bedienstete, sie sollen insgesamt rund 10 Mio. Euro beitragen. Die Einführung von Pensionsbeiträgen für Aktive und von Pensionssicherungsbeiträgen für Pensionisten wird den Ländern durch einfache Landesgesetze ermöglicht. Ein Beschluss durch den Nationalrat ist noch vor dem Sommer geplant. In Kraft treten sollen die Neuregelungen mit 1. 1. 2015.

Mittwoch, 2. April 2014 – VfGH: Bezirksgerichtszusammenlegung in Oberöstereich erfolgte gesetzeswidrig

Die Zusammenlegung von Bezirksgerichten in Oberösterreich ist nach einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des VfGH gesetzwidrig. Mehrere Bezirksgerichte hatten beim VfGH Anträge gegen die sog. Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 (BGBl. II Nr. 205/2012) der Bundesregierung eingebracht. Dieser hat – zusammengefasst – entschieden, dass die Bezirksgerichte im Recht sind. Tatsächlich gibt es durch die verfügte Zusammenlegung von Bezirksgerichten aus verschiedenen politischen Bezirken die monierten unzulässigen Überschneidungen. Das bedeutet, dass der Sprengel eines (neuen zusammengelegten) Bezirksgerichts jetzt nicht mehr mit dem Sprengel des politischen Bezirks übereinstimmt. Dies ist jedoch aufgrund des noch immer geltenden Übergangsgesetzes 1920, das sich im Verfassungsrang befindet, verboten. Der VfGH hat die entsprechenden Passagen in der Bezirksgerichte-Verordnung daher aufgehoben und eine Reparaturfrist bis zum 30. 9. 2015 festgelegt (VfGH 11. 3. 2014, V 4/2014 u. a.).

Mittwoch, 2. April 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für März 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 4. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 4. 2014.

Dienstag, 1. April 2014 – Wirkung der Abtretung einer Beschwerde an den VwGH seit dem 1. 1. 2014

(A. B.) – Hat der VfGH beschlossen, von der Behandlung einer Beschwerde abzusehen, hat er die Beschwerde über dahingehenden Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den VwGH abzutreten, auch wenn der VwGH seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 nicht mehr über die abgetretene „Beschwerde“, sondern über eine – erst noch einzubringende – Revision zu entscheiden hat und die ordentliche Revision vom Verwaltungsgericht gegebenenfalls nicht zugelassen wurde. Durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird nur der Lauf der Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ausgelöst (vgl. § 26 Abs. 4 VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den VfGH nunmehr erschöpft. Nicht mehr über die abgetretene Beschwerde hat der VwGH zu entscheiden, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision (Beschluss des VfGH vom 2. 3. 2014, E 30/2014).

Dienstag, 1. April 2014 – KV-Abschluss für Friseure

Die Dienstleistungsgewerkschaft vida berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für Friseure, welche folgende Ergebnisse brachten: Erhöhung der KV-Löhne um durchschnittlich 2,40 %; erstmals Zulage für Salonleiter (13 % auf den kollektivvertraglichen Mindestmonatslohn); Erhöhung des Mindestmonatslohns für ausgelernte Fachkräfte im ersten Berufsjahr auf 1.300 Euro (bisher 1.228 Euro); Erhöhung des Mindestmonatslohns für Hilfskräfte und für Beschäftigte während der gesetzlichen Behaltefrist auf 1.100 Euro. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 4. 2014.

Dienstag, 1. April 2014 – Schrittweise Erhöhung der Familienbeihilfe ab Mitte 2014 geplant

Die von der Bundesregierung bereits angekündigte schrittweise Erhöhung der Familienbeihilfe ist zentraler Inhalt eines Gesetzesentwurfs, der kürzlich dem Nationalrat zugeleitet wurde (RV 87 BlgNR 25. GP). Demnach soll die Beihilfe, die seit dem Jahr 2008 nicht mehr angehoben wurde, bereits ab dem heurigen Juli um rund 4 % erhöht werden, 2016 und 2018 um je 1,9 %. Überproportional angehoben wird der Behindertenzuschlag zur Familienbeihilfe im ersten Erhöhungsschritt, und zwar um 8,4 %. Ausdrücklich betont wird in den Erläuterungen, dass das Schulstartgeld (100 Euro pro Jahr für 6- bis 15-Jährige) sowie der Mehrkindzuschlag (20 Euro monatlich ab dem dritten Kind) erhalten bleiben. Durch Bereitstellung von zusätzlichen Geldmitteln soll das Ziel, Perspektiven für Familien und damit eine familienfreundlichere Gesellschaft zu schaffen, erreicht werden. In Summe kommen den Familien durch diese Maßnahme in den nächsten Jahren zirka 828 Mio. Euro zugute.