SteuerNews Archiv März 2014

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Montag, 31. März 2014 – Slowenien plant höhere Mehrwertsteuer anstelle gekippter Grundsteuer

(APA) – Die slowenische Regierung plant, das Millionenloch im Budget, das durch die Aufhebung der umstrittenen Grundsteuer entstanden ist, mit einer neuerlichen Anhebung der Mehrwertsteuer zu stopfen. Darauf einigten sich laut Medienberichten die Koalitionsparteien am 30. 3. 2014 im Grundsatz. Eine endgültiger Beschluss wird bei der Kabinettssitzung am 3. 4. 2013 erwartet. Nachdem das slowenische Verfassungsgericht die Grundsteuer am 28. 3. 2014 als verfassungswidrig gekippt hat, ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für das Budget ausgefallen. Rund 200 Mio. Euro sollte die neue Steuer ursprünglich heuer in das Budget bringen; mit späteren Änderungen wurde diese Summe auf knapp 180 Mio. Euro reduziert. Nun sollen diese fehlenden Budgeteinnahmen mit einer Mehrwertsteuererhöhung, bereits der zweiten in weniger als einem Jahr, kompensiert werden. Die Mehrwertsteuer soll den Plänen zufolge mit 1. 5. von derzeit 22 % auf 24 % erhöht werden, der ermäßigte Steuersatz von 9,5 % auf 10 %.Die Mehrwertsteuererhöhung ist laut Finanzminister Uros Cufer die einzige durchführbare Lösung. Es sei eine vorläufige Lösung, die bis Jahresende gelten werde, hieß es. Bis dahin will die Regierung einen zweiten Versuch unternehmen, die Grundsteuer doch noch – verfassungskonform – einzuführen. Der Finanzminister hält außerdem weitere Einschnitte bei den Bundesausgaben für notwendig, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie bei den Gemeinden.

Montag, 31. März 2014 – BMF veröffentlicht LStR-Wartungserlass 2014

Mit Erlass des BMF vom 20. 3. 2014, BMF-010222/0006-VI/7/2014, wurden gesetzliche Änderungen aufgrund der Änderung des EStG 1988 (BGBl. I Nr. 53/2013), des AIFMG (BGBl. I Nr. 135/2013), der Änderung des EStG und des InvFG (BGBl. I Nr. 156/2013), der Pendlerverordnung (BGBl. II Nr. 276/2013) und wesentliche Entscheidungen des UFS sowie höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Die LStR 2002 i. d. F. des Wartungserlasses 2014 sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den LStR Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar. Im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 11/2014 stellt HR Roman Fragner, Leiter des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer, die wesentlichen, insbesondere (nicht ausschließlich!) für die Personalverrechnung relevanten Inhalte dar.

Freitag, 28. März 2014 – KV-Abschluss für die Textilindustrie

Die Gewerkschaft PRO-GE und die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der Textilindustrie, der folgende Ergebnisse brachte: Erhöhung der KV-Löhne um 2,25 % (Arbeiter) bzw. 2,35 % (Anfangsbezüge bei den Angestellten); Erhöhung der Ist-Löhne um 2,25 %, mindestens aber um 42 Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,25 %; Erhöhung der Reisekosten, Trennungsentschädigungen und Messegelder um 1,9 %; Erhöhung der Betriebshandwerkerzulage auf 0,30 Euro (Arbeiter); einmaliges und unpräjudizielles Aussetzen der Erhöhung der Biennien (Angestellte); Erweiterung der einwöchigen bezahlten Studienfreizeit zur Prüfungsvorbereitung auch für Meisterkurse (Arbeiter); 1 Woche Studienfreizeit bei Meisterkursen (Angestellte); Angleichung der Lohnfortzahlung im Todesfall der Arbeiter an die Angestellten. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 4. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Freitag, 28. März 2014 – Nationalrat beschließt Gratis-Zahnspangen für Kinder und Jugendliche ab Mitte 2015

Der Nationalrat hat am 26. 3. 2014 die Gratis-Zahnspange für Kinder und Jugendliche mit schweren Zahnfehlstellungen beschlossen (20/BNR). Sie kommt ab 1. 7. 2015. Der Bund stellt dafür 80 Mio. Euro pro Jahr zur Verfügung. Das Plenum folgte mit dem Beschluss der Empfehlung des Gesundheitsausschusses, der im Vorfeld die Regierungsvorlage (43 BlgNR 25. GP) für die Initiative noch präzisiert hatte, um mögliche vertragliche Lücken bei der Versorgung zu schließen. Falls der für Gratis-Zahnspangen vorgesehene Vertrag des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mit der Zahnärztekammer nicht zustande kommt, sind auch Sonderverträge mit Zahnärzten möglich. Darüber hinaus ist eine verpflichtende Veröffentlichung der Preise von zahnärztlichen Leistungen zur Kieferregulierung vorgesehen. Mit einem weiteren Beschluss hielt der Nationalrat mehrheitlich fest, dass die kostenlosen Zahnregulierung für Minderjährige im Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz einzufügen ist.

Freitag, 28. März 2014 – Begriff der Zinsen für die Anschaffung von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG 1988

(B. R.) – Zinsen sind Entgelt für die Nutzung von überlassenem Kapital. In Bezug auf § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 ist davon auszugehen, dass der Begriff der „Zinsen“ jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital erfasst. Auch Bereitstellungsgebühren für einen in der Folge tatsächlich in Anspruch genommenen Kredit zählen somit zum Entgelt für die Nutzung des kreditierten Kapitals. Die betrieblich veranlassten Bereitstellungsgebühren sind somit bei Inanspruchnahme des Kredites auch – trotz der Steuerneutralität der laufenden Beteiligungserträge – für die Anschaffung von Kapitalanteilen i. S. d. § 10 KStG 1988 aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 abziehbar (VwGH 27. 2. 2014, 2011/15/0199; Abweisung einer Amtsbeschwerde zur UFS-Entscheidung vom 16. 11. 2011, RV/1351-L/10).

Donnerstag, 27. März 2014 – Deutschland plant strengere Regeln für Steuerbetrugs-Selbstanzeigen

(APA) – Die Finanzminister der deutschen Bundesländer verständigten sich am 27. 3. 2014 in Berlin im Grundsatz darauf, das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige beizubehalten, die Regeln dafür aber nochmals zu verschärfen. Die Details sind allerdings weiter strittig. Eine Einigung wird bis Anfang Mai angestrebt. Im Gespräch ist, den Strafzuschlag auf hinterzogene Steuern zu erhöhen. Er beträgt bisher 5 % und wird zusätzlich zum Verzugszins von 6 % erhoben. Außerdem dürfte der Zeitraum, für den sich reuige Steuerbetrüger offenbaren müssen, verlängert werden. In Deutschland wollen jetzt mehr und mehr Steuersünder durch eine Selbstanzeige einer möglichen Strafe entgehen. Die Behörden haben in den ersten Wochen dieses Jahres einen starken Anstieg der Selbstanzeigen reuiger Steuerhinterzieher verzeichnet: In 13 der 16 Bundesländer waren es nach einer dpa-Umfrage schon mindestens 8.000. Im gesamten Vorjahr hatte es etwa 26.000 Selbstanzeigen gegeben.

Donnerstag, 27. März 2014 – Try-out-Vereinbarung im Eishockeysport unzulässig

Eine in einem Spielervertrag vereinbarte Probezeit von zwei Monaten verbunden mit einem nur einseitigen Lösungsrecht des Vereins ist arbeitsrechtlich unzulässig. Auch wenn die zwischen den Parteien abgeschlossene sog. Try-out-Vereinbarung im Eishockeysport üblich sein mag und im Einzelfall nicht nur für den Verein, sondern auch für den Spieler von Vorteil sein kann, so widerspricht sie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Zum einen kann – zur Umgehung des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes – ein Dienstverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart werden, zum anderen darf das einseitige Auflösungsrecht nicht nur dem Arbeitgeber zugestanden werden (OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 118/13p).

Donnerstag, 27. März 2014 – Nationalrat beschließt Handwerkerbonus

In seiner Plenarsitzung am 26. 3. 2014 hat der Nationalrat einem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird (sog. Handwerkerbonus), mehrheitlich seine Zustimmung erteilt. Mit dem Gesetz sollen Handwerkerleistungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und Stärkung der redlichen Wirtschaft gefördert werden. Konkret erfolgt die Förderung durch einen Zuschuss in Höhe von 20 % der förderbaren Kosten der förderbaren Leistungen. Der Zuschuss ist pro Förderungswerber und Jahr mit maximal 3.000 Euro (exklusive Umsatzsteuer) an förderbaren Kosten beschränkt. Die pro Jahr maximal ausschöpfbare Förderung beträgt somit 600 Euro pro Förderungswerber. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Zu Details siehe bereits SWK-Heft 8/2014, 409 ff.

Mittwoch, 26. März 2014 – Wiederaufnahme des Verfahrens nach unerledigter Berufung gegen zuvor erlassenen Aufhebungsbescheid

(A. B.) – War die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2010 mangels wirksamer Zustellung der Berufungsvorentscheidung (mit Ausfertigungsdatum 17. 7. 2013) noch nicht erledigt, befand sich der aufgehobene Einkommensteuerbescheid (vom 15. 5. 2012) nicht mehr im Rechtsbestand. Der mit Berufung bzw. (ab 1. 1. 2014) mit Beschwerde angefochtene Bescheid mit Ausfertigungsdatum 18. 7. 2013, mit dem das mit Bescheid vom 15. 5. 2012 abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 wieder aufgenommen wurde, noch ehe die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 14. 1. 2013 wirksam erledigt worden war, erwies sich daher als rechtswidrig. Er war somit aufzuheben (BFG 17. 2. 2014, RV/3100422/2013; Revision nicht zulässig).

Mittwoch, 26. März 2014 – Mentoring als beziehungsorientiertes Konzept der Mitarbeiterentwicklung

Neben anderen Personalentwicklungsmethoden hat sich ein bereits mehrjährig bewährtes Konzept in der betrieblichen Praxis neu positioniert. Mentoring ist aus dem heutigen Unternehmenskontext gar nicht mehr wegzudenken und immer mehr setzen auf diese Methodik, die auf einer Beratungs- und Unterstützungsbeziehung zwischen einem erfahrenen Mitarbeiter (Mentor) und einem noch an Erfahrung jungen Mitarbeiter (Mentee) basiert. Dabei stellt der Organisationsrahmen jedoch kein Hindernis dar, da Mentoring auch über betriebliche Grenzen hinweg bei professioneller Anwendung funktioniert. Wichtige Prämissen dafür sind jedoch einerseits klare Ziele und Strukturen für den gesamten Prozess des Mentorings sowie andererseits der nutzenorientierte Wissensaustausch zwischen den beteiligten Beziehungspartnern, bei dem der Fokus auf dem Erfahrungslernen liegt. Nur dann kann sich der Erfolg für den Mentee einstellen und so zur persönlichen Entwicklung beitragen. Oftmals wird Mentoring nur als Instrument verstanden, von dem ausschließlich der Mentee profitiert. Befragt man jedoch Mentoren, so bestätigen sie auch bei sich einen fortschreitenden Kompetenzzuwachs, der sich in gesteigerten Führungsfähigkeiten manifestiert. In einem Beitrag der März-Ausgabe der ASoK gibt Mag. Karl Lang einen Überblick über die wichtigsten Elemente und Merkmale, die man beachten sollte, damit Mentoring das hält, was es auf den ersten Blick verspricht.

Mittwoch, 26. März 2014 – Budgetbegleitgesetz 2014 bringt Gruppenanfragen gemäß OECD-Standard

Der Begutachtungsentwurf des BMF vom 25. 3. 2014 des (abgabenrechtlichen Teils des) Budgetbegleitgesetzes 2014 sieht u. a. auch eine Revision des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes vor. Damit sollen die Voraussetzungen für eine dem OECD-Standard entsprechende Rechtsgrundlage der Amtshilfeleistung geschaffen werden. Durch die Neufassung wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt. Gleichzeitig wird das derzeit nur im Bereich von Bankauskünften vorgesehene Notifikationsverfahren beseitigt.

Mittwoch, 26. März 2014 – Abgabenrechtlicher Teil des Budgetbegleitgesetzes 2014 in Begutachtung

Das BMF hat am 25. 3. 2014 ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stabilitätsabgabegesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Amtshilfe-Durchführungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2014 – BudBG 2014), zur Begutachtung versendet. In diesem Gesetzespaket sind folgende Eckpunkte vorgesehen: Reparatur der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage (siehe bereits SWK-News vom 25. 3. 2014); neue Leistungsortregelungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsleistungen u. a. ab Anfang 2015; Anhebung der Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte von 400.000 Euro auf 550.000 Euro; Implementierung von Gruppenanfragen nach OECD-Standard im Zuge der Revision des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes. Weitere Informationen zum Begutachtungsentwurf des BudBG 2014 finden sich auf der BMF-Homepage.

Mittwoch, 26. März 2014 – Erhöhung der Sachbezugsbewertung für Wohnraum ab 2015

(M. K.) – Durch Kundmachung des Bundesministers für Justiz, BGBl. II Nr. 55/2014, ausgegeben am 14. 3. 2014, wurden die neuen Richtwerte nach dem Richtwertgesetz, die mietrechtlich ab 1. 4. 2014 gelten, geändert. Diese Richtwerte bilden die Basis für die Sachbezugsbewertung für Wohnraum ab 1. 1. 2015 (da der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert anzusetzen ist). Die für Lohnzahlungszeiträume ab 2015 anzusetzenden Sachbezugswerte betragen pro Quadratmeter des Wohnflächenausmaßes (in Klammern die bis Ende 2014 geltenden Werte) im Burgenland: 4,92 Euro (4,70 Euro); in Kärnten: 6,31 Euro (6,03 Euro); in Niederösterreich: 5,53 Euro (5,29 Euro); in Oberösterreich: 5,84 Euro (5,58 Euro); in Salzburg: 7,45 Euro (7,12 Euro); in der Steiermark: 7,44 Euro (7,11 Euro); in Tirol: 6,58 Euro (6,29 Euro); in Vorarlberg: 8,28 Euro (7,92 Euro); in Wien: 5,39 Euro (5,16 Euro). Die Beträge stellen den Bruttopreis (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten) dar.

Dienstag, 25. März 2014 – Gesetzesentwurf zur Reperatur der Grunderwerbssteuer

Das BMF hat am 25. 3. 2014 einen Gesetzesentwurf zur Reparatur der vom VfGH im Erkenntnis vom 27. 11. 2012, G 77/12, als verfassungswidrig aufgehobenen Teile des Grunderwerbsteuergesetzes in Begutachtung verschickt. Künftig soll bei Übertragungen von Grundstücken die gleiche Regelung herangezogen werden wie bei der Grundbuchseintragungsgebühr. Die Besteuerung bei der Weitergabe von Grundstücken (Erbschaft, Schenkung, Verkauf) im Familienverband soll unverändert bleiben; auch die bisher geltenden Befreiungsbestimmungen sollen bestehen bleiben. Zusätzlich sind Verwaltungsvereinfachungen durch einheitliche Bemessungsgrundlagen bei Grundbucheintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer vorgesehen. Wäre es bis zum Ende der Übergangsfrist (1. 6. 2014) zu keiner Ersatzregelung gekommen, wäre bei allen Erbschaften und Schenkungen der Verkehrswert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Dies hätte im Durchschnitt zu einer Verdreifachung der Grunderwerbsteuer geführt.

Montag, 24. März 2014 – EU-Ministerrat besiegelt Ende des Bankgeheimnisses für Ausländer

Der EU-Ministerrat vom 24. 3. 2014 hat eine Verschärfung der Zinsbesteuerungsrichtlinie beschlossen. Künftig werden die Steuerbehörden der Union wesentlich mehr Informationen über Gewinne und Erträge von EU-Ausländern austauschen. Auch die Nicht-EU-Länder Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Andorra sollen mitziehen. Allerdings geht es bei der Zinsrichtlinie nur um die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Trusts, Stiftungen und Versicherungen. Das Bankgeheimnis selbst fällt ab 2017 konkret erst mit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs. Dieser soll über einen internationalen OECD-Standard eingeführt werden.

Montag, 24. März 2014 – Verbesserung beim Pendlerrechner

(BMF) – Aufgrund der zuletzt an die Finanzverwaltung herangetragenen Fragen zum Pendlerrechner hat das BMF eine Expertengruppe zusammengestellt. Diese hat einige Vorschläge zu Adaptierungen des Pendlerrechners vorgelegt, die bis Sommer evaluiert und schließlich umgesetzt werden sollen. Das Ziel ist, den Pendlerrechner realitätsnäher zu machen und eine einfache Handhabung zu garantieren. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frist zur Abgabe des Formulars beim Arbeitgeber von 30. 6. 2014 auf 30. 9. 2014 verlängert. Das bedeutet, dass all jene, die noch kein Formular abgegeben haben, dies bis Ende September nachholen können. Diejenigen, die das Formular bereits abgegeben haben, von den Änderungen jedoch profitieren würden, können die Erklärung erneut abgeben.

Montag, 24. März 2014 Abfertigung bei Akkordarbeit wird nach Jahresdurchschnitt berechnet

(M. K.) Gemäß § 23 Abs. 1 AngG steht bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach 20 Jahren als Abfertigung das Neunfache des letzten Monatsentgelts zu. Hat ein Arbeitnehmer Akkordarbeit geleistet und lagen somit starke Schwankungen in der Höhe des Entgelts vor, wird die Bemessungsgrundlage der Abfertigung jedoch nach dem Durchschnitt des letzten Jahres gebildet (OLG Wien 26. 11. 2013, 8 Ra 88/13i).

Freitag, 21. März 2014 – Unangemessenes Mietverhältnis zwischen einer GmbH und einem Gesellschafter

(B. R.) Zur Sachverhaltsannahme, eine an einen Anteilseigner vermietete Wohnung (deren Mietverhältnis in bestimmten Punkten nicht fremdüblich gestaltet ist), sei nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen einer Körperschaft einsetzbar und daher aus dem Betriebsvermögen der Körperschaft auszuscheiden (VwGH 16. 5. 2007, 2005/14/0083), sind entsprechende Feststellungen zu treffen (VwGH 29. 1. 2014, 2013/13/0111).

Freitag, 21. März 2014 – Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlange

(B. R.) Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines im Übrigen privat genutzten Gebäudes betrieben, können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs „Stromerzeugung“ berücksichtigt werden (BFH 17. 10. 2013, III R 27/12).

Donnerstag, 20. März 2014 – Arbeitsmarkttrends im Jahr 2013

Laut Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung der Statistik Austria waren im Jahr 2013 in Österreich 4.175.200 Personen erwerbstätig und 215.200 arbeitslos (internationale Definition). Mit einem leichten Minus von insgesamt 8.600 Erwerbstätigen und einem Plus von 26.100 Arbeitslosen gegenüber 2012 hat sich die Arbeitsmarktlage im Jahr 2013 verschlechtert. 45.000 Vollzeitarbeitsplätze gingen im Jahresvergleich verloren, 36.400 Teilzeitstellen kamen hinzu. Gleichzeitig mit dem Anstieg der Arbeitslosen sank die Zahl der offenen Stellen im Jahr 2013 leicht und betrug nunmehr im Jahresdurchschnitt 65.000 (2012: 69.500). Die Zahl der Selbständigen und Mithelfenden (2013: 555.000) blieb auf dem Niveau des Vorjahres, allerdings gingen auch hier Vollzeitstellen (–11.500) zugunsten von Teilzeitstellen (+10.000) verloren. Unselbständige verzeichneten, anders als in den Vorjahren (2012: +53.000, 2011: +41.400), ein leichtes Beschäftigungsminus (–7.100) gegenüber dem Vorjahr auf nunmehr 3.620.200. Dieses Minus basierte auf einem Abbau von 33.500 Vollzeitstellen, dem ein schwächerer Zuwachs von 26.400 Teilzeitstellen gegenüberstand. Der Rückgang von 2012 auf 2013 bei Vollzeit war auf Männer (–30.500) konzentriert, der Anstieg bei Teilzeit relativ gleich auf Frauen und Männer verteilt. Die Arbeitslosenquote stieg von 4,3 % (2012) auf 4,9 % (2013). Arbeitslosenzahl und Arbeitslosenquote erhöhten sich bei Frauen und Männern gleichermaßen (jeweils ca. +13.000 Personen auf 100.400 Frauen und 114.800 Männer bzw. +0,6 Prozentpunkte auf 4,9 %). Der Anstieg bei der Zahl an Arbeitslosen war bei älteren Erwerbspersonen und Personen mit höheren Bildungsabschlüssen überdurchschnittlich hoch.

Donnerstag, 20. März 2014 – Kaum Wirtschaftsreformen im deutschsprachigen Raum 2013

(APA) – Österreich, Deutschland und die Schweiz haben 2013 kaum Wirtschaftsreformen über die Bühne gebracht. Zu diesem Schluss kommt das jährliche Reformbarometer für die drei Länder. Der Index für Österreich und Deutschland stieg nur um 0,6 Punkte, jener für die Schweiz ging sogar um 0,1 Punkte zurück. Die Schweiz führt dennoch weiter mit 116,3 Punkten vor Österreich (114,8) und Deutschland (112,0). Das Reformbarometer wird seit 2002 jährlich von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), der liberalen Schweizer Denkfabrik Avenir Suisse und dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln erstellt. Ursprünglich wurde die Liberalisierung in der Arbeitsmarktpolitik, Sozialpolitik sowie Steuer- und Finanzpolitik gemessen. Inzwischen wird auch die Regierungstätigkeit in der Bildungs-, Finanzmarkt-, Wettbewerbs- und Innovationspolitik erfasst. 2013 „war die Reformdynamik in allen beteiligten Ländern an der Grenze der Wahrnehmbarkeit“, heißt es im aktuellen Reformbarometer. Auch habe es in allen drei Ländern „einen spürbaren Mangel an Regierungsvorlagen“ gegeben, die zu bewerten gewesen wären. Österreichs Wirtschaftspolitik sei „getrieben durch das Diktat der leeren Kassen“. Deutschland habe zwar die anderen EU-Staaten zu Reformen angetrieben, selber aber nach der Bundestagswahl „reformpolitisch eher einen Gang zurückgeschaltet“. In der Schweiz wiederum habe sich seit 2011 das Tempo der Liberalisierungen verlangsamt. Die allgemeine Wirtschaftskrise habe tiefe Spuren im politischen Alltag hinterlassen, obwohl das Land die Krise unversehrt überstand.

Mittwoch, 19. März 2014 – EuGH- Vorlagebeschluss des VwGH zur Firmenwertabschreibung

(A. S.-F.) Der VwGH hat mit Beschluss vom 30.1.2014, EU 2014/0001 (vorangegangene UFS-Entscheidung vom 16. 4. 2013, RV/0073-L/11; dazu Barth, UFSjournal 2013, 220), wegen verbotener Beihilfe und Niederlassungsfreiheit dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 107 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV einer nationalen Maßnahme entgegen, nach der eine – die Steuerbemessungsgrundlage und damit die Steuerlast verringernde – Firmenwertabschreibung bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung in anderen Fällen der Einkommens- und Körperschaftbesteuerung eine derartige Firmenwertabschreibung nicht zulässig ist?
2. Steht Art. 49 i. V. m. Art. 54 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegen, nach denen bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Firmenwertabschreibung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung an einer nicht ansässigen Körperschaft (insb. mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat) eine derartige Firmenwertabschreibung nicht vorgenommen werden darf?

Beim EuGH ist das Vorabentscheidungsverfahren unter C-66/14 anhängig.

Mittwoch, 19. März 2014 – (Un)wirksame Klausel in ABG für Kreditkarten

Ein Kreditkartenunternehmen verwendet in seinen AGB Klauseln, wonach

1. bei elektronischer Zusendung der Monatsrechnungen etwaige automatisierte elektronische Antwortscheiben, z. B. eine Abwesenheitsnotiz, nicht berücksichtigt werden und einer gültigen Zustellung der Rechnung nicht entgegenstehen;
2. der Karteninhaber eine Änderung der E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich unterfertigt (per Brief oder Fax) dem Kreditkartenunternehmen mitzuteilen hat;
3. sich der Karteninhaber bei Verwendung von Kartendaten in elektronischen Datennetzen ausschließlich verschlüsselter Systeme zu bedienen hat, die auf der Website des Kreditkartenunternehmens bekanntgegeben werden. Die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen kann zu Schäden führen, die ein Mitverschulden des Kreditkarteninhabers begründen können.

Der OGH sah zunächst Klausel 1 als unwirksam an. Klausel 2 wurde vom OGH als zulässig angesehen. Zu Klausel 3 hatte das Kreditkartenunternehmen die vom Berufungsgericht erkannte Unzulässigkeit von Satz 1 akzeptiert. Der OGH sah auch Satz 2 der Klausel als unwirksam an. Klausel 3 war somit zur Gänze unwirksam (OGH 29. 1. 2014, 9 Ob 56/13w).

Dienstag, 18. März 2014 – Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension (§ 255 Abs. 4 ASVG)

Bei Zeiten des Krankenstands, die nach dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses liegen, kann nach Ansicht des OGH nicht von einer Ausübung der Tätigkeit i. S. d. § 255 Abs. 4 ASVG gesprochen werden. Im Einzelnen führt der OGH dazu aus: Seit der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgten Novellierung des § 255 Abs. 4 Z 2 ASVG sollten zur Erleichterung der Erlangung des dort geregelten besonderen Tätigkeitsschutzes auf die erforderlichen 120 Kalendermonate auch Krankengeldbezugszeiten aus der Erwerbstätigkeit im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet werden. Es sollten nunmehr nicht nur Zeiten eines Krankenstands berücksichtigt werden, in denen noch Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber geleistet wird, sondern im Höchstausmaß von 24 Monaten auch Zeiten, in denen der Entgeltfortzahlungsanspruch schon erschöpft ist und nur noch Krankengeldanspruch besteht. Eine Änderung der ständigen Rechtsprechung, wonach von einer „Ausübung“ einer Tätigkeit i. S. d. § 255 Abs. 4 ASVG aber nicht gesprochen werden kann, wenn das Dienstverhältnis schon rechtlich beendet ist, war offensichtlich nicht beabsichtigt. Daher ist auch nach dem Budgetbegleitgesetz 2011 zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Rechtsprechung aufrechtzuerhalten, nach der für die Zeiten der Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung und auch des Krankenstands, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses liegen, schon deshalb nicht von einer „Ausübung“ der Tätigkeit gesprochen werden kann, weil das Dienstverhältnis rechtlich bereits beendet ist (OGH 28. 1. 2014, 10 ObS 189/13m).

Dienstag, 18. März 2014 – Strittiger Verfall von Entgelt für Überstunden, die nicht mit einer Überstundenpauschale abgegolten sind

Auch wenn ein Kollektivvertrag vorsieht, dass die Entlohnung für Überstunden binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend zu machen ist, kann die Verfallsfrist für solche Überstunden, die nicht mit einer Überstundenpauschale abgedeckt sind, nicht zu laufen beginnen, bevor der Anspruch überhaupt feststellbar ist. Dafür kommt es auf den Durchrechnungszeitraum an. Frühester Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs ist jener, zu dem die Überstunden eines Beobachtungszeitraums abrechenbar sind. Wird kein Beobachtungszeitraum vereinbart, ist im Zweifel von einem Kalenderjahr auszugehen. Da das Dienstverhältnis hier kürzer dauerte, war für den Beginn der Verfallsfrist sein Ende maßgeblich. Die Ansprüche der Klägerin waren daher nicht verfristet (OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 166/13x).

Montag, 17. März 2014 – Inflation lag im Februar 2014 bei 1,5 %

Die Inflationsrate für Februar 2014 betrug nach Berechnungen der Statistik Austria +1,5 % und war damit etwas niedriger als im Jänner 2014 (1,6 % revidiert). Ausschlaggebend dafür waren Treibstoffe – sie verbilligten sich im Jahresabstand stärker (–5,3 %) als noch im Jänner (–3,7 %). Hauptpreistreiber blieb nach wie vor die Ausgabengruppe „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke“. Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Februar 2014 lag bei 108,5 (Jänner 2014: 108,3 revidiert). Gegenüber dem Vormonat (Jänner 2014) stieg das durchschnittliche Preisniveau um 0,2 %.

Montag, 17. März 2014 – Liechtenstein führt Steueramnestie nach Schweizer Modell ein

(APA) – Das Fürstentum Liechtenstein führt eine Steueramnestie nach Schweizer Modell ein. Steuersünder können sich einmal im Leben straffrei selbst anzeigen. Fällig werden dann Nachsteuern für fünf Jahre und ein Verzugszins von derzeit 4 %, aber keine Strafen oder Strafzuschläge. Zudem haben Steuersünder bis Ende 2014 die Möglichkeit, sich mit einem vereinfachten Verfahren selbst anzuzeigen. Die vom Parlament, dem Landtag, klar verabschiedete Amnestie tritt rückwirkend ab Anfang Jänner 2014 in Kraft.

Freitag, 14. März 2014 – Anonyme Beleidigungen im Internet

Der Betreiber einer Website, von dem ein in seiner Ehre Verletzter oder in seinem Kredit Geschädigter die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse von Postern begehrt, kann sich jedenfalls dann nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, wenn es sich um eine unmoderierte Website handelt und die (anonym auftretenden) Poster daher ohne jegliche Kontrolle ihre Postings auf der Website veröffentlichen können. Die Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Die Überlegung, der Verletzte könne ja ohnehin vom Betreiber der Website Abhilfe verlangen, ist nicht zielführend: Das würde nämlich bloß nach sich ziehen, dass Personen, die unter dem (vermeintlichen) Deckmantel der Anonymität im Internet andere Personen in einer § 1330 ABGB und/oder medienrechtliche Bestimmungen verletzenden Weise beleidigen, einfach auf andere unmoderierte Websites ausweichen und dort ihre beleidigenden Äußerungen fortsetzen, was den Verletzten zu weiteren Klagen zwingen würde (OGH 23. 1. 2014, 6 Ob 133/13x).

Freitag, 14. März 2014 – KV-Abschluss für die Kaffeemittelindustrie

Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Kaffeemittelindustrie mit folgendem Ergebnsi: Erhöhung der KV-Löhne um 2,2 %; Erhöhung der DAZ um 2,4 %; Lehrlingsentschädigungen für ältere Lehrlinge; Begünstigungsklausel für die Beibehaltung der Überzahlung. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 3. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Donnerstag, 13. März 2014 – Verschärfte Regeln zum Schutz persönlicher Daten in Aussicht

In einer Abstimmung über eine Generalüberholung der EU-Datenschutzgesetze haben die Abgeordneten des EU-Parlaments am 12. 3. 2014 in erster Lesung den Schutz persönlicher Daten von EU-Bürgern, die in Drittländer übermittelt werden, verstärkt. Die neuen Vorschriften sollen den Menschen mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten geben. Auch wird sichergestellt, dass die gleichen Regeln in allen EU-Mitgliedstaaten gelten, wodurch es für Unternehmen einfacher wird, grenzüberschreitend zu arbeiten. In Zukunft wird jede Firma (z. B. eine Suchmaschine, ein soziales Netzwerk oder ein Cloud-Storage-Serviceprovider) eine vorherige Genehmigung einer nationalen Datenschutzbehörde benötigen, um persönliche Daten eines EU-Bürgers einem Drittland zu übermitteln. Die Firma muss auch die betreffende Person über den Antrag informieren. Firmen, die die Regeln brechen, drohen Geldstrafen von bis zu 100 Mio. Euro oder bis zu 5 % ihres weltweiten Jahresumsatzes drohen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Datenschutzpaketbesteht aus einer allgemeinen Verordnung, die den Großteil der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU im öffentlichen und privaten Sektor abdeckt, und einer Richtlinie, die persönliche Daten abdeckt, die verarbeitet werden, um Straftaten zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, oder um strafrechtliche Sanktionen durchzusetzen.

Donnerstag, 13. März 2014 – Budgetausschuss gibt grünes Licht für Handwerkerbonus

Der Budgetausschuss des Nationalrats hat in seiner Sitzung am 12. 3. 2014 die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird (sog. Handwerkerbonus; siehe dazu bereits SWK-Heft 8/2014, 409 ff.), mehrheitlich in der Fassung eines Abänderungsantrags angenommen. Die Änderungen betreffen einerseits sprachliche Überarbeitungen, andererseits die Beschränkung der Förderung auf Rechnungsbeträge von zumindest 200 Euro, die Begrenzung auf einen Förderungsantrag pro Jahr und Förderwerber, die Einführung einer automatisierten Kontrollmitteilung an die Finanzämter und Details zur Abwicklung. Die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats ist in den nächsten Wochen vorgesehen.

Donnerstag, 13. März 2014 – Keine Beendigung der Unternehmensgruppe bei Upstream-Verschmelzung auf nicht gruppenzugehörige Tochtergesellschaft

(B. R.) Eine Verschmelzung i. S. d. Art. I UmgrStG stellt eine zivil- und steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar, die dazu führt, dass die aufnehmende Gesellschaft in sämtliche nicht höchstpersönlichen Rechte der untergehenden Gesellschaft eintritt. Die Gruppenträgereigenschaft stellt kein höchstpersönliches Recht dar, das von einer steuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen wäre. Erfolgt eine Upstream-Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine bis dahin nicht der Unternehmensgruppe angehörende Körperschaft, geht die Gruppenträgereigenschaft in Rahmen der steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Körperschaft über (UFS 12. 12. 2013, RV/3755-W/09; entgegen Rz. 354d UmgrStR 2002; VwGH-Revision des Finanzamts zu Ro 2014/13/0015 eingebracht).

Donnerstag, 13. März 2014 – Automatischer Ausschluss von Ausbildungskurs wegen Mutterschaftsurlaubs verstößt gegen Unionsrecht

Der automatische Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen der Inanspruchnahme eines obligatorischen Mutterschaftsurlaubs verstößt gegen das Unionsrecht. Der Ausschluss vom Kurs und das anschließende Verbot, an der abschließenden Prüfung teilzunehmen, bewirken im konkreten Fall den Verlust einer Chance der betroffenen Arbeitnehmerin, in gleicher Weise wie ihre Kollegen in den Genuss einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu kommen, und müssen daher als eine ungünstige Behandlung betrachtet werden. Der automatische Ausschluss, der weder berücksichtigt, in welchem Stadium des Kurses die Betroffene wegen Mutterschaftsurlaub abwesend ist, noch welche Ausbildung sie bereits absolviert hat, und sich darauf beschränkt, der Arbeitnehmerin das Recht auf Teilnahme an einem Ausbildungskurs einzuräumen, der zu einem späteren, jedoch ungewissen Zeitpunkt stattfindet, ist nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, zumal die zuständigen Behörden nicht verpflichtet sind, einen solchen Kurs zu bestimmten Zeitpunkten zu veranstalten (EuGH 6. 3. 2014, Rs. C-595/12, Loredana Napoli/Ministero della Giustizia – Dipartimento dell’Amministrazione penintenziaria).

Donnerstag, 13. März 2014 – Verschärfte Regeln zum Schutz persönlicher Daten in Aussicht

In einer Abstimmung über eine Generalüberholung der EU-Datenschutzgesetze haben die Abgeordneten des EU-Parlaments am 12. 3. 2014 in erster Lesung den Schutz persönlicher Daten von EU-Bürgern, die in Drittländer übermittelt werden, verstärkt. Die neuen Vorschriften sollen den Menschen mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten geben. Auch wird sichergestellt, dass die gleichen Regeln in allen EU-Mitgliedstaaten gelten, wodurch es für Unternehmen einfacher wird, grenzüberschreitend zu arbeiten. In Zukunft wird jede Firma (z. B. eine Suchmaschine, ein soziales Netzwerk oder ein Cloud-Storage-Serviceprovider) eine vorherige Genehmigung einer nationalen Datenschutzbehörde benötigen, um persönliche Daten eines EU-Bürgers einem Drittland zu übermitteln. Die Firma muss auch die betreffende Person über den Antrag informieren. Firmen, die die Regeln brechen, drohen Geldstrafen von bis zu 100 Mio. Euro oder bis zu 5 % ihres weltweiten Jahresumsatzes drohen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Datenschutzpaketbesteht aus einer allgemeinen Verordnung, die den Großteil der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU im öffentlichen und privaten Sektor abdeckt, und einer Richtlinie, die persönliche Daten abdeckt, die verarbeitet werden, um Straftaten zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, oder um strafrechtliche Sanktionen durchzusetzen.

Donnerstag, 13. März 2014 – Budgetausschuss gibt grünes Licht für Handwerkerbonus

Der Budgetausschuss des Nationalrats hat in seiner Sitzung am 12. 3. 2014 die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird (sog. Handwerkerbonus; siehe dazu bereits SWK-Heft 8/2014, 409 ff.), mehrheitlich in der Fassung eines Abänderungsantrags angenommen. Die Änderungen betreffen einerseits sprachliche Überarbeitungen, andererseits die Beschränkung der Förderung auf Rechnungsbeträge von zumindest 200 Euro, die Begrenzung auf einen Förderungsantrag pro Jahr und Förderwerber, die Einführung einer automatisierten Kontrollmitteilung an die Finanzämter und Details zur Abwicklung. Die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats ist in den nächsten Wochen vorgesehen.

Mittwoch, 12. März 2014 – Vorsteuerpauschale bei Pferdeeinstellung

Nach der Verordnung des BMF über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV), BGBl. II Nr. 48/2014, ausgegeben am 10. 3. 2014, sind ab der Veranlagung 2014 Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen, soweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG gesondert abziehbar. Pensionshaltung (Einstellen fremder Pferde) bedeutet, dass die Pferde von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden; sie muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst daneben sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen (z. B. Pflege). Der Durchschnittssatz pro eingestelltes Pferd und Monat beträgt 24 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz berechnet werden, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 UStG befreit.

Mittwoch, 12. März 2014 – Aktuelle Kundmachungen im Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 41/2014;
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, BGBl. II Nr. 44/2014;
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Sportadministrator/innen festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 45/2014;
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird, BGBl. II Nr. 49/2014.

Mittwoch, 12. März 2014 – Alleinerzieherabsetzbetrag trotz gemeinsamer Wohnung mit dem geschiedenen Gatten

(G. L.) Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Steuerpflichtigen zu, die „mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner“ leben. Um eine einvernehmliche Scheidung begehren zu können, müssen die Voraussetzungen des § 55a EheG erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts im Jahr 2007 einvernehmlich geschieden, lebte mit ihrem geschiedenen Gatten jedoch weiterhin in derselben Wohnung. Da die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen, dass die Lebensbereiche der ehemaligen Gatten aus wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht vollständig getrennt seien, sie ein getrenntes Konto führten, jeder nur für sich selbst einkaufe, nur seine Wäsche wasche und auch die Räume der Wohnung aufgeteilt seien, glaubhaft machen konnte und auch die Behauptung, dass sie eine Wohnung suche, die jedoch erst ab Juli 2008 bezugsfertig sein solle, dadurch bestätigt wurde, dass sie zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich in eine andere Wohnung zog, war dem Beschwerdebegehren auf Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrags Folge zu geben (BFG 27. 2. 2014, RV/7101156/2010).

Dienstag, 11. März 2014 – Elektronische Zustellung an Anwaltskanzlei

Die Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts(kanzleipersonals) hindert nicht die Wirksamkeit einer elektronischen Zustellung durch das Gericht. Denn ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist im Gerichtsorganisationsgesetz nicht vorgesehen. Die am 10. 6. 2013 eingebrachte Berufung des Beklagten war daher verspätet (OGH 22. 1. 2014, 2 Ob 239/13f).

Montag, 10. März 2014 – KV-Abschluss für das Papier und Pappe verarbeitende Gewerbe

Die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier berichte vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für das Papier und Pappe verarbeitende Gewerbe (gewerbliche Buchbinder, Kartonagenwaren- und Etuierzeuger), wobei folgende Einigung erzielt wurde: Erhöhung der KV-Löhne um 2,5 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 2,3 % Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,5 %; Erhöhung des Nachtschichtzuschlages um 2,5 %. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 4. 2014 (bei monatlicher Lohnzahlung) bzw. 31. 3. 2014 (bei wöchentlicher Lohnzahlung) und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Montag, 10. März 2014 – Unionsrechtswidrigkeit der Substanzbesteuerung ausländischer Fonds

(M. L.) – Während vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 Substanzgewinne inländischer Fonds steuerfrei blieben, waren nach § 42 Abs. 1 InvFG die Bestimmungen des § 40 InvFG auch auf ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Substanzgewinne ausländischer Fonds galten als sonstige Erträge nach § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG und damit als ausschüttungsgleiche Erträge. Diese Regelung stellte eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs dar, für die kein Rechtfertigungsgrund gegeben war. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts waren die innerstaatlichen Bestimmungen nicht bzw. nur in dem Ausmaß anzuwenden, das dem Unionsrecht entsprach (BFG 7. 2. 2014, RV/5100472/2012).

Montag, 10. März 2014 – Kein Vorsteuerabzug bei nur aufgrund der Rechnung geschuldeter Umsatzsteuer

(M. M.) – Für den zeitlichen Geltungsbereich des UStG ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH auch in richtlinienkonformer Interpretation davon auszugehen, dass sich der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen wird. Danach kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der 6. MwSt-RL nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer aufgrund der Leistung schuldet. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit für eine Steuer ausgeschlossen, die – entweder weil sie höher ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt – in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht, sondern nur aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung mittels Gutschrift oder durch Rechnungen anderer Art erfolgt ist (VwGH 18. 12. 2013, 2009/13/0195).

Freitag, 7. März 2014 – Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Das deutsche Finanzministerium hält im Schreiben vom 28. 2. 2014, IV D 3 – S 7117-a/10/10002, folgende Grundsätze zum Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks) fest: (…) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. 6. 2013, Rs. C-155/12, RR Donnelley, die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Art. 47 MwStSyst-RL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert. (…) Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Dienstleistungen, sofern sie nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören, zur Anwendbarkeit des Art. 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen. Unter Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze sind für einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück folgende zwei Voraussetzungen zu beachten: Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen. Zudem muss das Grundstück selbst Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.

Freitag, 7. März 2014 – Entlassung und Sonderzahlungen

§ 15 des Kollektivvertrags für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs legt fest, dass eine bereits (aliquot) verdiente Sonderzahlung im Fall einer schuldhaften Entlassung als nicht erworben gilt (und eine allenfalls bereits erhaltene Sonderzahlung zurückzuzahlen ist). Diese Bestimmung widerspricht § 16 AngG und ist daher unwirksam (OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 82/13v).

Freitag, 7. März 2014 – AuslBG gilt auch für kurzfristige Beschäftigung

Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (VwGH 17. 12. 2013, 2013/09/0180).

Freitag, 7. März 2014 – Das erste BFG-Erkenntnis: Abfluss von Betriebsausgaben

Wird der Einkauf in ein Vertretungsgebiet durch ein Darlehen des Vertragspartners finanziert, steht aber fest, dass das Darlehen mit Gewissheit nicht zurückbezahlt werden muss, weil es mit der Ausgleichszahlung bei Beendigung des Handelsvertretervertrags gegenverrechnet wird, liegt kein Abfließen vor (BFG 26. 2. 2014, RV/710131/2011; Revision zugelassen). Lesen Sie mehr zum ersten im BFGjournal offiziell publizierten BFG-Erkenntnis in einer Besprechung von Dr. Christian Lenneis, Vizepräsident des BFG, in der in Kürze erscheinenden Märzausgabe.

Freitag, 7. März 2014 – Schwerpunkt AbgÄG 2014: Änderungen im GmbH-Gesetz

Zur Erinnerung: Mit dem GesRÄG 2013 wurde im Wesentlichen das gesetzliche GmbH-Mindeststammkapital von 35.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt, wodurch sich Österreich nach langjähriger Debatte dem europäischen Schnitt von 8.000 Euro angenähert hat. Aufgrund der Verknüpfung des KStG mit dem GmbHG sank auch die Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 Euro auf 500 Euro pro Jahr. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 werden wesentliche Teile dieser maßgeblichen Reform wieder rückgängig gemacht – und dies ausdrücklich unter dem Titel „Rückgängigmachung des Steuerausfalls aus der GmbH-Reform“. Was bedeutet das AbgÄG 2014 für GmbHs? – In einem Beitrag in SWK-Heft 8/2014 erläutert Dr. Artur Schuschnigg die Konsequenzen.

Donnerstag, 6. März 2014 – Vorabentscheidungsersuchen des BFH zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding und zur Organschaft

Bei einer Führungsholding handelt es sich um eine Gesellschaft, die über das Halten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften hinaus auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft dieser Tochtergesellschaften eingreift. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezogen die Holdings ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen. Die Holdings begehrten für diese mit Umsatzsteuer belasteten Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug. Weil das reine Halten von Anteilen an Tochtergesellschaften nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, war das Finanzamt dagegen der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug nur anteilig gewährt werden kann. Unklar ist jedoch, nach welchen unionsrechtlichen Kriterien eine solche Aufteilung vorzunehmen ist. Dies soll mit der ersten Vorlagefrage geklärt werden. Die zweite Vorlagefrage bezieht sich auf die Regelungen zur sog. Organschaft. In den Streitfällen begehren die Holdings jeweils, hilfsweise eine solche Eingliederung der Tochter-Personengesellschaften in ihr Unternehmen anzunehmen, um die Vorsteuerbeträge in voller Höhe abziehen zu können. Nach nationalem Recht ist dies jedoch nicht möglich, da nur juristische Personen Organgesellschaften sein können. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der unionsrechtliche Grundsatz der Neutralität zur Folge hat, dass entgegen der nationalen Regelung auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Für den Fall eines etwaigen Verstoßes gegen das Unionsrecht möchte der vorlegende XI. Senat des BFH mit der dritten Vorlagefrage wissen, ob sich die Holdings unmittelbar auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen können (BFH 11. 12. 2013, XI R 17/11, bzw. 11. 12. 2013, XI R 38/12).

Donnerstag, 6. März 2014 – Steuertermine im April

Am 15. April 2014 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Februar 2014;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Februar 2014;
•Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Februar 2014;
•Werbeabgabe für den Monat Februar 2014;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Februar 2014;
•Lohnsteuer für den Monat März 2014;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat März 2014;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat März 2014;
•Kommunalsteuer für den Monat März 2014.

Mittwoch, 5. März 2014 – Zur Situation der Frauen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt

Die Entwicklung am österreichischen Arbeitsmarkt zeigt eine wachsende Erwerbsbeteiligung der Frauen, die jedoch in erster Linie auf einen starken Anstieg der Teilzeitarbeit zurückzuführen ist. Wie aus den von der Statistik Austria publizierten Daten hervorgeht, verdienen Frauen dabei nach wie vor deutlich weniger als Männer: Der Brutto-Stundenlohn von Frauen in der Privatwirtschaft war 2012 um 23,4 % niedriger als jener von Männern; 2006 betrug der Unterschied 25,5 %. Nur ein Teil der Lohndifferenz kann durch unterschiedliche berufliche Positionen, Unterschiede im Bildungsniveau, der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit oder weitere Merkmale erklärt werden. Innerhalb der letzten 10 Jahre kam es zu einer Erhöhung der Erwerbstätigenquote der 15- bis 64-jährigen Frauen von 61,2 % im Jahr 2002 auf 67,3 % im Jahr 2012 (Männer: 2002: 76,4 %, 2012: 77,8 %). Der Anstieg der Frauen-Erwerbstätigkeit ist in erster Linie auf den starken Zuwachs von Teilzeitarbeit bei leicht rückläufiger Vollzeiterwerbstätigkeit zurückzuführen. Die Teilzeitquote der Frauen stieg von 35,3 % (2002) auf aktuell 44,9 % (Männer: 2002: 4,7 %, 2012: 9,0 %). Insgesamt waren 2012 rund 81 % der Teilzeitbeschäftigten weiblich. Bei 37,3 % der teilzeitbeschäftigten Frauen (3,8 % der Männer) waren Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Erwachsene ausschlaggebend. Bei den Männern in Teilzeit (25,3 %) stand dagegen die Aus- und Fortbildung im Vordergrund (Frauen: 7,7 %), berichtet die Statistik Austria.

Mittwoch, 5. März 2014 – Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Begründung einer Erledigung einer Behörde bzw. eines Verwaltungsgerichts

Nach ständiger Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 28. 5. 1997, 94/13/0200, bzw. 30. 1. 2013, 2009/13/0080) muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde (Anmerkung: hier der UFS) zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheids muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist. Vermischen Erwägungen Ansätze zu einer nachvollziehbaren Argumentation in so ausgeprägter Form mit unverständlichen und sachfremden Ausführungen, dass nicht mehr von einer den oben genannten Erfordernissen auch nur annähernd entsprechenden Entscheidungsbegründung gesprochen werden kann und ist eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht möglich, ist du Erledigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (VwGH 18. 12. 2013, 2010/13/0173).

Dienstag, 4. März 2014 – Anfrage zur Nachtarbeit

Unser Kollektivvertrag sieht vor, dass Tätigkeiten zwischen 20:00 Uhr und 4:00 Uhr als Nachtarbeit gelten. Das Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) stellt aber auf einen Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ab. Welcher Zeitraum ist in einem derartigen Fall für die Beurteilung, ob Nachtschwerarbeit vorliegt, heranzuziehen?

Antwort: Für die Beurteilung, ob Nachtschwerarbeit vorliegt, ist die Nacht i. S. d. NSchG relevant (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr). Für andere Sachverhalte können aber durchaus andere Definitionen von Nachtarbeit maßgeblich sein (z. B. für die Entlohnung, die einzuhaltenden Ruhezeiten oder die begünstigte steuerliche Bewertung von Arbeitszeit). Bei der jeweils anzustellenden Beurteilung ist daher auf die für den jeweiligen Sachverhalt relevante Rechtsgrundlage zu achten.

(Quelle: Daniel Korner in NÖDIS Nr. 3/März 2014)

Dienstag, 4. März 2014 – Schweiz plant, OECD-Standard zum Informationsaustausch auf alle DBA anzuwenden

Der Schweizer Bundesrat möchte laut Presseinformation des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) den Informationsaustausch nach OECD-Standard auch auf DBA anwenden, die noch nicht an den Standard angepasst werden konnten. Damit soll nach Ausarbeitung der entsprechenden Vorlage das gesamte Schweizer DBA-Netz rasch dem internationalen Standard angepasst werden. Seit 2009 hat die Schweiz 45 DBA oder TIEA mit anderen Staaten gemäß internationalem Standard revidiert oder abgeschlossen, 36 davon sind in Kraft. Der OECD-Standard soll nun mittels einseitiger Ausweitung auch auf die restlichen DBA angewendet werden, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt der Reziprozität, das heißt, dass die Partnerstaaten ebenfalls mit der Schweiz Steuerinformationen auf Anfrage austauschen können. Zudem müssen der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip gewahrt werden.

Dienstag, 4. März 2014 – Abgabenänderungsgesetz 2014 im Bundesgesetzblatt

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde in BGBl. I Nr. 13/2014, ausgegeben am 28. 2. 2014, kundgemacht. Bei der Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats kam es noch zu geringfügigen Änderungen bei Übergangsregelungen und Klarstellungen in Bezug auf die Neuregelung der Gruppenbesteuerung und der Firmenwertabschreibung. Außerdem wurde normiert, dass das Rehabilitationsgeld, das vorübergehend invalide Personen während der Rehabilitation erhalten, steuerlich wie Krankengeld zu behandeln ist. Die wichtigsten steuerlichen wie wirtschaftlichen Aspekte des AbgÄG 2014 werden in den nächsten SWK-Heften im Rahmen eines thematischen Schwerpunkts ausführlich behandelt werden. Im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 8/2014 stellt etwa Dr. Artur Schuschnigg die Änderungen im GmbH-Gesetz (Stichwort: Gründungsprivilegierung) vor.

Dienstag, 4. März 2014 – Keine Organschaft zwischen vermietender Tochter und Bankgeschäfte tätigender Mutter

(B. R.) Eine Vermietung ist nicht Teil eines Bankgeschäfts. Vermietet eine Tochtergesellschaft an eine Bankgeschäfte tätigende Mutter, liegt daher keine wirtschaftliche Eingliederung vor. Selbst bei Vorliegen der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist keine Organschaft aus umsatzsteuerlicher Sicht gegeben, zumal die Eingliederungsmerkmale kumulativ vorliegen müssen (UFS 31. 12. 2013, RV/1269-L/12; VwGH-Revision des Finanzamts eingebracht). Lesen Sie in Kürze mehr dazu in einer Entscheidungsbesprechung von Mag. Veronika Seitweger und Mag. Stefan Kalt in der BFGjournal-Märzausgabe.

Montag, 3. März 2014 – Anfechtung einer Übertrittsvereinbarung auf Abfertigung neu wegen arglistiger Täuschung durch den Arbeitnehmer

(A. S.) Der Aspekt der Anfechtbarkeit eines Vollübertritts vom alten auf das neue Abfertigungsrecht wurde bisher überwiegend im Hinblick auf das Verhalten des Arbeitgebers beurteilt. Im angeführten Urteil des OGH vom 27. 9. 2013, 9 ObA 83/13s, wird aufzeigt, dass eine Übertrittsvereinbarung auch anfechtbar ist, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber arglistig täuscht, weil er im Vereinbarungszeitpunkt bereits die Kündigung beabsichtigt hat. Für eine solche Anfechtung wegen Arglist ist nicht relevant, ob ein dem Arbeitgeber im Zuge der Vereinbarung zugesagter Kündigungsverzicht zulässig ist.

Montag, 3. März 2014 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Februar 2014:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 3. 2014;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 17. 3. 2014.

Montag, 3. März 2014 – Italien verzichtet auf „Google-Steuer“

(APA) – Italien gibt Pläne zur Einführung einer Internet-Steuer auf. Auf das auch als „Google-Steuer“ bekannte Vorhaben werde verzichtet, teilte die neue Regierung von Ministerpräsident Matteo Renzi am Freitag mit. Den Plänen zufolge hätten internationale Konzerne, die in Italien online Geschäfte machen, dort auch dafür Steuern abführen müssen anstatt in EU-Staaten mit niedrigeren Sätzen wie in Irland. Betroffen wären insbesondere US-Unternehmen wie Google und Facebook. Die EU-Kommission hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens angemeldet.

Montag, 3. März 2014 – Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen

Mit Erlass vom 24. 2. 2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013, BMF-AV Nr. 8/2014, gibt das BMF seine Rechtsansicht über die steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen bekannt. Dieser Erlass ersetzt a) den Erlass des BMF vom 8. 10. 2012, BMF-010203/0452-VI/6/2012, b) Rz. 2902 UStR 2000 sowie c) die Äußerungen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen auf oder neben privaten Eigenheimen im Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2009 (BMF-Erlass vom 1. 9. 2009, BMF-010219/0220-VI/4/2009). Rz. 2902 UStR 2000 wird bei der nächstfolgenden Wartung der UStR 2000 durch Verweis auf diesen Erlass geändert. Der Erlass ist anzuwenden: 1. In allen Fällen, in denen eine Photovoltaikanlage nach dem 28. 2. 2014 erstmals in Betrieb genommen wurde und der Kaufvertragsabschluss für die Anlage nach dem 28. 2. 2014 erfolgt. 2. In den Fällen, die nicht unter den Punkt 1 fallen, gilt Folgendes: 2.1. Die oben unter Punkt a, b und c genannten Beurteilungsgrundlagen sind weiterhin anzuwenden. 2.2. Beruft sich der Steuerpflichtige jedoch auf die Anwendung des gegenständlichen Erlasses, ist dieser anstelle der in Punkt 2.1. genannten Beurteilungsgrundlagen anzuwenden. Zum Volltext des Erlasses in der Findok.

Montag, 3. März 2014 – Gemeinnützigkeit einer ausländischen Stiftung bei rein finanzieller Projektförderung

(B. R.) Eine in Deutschland ansässige rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist in Österreich grundsätzlich abgabenrechtlichen Begünstigungen zugänglich (EuGH 14. 9. 2006, Rs. C-386/04, Stauffer). Liegt aber der Fokus der Förderungstätigkeit der Stiftung in der rein finanziellen Unterstützung fremder Projekte, ist die Voraussetzung der Unmittelbarkeit i. S. d. § 34 i. V. m. § 40 Abs. 1 BAO nicht erfüllt. Eine Weisungsgebundenheit in der Art, dass die Handlungen der Förderungsträger als eigenes Handeln und Wirken der fördernden Körperschaft zuzurechnen sind, ergibt sich nicht allein daraus, dass die Förderungsempfänger die Mittel entsprechend dem Bewilligungsbescheid verwenden müssen. Die steuerliche Begünstigung der in Österreich erzielten Einkünfte kommt daher nicht zur Anwendung (UFS 6. 12. 2013, RV/3608-W/11).